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{'item': 'W136 2135230-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 30§ 18bArt. 130Art. 131§ 7§ 6§ 58§ 17§ 24§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW136 2135230-1 SpruchW136 2135230-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten am
  3. August 2014 für tauglich befunden und nach Antritt des Grundwehrdienstes (11.07.2016) letztlich am XXXX aufgrund seines Gesundheitszustandes (Diagnose: Anpassungsstörung) vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.römisch 40 aufgrund seines Gesundheitszustandes (Diagnose: Anpassungsstörung) vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Mit Bescheid des Militärkommandos Kärnten/Ergänzungsabteilung vom 05.08.2016 (zugestellt durch Hinterlegung am 09.08.2016) wurde die neuerliche Stellung des BF voraussichtlich im Juli 2018 von Amts wegen verfügt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am
  4. August 2014 mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten für tauglich befunden und am XXXX

§ 30Wehr

G 2001 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden sei, weil ihn der Truppenarzt mit der Diagnose Anpassungsstörung für dienstunfähig beurteilt habe. Die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes nunmehr aber zu der Ansicht gelangt, dass beim BF Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst vorliegen würden.Mit Bescheid des Militärkommandos Kärnten/Ergänzungsabteilung vom 05.08.2016 (zugestellt durch Hinterlegung am 09.08.2016) wurde die neuerliche Stellung des BF voraussichtlich im Juli 2018 von Amts wegen verfügt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 21. August 2014 mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten für tauglich befunden und am römisch 40

Paragraph 30, WehrG 2001 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden sei, weil ihn der Truppenarzt mit der Diagnose Anpassungsstörung für dienstunfähig beurteilt habe. Die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes nunmehr aber zu der Ansicht gelangt, dass beim BF Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst vorliegen würden. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.08.2016 Beschwerde und brachte vor, dass bereits bei seiner seinerzeitigen Untersuchung zur Feststellung der Tauglichkeit für die Wehrpflicht festgestellt worden sei, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung eine 100%ige Ableistung des Präsenzdienstes nicht möglich sein werde. Ferner sei ihm telefonisch zugesagt worden, dass er nur eine beschränkte Grundausbildung durchzuführen hätte und danach in den Kanzleidienst versetzt werden würde. Daher sei auch darauf verzichtet worden, seine Krankheitsgeschichte mit verschiedenen Attesten schriftlich zu belegen (u.a. Frühgeburt, 630 g Geburtsgewicht und 31 cm Größe). Er habe sich aufgrund dieser Aussagen redlich bemüht, den Präsenzdienst zur Gänze abzuleisten, habe jedoch schon am Einberufungstag die Nacht aufgrund von Kreislaufbeschwerden und erhöhter Temperatur unter stationärer Aufsicht verbringen müssen. Er habe insgesamt drei von vier Nächten in der Obhut der Krankenstation verbracht, da ihm sein körperlicher Zustand die Ausführungen diverser militärischer Aktivitäten nicht ermöglicht habe. Nach einiger Zeit sei es für ihn daher klar gewesen, dass er den vor allem körperlichen Strapazen mit seinen 54 kg Körpergewicht nicht gewachsen sein werde. Er sei nach nur drei Tagen Grundausbildung direkt aus der Krankenstation vorläufig aus dem Wehrdienst entlassen worden. Sein körperlicher und seelischer Zustand sei danach sehr grenzwertig gewesen. Nach seiner durch verschiedene ärztliche Atteste belegten Meinung werde er auch in zwei Jahren den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen sein. Aus diesem Grund würde er um die bescheidmäßige Feststellung seiner Untauglichkeit für den Wehrdienst ersuchen, um nach zwei Jahren nicht einer neuerlichen Stellung unterzogen zu werden. Zur Untermauerung verwies er auf die beigelegten medizinischen Atteste. Schließlich merkte er an, dass es für ihn nach Abschluss seiner Schulausbildung schwer sein werde, mit einem "solchen auf Zeit beschränkten" Bescheid eine adäquate Berufsausbildung zu finden. 2.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2016 (zugestellt durch Hinterlegung am 07.09.2016) wies das Militärkommando Kärnten die Beschwerde

§ 18bAbs. 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, idg

F. iVm. § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF. ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abweisung seines Antrages auf bescheidmäßige sofortige Feststellung der Untauglichkeit zu Recht erfolgt sei. Er sei nämlich am 21.08.2014 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden (unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Befunde). In der Folge habe er am 11.07.2016 den Grundwehrdienst angetreten, sei jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes (Diagnose: Anpassungsstörung) am XXXX vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden. Die im Rahmen der Beschwerde vom 25.08.2016 vorgelegten ärztlichen Befunde seien am 02.09.2016 zur nochmaligen Prüfung der Stellungskommission Kärnten, konkret ObstA Dr. XXXX, zur Begutachtung vorgelegt worden. Dieser habe aufgrund des Sachverhaltes festgestellt, dass die neuerliche Vollstellung des BF für Juli 2018 aufrecht bleibt. Im Hinblick auf diese Erwägungen habe eine nähere Erörterung seines sonstigen Beschwerdevorbringens unterbleiben können, zumal dieses zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung seiner Beschwerde führen hätte können. Dieser habe im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben werden können und es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2016 (zugestellt durch Hinterlegung am 07.09.2016) wies das Militärkommando Kärnten die Beschwerde

Paragraph 18 b, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, idgF. in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, idgF. ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abweisung seines Antrages auf bescheidmäßige sofortige Feststellung der Untauglichkeit zu Recht erfolgt sei. Er sei nämlich am 21.08.2014 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden (unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Befunde). In der Folge habe er am 11.07.2016 den Grundwehrdienst angetreten, sei jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes (Diagnose: Anpassungsstörung) am römisch 40 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden. Die im Rahmen der Beschwerde vom 25.08.2016 vorgelegten ärztlichen Befunde seien am 02.09.2016 zur nochmaligen Prüfung der Stellungskommission Kärnten, konkret ObstA Dr. römisch 40 , zur Begutachtung vorgelegt worden. Dieser habe aufgrund des Sachverhaltes festgestellt, dass die neuerliche Vollstellung des BF für Juli 2018 aufrecht bleibt. Im Hinblick auf diese Erwägungen habe eine nähere Erörterung seines sonstigen Beschwerdevorbringens unterbleiben können, zumal dieses zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung seiner Beschwerde führen hätte können. Dieser habe im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben werden können und es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2.

  1. Mit Vorlageantrag vom 13.09.2016 (postalisch übermittelt am 14.09.2016) wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrt und vollinhaltlich auf die Beschwerdebegründung und die beigelegten ärztlichen Atteste verwiesen.
  2. Mit Anschreiben des Militärkommandos Kärnten Ergänzungsabteilung vom 20.09.2016 wurden der Vorlageantrag, die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 20.09.2016) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig. Der BF wurde mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten am
  4. August 2014 für tauglich befunden und nach seinem Antritt des Wehrdienstes (11.07.2016) letztlich am XXXX aufgrund seines Gesundheitszustandes (Diagnose: Anpassungsstörung) vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.Der BF wurde mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten am
  5. August 2014 für tauglich befunden und nach seinem Antritt des Wehrdienstes (11.07.2016) letztlich am römisch 40 aufgrund seines Gesundheitszustandes (Diagnose: Anpassungsstörung) vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Mit Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 05.08.2016 wurde die neuerliche Stellung des BF voraussichtlich im Juli 2018 von Amts wegen verfügt und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nach eingehender Prüfung und Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zur Ansicht gelangt sei, dass beim BF Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst vorliegen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25.08.2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2016 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Leitende Arzt der Stellungskommission Kärnten, ObstA Dr. XXXX, die vom BF im Rahmen der Beschwerde eingebrachten ärztlichen Befunde begutachtet und auf deren Grundlage festgestellt habe, dass die neuerliche Vollstellung des BF für Juli 2018 aufrecht bleibt. Im Vorlageantrag vom 13.09.2016 wird schließlich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dieser beigelegten ärztlichen Befunde verwiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25.08.2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2016 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Leitende Arzt der Stellungskommission Kärnten, ObstA Dr. römisch 40 , die vom BF im Rahmen der Beschwerde eingebrachten ärztlichen Befunde begutachtet und auf deren Grundlage festgestellt habe, dass die neuerliche Vollstellung des BF für Juli 2018 aufrecht bleibt. Im Vorlageantrag vom 13.09.2016 wird schließlich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dieser beigelegten ärztlichen Befunde verwiesen. Nach § 18b Abs. 4 WehrG 2001 idgF. sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben, sofern dies dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen begründeten Antrag des Wehrpflichtigen zur Kenntnis gelangt, von Amts wegen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen.Nach Paragraph 18 b, Absatz 4, WehrG 2001 idgF. sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben, sofern dies dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen begründeten Antrag des Wehrpflichtigen zur Kenntnis gelangt, von Amts wegen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Nach Abs. 3 leg. cit. kann das Militärkommando – sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen – aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, wenn die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt hat.Nach Absatz 3, leg. cit. kann das Militärkommando – sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen – aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, wenn die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt hat. Aus dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass der BF gesundheitliche Problem hat, jedoch kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall nicht erkannt werden, welche Hindernisse einer ärztlichen Untersuchung des BF im Rahmen einer erneuten Stellung entgegenstehen könnten. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Kärnten hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Es haben sich im Verfahren auch weder Anhaltspunkte ergeben, noch wurden vom BF Gründe vorgebracht, welche Zweifel an der fachlichen Kompetenz bzw. der Objektivität der zuständigen Militärärzte aufgeworfen hätten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 2.
  7. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) id

F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 2.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A): 2.3.
  3. Der hier maßgebliche § 18b WG 2001 (Nachstellung und neuerliche Stellung) lautet:2.3.
  4. Der hier maßgebliche Paragraph 18 b, WG 2001 (Nachstellung und neuerliche Stellung) lautet: "

(1)Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereiteln, jedenfalls zur Stellung vorgeführt werden.
(2)Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
(2)Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
(3)Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4)Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
  1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
  2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht." Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des BF lautete, erweist sich die Einberufung des BF mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist (VwGH vom 16.10.2012, 2011/11/0080, mit Verweis auf Stammrechtssatz VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0214).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des BF lautete, erweist sich die Einberufung des BF mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist (VwGH vom 16.10.2012, 2011/11/0080, mit Verweis auf Stammrechtssatz VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0214). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Wehrpflichtige (im Anschluss an den teilweise absolvierten Ausbildungsdienst im Ausmaß von 5 Monaten und 24 Tagen) vom "restlichen Grundwehrdienst" (vgl. § 38b Abs. 3 WehrG 2001 zur Anrechnung des Ausbildungsdienstes auf den Grundwehrdienst, der

§ 20leg.

cit. sechs Monate dauert) befreit wird. Soweit der Wehrpflichtige einwendet, der Befreiungstatbestand des §°26 Abs. 1 Z 1 WehrG 2001 sei schon deshalb nicht erfüllt, weil dieser nur auf "taugliche" Wehrpflichtige anzuwenden ist, so ist ihm zu entgegnen, dass die von ihm genannte gesundheitliche Beeinträchtigung (Bandscheibenvorfall) nicht automatisch seine Tauglichkeit beseitigt hat.

§ 18bAbs. 4 letzter Satz Wehr

G 2001 bleibt nämlich die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht (Hinweis E vom 16. Oktober 2012, 2011/11/0080). Im Hinblick auf die gesundheitlichen Umstände ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde aus militärischen Rücksichten eine Befreiung des Wehrpflichtigen vom "restlichen Grundwehrdienst", dessen Dauer im gegenständlichen Fall nach dem Gesagten nur mehr wenige Tage betragen hätte, ausgesprochen hat (dies nicht zuletzt auch deshalb, weil eine neuerliche Einberufung für die kurze restliche Dauer offenkundig mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre; VwGH vom 26.04.2013, 2013/11/0098).Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Wehrpflichtige (im Anschluss an den teilweise absolvierten Ausbildungsdienst im Ausmaß von 5 Monaten und 24 Tagen) vom "restlichen Grundwehrdienst" vergleiche Paragraph 38 b, Absatz 3, WehrG 2001 zur Anrechnung des Ausbildungsdienstes auf den Grundwehrdienst, der

Paragraph 20, leg. cit. sechs Monate dauert) befreit wird. Soweit der Wehrpflichtige einwendet, der Befreiungstatbestand des §°26 Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001 sei schon deshalb nicht erfüllt, weil dieser nur auf "taugliche" Wehrpflichtige anzuwenden ist, so ist ihm zu entgegnen, dass die von ihm genannte gesundheitliche Beeinträchtigung (Bandscheibenvorfall) nicht automatisch seine Tauglichkeit beseitigt hat.

Paragraph 18 b, Absatz 4, letzter Satz WehrG 2001 bleibt nämlich die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht (Hinweis E vom 16. Oktober 2012, 2011/11/0080). Im Hinblick auf die gesundheitlichen Umstände ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde aus militärischen Rücksichten eine Befreiung des Wehrpflichtigen vom "restlichen Grundwehrdienst", dessen Dauer im gegenständlichen Fall nach dem Gesagten nur mehr wenige Tage betragen hätte, ausgesprochen hat (dies nicht zuletzt auch deshalb, weil eine neuerliche Einberufung für die kurze restliche Dauer offenkundig mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre; VwGH vom 26.04.2013, 2013/11/0098). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem BF mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass der Antrag des BF auf bescheidmäßige Feststellung der sofortigen Untauglichkeit zu Recht abgewiesen wurde und die neuerliche Stellung für Juli 2018 somit aufrecht bleibt, wirksam entgegenzutreten. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass seine Tauglichkeit zuletzt mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten am 21.08.2014 festgestellt und der BF nach seinem Antritt des Wehrdienstes (11.07.2016) letztlich am XXXX anlässlich der militärärztlichen Untersuchung wegen Dienstunfähigkeit (Diagnose: Anpassungsstörung) wieder vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen wurde. Nach Ansicht des VwGH wird eine festgestellte Tauglichkeit durch gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht automatisch beseitigt, sondern bleibt die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung

§ 18bAbs. 4 letzter Satz Wehr

G 2001 bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht (Hinweis E vom

  1. Oktober 2012, 2011/11/0080). Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Auch der Umstand, dass der Betroffene nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist, vermag daran nichts zu ändern. In weiterer Folge wurde aufgrund der Diagnose von ObstA Dr. XXXX daher eine neuerliche Vollstellung ab Juli 2018 verfügt und der diesbezügliche Bescheid vom 05.08.2016, GZ P1337185/2-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2016, dem BF am 09.08.2016 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Schließlich wurden die anlässlich der Beschwerde vom 25.08.2016 übermittelten ärztlichen Befunde des BF dem Leitenden Arzt der Stellungskommission Kärnten, ObstA Dr. XXXX zur Begutachtung vorgelegt, der unter deren Berücksichtigung letztlich feststellte, dass die neuerliche Vollstellung des BF für Juli 2018 aufrecht bleiben kann. Wie bereits festgestellt, haben sich im Verfahren auch weder Anhaltspunkte ergeben, noch wurden vom BF Gründe vorgebracht, welche Zweifel an der fachlichen Kompetenz bzw. der Objektivität der zuständigen Militärärzte aufgeworfen hätten. Jedenfalls wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die seitens des BF vorgelegten ärztlichen Befunde berücksichtigt und kommt es auch im Zuge der neuerlichen Stellung voraussichtlich im Juli 2018 zu einer erneuten umfassenden Erhebung und Beurteilung des aktuellen gesundheitlichen Zustandes des BF. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf aufmerksam zu machen, dass § 18b Abs. 3 WG 2001 unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich schon eine Befreiung von der Wehrpflicht vorsieht. Hat die Stellungskommission nämlich bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit eines Wehrpflichtigen festgestellt, kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen. Ein derartiger Sachverhalt liegt allerdings im gegenständlichen fall nicht vor.Zusammenfassend ergibt sich daher, dass seine Tauglichkeit zuletzt mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten am 21.08.2014 festgestellt und der BF nach seinem Antritt des Wehrdienstes (11.07.2016) letztlich am römisch 40 anlässlich der militärärztlichen Untersuchung wegen Dienstunfähigkeit (Diagnose: Anpassungsstörung) wieder vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen wurde. Nach Ansicht des VwGH wird eine festgestellte Tauglichkeit durch gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht automatisch beseitigt, sondern bleibt die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung

Paragraph 18 b, Absatz 4, letzter Satz WehrG 2001 bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht (Hinweis E vom

  1. Oktober 2012, 2011/11/0080). Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Auch der Umstand, dass der Betroffene nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist, vermag daran nichts zu ändern. In weiterer Folge wurde aufgrund der Diagnose von ObstA Dr. römisch 40 daher eine neuerliche Vollstellung ab Juli 2018 verfügt und der diesbezügliche Bescheid vom 05.08.2016, GZ P1337185/2-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2016, dem BF am 09.08.2016 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Schließlich wurden die anlässlich der Beschwerde vom 25.08.2016 übermittelten ärztlichen Befunde des BF dem Leitenden Arzt der Stellungskommission Kärnten, ObstA Dr. römisch 40 zur Begutachtung vorgelegt, der unter deren Berücksichtigung letztlich feststellte, dass die neuerliche Vollstellung des BF für Juli 2018 aufrecht bleiben kann. Wie bereits festgestellt, haben sich im Verfahren auch weder Anhaltspunkte ergeben, noch wurden vom BF Gründe vorgebracht, welche Zweifel an der fachlichen Kompetenz bzw. der Objektivität der zuständigen Militärärzte aufgeworfen hätten. Jedenfalls wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die seitens des BF vorgelegten ärztlichen Befunde berücksichtigt und kommt es auch im Zuge der neuerlichen Stellung voraussichtlich im Juli 2018 zu einer erneuten umfassenden Erhebung und Beurteilung des aktuellen gesundheitlichen Zustandes des BF. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf aufmerksam zu machen, dass Paragraph 18 b, Absatz 3, WG 2001 unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich schon eine Befreiung von der Wehrpflicht vorsieht. Hat die Stellungskommission nämlich bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit eines Wehrpflichtigen festgestellt, kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen. Ein derartiger Sachverhalt liegt allerdings im gegenständlichen fall nicht vor. Was seine Befürchtungen betrifft, dass er wegen der unsicher bleibenden Ableistung seines Wehrdienstes ("mit einem solchen auf Zeit beschränkten Bescheid") Probleme bei der Suche nach einer adäquaten Berufsausbildung hätte, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert sind und einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben, falls sie bereits davor ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2135230.1.00

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