RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW136 2122535-1 SpruchW136 2122535-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist als Arzt der Medizinischen Universität XXXX, Klinische Abteilung für XXXX, gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist als Arzt der Medizinischen Universität römisch 40 , Klinische Abteilung für römisch 40 , gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Universitätsgesetz zugewiesen.
- Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität XXXX vom 11.11.2015 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet.
- Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität römisch 40 vom 11.11.2015 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 erstattet.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.02.2016, GZ BMWFW 900.000/0009-WF/DK/2016, verfügte die belangte Behörde die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979, da durch die Belassung des BF wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet würde.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.02.2016, GZ BMWFW 900.000/0009-WF/DK/2016, verfügte die belangte Behörde die Suspendierung des BF gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979, da durch die Belassung des BF wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet würde. Die Begründung des bekämpften Bescheides lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): " Es besteht der Verdacht, dass Herr XXXX seine Dienstpflichten gröblich verletzt habe und wegen der Art der angelasteten Verletzungen das Ansehen des Amtes der Medizinischen Universität XXXX oder wesentliche Interessen des Dienstes durch seine weitere Belassung im Amt gefährdet würden." Es besteht der Verdacht, dass Herr römisch 40 seine Dienstpflichten gröblich verletzt habe und wegen der Art der angelasteten Verletzungen das Ansehen des Amtes der Medizinischen Universität römisch 40 oder wesentliche Interessen des Dienstes durch seine weitere Belassung im Amt gefährdet würden.
(4)Die nachstehende Verdachtslage gründet sich auf die Disziplinaranzeige sowie die vorgelegten Beweise, nämlich das Besprechungsprotokoll bzgl. des Patienten Herrn I.T. vom XXXX inklusive einer detaillierten Aussage des Sohns des Patienten Herrn D.T, das Gedächtnisprotokoll des Dolmetschers und Seelsorgers, Herrn C, vom XXXX, das Gedächtnisprotokoll von Herrn XXXX vom XXXX, das Gedächtnisprotokoll des Transplantkoordinators, Herrn XXXX, vom XXXX, die chronologische Darstellung der Kontakte des Transplantationsteams mit dem Patienten Herrn I.T., dessen Angehörigen und dem Diszipli- narbeschuldigten, die Darstellung zum organisatorischen Ablauf bei XXXXtransplantationen an der Abteilung für XXXX, die Auszüge aus der elektronisch geführten Dokumentation der Krankengeschichte des Herrn I.T. von XXXX bis XXXX sowie des Herrn L. vom XXXX, einen seitens des Disziplinarbeschuldigten verfassten Brief zur Bescheinigung der Flugtauglichkeit von Herrn I.T. vom XXXX, eine Bestätigungen über den vorgenommenen Geldtransfer von u.a. einem Konto bei der XXXX Privat Bank (Schweiz) auf ein Konto des Herrn L. sowie einen Aktenvermerk des Rektors der Medizinischen Universität XXXX, über die Anhörung des Disziplinarbeschuldigten vom XXXX.
(4)Die nachstehende Verdachtslage gründet sich auf die Disziplinaranzeige sowie die vorgelegten Beweise, nämlich das Besprechungsprotokoll bzgl. des Patienten Herrn römisch eins.T. vom römisch 40 inklusive einer detaillierten Aussage des Sohns des Patienten Herrn D.T, das Gedächtnisprotokoll des Dolmetschers und Seelsorgers, Herrn C, vom römisch 40 , das Gedächtnisprotokoll von Herrn römisch 40 vom römisch 40 , das Gedächtnisprotokoll des Transplantkoordinators, Herrn römisch 40 , vom römisch 40 , die chronologische Darstellung der Kontakte des Transplantationsteams mit dem Patienten Herrn römisch eins.T., dessen Angehörigen und dem Diszipli- narbeschuldigten, die Darstellung zum organisatorischen Ablauf bei XXXXtransplantationen an der Abteilung für römisch 40 , die Auszüge aus der elektronisch geführten Dokumentation der Krankengeschichte des Herrn römisch eins.T. von römisch 40 bis römisch 40 sowie des Herrn L. vom römisch 40 , einen seitens des Disziplinarbeschuldigten verfassten Brief zur Bescheinigung der Flugtauglichkeit von Herrn römisch eins.T. vom römisch 40 , eine Bestätigungen über den vorgenommenen Geldtransfer von u.a. einem Konto bei der römisch 40 Privat Bank (Schweiz) auf ein Konto des Herrn L. sowie einen Aktenvermerk des Rektors der Medizinischen Universität römisch 40 , über die Anhörung des Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 . (
- a)Allgemein lässt sich zum Sachverhalt festhalten: Die Klinische Abteilung für XXXX ist Teil der Universitätsklinik für Chirurgie der Medizinischen Universität XXXX. Sic versorgt im Rahmen der XXXXtransplantation Österreichische Patienten/Patientinnen sowie Patienten/Patientinnen aus Nachbarländern, mit denen ein von Eurotransplant, einer Service- Organisation verantwortlich für die Zuteilung von Spenderorganen in acht europäischen Ländern, genehmigtes Abkommen geschlossen wurde. Sinn dieser Abkommen ist es, Patienten aus Ländern, in denen eine XXXXtransplantation derzeit noch nicht angeboten wird, einen geregelten Zugang zu einer Transplantation zu ermöglichen und gleichzeitig nicht verwendete Spenderorgane aus diesen Ländern für die Transplantation zur Verfügung zu stellen.(
- a)Allgemein lässt sich zum Sachverhalt festhalten: Die Klinische Abteilung für römisch 40 ist Teil der Universitätsklinik für Chirurgie der Medizinischen Universität römisch 40 . Sic versorgt im Rahmen der XXXXtransplantation Österreichische Patienten/Patientinnen sowie Patienten/Patientinnen aus Nachbarländern, mit denen ein von Eurotransplant, einer Service- Organisation verantwortlich für die Zuteilung von Spenderorganen in acht europäischen Ländern, genehmigtes Abkommen geschlossen wurde. Sinn dieser Abkommen ist es, Patienten aus Ländern, in denen eine XXXXtransplantation derzeit noch nicht angeboten wird, einen geregelten Zugang zu einer Transplantation zu ermöglichen und gleichzeitig nicht verwendete Spenderorgane aus diesen Ländern für die Transplantation zur Verfügung zu stellen. Mit Griechenland besteht seit März 2015 ein derartiges Abkommen, so dass griechischen Patienten der Zugang zur XXXXtransplantation in XXXX ermöglicht wird.Mit Griechenland besteht seit März 2015 ein derartiges Abkommen, so dass griechischen Patienten der Zugang zur XXXXtransplantation in römisch 40 ermöglicht wird. Die Finanzierung einer derartigen Transplantation erfolgt ausschließlich über das Patientenservice des XXXX. Im Wesentlichen besteht sie aus einem El 12 Krankenschein sowie der Hinterlegung eines Deposits von EUR 40.000.-, welches für die Abdeckung der zusätzlichen Kosten, wie etwa des Patientenflugs, eines eventuellen Flugs des Entnahmeteams, Registrierung bei Eurotransplant, etc, dient. Wird kein entsprechendes Formular ausgestellt oder kann kein solches ausgestellt werden, ist es möglich, ein Deposit von EUR 120,000,- zur Deckung der Kosten an das Patientenservice zu überweisen. Üblicherweise erfolgt eine derartige Finanzierung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Patienten/Patientinnen aus medizinischer Sicht zur XXXXtransplantation zugelassen werden können und daher eine Listung auf der Transplantationsliste erfolgen kann.Die Finanzierung einer derartigen Transplantation erfolgt ausschließlich über das Patientenservice des römisch 40 . Im Wesentlichen besteht sie aus einem El 12 Krankenschein sowie der Hinterlegung eines Deposits von EUR 40.000.-, welches für die Abdeckung der zusätzlichen Kosten, wie etwa des Patientenflugs, eines eventuellen Flugs des Entnahmeteams, Registrierung bei Eurotransplant, etc, dient. Wird kein entsprechendes Formular ausgestellt oder kann kein solches ausgestellt werden, ist es möglich, ein Deposit von EUR 120,000,- zur Deckung der Kosten an das Patientenservice zu überweisen. Üblicherweise erfolgt eine derartige Finanzierung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Patienten/Patientinnen aus medizinischer Sicht zur XXXXtransplantation zugelassen werden können und daher eine Listung auf der Transplantationsliste erfolgen kann. Der Disziplinarbeschuldigte gehört nicht der Klinische Abteilung für XXXX, sondern der Klinischen Abteilung für XXXX an. An der Klinischen Abteilung für XXXX werden keine XXXXtransplantationen durchgeführt Der Disziplinarbeschuldigte ist weder Mitglied des Transplantationsteams der Klinischen Abteilung für XXXX noch für die Durchführung von XXXXtransplantationen zuständig noch mit der Behandlung und Betreuung von möglichen Transplantpatienten betraut.Der Disziplinarbeschuldigte gehört nicht der Klinische Abteilung für römisch 40 , sondern der Klinischen Abteilung für römisch 40 an. An der Klinischen Abteilung für römisch 40 werden keine XXXXtransplantationen durchgeführt Der Disziplinarbeschuldigte ist weder Mitglied des Transplantationsteams der Klinischen Abteilung für römisch 40 noch für die Durchführung von XXXXtransplantationen zuständig noch mit der Behandlung und Betreuung von möglichen Transplantpatienten betraut. Zur Verdachtslage im Einzelnen: Herr I.T. soll an einer fortgeschrittenen interstitiellen XXXXkrankheit leiden. Nach Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie Behandlung einer XXXXfibrose in Griechenland soll die telefonische Kontaktaufnahme mit dem XXXX durch den Sohn des Patienten, Herrn D.T., erfolgt sein. Über die Telefonvermittlung soll der Sohn mit der Klinischen Abteilung für XXXX und dort mit dem Disziplinarbeschuldigten verbunden worden sein. Auf dessen Vorschlag soll Herr I.T. nach XXXX transferiert und Ende September 2015 in der Klinischen Abteilung für XXXX stationär aufgenommen worden sein.Herr römisch eins.T. soll an einer fortgeschrittenen interstitiellen XXXXkrankheit leiden. Nach Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie Behandlung einer XXXXfibrose in Griechenland soll die telefonische Kontaktaufnahme mit dem römisch 40 durch den Sohn des Patienten, Herrn D.T., erfolgt sein. Über die Telefonvermittlung soll der Sohn mit der Klinischen Abteilung für römisch 40 und dort mit dem Disziplinarbeschuldigten verbunden worden sein. Auf dessen Vorschlag soll Herr römisch eins.T. nach römisch 40 transferiert und Ende September 2015 in der Klinischen Abteilung für römisch 40 stationär aufgenommen worden sein. Während dieses stationären Aufenthalts soll Herr L. im selben Zimmer wie Herr I.T. untergebracht worden sein. Herr L. soll auf Wunsch des Disziplinarbeschuldigten, der ihn aufgrund vorangegangener privater Kontakte kennen soll, zur postoperativen Nachbetreuung auf der Klinischen Abteilung für XXXX stationär aufgenommen worden sein, obwohl eine stationäre Aufnahme an der Urologie, wo er zunächst ambulant operiert worden sein soll, mangels medizinischer Erforderlichkeit nicht vorgesehen worden sein soll. Während dieser Zeit soll es zum Kontakt mit Herrn I. T. und dessen Familie gekommen sein.Während dieses stationären Aufenthalts soll Herr L. im selben Zimmer wie Herr römisch eins.T. untergebracht worden sein. Herr L. soll auf Wunsch des Disziplinarbeschuldigten, der ihn aufgrund vorangegangener privater Kontakte kennen soll, zur postoperativen Nachbetreuung auf der Klinischen Abteilung für römisch 40 stationär aufgenommen worden sein, obwohl eine stationäre Aufnahme an der Urologie, wo er zunächst ambulant operiert worden sein soll, mangels medizinischer Erforderlichkeit nicht vorgesehen worden sein soll. Während dieser Zeit soll es zum Kontakt mit Herrn römisch eins. T. und dessen Familie gekommen sein. Herr L. soll gegenüber dem Patienten und dessen Familie erklärt haben, ein guter Freund des Disziplinarbeschuldigten zu sein. Dieser soll nach Aussage von Herrn L. geäußert haben, dass er der Familie des Patienten helfen könne, um eine schnellere XXXXtransplantation für diesen zu erhalten. Damit es schnell gehe, müssten "EUR 30.000,- fließen, aber EUR 20.000,- würden auch reichen. Dieses Geld sei notwendig, um auf die Liste für Transplantationskandidaten zu kommen und müsse innerhalb von drei Tagen auf sein Konto überwiesen werden. Zu diesem Zweck soll Herr L. dem Sohn des Herrn I.T. seine Kontodaten bekannt gegeben haben, der in weiterer Folge ca. EUR 19.850,- überwiesen haben soll. Die Differenz soll sich durch Währungsumrechnungen ergeben haben.fließen, aber EUR 20.000,- würden auch reichen. Dieses Geld sei notwendig, um auf die Liste für Transplantationskandidaten zu kommen und müsse innerhalb von drei Tagen auf sein Konto überwiesen werden. Zu diesem Zweck soll Herr L. dem Sohn des Herrn römisch eins.T. seine Kontodaten bekannt gegeben haben, der in weiterer Folge ca. EUR 19.850,- überwiesen haben soll. Die Differenz soll sich durch Währungsumrechnungen ergeben haben. Am XXXX soll die Entlassung des Herrn l.T. aus dem Krankenhaus mit Empfehlung einer seitens des Disziplinarbeschuldigten verordneten medikamentösen Therapie und einer Liste von notwendigen Vorbereitungsuntersuchungen für die XXXXtransplantation erfolgt sein, welche in XXXX durchgeführt werden sollten.Am römisch 40 soll die Entlassung des Herrn l.T. aus dem Krankenhaus mit Empfehlung einer seitens des Disziplinarbeschuldigten verordneten medikamentösen Therapie und einer Liste von notwendigen Vorbereitungsuntersuchungen für die XXXXtransplantation erfolgt sein, welche in römisch 40 durchgeführt werden sollten. Ein Kontakt mit Mitarbeitern der Klinischen Abteilung für XXXX, insbesondere mit dem zuständigen Transplantkoordinator bzw. mit dem Leiter dieser Klinischen Abteilung, Herrn XXXX, soll bis zur Entlassung des Patienten nicht stattgefunden haben.Ein Kontakt mit Mitarbeitern der Klinischen Abteilung für römisch 40 , insbesondere mit dem zuständigen Transplantkoordinator bzw. mit dem Leiter dieser Klinischen Abteilung, Herrn römisch 40 , soll bis zur Entlassung des Patienten nicht stattgefunden haben. Der Disziplinarbeschuldigte soll im XXXX telefonisch und in weiterer Folge persönlich bei Herrn Dr. XXXX, Universitätsklinik für Chirurgie, und Herrn XXXX, Universitätsklinik für Chirurgie, angefragt haben, ob ein bis dahin der Klinischen Abteilung für XXXX nicht bekannter Patient (Herr I.T.) ein potenzieller Kandidat für eine XXXXtransplanlation wäre. Der Patient selbst soll dabei nicht persönlich vorgestellt worden sein. Herrn Dr. XXXX, zuständig für die internistische Betreuung des XXXXtransplantationsprogramms, sollen lediglich Befunde (CT, Lungenfunktion) gezeigt worden sein. Seitens Herrn Dr. XXXX sollen zunächst ein Pet-CT und eine kardiologische Abklärung nachgefordert worden sein,Der Disziplinarbeschuldigte soll im römisch 40 telefonisch und in weiterer Folge persönlich bei Herrn Dr. römisch 40 , Universitätsklinik für Chirurgie, und Herrn römisch 40 , Universitätsklinik für Chirurgie, angefragt haben, ob ein bis dahin der Klinischen Abteilung für römisch 40 nicht bekannter Patient (Herr römisch eins.T.) ein potenzieller Kandidat für eine XXXXtransplanlation wäre. Der Patient selbst soll dabei nicht persönlich vorgestellt worden sein. Herrn Dr. römisch 40 , zuständig für die internistische Betreuung des XXXXtransplantationsprogramms, sollen lediglich Befunde (CT, Lungenfunktion) gezeigt worden sein. Seitens Herrn Dr. römisch 40 sollen zunächst ein Pet-CT und eine kardiologische Abklärung nachgefordert worden sein, Im XXXX soll sich der Allgemeinzustand von Herrn I.T. verschlechtert haben. Nach telefonischem Kontakt mit dem Disziplinarbeschuldigten soll Herr L. schließlich nach Griechenland gereist sein, um der Familie persönlich ein Medikament für Herrn I.T. zu überbringen, sodann drei Nächte bei der Familie geblieben sein, sich von dieser bewirten und die Stadt zeigen haben lassen. Die Familie T. soll für die Kosten des gesamten Aufenthalts aufgekommen sein.Im römisch 40 soll sich der Allgemeinzustand von Herrn römisch eins.T. verschlechtert haben. Nach telefonischem Kontakt mit dem Disziplinarbeschuldigten soll Herr L. schließlich nach Griechenland gereist sein, um der Familie persönlich ein Medikament für Herrn römisch eins.T. zu überbringen, sodann drei Nächte bei der Familie geblieben sein, sich von dieser bewirten und die Stadt zeigen haben lassen. Die Familie T. soll für die Kosten des gesamten Aufenthalts aufgekommen sein. Der Gesundheitszustand von Herrn I.T. soll sich weiter verschlechtert haben und die Familie daher erneut den Disziplinarbeschuldigten kontaktiert haben. Dieser soll schließlich einen Brief ausgestellt haben, in dem er die Flugtauglichkeit von Herrn I.T. bestätigt haben soll. Nach Überstellung mittels eines Ambulanzflugs soll er am XXXX abermals stationär auf der Klinischen Abteilung für XXXX aufgenommen worden sein, was mit dem Disziplinarbeschuldigten besprochen worden sein soll.Der Gesundheitszustand von Herrn römisch eins.T. soll sich weiter verschlechtert haben und die Familie daher erneut den Disziplinarbeschuldigten kontaktiert haben. Dieser soll schließlich einen Brief ausgestellt haben, in dem er die Flugtauglichkeit von Herrn römisch eins.T. bestätigt haben soll. Nach Überstellung mittels eines Ambulanzflugs soll er am römisch 40 abermals stationär auf der Klinischen Abteilung für römisch 40 aufgenommen worden sein, was mit dem Disziplinarbeschuldigten besprochen worden sein soll. In dieser Kalenderwoche soll Herr Dr. Lambers seitens des Disziplinarbeschuldigten wegen eines Vorsteilungstermins zur XXXXtransplantation kontaktiert worden sein. Der Termin soll letztlich nicht stattgefunden haben, weil Herr I.T. ohne jegliche Rücksprache und Information an das XXXXtransplantationsteam stationär auf der Klinischen Abteilung für XXXX aufgenommen worden sein soll. Am XXXX soll die Klinische Abteilung für XXXX Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX, zuständig für internistische Betreuung des XXXXtransplantationsprogramms, bezüglich der Durchsicht schon vorhandener Befunde kontaktiert haben.In dieser Kalenderwoche soll Herr Dr. Lambers seitens des Disziplinarbeschuldigten wegen eines Vorsteilungstermins zur XXXXtransplantation kontaktiert worden sein. Der Termin soll letztlich nicht stattgefunden haben, weil Herr römisch eins.T. ohne jegliche Rücksprache und Information an das XXXXtransplantationsteam stationär auf der Klinischen Abteilung für römisch 40 aufgenommen worden sein soll. Am römisch 40 soll die Klinische Abteilung für römisch 40 Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 , zuständig für internistische Betreuung des XXXXtransplantationsprogramms, bezüglich der Durchsicht schon vorhandener Befunde kontaktiert haben. Der Dolmetscher und Seelsorger für griechisch orthodoxe Patienten und Patientinnen, Herr C., soll im Anschluss seitens Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX über den Patienten informiert und um Kontaktaufnahme mit diesem gebeten worden sein. Herr C. soll in weiterer Folge die Bettenstation aufgesucht und sich mit Herrn I.T. unterhalten haben. Herr C. soll erstaunt gewesen sein, weil der Patient äußerst uninformiert gewesen sein soll, jedoch erwartet haben soll, dass Umgehens eine XXXXtransplantation erfolge.Der Dolmetscher und Seelsorger für griechisch orthodoxe Patienten und Patientinnen, Herr C., soll im Anschluss seitens Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 über den Patienten informiert und um Kontaktaufnahme mit diesem gebeten worden sein. Herr C. soll in weiterer Folge die Bettenstation aufgesucht und sich mit Herrn römisch eins.T. unterhalten haben. Herr C. soll erstaunt gewesen sein, weil der Patient äußerst uninformiert gewesen sein soll, jedoch erwartet haben soll, dass Umgehens eine XXXXtransplantation erfolge. Am XXXX soll der Dolmetscher den Transplantkoordinator, Herrn Dr. XXXX, zu einem Aufklärungsgespräch über die XXXXtransplantation mit Herrn I.T. begleitet haben. Dies soll der erstmalige persönliche Kontakt zwischen Mitarbeitern des Transplant-Teams und Herrn I.T. gewesen sein.Am römisch 40 soll der Dolmetscher den Transplantkoordinator, Herrn Dr. römisch 40 , zu einem Aufklärungsgespräch über die XXXXtransplantation mit Herrn römisch eins.T. begleitet haben. Dies soll der erstmalige persönliche Kontakt zwischen Mitarbeitern des Transplant-Teams und Herrn römisch eins.T. gewesen sein. Während dieses stationären Aufenthalts von Herrn I.T. auf der Klinischen Abteilung für XXXX soll sich dessen Sohn mehrfach mit Herrn L. getroffen haben. Dieser soll wiederholt gemeint haben, dass "seine Frau auch transplantiert hätte werden sollen, dies aber nicht mehr möglich sei" und "er sich bald um ein Begräbnis kümmern'" müsse. Weiters soll er gesagt haben, dass es notwendig sei, weitere EUR 20.000,- zu überweisen, damit die geplante XXXXtransplantation schneller erfolgen könne, wenn der Sohn nicht wolle, dass das Gleiche mit seinem Vater passiere.Während dieses stationären Aufenthalts von Herrn römisch eins.T. auf der Klinischen Abteilung für römisch 40 soll sich dessen Sohn mehrfach mit Herrn L. getroffen haben. Dieser soll wiederholt gemeint haben, dass "seine Frau auch transplantiert hätte werden sollen, dies aber nicht mehr möglich sei" und "er sich bald um ein Begräbnis kümmern'" müsse. Weiters soll er gesagt haben, dass es notwendig sei, weitere EUR 20.000,- zu überweisen, damit die geplante XXXXtransplantation schneller erfolgen könne, wenn der Sohn nicht wolle, dass das Gleiche mit seinem Vater passiere. Am XXXX soll Herr L. in das Zimmer von Herrn I.T. im Krankenhaus gekommen sein und dessen Sohn auf einen Kaffee im Erdgeschoss eingeladen haben. Dabei soll er den Sohn gefragt haben, wann sein Vater nach seinem Wunsch operiert werden solle. Der Sohn soll geantwortet haben: "Natürlich sofort, wenn möglich." Daraufhin soll Herr L. gemeint haben, dass eine sofortige Operation nicht möglich sei, dass aber das nächste [Organ] für Herrn I.T. vorgesehen sei. Er sei schon gelistet, die vier Chirurgen seien schon angesprochen worden und hätten die ersten EUR 20.000,- auch schon erhalten. Aber jetzt seien weitere EUR 20.000,- erforderlich, damit auch der Leiter der Klinischen Abteilung für XXXX, motiviert werde, die XXXXtransplantation so schnell wie möglich durchzuführen. Diese EUR 20.000,- seien bis zum folgenden Tag zu zahlen. Der Sohn von Herrn I.T. soll gefragt haben, wie er darauf vertrauen solle, dass das Geld tatsächlich dafür verwendet werde. Daraufhin soll Herr L. diesen angeherrscht haben: "Willst du das Geld oder willst du, dass dein Vater transplantiert wird? Oder willst du, dass er stirbt?" Der Sohn des Herrn I.T. soll daraufhin noch am selben Tag die Überweisung von EUR 20.000,- auf das bereits bekannte Konto von Herrn L. veranlasst haben.Am römisch 40 soll Herr L. in das Zimmer von Herrn römisch eins.T. im Krankenhaus gekommen sein und dessen Sohn auf einen Kaffee im Erdgeschoss eingeladen haben. Dabei soll er den Sohn gefragt haben, wann sein Vater nach seinem Wunsch operiert werden solle. Der Sohn soll geantwortet haben: "Natürlich sofort, wenn möglich." Daraufhin soll Herr L. gemeint haben, dass eine sofortige Operation nicht möglich sei, dass aber das nächste [Organ] für Herrn römisch eins.T. vorgesehen sei. Er sei schon gelistet, die vier Chirurgen seien schon angesprochen worden und hätten die ersten EUR 20.000,- auch schon erhalten. Aber jetzt seien weitere EUR 20.000,- erforderlich, damit auch der Leiter der Klinischen Abteilung für römisch 40 , motiviert werde, die XXXXtransplantation so schnell wie möglich durchzuführen. Diese EUR 20.000,- seien bis zum folgenden Tag zu zahlen. Der Sohn von Herrn römisch eins.T. soll gefragt haben, wie er darauf vertrauen solle, dass das Geld tatsächlich dafür verwendet werde. Daraufhin soll Herr L. diesen angeherrscht haben: "Willst du das Geld oder willst du, dass dein Vater transplantiert wird? Oder willst du, dass er stirbt?" Der Sohn des Herrn römisch eins.T. soll daraufhin noch am selben Tag die Überweisung von EUR 20.000,- auf das bereits bekannte Konto von Herrn L. veranlasst haben. Am Nachmittag desselben Tages soll es zu einer Unterhaltung mit dem Disziplinarbeschuldigten gekommen sein, in der dieser angegeben haben soll, sich bereits mit Herrn Univ.-Prof. XXXXgetroffen und alles für die XXXXtransplantation geregelt zu haben. Damit die Chirurgen gezwungen wären, Herrn I.T. zu transplantieren, sei es möglich, dass dieser auf die Intensivstation übernommen werden würde.Am Nachmittag desselben Tages soll es zu einer Unterhaltung mit dem Disziplinarbeschuldigten gekommen sein, in der dieser angegeben haben soll, sich bereits mit Herrn Univ.-Prof. XXXXgetroffen und alles für die XXXXtransplantation geregelt zu haben. Damit die Chirurgen gezwungen wären, Herrn römisch eins.T. zu transplantieren, sei es möglich, dass dieser auf die Intensivstation übernommen werden würde. Der Zustand des Patienten soll sich in der Nacht von XXXX. auf XXXX zunehmend verschlechtert haben, so dass er letztendlich tatsächlich auf die Intensivstation transferiert worden sein soll. Dieser Umstand soll Herrn Priv.-Doz. XXXX seitens des DisziplinarbeschuIdigten telefonisch mitgeteilt worden sein.Der Zustand des Patienten soll sich in der Nacht von römisch 40 . auf römisch 40 zunehmend verschlechtert haben, so dass er letztendlich tatsächlich auf die Intensivstation transferiert worden sein soll. Dieser Umstand soll Herrn Priv.-Doz. römisch 40 seitens des DisziplinarbeschuIdigten telefonisch mitgeteilt worden sein. Die Angehörigen des Patienten sollen den Transplantkoordinator am XXXX in Begleitung des Dolmetschers in seinem Büro aufgesucht und ihn über die Verlegung auf die Intensivstation informiert haben. Der Transplantkoordinator soll erklärt haben, dass eine Listung des Herrn I.T. für eine XXXXtransplantation vorgesehen sei, sofern sich keine Kontraindikationen bei der endgültigen Beurteilung der Situation ergeben sollten. Darüber hinaus sollen die üblichen Finanzierungsmöglichkeiten erläutert worden sein (dazu oben Punkt 2a). Am späteren Nachmittag soll der Transplantkoordinator abermals persönlich seitens der Angehörigen kontaktiert worden sein. Bei dieser Besprechung soll nunmehr auch Herr L. anwesend gewesen sein und sich als Freund des Patienten und des Disziplinarbeschuldigten ausgegeben haben.Die Angehörigen des Patienten sollen den Transplantkoordinator am römisch 40 in Begleitung des Dolmetschers in seinem Büro aufgesucht und ihn über die Verlegung auf die Intensivstation informiert haben. Der Transplantkoordinator soll erklärt haben, dass eine Listung des Herrn römisch eins.T. für eine XXXXtransplantation vorgesehen sei, sofern sich keine Kontraindikationen bei der endgültigen Beurteilung der Situation ergeben sollten. Darüber hinaus sollen die üblichen Finanzierungsmöglichkeiten erläutert worden sein (dazu oben Punkt 2a). Am späteren Nachmittag soll der Transplantkoordinator abermals persönlich seitens der Angehörigen kontaktiert worden sein. Bei dieser Besprechung soll nunmehr auch Herr L. anwesend gewesen sein und sich als Freund des Patienten und des Disziplinarbeschuldigten ausgegeben haben. Am selben Tag soll der Sohn des Herrn I.T. seitens des Disziplinarbeschuldigten sowie des Herrn L. zu einer Besprechung in die XXXXer Privatklinik bestellt worden sein, wo er diesen mitgeteilt haben soll, dass er Anfang der Woche erstmalig den Dolmetscher kennengelernt habe. Darauf sollen die beiden Herren dem Sohn des Herrn I.T. geraten haben, sich vom Dolmetscher fern zu halten; dieser sei eine Schlange und gefährlich.Am selben Tag soll der Sohn des Herrn römisch eins.T. seitens des Disziplinarbeschuldigten sowie des Herrn L. zu einer Besprechung in die XXXXer Privatklinik bestellt worden sein, wo er diesen mitgeteilt haben soll, dass er Anfang der Woche erstmalig den Dolmetscher kennengelernt habe. Darauf sollen die beiden Herren dem Sohn des Herrn römisch eins.T. geraten haben, sich vom Dolmetscher fern zu halten; dieser sei eine Schlange und gefährlich. Auch Herrn Univ.-Prof. XXXX soll am XXXX schließlich mitgeteilt worden sein, dass der Patient auf der Intensivstation aufgenommen und intubiert wurde, was eine dringliche Entscheidung dahingehend notwendig gemacht haben soll, ob der Patient aus medizinischer Sicht überhaupt für eine Transplantation geeignet ist. Daher soll er Herrn I.T. erstmalig am selben Nachmittag visitiert haben. Zu einem Kontakt mit den Angehörigen des Patienten soll es zu diesem Zeitpunkt nicht gekommen sein.Auch Herrn Univ.-Prof. römisch 40 soll am römisch 40 schließlich mitgeteilt worden sein, dass der Patient auf der Intensivstation aufgenommen und intubiert wurde, was eine dringliche Entscheidung dahingehend notwendig gemacht haben soll, ob der Patient aus medizinischer Sicht überhaupt für eine Transplantation geeignet ist. Daher soll er Herrn römisch eins.T. erstmalig am selben Nachmittag visitiert haben. Zu einem Kontakt mit den Angehörigen des Patienten soll es zu diesem Zeitpunkt nicht gekommen sein. Am XXXX soll der DisziplinarbeschuIdigte dem Sohn des Herrn I.T. telefonisch abermals beteuert haben, dass er mit Herrn Univ.-Prof. XXXX über die Dringlichkeit der Transplantation gesprochen habe. Die ersten EUR 20.000,- seien notwendig gewesen, um auf die Warteliste zu kommen. Die nächsten EUR 20.000,- seien notwendig, damit Herr I.T. auf die erste Stelle der XXXXtransplantationswarteliste gelangen würde.Am römisch 40 soll der DisziplinarbeschuIdigte dem Sohn des Herrn römisch eins.T. telefonisch abermals beteuert haben, dass er mit Herrn Univ.-Prof. römisch 40 über die Dringlichkeit der Transplantation gesprochen habe. Die ersten EUR 20.000,- seien notwendig gewesen, um auf die Warteliste zu kommen. Die nächsten EUR 20.000,- seien notwendig, damit Herr römisch eins.T. auf die erste Stelle der XXXXtransplantationswarteliste gelangen würde. Bei der Morgenbesprechung der für die Transplantation zuständigen Klinischen Abteilung für XXXX am XXXX soll nach Abwägung des medizinischen Zustandes des Patienten und der Pro und Kontra Argumente für eine Transplantation seitens Herrn Univ.- Prof. XXXX die Ansicht vertreten worden sein, dass der Patient zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht als transplantabel angesehen werden konnte, weil eine ungeklärte Infektsituation bestehe. Diese Ansicht soll vom gesamten Team geteilt und daher entschieden worden sein, dass zu diesem Zeitpunkt keine XXXXtransplantation durchgeführt werden und daher auch keine Listung auf der Eurotransplan-Liste erfolgen könne.Bei der Morgenbesprechung der für die Transplantation zuständigen Klinischen Abteilung für römisch 40 am römisch 40 soll nach Abwägung des medizinischen Zustandes des Patienten und der Pro und Kontra Argumente für eine Transplantation seitens Herrn Univ.- Prof. römisch 40 die Ansicht vertreten worden sein, dass der Patient zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht als transplantabel angesehen werden konnte, weil eine ungeklärte Infektsituation bestehe. Diese Ansicht soll vom gesamten Team geteilt und daher entschieden worden sein, dass zu diesem Zeitpunkt keine XXXXtransplantation durchgeführt werden und daher auch keine Listung auf der Eurotransplan-Liste erfolgen könne. Am Nachmittag desselben Tages sollen die Angehörigen des Herrn I.T. in einem ausführlichen Gespräch über diese Entscheidung informiert worden sein. Herr Univ.-Prof. Dr. XXXX soll von seinen Mitarbeitern informiert worden sein, dass die Verwandten auf die Situation, dass zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit auf Durchführung einer XXXXtransplantation bestehe, sehr ungewöhnlich und auffällig reagiert hätten. Deshalb soll seinerseits ein Gespräch mit den Verwandten für den folgenden Tag vereinbart worden sein. In Anbetracht der mitgeteilten negativen Entscheidung, der bisher geleisteten Zahlungen und der übrigen Geschehnisse soll sich die Familie schließlich dem Dolmetscher und Seelsorger anvertraut haben, der die Informationen an das Transplantationsteam weitergegeben haben soll. In weiterer Folge soll am XXXX eine Besprechung von Familie T., dem Dolmetscher sowie Mitgliedern des Transplantationsteams stattgefunden haben, in der der Sohn des Herrn I.T. die bisherigen Vorkommnisse abermals geschildert und zusammengefasst haben soll.Am Nachmittag desselben Tages sollen die Angehörigen des Herrn römisch eins.T. in einem ausführlichen Gespräch über diese Entscheidung informiert worden sein. Herr Univ.-Prof. Dr. römisch 40 soll von seinen Mitarbeitern informiert worden sein, dass die Verwandten auf die Situation, dass zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit auf Durchführung einer XXXXtransplantation bestehe, sehr ungewöhnlich und auffällig reagiert hätten. Deshalb soll seinerseits ein Gespräch mit den Verwandten für den folgenden Tag vereinbart worden sein. In Anbetracht der mitgeteilten negativen Entscheidung, der bisher geleisteten Zahlungen und der übrigen Geschehnisse soll sich die Familie schließlich dem Dolmetscher und Seelsorger anvertraut haben, der die Informationen an das Transplantationsteam weitergegeben haben soll. In weiterer Folge soll am römisch 40 eine Besprechung von Familie T., dem Dolmetscher sowie Mitgliedern des Transplantationsteams stattgefunden haben, in der der Sohn des Herrn römisch eins.T. die bisherigen Vorkommnisse abermals geschildert und zusammengefasst haben soll. Am XXXX soll sich die medizinische Situation des Herrn I.T. als stabilisiert und gebessert präsentiert haben, so dass er noch am selben Tag für eine Transplantation gelistet werden konnte. Aufgrund seines Zustandes soll er zu diesem Zeitpunkt der dringlichste Patient auf der Eurotransplant-Warteliste gewesen sein. Am XXXX soll schließlich ein passendes Spenderorgan zur Verfügung gestanden haben und dem Patienten über Eurotransplant alloziert worden sein. Dementsprechend soll die Transplantation durchgeführt worden sein.Am römisch 40 soll sich die medizinische Situation des Herrn römisch eins.T. als stabilisiert und gebessert präsentiert haben, so dass er noch am selben Tag für eine Transplantation gelistet werden konnte. Aufgrund seines Zustandes soll er zu diesem Zeitpunkt der dringlichste Patient auf der Eurotransplant-Warteliste gewesen sein. Am römisch 40 soll schließlich ein passendes Spenderorgan zur Verfügung gestanden haben und dem Patienten über Eurotransplant alloziert worden sein. Dementsprechend soll die Transplantation durchgeführt worden sein. Aufgrund dieses Sachverhalts besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte über Herrn L. als Mittelsmann für die intensive Betreuung von Herrn I.T. und insbesondere vorgeblich für die Listung und Vorreihung auf der Transplant-Warteliste ohne Wissen und Verantwortung der Chirurgen der Klinischen Abteilung der XXXX Zahlungen in der Höhe von mindestens EUR 30.000,- gefordert und auch erhalten habe.Aufgrund dieses Sachverhalts besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte über Herrn L. als Mittelsmann für die intensive Betreuung von Herrn römisch eins.T. und insbesondere vorgeblich für die Listung und Vorreihung auf der Transplant-Warteliste ohne Wissen und Verantwortung der Chirurgen der Klinischen Abteilung der römisch 40 Zahlungen in der Höhe von mindestens EUR 30.000,- gefordert und auch erhalten habe. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, wie folgt: [Zitat § 43 Abs. 1 und 2 und § 59 Abs. 1 BDG 1979][Zitat Paragraph 43, Absatz eins und 2 und Paragraph 59, Absatz eins, BDG 1979] Der von § 43 BDG geforderte Dienstbezug ist vorliegend gegeben: Der Disziplinarbeschuldigte ist ein Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung, dem nach § 155 Abs. 4 BDG die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben obliegt, die den Universitätskliniken und Klinischen Instituten der Medizinischen Universität als Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt zukommen. Diese zu erfüllenden Aufgaben beinhalten auf jeden Fall die Betreuung von Patienten und in diesem Fall auch eine adäquate Behandlung bzw. Verweisung des Patienten an die Klinische Abteilung für XXXX bei allfälliger Notwendigkeit einer XXXXtransplantation. Für einen Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung besteht die Pflicht, Patienten lege artis zu behandeln und die nötige professionelle Distanz zwischen Arzt und Patient/in zu wahren. Missbraucht ein solcher Universitätslehrer seine Stellung als Arzt dadurch, dass er einem schwer kranken Patienten vortäuscht, zur raschen und adäquaten Behandlung sei die Zahlung hoher Geldbeträge notwendig, so verletzt er diese Pflichten schwer. Dadurch wird nicht nur das besonders zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt nachhaltig geschädigt, sondern darüber hinaus die Notlage und Abhängigkeit eines Patienten ausgenutzt. Bei einem solchen Verhalten kann keine Rede mehr davon sein, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch erfüllt. Überdies ist dieses Verhalten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern und das Ansehen der Einrichtung, der er angehört, nachhaltig zu schädigen.Der von Paragraph 43, BDG geforderte Dienstbezug ist vorliegend gegeben: Der Disziplinarbeschuldigte ist ein Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung, dem nach Paragraph 155, Absatz 4, BDG die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben obliegt, die den Universitätskliniken und Klinischen Instituten der Medizinischen Universität als Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt zukommen. Diese zu erfüllenden Aufgaben beinhalten auf jeden Fall die Betreuung von Patienten und in diesem Fall auch eine adäquate Behandlung bzw. Verweisung des Patienten an die Klinische Abteilung für römisch 40 bei allfälliger Notwendigkeit einer XXXXtransplantation. Für einen Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung besteht die Pflicht, Patienten lege artis zu behandeln und die nötige professionelle Distanz zwischen Arzt und Patient/in zu wahren. Missbraucht ein solcher Universitätslehrer seine Stellung als Arzt dadurch, dass er einem schwer kranken Patienten vortäuscht, zur raschen und adäquaten Behandlung sei die Zahlung hoher Geldbeträge notwendig, so verletzt er diese Pflichten schwer. Dadurch wird nicht nur das besonders zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt nachhaltig geschädigt, sondern darüber hinaus die Notlage und Abhängigkeit eines Patienten ausgenutzt. Bei einem solchen Verhalten kann keine Rede mehr davon sein, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch erfüllt. Überdies ist dieses Verhalten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern und das Ansehen der Einrichtung, der er angehört, nachhaltig zu schädigen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte eine solche Dienstpflichtverletzung gesetzt habe, weil er als Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung dem Patienten vorgetäuscht haben soll, im Gegenzug für die Zahlung von EUR 40.000,- über einen Mittelsmann für eine besonders umfassende Betreuung zur Verfügung zu stehen und insbesondere auch eine Listung und Vorreihung auf der Transplantliste zu erwirken. Dadurch begründet sich auch der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich gefordert und angenommen habe, somit seine Pflichten nach § 59 Abs. 1 BDG verletzt habe.Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte eine solche Dienstpflichtverletzung gesetzt habe, weil er als Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung dem Patienten vorgetäuscht haben soll, im Gegenzug für die Zahlung von EUR 40.000,- über einen Mittelsmann für eine besonders umfassende Betreuung zur Verfügung zu stehen und insbesondere auch eine Listung und Vorreihung auf der Transplantliste zu erwirken. Dadurch begründet sich auch der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich gefordert und angenommen habe, somit seine Pflichten nach Paragraph 59, Absatz eins, BDG verletzt habe. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten auch kriminalstrafrechtliche Handlungen verwirklicht habe, also im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG seine Pflichten nicht rechtstreu erfüllt habe. Nach § 304 Abs. 1 Strafgesetzbuch 1975 (StGB) macht sich strafbar, wer als Amtsträger iSd § 74 Abs. 1 Z. 4a StGB für die Vornahme oder Unterlassung eines pflichtwidrigen Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Wer die Tat in Bezug auf einen EUR 3.000,- Übersteigenden Wert des Vorteils begeht, macht sich strenger strafbar (Freiheitsstrafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Handelt es sich nicht um ein pflichtwidriges, sondern pflichtgemäßes Amtsgeschäft, so ist der Täter nach § 305 StGB zu bestrafen, der ebenfalls eine Wertqualifikation kennt, die eine Sanktionierung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (§ 305 Abs 2 StGB). Täuscht jemand einen anderen über Tatsachen und führt er diese Person dadurch in Irrtum, so dass der Getäuschte aufgrund dessen eine Vermögensverfügung vornimmt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, so macht sich der Täter wegen Betrugs nach § 146 StGB strafbar, sofern er mit Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt hat. Im Falle eines EUR 5.000,- übersteigenden Schadens, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Amtsträger iSd § 74 Abs. 1 Z. 4a lit. b StGB ist jeder, der für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt. Als Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung steht der Disziplinarbeschuldigte in einem Dienstverhältnis zum Bund und wirkt für die Medizinische Universität XXXX an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt mit (§ 29 Abs. 4 UG). Zwar ist diese Mitwirkung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zuzurechnen, doch wird dadurch kein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt begründet (§ 29 Abs. 4 UG). Da § 155 Abs. 5 BDG diese Mitwirkung an der Erfüllung der Verpflichtungen der Medizinischen Universität XXXX nach dem Universitätsgesetz ausdrücklich zu den Dienstpflichten des Universitätslehrers in ärztlicher Verwendung zählt, wird man davon ausgehen dürfen, dass ein solcher Universitätslehrer Aufgaben der Verwaltung für den Bund iSd § 74 Abs. 1 Z. 4a lit. b StGB erbringt. Der Disziplinarbeschuldigle ist daher Amtsträger iSd § 74 Abs. 1 Z. 4a lit. b StGB.Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten auch kriminalstrafrechtliche Handlungen verwirklicht habe, also im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG seine Pflichten nicht rechtstreu erfüllt habe. Nach Paragraph 304, Absatz eins, Strafgesetzbuch 1975 (StGB) macht sich strafbar, wer als Amtsträger iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB für die Vornahme oder Unterlassung eines pflichtwidrigen Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Wer die Tat in Bezug auf einen EUR 3.000,- Übersteigenden Wert des Vorteils begeht, macht sich strenger strafbar (Freiheitsstrafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Handelt es sich nicht um ein pflichtwidriges, sondern pflichtgemäßes Amtsgeschäft, so ist der Täter nach Paragraph 305, StGB zu bestrafen, der ebenfalls eine Wertqualifikation kennt, die eine Sanktionierung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (Paragraph 305, Absatz 2, StGB). Täuscht jemand einen anderen über Tatsachen und führt er diese Person dadurch in Irrtum, so dass der Getäuschte aufgrund dessen eine Vermögensverfügung vornimmt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, so macht sich der Täter wegen Betrugs nach Paragraph 146, StGB strafbar, sofern er mit Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt hat. Im Falle eines EUR 5.000,- übersteigenden Schadens, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Amtsträger iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b, StGB ist jeder, der für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt. Als Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung steht der Disziplinarbeschuldigte in einem Dienstverhältnis zum Bund und wirkt für die Medizinische Universität römisch 40 an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt mit (Paragraph 29, Absatz 4, UG). Zwar ist diese Mitwirkung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zuzurechnen, doch wird dadurch kein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt begründet (Paragraph 29, Absatz 4, UG). Da Paragraph 155, Absatz 5, BDG diese Mitwirkung an der Erfüllung der Verpflichtungen der Medizinischen Universität römisch 40 nach dem Universitätsgesetz ausdrücklich zu den Dienstpflichten des Universitätslehrers in ärztlicher Verwendung zählt, wird man davon ausgehen dürfen, dass ein solcher Universitätslehrer Aufgaben der Verwaltung für den Bund iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b, StGB erbringt. Der Disziplinarbeschuldigle ist daher Amtsträger iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b, StGB. Durch die Betreuung und Behandlung der Patienten werden Amtsgeschäfte erfüllt Denn Amtsgeschäft ist jede Tätigkeit, die ein Amtsträger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet (stRsp, siehe schon OGH 13 Os 4/90; ebenso Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmiss¬brauch8 §§ 304-306 Rz 17).Durch die Betreuung und Behandlung der Patienten werden Amtsgeschäfte erfüllt Denn Amtsgeschäft ist jede Tätigkeit, die ein Amtsträger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet (stRsp, siehe schon OGH 13 Os 4/90; ebenso Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmiss¬brauch8 Paragraphen 304 -, 306, Rz 17). Pflichtwidrig ist die Vornahme eines Amtsgeschäfts, wenn der Täter dabei konkreten Amts- oder Dienstpflichten zuwider handelt, wobei ein striktes Sachlichkeitsgebot gilt. Lässt sich der Amtsträger nicht ausschließlich von sachlichen und rechtlichen Gründen leiten, so kann auch dieser Umstand bereits zum Vorliegen einer pflichtwidrigen Vornahme des Amtsgeschäftes führen (siehe nur OGH 17 Os 13/12h, 17 Os I3/I4m; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch8 §§304-306 Rz 34), Der Disziplinarbeschuldigte soll für die umfassende Betreuung des Patienten, also für die Vornahme eines Amtsgeschäftes, einen Vorteil in Höhe von mindestens EUR 30.000,- über einen Mittelsmann gefordert und angenommen haben. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich für diese - nach Angaben des Disziplinarbeschuldigten - "engmaschige Betreuung" keine sachlichen oder rechtlich nachvollziehbaren Gründe, so dass der Verdacht eines pflichtwidrigen Amtsgeschäftes naheliegt, insgesamt besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte auch den Tatbestand des § 304 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB erfüllt habe. (Selbst für ein pflichtgemäßes Amtsgeschäft wäre allerdings das Fordern und Annehmen eines Vorteils in der vorliegenden Konstellation nach § 305 StGB verpönt.)Der Disziplinarbeschuldigte soll für die umfassende Betreuung des Patienten, also für die Vornahme eines Amtsgeschäftes, einen Vorteil in Höhe von mindestens EUR 30.000,- über einen Mittelsmann gefordert und angenommen haben. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich für diese - nach Angaben des Disziplinarbeschuldigten - "engmaschige Betreuung" keine sachlichen oder rechtlich nachvollziehbaren Gründe, so dass der Verdacht eines pflichtwidrigen Amtsgeschäftes naheliegt, insgesamt besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte auch den Tatbestand des Paragraph 304, Absatz eins und Absatz 2, Satz 1 StGB erfüllt habe. (Selbst für ein pflichtgemäßes Amtsgeschäft wäre allerdings das Fordern und Annehmen eines Vorteils in der vorliegenden Konstellation nach Paragraph 305, StGB verpönt.) Hinsichtlich des Verdachts des Vortäuschens, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die Geldzahlungen eine Aufnahme in die Transplantliste und eine Vorreihung bewirken könne, ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in der Lage war, diese Listung und Umreihung selbst vorzunehmen oder zu bewirken, zumal er nicht Teil des zuständigen Teams war und die Listung und Reihung nach vorgegebenen Kriterien erfolgen, die sich seinem Einfluss entziehen (siehe oben zum Sachverhalt Punkt 2a). Der Disziplinarbeschuldigte soll mithilfe des Mittelsmannes dennoch den Eindruck erweckt haben, eine Listung und Umreihung bewirken zu können, was die Familie des Patienten dazu gebracht haben soll, die Zahlungen vorzunehmen und sich selbst am Vermögen zu schädigen. Somit besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte das objektive Tatbild des wertqualifizierten Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB verwirklicht hat. Mangels anderer Anhaltspunkte im Sachverhalt liegt derzeit auch der Verdacht nahe, dass er mit Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt habe.Hinsichtlich des Verdachts des Vortäuschens, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die Geldzahlungen eine Aufnahme in die Transplantliste und eine Vorreihung bewirken könne, ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in der Lage war, diese Listung und Umreihung selbst vorzunehmen oder zu bewirken, zumal er nicht Teil des zuständigen Teams war und die Listung und Reihung nach vorgegebenen Kriterien erfolgen, die sich seinem Einfluss entziehen (siehe oben zum Sachverhalt Punkt 2a). Der Disziplinarbeschuldigte soll mithilfe des Mittelsmannes dennoch den Eindruck erweckt haben, eine Listung und Umreihung bewirken zu können, was die Familie des Patienten dazu gebracht haben soll, die Zahlungen vorzunehmen und sich selbst am Vermögen zu schädigen. Somit besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte das objektive Tatbild des wertqualifizierten Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB verwirklicht hat. Mangels anderer Anhaltspunkte im Sachverhalt liegt derzeit auch der Verdacht nahe, dass er mit Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt habe. .Überdies ist der Beamte nach § 46 Abs 1 BDG zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet. Neben den dienstrechtlichen Regeln verpflichtet auch § 310 StGB Beamte zur Verschwiegenheit. § 310 StGB sieht eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Extreme Formen des Geheimnisverrates wurden in der Vergangenheit mitunter auch als Amtsmissbrauch nach § 302 Abs 1 StGB geahndet, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht ist. Der Vollständigkeit halber sei noch auf eine Spezialbestimmung zum Schutz von medizinischen Berufsgeheimnissen in § 121 StGB hingewiesen, der allerdings selbst in seiner qualifizierten Form lediglich eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe aufweist..Überdies ist der Beamte nach Paragraph 46, Absatz eins, BDG zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet. Neben den dienstrechtlichen Regeln verpflichtet auch Paragraph 310, StGB Beamte zur Verschwiegenheit. Paragraph 310, StGB sieht eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Extreme Formen des Geheimnisverrates wurden in der Vergangenheit mitunter auch als Amtsmissbrauch nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB geahndet, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht ist. Der Vollständigkeit halber sei noch auf eine Spezialbestimmung zum Schutz von medizinischen Berufsgeheimnissen in Paragraph 121, StGB hingewiesen, der allerdings selbst in seiner qualifizierten Form lediglich eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe aufweist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte Herrn L. als Mittelsmann für die Geldtransaktionen der Familie T. eingeschalten haben soll. Den Gesundheitszustand des Patienten betreffende Informationen sind besonders schutzwürdige Daten, deren Offenbarung und Verwertung grundsätzlich geeignet ist, überwiegende private Interessen zu verletzen. Nach dem Sachverhalt liegt es nahe, dass der Disziplinarbeschuldigte solche Informationen, die ihm während seines Dienstes im AKH anvertraut oder zugänglich geworden sind, an den Mittelsmann weitergegeben und damit Geheimnisse in Verletzung des § 310 StGB offenbart hat.Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte Herrn L. als Mittelsmann für die Geldtransaktionen der Familie T. eingeschalten haben soll. Den Gesundheitszustand des Patienten betreffende Informationen sind besonders schutzwürdige Daten, deren Offenbarung und Verwertung grundsätzlich geeignet ist, überwiegende private Interessen zu verletzen. Nach dem Sachverhalt liegt es nahe, dass der Disziplinarbeschuldigte solche Informationen, die ihm während seines Dienstes im AKH anvertraut oder zugänglich geworden sind, an den Mittelsmann weitergegeben und damit Geheimnisse in Verletzung des Paragraph 310, StGB offenbart hat. Die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten ist nach § 112 Abs. 3 BDG ua zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Nach der Judikatur des VwGH reicht es aus, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf die Dienstpflichtverletzung schließen lassen {Kucsko Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 507 mRspN). Nach den vorliegenden Unterlagen über die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen und die widersprüchlichen Angaben von Herrn [Disziplinarbeschuldigter] bestehen solche begründeten Verdachtsmomente, dass Herr [Disziplinarbeschuldigter] seine Dienstpflichten nach §§43, 46 und 59 BDG gröblich in einem Ausmaß verletzt habe, das sogar den Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlungen der Bestechlichkeit nach § 304 StGB, des wertqualifizierten Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §310 StGB begründet.Die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten ist nach Paragraph 112, Absatz 3, BDG ua zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Nach der Judikatur des VwGH reicht es aus, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf die Dienstpflichtverletzung schließen lassen {Kucsko Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 507 mRspN). Nach den vorliegenden Unterlagen über die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen und die widersprüchlichen Angaben von Herrn [Disziplinarbeschuldigter] bestehen solche begründeten Verdachtsmomente, dass Herr [Disziplinarbeschuldigter] seine Dienstpflichten nach §§43, 46 und 59 BDG gröblich in einem Ausmaß verletzt habe, das sogar den Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlungen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, StGB, des wertqualifizierten Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §310 StGB begründet. Aufgrund der Art der [dem Disziplinarbeschuldigten] zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ist das Ansehen des Amtes der Medizinischen Universität XXXX gefährdet Denn er soll von einem schwer kranken Patienten bzw dessen Familie mithilfe eines Mittelsmannes Geld für die medizinische Betreuung bzw Intervention im Zuge der vom Patienten angestrebten XXXXtransplantation gefordert und angenommen haben. Damit steht er im Verdacht, die besondere Abhängigkeit des auf Hilfe angewiesenen Patienten ausgenützt und das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Arzt und Patient herrscht, missbraucht zu haben. Durch solche Verhaltensweisen wird zum einen der Eindruck erweckt, dass durch Zahlungen medizinisch nicht gerechtfertigte Sonderbehandlungen erwirkt werden können. Dadurch kann das Vertrauen der Allgemeinheit in die sächliche Dienstverrichtung an der Universitätsklinik XXXX zerstört werden, wodurch das Ansehen der Medizinischen Universität leiden kann. Diese Gefahr wird noch dadurch vergrößert, dass der [Disziplinarbeschuldigte] gerade jenes Rechtsgut verletzt haben soll, dessen Schutz ihm als Arzt zukommt, nämlich die Gesundheit der Patienten. Der Eindruck in der Allgemeinheit, dass eine medizinische Behandlung in öffentlichen (universitären) Einrichtungen von korrupten Ärzten abhängt, kann das Ansehen nachhaltig beschädigen. Überdies steht zu befürchten, dass eine weitere Belassung im Dienst nicht nur das Ansehen des Amtes gefährdet, sondern auch dienstliche Interessen, weil aufgrund der Schwere der Dienst-Pflichtverletzungen und der Art der angelasteten Tatbegehung sowohl Störungen des Betriebsklimas wie auch die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht auszuschließen sind, zumal die angelasteten Verletzungen gerade unter Ausnützung der besonderen Stellung als Beamter begangen worden sein sollen (siehe zu diesen Präventionserwägungen ua Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 510).Aufgrund der Art der [dem Disziplinarbeschuldigten] zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ist das Ansehen des Amtes der Medizinischen Universität römisch 40 gefährdet Denn er soll von einem schwer kranken Patienten bzw dessen Familie mithilfe eines Mittelsmannes Geld für die medizinische Betreuung bzw Intervention im Zuge der vom Patienten angestrebten XXXXtransplantation gefordert und angenommen haben. Damit steht er im Verdacht, die besondere Abhängigkeit des auf Hilfe angewiesenen Patienten ausgenützt und das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Arzt und Patient herrscht, missbraucht zu haben. Durch solche Verhaltensweisen wird zum einen der Eindruck erweckt, dass durch Zahlungen medizinisch nicht gerechtfertigte Sonderbehandlungen erwirkt werden können. Dadurch kann das Vertrauen der Allgemeinheit in die sächliche Dienstverrichtung an der Universitätsklinik römisch 40 zerstört werden, wodurch das Ansehen der Medizinischen Universität leiden kann. Diese Gefahr wird noch dadurch vergrößert, dass der [Disziplinarbeschuldigte] gerade jenes Rechtsgut verletzt haben soll, dessen Schutz ihm als Arzt zukommt, nämlich die Gesundheit der Patienten. Der Eindruck in der Allgemeinheit, dass eine medizinische Behandlung in öffentlichen (universitären) Einrichtungen von korrupten Ärzten abhängt, kann das Ansehen nachhaltig beschädigen. Überdies steht zu befürchten, dass eine weitere Belassung im Dienst nicht nur das Ansehen des Amtes gefährdet, sondern auch dienstliche Interessen, weil aufgrund der Schwere der Dienst-Pflichtverletzungen und der Art der angelasteten Tatbegehung sowohl Störungen des Betriebsklimas wie auch die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht auszuschließen sind, zumal die angelasteten Verletzungen gerade unter Ausnützung der besonderen Stellung als Beamter begangen worden sein sollen (siehe zu diesen Präventionserwägungen ua Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 510). Insgesamt ist daher eine Belassung von Herrn XXXX im jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."Insgesamt ist daher eine Belassung von Herrn römisch 40 im jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war." 4. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18.02.2016 beantragte der BF die ersatzlose Aufhebung der Suspendierung und Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen mangelhafter Beweiswürdigung und mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen. Tatsächlich läge folgender Sachverhalt vor: Herr I.T. habe die Privatordination des BF in XXXX am 21.09.2014 aufgesucht, da er an XXXX litt. Der BF habe dessen sofortige stationäre Aufnahme und Therapie veranlasst. Vor der Entlassung aus dem Krankenhaus am 25.09.2014 habe der Patient mit seinem Sohn den BF aufgesucht und mit diesem die weitere Vorgangsweise besprochen, wobei der BF den Patienten über die Möglichkeiten einer medikamentösen Behandlung und einer Transplantation aufgeklärt habe. Der BF habe mitgeteilt, dass es sich bei einer Transplantation um einen internationalen Prozess handle, wo Spenderorgane auf Grund verschiedenster Kriterien zugeteilt würden, sodass auf die Vergabe kein Einfluss genommen werden könne. Da der Sohn des Patienten von Herrn L. , einem Bekannten des BF schon viel Positives über den BF gehört hätte, habe er den BF gebeten, seinen Vater auch in Griechenland medizinisch zu betreuen, wobei der BF über Monate hinweg uneingeschränkt zur Verfügung stehen sollte, als Honorarakonto seien € 20.000,- vereinbart gewesen. Da sich der Gesundheitszustand des Herrn I.T. nach seiner Entlassung verschlechtert habe und benötigte Medikamente in Griechenland nicht sofort verfügbar waren, habe der BF Herrn L., welcher mit dem Sohn des Herrn L. eine Reise nach Athen geplant habe, gebeten, die Medikamente mitzunehmen. Da keine Besserung erzielt werden konnte, sei der Patient zur Behandlung nach Österreich gebracht worden, wo er aufgrund der offenkundigen Dringlichkeit der Operation auf der Transplantationsliste erstgereiht und schließlich operiert wurde. Der BF habe zu keiner Zeit versprochen, dass der Patient durch Zahlung eines Geldbetrages schneller zu einem Spenderorgan gelangen würde. Derartiges habe der BF nie behauptet, wenn überhaupt stamme eine solche Behauptung von Herrn L., der seiner Phantasie gerne freien Lauf ließe. Die Aussage der Herrn L. gegenüber dem Stadtpolizeikommando XXXX entbehrten jeglicher Grundlage, bei Herrn L. handle es sich um eine psychisch auffällige Person, was durch den beigelegten Behandlungsbericht des XXXX belegt werde.Herr römisch eins.T. habe die Privatordination des BF in römisch 40 am 21.09.2014 aufgesucht, da er an römisch 40 litt. Der BF habe dessen sofortige stationäre Aufnahme und Therapie veranlasst. Vor der Entlassung aus dem Krankenhaus am 25.09.2014 habe der Patient mit seinem Sohn den BF aufgesucht und mit diesem die weitere Vorgangsweise besprochen, wobei der BF den Patienten über die Möglichkeiten einer medikamentösen Behandlung und einer Transplantation aufgeklärt habe. Der BF habe mitgeteilt, dass es sich bei einer Transplantation um einen internationalen Prozess handle, wo Spenderorgane auf Grund verschiedenster Kriterien zugeteilt würden, sodass auf die Vergabe kein Einfluss genommen werden könne. Da der Sohn des Patienten von Herrn L. , einem Bekannten des BF schon viel Positives über den BF gehört hätte, habe er den BF gebeten, seinen Vater auch in Griechenland medizinisch zu betreuen, wobei der BF über Monate hinweg uneingeschränkt zur Verfügung stehen sollte, als Honorarakonto seien € 20.000,- vereinbart gewesen. Da sich der Gesundheitszustand des Herrn römisch eins.T. nach seiner Entlassung verschlechtert habe und benötigte Medikamente in Griechenland nicht sofort verfügbar waren, habe der BF Herrn L., welcher mit dem Sohn des Herrn L. eine Reise nach Athen geplant habe, gebeten, die Medikamente mitzunehmen. Da keine Besserung erzielt werden konnte, sei der Patient zur Behandlung nach Österreich gebracht worden, wo er aufgrund der offenkundigen Dringlichkeit der Operation auf der Transplantationsliste erstgereiht und schließlich operiert wurde. Der BF habe zu keiner Zeit versprochen, dass der Patient durch Zahlung eines Geldbetrages schneller zu einem Spenderorgan gelangen würde. Derartiges habe der BF nie behauptet, wenn überhaupt stamme eine solche Behauptung von Herrn L., der seiner Phantasie gerne freien Lauf ließe. Die Aussage der Herrn L. gegenüber dem Stadtpolizeikommando römisch 40 entbehrten jeglicher Grundlage, bei Herrn L. handle es sich um eine psychisch auffällige Person, was durch den beigelegten Behandlungsbericht des römisch 40 belegt werde. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die Aussage des BF vor dem Amt der medizinischen Universität, wo der BF die Geschehensabläufe nachvollziehbar geschildert habe, nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt. Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde sei lückenhaft und beruhe lediglich auf einer Reihe von Gedächtnisprotokollen. Keiner der Beteiligten sei bislang förmlich zur Sache vernommen worden, von einer Befragung des Herrn L., der als einziger falsche Angaben getätigt haben könne, sei überhaupt Abstand genommen worden. Da es sich nur um erinnerliche Nacherzählungen und unbewiesene Aussagen handle, mangle es an Anhaltspunkten für eine Dienstpflichtverletzung. Eine mündliche Verhandlung mit förmlicher Vernehmung aller Beteiligten wurde beantragt. 5. Mit Note vom 25.02.2016 teilte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung der belangten Behörde mit, das die Staatsanwaltschaft XXXX zu AZ XXXX gegen den BF Ermittlungen wegen § 304 StGB führt.5. Mit Note vom 25.02.2016 teilte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung der belangten Behörde mit, das die Staatsanwaltschaft römisch 40 zu AZ römisch 40 gegen den BF Ermittlungen wegen Paragraph 304, StGB führt. 6. Mit Note vom 01.03.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten wurden der Verfahrensakt am 22.12.2016 der Gerichtsabteilung W 136 zur Bearbeitung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. 1.2. Zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung: Der BF gibt an, er hätte von Herrn I.T. € 20.000,- als Akontozahlung für dessen Behandlung als Privatpatient erhalten, habe jedoch diesem niemals eine Listung oder Vorreihung auf der Transplantationsliste zugesagt, sondern ausdrücklich mitgeteilt, dass er auf die Vergabe eines Spenderorgans keinen Einfluss habe. Allfällige diesbezügliche Aussagen seines Bekannten L. seien unrichtig. Bei Herrn L. handle es sich um eine psychisch auffällige Person. Aus diesem Grund bestehe nicht einmal der Verdacht einer Pflichtverletzung.Der BF gibt an, er hätte von Herrn römisch eins.T. € 20.000,- als Akontozahlung für dessen Behandlung als Privatpatient erhalten, habe jedoch diesem niemals eine Listung oder Vorreihung auf der Transplantationsliste zugesagt, sondern ausdrücklich mitgeteilt, dass er auf die Vergabe eines Spenderorgans keinen Einfluss habe. Allfällige diesbezügliche Aussagen seines Bekannten L. seien unrichtig. Bei Herrn L. handle es sich um eine psychisch auffällige Person. Aus diesem Grund bestehe nicht einmal der Verdacht einer Pflichtverletzung. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dargestellte Verdachtslage (siehe oben Verfahrensgang Punkt I.3.) hinsichtlich des Verdachtes, der BF habe dem Patienten I.T. gegen Zahlung eines Geldbetrages die Listung bzw. Vorreihung auf der Transplantationsliste der Abteilung für XXXX zugesagt, ergibt sich schlüssig aus dem Geschehensablauf im Zusammenhalt mit den den im Akt aufliegenden niederschriftlichen Gedächtnis- und Besprechungsprotokollen und Aktenvermerken des Univ. Prof. XXXX, des Transplantkoordinators, XXXX, des Rektors der Medizinischen Universität XXXX, des Sohns des Patienten, Herrn D.T, des Dolmetschers und Seelsorgers, Herrn C, der chronologische Darstellung der Kontakte des Transplantationsteams mit dem Patienten Herrn I.T., dessen Angehörigen und dem Disziplinarbeschuldigten, der vom Disziplinarbeschuldigten verfassten Brief zur Bescheinigung der Flugtauglichkeit von Herrn I.T., einer Bestätigungen über den vorgenommenen Geldtransfer von u.a. einem Konto bei der HSBC Privat Bank (Schweiz) auf ein Konto des Herrn L., Auszügen aus der elektronisch geführten Dokumentation der Krankengeschichte des Herrn I.T. am XXXX, sowie dem Inhalt der Berichts des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX an die StA XXXX betreffend die Angaben des Herrn L. vor dieser Polizeidienststelle.Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dargestellte Verdachtslage (siehe oben Verfahrensgang Punkt römisch eins.3.) hinsichtlich des Verdachtes, der BF habe dem Patienten römisch eins.T. gegen Zahlung eines Geldbetrages die Listung bzw. Vorreihung auf der Transplantationsliste der Abteilung für römisch 40 zugesagt, ergibt sich schlüssig aus dem Geschehensablauf im Zusammenhalt mit den den im Akt aufliegenden niederschriftlichen Gedächtnis- und Besprechungsprotokollen und Aktenvermerken des Univ. Prof. römisch 40 , des Transplantkoordinators, römisch 40 , des Rektors der Medizinischen Universität römisch 40 , des Sohns des Patienten, Herrn D.T, des Dolmetschers und Seelsorgers, Herrn C, der chronologische Darstellung der Kontakte des Transplantationsteams mit dem Patienten Herrn römisch eins.T., dessen Angehörigen und dem Disziplinarbeschuldigten, der vom Disziplinarbeschuldigten verfassten Brief zur Bescheinigung der Flugtauglichkeit von Herrn römisch eins.T., einer Bestätigungen über den vorgenommenen Geldtransfer von u.a. einem Konto bei der HSBC Privat Bank (Schweiz) auf ein Konto des Herrn L., Auszügen aus der elektronisch geführten Dokumentation der Krankengeschichte des Herrn römisch eins.T. am römisch 40 , sowie dem Inhalt der Berichts des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 an die StA römisch 40 betreffend die Angaben des Herrn L. vor dieser Polizeidienststelle. Die vom BF präsentierte Version, wonach es sich bei der Zahlung € 20.000,- an den BF um ein Akontozahlung für die private medizinische Betreuung des Patienten I.T. durch den BF gehandelt habe, ist jedoch nicht geeignet die gegebene Verdachtslage zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass die vom BF veranlasste Aufnahme seines "Privatpatienten" I.T. im (öffentlichen) Krankenhaus an der Abteilung für XXXX entsprechend der Patientendokumentation des Krankenhauses in Übereinstimmung mit den Angaben des Sohnes des Patienten Ende September XXXX, und nicht wie beschwerdegegenständlich behauptet 2014, stattgefunden hat. Es stellt sich daher die Frage, für welche ärztlichen Leistungen der BF diese Zahlung über seinen Mittelsmann L. im Oktober 2015 erhalten haben will, wo doch die einzige medizinische Leistung des BF darin Bestand, seinem Mittelsmann L. ein Medikament für den in Griechenland aufhältigen Patienten I.T. mitzugeben, der für eine persönliche Übergabe dorthin reiste. Gleichzeitig stellt sich die Frage, warum der BF sich überhaupt des L. als Empfänger der vom Sohn des Patienten geleisteten Zahlung bedient hat, wenn es sich dabei lediglich um ein Entgelt für privatärztliche Leistungen gehandelt haben soll.20.000,- an den BF um ein Akontozahlung für die private medizinische Betreuung des Patienten römisch eins.T. durch den BF gehandelt habe, ist jedoch nicht geeignet die gegebene Verdachtslage zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass die vom BF veranlasste Aufnahme seines "Privatpatienten" römisch eins.T. im (öffentlichen) Krankenhaus an der Abteilung für römisch 40 entsprechend der Patientendokumentation des Krankenhauses in Übereinstimmung mit den Angaben des Sohnes des Patienten Ende September römisch 40 , und nicht wie beschwerdegegenständlich behauptet 2014, stattgefunden hat. Es stellt sich daher die Frage, für welche ärztlichen Leistungen der BF diese Zahlung über seinen Mittelsmann L. im Oktober 2015 erhalten haben will, wo doch die einzige medizinische Leistung des BF darin Bestand, seinem Mittelsmann L. ein Medikament für den in Griechenland aufhältigen Patienten römisch eins.T. mitzugeben, der für eine persönliche Übergabe dorthin reiste. Gleichzeitig stellt sich die Frage, warum der BF sich überhaupt des L. als Empfänger der vom Sohn des Patienten geleisteten Zahlung bedient hat, wenn es sich dabei lediglich um ein Entgelt für privatärztliche Leistungen gehandelt haben soll. Hingegen erscheinen die übereinstimmenden Angaben des Sohn des Patienten, der die Zahlung vornahm, und des L., der die Zahlung für den BF entgegengenommen hat, wonach es sich bei dieser Zahlung um notwendige Schmiergeldzahlung für die raschere Vornahme einer XXXXtransplantation handle, lebensnah und glaubwürdig. Das Vorbringen des BF, wonach die diesbezüglichen Angaben des L. vor der Polizei unrichtig wären, weil L. eine psychisch auffällige Person sei, sind nicht geeignet, die diesbezügliche Richtigkeit der Angaben in Zweifel zu ziehen, verbindet doch den BF und L. nach eigenen Angaben des BF eine längere geschäftliche und private Beziehung (siehe dazu Aktenvermerk des Rektors der Medizinischen Universität XXXX vom XXXX über die Angaben des BF im Gegenstand) und hat der BF unbestrittenerweise seinen Zahlungsverkehrs mit seinem Patienten I.T. - aus welchen Gründen auch immer - über das Konto des L. abgewickelt. Allein dieser Umstand ist jedoch geeignet, die Angaben des BF, wofür die Zahlung erfolgt sei, äußerst zweifelhaft erscheinen zu lassen.Hingegen erscheinen die übereinstimmenden Angaben des Sohn des Patienten, der die Zahlung vornahm, und des L., der die Zahlung für den BF entgegengenommen hat, wonach es sich bei dieser Zahlung um notwendige Schmiergeldzahlung für die raschere Vornahme einer XXXXtransplantation handle, lebensnah und glaubwürdig. Das Vorbringen des BF, wonach die diesbezüglichen Angaben des L. vor der Polizei unrichtig wären, weil L. eine psychisch auffällige Person sei, sind nicht geeignet, die diesbezügliche Richtigkeit der Angaben in Zweifel zu ziehen, verbindet doch den BF und L. nach eigenen Angaben des BF eine längere geschäftliche und private Beziehung (siehe dazu Aktenvermerk des Rektors der Medizinischen Universität römisch 40 vom römisch 40 über die Angaben des BF im Gegenstand) und hat der BF unbestrittenerweise seinen Zahlungsverkehrs mit seinem Patienten römisch eins.T. - aus welchen Gründen auch immer - über das Konto des L. abgewickelt. Allein dieser Umstand ist jedoch geeignet, die Angaben des BF, wofür die Zahlung erfolgt sei, äußerst zweifelhaft erscheinen zu lassen. Zusammengefasst ist von einer begründeten Verdachtslage, wie von der belangten Behörde dargestellt, auszugehen. Das Beschwerdevorbringen des BF, wonach er eine Akontozahlung für medizinische Betreuung über einen Mittelsmann erhalten habe, ist - weil gänzlich lebensfremd - unglaubwürdig. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF, obwohl bereits im September XXXX eine Organtransplantation im Raum stand, auf die der BF den Patienten nach seinem Beschwerdevorbringen vorbereiten sollte, niemals eine persönliche Vorstellung seines ausländischen Patienten bei der für derartige Transplantationen zuständigen Abteilung des Krankenhauses auf dem dafür vorgesehenen Weg veranlasste, was den Verdacht erhärtet, dass der BF den Patienten bzw. seinen Sohn über die notwendigen formalen Modalitäten einer internationalen Transplantation getäuscht hat, um für sich einen Vorteil lukrieren zu können.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF, obwohl bereits im September römisch 40 eine Organtransplantation im Raum stand, auf die der BF den Patienten nach seinem Beschwerdevorbringen vorbereiten sollte, niemals eine persönliche Vorstellung seines ausländischen Patienten bei der für derartige Transplantationen zuständigen Abteilung des Krankenhauses auf dem dafür vorgesehenen Weg veranlasste, was den Verdacht erhärtet, dass der BF den Patienten bzw. seinen Sohn über die notwendigen formalen Modalitäten einer internationalen Transplantation getäuscht hat, um für sich einen Vorteil lukrieren zu können. 2. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zwar wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Vernehmung aller Beteiligten beantragt, jedoch konnte im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).Zwar wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Vernehmung aller Beteiligten beantragt, jedoch konnte im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden vergleiche VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240). Zu A 1.) 2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 119/2016 lauten:Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, lauten: "§ 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Geschenkannahme § 59.
(1)Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.Paragraph 59,
(1)Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- ..
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- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(6)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam." Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). 2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt, nämlich die Veranlassung von Angehörigen eines Patienten zur Zahlung von € 30.000,- über einen Mittelsmann, um den Patienten vorgeblich einer rascheren Organtransplantation zuzuführen sowie die Weitergabe von Informationen über den Gesundheitszustand dieses Patienten an den Mittelsmann. Das Vorbringens des BF, dass entsprechend der von ihm dargelegten Sachlage kein Verdachtes bestünde und er über Befragen nachvollziehbare und glaubwürdige Angaben getätigt hätte, die nicht hinreichend gewürdigt worden seien, kommt keine Berechtigung zu. Denn gerade diese Angaben des BF über die dem Zahlungsfluss zugrunde liegenden Umstände waren unglaubwürdig und somit nicht geeignet, die von der belangten Behörde erkannte Verdachtslage zu erschüttern (siehe oben Feststellungen und Beweiswürdigung). Dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur unzureichend festgestellt habe und dieser nur auf den Aussagen des Sohnes des Patienten beruhten, ist entgegen zu halten, dass dessen Angaben durch die Aussage des Mittelmannes, die dieser vor der Polizei zur Anzeige gebracht hat, durchaus gestützt werden. Schließlich ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die auch den Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen darstellen, geeignet sind, einerseits das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und damit auch das Vertrauen in die Medizinische Universitätsklinik des AKH zu erschüttern, nicht entgegenzutreten und hat auch der BF diesbezüglich nicht Entgegenstehendes vorgebracht. Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern war im Gegenstand zu prüfen, ob eine für eine Suspendierung hinreichende Verdachtslage betreffend Dienstpflichtverletzungen vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern war im Gegenstand zu prüfen, ob eine für eine Suspendierung hinreichende Verdachtslage betreffend Dienstpflichtverletzungen vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2122535.1.00