GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 ZPO zur Nachzahlung der Beträge, von denen sie einstweilen befreit war.2. Mit Beschluss vom 05.05.2014 forderte das Gericht die BF auf, zwecks Überprüfung der Nachzahlungspflicht ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis zu übermitteln. Seitens der BF wurde nicht auf diese Aufforderung reagiert. Mit Beschluss vom 10.06.2014 verpflichtete das Gericht die BF
Paragraph 71, Absatz eins, ZPO zur Nachzahlung der Beträge, von denen sie einstweilen befreit war. Beide Beschlüsse wurden an die Adresse XXXX zugestellt und ist die Verständigung darüber dort zur Abholung hinterlegt worden. Beide Beschlüsse wurden nicht behoben und gingen am 04.06.2014 bzw. am 08.07.2014 retour an den Absender. Die BF war, wie sich aus dem im Gerichtsakt inneliegenden Ausdruck einer ZMR-Abfrage vom 14.06.2016 ergibt, von 01.12.2010-19.06.2012 in der XXXX und ab 19.06.2012 an der Adresse XXXX gemeldet.Beide Beschlüsse wurden an die Adresse römisch 40 zugestellt und ist die Verständigung darüber dort zur Abholung hinterlegt worden. Beide Beschlüsse wurden nicht behoben und gingen am 04.06.2014 bzw. am 08.07.2014 retour an den Absender. Die BF war, wie sich aus dem im Gerichtsakt inneliegenden Ausdruck einer ZMR-Abfrage vom 14.06.2016 ergibt, von 01.12.2010-19.06.2012 in der römisch 40 und ab 19.06.2012 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Der Beschluss vom 10.06.2014 trägt einen mit 02.09.2016 datierten Rechtskraftvermerk.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3.2.2.
Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). 3.2.3.
1 ZPO ist die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.3.2.3.
Paragraph 71, Absatz eins, ZPO ist die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann die Frist nur dann gewahrt werden, wenn der Nachzahlungsbeschluss innerhalb dieser in § 71 Abs. 1 letzter Satz ZPO genannten Frist von drei Jahren der Partei zugestellt wird, weil erst damit die Anordnung der Nachzahlung der Partei gegenüber wirksam wird (siehe auch OLG Wien 12.9.1986, 2 R 253/85).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann die Frist nur dann gewahrt werden, wenn der Nachzahlungsbeschluss innerhalb dieser in Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz ZPO genannten Frist von drei Jahren der Partei zugestellt wird, weil erst damit die Anordnung der Nachzahlung der Partei gegenüber wirksam wird (siehe auch OLG Wien 12.9.1986, 2 R 253/85). Voraussetzung für die Bindung der Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen ist, dass der Beschluss über die Verpflichtung der Nachzahlung der Beträge
GH 24.02.2005, 2004/16/0268).Voraussetzung für die Bindung der Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen ist, dass der Beschluss über die Verpflichtung der Nachzahlung der Beträge
Paragraph 71, ZPO rechtswirksam geworden ist; d.h. eine rechtswirksame Zustellung dieses Beschlusses erfolgt ist. vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268). 3.2.4. Mit Beschluss vom 10.06.2014 verpflichtete das Gericht die BF
1 ZPO zur Nachzahlung der Beträge von der sie einstweilen befreit war. Dieser Beschluss wurde an die Adresse XXXX zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die BF jedoch an der Adresse XXXX gemeldet. Der Gebührenbeschluss vom 10.06.2014 ist aufgrund fehlerhafter Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende Gebührenforderung bestand daher nicht. Die Vorschreibungsbehörde war nicht an den Beschluss vom 10.06.2014 gebunden, da dieser nicht rechtskräftig war.3.2.4. Mit Beschluss vom 10.06.2014 verpflichtete das Gericht die BF
Paragraph 71, Absatz eins, ZPO zur Nachzahlung der Beträge von der sie einstweilen befreit war. Dieser Beschluss wurde an die Adresse römisch 40 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die BF jedoch an der Adresse römisch 40 gemeldet. Der Gebührenbeschluss vom 10.06.2014 ist aufgrund fehlerhafter Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende Gebührenforderung bestand daher nicht. Die Vorschreibungsbehörde war nicht an den Beschluss vom 10.06.2014 gebunden, da dieser nicht rechtskräftig war.
1 letzter Satz ZPO kann nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden, weshalb die Forderung mittlerweile verjährt ist.
Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz ZPO kann nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden, weshalb die Forderung mittlerweile verjährt ist. Der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) ist daher zu Unrecht ergangen und war dieser
GVG ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) ist daher zu Unrecht ergangen und war dieser
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. 3.2.5.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2138726.1.00
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