Obsah (12)
Art. 133Art. 151Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 4§ 35§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW151 2003579-1 SpruchW151 2003579-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MC
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aufgrund einer Anzeige wurde am 09.05.2012 in XXXX , bei Umbauarbeiten an einem Einfamilienhaus des Eigentümers XXXX (in der Folge: BF), durch Organe des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart eine Finanzpolizei Kontrolle durchgeführt. Dabei seien vier ungarische Staatsbürger ( XXXX ) und der hier verfahrensgegenständliche XXXX arbeitend beim Verlegen von Pflastersteinen angetroffen worden. Keiner der vier ausländischen Staatsbürger sei zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Sozialversicherung gemeldet worden. Alle vier Arbeiter gaben einstimmig an, dass sie für ihre Arbeit mit € 6 pro Stunde vom BF (als Arbeitgeber) entlohnt werden würden.
- Aufgrund einer Anzeige wurde am 09.05.2012 in römisch 40 , bei Umbauarbeiten an einem Einfamilienhaus des Eigentümers römisch 40 (in der Folge: BF), durch Organe des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart eine Finanzpolizei Kontrolle durchgeführt. Dabei seien vier ungarische Staatsbürger ( römisch 40 ) und der hier verfahrensgegenständliche römisch 40 arbeitend beim Verlegen von Pflastersteinen angetroffen worden. Keiner der vier ausländischen Staatsbürger sei zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Sozialversicherung gemeldet worden. Alle vier Arbeiter gaben einstimmig an, dass sie für ihre Arbeit mit € 6 pro Stunde vom BF (als Arbeitgeber) entlohnt werden würden. Mit dem BF wurde am selben Tag eine Sachverhaltsdarstellung aufgenommen, in der der BF zu Protokoll gab, dass er den Auftrag für die Pflasterungsarbeiten im Hof und in der Einfahrt an einen Herrn namens XXXX vergeben habe. Preis sei keiner vereinbart worden. Die Bezahlung habe sich nach der Dauer, wobei ein Tagessatz von € 60,-- vereinbart worden sei. Bei XXXX handle es sich um einen Kollegen der angetroffenen ungarischen Arbeiter, der besser deutsch spreche und den Auftrag vermittelt habe. Er habe dem BF auch ein Papier gezeigt, wonach er in Österreich arbeiten dürfe. Weitere Erkundigungen über XXXX habe der BF nicht eingeholt. Er habe nur eine Telefonnummer von ihm. Die Firmenadresse kenne der BF nicht. Der BF habe XXXX den Auftrag mündlich erteilt und mit diesem den Auftrag besprochen. Inhalt des Vertrags sei das Bepflastern des Hofs gewesen. Es sei ein Arbeitslohn von € 60 pro Tag vereinbart worden, jedoch könne der BF nicht angeben, ob die € 60 als Pauschale insgesamt oder pro Arbeiter pro Tag vereinbart worden seien. XXXX habe nicht auf der Baustelle gearbeitet, Lohn sei auch noch keiner bezahlt worden. Diesen Lohn würde der BF an XXXX zahlen, so sei es vereinbart worden. Für die Arbeiten sei eine Woche veranschlagt worden. Am 07.05.2012 habe der BF mit Herrn XXXX die Arbeit besprochen und am darauffolgenden Tag seien drei Arbeiter gekommen. Am 09.05.2012 seien sie sogar zu viert gewesen. Das Material habe er bereitgestellt, die Werkzeuge stünden im Eigentum der Arbeiter. Der BF gab an, mehrmals täglich (alle zwei Stunden) auf der Baustelle nachgesehen zu haben um die Arbeit zu kontrollieren. Dann könne er sich gleich zu Wort melden, falls etwas nicht zu seiner Zufriedenheit erledigt werde. Auf Vorhalt, dass es sich bei XXXX nur um einen Dolmetscher handle und die vier Personen keine Arbeitnehmer von diesem seien und der BF diese mit einem Stundenlohn von € 6,-- bar bezahle, gab der BF an, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Er habe mit XXXX eine andere Vereinbarung geschlossen.Mit dem BF wurde am selben Tag eine Sachverhaltsdarstellung aufgenommen, in der der BF zu Protokoll gab, dass er den Auftrag für die Pflasterungsarbeiten im Hof und in der Einfahrt an einen Herrn namens römisch 40 vergeben habe. Preis sei keiner vereinbart worden. Die Bezahlung habe sich nach der Dauer, wobei ein Tagessatz von € 60,-- vereinbart worden sei. Bei römisch 40 handle es sich um einen Kollegen der angetroffenen ungarischen Arbeiter, der besser deutsch spreche und den Auftrag vermittelt habe. Er habe dem BF auch ein Papier gezeigt, wonach er in Österreich arbeiten dürfe. Weitere Erkundigungen über römisch 40 habe der BF nicht eingeholt. Er habe nur eine Telefonnummer von ihm. Die Firmenadresse kenne der BF nicht. Der BF habe römisch 40 den Auftrag mündlich erteilt und mit diesem den Auftrag besprochen. Inhalt des Vertrags sei das Bepflastern des Hofs gewesen. Es sei ein Arbeitslohn von € 60 pro Tag vereinbart worden, jedoch könne der BF nicht angeben, ob die € 60 als Pauschale insgesamt oder pro Arbeiter pro Tag vereinbart worden seien. römisch 40 habe nicht auf der Baustelle gearbeitet, Lohn sei auch noch keiner bezahlt worden. Diesen Lohn würde der BF an römisch 40 zahlen, so sei es vereinbart worden. Für die Arbeiten sei eine Woche veranschlagt worden. Am 07.05.2012 habe der BF mit Herrn römisch 40 die Arbeit besprochen und am darauffolgenden Tag seien drei Arbeiter gekommen. Am 09.05.2012 seien sie sogar zu viert gewesen. Das Material habe er bereitgestellt, die Werkzeuge stünden im Eigentum der Arbeiter. Der BF gab an, mehrmals täglich (alle zwei Stunden) auf der Baustelle nachgesehen zu haben um die Arbeit zu kontrollieren. Dann könne er sich gleich zu Wort melden, falls etwas nicht zu seiner Zufriedenheit erledigt werde. Auf Vorhalt, dass es sich bei römisch 40 nur um einen Dolmetscher handle und die vier Personen keine Arbeitnehmer von diesem seien und der BF diese mit einem Stundenlohn von € 6,-- bar bezahle, gab der BF an, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Er habe mit römisch 40 eine andere Vereinbarung geschlossen. Auch mit einem der angetroffenen Arbeiter, XXXX , wurde eine Niederschrift aufgenommen. Darin gab dieser an, dass er seit 07.05.2012 ab ca. 08:00 auf der Baustelle des BF gearbeitet habe. Am 07.05.2012 und 08.05.2012 seien sie zu dritt, am 09.05.2012 zu viert tätig gewesen. Der Stundenlohn sei € 6,--. Geld hätten sie vom BF aber noch keines erhalten; eine Bezahlung erfolge erst mit Fertigstellung der Arbeit. XXXX sei ein Bekannter gewesen; eine Firma besitze er nicht. Dieser habe ihn angerufen und ihnen die Arbeit vermittelt. XXXX gab an selbständiger Maurer zu sein, ebenso wie XXXX . Für die Arbeiten würde man mehrere Personen benötigen. Deshalb hätten sie zwei weitere Arbeiter mitgebracht. Die Arbeit hätte am 14.05.2012 fertig werden sollen.Auch mit einem der angetroffenen Arbeiter, römisch 40 , wurde eine Niederschrift aufgenommen. Darin gab dieser an, dass er seit 07.05.2012 ab ca. 08:00 auf der Baustelle des BF gearbeitet habe. Am 07.05.2012 und 08.05.2012 seien sie zu dritt, am 09.05.2012 zu viert tätig gewesen. Der Stundenlohn sei € 6,--. Geld hätten sie vom BF aber noch keines erhalten; eine Bezahlung erfolge erst mit Fertigstellung der Arbeit. römisch 40 sei ein Bekannter gewesen; eine Firma besitze er nicht. Dieser habe ihn angerufen und ihnen die Arbeit vermittelt. römisch 40 gab an selbständiger Maurer zu sein, ebenso wie römisch 40 . Für die Arbeiten würde man mehrere Personen benötigen. Deshalb hätten sie zwei weitere Arbeiter mitgebracht. Die Arbeit hätte am 14.05.2012 fertig werden sollen.
- Mit Schreiben der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) wurde der BF erstmals am 31.05.2012, am 21.06.2012 und erneut am 10.07.2012 zur Beantwortung von Fragen betreffend das Vertrags- und Arbeitsverhältnis aufgefordert. Dieses Schreiben wurde auch an XXXX gerichtet.
- Mit Schreiben der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) wurde der BF erstmals am 31.05.2012, am 21.06.2012 und erneut am 10.07.2012 zur Beantwortung von Fragen betreffend das Vertrags- und Arbeitsverhältnis aufgefordert. Dieses Schreiben wurde auch an römisch 40 gerichtet.
- Am 15.06.2012 langte ein Schreiben von XXXX mit dem er angab, dass die Zusammenarbeit mit dem BF am 08.05.2012 begonnen habe. XXXX habe XXXX angerufen und ihm gesagt, dass es einen Auftrag in XXXX gebe. Er selbst habe am 08.05.2012 von 08:00 bis 16:00 und am 09.05.2012 von 08:00 bis zur Kontrolle für den BF gearbeitet. Er sei mit seinem eigenen PKW zum BF gefahren. Die Arbeitszeit sei vom BF vorgegeben worden. Diese habe er einhalten müssen. Seine Aufgabe sei das Pflastern des Weges gewesen. Dafür sei ein Stundenlohn von €
- Am 15.06.2012 langte ein Schreiben von römisch 40 mit dem er angab, dass die Zusammenarbeit mit dem BF am 08.05.2012 begonnen habe. römisch 40 habe römisch 40 angerufen und ihm gesagt, dass es einen Auftrag in römisch 40 gebe. Er selbst habe am 08.05.2012 von 08:00 bis 16:00 und am 09.05.2012 von 08:00 bis zur Kontrolle für den BF gearbeitet. Er sei mit seinem eigenen PKW zum BF gefahren. Die Arbeitszeit sei vom BF vorgegeben worden. Diese habe er einhalten müssen. Seine Aufgabe sei das Pflastern des Weges gewesen. Dafür sei ein Stundenlohn von € 6,-- vereinbart gewesen. Der BF habe Anweisungen gegeben und die Arbeit kontrolliert. Das Baumaterial habe der BF bereitgestellt. Er sei gelernter Maurer. Bezahlung habe er für seine geleistete Tätigkeit nicht erhalten.
- Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung Ungarn mit, dass XXXX im fraglichen Zeitraum nicht in Ungarn zur Pflichtversicherung gemeldet war. Auch XXXX sei in Ungarn im betreffenden Zeitraum nicht pflichtversichert gewesen.
- Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung Ungarn mit, dass römisch 40 im fraglichen Zeitraum nicht in Ungarn zur Pflichtversicherung gemeldet war. Auch römisch 40 sei in Ungarn im betreffenden Zeitraum nicht pflichtversichert gewesen. XXXX und XXXX seien im betreffenden Zeitraum als Selbständige zur Pflichtversicherung gemeldet. Eine Entsendung für XXXX und XXXX sei erst ab 22.05.2012 ausgestellt worden.römisch 40 und römisch 40 seien im betreffenden Zeitraum als Selbständige zur Pflichtversicherung gemeldet. Eine Entsendung für römisch 40 und römisch 40 sei erst ab 22.05.2012 ausgestellt worden.
- Am 19.07.2012 langte die Vollmachtsbekanntgabe des Anwaltes ein.
- Mit Schreiben vom 07.08.2012 gab der BF an, dass er seine Auffahrt pflastern habe wollen und dafür auch schon Material gekauft habe. Das Material sei vor dem Haus bereit gelegen. Dies sei von einem Mann namens XXXX , der scheinbar ein ungarischer Unternehmer gewesen war, gesehen worden, der dem BF seine Hilfe angeboten habe. Es sei über die Auftragsvergabe an das ungarische Unternehmen gesprochen worden und ein mündlicher Werkvertrag abgeschlossen worden, mit dem Vertragsinhalt, den Weg zu pflastern. Erst anlässlich der finanzpolizeilichen Kontrolle sei der BF darüber informiert worden, dass die arbeitenden Personen ihn fälschlicherweise als Arbeitgeber angeführt hätten.
- Mit Schreiben vom 07.08.2012 gab der BF an, dass er seine Auffahrt pflastern habe wollen und dafür auch schon Material gekauft habe. Das Material sei vor dem Haus bereit gelegen. Dies sei von einem Mann namens römisch 40 , der scheinbar ein ungarischer Unternehmer gewesen war, gesehen worden, der dem BF seine Hilfe angeboten habe. Es sei über die Auftragsvergabe an das ungarische Unternehmen gesprochen worden und ein mündlicher Werkvertrag abgeschlossen worden, mit dem Vertragsinhalt, den Weg zu pflastern. Erst anlässlich der finanzpolizeilichen Kontrolle sei der BF darüber informiert worden, dass die arbeitenden Personen ihn fälschlicherweise als Arbeitgeber angeführt hätten. Zum Auftrags- und Vertragsverhältnis wurde ausgeführt: Am 07.05.2012 seien die vier Personen erstmals als Subunternehmer mit eigener Gewerbeberechtigung bzw. als Mitarbeiter des ungarischen Unternehmens bei ihm vorstellig geworden. Es sei weder eine konkrete Arbeitszeit noch eine konkrete Anzahl an Personen vereinbart worden. Diese Entscheidung sei beim ungarischen Unternehmen gelegen. Es sei keine Arbeitszeit sondern die Herstellung eines Werkes vereinbart worden. Es habe auch keine direkte Vertragsbeziehung des BF mit den erschienenen Arbeitern bestanden. Als der BF bemerkte, dass die ungarische Firma nicht zu seiner Zufriedenheit arbeitete, habe er die Firma Maurer Pflastereigestaltungs GmbH aus Unterlamm mit der Fertigstellung des Weges beauftragt. Mit den geschickten Arbeitern habe es keine Stundenlohnvereinbarung gegeben. Das Werkzeug sei von den Werkunternehmern, das Material vom Werkbesteller bereitgestellt worden. Der BF könne keine Angaben darüber machen, ob die fraglichen Personen Pflasterer seien.
- Mit dem in Beschwerde gezogenem Bescheid der BGKK vom 12.03.2013 stellte diese fest, dass XXXX für den Zeitraum vom 08.05.2012 bis 09.05.2012 als Dienstnehmer des BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen wird. Somit habe der BF Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 56,19 an die BGKK zu entrichten.
- Mit dem in Beschwerde gezogenem Bescheid der BGKK vom 12.03.2013 stellte diese fest, dass römisch 40 für den Zeitraum vom 08.05.2012 bis 09.05.2012 als Dienstnehmer des BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen wird. Somit habe der BF Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 56,19 an die BGKK zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX im Zuge einer am 09.05.2012 durchgeführten Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes auf der privaten Baustelle des BF, XXXX , arbeitend angetroffen wurde. XXXX war in der Zeit von 08.05.2012 bis 09.05.2012 für den BF tätig. Da XXXX für den BF tätig gewesen sei, der BF als lohnauszahlende Stelle für XXXX hervorgehe und XXXX der Weisungsbefugnis des BF unterlegen sei, habe XXXX seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verrichtet, sodass XXXX als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei. Die Berechnung der Beitragsgrundlage basiere auf dem im Kollektivvertrag 12 Baugewerbe Arbeiter, II. Facharbeiter ab 01.05.2012 angegebenen Stundenlohn in der Höhe von € 12,50 brutto. Unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergebe sich für den Zeitraum vom 08.05.2012 und 09.05.2012 ein zu verrechnender Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen (21,7% für den Dienstgeber- und 18,2% Dienstnehmer-Anteil) in der Höhe von € 56,19.Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 im Zuge einer am 09.05.2012 durchgeführten Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes auf der privaten Baustelle des BF, römisch 40 , arbeitend angetroffen wurde. römisch 40 war in der Zeit von 08.05.2012 bis 09.05.2012 für den BF tätig. Da römisch 40 für den BF tätig gewesen sei, der BF als lohnauszahlende Stelle für römisch 40 hervorgehe und römisch 40 der Weisungsbefugnis des BF unterlegen sei, habe römisch 40 seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verrichtet, sodass römisch 40 als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei. Die Berechnung der Beitragsgrundlage basiere auf dem im Kollektivvertrag 12 Baugewerbe Arbeiter, römisch zwei. Facharbeiter ab 01.05.2012 angegebenen Stundenlohn in der Höhe von € 12,50 brutto. Unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergebe sich für den Zeitraum vom 08.05.2012 und 09.05.2012 ein zu verrechnender Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen (21,7% für den Dienstgeber- und 18,2% Dienstnehmer-Anteil) in der Höhe von € 56,
- Mit fristgerechter Beschwerde (vormals: Einspruch) führte der BF im Wesentlichen wie folgt aus: Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft XXXX , wo er eine Frühstückspension eröffnen wollte. Die Arbeiten an dem Bauwerk habe er selbst durchgeführt. Der BF sei auf seiner Baustelle von einem Mann, der sich als selbständiger Unternehmer vorgestellt habe, angesprochen worden, ob er bei der Fertigstellung Unterstützung brauchen könne. Der BF sei mit den Arbeiten hinsichtlich seines Zeitplans und des näher rückenden geplanten Eröffnungstermins in Verzug und habe daher das Angebot des ungarischen Unternehmers XXXX angenommen. Am vereinbarten Tag (09.05.2012) seien auch ungarisch sprechende Männer gekommen, die sich als die von Janos geschickten Männer vorgestellt hätten. Die Ungarn hätten auch dargelegt, dass sie selbständige Unternehmer seien und zeigten dazu auch Dokumente vor. Daher sei der BF zu Recht davon ausgegangen, einen Werkvertrag mit selbständigen Unternehmern zu schließen. Selbständige Werkunternehmer seien verpflichtet, sich selbst um die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Steuer und Sozialversicherung zu kümmern. Diese Pflicht treffe nicht den Auftraggeber.Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 , wo er eine Frühstückspension eröffnen wollte. Die Arbeiten an dem Bauwerk habe er selbst durchgeführt. Der BF sei auf seiner Baustelle von einem Mann, der sich als selbständiger Unternehmer vorgestellt habe, angesprochen worden, ob er bei der Fertigstellung Unterstützung brauchen könne. Der BF sei mit den Arbeiten hinsichtlich seines Zeitplans und des näher rückenden geplanten Eröffnungstermins in Verzug und habe daher das Angebot des ungarischen Unternehmers römisch 40 angenommen. Am vereinbarten Tag (09.05.2012) seien auch ungarisch sprechende Männer gekommen, die sich als die von Janos geschickten Männer vorgestellt hätten. Die Ungarn hätten auch dargelegt, dass sie selbständige Unternehmer seien und zeigten dazu auch Dokumente vor. Daher sei der BF zu Recht davon ausgegangen, einen Werkvertrag mit selbständigen Unternehmern zu schließen. Selbständige Werkunternehmer seien verpflichtet, sich selbst um die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Steuer und Sozialversicherung zu kümmern. Diese Pflicht treffe nicht den Auftraggeber. Bei den aus Ungarn stammenden Personen habe es sich um XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gehandelt.Bei den aus Ungarn stammenden Personen habe es sich um römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gehandelt. Der BF habe mit XXXX einen Werkvertrag geschlossen. Der BF hatte keinen Grund daran zu zweifeln, dass er einen Vertrag mit einem selbständigen Unternehmer abgeschlossen habe, ob dieser nun seinerseits seine Arbeitskräfte oder aber selbständige Subunternehmer mit der Erstellung des vereinbarten Werkes beauftragen würde, sei für den BF weder erkennbar gewesen, noch sei er verpflichtet gewesen, sich darum zu kümmern. Man könne einer Privatperson, insbesondere einem Konsumenten iSd KSchG, nicht vorwerfen, er sei verpflichtet, sich vor der Erteilung eines Werkauftrags sämtliche mögliche Dokumente des Unternehmers vorlegen zu lassen.Der BF habe mit römisch 40 einen Werkvertrag geschlossen. Der BF hatte keinen Grund daran zu zweifeln, dass er einen Vertrag mit einem selbständigen Unternehmer abgeschlossen habe, ob dieser nun seinerseits seine Arbeitskräfte oder aber selbständige Subunternehmer mit der Erstellung des vereinbarten Werkes beauftragen würde, sei für den BF weder erkennbar gewesen, noch sei er verpflichtet gewesen, sich darum zu kümmern. Man könne einer Privatperson, insbesondere einem Konsumenten iSd KSchG, nicht vorwerfen, er sei verpflichtet, sich vor der Erteilung eines Werkauftrags sämtliche mögliche Dokumente des Unternehmers vorlegen zu lassen. lm bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren, XXXX , der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hätten XXXX und XXXX angegeben, dass sie selbständige Unternehmer seien.lm bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren, römisch 40 , der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hätten römisch 40 und römisch 40 angegeben, dass sie selbständige Unternehmer seien. Hinsichtlich der Annahme der Behörde, dass eine Erstaussage glaubwürdiger sei als andere Aussagen und Stellungnahmen, sei die Fragestellung zu beachten: Stelle die Behörde den befragten Personen bewusst ausschließlich Fangfragen bzw. Fragen, die von der befragten Person in ihrem tatsächlichen Inhalt gar nicht erfasst werden könnten oder aber Fragen, die es gar nicht ermöglichen würden, den Unterscheid zwischen Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag und Arbeitsvertrag "herauszuarbeiten", so sei die dadurch gewonnene "Aussage" unverwertbar. Die Verteidigungsrechte des BF seien im Verwaltungsstrafverfahren XXXX der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gröblich missachtet und verletzt worden.Hinsichtlich der Annahme der Behörde, dass eine Erstaussage glaubwürdiger sei als andere Aussagen und Stellungnahmen, sei die Fragestellung zu beachten: Stelle die Behörde den befragten Personen bewusst ausschließlich Fangfragen bzw. Fragen, die von der befragten Person in ihrem tatsächlichen Inhalt gar nicht erfasst werden könnten oder aber Fragen, die es gar nicht ermöglichen würden, den Unterscheid zwischen Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag und Arbeitsvertrag "herauszuarbeiten", so sei die dadurch gewonnene "Aussage" unverwertbar. Die Verteidigungsrechte des BF seien im Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gröblich missachtet und verletzt worden. Die Frage, wer Anweisungen gegeben und die Arbeit kontrolliert habe, sei bewusst missverständlich formuliert worden und könne nur als Fangfrage aufgefasst werden. Es sei selbstverständlich, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei einem Werkvertrag artikuliert, was überhaupt zu tun sei und auch das Werk nach Fertigstellung auf eventuelle Mängel zu kontrollieren. Daraus auf ein "Abhängigkeitsverhältnis" zwischen dem Werkbesteller, dem von ihm beauftragten Werkunternehmer und dessen Arbeitern bzw. Subunternehmern konstruieren zu wollen sei schlichtweg unrichtig. Eine Weisungsgebundenheit liege nicht vor. Ebenso sei die Kontrolle, ob das Werk ordentlich erbracht wurde oder Mängel vorliegen, ein Teil des Werkvertrags. Die BGKK habe jedoch fälschlich eine "Versicherungspflicht" des BF angenommen. Tatsächlich sei jedoch keine der von der BGKK selbst im Bescheid angeführten Voraussetzungen für die Annahme eines "Arbeitsverhältnisses" gegeben: Keiner der Arbeiter sei jemals unter die "betrieblichen Ordnungsvorschriften" des BF unterworfen. Der BF sei ihnen gegenüber nicht weisungsberechtigt gewesen, er habe ihnen nur mitgeteilt, welches Werk sie mit dem vom BF bereitgestellten Material herzustellen hatten. Der BF habe nicht die "Arbeitsleistung" der Männer, sondern habe lediglich das Werk auf allfällige Mängel kontrolliert bzw. habe Fragen beantwortet, die im Zuge der Erstellung des Werkes aufgetaucht seien. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit habe nicht bestanden. Insbesondere habe keinerlei persönliche Arbeitspflicht der Arbeiter bestanden, sondern sei es dem BF völlig egal gewesen, wer im Auftrag von XXXX konkret die Werkleistung erbringt.Keiner der Arbeiter sei jemals unter die "betrieblichen Ordnungsvorschriften" des BF unterworfen. Der BF sei ihnen gegenüber nicht weisungsberechtigt gewesen, er habe ihnen nur mitgeteilt, welches Werk sie mit dem vom BF bereitgestellten Material herzustellen hatten. Der BF habe nicht die "Arbeitsleistung" der Männer, sondern habe lediglich das Werk auf allfällige Mängel kontrolliert bzw. habe Fragen beantwortet, die im Zuge der Erstellung des Werkes aufgetaucht seien. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit habe nicht bestanden. Insbesondere habe keinerlei persönliche Arbeitspflicht der Arbeiter bestanden, sondern sei es dem BF völlig egal gewesen, wer im Auftrag von römisch 40 konkret die Werkleistung erbringt. Die Eingaben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF im bezughabenden Verfahren vor der BH Oberpullendorf wurden ausdrücklich zum Vorbringen in diesem Einspruch erhoben weshalb die Beischaffung des Aktes der BH Oberpullendorf beantragt werde. Es sei vereinbart worden, dass für den Fall des Unterbleibens der Fertigstellung des bestellten Werks kein Werklohn zu bezahlen sei. Da die Fertigstellung des Werkes unterblieben sei, sei auch kein Werklohn fällig gewesen. Eine weitergehende Tätigkeit sei weder vereinbart noch angedacht gewesen. Weiters gehe die BGKK fälschlicherweise davon aus, dass die Arbeiter "Facharbeitertätigkeit" durchführten. In Wahrheit habe es sich bei diesen Arbeiten aber um solche eines ungelernten Hilfsarbeiters gehandelt. Jedermann könne eine derartige Tätigkeit auch ohne "Anlernphase" durchführen, sofern er körperlich gesund sei und über eine durchschnittliche Intelligenz verfüge. Ebenso sei geplant gewesen, dass die Arbeiter nur einen Tag arbeiten und somit die "Geringfügigkeitsgrenze" nicht annähernd erreicht werden sollte. Sollte die BGKK tatsächlich von einem "Arbeitsverhältnis" ausgehen, so sei zur Berechnung allfälliger Sozialversicherungsabgaben maximal der Lohn einer ungelernten Hilfskraft für einen einzigen Tag heranzuziehen. Da die Arbeiter unter der "Geringfügigkeitsgrenze" verdient hätten, liege keine Sozialversicherungspflicht vor. Da somit eine Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge denkunmöglich sei, sei auch kein "Beitragszuschlag" möglich, denn dieser wäre nur bei tatsächlich vorliegender Sozialversicherungspflicht denkbar, keinesfalls aber bei einer Tätigkeit, die gar nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Abschließend stellte der BF die Anträge, der Landeshauptmann möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und/oder feststellen, dass die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht bzw. der Meldepflicht zur Sozialversicherung nicht vorgelegen seien, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beiträge herabgesetzt werden, insbesondere den Beitragszuschlag zur Gänze zu erlassen bzw. in eventu herabzusetzen und dem Einspruch jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Am 11.06.2013 legte die BGKK den Einspruch dem Landeshauptmann für das Burgenland vor. Das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen dem BF und XXXX sei eindeutig zu verneinen.
- Am 11.06.2013 legte die BGKK den Einspruch dem Landeshauptmann für das Burgenland vor. Das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen dem BF und römisch 40 sei eindeutig zu verneinen. Wenn vom BF das Vorliegen eines mündlichen Werkvertrages mit Herrn XXXX geltend gemacht wird, sei dem entgegenzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag ankomme (VwGH 20.09.2006; Zl. 2003/08/0274). Ein Werkvertrag liege vielmehr dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten Leistung bestehe. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag bestehe darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag müsse sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden könne (vgl. VwGH 20.12.2001; Zl. 98/08/0062, VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101 und VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082).Wenn vom BF das Vorliegen eines mündlichen Werkvertrages mit Herrn römisch 40 geltend gemacht wird, sei dem entgegenzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag ankomme (VwGH 20.09.2006; Zl. 2003/08/0274). Ein Werkvertrag liege vielmehr dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten Leistung bestehe. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag bestehe darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag müsse sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden könne vergleiche VwGH 20.12.2001; Zl. 98/08/0062, VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101 und VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082). XXXX und XXXX seien zwar im Besitz eines Gewerbescheins lautend auf "Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten", allerdings sei es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliege, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt ( vgl. das hg. Erkenntnis vom 02.April 2008, Zl. 2007/08/0038). Der Niederschrift vom 09.05.2012 und den Aussagen der beiden betreffenden Herren könne entnommen werden, dass diese nicht als selbständige Unternehmer aufgetreten seien sondern als Dienstnehmer des BF, von dem sie eine Entlohnung von € 6,-- pro Stunde erwarteten. Ferner sei das Verlegen von Pflastersteinen nicht von einer Einzelperson durchzuführen, sondern grundsätzlich im Verbund. Die Arbeiten im Verbund stünden aber einer freien Zeiteinteilung vollkommen entgegen und würde damit die Ansicht der BGKK bekräftigt, dass hier eine Scheinselbständigkeit vorliege, da beide Dienstnehmer weder über eine Unternehmensstruktur noch über geeignete Betriebsmittel verfügten um die selbständige Tätigkeit laut Gewerbeschein durchzuführen. Es sei auch kein Nachweis darüber erbracht worden, ob sie auch für andere Auftraggeber tätig seien.römisch 40 und römisch 40 seien zwar im Besitz eines Gewerbescheins lautend auf "Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten", allerdings sei es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliege, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt ( vergleiche das hg. Erkenntnis vom 02.April 2008, Zl. 2007/08/0038). Der Niederschrift vom 09.05.2012 und den Aussagen der beiden betreffenden Herren könne entnommen werden, dass diese nicht als selbständige Unternehmer aufgetreten seien sondern als Dienstnehmer des BF, von dem sie eine Entlohnung von € 6,-- pro Stunde erwarteten. Ferner sei das Verlegen von Pflastersteinen nicht von einer Einzelperson durchzuführen, sondern grundsätzlich im Verbund. Die Arbeiten im Verbund stünden aber einer freien Zeiteinteilung vollkommen entgegen und würde damit die Ansicht der BGKK bekräftigt, dass hier eine Scheinselbständigkeit vorliege, da beide Dienstnehmer weder über eine Unternehmensstruktur noch über geeignete Betriebsmittel verfügten um die selbständige Tätigkeit laut Gewerbeschein durchzuführen. Es sei auch kein Nachweis darüber erbracht worden, ob sie auch für andere Auftraggeber tätig seien. Alle vier Dienstnehmer hätten bei der Ausführung ihrer Aufträge keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten und seien der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen. Obzwar es den Betretenen generell freigestanden sei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, seien sie, wenn sie Aufträge angenommen hätten, an zeitliche Vorgaben gebunden gewesen. Zum Beitragszuschlag wurde ausgeführt, dass sich die BGKK an die gesetzlich vorgeschriebene Vorgangsweise gehalten habe. Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG sei nicht als Verwaltungsabgabe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0186, ARD 5384/11/2003). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF seien der Erstbehörde nicht dargelegt worden, weshalb eine Berücksichtigung derselben unterbleiben musste.Alle vier Dienstnehmer hätten bei der Ausführung ihrer Aufträge keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten und seien der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen. Obzwar es den Betretenen generell freigestanden sei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, seien sie, wenn sie Aufträge angenommen hätten, an zeitliche Vorgaben gebunden gewesen. Zum Beitragszuschlag wurde ausgeführt, dass sich die BGKK an die gesetzlich vorgeschriebene Vorgangsweise gehalten habe. Der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei nicht als Verwaltungsabgabe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher nicht zu untersuchen vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0186, ARD 5384/11/2003). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF seien der Erstbehörde nicht dargelegt worden, weshalb eine Berücksichtigung derselben unterbleiben musste. Zu dem Antrag, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mitgeteilt, dass das Verhalten des BF nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei.
- Mit Schreiben vom 27.06.2013 räumte der Landeshauptmann dem BF Parteiengehör ein.
- Mit Bescheid des Landeshauptmanns für das Burgenland vom 28.06.2013 wurde dem Antrag des BF auf aufschiebende Wirkung des Einspruchs vom 11.04.2013 gegen den Bescheid der BGKK vom 12.03.2013 Folge gegeben und die Rechtswirksamkeit des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verhalten des BF nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei.
- Mit Schreiben vom 23.07.2013 langte eine aufgetragene Stellungnahme des BF beim Landeshauptmann ein. Darin brachte der BF vor, dass die Äußerung der BGKK vom 18.06.2013 nichts Neues enthalte. Zu den Kriterien für die Annahme eines Dienstverhältnisses wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers. einschließlich der Kontrollunterworfenheit seien. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sei auch, dass der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (laufend) zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüberstehe, dem Arbeitnehmer einen erfolgsunabhängigen Lohn zu bezahlen. Es gebe Fälle, in denen das Kriterium der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig ausgeübten und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Der Gerichtshof habe daher in stRsp weitere Kriterien aufgezeigt, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehöre insbesondere das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos. Dieses bestehe darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit habe, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend gestalten kann. Diese Möglichkeit werde nicht dadurch beseitigt, dass der Leistungserbringer nach einem bestimmten Tarif oder einem bestimmten Stundensatz honoriert werde, wie dies bei vielen Freiberuflern aber auch Gewerbetreibenden der Fall sei. Das Unternehmerrisiko komme auch darin zum Ausdruck, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit habe, im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang seines Tätigwerdens bzw. dessen wirtschaftlichen Erfolg selbst zu bestimmen (VwGH 17.05.1989, 85/13/0110; WBl 1989, 311). Gerade dieses Kriterium, welches eindeutig gegen eine Annahme eines Dienstverhältnisses spreche, liege hier vor. Weiters sei zu sagen, dass die angeblichen "Arbeiter" niemals zur persönlichen Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet gewesen seien, wodurch es schon am Kriterium der "persönlichen Arbeitspflicht" mangle. Eine Weisungsgebundenheit habe nur hinsichtlich der Frage, welches Werk eigentlich erstellt werden sollte, bestanden, eine darüber hinausgehende Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden, ebenso wie keine Kontrolle der Leistung durch den BF, abgesehen von der Kontrolle des Werkes auf Mängelfreiheit, wie dies jedem Werkbesteller obliege. Auch das Kriterium der "persönlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit" würde in keiner Weise vorliegen, weil die angeblichen "Arbeiter" selbständig tätig gewesen seien. Sie hätten das unternehmerische Risiko selbst getragen. Das unternehmerische Risiko hätten die ungarischen Arbeiter getragen, da ihnen bei Unterbleiben der Fertigstellung des Werkes kein Werklohn zustand. Weiters habe niemals eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeiter gegenüber dem BF bestanden. In rechtlicher Hinsicht sei der BGKK entgegenzuhalten, dass es keine persönliche Arbeitspflicht gegeben habe, der Vertrag sich ausschließlich auf die Erstellung eines konkreten Werks bezogen habe und mit dessen Fertigstellung endgültig beendet worden wäre, es keinerlei wirtschaftliche und/oder persönliche Abhängigkeit der Arbeiter gegenüber dem BF gegeben habe und dass es keinerlei über die normale Beschreibung des zu erstellenden Werkes hinausgehende "Anweisungen" bzw. über die Kontrolle, ob das Werk dem Vertrag entspreche, hinausgehende "Anweisungen" und "Kontrollen" gegeben habe. Geschuldet worden sei die Erstellung eines genau definierten Werks. Insbesondere bei einer "Inquisitorischen" Verfahrensart sei die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zu betonen, der Behörde sei es nicht gestattet, allein als Anklagebehörde zu agieren, sondern müsse die Behörde im Gegenteil auch alle für den BF sprechenden Fakten erheben, prüfen und berücksichtigen. Die BGKK habe völlig einseitig "ermittelt", mit dem definiertem Ziel, "eine Verurteilung zu erreichen". Erneut wurde beantragt, das Verfahren gegen den BF ersatzlos einzustellen, in eventu den Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf beizuschaffen und zu verlesen, den BF einzuvernehmen, einen Lokalaugenschein durchzuführen, damit an Ort und Stelle gezeigt werden könne, welches Werk errichtet werden sollte sowie weitere geeignete Beweise aufzunehmen, anschließend das Verfahren gegen ihn ersatzlos einzustellen, in eventu die auferlegten Zahlungen angemessen herabzusetzen.
- Am 07.08.2013 wurde der belangten Behörde eine aufgetragene Stellungnahme des BF vorgelegt.
- Am 10.09.2013 langte die Gegenäußerung der BGKK ein, in der ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde weiterhin von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgehe. Die vorgebrachten Sachverhalte des BF in der Stellungnahme seien bereits bekannt und seien schon im Einspruch vom 11.04.2013 dargelegt worden. Zum Vorwurf der "Inquisitorischen Verfahrensart" werde entgegengehalten, dass sich die BGKK an die Verfahrensvorschriften halte und die Regelungen des ASVG vollziehe. Zur Beurteilung des Sachverhalts seien die Aussagen des BF und der betretenen ungarischen Dienstnehmer herangezogen worden. Ebenso sei ein eigenes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dem allen Beteiligten nochmal die Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt aus der jeweiligen Sicht zu schildern. Erst danach habe die BGKK den Sachverhalt beurteilt und mit Bescheid erledigt.
- Der vorliegende Beschwerdeakt langte am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 02.02.2016 zur Bearbeitung zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht schaffte den Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf bei, welcher am 15.03.2016 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde wurden XXXX und drei weitere Männer am 09.05.2012 arbeitend bei Umbauarbeiten am Einfamilienhaus von XXXX in XXXX , angetroffen. Bei XXXX handelt es sich um einen ungarischen Staatsbürger.Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde wurden römisch 40 und drei weitere Männer am 09.05.2012 arbeitend bei Umbauarbeiten am Einfamilienhaus von römisch 40 in römisch 40 , angetroffen. Bei römisch 40 handelt es sich um einen ungarischen Staatsbürger. Weder der BF noch XXXX sind Inhaber eines Gewerbescheines.Weder der BF noch römisch 40 sind Inhaber eines Gewerbescheines. XXXX war im festgestellten Zeitraum (08.05.2012 bis 09.05.2012) für den BF mit Pflasterungsarbeiten an der vom BF vorgegebenen Baustelle, welche im bekämpften Bescheid angeführt ist, tätig.römisch 40 war im festgestellten Zeitraum (08.05.2012 bis 09.05.2012) für den BF mit Pflasterungsarbeiten an der vom BF vorgegebenen Baustelle, welche im bekämpften Bescheid angeführt ist, tätig. XXXX (und die weiteren ungarischen Personen) wurden vom BF mit dortigen Pflasterungsarbeiten betraut, dies wurde mündlich vereinbart, wobei ein Bekannter von XXXX , ein gewisser XXXX aufgrund seiner besseren Deutschkenntnisse als Dolmetscher fungierte. Die Arbeiten waren nach den Anweisungen des BF durchzuführen. Mehrmals täglich kontrollierte der BF die Arbeiten auf der Baustelle. XXXX unterlag somit der Kontrollbefugnis des BF. Als Entgelt war ein Stundenlohn von € 6,-- (Bezahlung in bar bei Abschluss der Arbeiten) vereinbart worden. Bei der vereinbarten Leistung handelte es sich um einfache manuelle Tätigkeiten- und Hilfstätigkeiten. Die Arbeit musste von mehreren Personen gleichzeitig durchgeführt werden.römisch 40 (und die weiteren ungarischen Personen) wurden vom BF mit dortigen Pflasterungsarbeiten betraut, dies wurde mündlich vereinbart, wobei ein Bekannter von römisch 40 , ein gewisser römisch 40 aufgrund seiner besseren Deutschkenntnisse als Dolmetscher fungierte. Die Arbeiten waren nach den Anweisungen des BF durchzuführen. Mehrmals täglich kontrollierte der BF die Arbeiten auf der Baustelle. römisch 40 unterlag somit der Kontrollbefugnis des BF. Als Entgelt war ein Stundenlohn von € 6,-- (Bezahlung in bar bei Abschluss der Arbeiten) vereinbart worden. Bei der vereinbarten Leistung handelte es sich um einfache manuelle Tätigkeiten- und Hilfstätigkeiten. Die Arbeit musste von mehreren Personen gleichzeitig durchgeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit fest, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung) des XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei XXXX vorlag.Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit fest, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung) des römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei römisch 40 vorlag.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem beigeschafften Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der BGKK festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und dieser sich auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren der BGKK stützte, in dem sowohl dem BF als auch XXXX Gelegenheit gegeben wurde, ihr jeweiliges Vorbringen zu erstatten. Den Parteien wurde daher ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte darzulegen.Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem beigeschafften Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der BGKK festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und dieser sich auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren der BGKK stützte, in dem sowohl dem BF als auch römisch 40 Gelegenheit gegeben wurde, ihr jeweiliges Vorbringen zu erstatten. Den Parteien wurde daher ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte darzulegen. Insbesondere wurden das Schreiben von XXXX vom 15.06.2012 sowie der im Akt aufliegende Einspruch (nunmehr Beschwerde) des BF vom 11.04.2013 und die aufgetragene Stellungnahme vom 23.07.2013 gewürdigt, da diese alle rechtlich nötigen Angaben über die tatsächliche Umsetzung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem BF und XXXX enthalten.Insbesondere wurden das Schreiben von römisch 40 vom 15.06.2012 sowie der im Akt aufliegende Einspruch (nunmehr Beschwerde) des BF vom 11.04.2013 und die aufgetragene Stellungnahme vom 23.07.2013 gewürdigt, da diese alle rechtlich nötigen Angaben über die tatsächliche Umsetzung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem BF und römisch 40 enthalten. Zum Vorbringen in der Beschwerde des BF vom 11.04.2013, XXXX sei erst am 09.05.2012 und nicht am 08.05.2012 bei ihm erschienen, wird auf die unterschiedlichen eigenen weiteren Vorbringen des BF verwiesen: Im Schreiben vom 07.08.2012 sowie der Niederschrift vor der BH Oberpullendorf (13.06.2012) führte der BF jeweils aus, dass die vier Personen (so auch XXXX ) am 07.05.2012 zum Arbeitsantritt bei ihm erschienen, bei der Niederschrift durch die Organe der Finanzverwaltung am Tag der Betretung wurde der Arbeitsantritt mit 08.05.2012 angegeben.Zum Vorbringen in der Beschwerde des BF vom 11.04.2013, römisch 40 sei erst am 09.05.2012 und nicht am 08.05.2012 bei ihm erschienen, wird auf die unterschiedlichen eigenen weiteren Vorbringen des BF verwiesen: Im Schreiben vom 07.08.2012 sowie der Niederschrift vor der BH Oberpullendorf (13.06.2012) führte der BF jeweils aus, dass die vier Personen (so auch römisch 40 ) am 07.05.2012 zum Arbeitsantritt bei ihm erschienen, bei der Niederschrift durch die Organe der Finanzverwaltung am Tag der Betretung wurde der Arbeitsantritt mit 08.05.2012 angegeben. Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daraus, dass die Erinnerung des BF betreffend des Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Tag der Betretung noch gegenwärtiger sein musste als zu einem späteren Zeitpunkt, folglich ist der Feststellung der WGKK zum Beginn des Versicherungszeitpunktes mit 08.05.2012 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängig war, mit
- Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängig war, mit
- Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
§ 35Abs.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. § 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt: Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
§ 1Al
VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( ) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( ) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Rechtliche Würdigung: Vorliegen eines Dienstverhältnisses Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
§ 4
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder § 4 Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder Paragraph 4, Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
- Juni 2013 RS 1)Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
- Juni 2013 RS 1) Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit Unbestritten blieb im Verfahren, dass XXXX mit Pflasterungsarbeiten für den BF beauftragt war.Unbestritten blieb im Verfahren, dass römisch 40 mit Pflasterungsarbeiten für den BF beauftragt war. Mit XXXX war weder ein Vertretungsrecht vereinbart, er führte die Arbeiten auch persönlich aus, was im Übrigen vom BF auch nicht bestritten wird.Mit römisch 40 war weder ein Vertretungsrecht vereinbart, er führte die Arbeiten auch persönlich aus, was im Übrigen vom BF auch nicht bestritten wird. Darüber hinaus kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, wenn eine Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers vorliegt - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).Darüber hinaus kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, wenn eine Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers vorliegt - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind Pflasterungsarbeiten als solche einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten zu qualifizieren. XXXX war in den "Betrieb" (das Eigenheim des BF) integriert, er verübte seine Tätigkeit vor Ort am Eigenheim des BF, der BF war regelmäßig auf der Baustelle, erteilte Anweisungen und kontrollierte die Arbeiten. XXXX war daher aufgrund der Bindung an den Arbeitsort und die ihn betreffende Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit persönlich abhängig.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind Pflasterungsarbeiten als solche einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten zu qualifizieren. römisch 40 war in den "Betrieb" (das Eigenheim des BF) integriert, er verübte seine Tätigkeit vor Ort am Eigenheim des BF, der BF war regelmäßig auf der Baustelle, erteilte Anweisungen und kontrollierte die Arbeiten. römisch 40 war daher aufgrund der Bindung an den Arbeitsort und die ihn betreffende Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit persönlich abhängig. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum des XXXX kann in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht erkannt werden.Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum des römisch 40 kann in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht erkannt werden. Auch der beigeschaffte Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf führt zu keinem anderen Ergebnis, ist diesem lediglich zu entnehmen, dass zwei der anderen Betretenen ( XXXX , XXXX ) selbstständige Unternehmer in Ungarn waren. Für das Ergebnis des ho. Gerichtsverfahren ist dies jedoch nicht von Relevanz, zumal von diesen auch nicht behauptet wurde, dass XXXX ihr Dienstnehmer gewesen sei.Auch der beigeschaffte Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf führt zu keinem anderen Ergebnis, ist diesem lediglich zu entnehmen, dass zwei der anderen Betretenen ( römisch 40 , römisch 40 ) selbstständige Unternehmer in Ungarn waren. Für das Ergebnis des ho. Gerichtsverfahren ist dies jedoch nicht von Relevanz, zumal von diesen auch nicht behauptet wurde, dass römisch 40 ihr Dienstnehmer gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers KOVACS vorlag. Wirtschaftliche Abhängigkeit Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221). 1.
- XXXX als Dienstgeber
§ 35ASVG:1.4.
römisch 40 als Dienstgeber
Paragraph 35, ASVG: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E
- Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E
- Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151). Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGh vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGh vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151). Unstrittig gab es eine mündliche Vereinbarung, aus der alleinig der BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist der BF als Dienstgeber
§ 35Abs.
1 ASVG zu qualifizieren.Unstrittig gab es eine mündliche Vereinbarung, aus der alleinig der BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist der BF als Dienstgeber
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. 1.
- Ergebnis: XXXX wurde vom 08.05.2012 bis 09.09.2012 von XXXX als Dienstgeber beschäftigt, weshalb das Dienstverhältnis mit diesem Zeitraum und die der Höhe nach unbestritten gebliebene Beitragsnachzahlung festzustellen waren.römisch 40 wurde vom 08.05.2012 bis 09.09.2012 von römisch 40 als Dienstgeber beschäftigt, weshalb das Dienstverhältnis mit diesem Zeitraum und die der Höhe nach unbestritten gebliebene Beitragsnachzahlung festzustellen waren.
- Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse liegen dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgelegten Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse liegen dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgelegten Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2003579.1.00