← Österreich

{'item': 'W170 2131404-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 3§ 11§ 6§ 2§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW170 2131404-1 SpruchW170 2131404-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH a

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, abgewiesen.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 4.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 4.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der am 4.4.2015 durchgeführten Erstbefragung vor, sie habe Syrien am 27.1.2015 legal verlassen, da in Syrien Krieg herrsche. Deshalb sei die beschwerdeführende Partei nach Österreich gekommen, wolle hierbleiben und die Familie nachholen. Schon bei der Antragstellung wurden bei der beschwerdeführenden Partei ein syrischer Reisepass, ein syrischer Personalausweis und ein nationaler, syrischer Führerschein vorgefunden; alle Dokumente lauten auf die beschwerdeführende Partei. In der am 13.4.2016 durchgeführten behördlichen Einvernahme brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe in Daraa-Stadt ein Lebensmittelgeschäft und auch ein großes Haus gehabt. Es habe zu Beginn des Krieges sehr viele bewaffnete Konflikte im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei gegeben. Eines Tages seien Angehörige der Al Nusar-Front zum Beschwerdeführer gekommen und hätten verlangt, am Dach des Hauses etwas aufstellen zu können; anfangs habe dies die beschwerdeführende Partei verweigert, später, als diese Personen wiedergekommen seien, sei nur die Frau der beschwerdeführenden Partei zu Hause gewesen und habe nicht verhindern können, dass Waffen und ein Fernrohr am Dach montiert worden wären. Auch habe die beschwerdeführende Partei bei ihren Lebensmittellieferungen immer wieder Probleme an Kontrollpunkten gehabt und habe die Soldaten bestechen müssen, um in Ruhe gelassen zu werden. Man habe der beschwerdeführenden Partei in einem Flüchtlingslager für Palästinenser auch ihr Kraftfahrzeug weggenommen, um damit Waffen zu transportieren. Weiters hätten sich im Keller des Hauses der beschwerdeführenden Partei Drogendealer eingemietet; zu Beginn habe die beschwerdeführende Partei nicht gewusst, dass es sich um Drogendealer handle und hätten diese nach vier Monaten das Haus verlassen und die beschwerdeführende Partei bedroht. 2013 sei die beschwerdeführende Partei zum Vater umgezogen; in diesem Teil Daraas habe die Armee die Macht in der Hand gehabt. Schließlich habe ein hoher pensionierter Offizier die beschwerdeführende Partei aufgesucht und gewarnt, man wolle diese festnehmen, da sie die Al Nusra-Front mit Lebensmittel unterstützen würde; dieser Offizier habe die beschwerdeführende Partei gewarnt, weil diese den Sohn des Offiziers in ein Krankenhaus gebracht habe, nachdem jener bei einem Bombenangriff schwer verletzt worden sei. Ausgereist sei die beschwerdeführende Partei legal, aber unterstützt durch einen guten Freund des pensionierten Offiziers, der beim syrischen Militär sei.
  4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.6.2016, erlassen am 29.6.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe Syrien wegen des Bürgerkrieges legal verlassen und habe eine gegen diese gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung nicht festgestellt werden können bzw. sei eine solche auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgründe zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme gänzlich abweichend dargestellt habe. Eine Verfolgung durch die Al Nusra-Front sei nicht vorgebracht worden, die beschwerdeführende Partei habe ihr Haus nur auf Grund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Die Bedrohung durch die Drogendealer sei nicht nachvollziehbar, diese hätten das Haus der beschwerdeführenden Partei verlassen und für die Zeit des Aufenthalts Miete gezahlt. Auch die drohende Verfolgung wegen der angeblichen Lebensmittellieferungen an Al Nusra sei nicht nachvollziehbar, da die beschwerdeführende Partei angegeben habe, nie Probleme mit dem Regime gehabt zu haben, ansonsten hätte die beschwerdeführende Partei ihren Wohnsitz wohl nicht in das Gebiet des Regimes verlegt. Auch der angebliche Diebstahl des Fahrzeugs der beschwerdeführenden Partei begründe keine Verfolgung, da diese ansonsten schon früher geflohen wäre. Ein weiteres Indiz für das Fehlen einer Verfolgung sei die legale Ausreise aus Syrien.
  5. Mit am 26.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  6. Mit am 26.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Als die Behörde der beschwerdeführenden Partei die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, habe sie nicht deren "psychische Konstitution" berücksichtigt und somit ihre Ermittlungspflichten verletzt. Trotz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei habe die Behörde Ermittlungen vor Ort unterlassen und kein fachärztliches Gutachten eingeholt. Auch habe die Behörde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, wie das das Europarecht verlange. Daher habe die Behörde unzureichend ermittelt, sei die beschwerdeführende Partei Flüchtling und der Beschwerde stattzugeben.
  7. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 1.8.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 15.12.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und gab weiters an, sie sei aufgefordert worden, einer regimetreuen Miliz, dem Volkskomitee, beizutreten, was diese aber nicht wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  10. XXXX ist ein volljähriger, inzwischen 46-jähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest.1.1.
  11. römisch 40 ist ein volljähriger, inzwischen 46-jähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des römisch 40 steht fest. 1.1.
  12. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 4.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.1.
  13. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 4.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1.
  14. XXXX ist in Österreich unbescholten.1.1.
  15. römisch 40 ist in Österreich unbescholten. 1.
  16. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei: XXXX hat angegeben, aus der Stadt Daraa zu stammen, wo er zuletzt im von der Regierung beherrschten Teil in der Wohnung seines Vaters gelebt habe; dieses Vorbringen ist glaubhaft.römisch 40 hat angegeben, aus der Stadt Daraa zu stammen, wo er zuletzt im von der Regierung beherrschten Teil in der Wohnung seines Vaters gelebt habe; dieses Vorbringen ist glaubhaft. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei, das ist das Gebiet von Daraa, in dem sich die Wohnung des Vaters befindet, wo sich XXXX die letzten Jahre aufgehalten hat, hatte zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand.Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei, das ist das Gebiet von Daraa, in dem sich die Wohnung des Vaters befindet, wo sich römisch 40 die letzten Jahre aufgehalten hat, hatte zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand. 1.
  17. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch die beschwerdeführende Partei und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien: 1.3.
  18. XXXX hat in der Erstbefragung vorgebracht, Syrien verlassen zu haben, weil in Syrien Krieg herrsche; das Vorbringen ist glaubhaft.1.3.
  19. römisch 40 hat in der Erstbefragung vorgebracht, Syrien verlassen zu haben, weil in Syrien Krieg herrsche; das Vorbringen ist glaubhaft. In der behördlichen Einvernahme gab XXXX an, 2013 zum Vater, in einen Teil Daraas, in dem die Armee die Macht in der Hand gehabt habe und habe, umgezogen zu sein. Dieses Vorbringen ist glaubhaft.In der behördlichen Einvernahme gab römisch 40 an, 2013 zum Vater, in einen Teil Daraas, in dem die Armee die Macht in der Hand gehabt habe und habe, umgezogen zu sein. Dieses Vorbringen ist glaubhaft. XXXX hat in der behördlichen Einvernahme darüber hinaus vorgebracht, in Syrien Probleme mit der Al Nusra-Front gehabt zu haben, weil er nicht gewollt habe, dass diese Einrichtungen auf seinem Haus, das im Gegensatz zur Wohnung des Vaters im Gebiet der Al Nusra Front gelegen sei, montiere sowie Probleme mit Drogendealern gehabt zu haben, die sich in seinem Haus eingemietet hätten. Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, dass sich XXXX zum Zeitpunkt des Verlassens Syriens, also zum Zeitpunkt des Antritts der Flucht, oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vor einer Verfolgung durch die Al Nusra-Front oder die genannten Drogendealer gefürchtet hat oder fürchtet.römisch 40 hat in der behördlichen Einvernahme darüber hinaus vorgebracht, in Syrien Probleme mit der Al Nusra-Front gehabt zu haben, weil er nicht gewollt habe, dass diese Einrichtungen auf seinem Haus, das im Gegensatz zur Wohnung des Vaters im Gebiet der Al Nusra Front gelegen sei, montiere sowie Probleme mit Drogendealern gehabt zu haben, die sich in seinem Haus eingemietet hätten. Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, dass sich römisch 40 zum Zeitpunkt des Verlassens Syriens, also zum Zeitpunkt des Antritts der Flucht, oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vor einer Verfolgung durch die Al Nusra-Front oder die genannten Drogendealer gefürchtet hat oder fürchtet. Weiters hat XXXX im Rahmen der behördlichen Einvernahme vorgebracht, in Syrien bei seinen Lebensmittellieferungen immer wieder Probleme an Kontrollpunkten gehabt zu haben und dass er die Soldaten habe bestechen müssen, um in Ruhe gelassen zu werden. Dieses Vorbringen ist glaubhaft.Weiters hat römisch 40 im Rahmen der behördlichen Einvernahme vorgebracht, in Syrien bei seinen Lebensmittellieferungen immer wieder Probleme an Kontrollpunkten gehabt zu haben und dass er die Soldaten habe bestechen müssen, um in Ruhe gelassen zu werden. Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Darüber hinaus hat XXXX im Rahmen der behördlichen Einvernahme vorgebracht, man habe ihm in einem Flüchtlingslager für Palästinenser sein Kraftfahrzeug weggenommen, um damit Waffen zu transportieren. Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, dass sich XXXX zum Zeitpunkt des Verlassens Syriens, also zum Zeitpunkt des Antritts der Flucht, oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vor einer Verfolgung durch die Diebe gefürchtet hat oder fürchtet.Darüber hinaus hat römisch 40 im Rahmen der behördlichen Einvernahme vorgebracht, man habe ihm in einem Flüchtlingslager für Palästinenser sein Kraftfahrzeug weggenommen, um damit Waffen zu transportieren. Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, dass sich römisch 40 zum Zeitpunkt des Verlassens Syriens, also zum Zeitpunkt des Antritts der Flucht, oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vor einer Verfolgung durch die Diebe gefürchtet hat oder fürchtet. Auch hat XXXX im Rahmen der behördlichen Einvernahme vorgebracht, ein hoher pensionierter Offizier habe ihn aufgesucht und gewarnt, das Regime wolle ihn festnehmen, da er die Al Nusra-Front mit Lebensmittel unterstützen würde; dieser Offizier habe XXXX gewarnt, weil diese den Sohn des Offiziers in ein Krankenhaus gebracht habe, nachdem dieser bei einem Bombenangriff schwer verletzt worden sei. Ausgereist sei XXXX legal, aber unterstützt durch einen guten Freund des pensionierten Offiziers, der beim syrischen Militär sei. Im Gegensatz dazu hat XXXX im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass ihm die Festnahme drohe, wenn er nicht Mitglied des Volkskomitees, einer regimetreuen Miliz, werde; er habe diesbezüglich eine Warnung des genannten hohen Offiziers erhalten, man habe ihm nicht vorgeworfen, die Al Nusra-Front mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Das Vorbringen des XXXX , vom Regime entweder wegen der Unterstützung der Al Nusra-Front mit Lebensmittel oder wegen der (potentiellen) Weigerung, dem Volkskomitee beizutreten, verfolgt zu werden, ist nicht glaubhaft gemacht worden.Auch hat römisch 40 im Rahmen der behördlichen Einvernahme vorgebracht, ein hoher pensionierter Offizier habe ihn aufgesucht und gewarnt, das Regime wolle ihn festnehmen, da er die Al Nusra-Front mit Lebensmittel unterstützen würde; dieser Offizier habe römisch 40 gewarnt, weil diese den Sohn des Offiziers in ein Krankenhaus gebracht habe, nachdem dieser bei einem Bombenangriff schwer verletzt worden sei. Ausgereist sei römisch 40 legal, aber unterstützt durch einen guten Freund des pensionierten Offiziers, der beim syrischen Militär sei. Im Gegensatz dazu hat römisch 40 im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass ihm die Festnahme drohe, wenn er nicht Mitglied des Volkskomitees, einer regimetreuen Miliz, werde; er habe diesbezüglich eine Warnung des genannten hohen Offiziers erhalten, man habe ihm nicht vorgeworfen, die Al Nusra-Front mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Das Vorbringen des römisch 40 , vom Regime entweder wegen der Unterstützung der Al Nusra-Front mit Lebensmittel oder wegen der (potentiellen) Weigerung, dem Volkskomitee beizutreten, verfolgt zu werden, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Schließlich hat XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, in Syrien "am Anfang" an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben und deshalb einmal in Haft gewesen zu sein. Dieses Vorbringen des XXXX ist nicht glaubhaft gemacht worden.Schließlich hat römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, in Syrien "am Anfang" an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben und deshalb einmal in Haft gewesen zu sein. Dieses Vorbringen des römisch 40 ist nicht glaubhaft gemacht worden. Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens hat XXXX nicht vorgebracht.Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens hat römisch 40 nicht vorgebracht. 1.3.
  20. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat oder eine solche Gefahr nunmehr bestehe.1.3.
  21. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat oder eine solche Gefahr nunmehr bestehe. 1.3.
  22. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien seit 2011 zum Militärdienst einberufen wurde, ihm eine solche Einberufung gedroht hat oder die Gefahr einer Einberufung nunmehr bestehe.1.3.
  23. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 in Syrien seit 2011 zum Militärdienst einberufen wurde, ihm eine solche Einberufung gedroht hat oder die Gefahr einer Einberufung nunmehr bestehe. 1.3.
  24. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste.1.3.
  25. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder römisch 40 dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste. 1.3.
  26. Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung.1.3.
  27. Alleine aus dem Grund, dass römisch 40 syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung. 1.3.
  28. XXXX hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt besteht.1.3.
  29. römisch 40 hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt besteht. 1.3.
  30. XXXX ist am 27.1.2015 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses.1.3.
  31. römisch 40 ist am 27.1.2015 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses. 1.3.
  32. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angibt.1.3.
  33. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch römisch 40 konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn römisch 40 dies selbst angibt. 1.3.
  34. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.1.3.
  35. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht. 1.3.
  36. Andere Verfolger hatten bzw. haben im Gebiet, in dem sich XXXX seit 2013 aufgehalten hat, keinen Zugriff auf diesen.1.3.
  37. Andere Verfolger hatten bzw. haben im Gebiet, in dem sich römisch 40 seit 2013 aufgehalten hat, keinen Zugriff auf diesen.
  38. Beweiswürdigung: 2.
  39. Beweiswürdigung zu 1.1.: 2.1.
  40. Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass der beschwerdeführenden Partei und – hinsichtlich der Volksgruppenangehörigkeit und der konfessionellen Zugehörigkeit – die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. 2.1.
  41. Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und zum diesbezüglich geführten Administrativverfahrens ergeben sich aus der Aktenlage. 2.1.
  42. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
  43. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen zum Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf die diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben sowie die Aktenlage. Dass zum Zeitpunkt der Flucht im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben. Dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine diesbezügliche Änderung seitens der beschwerdeführenden Partei angegeben wurde, sondern vielmehr, dass dies noch immer der Fall sei (Verhandlungsschrift S. 5). Auch waren keine Berichte über ein zurückdrängen der seit der russischen Invasion erstarkten Regierungseinheiten in Daraa vorzufinden. 2.
  44. Beweiswürdigung zu 1.3.: Zu 1.3.1.: Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens ergibt sich ebenso aus der Aktenlage. Es ist glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei Syrien zumindest auch wegen des Krieges verlassen hat. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der behördlichen Einvernahme ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zum Wohnsitzwechsel und zur Wohnsitznahme beim Vater im Jahr 2013 ist glaubhaft, weil dies die beschwerdeführende Partei gleichbleibend ausgeführt hat. Die mangelnde objektive Nachvollziehbarkeit der Befürchtung, in einem von der Regierung beherrschten Gebiet von der Al Nusra Front verfolgt zu werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass – wenn man das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich der Entscheidung unterstellt – die beschwerdeführende Partei einerseits schließlich den Wünschen der Al Nusra Front nachgekommen ist und auch deren Installationen weder besichtigt noch an das Militär verraten hat und daher nicht zu sehen ist, warum die Al Nusra Front die beschwerdeführende Partei überhaupt verfolgen sollten bzw. auf dem von Regierungskräften beherrschten Gebiet verfolgen sollten, zumal eine solche Operation mit einem erheblichen Einsatz bzw. Risiko behaftet wäre. Die mangelnde objektive Nachvollziehbarkeit der Befürchtung, in einem von der Regierung beherrschten Gebiet von den genannten Drogendealern verfolgt zu werden, ergibt sich aus den Umständen, dass jene bis dato – also auch unmittelbar nachdem die beschwerdeführende Partei den Mietvertrag "gekündigt" hat – nichts gegen die beschwerdeführende Partei unternommen hat, darüber hinaus nicht zu sehen ist, dass diese Drogendealer den Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei beim Vater derselben kennen würden. Auch hätten diese nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nur gedroht, zum – inzwischen von der beschwerdeführenden Partei verlassenen – Haus der beschwerdeführenden Partei zurückzukehren. Seitdem die beschwerdeführende Partei dieses Haus verlassen hat, haben die Drogendealer auch freien Zugang bzw. kann ihnen die beschwerdeführende Partei den Zugang zum Haus nicht mehr effektiv verwehren und besteht daher auch kein Grund mehr, diese zu verfolgen. Daher führt weder die vorgebrachte Verfolgung durch die Al Nusra Front noch durch die Drogendealer – unabhängig davon, ob diese glaubhaft gemacht wurde – zu einer objektiv nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung, auch wenn die beschwerdeführende Partei subjektiv diese Furcht verspürt haben mag. Glaubhaft ist hingegen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass diese an Kontrollpunkten bei der Durchführung seiner Lebensmittellieferungen immer wieder Probleme gehabt habe und die Soldaten bestechen habe müssen, um in Ruhe gelassen zu werden, da dieses Vorbringen gleichbleibend und hinreichend widerspruchsfrei erstattet wurde. Die mangelnde objektive Nachvollziehbarkeit der Befürchtung, wegen des Diebstahls seines Kraftfahrzeugs in einem Flüchtlingslager für Palästinenser verfolgt zu werden, ergibt sich – unabhängig davon, ob dieses Vorbringen glaubwürdig ist – schon alleine aus dem Umstand, dass sich der Vorfall laut den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 ereignet hat und es diesbezüglich seitdem – die beschwerdeführende Partei hat Syrien erst Anfang 2015 legal verlassen – zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen gekommen ist. Daher führt die vorgebrachte Verfolgung durch die Autodiebe – unabhängig davon, ob diese glaubhaft gemacht wurde – zu keiner objektiv nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung, auch wenn die beschwerdeführende Partei subjektiv eine solche Furcht verspürt haben mag. Dass das Vorbringen, von einem hohen pensioniertem Offizier gewarnt worden zu sein, dass das Regime die beschwerdeführende Partei festnehmen wolle, nicht glaubhaft ist, ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt als Grund für die geplante Festnahme die angebliche Unterstützung der Al Nusra Front durch Lebensmittellieferungen der beschwerdeführenden Partei genannt hat, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Weigerung, der regimetreuen Miliz "Volkskomitee" beizutreten, als Grund bezeichnet hat. Zwar hat die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführt, dass sie auch vor dem Bundesamt schon angegeben habe, dass man sie für das Volkskomitee habe rekrutieren wollen, aber ist dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die Niederschrift nach Rückübersetzung unterschrieben und die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde selbst auf das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung wegen der Lebensmittellieferungen an die (also Unterstützung der) Al Nusra Front verweist (AS 297). Auch wäre bei einer Fehlübersetzung nicht erklärlich, wie in der behördlichen Einvernahme eine Begründung der Verfolgung durch das Regime wegen der Lebensmittellieferungen an die (also Unterstützung der) Al Nusra Front zum Thema gemacht worden wäre, weil die beschwerdeführende Partei in der gerichtlichen Verhandlung bestreitet, dies vor dem Bundesamt angegeben zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Es ist aber im Hinblick auf die in der Einvernahme vor dem Bundesamt protokollierte Rückübersetzung nicht lebensnahe, davon auszugehen, dass der Dolmetscher – aus welcher Motivation auch immer – die (unterstellten) Lebensmittellieferungen erfindet, in das Protokoll der Einvernahme schreiben lässt und dann bei der Rückübersetzung wieder gegen die Verfolgung wegen der Weigerung, dem Volkskomitee beizutreten, ersetzt, damit die beschwerdeführende Partei die Niederschrift kommentarlos unterschreibt und diesen Umstand in der (ansonsten weitschweifigen) Beschwerde nicht zum Thema macht. Daher ist das Vorbringen, von einem hohen pensionierten Offizier gewarnt worden zu sein, das Regime wolle die beschwerdeführende Partei – aus welchem Grund auch immer – festnehmen, nicht glaubhaft. Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, in Syrien "am Anfang" an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deshalb in Haft gewesen zu sein, nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei eine Demonstrationsteilnahme in Syrien vor dem Bundesamt in keinem Wort erwähnt hat, obwohl dies bei der Frage nach den Verfolgungsgründen zu erwarten gewesen wäre, wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich aktuell noch Verfolgung befürchtet und insbesondere aus dem Umstand, dass diese vor dem Bundesamt ausdrücklich angegeben hat, nicht in Haft gewesen zu sein (AS 72). Dass die beschwerdeführende Partei darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht hat, ergibt sich aus der Aktenlage. 2.3.
  45. Beweiswürdigung zu 1.3.2.: Dass nicht feststellbar ist, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer/seiner Ethnie oder seiner Konfession getroffen hat, ergibt sich aus deren Vorbringen; dass eine solche Verfolgung alleine aus den genannten Gründen nunmehr droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei der Mehrheitsbevölkerung und -konfession angehört und sich in den Länderberichten kein Hinweis auf eine solche Verfolgung findet. 2.3.
  46. Beweiswürdigung zu 1.3.3.: Dass nicht feststellbar ist, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien zum Militärdienst (bei der Armee – zum Volkskomitee siehe oben 2.3.1.) einberufen wurde, ergibt sich aus deren Vorbringen. Dass dieser eine solche Einberufung auch nicht droht, ergibt sich aus den Länderberichten, insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Reservedienst bei Regimetruppen ...", nach der die Einberufung oder Einziehung von Personen, die älter als 45 Jahre sind, in das syrische Militär nicht bekannt ist. Auch widerspricht dieser Einschätzung insbesondere nicht der UNHCR-Bericht zum Militärdienst vom 30.11.2016; dass die im
  47. Lebensjahr befindliche beschwerdeführende Partei, die in Syrien – laut ihren eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben – noch nie Militärdienst versehen hat und keine militärische Ausbildung oder Erfahrung hat, für das syrische Militär von besonderem Interesse ist, ist nicht zu erkennen. 2.3.
  48. Beweiswürdigung zu 1.3.
  49. Dass nicht feststellbar ist, dass der beschwerdeführenden Partei vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies – von den nicht glaubhaften, unter 1.3.
  50. abgehandelten Angaben abgesehen – von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wurde. Auch ist kein Grund zu sehen – zur Ausreise und Asylantragstellung siehe unten – warum das Regime der beschwerdeführenden Partei nunmehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, insbesondere, da diese keine exilpolitischen Aktivitäten gesetzt hat. 2.3.
  51. Beweiswürdigung zu 1.3.5.: Dass der beschwerdeführenden Partei alleine aus dem Grund, dass diese syrischer Staatsangehöriger ist, keine Verfolgung in Syrien droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich für eine solche Annahme keine Hinweise in den Länderberichten zu finden sind. 2.3.
  52. Beweiswürdigung zu 1.3.6.: Dass die beschwerdeführenden Partei nicht angegeben hat, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein bzw. dass eine solche Verfolgung gedroht habe, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass auch nicht erkennbar ist, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hat oder nunmehr besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich für eine solche Annahme keine Hinweise in den Länderberichten zu finden sind. 2.3.
  53. Beweiswürdigung zu 1.3.7.: Die Feststellungen hinsichtlich der rechtmäßigen Ausreise und hinsichtlich des Umstandes, dass die Partei im Besitz ihres Reisepasses ist, ergibt sich aus der Aktenlage und als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.3.
  54. Beweiswürdigung zu 1.3.8.: Dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch die beschwerdeführende Partei dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden konnte und diesem nur dann bekannt werden wird, wenn die beschwerdeführende Partei dies selbst angibt, ergibt sich einerseits aus dem gesetzlichen Verbot der Weitergabe personenbezogener Daten von Asylwerbern an die Herkunftsstaaten sowie aus dem Umstand, dass die Antragstellung ansonsten laut Aktenlage nicht öffentlich geworden ist. 2.3.
  55. Beweiswürdigung zu 1.3.9.: Dass keine anderen Gründe erkennbar sind, aufgrund derer der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat droht, ergibt sich daraus, dass solche weder hervorgekommen sind noch das sich im Rahmen des Verfahrens unter Bedachtnahme auf die Länderberichte diesbezüglich keine Hinweise ergeben haben. 2.3.
  56. Beweiswürdigung zu 1.3.10.: Dass andere Verfolger im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei – dieses ist nach dem Wohnsitzwechsel und der Wohnsitznahme beim Vater im Jahr 2013 ein in der Hand des Regimes befindlicher Teil von Daraa – an der Macht sind, ergibt sich aus dem Umständen, dass ein Zurückdrängen der Regimetruppen in Daraa den Presse- und Länderberichten nicht zu entnehmen war und die Regimetruppen seit der russischen Intervention in Syrien insgesamt erheblich gestärkt wurden und in ganz Syrien auf dem Vormarsch und nicht dem Rückzug sind.
  57. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: Asyl

G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.1.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist. Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Der Entscheidung nicht zu unterstellen sind die Vorbringensteile, die als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurden, vor allem die drohende Verfolgung durch das syrische Regime; auf diese ist hier nicht mehr näher einzugehen. Eine Verfolgungsangst ist allerdings – wie oben ausgeführt – nur dann relevant, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist; unabhängig davon, ob die behauptete Verfolgung durch die Al Nusra-Front, die Drogendealer bzw. die Autodiebe subjektive Verfolgungsängste bei der beschwerdeführenden Partei auslösen, ist die jeweilige Angst vor Verfolgung aus den genannten Gründen jedoch nicht als objektiv nachvollziehbar festgestellt worden und daher ebenfalls der Entscheidung nicht zu unterstellen. Die Probleme, die die beschwerdeführende Partei bei den Kontrollposten geschildert hat, waren glaubhaft und sind der Entscheidung zu unterstellen. Es ist aber nicht zu sehen, dass diese Probleme Verfolgungsniveau erreichen, da sich die beschwerdeführende Partei immer mit Schmiergeldzahlungen aus der Affäre hat ziehen können, bzw. auf asylrelevanten Gründen basieren, da diese Art der Geld- und Gebrauchsmittelbeschaffung durch syrische Soldaten und Polizisten in Syrien nach den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts alltäglich ist und jedermann trifft, sich also somit nicht aus asylrelevanten Gründen oder individuell gegen die beschwerdeführende Partei richtet. Daher mögen diese Gründe im Bereich des hier nicht verfahrensgegenständlichen subsidiären Schutzes zu beachten sein, zur Asylgewährung führen sie nicht. Da auch eine andere Verfolgungsgefahr nicht behauptet bzw. nicht von Amts wegen hervorgekommen ist – insbesondere droht der beschwerdeführenden Partei mangels rechtswidriger Ausreise bzw. mangels Bekanntwerden der Asylantragstellung beim syrischen Regime keine diesbezügliche Verfolgung – liegt keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei bzw. zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vor, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
  3. Wenn in der Beschwerde gerügt wurde, dass die beschwerdeführende Partei keiner fachärztlichen Begutachtung zugeführt wurde, um deren psychische Verfassung zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass dafür nach der Aktenlage weder das Bundesamt noch nach dem persönlichen Eindruck und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die sich lediglich wegen Diabetes in ärztlicher Behandlung befindet, ein Grund zu sehen war. Allfällige Widersprüche im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei alleine lösen noch keine Pflicht aus, dieser einer fachärztlichen Befundung und Begutachtung zuzuführen; es ist auch bemerkenswert, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere außerhalb der Fluchtschilderungen durchaus in der Lage war, stringente und schlüssige Angaben zu machen. Auch der in der Verhandlung anwesende Vertreter der beschwerdeführenden Partei hat eine fachärztliche Begutachtung nicht beantragt oder auch nur angeregt.
  4. Ebenso ist die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, die Behörde habe ihr die Beweiswürdigung nicht vorgehalten, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beweiswürdigung – im Gegensatz zur Aufnahme der Beweise und dem diesbezüglich vorgesehenen Parteiengehör – um einen behörden- oder gerichtsinternen Vorgang handelt, der nicht dem Parteiengehör unterliegt. 5.

§ 29Abs. 2 und 3 Z 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, so eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, es sei denn, dass das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.5.

Paragraph 29, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, so eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, es sei denn, dass das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht eine umfangreiche, ergebnisoffene Beweiswürdigung vorzunehmen, die einer mündlichen Verkündung am Ende der Verhandlung entgegengestanden ist. 6. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2131404.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.