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{'item': 'W124 2142089-1'}

Obsah (6)§ 3Art 133§ 8Art. 22§ 75§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW124 2142089-1 SpruchW124 2142086-1/6E W124 2142089-1/5E W124 2142092-1/3E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten

§ 3Abs.

1A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, welche die Mutter der ledigen Drittbeschwerdeführerin und Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers ist, stellte am XXXX, für sich und die Drittbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Zweitbeschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung für den Iran besessen hätte, da es dort sehr schwierig sei zu leben. Die Drittbeschwerdeführerin Tochter habe nicht die Möglichkeit gehabt dort in die Schule zu gehen, da die iranischen Behörden dies nicht erlauben hätten. Von Seiten des Zweitbeschwerdeführers wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen gleich dargelegt.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin, welche die Mutter der ledigen Drittbeschwerdeführerin und Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers ist, stellte am römisch 40 , für sich und die Drittbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Zweitbeschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung für den Iran besessen hätte, da es dort sehr schwierig sei zu leben. Die Drittbeschwerdeführerin Tochter habe nicht die Möglichkeit gehabt dort in die Schule zu gehen, da die iranischen Behörden dies nicht erlauben hätten. Von Seiten des Zweitbeschwerdeführers wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen gleich dargelegt. In der mit der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift, gab diese hinsichtlich ihrer Probleme in Afghanistan an, dass diese vielschichtig gewesen seien. Auf die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin persönlich mit den Taliban Probleme gehabt habe, gab diese an, dort den Taliban nicht begegnet zu sein und sich nicht getraut zu haben ohne ihren Mann das Haus verlassen. Als die Erstbeschwerdeführerin noch ein Kind gewesen sei, habe diese gesehen wie die Taliban in die Häuser eingedrungen seien und die Männer mitgenommen hätten und die Behauptung aufgestellt hätten, dass alle Männer zu Hause Waffen tragen müssten. Die Erstbeschwerdeführerin wolle Afghanistan nicht, weil es dort keine Sicherheit geben würde. Ohne dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin könne sie als Frau dort nicht leben. Es sei schon eine Straftat, wenn sich eine Frau dort Haare färben würde. Gelebt habe die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrem sechsten oder siebenten Lebensjahr in XXXX. Danach seien sie in den Iran gegangen, bevor sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, nachdem ihnen von Seiten des iranischen Staates der Aufenthaltstitel eingezogen worden sei. Dies sei vor acht Jahren gewesen.In der mit der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift, gab diese hinsichtlich ihrer Probleme in Afghanistan an, dass diese vielschichtig gewesen seien. Auf die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin persönlich mit den Taliban Probleme gehabt habe, gab diese an, dort den Taliban nicht begegnet zu sein und sich nicht getraut zu haben ohne ihren Mann das Haus verlassen. Als die Erstbeschwerdeführerin noch ein Kind gewesen sei, habe diese gesehen wie die Taliban in die Häuser eingedrungen seien und die Männer mitgenommen hätten und die Behauptung aufgestellt hätten, dass alle Männer zu Hause Waffen tragen müssten. Die Erstbeschwerdeführerin wolle Afghanistan nicht, weil es dort keine Sicherheit geben würde. Ohne dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin könne sie als Frau dort nicht leben. Es sei schon eine Straftat, wenn sich eine Frau dort Haare färben würde. Gelebt habe die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrem sechsten oder siebenten Lebensjahr in römisch 40 . Danach seien sie in den Iran gegangen, bevor sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, nachdem ihnen von Seiten des iranischen Staates der Aufenthaltstitel eingezogen worden sei. Dies sei vor acht Jahren gewesen. Bei einem Vorfall in Afghanistan sei es in der Nacht zu einem Schusswechsel gekommen, wobei sie am nächsten Tag zwei Leichen entdeckt hätten. Es habe sich dabei um Paschtunen gehandelt. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Leichen nicht mit eigenen Augen gesehen, weil sie verängstigt gewesen sei. Sie habe das Haus nicht verlassen. Am nächsten Tag habe der Zweitbeschwerdeführer einen Brief von den Taliban erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer habe gegenüber den Taliban seine Unschuld beweisen wollen, sei aber von den Mullahs und den Weißbärtigen davon abgehalten worden. Diese hätten gemeint, dass er nicht freikommen würde, wenn er einmal in die Hände der Taliban gelangen würde. Sie hätten nicht gewusst, dass es eine Straftat gewesen sei, eine Satellitenschüssel am Dach anzubringen. Die Taliban hätten sie beschuldigt eine solche montiert zu haben. In der Nacht hätte der Zweitbeschwerdeführer die Drittbeschwerdeführerin genommen und zur Erstbeschwerdeführerin gesagt, dass sie weggehen müssten. Ein Freund des Zweitbeschwerdeführers habe sie dann nach XXXX gebracht. Dort habe der Zweitbeschwerdeführer seinen Cousin mütterlicherseits angerufen. Diesen habe man vom Vorfall erzählt, worauf alle sehr beunruhigt gewesen seien und gedacht hätten, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die Nacht hätten sie dann dort verbracht und seien am nächsten Tag nach XXXX gereist, wo sie sich eine Woche in einem Hotel aufgehalten hätten. Der Zweitbeschwerdeführer sei in der Folge angerufen und ihm mitgeteilt worden, dass das Haus von den Taliban eingenommen worden sei. Was tatsächlich passiert sei, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, da sie dies nur so gehört habe.In der Nacht hätte der Zweitbeschwerdeführer die Drittbeschwerdeführerin genommen und zur Erstbeschwerdeführerin gesagt, dass sie weggehen müssten. Ein Freund des Zweitbeschwerdeführers habe sie dann nach römisch 40 gebracht. Dort habe der Zweitbeschwerdeführer seinen Cousin mütterlicherseits angerufen. Diesen habe man vom Vorfall erzählt, worauf alle sehr beunruhigt gewesen seien und gedacht hätten, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die Nacht hätten sie dann dort verbracht und seien am nächsten Tag nach römisch 40 gereist, wo sie sich eine Woche in einem Hotel aufgehalten hätten. Der Zweitbeschwerdeführer sei in der Folge angerufen und ihm mitgeteilt worden, dass das Haus von den Taliban eingenommen worden sei. Was tatsächlich passiert sei, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, da sie dies nur so gehört habe. Der Zweitbeschwerdeführer gab in der mit ihm am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift in diesem Zusammenhang an, dass in der Nacht drei Personen gekommen seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe daraufhin eine Waffe genommen und zwei Schüsse in die Luft abgefeuert. Daraufhin seien Schüsse in seine Richtung abgegeben und infolge dessen das Fenster getroffen worden. Die Scherben hätten dabei die Erstbeschwerdeführerin am Gesicht und Kopf verletzt. Anfänglich habe der Zweitbeschwerdeführer gedacht, dass es sich dabei um Diebe gehandelt hätte, weshalb er zweimal in die Luft geschossen habe. Plötzlich seien aber auch vom Stützpunkt der Polizei Schüsse abgefeuert worden, so dass von beiden Seiten ein Feuergefecht stattgefunden habe. Dies habe etwa 2 Stunden gedauert. Am nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer vor der Türe zwei Leichen gefunden. Diese Personen seien vom Dach gestürzt.Der Zweitbeschwerdeführer gab in der mit ihm am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift in diesem Zusammenhang an, dass in der Nacht drei Personen gekommen seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe daraufhin eine Waffe genommen und zwei Schüsse in die Luft abgefeuert. Daraufhin seien Schüsse in seine Richtung abgegeben und infolge dessen das Fenster getroffen worden. Die Scherben hätten dabei die Erstbeschwerdeführerin am Gesicht und Kopf verletzt. Anfänglich habe der Zweitbeschwerdeführer gedacht, dass es sich dabei um Diebe gehandelt hätte, weshalb er zweimal in die Luft geschossen habe. Plötzlich seien aber auch vom Stützpunkt der Polizei Schüsse abgefeuert worden, so dass von beiden Seiten ein Feuergefecht stattgefunden habe. Dies habe etwa 2 Stunden gedauert. Am nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer vor der Türe zwei Leichen gefunden. Diese Personen seien vom Dach gestürzt. Als er mit seinen Nachbarn über diesen Vorfall gesprochen habe, sei ein Auto vom Polizeistützpunkt gekommen. Es habe sich dabei um Hazara gehandelt, welche für die Regierung gearbeitet hätten. Der Kommandant dieser Truppe habe daraufhin den Zweitbeschwerdeführer mit einem Holzstock geschlagen und ihn mitnehmen wollen. Die Weißbärtigen hätten diesen aber davon abhalten können. Sie hätten gemeint, dass der Zweitbeschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten würde und ihnen Unterschlupf gewähren würde. Der Zweitbeschwerdeführer habe den Kommandanten erklärt, dass er zweimal in die Luft geschossen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um Diebe gehandelt habe. Nachdem dieser den Kommandanten auch erzählt habe, dass auch auf ihn und die Erstbeschwerdeführerin geschossen worden sei, seien diese zur Besichtigung in das Haus gekommen und hätten sie beauftragt die Paschtunen zu benachrichtigen, um ihre Leichen abzuholen. Die Weißbärtigen hätten daraufhin jemanden zu den Paschtunen geschickt, welche in der Folge ihre Leichen abgeholt hätten. Später wurde dem Zweitbeschwerdeführer ein Schreiben übermittelt, indem gestanden sei, dass er eine Satellitenschüssel montiert habe und dabei getötet worden sei. Er solle sich den Taliban stellen. Er habe daraufhin dort hingehen wollen, weil er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei. Der Mullah habe ihm aber geraten dort nicht hinzugehen, als er ansonsten getötet worden wäre. Am selben Tag, als es dunkel gewesen sei, seien sie noch von dort weggegangen. Er habe einen Freund aufgesucht, welcher ein Taxi besessen habe. Dieser habe sie, obwohl dieser um sich selbst Angst gehabt hätte, nach XXXX gebracht. Dort habe er sich bei seinen Cousin gemeldet, welches sie in der Folge abgeholt habe. Da auch sein Cousin Angst um sich gehabt habe, hätte man sie wieder nach XXXX zurückgebracht. Von dort aus seien sie dann mit einem Taxi nach XXXX, wo sie sich eine Woche aufgehalten hätten, gefahren. Ein Freund, welchen der Zweitbeschwerdeführer von dort aus angerufen habe, habe ihm erzählt, dass das Haus des Zweitbeschwerdeführers von den Taliban eingenommen worden sei und die Behörde die Türe versiegelt habe. Man habe Bilder vom Zweitbeschwerdeführer herumgezeigt, auch in der Moschee, um diesen festzunehmen. Es sei gesagt worden, dass jeder, der den Zweitbeschwerdeführer sehen würde, den Behörden melden müsse, da er der Mörder von zwei Personen sei.Als er mit seinen Nachbarn über diesen Vorfall gesprochen habe, sei ein Auto vom Polizeistützpunkt gekommen. Es habe sich dabei um Hazara gehandelt, welche für die Regierung gearbeitet hätten. Der Kommandant dieser Truppe habe daraufhin den Zweitbeschwerdeführer mit einem Holzstock geschlagen und ihn mitnehmen wollen. Die Weißbärtigen hätten diesen aber davon abhalten können. Sie hätten gemeint, dass der Zweitbeschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten würde und ihnen Unterschlupf gewähren würde. Der Zweitbeschwerdeführer habe den Kommandanten erklärt, dass er zweimal in die Luft geschossen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um Diebe gehandelt habe. Nachdem dieser den Kommandanten auch erzählt habe, dass auch auf ihn und die Erstbeschwerdeführerin geschossen worden sei, seien diese zur Besichtigung in das Haus gekommen und hätten sie beauftragt die Paschtunen zu benachrichtigen, um ihre Leichen abzuholen. Die Weißbärtigen hätten daraufhin jemanden zu den Paschtunen geschickt, welche in der Folge ihre Leichen abgeholt hätten. Später wurde dem Zweitbeschwerdeführer ein Schreiben übermittelt, indem gestanden sei, dass er eine Satellitenschüssel montiert habe und dabei getötet worden sei. Er solle sich den Taliban stellen. Er habe daraufhin dort hingehen wollen, weil er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei. Der Mullah habe ihm aber geraten dort nicht hinzugehen, als er ansonsten getötet worden wäre. Am selben Tag, als es dunkel gewesen sei, seien sie noch von dort weggegangen. Er habe einen Freund aufgesucht, welcher ein Taxi besessen habe. Dieser habe sie, obwohl dieser um sich selbst Angst gehabt hätte, nach römisch 40 gebracht. Dort habe er sich bei seinen Cousin gemeldet, welches sie in der Folge abgeholt habe. Da auch sein Cousin Angst um sich gehabt habe, hätte man sie wieder nach römisch 40 zurückgebracht. Von dort aus seien sie dann mit einem Taxi nach römisch 40 , wo sie sich eine Woche aufgehalten hätten, gefahren. Ein Freund, welchen der Zweitbeschwerdeführer von dort aus angerufen habe, habe ihm erzählt, dass das Haus des Zweitbeschwerdeführers von den Taliban eingenommen worden sei und die Behörde die Türe versiegelt habe. Man habe Bilder vom Zweitbeschwerdeführer herumgezeigt, auch in der Moschee, um diesen festzunehmen. Es sei gesagt worden, dass jeder, der den Zweitbeschwerdeführer sehen würde, den Behörden melden müsse, da er der Mörder von zwei Personen sei.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden (1.) vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis DrittbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihnen jedoch

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin stehe mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokument nicht fest. Betreffend der Angaben zur Herkunft der Erstbeschwerdeführerin, könne ihr Glauben geschenkt werden, da sowohl die Angaben zu den Örtlichkeiten, als auch ihr sprachlicher Hintergrund dem Herkunftsstaat Afghanistan zugeordnet werden könne. Sie habe überdies keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht. Sie habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine Frau sei, deren persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien, stehe und sie von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert wäre. Dies ergebe sich insbesondere aus ihrer Aussage, dass sie ausschließlich aus Gründen des Ehegatten das Land verlassen und andernfalls gar nicht ausgereist wäre. Sollte sie nach Afghanistan zurückkehren würde der Zweitbeschwerdeführer festgenommen werden und außer ihm niemanden mehr haben. Sie sehe ihr Kopftuch als religiös an und sei daher nicht davon auszugehen, dass sich dies in nächster Zeit ändern würde. Sie würde lediglich mit anderen afghanischen Frauen Kontakt pflegen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie einen Lebensstil verinnerlicht habe, der in Afghanistan zu einer Verfolgungsgefahr führen würde. Eine Rückkehr nach Afghanistan erscheine derzeit unter den dargelegten Umständen nicht zumutbar.2. Mit den angefochtenen Bescheiden (1.) vom römisch 40 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis DrittbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihnen jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin stehe mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokument nicht fest. Betreffend der Angaben zur Herkunft der Erstbeschwerdeführerin, könne ihr Glauben geschenkt werden, da sowohl die Angaben zu den Örtlichkeiten, als auch ihr sprachlicher Hintergrund dem Herkunftsstaat Afghanistan zugeordnet werden könne. Sie habe überdies keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht. Sie habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine Frau sei, deren persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien, stehe und sie von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert wäre. Dies ergebe sich insbesondere aus ihrer Aussage, dass sie ausschließlich aus Gründen des Ehegatten das Land verlassen und andernfalls gar nicht ausgereist wäre. Sollte sie nach Afghanistan zurückkehren würde der Zweitbeschwerdeführer festgenommen werden und außer ihm niemanden mehr haben. Sie sehe ihr Kopftuch als religiös an und sei daher nicht davon auszugehen, dass sich dies in nächster Zeit ändern würde. Sie würde lediglich mit anderen afghanischen Frauen Kontakt pflegen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie einen Lebensstil verinnerlicht habe, der in Afghanistan zu einer Verfolgungsgefahr führen würde. Eine Rückkehr nach Afghanistan erscheine derzeit unter den dargelegten Umständen nicht zumutbar. Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen als unglaubwürdig erachtet, als das Bundesamt davon ausgegangen sei, dass der Zweitbeschwerdeführer einen konstruierten Sachverhalt geschildert habe. Es erscheine dem Bundesamt nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban nicht zuerst den Zweitbeschwerdeführer aufgefordert hätten die Sattelitenschüssel selbst abzunehmen. Des weiteres sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Truppen des Stützpunktes erst am nächsten Morgen nach Hause gekommen seien. Wäre dies ein richtiger Angriff auf den Stützpunkt gewesen, so sei davon auszugehen, dass die Truppen des Stützpunktes alles daran gesetzt hätten aufzuklären von wem dieser angegriffen worden sei. Ebenso sei es unglaubwürdig, dass die Taliban zur Regierung gegangen seien und dort gemeldet hätten, dass der Zweitbeschwerdeführer zwei ihrer Männer getötet habe und er auf Grund dieses Vorhaltes festgenommen werden sollte. Es sei nicht glaubhaft, als der Zweitbeschwerdeführer einerseits ausführte, dass die Regierung ihn auf Grund der Unterstützung der Taliban verfolgen würde und andererseits angebe, dass die Regierung den Zweitbeschwerdeführer verfolge, weil die Taliban es von der Regierung fordern würden.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhoben die Erst-, bis DrittbeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde und führte der die Erst-, bis DrittbeschwerdeführerInnen vertretene Verein aus, das die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan jedenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Bereits in der Einvernahme vor der Erstbehörde habe die Erstbeschwerdeführerin geschildert, dass es ihr in Afghanistan beinahe unmöglich gewesen sei alleine außer Haus zu gehen, da dies in Afghanistan als Straftat angesehen werden würde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung erhoben die Erst-, bis DrittbeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde und führte der die Erst-, bis DrittbeschwerdeführerInnen vertretene Verein aus, das die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan jedenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Bereits in der Einvernahme vor der Erstbehörde habe die Erstbeschwerdeführerin geschildert, dass es ihr in Afghanistan beinahe unmöglich gewesen sei alleine außer Haus zu gehen, da dies in Afghanistan als Straftat angesehen werden würde. Die Erstbeschwerdeführerin sei Analphabetin und habe in ihrem Leben nie die Möglichkeit gehabt zu arbeiten. Sie gebe jedoch an in Österreich gerne ihren Fähigkeiten entsprechende Hilfsarbeiten machen zu wollen. Es bestehe durchaus der Wunsch in Österreich aktiv am Erwerbsleben teilzunehmen. Natürlich müsse hier aber die beschränkte Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin berücksichtigt werden, als diese auch zuerst die deutsche Sprache lernen müsse. Auch stimme der Vorhalt der Erstbehörde nicht, wonach die Erstbeschwerdeführerin nie eigene Fluchtgründe angegeben habe und sich nur auf die Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers bezogen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sehr wohl mehrmals in der Einvernahme die prekäre Lage der Frauen in Afghanistan betont. So sei es als eine Straftat anzusehen, wenn man als Frau das Haus verlasse oder sich die Haare färben würde. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie für ihre minderjährige Tochter keine Zukunft in Afghanistan sehen würde und es einem Verbrechen gleich kommen würde ein Mädchen zu sein. Zwar möge diese Wortwahl etwas drastisch wirken, jedoch sei dies von der Realität eines Frauenlebens in Afghanistan nicht so weit entfernt. Selbst wenn sich seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zum Teil erfreuliche Verbesserungen für afghanische Frauen ergeben hätten, so müsse doch berücksichtigt werden, dass die Gesamtsituation nach wie vor äußerst prekär sei. Berichte der afghanischen Frauenrechtsorganisation RAWA würden ebenfalls die schreckliche Realität für Frauen in Afghanistan belegen. In der Folge wurden auszugsweise Berichte dieser Organisation zitiert. Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin wurde angeführt, dass es dieser in Afghanistan kaum möglich sei eine Schule zu besuchen bzw. später ein selbstbestimmtes Leben zu führen. In Österreich würde dieser eine schulische und weiterführende Ausbildung offen stehen, welche von den Eltern der Drittbeschwerdeführerin sehr angestrebt werden würde. Wie aus den Länderfeststellungen hinreichend bekannt sei, sei es nur einen Bruchteil der Mädchen in Afghanistan möglich eine Schule zu besuchen. Auch jene Mädchen, die sich glücklich schätzen könnten eine Schule zu besuchen, seien der ständigen Gefahr ausgesetzt, auf dem Weg zur Schule von den Taliban oder anderen islamistischen Gruppierungen tätlich angegriffen zu werden. So seien aus Afghanistan zahlreiche Fälle bekannt, in welchem Schulmädchen Attacken ausgesetzt gewesen seien. In der Folge wurde auf einen Bericht aus dem Jahr 2016 von Schulkindern in Afghanistan verwiesen. Außerdem würden diese Angaben auch die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes bestätigen, wonach afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen hätten. Es würden nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend bestehen, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe allein außerhalb ihres Wohnraumes bewegen dürften. Widrigenfalls hätten Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. seien der Gefahr willkürliche Übergriffe ausgesetzt. Eine afghanische Frau könne sich daher auch derzeit nicht ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit bewegen. (Erkenntnis des AsylGH vom 09.11.2011, C13 420.458-1/2011/7E).
  3. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
  4. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf: ........... R: Wo sind Sie geboren? BF1: In der Provinz XXXX. Im Dorf XXXX.BF1: In der Provinz römisch 40 . Im Dorf römisch 40 . R: Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF1: Ich nehme keine Medikamente aber es kommt regelmäßig ein Arzt zu mir und spricht mit mir. R: Es wurde also bei Ihnen keine Krankheit diagnostiziert? BF1: Es wurde festgestellt, dass ich an einer Depression leide. Aufgrund meiner Schwangerschaft wurden meine Medikamente allerdings abgesetzt. R: Fühlen Sie sich in der Lage der Verhandlung ordnungsgemäß Folge leisten zu können? BF1: Ja. Es besteht auch seitens der Rechtsvertretung kein Einwand. R: Wo haben Sie in chronologischer Reihenfolge von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise nach Europa bzw. Österreich gelebt? BF1: Ich bin mit acht Jahren aus Afghanistan in den Iran ausgewandert und habe lange Zeit dort gelebt. Ich bin seit 10 Jahren verheiratet. Ich bin aus dem Iran einmal nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach sechs Monaten habe ich Afghanistan jedoch erneut verlassen und bin wieder im Iran für 3 1/2 Jahre aufhältig gewesen. Anschließend habe ich 3 1/2 Jahre in der Türkei verbracht und seit 1 1/2 Jahren lebe ich nun in Österreich. R: In welchen Zeitraum haben Sie wo gelebt? BF1: Im Heimatdorf XXXX.BF1: Im Heimatdorf römisch 40 . R: In welchem Distrikt? BF1: Ich weiß es nicht. R: In welcher Provinz? BF1: Die Provinz kenne ich auch nicht. XXXX gehört zur Provinz XXXX.BF1: Die Provinz kenne ich auch nicht. römisch 40 gehört zur Provinz römisch 40 . R: Nach diesen 8 Jahren, haben Sie ausschließlich in XXXX gewohnt?R: Nach diesen 8 Jahren, haben Sie ausschließlich in römisch 40 gewohnt? BF1: Nur in XXXX.BF1: Nur in römisch 40 . R: In welchen Zeiträumen haben Sie wo gelebt? BF1: Danach habe ich in XXXX im Iran gelebt, ich weiß aber nicht wie viele Jahre. Danach habe ich sechs Monate in Afghanistan in der Provinz XXXX im Dorf XXXX gelebt.BF1: Danach habe ich in römisch 40 im Iran gelebt, ich weiß aber nicht wie viele Jahre. Danach habe ich sechs Monate in Afghanistan in der Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. R: Wie weit ist dieses Dorf von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: Eine halbe Stunde. R: Haben Sie in Ihrem Heimatdorf alleine gelebt? BF1: Nein. Ich habe mit meiner Familie, sprich mit meinem Vater, mit meiner Mutter und meinen Brüdern zusammengelebt. R: Lebt Ihre Familie noch in Afghanistan? BF1: Nein. Meine Familie lebt im Iran. R: Warum sind Sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt? BF1: Mein Ehemann hatte einen Motorradunfall mit einem Iraner. Der Iraner erlitt eine Kopfverletzung. Aufgrund dieses Unfalles wurden die Aufenthaltsdokumente meines Mannes für ungültig erklärt. Daher mussten wir den Iran verlassen. R: Warum sind Sie dann genau in das von Ihnen angegebene Dorf nach Afghanistan zurückgekehrt? BF1: Dort steht das Haus meines Schwiegervaters. R: Haben Sie bei Ihren Schwiegereltern gewohnt? BF1: Nein. Mein Ehemann hat nur mehr zwei Schwestern die im Iran leben. R: War das Haus bewohnt als Sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind? BF1: Es gab dort eine Familie, welcher mein Mann das Haus überlassen hat. R: Was ist mit dem Haus Ihres Schwiegervaters gewesen? BF1: Es handelt sich dabei um das Haus meiner Schwiegereltern. R: War dass das Haus Ihrer Schwiegereltern oder einer anderen Person, welches Ihnen überlassen wurde? BF1: Es war das Haus meiner Schwiegereltern. R: Wo leben Ihre Schwiegereltern? BF1: Meine Schwiegereltern sind bereits vor unserer Hochzeit verstorben. R: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt? BF1: Ich habe meinen Mann gar nicht kennengelernt. Ein Bekannter hat ihm meinen Vater vorgestellt und ein Bekannter hat bei meinem Vater um meine Hand angehalten. R: Vor wem wurde die Ehe geschlossen? BF1: Von einem Mullah namens XXXX.BF1: Von einem Mullah namens römisch 40 . R: Wann haben Sie geheiratet? BF1: Vor ca. 10 Jahren . R: Sie haben eine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, warum haben Sie inhaltlich eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben? BF1: Weil im Bescheid die Lage der Frauen und Kinder in Afghanistan nicht berücksichtigt wurde. Ich kann keineswegs nach Afghanistan zurückkehren, weil ich als Frau niemals dort leben und überleben könnte. R: Sie sagen die Lage der Frau wurde in Afghanistan nicht berücksichtigt, was meinen Sie damit? BF1: Die schwierige Lage der afghanischen Frauen wird in keinem einzigen Land berücksichtigt. Nach meiner Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan habe ich sechs Monate lang wie eine Gefangene gelebt. Ich durfte nur in Begleitung meines Ehemannes, meinen Onkel in meinem Heimatdorf in XXXX besuchen.BF1: Die schwierige Lage der afghanischen Frauen wird in keinem einzigen Land berücksichtigt. Nach meiner Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan habe ich sechs Monate lang wie eine Gefangene gelebt. Ich durfte nur in Begleitung meines Ehemannes, meinen Onkel in meinem Heimatdorf in römisch 40 besuchen. R: Wie war denn die Lage für Sie persönlich in Afghanistan? BF1: In den ersten acht Jahren die ich in Afghanistan verbracht habe, wurde ich in keiner öffentlichen Schule aufgenommen. Man hat Mädchen nicht erlaubt eine Schule zu besuchen. Ich bin lediglich in einer Madrassa gegangen und habe dort das Alphabet gelernt. R: Wie war die Lage als Sie von dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sind? BF1: Ich konnte aus Angst um mein Leben nicht aus dem Haus gehen. Die Gesellschaft war von Männern dominiert. Die Frauen durften ihre Häuser nicht verlassen. Ich hatte das Gefühl, dass es überhaupt keine Frauen gibt. R: Haben Sie das Haus jemals verlassen? BF1: Ja. Ich bin mit meinem Ehemann zu meinem Onkel gegangen. R: Haben Sie das Haus alleine verlassen? BF1: Nein. R: Warum nicht? BF1: Weil ich große Angst hatte. R: Was wäre denn passiert, wenn Sie das Haus alleine verlassen hätten? BF1: Wenn ich alleine aus dem Haus gegangen wäre, dann wäre ich Übergriffen ausgesetzt gewesen. Frauen leben in Unsicherheit. Sie haben nicht den Mut sich zu verteidigen. Wenn ich manchmal aus dem Haus gegangen bin, habe ich bewaffnete Männer gesehen, welche mir Angst eingejagt haben. Insbesondere Frauen die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren gelingt es nicht sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. R: Woher wissen Sie, wenn Sie das Haus alleine verlassen hätten, dass Sie Übergriffen ausgesetzt wären? BF1: Man fühlt die Gefahr, sobald man aus dem Haus geht. Wie bereits erwähnt, hatte ich das Gefühl, dass dort keine Frauen leben. R: Was haben Sie denn gemacht, wenn Sie Lebensmittel gebraucht haben? BF1: Mein Mann hat immer im Bazar für Zuhause eingekauft. Ich selbst war kein einziges Mal auf dem Markt. R: Was haben Sie gemacht, wenn Sie Kleidung benötigt haben? BF1: Ich habe in den sechs Monaten in Afghanistan jene Sachen angezogen, die ich aus dem Iran mitgenommen habe und habe in Afghanistan keine Bekleidung eingekauft. R: Warum haben Sie keine Schule besucht? BF1: Ich habe auch die Madrassa nur einen Monat lang besucht, wenn ich mich recht erinnere. Ich habe das Alphabet nicht vollständig gelernt. R wiederholt die Frage. BF1: Eines Tages wurden mein Vater und andere Männer aus der Nachbarschaft aus den Häusern geholt. Die bewaffneten Männer haben sie aufgefordert, ihre Töchter aus den Schulen zu nehmen. Man hat einigen Männern gedroht. Mein Vater hat mich aus Angst nicht in eine Schule geschickt. R: Vor wem hatte Ihr Vater Angst? BF1: Die Taliban waren damals sehr aktiv. Sie haben die Männer aus meinem Heimatdorf immer wieder schikaniert. Manchmal haben sie die Männer mitgenommen und zusammengeschlagen. Mein Vater hatte Angst vor den Taliban. R: Welcher Religion gehören Sie an? BF1: Ich bin Schiitin. R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin Hazara. R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden, abgesehen davon, dass Sie den subsidiären Schutz haben? BF1: Ich kann wegen des Vorfalles nicht nach Afghanistan zurückkehren. Mein Mann ist gefährdet. Ohne meinen Mann könnte ich keineswegs in Afghanistan überleben. Wenn Sie meinen Mann töten, werde ich als alleinstehende Frau der Gesellschaft ausgeliefert werden sein. R: Praktizieren Sie und Ihr Mann Ihre Religion? BF1: Ja. Ich praktiziere meine Religion aber ich bin nicht sehr streng. R: Was verstehen Sie darunter, dass Sie nicht "sehr streng" praktizieren? BF: Ich lasse mir keine Vorschriften machen und praktiziere meinen Glauben soweit er mir gut tut. Ich halte beispielsweise den Ramadam nicht ein und bete auch nicht regelmäßig. R: Wie reagiert Ihr Mann darauf, wenn Sie den Ramadam nicht einhalten bzw. nicht regelmäßig beten. BF1: Für ihn ist es gleichgültig, zumal es meine eigene Entscheidung ist. R: Wie unterscheidet sich denn der Alltag für Sie vom Leben in Afghanistan von dem Leben welches Sie hier in Österreich führen? BF1: In Österreich fühle ich mich sicher und frei. Ich habe auch keine Angst vor Unterdrückung und Gewalt durch meinen Mann. Ich kann ohne Angst vor Übergriffen zu haben mit meiner Tochter spazieren und einkaufen gehen. R: Gehen Sie in Österreich alleine einkaufen? BF1: Ja. Ich gehe alleine einkaufen, aber manchmal auch mit meinem Mann gemeinsam. Wenn er nicht Zuhause ist, dann gehe ich meistens alleine einkaufen. Ich möchte nicht von ihm abhängig sein. R: Was heißt für Sie, Sie wollen nicht von Ihrem Mann abhängig sein? BF1: Vor meiner Heirat war ich immer von meinem Vater abhängig, weil er mich versorgt hat. Nach meiner Heirat musste ich vieles über mich ergehen lassen, damit mein Mann zufrieden ist, weil er mich versorgt hat. Er hat gearbeitet und Geld nach Hause gebracht. In Österreich habe ich gesehen, dass es sehr viele erfolgreiche Frauen gibt, welche selbständig arbeiten und Geld verdienen. Ich möchte auch zu diesen Frauen gehören. R: Haben Sie schon irgendwelche Schritte unternommen, um diesem Ziel näher zu kommen? BF1: Ja. Indem ich bis vor einem Monat noch einen Deutschkurs besucht habe. Mein Gynäkologe hat mir aber verordnet im Bett zu liegen, weil die Gefahr einer Fehlgeburt besteht. R: Haben Sie den Deutschkurs abgeschlossen? BF1: In den ersten sechs Monaten gab es in dem Ort, in dem ich gelebt habe, keinen Deutschkurs. Meinen ersten Deutschkurs habe ich sechs Monate lang besucht. Ich konnte ihn nicht abschließen. R: Wie stellen Sie sich Ihre persönliche Zukunft vor? BF1: Ich möchte in Zukunft als Kindergärtnerin arbeiten. R: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie viel über sich ergehen lassen mussten. Was haben Sie da gemeint im Zusammenhang mit Ihrem Mann? BF1: In den ersten Jahren meiner Ehe wurde ich von meinem Ehemann unterdrückt und sehr schlecht behandelt. Er hat sich aber verändert. R: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie Ihren Mann vor Ihrer Ehe nicht gekannt haben. Jetzt hätten Sie die Möglichkeit sich von Ihrem Mann zu trennen. Haben Sie das jemals ins Auge gefasst? BF1: Wenn er gewalttätig wird, dann bestimmt. R: Sie haben eine Tochter. Wie alt ist Ihre Tochter? BF1: Sie ist acht Jahre alt. R: Würden Sie für Ihre Tochter auch den Ehepartner aussuchen, wie er für Sie ausgesucht worden ist? BF1: Nein. Das werde ich ihr nicht antun. Ich möchte niemals, dass meine Tochter auch nur ansatzweise das Leid verspürt, das ich gesehen habe. Sie ist als Kind schon selbständig. Sie spricht fließend türkisch und hat auch schon Deutsch gelernt. Sie wird die wichtigsten Entscheidungen in ihrem Leben selbst treffen. R: Ist Ihr Mann in diesem Zusammenhang auch dieser Meinung? BF1: Er sagt es zumindest. Sollte das aber nicht der Fall sein, werde ich zu meiner Tochter halten und meinem Mann nicht die Macht über uns geben. R: Wie würden Sie denn reagieren, wenn Ihre Töchter einen streng gläubigen Muslime heiraten würden? BF1: Wenn mein Kind erwachsen genug ist und ich weiß das es richtig entscheiden kann, dann unterstütze ich es dabei. R: Wobei unterstützen Sie Ihre Tochter? BF1: Bei ihrer Entscheidung. R: Wie würden Sie reagieren, wenn Ihre Kinder einen Buddhisten, Agnostiker, Atheisten, Juden, Christen, Hindu heiraten würde? BF1: Die Zeiten haben sich geändert. Meine Kinder werden solche Entscheidungen selbst treffen. Wenn die Kinder glücklich sind, dann bin ich mit ihren Entscheidungen einverstanden. Ich möchte ihnen nichts aufzwingen. R: Müsste der Mann Ihrer Tochter zum Islam konvertieren? BF1: Für mich wäre das keine Bedingung. Meine Tochter und ihr Ehemann müssten sich das untereinander ausmachen. R: Was wäre denn, wenn Ihre Tochter nicht mit einem Mann, sondern mit einer Frau eine Lebensgemeinschaft oder eine eingetragen Partnerschaft eingehen würde? BF1: Darüber habe ich nie nachgedacht. Ich weiß es nicht. R: Würde Ihre Tochter dann von Ihrer Familie verstoßen werden? BF1: Nein. Ich werde sie nicht verstoßen. Ich kann mir nicht vorstellen meine Kinder von mir zu trennen. R: In die wievielte Klasse geht denn Ihre Tochter? BF1: In die erste Klasse. R: Ist Ihre Tochter eine gute Schülerin? BF1: Sehr. R: Wer hilft Ihrer Tochter, wenn sie sich mit den Hausaufgaben nicht auskennt? BF1: Sie braucht meistens keine Hilfe. Sie arbeitet selbständig. R: Und wer würde Ihrer Tochter helfen, wenn sie sich mit Hausaufgaben in der Schule nicht auskennt? BF1: Da mein Mann und ich Analphabeten sind, müsste ich einen Nachhilfelehrer organisieren. R: Wie stellen Sie sich die Zukunft Ihrer Tochter vor? BF1: Ich stelle mir vor, dass sie einen Beruf hat und darin erfolgreich ist. Sie soll selbst entschieden, welchen Beruf sie erlernen will. R: Wie ist der Haushalt in Österreich zwischen Ihnen und Ihrem Mann aufgeteilt? BF1: Mein Ehemann unterstützt mich immer im Haushalt. Insbesondere in den letzten zwei Monaten hat er sehr viel im Haushalt gearbeitet, weil ich schwanger bin und Ruhe brauche. R: Sie tragen heute ein Kopftuch. Beim BFA haben Sie kein Kopftuch getragen. Hat dies einen besonderen Grund? BF1: Ich habe damals mein Kopftuch abgenommen, weil man ein Foto von mir machen wollte. Ich trage seit meiner Kindheit ein Kopftuch. Es wird eine Zeit lang dauern, bis ich es mir abgewöhnen kann. R: Haben Sie in Afghanistan auch eine Kopfbedeckung getragen? BF1: Ja. Über dem Kopftuch habe ich noch eine Burka getragen. R: Warum tragen Sie jetzt keine Burka mehr? BF1: Ich habe die Burka nie gemocht. Ich danke Gott, dass ich in Österreich keine tragen muss. R: Warum haben Sie die Burka nicht gemocht? BF1: Ich habe mich immer eingeengt gefühlt, wenn ich eine Burka getragen habe. R: Muss Ihre Tochter auch einmal ein Kopftuch oder eine Burka tragen? BF1: Nein. Sie sagt jetzt schon, dass sie niemals ein Kopftuch tragen wird. R: Wie reagiert Ihr Mann darauf? BF: Ich weiß es nicht. Er sagt nichts dazu. R: Was bedeutet dies, wenn Ihr Mann nichts dazu sagt? BF1: Ich weiß es nicht. Es ist schwierig zu sagen, aber ich glaube nicht, dass er etwas dagegen hätte. R: Hätte Ihr Mann etwas dagegen, wenn Sie keines mehr tragen würden? BF1: Ich weiß es nicht. Ich habe noch nicht mit ihm darüber gesprochen. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie Afghanistan nach Ihrer neuerlichen Einreise von dem Iran aus Afghanistan wieder verlassen hätten. Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF1: Eines Nachts wurde unser Haus von drei bewaffneten Männern überfallen. Als ich aufwachte hörte ich Schüsse. Zwei Männer wurden getötet. Sie waren Mitglieder der Taliban. Aufgrund dieses Vorfalles mussten wir Afghanistan wieder verlassen. R: Können Sie genauer schildern, was in dieser Nacht passiert ist? BF1: Diese Männer kletterten über unsere Mauer. Mein Mann dachte, dass es Diebe wären. Die Männer schossen auf meinen Mann. Mein Mann griff ebenfalls zur Waffe. In der Nähe unseres Hauses gab es auch eine Polizeistation. Von dort wurde ebenfalls in Richtung unseres Hauses geschossen. Die zwei Männer wurden vermutlich von den Polizisten getroffen und getötet. R: Wie lange hat sich dieser Schusswechsel zwischen Ihrem Mann und den Angreifern abgespielt? BF1: Ich weiß es nicht. Unsere Fenster wurden von den Schüssen getroffen. Die Scheiben zerbrachen. Ich erlitt davon Verletzungen im Gesicht. Ich blutete. Ich hatte große Angst um meine Tochter. Sie war noch ein Baby. Ich habe mich bis in der Früh nicht aus dem Haus getraut. R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als der Schusswechsel zwischen Ihrem Mann und den Angreifern begonnen hat? BF1: Ich war mit meiner Tochter im Schlafzimmer. Wir sind in der Nähe des Fensters gelegen. R: Wo hat sich Ihr Mann aufgehalten, als die Angreifer begonnen haben zu schießen. BF1: Mein Mann stand am Fenster. Als die Männer begannen zu schießen, ging mein Mann mit uns zur Wand, wir mussten uns dort hinlegen, damit wir nicht getroffen werden. R: Wie oft hat Ihr Mann dann geschossen? BF1: Ich weiß es nicht. R: Wie lange haben die Täter versucht, Sie bzw. das Haus anzugreifen? BF1: Ich weiß es nicht. Meiner Ansicht nach hat dieses ganze Gefecht ca. zwei Stunden gedauert. R: Was ist in diesen zwei Stunden genau geschehen? BF1: Ich habe in diesen zwei Stunden nur Schüsse gehört und habe mein Kind in meinen Armen gehalten. Ich habe mich nicht von meinem Platz wegbewegt. R: Was hat Ihr Mann in diesen zwei Stunden gemacht? BF1: Soweit ich mich erinnern kann, war er die ganze Zeit bei uns. Er war verängstigt. Ich kann mich nicht erinnern, was er gemacht hat. R: Hat sich Ihr Mann bzw. haben Sie versucht, sich zur Wehr zu setzen? BF1: Ich war verletzt, verängstigt und habe geweint. Ich weiß nicht, ob mein Mann versucht hat sich zu verteidigen. R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihr Mann die ganze Zeit bei Ihnen gewesen ist. Haben Sie nicht gesehen, was Ihr Mann getan hat? BF1: Ich habe nicht darauf geachtet. Ich habe meine Tochter beschützt. R: Wenn Sie nicht auf ihn geachtet haben. Wie konnten Sie dann sehen, dass Ihr Mann zur Waffe gegriffen hat? BF1: Er hatte bereits bevor ich aufgewacht bin zur Waffe gegriffen. R: Haben Sie im Haus Ihrer Schwiegereltern Nachbarn gehabt? BF1: Ja. Aber es waren gewisse Abstände zwischen den Häusern. R: Wie groß waren diese Abstände? BF1: Ich weiß nicht wieviel Meter die Abstände betragen haben, aber wenn man in einem Haus gerufen hat, konnte man das im anderen Haus hören. R: Wurden zu diesem Zeitpunkt auch die Häuser der Nachbarn angegriffen? BF1: Ich weiß es nicht. Es war finster. Ich habe auf nichts anderes geachtet, als auf meine Tochter. Am nächsten Morgen sind wieder bewaffnete Leute gekommen. Sie haben meinen Mann zusammengeschlagen und ihm unterstellt, Taliban in seinem Haus Schutz gegeben zu haben. Als diese Männer jedoch mich und meine Tochter gesehen haben, dass ich verletzt war und Angst hatte, sind sie wieder gegangen. R: Haben Sie die Männer die in der Nacht gekommen sind gekannt? BF1: Nein. R: Können Sie sich vorstellen, warum diese Männer Ihre Schwiegereltern bzw. das Haus angegriffen haben? BF1: In jener Nacht kannten wir den Grund für den Angriff nicht. Am frühen Nachmittag des nächsten Tages, hat mein Mann einen Brief bekommen. Darin wurde er aufgefordert sich zu stellen, weil er zwei ihrer Leute getötet hat und weil er gegen sie arbeitet. R: Wieso sollte Ihr Mann gegen diese Personen arbeiten? BF1: Die Taliban haben meinem Mann einen Brief geschickt und haben meinen Mann beschuldigt zwei ihrer Leute getötet zu haben. Sie haben unser Haus wegen der Anlage, die mein Mann zu Hause angebracht hat, angegriffen. Sie haben sie als "Anlage der Verräter" bezeichnet. R: Warum sollte Ihr Mann gegen diese Personen arbeiten? BF1: Ich weiß es nicht. Vielleicht war diese Anlage eine Ausrede und sie wollten die Polizeistation angreifen. R wiederholt die Frage. BF1: Ich weiß es nicht. Diese Frage müssen sie meinem Mann stellen. Ich weiß nicht warum sie das vermutet haben. R: Um welche Anlage hat es sich dabei gehandelt, die Ihr Mann angebracht hat? BF1: Mein Mann hat diese Anlage dort angebracht, damit wir alle Sender, auch die europäischen Fernsehsender, empfangen können. Es war eine Satellitenanlage. R: Warum sollte Ihr Mann beschuldigt werden, diese Männer getötet zu haben, wenn diese offensichtlich von der Polizei getötet worden sind? BF1: Ich bin mir sicher, dass mehrere Leute von ihnen gekommen waren. Sie haben bemerkt, dass mein Mann bewaffnet war und sich verteidigt hat. Daher haben sie ihn beschuldigt, die Männer beschossen zu haben. R: Sie haben zuerst gesagt, dass Schüsse von der Polizei abgegeben wurden und diese die Männer offensichtlich getötet hat. Warum sollte Ihr Mann beschuldigt werden, die Männer getötet zu haben? BF1: Sie haben das nicht berücksichtigt, dass auch vom Polizeiposten geschossen wurde. Sie haben gesehen, dass zwei Laichname in unserem Garten liegen und sind davon ausgegangen, dass mein Mann für ihren Tod verantwortlich ist. Pause um 11.10-11.20 Uhr Fortsetzung um 11.20 Uhr R: Was ist dann eigentlich am nächsten Tag passiert? BF1: Am nächsten Tag hat die Regierung Leute zu uns geschickt. Die Dorfbewohner haben sich versammelt. Die bewaffneten Männer der Regierung haben meinen Mann geschlagen und ihm unterstellt, die Taliban zu unterstützen. Sie sind in unser Haus eingedrungen und erst als sie mich mit meiner Tochter gesehen haben, haben sie unser Haus wieder verlassen. Ich bin nicht mehr aus dem Haus gegangen und weiß nicht mehr was draußen vorgegangen ist. R: Warum sollten die Männer der Regierung Ihrem Mann unterstellen mit den Taliban zusammenzuarbeiten, wenn die Polizei die Angreifer Ihres Hauses sogar angeschossen oder sogar erschossen haben? BF1: Die Polizisten haben geschossen, weil sie sich bedroht gefühlt haben. Meinem Mann wurde unterstellt, die Taliban dabei unterstützt zu haben von unserem Haus aus die Polizisten anzugreifen. R: Warum sollten sich die Polizisten bedroht gefühlt haben, wenn sie die Angreifer Ihres Hauses angeschossen haben? BF1: So genau weiß ich das alles nicht. Dieser Polizeiposten wurde immer wieder von den Taliban unter Beschuss genommen. Sie haben vermutlich gedacht, dass sie angegriffen werden. R: Warum haben die Mitarbeiter der Regierung Ihren Mann am nächsten Tag nicht mitgenommen, wenn diese davon ausgegangen sind, dass er die Taliban unterstützt hat? BF1: Als die Leute in unser Haus gekommen sind und gesehen haben das unser Haus beschossen worden ist und ich Verletzungen erlitten hatte, haben sie uns geglaubt, dass wir die Opfer- und ein Zielangriff waren. R: Von wem wird das Haus heute bewohnt, wissen Sie das? BF1: Nachdem wir das Land verlassen haben, hat mein Mann von seinem Bekannten aus Afghanistan mit dem er noch in Kontakt war, erfahren, dass das Haus an die Taliban vergeben wurde. R: Von wem? BF1: Von der Regierung. R: Von wem wurde Ihr Haus bzw. das der Schwiegereltern an die Taliban übergeben? BF1: Mein Mann hat einen Brief von den Taliban bekommen. Darin stand, dass er sich den Taliban stellen soll. Mein Mann wollte zu den Taliban gehen und ihnen seine Unschuld erklären. Die Dorfältesten haben meinen Mann davon abgeraten und meinen Mann gewarnt, dass die Taliban ihn nicht mehr freilassen würden, wenn er freiwillig zu ihnen gehen würde. Nachdem wir das Haus verlassen haben, dürften sich die Taliban beschwert haben oder das Haus eingeklagt haben. Die Regierung hat den Taliban das Haus übergeben. BF1 verlässt um 11.35 Uhr den Verhandlungsaal und BF2 betritt den Verhandlungssaal. R: Wo haben Sie denn von Ihrer Geburt an in welchem Zeitrahmen gelebt, wenn Sie mir das bitte chronologisch angeben? BF2: Ich bin in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und habe bis zu meinem
  5. Lebensjahr dort gelebt. Mit zwölf Jahren bin ich in den Iran ausgewandert und habe viele Jahre dort gelebt. Vor acht Jahren hat sich ein Vorfall ereignet und ich bin noch einmal in den Iran geflüchtet. Nach 3 1/2 Jahren bin ich aus dem Iran in die Türkei gegangen und habe auch dort 3 1/2 Jahre gelebt.BF2: Ich bin in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und habe bis zu meinem
  6. Lebensjahr dort gelebt. Mit zwölf Jahren bin ich in den Iran ausgewandert und habe viele Jahre dort gelebt. Vor acht Jahren hat sich ein Vorfall ereignet und ich bin noch einmal in den Iran geflüchtet. Nach 3 1/2 Jahren bin ich aus dem Iran in die Türkei gegangen und habe auch dort 3 1/2 Jahre gelebt. R: Was war zwischen dem Zeitraum als Sie aus dem Iran ausgewandert sind bzw. Ihrer neuen Flucht aus dem Iran? BF2: Ich bin aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und habe sechs Monate in meinem Heimatdistrikt verbracht und wegen eines Vorfalles habe ich Afghanistan wieder verlassen. R: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF2: Im Iran. Ihr Vater hat in dem Ort gearbeitet, indem auch ich als Steinmetz tätig war. Ich habe ihren Vater dort kennengelernt und um ihre Hand angehalten. R: Wann haben Sie geheiratet? BF2: Vor ca. 10 Jahren. R: Vor wem wurde die Ehe geschlossen? BF2: Wie es üblich ist, wurde auch unsere Ehe von einem Mullah beschlossen. R: Wissen Sie den Namen noch von dem Mullah, von dem Sie getraut wurden? BF2: Er hieß XXXX.BF2: Er hieß römisch 40 . R: Warum sind Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt? BF2: Ich habe im Iran ein Motorrad besessen. Ich habe einen Unfall verursacht. Ein Iraner erlitt Brüche und schwere Kopfverletzungen, so dass er im Koma lag. Die iranische Regierung nahm mir mein Aufenthaltsdokument ab und gab mir einen Landesverweis. R: Wohin sind Sie dann nach Afghanistan gezogen? BF2: Nach XXXX.BF2: Nach römisch 40 . R: Warum sind Sie nach XXXX gezogen und nicht nach XXXX?R: Warum sind Sie nach römisch 40 gezogen und nicht nach XXXX? BF2: In XXXX besaß ich ein Haus und ich kannte mich dort aus.BF2: In römisch 40 besaß ich ein Haus und ich kannte mich dort aus. R. Warum sind Sie dann dort nur sechs Monate verblieben? BF2: Ich wollte eigentlich für immer dort bleiben. Ich habe mir auch ein Geschäft gekauft aber dann hat sich ein Vorfall ereignet und ich konnte nicht mehr dort bleiben. R: Können Sie diesen Vorfall näher beschreiben? BF2: Eines Nachts als wir geschlafen haben, bin ich durch Geräusche aufgewacht. Ich habe aus dem Fenster drei, vier Leute vor unserer Hausmauer gesehen. Ich habe meine Waffe geholt und habe Schüsse in die Luft abgegeben um die Männer zu erschrecken damit sie nicht in unser Haus eindringen. Daraufhin wurde unser Haus beschossen. Die Fensterscheiben wurden zerbrochen. Meine Frau wurde verletzt, sie hat im Gesicht geblutet. Es wurde aus jeder Himmelsrichtung geschossen. Dieser Schusswechsel hat ca. zwei Stunden gedauert. Ich konnte nichts anderes machen als abzuwarten. Am nächsten Morgen habe ich in unserem Garten zwei Laichname gesehen. R: Von wem wurden diese zwei Personen erschossen? BF2: Ich weiß es nicht. Sie werden die Schüsse in diesem Gefecht erlitten haben. R: Von wem? BF2: In der Nähe unseres Hauses befindet sich ein Sicherheitsposten. Aber in meinem Heimatdorf besitzen alle Waffen. Wenn sie einen Schuss hören, dann greifen alle zu ihren Waffen und schießen. Ich weiß nicht wer diese zwei Leute getroffen hat. R: Welche Personen waren in diesen Schusswechsel involviert? BF2: Ich selbst habe zunächst nur zwei Schüsse abgegeben, dann wurde unser Haus unter Beschuss genommen. Ich konnte mich nicht verteidigen, weil aus allen Richtungen geschossen wurde. Es war finster. Ich habe nur die Lichtblitze gesehen von den Schüssen. Ich konnte nicht erkennen, wer konkret an diesem Gefecht beteiligt war. R: Ihre Frau hat uns heute gesagt, dass sie davon ausgeht, dass die Polizei diese zwei Opfer oder Täter erschossen hätte. Was sagen Sie dazu? BF2: Die Polizei war an diesem Gefecht gar nicht beteiligt. Die Männer des Sicherheitspostens sind am nächsten Tag in mein Haus gekommen und haben mich zusammengeschlagen, während sie mir unterstellt haben, den Taliban Schutz in meinem Haus gegeben zu haben. Ich kann nicht genau angeben wer diese Männer erschossen hat. R: Was haben die Männer des Sicherheitspostens gemacht, nachdem diese Ihnen unterstellt haben, dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten? BF2: Sie wollten mich mitnehmen, aber ein paar Dorfälteste haben ihnen erklärt, dass ich unschuldig sei. Die Sicherheitsbeamten sind in mein Haus gekommen und haben gesehen, dass unsere Fenster zerbrochen waren und die Kugeln auch unsere Wände getroffen haben. Und als sie meine verletzte Frau gesehen haben, waren sie überzeugt davon, dass ich unschuldig war. Die Sicherheitsbeamten waren auch Hazara. Sie sind wider gegangen. R: Von wem wird Ihr Haus derzeit bewohnt? BF2: Ich weiß es nicht von wem unser Haus derzeit bewohnt wird. Eine Woche nach meiner Flucht habe ich meinen Bekannten, welcher uns zur Flucht verholfen hat, angerufen. Er hat gesagt, dass die Leute die zu den zwei Opfern gehört haben unser Haus eingenommen haben. R: Von wem haben diese Personen das Haus erhalten? BF2: Das Haus haben sie von der Regierung bekommen, weil sie mich nach meiner Flucht gesucht und angezeigt haben. Sie haben mein Foto in der Moschee gezeigt und dazu gesagt, dass ich die zwei Männer ermordet hätte. Sie haben die Regierung gebeten, sie darüber zu informieren wenn ich irgendwo gesehen und gefasst werde. R: Haben Sie die Täter gekannt? BF2: Ja. R: Wer waren diese Täter? BF2: Sie stammten aus meiner Region. Sie waren Paschtunen und die zwei Opfer hießen XXXX.BF2: Sie stammten aus meiner Region. Sie waren Paschtunen und die zwei Opfer hießen römisch 40 . R: Waren diese Personen bei den Taliban? BF2: Nachdem ich einen Brief von den Taliban bekommen habe, in dem beschrieben war, dass ich ihre zwei Mitglieder getötet hätte, gehe ich nun davon aus, dass sie Taliban waren. R: Warum hätte den die Regierung, die eigentlich die Taliban bekämpft, den Taliban die Erlaubnis geben sollen, ihnen ihr Haus zu überlassen? BF2: In meiner Heimatregion hat die Regierung weder Macht noch Einfluss sich durchzusetzen. Das wird alles von den Taliban kontrolliert, weil sie sehr viel Macht haben. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF2: Ich habe Angst von der Regierung gefasst und den Taliban übergeben zu werden. RV hat keine Fragen an BF1 und BF2.Regierungsvorlage hat keine Fragen an BF1 und BF
  7. BF1 und BF2 wird eine Zusammenfassung der relevanten Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Überblick über die politische Lage Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am
  8. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013] Sicherheitslage Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen XXXX und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO,
  9. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen römisch 40 und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vergleiche, ANSO,
  10. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9] Menschenrechte Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16] Justiz und Strafverfolgung Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16] Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18] Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6] Medizinische Versorgung Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten: Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15] Zur Situation der Frauen in Afghanistan Menschenrechtslage - allgemein Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012]. Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012). Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009). Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben. Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom
  11. November 2009]). Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007). Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011). Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13]. Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.
  12. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch, .faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014) Bildung/Berufstätigkeit Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012). Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009). Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]). Zwangsverheiratungen Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung.

einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen). Gesundheitliche Situation für Frauen Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner.

Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008). Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen. Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010). Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

Art. 22haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.

[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.

[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011). Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011). Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Staatliche Vorgehensweise Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat. Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Frauenhäuser Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten XXXX, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten römisch 40 , Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-

  1. Oktober 2010, Dezember 2010). Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut. Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein. Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Besonderer Rechtsschutz Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012). Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Organisationen für Frauenrechte Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012). R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? BF1 verzichtet auf eine Stellungnahme. BF2 nimmt die Länderberichte zur Kenntnis, stimmt den Länderberichten zu und verzichtet auf eine Stellungnahme. BFV verzichtet ebenfalls auf eine Stellungnahme. ..........
  2. Anfragen an das Strafregister am XXXX ergaben, dass bezüglich der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.
  3. Anfragen an das Strafregister am römisch 40 ergaben, dass bezüglich der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen-muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Sie sind die Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Der Zweitbeschwerdeführer ist in Afghanistan keiner von ihm geschilderten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche der Erst-, und dem Zweitbeschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben und ihre vorgelegten Dokumente. 2.
  9. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als sie sich u.a. in Österreich verwehrt eine Burka zu tragen, als sie in Afghanistan gegen ihren Willen dazu gezwungen war, obwohl sie es als eine Einengung ihrer Persönlichkeit empfunden hat. Die Drittbeschwerdeführerin unterliegt von Seiten der Erst-, bzw. Zweitbeschwerdeführerin dahingehend keiner erzieherischen Einschränkung und spricht sich schon jetzt gegen jegliche Kopfbedeckung aus. Hervorzuheben ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin sich in Österreich weiterbilden möchte. Als Vorbild sieht sie dabei die vielen in Österreich einer Arbeit nachgehenden und Geld verdienenden Frauen an, die ein selbständiges Leben führen. Um ihren eigenen Berufswunsch der Tätigkeit als Kindergärtnerin nachgehen zu können, hat die Erstbeschwerdeführerin sechs Monate einen Deutschkurs besucht, welchen diese im Hinblick ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft auf Anraten ihres Arztes derzeit unterbrochen hat. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich begonnen hat ein selbstbestimmtes Leben zu führen, als sie sich zwar als religiös bezeichnet, ihren Glaube aber nur soweit ausübt, als er ihr gut. Sie hält dabei beispielsweise den Ramadan nicht ein und praktiziert auch ihre Gebete nicht mehr regelmäßig. Außerdem geht sie in Österreich die meiste Zeit alleine einkaufen, was ihr in Afghanistan verwehrt geblieben ist. Dass die Erstbeschwerdeführerin auch entsprechenden Wert auf die Ausbildung und das berufliche Weiterkommen ihrer Kinder legt, hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgebracht, als es ihr wichtig ist, dass u.a. ihre Tochter einen Beruf erlernt und auswählt, indem diese erfolgreich sein kann. Im Falle von schulischen Problemen ihrer Tochter konnte die Erstbeschwerdeführerin überzeugend darlegen einen entsprechenden Nachhilfeunterricht für diese zu organisieren. Es ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch klar hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin der Drittbeschwerdeführerin ermöglicht einen westlichen Lebensstil zu führen, indem sie diese darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Kleiderwahl und Schulbildung) auszuüben. Dies gegebenenfalls, soweit notwendig, auch gegen den Willen des Zweitbeschwerdeführers. Ebenso soll es der Drittbeschwerdeführerin auch möglich sein ihren Lebenspartner bzw. Ehepartner unabhängig von dessen konfessioneller Einstellung frei wählen zu können und ihr freistehen mit diesen eine Ehe einzugehen, ohne dass dieser zum Islam konvertieren müsste. Die Erstbeschwerdeführerin konnte diesbezüglich glaubwürdig darlegen sich gegebenenfalls in einem solchen Fall über den Willen des Zweitbeschwerdeführers hinwegzusetzen. Ebenso würde die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keine Gewalt von Seiten des Zweitbeschwerdeführers gegen sich dulden und sich von diesem trennen. Insofern konnte die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Zwar hat die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem BVwG wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt ein Kopftuch getragen, doch kann im Hinblick des vom erkennenden Richter in der Verhandlung gewonnen Eindrucks auf Grund der authentisch und stimmigen Aussagen nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von Seiten des Vertreters einer entsprechenden Manipulation unterlegen wäre, sodass dieser in einer Gesamtschau im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesamtes keine Gesinnung unterstellt werden kann, die sie in Afghanistan nicht in Gefahr bringen würde. Entscheidend ist im Übrigen im gegenständlichen Fall, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde neuerlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden. Das Vorbringen der Erst-, und Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der von diesen geschilderten Übergriffen von Seiten der Taliban kann allerdings nicht als glaubwürdig erachtet werden, als sich in der Darstellung dessen teilweise entsprechende Widersprüche ergeben haben. Unabhängig davon ist es für das BVwG, wie bereits für das BFA nicht nachvollziehbar, dass sich die Taliban wegen der zwei, bei einem Schusswechsel zwischen diesen und der Polizei, zu beklagenden Opfer, an diese mit der Behauptung, dass der Zweitbeschwerdeführer diese getötet habe, gewandt hätten. Dies ist insofern nicht miteinander in Einklang zu bringen, als der Zweitbeschwerdeführer einerseits angibt, dass ihn die Regierung auf Grund einer unterstellten Zusammenarbeit mit den Taliban festnehmen wolle und andererseits der Zweitbeschwerdeführer von der Polizei gesucht werden würde, weil er zwei Taliban umgebracht haben soll. Das BVwG geht somit im Hinblick der teilweise unterschiedlich dargestellten Übergriffe und unplausiblen Darstellungen im konkreten Fall davon aus, dass die Erst-, bzw. der Zweitbeschwerdeführer keiner von ihnen geschilderten Verfolgung unterlegen sind. 2.
  10. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer basieren auf den oben unter Punkt I.
  11. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer basieren auf den oben unter Punkt römisch eins.
  12. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  15. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgericht Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist,

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