GVG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 GEG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG i.V.m. § 6 AVG an das Landesgericht weiter. Dort langte sie am 02.12.2016 ein.6. Mit Beschluss vom 30.11.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Landesgericht weiter. Dort langte sie am 02.12.2016 ein.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.
Abs. 2 leg. cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Abs. 1 leg. cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.
Absatz 2, leg. cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Absatz eins, leg. cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.
2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.
Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.
G können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen.
Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde –ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt – diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.
Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen.
Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde –ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt – diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt gem. § 61 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (vgl. auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z.B. VwGH 24.04.2003, 2003/07/0008).Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt gem. Paragraph 61, Absatz 2, AVG das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde vergleiche auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z.B. VwGH 24.04.2003, 2003/07/0008). 3.2.2. Soweit den Verwaltungsunterlagen zu entnehmen, war der BF im Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Landesgericht durchgehend von einem Rechtsanwalt vertreten. Dieser wurde sowohl im Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als auch im angefochtenen Bescheid als Empfänger bezeichnet. Eine Auflösung der Vertretungsvollmacht erfolgte im Rahmen des Verfahrens nicht. Die belangte Behörde führte insofern Ermittlungen durch, als dass sie den BF und die Post AG um Vorlage des Aufgabescheins bzw. Bekanntgabe des Aufgabedatums ersuchte. Aus den jeweiligen Schreiben des BF und der Post AG kam unstrittig hervor, dass die Aufgabe der Vorstellung am 21.07.2016 erfolgte. Ausgehend von der rechtwirksamen Zustellung des Mandatsbescheides an den BF am 05.07.2016 endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels am 19.07.2016, sodass sich die erst am 21.11.2016 zur Post gegebene Vorstellung jedenfalls als verspätet erweist. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ändert daran – wie sich aus § 61 Abs. 2 AVG ergibt – nichts und wurde die Vorstellung zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.Die belangte Behörde führte insofern Ermittlungen durch, als dass sie den BF und die Post AG um Vorlage des Aufgabescheins bzw. Bekanntgabe des Aufgabedatums ersuchte. Aus den jeweiligen Schreiben des BF und der Post AG kam unstrittig hervor, dass die Aufgabe der Vorstellung am 21.07.2016 erfolgte. Ausgehend von der rechtwirksamen Zustellung des Mandatsbescheides an den BF am 05.07.2016 endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels am 19.07.2016, sodass sich die erst am 21.11.2016 zur Post gegebene Vorstellung jedenfalls als verspätet erweist. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ändert daran – wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, AVG ergibt – nichts und wurde die Vorstellung zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund war dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten und war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG i. V.m. § 7 Abs. 1 und 2 GEG abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten und war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und 2 GEG abzuweisen. 3.2.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor:3.2.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
GVG entfallen.Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.2.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle von Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit besteht, separat einen Antrag auf Nachlass
2 GEG oder Stundung
1 GEG zu stellen.3.2.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle von Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit besteht, separat einen Antrag auf Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG oder Stundung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stellen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2142271.1.00
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