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{'item': 'W198 2140750-1'}

Obsah (12)§ 38Art. 133§ 59§ 4§ 414§ 24§ 6§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW198 2140750-1 SpruchW198 2140750-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelricht

§ 38

AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im zur Zahl W198 2140750, bei der die Versicherungspflicht von dort namentlich genannten sieben Personen strittig ist und worauf der gegenständliche Beitragsbescheid Bezug nimmt, anhängigen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im zur Zahl W198 2140750, bei der die Versicherungspflicht von dort namentlich genannten sieben Personen strittig ist und worauf der gegenständliche Beitragsbescheid Bezug nimmt, anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.07.2016 sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in den Anlagen mit der genannten näheren Bezeichnung sowie in den Berichtigungen mit der näher genannten Bezeichnung für die im jeweils bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer, für die dort genannten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Gesamthöhe von € 147.412,88 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG im Betrag von € 74.016,46 an die belangte Behörde zu entrichten.1. Mit Bescheid vom 28.07.2016 sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in den Anlagen mit der genannten näheren Bezeichnung sowie in den Berichtigungen mit der näher genannten Bezeichnung für die im jeweils bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer, für die dort genannten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Gesamthöhe von € 147.412,88 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von € 74.016,46 an die belangte Behörde zu entrichten. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid voraussetze, dass jene Personen, die die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffen würden, überhaupt dem Grunde nach im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014

§ 4Abs.

2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pension-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen wären. Die belangte Behörde glaube, sich dabei auf die "Versicherungspflichtbescheide vom 14.06.2016 und 29.06.2016" berufen zu können. Diese seien jedoch nicht rechtskräftig und würden die Bescheide auch nicht die Personen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX umfassen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid voraussetze, dass jene Personen, die die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffen würden, überhaupt dem Grunde nach im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pension-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen wären. Die belangte Behörde glaube, sich dabei auf die "Versicherungspflichtbescheide vom 14.06.2016 und 29.06.2016" berufen zu können. Diese seien jedoch nicht rechtskräftig und würden die Bescheide auch nicht die Personen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 umfassen. Jedenfalls im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2013 hätten keinerlei Prüfungshandlungen stattgefunden, sodass Verjährung eingetreten sei. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf diverse Unterlagen in einer für die Beschwerdeführerin nicht verständlichen und überdies nicht nachvollziehbaren Form gestützt. Auch könne die belangte Behörde nicht einfach auf die Beweiswürdigung in den "Versicherungspflichtbescheiden" verweisen. Bei diesen Bescheiden gehe es um die Pflichtversicherung dem Grunde nach, beim angefochtenen Bescheid jedoch um Sozialversicherungsbeiträge (und Verzugszinsen) der Höhe nach. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen (wobei sich eine neuerliche Entscheidung erübrige, wenn die belangte Behörde richtig zu dem Ergebnis komme, dass keine der vom angefochtenen Bescheid umfassten Personen versicherungspflichtig gewesen sei). Des Weiteren beantrage die Beschwerdeführerin

§ 414Abs.

2 ASVG die Entscheidung durch einen Senat sowie, dass

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen (wobei sich eine neuerliche Entscheidung erübrige, wenn die belangte Behörde richtig zu dem Ergebnis komme, dass keine der vom angefochtenen Bescheid umfassten Personen versicherungspflichtig gewesen sei). Des Weiteren beantrage die Beschwerdeführerin

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG die Entscheidung durch einen Senat sowie, dass

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

  1. In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage, datiert mit 17.10.2017, regte die belangte Behörde - aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung an, dass geprüft werden möge, ob eine Zusammenfassung der Verfahren in Form einer gemeinsamen Verfahrensführung und gemeinsamen Entscheidung möglich sei bzw. das Rechtsmittelverfahren der belangten Behörde bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse zu sistieren. In einem wurde angefragt, in welcher Form die Prüffeststellungen der Salzburger Gebietskrankenkasse, welche acht Ordner in PDF Form umfassen, übermittelt werden sollen.
  2. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 (ho. einlangend) stellte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin den Antrag, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, wie von der belangten Behörde angeregt, zu sistieren, sondern, dass von der belangten Behörde unterlassene Ermittlungsverfahren nachzuholen und dann über die Beschwerde (im Sinn der Stattgebung) entscheiden.
  3. Am 22.12.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 06.12.2016 ins Parteiengehör.
  4. Ebenfalls am 22.12.2016 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung an die Beschwerdeführerin. Es wurde unter anderem mitgeteilt, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren in der ho. Gerichtsabteilung anhängig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2016, mit welchem der Beschwerdeführerin (ua.) Sozialversicherungsbeiträge für im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016 namentlich genannten sieben Personen, zu den eben dort angegebenen Zeiten, vorgeschrieben wurden Beschwerde erhoben. 1.
  7. Zur Klärung der Frage, ob die im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016 namentlich genannten sieben Personen zu den eben dort angegebenen Zeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu der Zahlen W198 XXXX, anhängig.1.
  8. Zur Klärung der Frage, ob die im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016 namentlich genannten sieben Personen zu den eben dort angegebenen Zeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu der Zahlen W198 römisch 40 , anhängig.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens

§ 38

AVG unterliegt somit nach Ansicht des erkennenden Richters der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG unterliegt somit nach Ansicht des erkennenden Richters der Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38

AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

des genannten § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

des genannten Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. 3.2. Die relevanten Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ...

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. ... An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. ... Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens) Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; ... Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge für im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016 namentlich genannten sieben Personen zu den eben dort angegebenen Zeiten zu entrichten sowie Verzugszinsen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Einbeziehung der vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung die Nachverrechnung der Beiträge vorzunehmen sei. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist

§ 4Abs.

2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar vergleiche VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Ob die verfahrensgegenständlichen Personen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, bildet derzeit den Gegenstand ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Verfahren im Sinne des § 38 AVGOb die verfahrensgegenständlichen Personen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, bildet derzeit den Gegenstand ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Verfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG . § 38 AVG gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem anderen Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte (vgl. VwGH vom 20.06.1980, Zl. 0099/80).Paragraph 38, AVG gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem anderen Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte vergleiche VwGH vom 20.06.1980, Zl. 0099/80). Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich dahingehend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121, mwN, und E vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich dahingehend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121, mwN, und E vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0212). Die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem ASVG der verfahrensgegenständlichen Personen wäre ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht möglich, weshalb daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss der im Spruch genannten Gerichtsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen zu beschließen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W198.2140750.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.