RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW182 1261152-3 SpruchW182 1261152-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER in dem amtswegig ein
§ 68Abs.
1 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008, Zl. 08 04.694-EAST Ost, wurde der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. 3. Am 23.01.2010 brachte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. In diesem Verfahren machte der BF beim Bundesasylamt "neue" Verfolgungsgründe geltend und erzählte, dass sein Großvater ein großes mehrstöckiges Haus gebaut hätte. Im Jahr 2002 hätte die Baubehörde ihr Haus abreißen lassen wollen, um ein Wohngebäude zu errichten. Seine Familie hätte dem Abriss aber nicht zugestimmt, da eine viel zu geringe Entschädigung in Aussicht gestellt worden wäre. Außerdem seien seine Eltern Falun Gong Anhänger gewesen. 2002 seien sowohl seine Eltern als auch seine Ehefrau wegen deren Zugehörigkeit zu Falun Gong von den Behörden festgenommen und erschlagen worden. Außerdem hätte der BF in China in Notwehr einen Menschen getötet, weswegen die chinesische Justiz hinter ihm her sei. Der BF brachte im Verfahren einen Arztbrief bei, wonach er unter XXXX bzw. XXXX leiden würde. Dazu wurde vom zuständigen Arzt im Polizeianhaltezentrum bescheinigt, dass der BF einer ständigen Blutuntersuchung unterzogen werden würde, er gegen diese Erkrankung zurzeit keine Medikamente einnehmen müsse und auch keine weitere Behandlung erforderlich sei.In diesem Verfahren machte der BF beim Bundesasylamt "neue" Verfolgungsgründe geltend und erzählte, dass sein Großvater ein großes mehrstöckiges Haus gebaut hätte. Im Jahr 2002 hätte die Baubehörde ihr Haus abreißen lassen wollen, um ein Wohngebäude zu errichten. Seine Familie hätte dem Abriss aber nicht zugestimmt, da eine viel zu geringe Entschädigung in Aussicht gestellt worden wäre. Außerdem seien seine Eltern Falun Gong Anhänger gewesen. 2002 seien sowohl seine Eltern als auch seine Ehefrau wegen deren Zugehörigkeit zu Falun Gong von den Behörden festgenommen und erschlagen worden. Außerdem hätte der BF in China in Notwehr einen Menschen getötet, weswegen die chinesische Justiz hinter ihm her sei. Der BF brachte im Verfahren einen Arztbrief bei, wonach er unter römisch 40 bzw. römisch 40 leiden würde. Dazu wurde vom zuständigen Arzt im Polizeianhaltezentrum bescheinigt, dass der BF einer ständigen Blutuntersuchung unterzogen werden würde, er gegen diese Erkrankung zurzeit keine Medikamente einnehmen müsse und auch keine weitere Behandlung erforderlich sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, Zl. 10 00.682 EAST-Ost, wurde der dritte Antrag
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, Zl. 10 00.682 EAST-Ost, wurde der dritte Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. 4. Der BF stellte am 12.10.2010 den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag gab der BF an, dass seine alten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden und er bei seinen letzten Asylanträgen gelogen hätte, dies aus Angst vor der Polizei. Er könne aber keine neuen Asylgründe nennen. Er habe keine Familie mehr in China und wollte in Österreich bleiben. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag, da er sich nicht auskenne und nicht Deutsch spreche. Er hätte nicht gewusst, wo er einen Asylantrag stellen könne. Vor zwei Tagen sei er festgenommen worden und daher reiche er nun einen Asylantrag ein. Er wohne zurzeit unangemeldet bei verschiedenen Landsleuten und habe zuletzt in einem Chinarestaurant gearbeitet und auch dort gewohnt. Mit Mitteilung vom 14.10.2010 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 14.10.2010 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. In der Folge wurde der BF am 20.10.2010 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Leben in China in Gefahr sei und er sein Land nicht verlassen hätte müssen, wenn dem nicht so wäre. Wenn er gegen seinen Willen zurückgeschickt werden würde, würde er vor dem Nichts stehen. Dass, was er früher gesagt habe, ziehe er nunmehr zurück, insbesondere die Geschichte bezüglich Falun Gong habe nicht gestimmt. Er habe in China nichts und niemanden und werde von den Behörden verfolgt. Es sei darum gegangen, dass ihr Familienwohnhaus abgerissen werden hätte sollen, da die Behörden ein größeres Wohnhausprojekt geplant hätten. Sie hätten als Entschädigung eine lächerlich geringe Summe angeboten erhalten, welche sie verweigert hätten, weswegen sie den Behörden ein Dorn im Auge gewesen seien. Seine Eltern wären von den Behörden in den Tod getrieben worden, sein Wohnhaus sei enteignet worden. Seine Frau halte sich an einem ihm unbekannten Ort auf. Der BF legte ein medizinisches Attest vom Oktober 2010 über XXXX vor und erklärte, dass er an einer unheilbaren Krankheit leide. Auf Vorhalt, dass aus dem Befund ersichtlich sei, dass er zur Zeit nicht in Behandlung stehe bzw. zur Zeit keine Therapie notwendig sei und seine Werte im Normalbereich liegen würden, entgegnete er, dass darin etwas anderes stehen müsse. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen und hätte die ganze Zeit über in verschiedenen Chinarestaurants gearbeitet, dies aber nie lange. Da er einigermaßen kochen könne, hätte dies die Arbeitssuche immer erleichtert. Er spreche kein Deutsch und habe in Österreich oder der EU keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Auch lebe er nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Folge wurden dem BF Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt, zu welchen er sich dahingehend äußerte, dass diese teilweise richtig und teilweise falsch seien. Es müsse intensiver darauf hingewiesen werden, dass man im heutigen China ohne Geld und Einfluss nicht zu seinem Recht komme. Schließlich wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.In der Folge wurde der BF am 20.10.2010 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Leben in China in Gefahr sei und er sein Land nicht verlassen hätte müssen, wenn dem nicht so wäre. Wenn er gegen seinen Willen zurückgeschickt werden würde, würde er vor dem Nichts stehen. Dass, was er früher gesagt habe, ziehe er nunmehr zurück, insbesondere die Geschichte bezüglich Falun Gong habe nicht gestimmt. Er habe in China nichts und niemanden und werde von den Behörden verfolgt. Es sei darum gegangen, dass ihr Familienwohnhaus abgerissen werden hätte sollen, da die Behörden ein größeres Wohnhausprojekt geplant hätten. Sie hätten als Entschädigung eine lächerlich geringe Summe angeboten erhalten, welche sie verweigert hätten, weswegen sie den Behörden ein Dorn im Auge gewesen seien. Seine Eltern wären von den Behörden in den Tod getrieben worden, sein Wohnhaus sei enteignet worden. Seine Frau halte sich an einem ihm unbekannten Ort auf. Der BF legte ein medizinisches Attest vom Oktober 2010 über römisch 40 vor und erklärte, dass er an einer unheilbaren Krankheit leide. Auf Vorhalt, dass aus dem Befund ersichtlich sei, dass er zur Zeit nicht in Behandlung stehe bzw. zur Zeit keine Therapie notwendig sei und seine Werte im Normalbereich liegen würden, entgegnete er, dass darin etwas anderes stehen müsse. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen und hätte die ganze Zeit über in verschiedenen Chinarestaurants gearbeitet, dies aber nie lange. Da er einigermaßen kochen könne, hätte dies die Arbeitssuche immer erleichtert. Er spreche kein Deutsch und habe in Österreich oder der EU keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Auch lebe er nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Folge wurden dem BF Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt, zu welchen er sich dahingehend äußerte, dass diese teilweise richtig und teilweise falsch seien. Es müsse intensiver darauf hingewiesen werden, dass man im heutigen China ohne Geld und Einfluss nicht zu seinem Recht komme. Schließlich wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 09.525 - EAST Ost, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2010 mündlich verkündet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 09.525 - EAST Ost, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2010 mündlich verkündet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.11.2010, Zl. C7 261152-2/2010/2E, wurde im gesetzlich vorgesehenen Prüfungsverfahren festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig sei.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.11.2010, Zl. C7 261152-2/2010/2E, wurde im gesetzlich vorgesehenen Prüfungsverfahren festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 10 09.525 EAST-Ost, wurde der vierte Antrag
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 10 09.525 EAST-Ost, wurde der vierte Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. 5. Am 30.12.2011 stellte der BF nach einer Festnahme in Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor einen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2011 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.01.2012 mit seinen alten Fluchtgründen, wonach er mit der Regierung Probleme wegen einer Enteignung seines Hauses habe und bei der Rückkehr eine Haftstrafe befürchte, da er im Zuge der Zwangsenteignung einem Beamten schwer am Kopf verletzt habe, weshalb dieser im Koma gelegen sei. Es gebe keine Änderung bezüglich seiner Fluchtgründe. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, weil er in Österreich leben wolle, zumal er seit dem Jahr 2003 durchgehend hier lebe, und nicht ständig in Schubhaft genommen werden wolle. In China habe er niemanden, daher wolle er nicht in seine Heimat zurückkehren. Der BF spreche fast kein Deutsch, habe keine Deutschkurse besucht und könne Deutsch auch nicht verstehen. Seinen Aufenthalt habe er durch Arbeit in Lokalen und Gelegenheitsjobs bestreiten können. Er habe keine Angehörigen in Österreich und lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl. 11 15.825 EAST-Ost, wurde der fünfte Antrag
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl. 11 15.825 EAST-Ost, wurde der fünfte Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. 6. Am 02.01.2013 stellte der BF nach einer Festnahme in Schubhaft seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er erneut mit seinen bisherigen Fluchtgründen, welche sich nicht geändert hätten. Er könne nicht nach China zurückkehren, da er niemanden mehr dort habe. Er sei seit 2003 in Österreich und würde gerne weiterhin in Österreich leben, damit er sich anmelden könne, brauche er eine Asylkarte. Er sei auch arbeitsfähig. Aus diesem Grund stelle er einen neuen Asylantrag. Bei einer Rückkehr nach China würde er dort verhungern, da er niemanden mehr dort habe. Weiters befürchte er eine Festnahme durch die chinesische Polizei wegen der Fluchtgründe, die er bereits angegeben habe. Er habe im Zuge einer Hausenteignung einen Beamten am Kopf verletzt, welcher seither im Koma liege. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 13 00.057 EAST-Ost, wurde der sechste Antrag
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde mit 30.01.2013 rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 13 00.057 EAST-Ost, wurde der sechste Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde mit 30.01.2013 rechtskräftig. 7.
- Am 09.12.2016 stellte der BF nach einer Festnahme in Schubhaft den gegenständlichen (siebenten) Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2016 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinen bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an: "Neue Gründe habe ich keine, ich kann nur ergänzen, dass ich seit zehn Jahren hier in Österreich bzw. XXXX bin und ich nichts mehr habe oder keinen Grund habe, nach China zurückzukehren." Der BF sei in China nicht sozialversichert, habe dort weder Bekannte oder Verwandte noch eine Zukunft und eine Arbeit.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2016 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinen bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an: "Neue Gründe habe ich keine, ich kann nur ergänzen, dass ich seit zehn Jahren hier in Österreich bzw. römisch 40 bin und ich nichts mehr habe oder keinen Grund habe, nach China zurückzukehren." Der BF sei in China nicht sozialversichert, habe dort weder Bekannte oder Verwandte noch eine Zukunft und eine Arbeit. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2016 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2016 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.12.2016 brachte der BF im Beisein einer Rechtsberaterin sowie eines Dolmetschers der chinesischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er erneut um Asyl angesucht habe, weil er keine Aufenthaltsberichtigung habe. Jedes Mal wenn er kontrolliert werde, werde er verhaftet. Wenn er einen Antrag stelle, bekomme er eine Asylkarte und könne er im China-Restaurant arbeiten. Auf die Frage, ob er nur deswegen den Asylantrag stelle, erklärte der BF: "Das ist ein Grund. Aber Österreich ist sehr human und ein sehr schöner Staat. Ich bin schon mehr als zehn Jahren in Österreich und bin ich das Leben hier gewohnt." Auf die Frage, ob das bedeute, dass die Gründe, die er bis jetzt immer genannt habe, nicht existieren würden, gab der BF an: "Ja, das stimmt." Auf Vorhalt, ob dies bedeuten würde, dass er bei einer Rückkehr nach China nichts zu befürchten hätte und nur deshalb in Österreich bleiben wolle, weil er schon zehn Jahre lang hier sei, erklärte der BF: "In China habe ich keine Verwandte, ich bin alleine. Ich kann in China nicht mehr existieren." Er wisse nicht, wie er allein leben solle. Er habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt. Er wisse nicht, ob sie noch lebe oder mit jemandem fortgegangen sei. Der BF gab eingangs an, gesund zu sein. Später erklärte er, an einem niedrigen Blutdruck zu leiden. Dazu befragt, ob er in ärztlicher Behandlung sei oder irgendwelche Medikamente nehme, gab der BF an, dass er im Jahr 2008 und 2012 im Krankenhaus gewesen sei und man ihm gesagt habe, dass er selber schauen solle, dass er gesund werde. Er habe keine Medikamente bekommen. Der BF spreche kein Deutsch. Die Frage, ob er mit sonstigen Personen in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, verneinte der BF und gab weiter an, dass er nur ab und zu in einem China-Lokal schlafe und ab und zu in einem Asylheim. Er habe Freunde in Österreich. Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht. 7.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2016 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.7.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2016 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe, bis zur Bescheiderlassung sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die VR China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würde, feststellbar gewesen sei. Aufgrund aktueller Durchführungsvereinbarungen mit den Polizeianhaltezentren sei klar geregelt, dass bei Vorliegen von Hinweisen auf schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheiten der Antragsteller, das jeweilige Polizeianhaltezentrum die verfahrensführende Erstaufnahmestelle unverzüglich zu verständigen habe. Eine solche Verständigung seitens des zuständigen Polizeianhaltezentrums sei nicht erfolgt. Des Weiteren sei vom BF selbst, weder das Vorliegen einer psychischen noch das Vorliegen einer physischen schweren Erkrankung ins Treffen geführt worden. Aus diesen Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass weder eine psychische noch eine physische schwere Krankheit des BF vorliege. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden, bestehen. Der BF verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der BF habe bei der Erstbefragung zur Antragsstellung vorgebracht, dass er nicht in sein Heimatland zurück könnte, da er dort nichts und niemanden mehr hätte. In der Einvernahme beim Bundesamt habe er vorgebracht, dass er nur deshalb einen Asylantrag stellen würde, da er eine Asylkarte erhalten wolle. Er hätte bei einer Rückkehr nichts zu befürchten. Seine Angaben zu den Fluchtgründen in den vorangehenden Verfahren würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF sei bereits seit 10 Jahren in Österreich aufhältig. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert. Aus dem antragsbegründenden Vorbringen des BF ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren wolle, seien nicht asylrelevant. Trotz 10-jährigen Aufenthalts spreche der BF nicht Deutsch. Er sei die meiste Zeit seines Aufenthalts in Österreich im Verborgenen gewesen. Er stelle regelmäßig aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Er missbrauche somit eindeutig das Asylsystem. Im Fall des BF liege ein Folgeantrag vor. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er das österreichische Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt verlassen habe und seither zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatland aufhältig gewesen sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Offensichtlich habe er bei einer Rückkehr ins Heimatland nichts zu befürchten. Der BF habe selbst angegeben, dass er nur deswegen einen Antrag stellen würde, damit er wieder eine Asylkarte erhalte. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des BF und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe, bis zur Bescheiderlassung sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die VR China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würde, feststellbar gewesen sei. Aufgrund aktueller Durchführungsvereinbarungen mit den Polizeianhaltezentren sei klar geregelt, dass bei Vorliegen von Hinweisen auf schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheiten der Antragsteller, das jeweilige Polizeianhaltezentrum die verfahrensführende Erstaufnahmestelle unverzüglich zu verständigen habe. Eine solche Verständigung seitens des zuständigen Polizeianhaltezentrums sei nicht erfolgt. Des Weiteren sei vom BF selbst, weder das Vorliegen einer psychischen noch das Vorliegen einer physischen schweren Erkrankung ins Treffen geführt worden. Aus diesen Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass weder eine psychische noch eine physische schwere Krankheit des BF vorliege. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden, bestehen. Der BF verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der BF habe bei der Erstbefragung zur Antragsstellung vorgebracht, dass er nicht in sein Heimatland zurück könnte, da er dort nichts und niemanden mehr hätte. In der Einvernahme beim Bundesamt habe er vorgebracht, dass er nur deshalb einen Asylantrag stellen würde, da er eine Asylkarte erhalten wolle. Er hätte bei einer Rückkehr nichts zu befürchten. Seine Angaben zu den Fluchtgründen in den vorangehenden Verfahren würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF sei bereits seit 10 Jahren in Österreich aufhältig. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert. Aus dem antragsbegründenden Vorbringen des BF ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren wolle, seien nicht asylrelevant. Trotz 10-jährigen Aufenthalts spreche der BF nicht Deutsch. Er sei die meiste Zeit seines Aufenthalts in Österreich im Verborgenen gewesen. Er stelle regelmäßig aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Er missbrauche somit eindeutig das Asylsystem. Im Fall des BF liege ein Folgeantrag vor. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er das österreichische Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt verlassen habe und seither zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatland aufhältig gewesen sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Offensichtlich habe er bei einer Rückkehr ins Heimatland nichts zu befürchten. Der BF habe selbst angegeben, dass er nur deswegen einen Antrag stellen würde, damit er wieder eine Asylkarte erhalte. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des BF und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 7.
- Die Verwaltungsakten des Bundesamtes sind am 04.01.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt, worüber das Bundesasylamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.7.
- Die Verwaltungsakten des Bundesamtes sind am 04.01.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Sachverhalt Hinsichtlich des Verfahrensganges und Sachverhaltes wird auf die Ausführungen unter Punkt I. verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und Sachverhaltes wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch eins. verwiesen. Der BF stellte im April 2004 seinen ersten Asylantrag im Bundesgebiet. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zl. 04 08.778-BAW, gemäß § 7 AsylG idF BGBl I Nr. 2003/101 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Abschiebung des BF nach China gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängiges Bundesasylsenats vom 14.06.2005, Zl. 261.152/0-XIV/39/05, in allen Spruchpunkten mangels Glaubwürdigkeit des BF gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen.Der BF stellte im April 2004 seinen ersten Asylantrag im Bundesgebiet. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zl. 04 08.778-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2003/101 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Abschiebung des BF nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängiges Bundesasylsenats vom 14.06.2005, Zl. 261.152/0-XIV/39/05, in allen Spruchpunkten mangels Glaubwürdigkeit des BF gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Oktober 2007 wurde die Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Bescheid des unabhängiges Bundesasylsenats vom 13.11.2007, Zl. 261.152/0/6E-XIV/39/05, wurde in Erledigung der hinsichtlich Spruchpunkt III. noch offenen Berufung eine Ausweisung des BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nunmehr in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China ausgesprochen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Oktober 2007 wurde die Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Bescheid des unabhängiges Bundesasylsenats vom 13.11.2007, Zl. 261.152/0/6E-XIV/39/05, wurde in Erledigung der hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. noch offenen Berufung eine Ausweisung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nunmehr in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China ausgesprochen. In weiterer Folge stellte der BF bis dato weitere 6 Anträge auf internationalen Schutz, wobei bis zur gegenständlichen Antragstellung, alle Folgeanträge rechtskräftig gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden und Ausweisungen in die Volksrepublik China gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen wurden, die letzte wurde mit 30.01.2013 rechtskräftig.In weiterer Folge stellte der BF bis dato weitere 6 Anträge auf internationalen Schutz, wobei bis zur gegenständlichen Antragstellung, alle Folgeanträge rechtskräftig gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden und Ausweisungen in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen wurden, die letzte wurde mit 30.01.2013 rechtskräftig. Der gegenständliche am 10.12.2016 eingebrachte Antrag des BF wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich seit über zehn Jahren in Österreich aufhalte und im Herkunftsland nichts mehr habe. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der 49-jährige leidet an keiner akuten schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung und ist arbeitsfähig.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den Vorverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes zu den Zlen. 04 08.778-BAW, 08 04.694-EAST Ost, 10 00.682 EAST-Ost, 10 09.525 - EAST Ost, 11 15.825 EAST-Ost und 13 00.057 EAST-Ost sowie dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.11.2010, Zl. C7 261152-2/2010/2E, sowie den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.06.2005, Zl. 261.152/0-XIV/39/05 und 13.11.2007, Zl. 261.152/0/6E-XIV/39/
- Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl und insbesondere dem Erstbefragungsprotokoll vom 10.12.2016 und dem Einvernahmeprotokoll vom 30.12.
- Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass chinesischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist (vgl. dazu etwa BVwG 07.10.2016, Zl. W182 2109411-1/9E; BVwG 19.10.2016, Zl. W199 2016353-1/5E; BVwG 20.09.2016, Zl. W171 2106663-1/17E; BVwG 18.08.2016, Zl. W119 2107327-1/7E).Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass chinesischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist vergleiche dazu etwa BVwG 07.10.2016, Zl. W182 2109411-1/9E; BVwG 19.10.2016, Zl. W199 2016353-1/5E; BVwG 20.09.2016, Zl. W171 2106663-1/17E; BVwG 18.08.2016, Zl. W119 2107327-1/7E). Dem BF wurde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.12.2016 ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt blieb dabei unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung:
- Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:§12a Absatz 2, AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22 Abs. 10 Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, Absatz 10, Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. § 75
(23)AsylG idgF:Paragraph 75,
(23)AsylG idgF: Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
- oder
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
- oder
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. 2.
- Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.
- Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen den BF besteht zuletzt nach der - mit 30.01.2013 rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesamtes vom 22.01.2013 eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr siebenten Verfahren vor dem Bundesamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist. Zwar hält sich der BF, der im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt, nunmehr über 10 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, er war jedoch außer durch vorläufige Aufenthaltstitel im Rahmen von Asylverfahren nie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Angesichts der Gesamtzahl von 7 im Ergebnis unbegründeter Asylanträge und des Umstandes, dass er (immer noch) über keine Deutschkenntnisse verfügt sowie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sohin im Ergebnis weder ein Familienleben noch ein Mindestmaß an einer beruflichen oder sozialen Integration erkennbar ist (vgl. etwa VwGH 16.11.2016; Zl. Ra 2016/18/0041), ist eine Verhältnismäßigkeit der Rückehrentscheidung im konkreten Fall jedenfalls zu vertreten. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF wurden keine wesentlichen Änderungen seit dem letzten Verfahren dargetan, die dazu Anlass geben würden, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist. Zwar hält sich der BF, der im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt, nunmehr über 10 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, er war jedoch außer durch vorläufige Aufenthaltstitel im Rahmen von Asylverfahren nie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Angesichts der Gesamtzahl von 7 im Ergebnis unbegründeter Asylanträge und des Umstandes, dass er (immer noch) über keine Deutschkenntnisse verfügt sowie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sohin im Ergebnis weder ein Familienleben noch ein Mindestmaß an einer beruflichen oder sozialen Integration erkennbar ist vergleiche etwa VwGH 16.11.2016; Zl. Ra 2016/18/0041), ist eine Verhältnismäßigkeit der Rückehrentscheidung im konkreten Fall jedenfalls zu vertreten. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF wurden keine wesentlichen Änderungen seit dem letzten Verfahren dargetan, die dazu Anlass geben würden, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2016 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2016 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W182.1261152.3.00