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{'item': 'W140 2143573-1'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133§ 76Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW140 2143573-1 SpruchW140 2143573-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl:römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl: XXXX, vom 21.12.2016 und die Anhaltung in Schubhaft vom 21.12.2016 bis zum 09.01.2017, für rechtswidrig erklärt.römisch 40 , vom 21.12.2016 und die Anhaltung in Schubhaft vom 21.12.2016 bis zum 09.01.2017, für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.12.2016, um 20:30 Uhr, wurde über den BF

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.12.2016, um 20:30 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 21.12.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "F: Nennen Sie Ihren Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft! A: XXXXA: römisch 40 F: In welcher Provinz wurden Sie geboren? A: Ghazni. Im Distrikt XXXX.A: Ghazni. Im Distrikt römisch 40 . F: Wie heißen Ihr Vater, Großvater väterlicherseits, sowie Mutter und Großmutter väterlicherseits? A: Mein Vater heißt XXXX, mein Großvater heißt XXXX. Meine Mutter XXXX, den Namen meiner Großmutter kenne ich nicht.A: Mein Vater heißt römisch 40 , mein Großvater heißt römisch 40 . Meine Mutter römisch 40 , den Namen meiner Großmutter kenne ich nicht. F: Wo halten sich Ihre Eltern auf? A: Meine Eltern sind noch in unserem Haus in XXXX.A: Meine Eltern sind noch in unserem Haus in römisch 40 . F: Sie wurden am heutigen Tag im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in der Badner Bahn kontrolliert. Es stellte sich heraus, dass sie illegal im Bundesgebiet aufhältig sind. Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? A: Nein. F: Seit wann sind Sie im Bundesgebiet aufhältig? A: Ich bin gestern angekommen. ANM: Sichergestellt wurde eine Bahnkarte von München - Linz vom 08.12.

  1. F: Es wurde ein Zugticket sichergestellt, welches besagt, dass Sie am 08.12.2016 von München nach Linz gereist sind. Erklären Sie das. A: Ich bin seit 7 oder 8 Tagen in Österreich. F: Seit wann sind Sie jetzt genau in Österreich? Seit gestern, seit einer Woche oder seit wann? A: Seit 6 oder 7 Tagen. F: Es wurden mehrere Zugtickets sichergestellt, welche nahelegen, dass Sie von Hamburg nach Linz gereist sind. Was machten Sie in Deutschland? A: Ich bin von Norwegen gekommen. Ich wollte nach Österreich reisen. F: Wann haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen? A: Vor ca. 2,5 Jahren. F: Wo hielten Sie sich in der Zwischenzeit auf? A: Ein Jahr war ich im Iran, dann bin ich Richtung Norwegen gereist. Dort war ich ca. 1,5 Jahre. F: Wo wollten Sie hin, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben? A: Ich hatte kein bestimmtes Zielland. Meine Freunde wollten nach Norwegen, ich bin mit ihnen mitgereist. F: Aus welchem Grund sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich habe eine Schwester hier. F: Wurden Sie in Europa jemals von der Polizei kontrolliert? A: Ja, in Norwegen, dort wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen. F: Wurden Ihnen in einem europäischen Land Fingerabdrücke genommen? A: Ja, in Norwegen. F: Haben Sie in einem europäischen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? A: Ja, in Norwegen. F: Wurde dieser Antrag entschieden? A: Ja. F: Wie wurde der Antrag entschieden? A: Negativ. F: Wann war das in etwa? A: Vor ein paar Tagen. F: Haben Sie woanders auch einen Antrag auf Asyl gestellt? A: Nein, mir wurden aber in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen, jedoch wurde mir von den norwegischen Behörden gesagt, dass diese nicht gewertet werden. F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität beweisen? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland Dokumente, eine Tazkira z.B.? A: Nein. F: Wo wohnten Sie zuletzt? A: Ich wohnte zuletzt in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Ortschaft XXXX.A: Ich wohnte zuletzt in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Ortschaft römisch 40 . F: Sofern die Behörde Sie zur Feststellung Ihrer Identität dazu anhalten würde, dass Sie sich zur afghanischen Botschaft in Wien begeben, würden Sie dieser Aufforderung Folge leisten? A: Nein. F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten? A: Nein. F: Sofern Sie abgeschoben werden - unbegleitet oder begleitet - würden Sie Widerstand leisten? A: Ich werde keinen aktiven Widerstand leisten, aber wenn sie mich nach Norwegen abschieben, ist klar, dass ich nach Afghanistan abgeschoben werde. F: Ist Ihnen die Dublin-Verordnung bekannt? A: Ein wenig. ANM: VP wird über Dublin-VO belehrt. F: Was wollten Sie in Norwegen? A: Ich wollte dort einen Asylantrag stellen. F: Aus welchem Grund sind Sie nach Deutschland gereist? A: Ich wollte nur durchreisen. F: Werden Sie abermals in einen Mitgliedsstaat ausreisen? A: Werde ich an der Grenze zu Deutschland kontrolliert, wenn ich nach Deutschland reise. Das frage ich deshalb, weil ich anscheinend in Österreich keine Chance habe. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen? A: Ja. Ich habe eine Schwester namens XXXX, ca. 27 Jahre.A: Ja. Ich habe eine Schwester namens römisch 40 , ca. 27 Jahre. ANM: Trotz phonetischer Suche wurden nur 3 Personen gefunden, wobei keine Übereinstimmung der Daten vorhanden war. F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.? A: Nein. F: Sprechen Sie Deutsch? A: Nein. F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel? A: Ich habe nur wenig Geld, nur 10 €. F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten? A: Nein. F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren? A: Ich kann meinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Ich habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. F: Haben Sie jemals in Österreich gearbeitet - legal oder illegal? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet? A: Nein. ANM: keine Meldeadresse lt. ZMR F: Wo haben Sie die Zeit Ihres Aufenthalts in Österreich verbracht? A: In Parks in der Nähe von Bahnhöfen. F: Haben sie in Österreich eine Wohnung? A: Nein. F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben? A: Ich wollte nach Europa. F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten? A: Nein. F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente? A: Ich bin vollkommen gesund und benötige keinen Arzt und keine Medikamente. F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? A: Nein. F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? A: Nein. Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind bereits illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? A: Nein. V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen? A: Nein, ich habe keine Fragen. V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur abgeschlossenen Dublin-Konsultation ins PAZ Wien überstellt werden."
  2. Mit dem am 30.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 30.12.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt: "II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des BF
  3. Kurzdarstellung des Sachverhaltes Der BF wurde am 21.12.2016 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten, wobei festgestellt wurde, dass er unrechtmäßig in Österreich aufhältig war. Der BF wurde zur Verhängung der Schubhaft einvernommen, mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus Ghazni, er verließ sein Heimatland Afghanistan als minderjähriger Flüchtling, da er Angst hatte, unter Zwang für den Kampf rekrutiert zu werden und weil er Drohungen erhielt. Er fürchtet sich vor den Taliban und dem IS. Überdies wurde er von seinem Vater geschlagen. Er gelangte in das Gebiet der Europäischen Union im Jahr 2016 über Griechenland, er reiste über mehrere Länder in Norwegen ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (EURODAC-Treffer am 06.08.2016), zuvor stellte er lediglich unter Zwang in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz (EURODAC-Treffer vom 17.07.2015 und 19.07.2015). Einige Tage vor dem Aufgriff am 21.12.2016 reiste er über Schweden, Dänemark und Deutschland mit dem Zug nach Österreich ein, nachdem sein Asylverfahren in Norwegen negativ beschieden worden war. Am 22.12.2016 stellte der BF 12:45 Uhr im PAZ XXXX nach vorhergehender Rechtsberatung zur Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde aufrecht erhalten.Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus Ghazni, er verließ sein Heimatland Afghanistan als minderjähriger Flüchtling, da er Angst hatte, unter Zwang für den Kampf rekrutiert zu werden und weil er Drohungen erhielt. Er fürchtet sich vor den Taliban und dem IS. Überdies wurde er von seinem Vater geschlagen. Er gelangte in das Gebiet der Europäischen Union im Jahr 2016 über Griechenland, er reiste über mehrere Länder in Norwegen ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (EURODAC-Treffer am 06.08.2016), zuvor stellte er lediglich unter Zwang in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz (EURODAC-Treffer vom 17.07.2015 und 19.07.2015). Einige Tage vor dem Aufgriff am 21.12.2016 reiste er über Schweden, Dänemark und Deutschland mit dem Zug nach Österreich ein, nachdem sein Asylverfahren in Norwegen negativ beschieden worden war. Am 22.12.2016 stellte der BF 12:45 Uhr im PAZ römisch 40 nach vorhergehender Rechtsberatung zur Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde aufrecht erhalten.
  4. Unionsrechtswidrige Anordnung von Schubhaft; untaugliche Rechtsgrundlage Die belangte Behörde stützt die Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG, diese Bestimmung wird sowohl im Spruch als auch in der BegründungDie belangte Behörde stützt die Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, diese Bestimmung wird sowohl im Spruch als auch in der Begründung herangezogen. Wie sich aus dem Spruch ("Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung") und der Begründung des angefochtenen Bescheides (mehrmalige Erwähnung der Antragstellung in Norwegen, Heranziehung des Tatbestandes des § 76 Abs 3 Z 6 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr) aber unzweifelhaft ergibt, beabsichtigt die belangte Behörde, gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen, da sie offenbar davon ausgeht, dass ein anderer Mitgliedstaat gem den Bestimmungen der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Dublin III-Verordnung ist im gegenständlichen Fall damit anwendbar.Wie sich aus dem Spruch ("Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung") und der Begründung des angefochtenen Bescheides (mehrmalige Erwähnung der Antragstellung in Norwegen, Heranziehung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr) aber unzweifelhaft ergibt, beabsichtigt die belangte Behörde, gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen, da sie offenbar davon ausgeht, dass ein anderer Mitgliedstaat gem den Bestimmungen der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Dublin III-Verordnung ist im gegenständlichen Fall damit anwendbar. Somit hätte die Anhaltung des BF aufgrund des Art 28 Dublin III VO erfolgen müssen, vgl die Rechtsprechung des VwGH:Somit hätte die Anhaltung des BF aufgrund des Artikel 28, Dublin römisch drei VO erfolgen müssen, vergleiche die Rechtsprechung des VwGH: Scbubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin lll-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht (vgl. E
  5. Februar 2015, Ro 2014/21/0075), VwGH 24.3.2015,2014121/0080.Scbubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Artikel 28, dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin lll-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht vergleiche E
  6. Februar 2015, Ro 2014/21/0075), VwGH 24.3.2015,2014121/
  7. Die belangte Behörde stützt sich aber weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die unmittelbar anwendbare Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolgt lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des §76 Abs 2 Z 1 FPG.Die belangte Behörde stützt sich aber weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die unmittelbar anwendbare Bestimmung des Artikel 28, der Dublin III-VO. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolgt lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Aus dem gesamten Bescheid ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft unter Heranziehung der unmittelbar anwendbaren Norm des Art 28 der Dublin III-VO und den darin festgelegten Voraussetzungen (Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß, Verhältnismäßigkeit) geprüft hätte. Das BVwG möge daher feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft in unionsrechtswidriger Weise erfolgte.Aus dem gesamten Bescheid ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft unter Heranziehung der unmittelbar anwendbaren Norm des Artikel 28, der Dublin III-VO und den darin festgelegten Voraussetzungen (Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß, Verhältnismäßigkeit) geprüft hätte. Das BVwG möge daher feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft in unionsrechtswidriger Weise erfolgte. Überdies ist festzuhalten, dass auch die nach dem nationalen Recht gewählte Rechtsgrundlage des § 76 Abs 2 Z 1 FPG im vorliegenden die Verhängung der Schubhaft nicht zu tragen vermag. Zwar spricht der Wortlaut des § 76 Abs 2 Z 1 FPG allgemein vom Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, jedoch führt eine systematische und historische Interpretation zum Ergebnis, dass auf diese Rechtsgrundlage das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht gesichert werden kann.Überdies ist festzuhalten, dass auch die nach dem nationalen Recht gewählte Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG im vorliegenden die Verhängung der Schubhaft nicht zu tragen vermag. Zwar spricht der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG allgemein vom Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, jedoch führt eine systematische und historische Interpretation zum Ergebnis, dass auf diese Rechtsgrundlage das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht gesichert werden kann. Aus der Systematik des § 76 FPG idF FRÄG 2015 ergibt sich nämlich zweifellos, dass lediglich die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 2 FPG, nicht jedoch § 76 Abs 2 Z 1 FPG, in den "Dublin-Fällen" als Rechtsgrundlage in Frage kommt. Dies ergibt sich auch klar aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FRÄG 2015):Aus der Systematik des Paragraph 76, FPG in der Fassung FRÄG 2015 ergibt sich nämlich zweifellos, dass lediglich die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, nicht jedoch Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, in den "Dublin-Fällen" als Rechtsgrundlage in Frage kommt. Dies ergibt sich auch klar aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FRÄG 2015): Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen) Erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig, muss dies auch für die darauf gestützte Anhaltung gelten, sodass der gegenständlichen Beschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben sein wird.
  8. Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Wie angeführt, wurden die Voraussetzungen der Schubhaft von der belangten Behörde gar nicht am Maßstab des Art 28 der Dublin III-VO geprüft, die belangte Behörde spricht nur von "Fluchtgefahr". Im Anwendungsbereich der Dublin III-VO ist die Verhängung der Schubhaft aber nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr (also einer qualifizierten Fluchtgefahr) zulässig.Wie angeführt, wurden die Voraussetzungen der Schubhaft von der belangten Behörde gar nicht am Maßstab des Artikel 28, der Dublin III-VO geprüft, die belangte Behörde spricht nur von "Fluchtgefahr". Im Anwendungsbereich der Dublin III-VO ist die Verhängung der Schubhaft aber nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr (also einer qualifizierten Fluchtgefahr) zulässig. Eine besondere Ausnahmesituation, die eine Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß begründen würde, liegt im Fall des BF nicht vor: Der BF reiste über mehrere Länder nach Norwegen ein, welches ursprünglich sein Zielland war. Vor wenigen Wochen reiste er über Schweden, Dänemark und Deutschland nach Österreich ein, da die Schwester des BF, XXXX, geboren am XXXX, in Österreich lebt.Der BF reiste über mehrere Länder nach Norwegen ein, welches ursprünglich sein Zielland war. Vor wenigen Wochen reiste er über Schweden, Dänemark und Deutschland nach Österreich ein, da die Schwester des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Österreich lebt. Der BF beabsichtigte, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er stellte diesen jedoch nicht unmittelbar nach der Einreise, da er sich zuerst über die Modalitäten des Verfahrens und der Antragstellung informieren wollte. Jedoch stellte er nach Verhängung der Schubhaft und nach dem erfolgten Gespräch mit einem Rechtsberater am 22.12.2016 unverzüglich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Abend davor, bei der Einvernahme bei der belangten Behörde, wurde der BF über die Dublin III-Verordnung belehrt. In diesem Zusammenhang ist vor allem das jugendliche Alter des BF und die damit einhergehende Unbedarftheit zu berücksichtigen, er war sich der Folgen einer verspäteten Antragstellung nicht bewusst. Der BF befindet sich nunmehr am Beginn des Asylverfahrens. Der VwGH hat wiederholt normiert, dass es gerade in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen (VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432, vgl auch die Materialen zum FRÄG 2015, (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)).Der BF befindet sich nunmehr am Beginn des Asylverfahrens. Der VwGH hat wiederholt normiert, dass es gerade in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen (VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432, vergleiche auch die Materialen zum FRÄG 2015, (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen)). Im vorliegenden Fall können gerade die von der belangten Behörde herangezogenen Umstände keine erhebliche Fluchtgefahr begründen. Die Heranziehung der Tatbestände des § 76 Abs 3 Z 6 lit b und c FPG erweist sich als verfehlt,Die Heranziehung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG erweist sich als verfehlt, weil der BF niemals angegeben hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Vielmehr hat er angegeben, dass Österreich sein Zielland war, weil hier seine Schwester aufhältig war. Auch die Heranziehung des Kriteriums der Z 9 erweist sich als verfehlt. Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben. Festgestellt wird, dass der BF über keine Verwandten in Österreich verfügt. Wie die belangte Behörde trotz der gegenteiligen Angabe des BF, dass seine Schwester in Österreich lebt, zu diesem Schluss kommt, ist mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Bemerkenswert ist, dass im Zuge der Einvernahme am 21.12.2016 die Personalien der Schwester des BF nicht bestätigt werden konnten, dies im Zuge der Erstbefragung am darauffolgenden Tag aber sehr wohl möglich war. In dieser konnte "XXXX IFA: XXXX" als Familienangehörige ausfindig gemacht werden. Der BF verfügt also sehr wohl über eine Schwester im Bundesgebiet. Er verfügt auch über ihre Telefonnummer. Die belangte Behörde hätte auch mit den Daten der BF eine ZMR- oder GVS-Abfrage durchführen können und so die Adresse der Schwester herausfinden können.Auch die Heranziehung des Kriteriums der Ziffer 9, erweist sich als verfehlt. Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben. Festgestellt wird, dass der BF über keine Verwandten in Österreich verfügt. Wie die belangte Behörde trotz der gegenteiligen Angabe des BF, dass seine Schwester in Österreich lebt, zu diesem Schluss kommt, ist mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Bemerkenswert ist, dass im Zuge der Einvernahme am 21.12.2016 die Personalien der Schwester des BF nicht bestätigt werden konnten, dies im Zuge der Erstbefragung am darauffolgenden Tag aber sehr wohl möglich war. In dieser konnte "XXXX IFA: XXXX" als Familienangehörige ausfindig gemacht werden. Der BF verfügt also sehr wohl über eine Schwester im Bundesgebiet. Er verfügt auch über ihre Telefonnummer. Die belangte Behörde hätte auch mit den Daten der BF eine ZMR- oder GVS-Abfrage durchführen können und so die Adresse der Schwester herausfinden können. Dies deutet darauf hin, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem vorliegenden Fall befasst und zumutbare Ermittlungen unterlassen hat Dies zeigen auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid: "Sie gaben an, dass Sie am xx. 12.2016 in das Bundesgebiet eingereist sind.""Obwohl Sie seit xx. 12.2016 im Bundesgebiet aufhältig sind, haben Sie keinen Asylantrag gestellt." Festgehalten soll aber auch werden, dass gerade in Dublin-Fällen und im frühen Stadium des Asylverfahrens eine mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet ebensowenig ein durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis begründen wie die fehlende Ausreisebereitschaft (vgl VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).Festgehalten soll aber auch werden, dass gerade in Dublin-Fällen und im frühen Stadium des Asylverfahrens eine mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet ebensowenig ein durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis begründen wie die fehlende Ausreisebereitschaft vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Die dem BF vorgeworfene mangelnde soziale Verankerung begründet nach der Judikatur des VwGH bei Asylwerbern vor allem deshalb keinen Sicherungsbedarf, da diese einen Anspruch auf Grundversorgung erwerben (VwGH 28,05.2008, 2007/21/0233; 582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zur Ziffer 9). Die Schubhaft wäre damit jedenfalls im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 22.12.2016 aufzuheben gewesen, da der BF seit diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Grundversorgung nach dem GVG-B hat. Spätestens mit diesem Zeitpunkt ist auch das Argument der belangten Behörde, der BF verfüge über keine Unterkunft, nicht mehr einschlägig.Die dem BF vorgeworfene mangelnde soziale Verankerung begründet nach der Judikatur des VwGH bei Asylwerbern vor allem deshalb keinen Sicherungsbedarf, da diese einen Anspruch auf Grundversorgung erwerben (VwGH 28,05.2008, 2007/21/0233; 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zur Ziffer 9). Die Schubhaft wäre damit jedenfalls im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 22.12.2016 aufzuheben gewesen, da der BF seit diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Grundversorgung nach dem GVG-B hat. Spätestens mit diesem Zeitpunkt ist auch das Argument der belangten Behörde, der BF verfüge über keine Unterkunft, nicht mehr einschlägig. Der BF hat außerdem in der Einvernahme am 21.12.2016 und der Erstbefragung am 22.12.2016 an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, er hat wahrheitsgemäß über seine Reisebewegungen und seine Motivation berichtet, von Norwegen nach Österreich zu kommen. Die Angaben des BF stimmen mit den EURODAC Treffern überein. Der VwGH hat im bereits zitierten Erkenntnis vom 30.08.2011, 2008/21/0498, auch klargestellt, dass eine solche Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist: Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme

§ 76Abs. 2 Z 4 Fr

PolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben (vgl. E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093).Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben vergleiche E

  1. Mai 2008, 2007/21/0332; E
  2. Juli 2008, 2008/21/0346; E
  3. Juli 2009, 2007/21/0093). Die Anhaltung in Schubhaft zu Beginn des Asylverfahrens entspricht dem Tatbestand des § 76 Abs 2 Z 4 FPG idF vor dem FRÄG 2015.Die Anhaltung in Schubhaft zu Beginn des Asylverfahrens entspricht dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in der Fassung vor dem FRÄG
  4. Seine Kooperationsbereitschaft stellte der BF auch in der Erstbefragung am 22.12.2016 unter Beweis, da er auch eine Telefonnummer angab, unter der er erreichbar wäre. Dass der BF kein Reisedokument vorgelegt hat, kann dem BF nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden, ist es doch notorisch, dass afghanische Schutzsuchende regelmäßig über keinerlei Dokumente verfügen bzw vorgelegte Dokumente aufgrund der hohen Anzahl von Fälschungen und Lugurkunden im Umlauf einen äußerst eingeschränkten Beweiswert aufweisen. Wie bereits angeführt, begründet auch die fehlende Ausreisebereitschaft noch keine erhebliche Fluchtgefahr, zumal der BF ausdrücklich angegeben hat, sich einer Abschiebung nicht widersetzen zu wollen.
  5. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die belangte Behörde offenbar die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht am Maßstab des Art 28 der Dublin III-VO durchgeführt hat.Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die belangte Behörde offenbar die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht am Maßstab des Artikel 28, der Dublin III-VO durchgeführt hat. Die belangte Behörde führt sinngemäß aus, ein gelinderes Mittel liege im Fall des BF nicht nahe, da dieser weder über familiäre Bindungen noch einen festen Wohnsitz oder ausreichende berufliche Bindungen verfüge und auch nicht krank sei. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass der BF sehr wohl über eine Schwester im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus ist die Argumentation der belangten Behörde, wie bereits angeführt, ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung am 22.12.2016 nicht mehr stichhaltig, da der Anspruch auf Grundversorgung auch den Anspruch auf Unterbringung inkludiert. Aufgrund des frühen Verfahrensstadiums und des Anspruchs auf Grundversorgung hat das BVwG kürzlich - mit Verweis auf Judikatur des VwGH - in einem Fall, in dem die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls erst im Stande der Schubhaft gestellt hatte, ausgesprochen, dass trotz Bestehen eines Sicherungsbedarfes gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend sind. Vor diesem Hintergrund verliere die Ankündigung, sich einer Überstellung (hier: nach Tschechien) entziehen zu wollen, an Gewicht. Der Anspruch auf Grundversorgung wiege die fehlende soziale Verankerung auf (BVwG 13.12.2016, W112 2141575-1). Diese Überlegungen sind auf den gegenständlichen Fall übertragbar. (...) Im Fall des BF kommt hinzu, dass dieser seinem eigenen Kenntnisstand entsprechend noch minderjährig ist. Von seiner Mutter wurde ihm gesagt, dass er am XXXX geboren worden sei. Der BF stellte erst nach Erhalt des Bescheides und der Verfahrensanordnung des BFA fest, dass am Bescheid der XXXX als Geburtsdatum angeführt war. Wie es zu dieser unrichtigen Feststellung kommen konnte, kann der BF nicht mehr angeben, er war aber offenbar bei Durchsicht des Protokolls und Rückübersetzung nicht aufmerksam genug.Im Fall des BF kommt hinzu, dass dieser seinem eigenen Kenntnisstand entsprechend noch minderjährig ist. Von seiner Mutter wurde ihm gesagt, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Der BF stellte erst nach Erhalt des Bescheides und der Verfahrensanordnung des BFA fest, dass am Bescheid der römisch 40 als Geburtsdatum angeführt war. Wie es zu dieser unrichtigen Feststellung kommen konnte, kann der BF nicht mehr angeben, er war aber offenbar bei Durchsicht des Protokolls und Rückübersetzung nicht aufmerksam genug. Festzuhalten ist, dass im Protokoll der Erstbefragung der XXXX als "Alias- Geburtsdatum" vermerkt ist. Spätestens mit diesem Zeitpunkt wären daher auch für die belangte Behörde Zweifel angebracht gewesen, ob der BF tatsächlich volljährig ist.Festzuhalten ist, dass im Protokoll der Erstbefragung der römisch 40 als "Alias- Geburtsdatum" vermerkt ist. Spätestens mit diesem Zeitpunkt wären daher auch für die belangte Behörde Zweifel angebracht gewesen, ob der BF tatsächlich volljährig ist. Solange die Volljährigkeit des BF nicht durch eine multifaktorielle Altersdiagnostik iSd §2 Abs 1 Z 25 AsylG festgestellt wird, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt von der Minderjährigkeit des BF aufgrund der Zweifelsregel des § 13 Abs 3 BFA-VG auszugehen.Solange die Volljährigkeit des BF nicht durch eine multifaktorielle Altersdiagnostik iSd §2 Absatz eins, Ziffer 25, AsylG festgestellt wird, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt von der Minderjährigkeit des BF aufgrund der Zweifelsregel des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG auszugehen. Dies bedeutet, dass an die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als dies im angefochtenen Bescheid erfolgt ist, in dem die belangte Behörde erkennbar von der Volljährigkeit des BF ausging. Gem § 77 Abs 1 FPG "hat" nämlich das Bundesamt im Fall eines minderjährigen Fremden im Regelfall gelindere Mittel anzuordnen, es besteht kein Ermessensspielraum. Art 11 Abs 2 und 3 der Aufnahme-RL (RL 2013/33/EU) normieren unmissverständlich, dass im Fall unbegleiteter minderjähriger Asylwerber die Verhängung der Schubhaft die absolute Ausnahme sein soll und die Behörden alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die in Haft befindlichen Antragsteller zu entlassen und in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen. Art 11 Abs 2 und 3 der Aufnahme-RL sind unmittelbar anwendbar (BVwG 12.12.2016, W117 2141346-1).Gem Paragraph 77, Absatz eins, FPG "hat" nämlich das Bundesamt im Fall eines minderjährigen Fremden im Regelfall gelindere Mittel anzuordnen, es besteht kein Ermessensspielraum. Artikel 11, Absatz 2 und 3 der Aufnahme-RL (RL 2013/33/EU) normieren unmissverständlich, dass im Fall unbegleiteter minderjähriger Asylwerber die Verhängung der Schubhaft die absolute Ausnahme sein soll und die Behörden alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die in Haft befindlichen Antragsteller zu entlassen und in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen. Artikel 11, Absatz 2 und 3 der Aufnahme-RL sind unmittelbar anwendbar (BVwG 12.12.2016, W117 2141346-1). Im gegenständlichen Fall ist die Dauer der Schubhaft zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bestimmbar und von mehreren Faktoren abhängig. Darunter fallen die Einleitung eines Konsultationsverfahrens, die Feststellung des Alters, die Zustimmung durch den Mitgliedstaat, die Führung eines Asylverfahrens und das Vorliegen einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung. Ob es tatsächlich zu einer Anordnung zur Außerlandesbringung kommen wird, ist aber aus mehreren Gründen zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht sicher. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF wäre aufgrund der Bestimmung des Art 8 der Dublin III-VO Österreich für die Prüfung des Verfahrens zuständig. Eine Unzuständigkeitsentscheidung würde die vorherige Feststellung der Volljährigkeit in Folge einer multifaktoriellen Altersuntersuchung bedingen. Im vorliegenden Fall kommen für eine Unzuständigkeitsentscheidung nur Ungarn und Norwegen als zuständige Mitgliedstaaten in Betracht.Ob es tatsächlich zu einer Anordnung zur Außerlandesbringung kommen wird, ist aber aus mehreren Gründen zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht sicher. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF wäre aufgrund der Bestimmung des Artikel 8, der Dublin III-VO Österreich für die Prüfung des Verfahrens zuständig. Eine Unzuständigkeitsentscheidung würde die vorherige Feststellung der Volljährigkeit in Folge einer multifaktoriellen Altersuntersuchung bedingen. Im vorliegenden Fall kommen für eine Unzuständigkeitsentscheidung nur Ungarn und Norwegen als zuständige Mitgliedstaaten in Betracht. (...) Vor dem Hintergrund der - zumindest zurzeit anzunehmenden - Minderjährigkeit des BF und den angeführten Umständen ist die weitere Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig, weshalb vom BVwG auszusprechen sein wird, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen."
  6. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.
  7. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ römisch 40 in Schubhaft befinde.
  8. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie gaben an, dass Sie am xx.12.2016 in das Bundesgebiet eingereist sind. Sie sind unsteten Aufenthalts, eine Meldeadresse konnten Sie nicht vorweisen, da Sie zu keiner Zeit in Österreich angemeldet waren. Sie reisten laut Ihren glaubwürdigen Angaben aus Norwegen aus, nachdem Ihr Asylverfahren in Norwegen negativ entschieden wurde, weil Sie eine Abschiebung befürchteten. Sie reisten daraufhin illegal durch Dänemark und Deutschland. Obwohl Sie seit xx.12.2016 im Bundesgebiet aufhältig sind, haben Sie keinen Asylantrag gestellt. Sie verfügen über keine aufrechte Meldeadresse, an welcher Sie für die Behörden greifbar wären. Sie haben sich der geplanten Abschiebung in ihr Heimatland widersetzt, indem sie in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sind. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da davon auszugehen ist, dass Sie sich der geplanten Abschiebung erneut entziehen würden. Sie haben die Rechtsordnung missachtet. Zudem steht fest, dass in Österreich keiner ihrer Familienangehörigen lebt, Sie in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sind und Sie keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich führen Die Sicherung des Verfahrens ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keine Barmittel und können Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Sie gehen keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach, haben keine Unterkunft und keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Auch dass Sie über keine Barmittel verfügen, womit Sie Ihren Aufenthalt in Österreich bis zu Ihrer Abschiebung nicht finanzieren könnten, Sie über keinen Wohnsitz verfügen und die Gefahr besteht, dass Sie sich der Abschiebung durch Untertauchen bzw. Weiterreisen in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union entziehen könnten, erfordert gegen Sie eine Sicherungsmaßnahme, um Ihr Verfahren von der Bundesbehörde sicherzustellen. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal sie mehrfach angaben, in andere Mitgliedstaaten weiterreisen zu wollen, und Sie auch wiederholt bereits in andere Mitgliedsstaaten ausgereist sind. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  9. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  10. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
  11. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  12. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  13. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
  14. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
  15. Das BFA erstattete am 02.01.2017 folgende Stellungnahme: "Der Beschwerdeführer ist seit seiner Ankunft in Österreich nicht meldeamtlich erfasst. Er reiste illegal durch mehrere Eu-Mitgliedsstaaten und zeigte keinerlei Intention seinen Aufenthalt in diesen zu legalisieren. Trotz eines negativen Antrages auf internationalen Schutz in Norwegen, reiste er nicht in sein Heimatland aus. Eine erhebliche Fluchtgefahr lässt sich auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme erkennen, da sich dieser wie niederschriftlich angeführt über die illegale Grenzüberschreitung nach Deutschland erkundigte. Der Beschwerdeführer verletzte bereits gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Behörde und versucht seine Identität zu verschleiern. Sowohl während der Schubhafteinvernahme, als auch während der Asylerstbefragung, gab der Beschwerdeverführer sein Geburtsdatum mit XXXX an und bestätigte somit seine Volljährigkeit von sich aus.Der Beschwerdeführer verletzte bereits gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Behörde und versucht seine Identität zu verschleiern. Sowohl während der Schubhafteinvernahme, als auch während der Asylerstbefragung, gab der Beschwerdeverführer sein Geburtsdatum mit römisch 40 an und bestätigte somit seine Volljährigkeit von sich aus. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers taucht lediglich als Aliasdaten bei der Behörde auf. Weiters darf in Zweifel gezogen werden, ob der Beschwerdeführer trotz Rückübersetzung nur aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit seine Volljährigkeit bestätigte. Bezugnehmend auf die in der Beschwerde erwähnte Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, möchte das Bundesamt schlussendlich Folgendes erwidern: Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hat oben Genannter keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ebenfalls ist aus dem vorhergehenden Verhalten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass dieser die Entscheidung seines Verfahrens nicht abwarten wird und sich wie in Ungarn und Norwegen seinem Verfahren entziehen wird. In Norwegen hatte der Beschwerdeführer bereits einen Abschiebetermin und tauchte unter. Der Beschwerdeführer versucht nun wie oben angeführt mit unterschiedlichen Geburtsdaten seine Identität zu verschleiern. Weder eine soziale Verankerung, noch ein Wohnsitz sind in Österreich vorhanden. All diese Tatsachen sprechen dafür, die Schubhaft als Ultima-Ratio durchaus als angemessen anzusehen."
  16. Mit E-Mail des BFA vom 03.01.2017 langte die Zustimmung der norwegischen Behörden (vom 29.12.2016) nach Artikel 18

(1)b der Dublin III Verordnung ein.6. Mit E-Mail des BFA vom 03.01.2017 langte die Zustimmung der norwegischen Behörden (vom 29.12.2016) nach Artikel 18
(1)b der Dublin römisch drei Verordnung ein.
  1. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Weiters wurde mitgeteilt, dass im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft der Beschwerdeführer bei seiner Schwester, die an der angeführten Adresse gemeinsam mit ihrem Ehemann wohne, Unterkunft nehmen könnte. Die Schwester des Beschwerdeführers könne im Zuge einer mündlichen Verhandlung auch bestätigen, dass der BF noch minderjährig ist. Mit Schriftsatz vom 04.01.2017 wurden von der Vertretung des Beschwerdeführers - im Einvernehmen mit der Schwester des Beschwerdeführers - drei Lichtbilder übermittelt, auf denen der Beschwerdeführer abgebildet ist. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers eine handschriftliche Bestätigung von Frau XXXX - dass sie die Schwester des Beschwerdeführers ist - übermittelt.Mit Schriftsatz vom 04.01.2017 wurden von der Vertretung des Beschwerdeführers - im Einvernehmen mit der Schwester des Beschwerdeführers - drei Lichtbilder übermittelt, auf denen der Beschwerdeführer abgebildet ist. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers eine handschriftliche Bestätigung von Frau römisch 40 - dass sie die Schwester des Beschwerdeführers ist - übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  4. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (römisch 40 ) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, er wurde am 21.12.2016 festgenommen. Der BF stellte am 22.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 21.12.2016 (20:30 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ XXXX vollzogen.1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 21.12.2016 (20:30 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ römisch 40 vollzogen. 1.
  5. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO. Der BF wurde am 21.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.1.
  6. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Artikel 2, Litera c, Dublin-VO. Der BF wurde am 21.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. 1.
  7. Am 27.12.2016 stellte das BFA nach Artikel 18
(1)b der Dublin III Verordnung ein Ersuchen an die norwegischen Behörden. Mit E-Mail des BFA vom 03.01.2017 langte die Zustimmung der norwegischen Behörden (vom 29.12.2016) nach Artikel 18
(1)b der Dublin III Verordnung ein:1.4. Am 27.12.2016 stellte das BFA nach Artikel 18
(1)b der Dublin römisch drei Verordnung ein Ersuchen an die norwegischen Behörden. Mit E-Mail des BFA vom 03.01.2017 langte die Zustimmung der norwegischen Behörden (vom 29.12.2016) nach Artikel 18
(1)b der Dublin römisch drei Verordnung ein: "Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;" 1.5. Der BF ist mittellos, geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Schwester des BF lebt in Österreich, dies wurde vom BFA nicht bestritten. Das Alter des Beschwerdeführers steht nicht eindeutig fest. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist zwar mit seiner Rückführung nach Norwegen nicht einverstanden, brachte aber vor, sich einer Abschiebung nach Norwegen nicht zu widersetzen. Es besteht keine Fluchtgefahr im gesetzlich geforderten "erheblichen" Ausmaß. 1.6. Am 29.12.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten [...]". 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (römisch 40 ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Norwegen ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden beruflichen Verankerung und zum Fehlen ausreichender Existenzmittel beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen hinsichtlich der Schwester des BF ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in ZMR sowie IZR, welche die Richtigkeit derselben ergab. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten, von der Verwaltungsbehörde nicht in Streit gezogenen Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war. In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht - der Beschwerdeführer soll nach Norwegen überstellt werden - ist zunächst in materieller Hinsicht Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant: Artikel 28
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). In der Entscheidung vom 30.06.2015, Ro 2015/21/0021, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis stellte das VwG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Feststellung gründete es spruchgemäß lediglich auf § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014, somit auf eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm. Der materiell zu Grunde liegende Schubhafttatbestand, der die Fortsetzung der Schubhaft erlaubt, blieb dagegen im Spruch des Erkenntnisses ungenannt. Der mehrfachen Erwähnung des § 76 FrPolG 2005 in den Entscheidungsgründen lässt sich allerdings entnehmen, dass das VwG die Fortsetzung der Haft zur Sicherung der Überstellung des Fremden eben unter Berufung auf jene Bestimmung - konkret kann das nur § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 sein - für gerechtfertigt erachtete. Eine Bezugnahme auf den schon vom BFA herangezogenen Art. 28 Dublin III-VO fehlt allerdings gänzlich, was die Zulässigkeit der gegenständlichen Revision begründet und sie andererseits auch zum Erfolg führen muss. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht (vgl. E
  2. Februar 2015, Ro 2014/21/0075)."In der Entscheidung vom 30.06.2015, Ro 2015/21/0021, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis stellte das VwG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Feststellung gründete es spruchgemäß lediglich auf Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014, somit auf eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm. Der materiell zu Grunde liegende Schubhafttatbestand, der die Fortsetzung der Schubhaft erlaubt, blieb dagegen im Spruch des Erkenntnisses ungenannt. Der mehrfachen Erwähnung des Paragraph 76, FrPolG 2005 in den Entscheidungsgründen lässt sich allerdings entnehmen, dass das VwG die Fortsetzung der Haft zur Sicherung der Überstellung des Fremden eben unter Berufung auf jene Bestimmung - konkret kann das nur Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 sein - für gerechtfertigt erachtete. Eine Bezugnahme auf den schon vom BFA herangezogenen Artikel 28, Dublin III-VO fehlt allerdings gänzlich, was die Zulässigkeit der gegenständlichen Revision begründet und sie andererseits auch zum Erfolg führen muss. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Artikel 28, dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht vergleiche E
  3. Februar 2015, Ro 2014/21/0075)." War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des § 76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des Paragraph 76, FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur." Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen". Die Materialien nehmen auch ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat". "Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Z 5 angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf"."Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Ziffer 5, angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf". In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z 6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne".In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Ziffer 6, leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne". Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind".Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind". Die Verwaltungsbehörde lässt die notwendige Auseinandersetzung - Dublinfälle betreffend - vermissen. Sie stützte sich weder im Spruch noch in der Begründung des Mandatsbescheides auf die Bestimmung des Art. 28 der Dublin III-VO. Die Verwaltungsbehörde stützte die Verhängung der Schubhaft auf § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG. Diese Bestimmung wird sowohl im Spruch als auch in der Begründung herangezogen. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht (vgl. E 30.06.2015, Ro 2015/21/0021).Die Verwaltungsbehörde lässt die notwendige Auseinandersetzung - Dublinfälle betreffend - vermissen. Sie stützte sich weder im Spruch noch in der Begründung des Mandatsbescheides auf die Bestimmung des Artikel 28, der Dublin III-VO. Die Verwaltungsbehörde stützte die Verhängung der Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG. Diese Bestimmung wird sowohl im Spruch als auch in der Begründung herangezogen. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Artikel 28, dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht vergleiche E 30.06.2015, Ro 2015/21/0021). Dies belastet den Mandatsbescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, der die Schubhaftverhängung/Anordnung als rechtswidrig darstellt. Weiters ist das Schubhaftverfahren insofern mit einem Verfahrensmangel behaftet, als die Verwaltungsbehörde bereits im Festnahmeauftrag sowie im Anhalteprotokoll vom 21.12.2016 - in weiterer Folge auch in der Erstbefragung, in der Beschwerdevorlage vom 30.12.2016 sowie im Ersuchen vom 27.12.2016 nach Artikel 18

(1)b der Dublin III Verordnung an die norwegischen Behörden - sich selbst nicht sicher war, ob der BF tatsächlich voll - oder doch minderjährig ist. In einem derartigen Fall hätte die Verwaltungsbehörde eine unmittelbare Altersabklärung durch Einholung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik veranlassen müssen. Sollte nämlich die Altersabklärung tatsächlich die Minderjährigkeit des BF ergeben, so hätte die Beiziehung des gesetzlichen Vertreters erfolgen müssen, um die Schubhaftanordnung rechtskonform auszuführen.Weiters ist das Schubhaftverfahren insofern mit einem Verfahrensmangel behaftet, als die Verwaltungsbehörde bereits im Festnahmeauftrag sowie im Anhalteprotokoll vom 21.12.2016 - in weiterer Folge auch in der Erstbefragung, in der Beschwerdevorlage vom 30.12.2016 sowie im Ersuchen vom 27.12.2016 nach Artikel 18
(1)b der Dublin römisch drei Verordnung an die norwegischen Behörden - sich selbst nicht sicher war, ob der BF tatsächlich voll - oder doch minderjährig ist. In einem derartigen Fall hätte die Verwaltungsbehörde eine unmittelbare Altersabklärung durch Einholung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik veranlassen müssen. Sollte nämlich die Altersabklärung tatsächlich die Minderjährigkeit des BF ergeben, so hätte die Beiziehung des gesetzlichen Vertreters erfolgen müssen, um die Schubhaftanordnung rechtskonform auszuführen. Die Schubhaftverhängung vermag also nicht durch den Mandatsbescheid getragen zu werden und erweist sich als rechtswidrig. Weiters wurden von der Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen der Schubhaft nicht am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO - erheblicher Fluchtgefahr - geprüft. Aus den Sachverhaltsparametern der illegalen Einreise, Mittellosigkeit sowie Asylantragstellung kann vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne weiteres von erheblicher Fluchtgefahr gesprochen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der BF - der offensichtlich familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist (siehe bis dato unwiderlegte Behauptung hinsichtlich der Existenz einer Schwester) - sich nicht selbst um den Kontakt mit der Verwaltungsbehörde letztendlich bemüht hätte. Den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Existenz der Schwester wurde nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer führte auch in der Schubhafteinvernahme an, sich einer Überstellung nach Norwegen nicht zu widersetzen. Weiters hat der Beschwerdeführer an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, er berichtete wahrheitsgemäß über seine Reisebewegungen und seine Motivation. Da sich die mangelnde soziale Verankerung nicht zu einem strafbaren Verhalten verdichtete - der Beschwerdeführer ist unbescholten, Anzeigen liegen gleichfalls nicht im Akt auf - ist daher im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit nochmals auf die sinngemäß anwendbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, zu verweisen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind". In diesem Kontext wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W112 2141575-1/10E vom 13.12.2016, verwiesen.Weiters wurden von der Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen der Schubhaft nicht am Maßstab des Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO - erheblicher Fluchtgefahr - geprüft. Aus den Sachverhaltsparametern der illegalen Einreise, Mittellosigkeit sowie Asylantragstellung kann vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne weiteres von erheblicher Fluchtgefahr gesprochen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der BF - der offensichtlich familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist (siehe bis dato unwiderlegte Behauptung hinsichtlich der Existenz einer Schwester) - sich nicht selbst um den Kontakt mit der Verwaltungsbehörde letztendlich bemüht hätte. Den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Existenz der Schwester wurde nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer führte auch in der Schubhafteinvernahme an, sich einer Überstellung nach Norwegen nicht zu widersetzen. Weiters hat der Beschwerdeführer an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, er berichtete wahrheitsgemäß über seine Reisebewegungen und seine Motivation. Da sich die mangelnde soziale Verankerung nicht zu einem strafbaren Verhalten verdichtete - der Beschwerdeführer ist unbescholten, Anzeigen liegen gleichfalls nicht im Akt auf - ist daher im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit nochmals auf die sinngemäß anwendbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, zu verweisen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind". In diesem Kontext wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W112 2141575-1/10E vom 13.12.2016, verwiesen. In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 3 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden. Es kann zwar das Vorliegen von Fluchtgefahr an sich nicht ausgeschlossen werden, daraus kann aber nicht auf eine Erheblichkeit derselben geschlossen werden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom 21.12.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Folge. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen. Nach der Aktenlage ist in Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sachverhaltsparameter aktuell keine Änderung eingetreten, sodass die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch aktuell nicht zur Annahme derselben führen können. In diesem Sinne war die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang - für Barauslagen und Aufwand - also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen. Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W140.2143573.1.00

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