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{'item': 'W144 2137206-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW144 2137206-1 SpruchW144 2137206-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einze

Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Artikel 21

, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Artikel 23

, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Artikel 23

, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Hieraus folgt rechtlich: Gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.Gem. Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Dies war in casu der 13.05.2016, an dem der BF zum ersten Mal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, konkret in Ungarn um Asyl angesucht hat. Der Aufenthalt des BF in Ungarn resultierte unmittelbar aus einer illegalen Einreise vom Drittstaat Serbien, sodass schon prima vista eine Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens in Betracht kommt. Die Rechtsauffassung des BFA, dass in casu eine Zuständigkeit Kroatiens bestünde, da der BF zuvor von Serbien nach Kroatien eingereist ist und seine Rückreise nach Serbien (und Weiterreise von dort nach Ungarn) dieser Zuständigkeit nicht schade, weil sich der BF nach seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich für weniger als 3 Monate im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten habe, wird aus folgenden Gründen nicht geteilt:(und Weiterreise von dort nach Ungarn) dieser Zuständigkeit nicht schade, weil sich der BF nach seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich für weniger als 3 Monate im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten habe, wird aus folgenden Gründen nicht geteilt: Vorweg ist auszuführen, dass die Dublin III-VO grundsätzlich von dem Gedanken getragen ist, dass derjenige Mitgliedstaat (MS) zur Führung eines Asylverfahrens zuständig sein soll, dem eine gewisse Verantwortung für den Aufenthalt bzw. für die Asylantragsstellung eines Antragstellers im Hoheitsgebiet der MS zukommt. Im Hinblick auf Art. 13 Dublin III-VO bedeutet dies etwa, dass derjenige MS zur Führung eines Asylverfahrens zuständig sein soll, über dessen Grenze ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet der MS illegal einreisen konnte, weil eben diesem MS der Aufenthalt und die Asylantragstellung des BF im Hoheitsgebiet der MS zurechenbar ist.Vorweg ist auszuführen, dass die Dublin III-VO grundsätzlich von dem Gedanken getragen ist, dass derjenige Mitgliedstaat (MS) zur Führung eines Asylverfahrens zuständig sein soll, dem eine gewisse Verantwortung für den Aufenthalt bzw. für die Asylantragsstellung eines Antragstellers im Hoheitsgebiet der MS zukommt. Im Hinblick auf Artikel 13, Dublin III-VO bedeutet dies etwa, dass derjenige MS zur Führung eines Asylverfahrens zuständig sein soll, über dessen Grenze ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet der MS illegal einreisen konnte, weil eben diesem MS der Aufenthalt und die Asylantragstellung des BF im Hoheitsgebiet der MS zurechenbar ist. Wenn nun aber ein Fremder von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet eines MS einreist, sich dort aufhält ohne einen Asylantrag zu stellen und er sich in der Folge wieder aus dem Hoheitsgebiet der MS hinaus in einen Drittstaat begibt, dann ist überhaupt kein asylrechtlicher Bezug und damit auch kein Bezug zur Dublin III-VO gegeben, da sich der Fremde letztlich wieder außerhalb des Gebietes der MS befindet und keinerlei Notwendigkeit zur Führung eines Asylverfahrens bei einem der MS entstanden ist. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass dem MS, in dessen Gebiet sich der Fremde aufgehalten hat, irgendeine Verantwortung für ein allfällig späteres Asylverfahren zukommen würde, da sich der Fremde doch letztlich wieder – genauso wie wenn er sich niemals in diesem MS aufgehalten hätte – im Drittstaat befunden hat und vielmehr seine dann nachfolgende (neuerliche) Einreise ins Hoheitsgebiet der MS im Hinblick auf die einem MS zukommende Verantwortung für einen dann nach der Dublin III-VO gegebenen Tatbestand, relevant erscheint. Angesichts dessen kommt es bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht darauf an, ob sich der (spätere) Antragsteller für mehr oder weniger als 3 Monate im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO zurück in einen Drittstaat begeben hat.Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass dem MS, in dessen Gebiet sich der Fremde aufgehalten hat, irgendeine Verantwortung für ein allfällig späteres Asylverfahren zukommen würde, da sich der Fremde doch letztlich wieder – genauso wie wenn er sich niemals in diesem MS aufgehalten hätte – im Drittstaat befunden hat und vielmehr seine dann nachfolgende (neuerliche) Einreise ins Hoheitsgebiet der MS im Hinblick auf die einem MS zukommende Verantwortung für einen dann nach der Dublin III-VO gegebenen Tatbestand, relevant erscheint. Angesichts dessen kommt es bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht darauf an, ob sich der (spätere) Antragsteller für mehr oder weniger als 3 Monate im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO zurück in einen Drittstaat begeben hat. In diesem Sinne auch Filzwieser/Sprung in "Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem", Seite 178, K6: "K
  1. Art. 19 Abs. 2 kommt auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige nach illegaler Einreise in einen Mitgliedstaat (z.B. Griechenland) ohne Antragstellung wieder aus dem Dublin-Gebiet ausgereist ist (z.B. nach Mazedonien), bevor er nach neuerlicher Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten (etwa über die serbisch-ungarische Grenze) den ersten Antrag auf internationalen Schutz (z.B. in Österreich) stellt. Diesfalls liegt zum nach Art. 7 Abs. 2 maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung [ ] kein durchgehender Aufenthalt im "Dublin-Gebiet" vor, Griechenland trägt keine Verantwortung für die neuerliche Einreise des Antragstellers von außerhalb der EU (Stattdessen in dem Beispiel Ungarn)."K
  2. Artikel 19, Absatz 2, kommt auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige nach illegaler Einreise in einen Mitgliedstaat (z.B. Griechenland) ohne Antragstellung wieder aus dem Dublin-Gebiet ausgereist ist (z.B. nach Mazedonien), bevor er nach neuerlicher Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten (etwa über die serbisch-ungarische Grenze) den ersten Antrag auf internationalen Schutz (z.B. in Österreich) stellt. Diesfalls liegt zum nach Artikel 7, Absatz 2, maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung [ ] kein durchgehender Aufenthalt im "Dublin-Gebiet" vor, Griechenland trägt keine Verantwortung für die neuerliche Einreise des Antragstellers von außerhalb der EU (Stattdessen in dem Beispiel Ungarn). Eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes außerhalb der EU ist nicht erforderlich, Art. 19 Abs. 2 nicht anwendbar (vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Art. 16 Abs. 3 Funke/Kaiserr, aaO RZ 312).Eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes außerhalb der EU ist nicht erforderlich, Artikel 19, Absatz 2, nicht anwendbar (vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Artikel 16, Absatz 3, Funke/Kaiserr, aaO RZ 312). Diese Ansicht findet ihre Begründung auch darin, dass Art. 19 Abs. 2 wiederholt den "zuständigen Mitgliedstaat" anspricht und in dem Beispiel (in Griechenland wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt) eine Zuständigkeit (hier: Griechenlands) bestenfalls eine schwebende wäre."Diese Ansicht findet ihre Begründung auch darin, dass Artikel 19, Absatz 2, wiederholt den "zuständigen Mitgliedstaat" anspricht und in dem Beispiel (in Griechenland wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt) eine Zuständigkeit (hier: Griechenlands) bestenfalls eine schwebende wäre." Die Frage der Dauer des Aufenthalts im Drittstaat (nach Rückreise von einem MS) würde sich in einem Aufnahmeverfahren beispielhaft etwa dann stellen, wenn ein Fremder vom Drittstaat D in einen Mitgliedstaat MS1 ohne dortige Asylantragstellung einreist, von dort in einen MS2 weiterreist und im MS2 einen Asylantrag stellt, und er sich anschließend wieder in einen Drittstaat D1 begibt, von dem er in der Folge in einen MS3 einreist und er letztlich im MS3 einen (weiteren) Asylantrag stellt. Hier wäre durch die Asylantragstellung im MS2 ein asylrechtlicher und damit Dublin-relevanter Bezug sowie eine Verantwortlichkeit des MS1 gem. Art. 13 Dublin III-VO entstanden, sodass Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO anwendbar wäre – je nachdem, ob der Aufenthalt des Antragstellers im Drittstaat D1 mindestens 3 Monate gedauert hätte, wäre entweder nunmehr der MS3 oder im Falle einer kürzeren Aufenthaltsdauer nach wie vor der MS1 nach Art. 13 Dublin III-VO zuständig.Die Frage der Dauer des Aufenthalts im Drittstaat (nach Rückreise von einem MS) würde sich in einem Aufnahmeverfahren beispielhaft etwa dann stellen, wenn ein Fremder vom Drittstaat D in einen Mitgliedstaat MS1 ohne dortige Asylantragstellung einreist, von dort in einen MS2 weiterreist und im MS2 einen Asylantrag stellt, und er sich anschließend wieder in einen Drittstaat D1 begibt, von dem er in der Folge in einen MS3 einreist und er letztlich im MS3 einen (weiteren) Asylantrag stellt. Hier wäre durch die Asylantragstellung im MS2 ein asylrechtlicher und damit Dublin-relevanter Bezug sowie eine Verantwortlichkeit des MS1 gem. Artikel 13, Dublin III-VO entstanden, sodass Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO anwendbar wäre – je nachdem, ob der Aufenthalt des Antragstellers im Drittstaat D1 mindestens 3 Monate gedauert hätte, wäre entweder nunmehr der MS3 oder im Falle einer kürzeren Aufenthaltsdauer nach wie vor der MS1 nach Artikel 13, Dublin III-VO zuständig. Ein derartiger Sachverhalt, wonach der Aufenthalt des BF in Kroatien einen "asyl- und Dublin-relevanten Bezug" ausgelöst hätte, ist in casu jedoch nicht gegeben. Folglich scheidet Kroatien als zuständiger MS gem. Art. 13 Dublin III-VO aus und wäre vielmehr Ungarn als zuständiger MS anzusehen. Daran vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass Kroatien eine Zuständigkeit akzeptiert und Ungarn hingegen seine Zuständigkeit abgelehnt haben. Wenn Ungarn die Rückübernahme des BF verweigert, wie in casu, verbleibt lediglich die Möglichkeit des Selbsteintritts gem. Art. 17 Dublin III-VO.Ein derartiger Sachverhalt, wonach der Aufenthalt des BF in Kroatien einen "asyl- und Dublin-relevanten Bezug" ausgelöst hätte, ist in casu jedoch nicht gegeben. Folglich scheidet Kroatien als zuständiger MS gem. Artikel 13, Dublin III-VO aus und wäre vielmehr Ungarn als zuständiger MS anzusehen. Daran vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass Kroatien eine Zuständigkeit akzeptiert und Ungarn hingegen seine Zuständigkeit abgelehnt haben. Wenn Ungarn die Rückübernahme des BF verweigert, wie in casu, verbleibt lediglich die Möglichkeit des Selbsteintritts gem. Artikel 17, Dublin III-VO. Die oben dargelegte Rechtsauffassung hat das BVwG bereits wiederholt, jüngst etwa in seiner Entscheidung vom 21.10.2016, Zl. W144 2136874-1/3E, vertreten (" . Der BF hat zwar zuvor Griechenland durchreist, doch hat er dort keinen Asylantrag gestellt, sodass mit dem folgenden Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nach Serbien dieser Durchreise nach dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, welches auf einen Sachverhalt abstellt, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragsstellung gegeben ist, keine Relevanz zukommt und angesichts der erstmaligen Asylantragstellung in Österreich vielmehr die Einreise vom Drittstaat nach Kroatien maßgeblich erscheint – dies entspricht ständiger Judikatur schon des Asylgerichtshofes und auch des BVwG .") und wurde seitens der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts niemals beanstandet. Aufgrund dessen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt hat, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  3. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann, war die angefochtene Entscheidung zu beheben.Aufgrund dessen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt hat, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  4. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann, war die angefochtene Entscheidung zu beheben. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2137206.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.