Obsah (8)
Art. 133§ 6§ 135aArt. 130§ 31§ 24§ 94§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW208 2138346-1 SpruchW208 2138346-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsit
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschuldigte (im Folgenden auch als R. bezeichnet) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Teamleiter (TL) "Betriebliche Veranlagung" (BV) im FINANZAMT XXXX (FA). Sein Team besteht aus den Prüfern bzw. Prüferinnen: XXXX (Z., gleichzeitig sein Stellvertreter), XXXX (F.), XXXX (B.), XXXX (L.), XXXX (J.),1. Der Beschuldigte (im Folgenden auch als R. bezeichnet) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Teamleiter (TL) "Betriebliche Veranlagung" (BV) im FINANZAMT römisch 40 (FA). Sein Team besteht aus den Prüfern bzw. Prüferinnen: römisch 40 (Z., gleichzeitig sein Stellvertreter), römisch 40 (F.), römisch 40 (B.), römisch 40 (L.), römisch 40 (J.), XXXX (H.), XXXX (S.), XXXX (BR.).römisch 40 (H.), römisch 40 (S.), römisch 40 (BR.). 2. Am 04.03.2016 erstattete die Vorständin des FA, als Leiterin der Dienstbehörde, Disziplinaranzeige (Aktenseite des Disziplinaraktes [AS] 2) gegen den Beschuldigten bei der Disziplinarkommission (DK). 3. Am 17.03.2016 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (AS 95) mit den ua. Spruchpunkten und sah damit den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 und § 45 BDG begründet (Anonymisierung durch BVwG):3. Am 17.03.2016 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (AS 95) mit den ua. Spruchpunkten und sah damit den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44 und Paragraph 45, BDG begründet (Anonymisierung durch BVwG): "1) [Der Beschuldigte] habe den Erlass des BMF vom 16.12.2013, BMF-280000/0235-IV/2/2013, nicht befolgt, indem er in den in der Folge dargestellten Prüfungsfällen in seiner Funktion als Teamleiter die Genehmigung des Prüfungsauftrages nicht selbst durchgeführt hat. Name Steuernummer Datum des Prüfungsauftrags XXXX Immobilienprojekt GmbHrömisch 40 Immobilienprojekt GmbH 11.09.2014 XXXX GesmbHrömisch 40 GesmbH 10.04.2015 XXXX KGrömisch 40 KG 18.03.2014 Franz XXXX GesmbHFranz römisch 40 GesmbH 29.07.2014 XXXX Martina und Hubertrömisch 40 Martina und Hubert 14.11.2014 Franz und Gisbert XXXX GmbHFranz und Gisbert römisch 40 GmbH 29.07.2014 Werner XXXXWerner römisch 40 23.05.2014 Manfred XXXXManfred römisch 40 18.07.2014 XXXX a XXXX d XXXX Steuerb GmbHrömisch 40 a römisch 40 d römisch 40 Steuerb GmbH 07.08.2014 XXXX Samirömisch 40 Sami 18.12.2014 Elfrieda XXXXElfrieda römisch 40 22.12.2014 WEG Wiener Str. XXXXWEG Wiener Str. römisch 40 24.02.2014 Christoph XXXXChristoph römisch 40 13.02.2014 Hausgemeinschaft XXXXHausgemeinschaft römisch 40 21.02.2014 XXXX Martin & XXXX Manfredrömisch 40 Martin & römisch 40 Manfred 31.03.2014 2) [Der Beschuldigte] habe den Erlass des BMF vom 16.12.2013, BMF-280000/0235-IV/2/2013, nicht befolgt, indem er in den in der Folge dargestellten Prüfungsfällen in seiner Funktion als Teamleiter die Genehmigung des Prüfungsauftrages nicht selbst durchgeführt hat und in diesem Zusammenhang auch die Weisung der Vorständin des FA [ ] vom 22.09.2014 nicht befolgt hat, diesen Erlass einzuhalten. XXXX Andreasrömisch 40 Andreas 19.12.2014 XXXX Peterrömisch 40 Peter 22.12.2014 Günter XXXXGünter römisch 40 09.02.2015 Walter XXXX GmbHWalter römisch 40 GmbH 23.02.2015 XXXX Mariarömisch 40 Maria 26.02.2015 XXXX Rudolf (BP)römisch 40 Rudolf (BP) 26.02.2015 XXXX Rudolf (FinStrG-Prüfung)römisch 40 Rudolf (FinStrG-Prüfung) 26.02.2015 XXXX Geraldrömisch 40 Gerald 23.04.2015 XXXX GmbHrömisch 40 GmbH 27.04.2015 Johann XXXX GmbHJohann römisch 40 GmbH 27.04.2015 XXXX Cevdetrömisch 40 Cevdet 20.05.2015 XXXX Iftikharrömisch 40 Iftikhar 20.05.2015 XXXX Rahmanrömisch 40 Rahman 20.05.2015 XXXX Kübrarömisch 40 Kübra 20.05.2015 XXXX Rasitrömisch 40 Rasit 15.06.2015 XXXX Franzrömisch 40 Franz 16.06.2015 XXXX Tamerrömisch 40 Tamer 20.05.2015 Martin XXXXMartin römisch 40 21.05.2015 3) [Der Beschuldigte] habe die Weisung der Vorständin des FA [ ] vom 10.12.2014 unter Bezugnahme auf den Erlass des BMF vom 07.12.2009, GZ. BMF-280000/0096- IV/2/2009, nicht befolgt, dass Arbeitsbögen nach Prüfungsabschluss zeitnah einzuscannen sind, und dass der Teamleiter im Rahmen der Approbation das Vorhandensein des Prüfungsfalls im Archiv zu überprüfen hat. Davon sind folgende Prüfungsfälle bzw. -akten betroffen: Name Steuernummer Prüfungsabschluss Datum der Archivierung XXXX Gerhardrömisch 40 Gerhard 31.03.2015 07.08.2015 XXXX Wolfgangrömisch 40 Wolfgang 31.03.2015 28.10.2015 XXXX Immobilienprojekt GmbH römisch 40 Immobilienprojekt GmbH 27.02.2015 13.08.2015 XXXX Elisabethrömisch 40 Elisabeth 31.03.2015 28.10.2015 XXXX GesmbHrömisch 40 GesmbH 30.04.2015 15.09.2015 XXXX KGrömisch 40 KG 31.12.2014 02.04.2015 XXXX Christarömisch 40 Christa 18.05.2015 21.08.2015 XXXX GmbHrömisch 40 GmbH 31.03.2015 13.05.2015 XXXX Franzrömisch 40 Franz 31.12.2014 30.03.2015 4) [Der Beschuldigte] habe in den unten dargestellten Fällen den Erlass des BMF vom 16.12.2013, GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013, und die Weisung der Vorständin des FA [ ] vom 22.09.2014, diesen Erlass einzuhalten, nicht befolgt, indem er als Teamleiter diese Fälle elektronisch im Verfahren BP 2000 freigegeben habe, obwohl die Bescheideingabe durch die Prüfer im Verfahren DB 2 noch nicht durchgeführt war. Name St. Nr. Abschluss im BP 2000 Erfassung im DB 2 (Bescheiderstellung) XXXX Wolfgang römisch 40 Wolfgang 31.03.2015 August 2015 (Prüfer F.), appr. 01.09.2015 (TL R.) XXXX Metalltechnik GmbH römisch 40 Metalltechnik GmbH 31.03.2015 Juli 2015 (Prüfer BR.), appr. 22.07.2015 (TLStv. Z.) XXXX Immobilienprojekt GmbHrömisch 40 Immobilienprojekt GmbH 27.02.2015 September 2015 XXXX Hildegard römisch 40 Hildegard 31.03,2015 07.08.2015 (Prüfer J.) appr. 10.08.2015 (TLStv. Z.) XXXX KGrömisch 40 KG 31.12.2014 26.02.2015 (Prüfer F.) appr. 26.02.2015 (Prüfer F.) XXXX Wilhelmrömisch 40 Wilhelm 26.02.2015 06.03.2015 (Prüfer B.) appr. 06.03.2015 (Prüfer B.) XXXX Christa römisch 40 Christa 18.05.2015 20.05.2015 (Prüfer L.) appr. 20.05.2015 (Prüfer L.) XXXX Johann römisch 40 Johann 30.06.2015 02.07.2015 (Prüfer Z.) appr. 02.07.2015 (Prüfer Z.) XXXX Andrea römisch 40 Andrea 30.06.2015 03.07.2015 (Prüfer Z.) appr. 03.07.2015 (Prüfer Z.) XXXX Bernhard römisch 40 Bernhard 28.05.2015 Juni-August 2015 (Prüfer J.) appr. Juni-August 2015 (Prüfer J.) XXXX Handel GmbHrömisch 40 Handel GmbH 13.03.2015 17.03.2015 (Prüfer J.) appr. 17.03.2015 (Prüfer J.) 5) [Der Beschuldigte] habe in den unten dargestellten Fällen den Erlass des BMF vom 16.12.2013, GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013, und die Weisung der Vorständin des FA [ ] vom 22.09.2014, diesen Erlass einzuhalten, nicht befolgt, indem er als Teamleiter nicht dafür Sorge getragen hat, dass das 4-Augenprinzip eingehalten wurde. XXXX KGrömisch 40 KG 23 163/0229 31.12.2014 26.02.2015 (Prüfer F.) appr. 26.02.2015 (Prüfer F.) XXXX Wilhelmrömisch 40 Wilhelm 23 147/7670 26.02.2015 06.03.2015 (Prüfer B.) appr. 06.03.2015 (Prüfer B.) XXXX Christa römisch 40 Christa 23 103/6864 18.05.2015 20.05.2015 (Prüfer L.) appr. 20.05.2015 (Prüfer L.) XXXX Johann römisch 40 Johann 23 059/1885 30.06.2015 02.07.2015 (Prüfer Z.) appr. 02.07.2015 (Prüfer Z.) XXXX Andrea römisch 40 Andrea 23 056/8123 30.06.2015 03.07.2015 (Prüfer Z.) appr. 03.07.2015 (Prüfer Z.) XXXX Bernhard römisch 40 Bernhard 23 046/5833 28.05.2015 Juni-August 2015 (Prüfer J.) appr. Juni-August 2015 (Prüfer J.) XXXX Handel GmbHrömisch 40 Handel GmbH 23 148/0161 13.03.2015 17.03.2015 (Prüfer J.) appr. 17.03.2015 (Prüfer J.) 6) [Der Beschuldigte] habe
- a)im Prüfungsfall Gerhard K XXXX , St.Nr. [ ], gegen den Erlass des BMF vom GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013, verstoßen, indem er diesen Fall nicht approbiert habe und dadurch gegen das in diesem Erlass festgelegte 4-Augenprinzip verstoßen wurde und er habea) im Prüfungsfall Gerhard K römisch 40 , St.Nr. [ ], gegen den Erlass des BMF vom GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013, verstoßen, indem er diesen Fall nicht approbiert habe und dadurch gegen das in diesem Erlass festgelegte 4-Augenprinzip verstoßen wurde und er habe
- b)im Prüfungsfall Gerhard K XXXX , St.Nr. [ ], gegen den Erlass des BMF vom 16.12.2013, GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013, verstoßen, weil er diesen Prüfungsfall im BP 2000 am 31.03.2015 als abgeschlossen eingetragen habe, obwohl das Prüfungsergebnis erst am 31.05.2015 feststand."
- b)im Prüfungsfall Gerhard K römisch 40 , St.Nr. [ ], gegen den Erlass des BMF vom 16.12.2013, GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013, verstoßen, weil er diesen Prüfungsfall im BP 2000 am 31.03.2015 als abgeschlossen eingetragen habe, obwohl das Prüfungsergebnis erst am 31.05.2015 feststand." 4. Am 14.07.2016 (nicht wie offenbar irrtümlich im Bescheid angeführt am 05.07.2016) fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt (Protokoll AS 167), bei der keine Zeugen vernommen wurden und die mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis endete (schriftliche Ausfertigung datiert mit 23.09.2016, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Disziplinaranwältin am 27.09.2016 zugestellt). Der Beschuldigte wurde zu den Spruchpunkten 1 – 3 des Einleitungsbeschlusses, gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG freigesprochen, weil die dort zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden hätten können oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden.Der Beschuldigte wurde zu den Spruchpunkten 1 – 3 des Einleitungsbeschlusses, gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG freigesprochen, weil die dort zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden hätten können oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden. Zu den Spruchpunkten 4 – 6 des Einleitungsbeschlusses (umbenannt in 1 – 3 des Disziplinarerkenntnisses) ergingen Schuldsprüche wegen Verletzung der Dienstpflichten gem. § 44 und § 45 BDG und wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 500,-- verhängt.Zu den Spruchpunkten 4 – 6 des Einleitungsbeschlusses (umbenannt in 1 – 3 des Disziplinarerkenntnisses) ergingen Schuldsprüche wegen Verletzung der Dienstpflichten gem. Paragraph 44 und Paragraph 45, BDG und wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 500,-- verhängt. In der rechtlichen Begründung wurde das Folgende ausgeführt (Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG): "Faktum 1 (Unterschreiben der Prüfungsaufträge, Punkte eins und zwei It. Einleitungsbeschluss)"Faktum 1 (Unterschreiben der Prüfungsaufträge, Punkte eins und zwei römisch eins t. Einleitungsbeschluss) Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass in den BV Teams 21 und 25 des FA [ ], in denen [R.] als TL tätig ist, in den im Einleitungsbeschluss vom 17.03.2016 unter Punkt eins dargestellten 15 Fällen und in den unter Punkt zwei dargestellten 18 Fällen der jeweilige Prüfungsauftrag nicht, wie im Erlass des BMF vorgesehen, durch den Teamleiter [R.] approbiert wurde. Es ist auch den Ausführungen in der Disziplinaranzeige zu folgen, dass [R.] an jenen Tagen, an denen diese Prüfungsaufträge mit einem Datum versehen sind, im Dienst anwesend war und grundsätzlich zur Approbation It. Erlass berufen war.Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass in den BV Teams 21 und 25 des FA [ ], in denen [R.] als TL tätig ist, in den im Einleitungsbeschluss vom 17.03.2016 unter Punkt eins dargestellten 15 Fällen und in den unter Punkt zwei dargestellten 18 Fällen der jeweilige Prüfungsauftrag nicht, wie im Erlass des BMF vorgesehen, durch den Teamleiter [R.] approbiert wurde. Es ist auch den Ausführungen in der Disziplinaranzeige zu folgen, dass [R.] an jenen Tagen, an denen diese Prüfungsaufträge mit einem Datum versehen sind, im Dienst anwesend war und grundsätzlich zur Approbation römisch eins t. Erlass berufen war. Aus den Ausführungen des [R.] hingegen ist abzuleiten, dass das Datum am Prüfungsauftrag beim Ausdrucken dieses Auftrages durch die EDV automatisch mit dem Tag des Druckbefehles vergeben wird. Es ist aus dem Sachverhalt nicht zwingend zu schließen, dass Prüfungsaufträge noch am selben Tag zur Approbation vorgelegt werden. Unterschiedliche Arbeitsmethoden von Prüferinnen und Prüfern im Hinblick darauf, ob sie den Prüfungsauftrag am Beginn oder am Ende ihrer Aktenvorbereitung ausdrucken bzw. ob sie den Prüfungsausdruck bereits nach dem Ausdrucken zur Approbation weiterreichen oder erst vor dem tatsächlichen Beginn der zeitlich später stattfindenden Außenprüfung haben die Wahrscheinlichkeit für sich, dass ein Teil oder alle der verfahrensgegenständlichen Prüfungsaufträge nicht an jenem Tag unterschrieben wurden, den der Prüfungsauftrag als Ausstellungsdatum ausweist. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit nicht groß ist, dass alle dargestellten Fälle an jenen Tagen approbiert wurden, an denen [R.] nicht im Dienst war bzw. dienstlich (im Sinne der Ausführungen der Vorständin des FA) verhindert war, kann nach dem vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme in keinem Einzelfall mit abschließender Sicherheit festgesteilt werden, ob [R.] am Tag der Approbation anwesend war, weil das Datum der Approbation nicht gesondert am Prüfungsauftrag vermerkt wird. Es wäre daher im Einzelfall zu ermitteln gewesen, ob [R.] zwischen dem Tag des Ausdruck des Prüfungsausdruckes und dem Tag des Prüfungsbeginnes (an dem der Prüfungsauftrag unterschrieben ausgehändigt wird) durchgehend dienstlich anwesend war, bzw. wären allenfalls auch die betroffenen Prüferinnen und Prüfer als Zeugen zu befragen gewesen. Der Disziplinarsenat hat aus Zweckmäßigkeitsgründen auf diese aufwändigen Erhebungen verzichtet und erwogen, dass auch ein Nachweis einer diesbezüglich schuldhaften Dienstpflichtverletzung letztlich keinen so gravierenden Einfluss auf die Gesamtentscheidung dieses Verfahrens entfalten würde. Somit wurde diesen Beweiserhebungen im konkreten Fall und unter Beachtung der sonstigen Ergebnisse des Disziplinarverfahrens wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Ergebnis nicht näher getreten. Der Freispruch erfolgt gem. § 118 Z. 2 BDG 1979, weil dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden kann, da nicht mit ausschließender Bestimmtheit festgestellt ist, ob [R.] am Tag der tatsächlichen Approbation der jeweiligen Prüfungsaufträge dienstlich anwesend war.Der Freispruch erfolgt gem. Paragraph 118, Ziffer 2, BDG 1979, weil dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden kann, da nicht mit ausschließender Bestimmtheit festgestellt ist, ob [R.] am Tag der tatsächlichen Approbation der jeweiligen Prüfungsaufträge dienstlich anwesend war. Faktum 2 (Teamleiter hat im Rahmen der Approbation das Vorhandensein des Prüfungsfalls im Archiv zu überprüfen; Punkt drei des Einleitungsbeschlusses) Aus der Rechtslage der internen Vorschriften (Erlässe) ist die Verpflichtung der Prüferinnen und Prüfer zu entnehmen, Prüfungsunterlagen anlässlich einer Betriebsprüfung ab 01.10.2010 verpflichtend elektronisch zu archivieren. Ein Termin im Zusammenhang mit dem Ablauf der Betriebsprüfung, bis zu dem diese Archivierung zu erfolgen hat, wird im Erlass nicht ausdrücklich festgelegt. Auch eine Verknüpfung mit anderen Verfahrensmaßnahmen besteht nicht, aus denen ein Zeitpunkt direkt abzuleiten wäre, bis zu dem diese Archivierung zwingend zu erfolgen hätte. Die Vorständin des FA [ ] hat im Rahmen ihrer Kontrollmaßnahmen festgestellt, dass diesem Erlass in ihrem FA bis 22.09.2014 nicht ausreichend entsprochen wurde. Im Protokoll über die BV-TL Vernetzung vom 22.09.2014 ist vermerkt, dass ‚teilweise bis zu 50% im Archiv unauffindbar‘ sind. Sie hat die anwesenden TL, wie aus dem Protokoll ersichtlich, aufgefordert, ‚mehr Sorgfalt beim Archivieren der Prüfungsfälle‘ walten zu lassen. Im Weiteren hat sie angekündigt, im FA [ ] eine einheitliche Vorgangsweise hinsichtlich der Archivierung anzustreben und auch ein Beispiel angeführt, welche Unterlagen nicht zu archivieren sind, um das Archiv nicht unnötig aufzublähen. Das Thema der elektronischen Archivierung stand auch am 31.11.2014 anlässlich einer Mitarbeitervernetzung des FA [ ] auf der Tagesordnung. Das Ergebnis, wonach Arbeitsbögen zeitnahe nach dem Prüfungsabschluss einzuscannen sind und wonach der TL anlässlich der Approbation das Vorhandensein des Archivs zu überprüfen hat, wurden in der TL Vernetzung am 10.12.2014 ebenfalls im Protokoll festgehalten. Der Disziplinarsenat schließt aus diesem Ereignisablauf, dass das Thema der elektronischen Archivierung nicht nur als Problemfeld im Bereich der Teams 21 und 25 bestand, die [R.] als Teamleiter führte, sondern in seiner Aktualität alle BV-Teams des FA betraf. Dies folgt aus der Tatsache, dass das Thema der elektronischen Archivierung im FKM [Anmerkung BVwG: vmtl. gemeint Führungskräftemeeting] am 22.09.2014 behandelt wurde, bei der Mitarbeitervernetzung am 31.11.2014 und abermals bei der BV TL Vernetzung am 10.12.2014. Auch lässt die Diktion der Protokolle nicht darauf schließen, dass bei diesen Veranstaltungen lediglich die Mängel der BV Teams 21 und 25 vorgeführt wurden. Im Weiteren ist aus dieser Sachlage zu schließen, dass die TL angewiesen waren, nunmehr anlässlich der Approbation das Vorhandensein der Unterlagen im elektronischen Archiv zu überprüfen. [R.] hat diese Weisung in den danach abgeschlossenen Prüfungsfällen vom 27.02.2015, 31.03.2015 (vier Fälle), 30.04.2015 und 16.05.2015 nicht umgesetzt. Allerdings erfolgte noch vor diesen Approbationen das Mitarbeitergespräch mit der Vorständin am 18.02.2015. Im Rahmen dieses Mitarbeitergespräches am hat [R.] das Thema der elektronischen Archivierung mit seiner Vorständin abermals besprochen und hinsichtlich der Abarbeitung der bestehenden Rückstände eine Frist vereinbart. Wenn [R.] in der mündlichen Verhandlung dazu ausführt, dass er für die vollständige elektronische Archivierung aller Fälle eine offene Frist durch die Vorständin bis August 2015 eingeräumt erhielt, gibt er zu erkennen, dass er diese Vereinbarung in Verbindung mit der Weisung der Vorständin vom 10.12.2014 offenbar falsch verstanden hat und sich in einem Irrtum befunden hat. Denn er hat die Vereinbarung vom 18.02.2015 dahingehend interpretiert, dass er mit dem Termin im August mit allen seinen Fällen (auch den neu anfallenden) einen erlass- und weisungskonformen Zustand erreicht haben muss. Im Hinblick auf den Umstand, dass die von der Vorständin festgestellten Mängel der elektronischen Archivierung als allgemeines Problemfeld der BV Teams festzustellen waren, weiters unter Berücksichtigung der Tatsache, dass [R.] dafür gesorgt hat, dass die Fehler innerhalb der eingeräumten Frist bis Ende August 2015 weitgehend behoben wurden sowie unter Berücksichtigung des teilweise schwierigen Umfeldes der Mitarbeiter (vgl. das Mail des Prüfers Josef [H.], der sich erlauben kann die Weisung des TL zu missachten), erkennt der Disziplinarsenat bei [R.] zwar ein Fehlverhalten, billigt ihm aber nicht zu dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben, da ihm dieses FehIverhalten nicht bewusst wurde. Da somit ein Verschulden nicht festgestellt wurde bzw. zweifelsfrei nicht erwiesen werden kann, fehlt die subjektive Tatseite und die Voraussetzungen für einen Freispruch sind diesbezüglich gem. § 118 Z 2 BDG 1979 zu beachten.Im Hinblick auf den Umstand, dass die von der Vorständin festgestellten Mängel der elektronischen Archivierung als allgemeines Problemfeld der BV Teams festzustellen waren, weiters unter Berücksichtigung der Tatsache, dass [R.] dafür gesorgt hat, dass die Fehler innerhalb der eingeräumten Frist bis Ende August 2015 weitgehend behoben wurden sowie unter Berücksichtigung des teilweise schwierigen Umfeldes der Mitarbeiter vergleiche das Mail des Prüfers Josef [H.], der sich erlauben kann die Weisung des TL zu missachten), erkennt der Disziplinarsenat bei [R.] zwar ein Fehlverhalten, billigt ihm aber nicht zu dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben, da ihm dieses FehIverhalten nicht bewusst wurde. Da somit ein Verschulden nicht festgestellt wurde bzw. zweifelsfrei nicht erwiesen werden kann, fehlt die subjektive Tatseite und die Voraussetzungen für einen Freispruch sind diesbezüglich gem. Paragraph 118, Ziffer 2, BDG 1979 zu beachten. Faktum 3 (Unzulässigkeit der Freigabe im Verfahren BP 2000 durch den TL vor der Bescheideingabe der Prüferin/des Prüfers im Verfahren AIS DB2; Punkt 4, 5 und 6 des Einleitungsbeschlusses) Aus der Sicht des Disziplinarsenates ist die Rechtslage eindeutig. TL haben die Außenprüfungsfälle abschließend zu genehmigen. Die Approbation ist erst zulässig, wenn durch das Prüfungsorgan die Bescheiddaten im AIS eingegeben sind. Dies haben Approbanten zu überprüfen. Schon aus dem Begriff ‚abschließende Erledigung‘ lässt sich für alle Bediensteten unmissverständlich erkennen, dass die Approbation grundsätzlich der letzte verfahrensrechtliche Entscheidungsvorgang im Hinblick auf die Außenprüfung ist. Da die Vorständin im Zuge ihre Überprüfungen Mängel festgestellt hatte, hat sie am 22.09.2014 im Rahmen ihrer Verpflichtung gem. § 45 BDG 1979 die ihr vom Gesetz zugewiesene Aufgabe wahrgenommen, wonach Vorgesetzte verpflichtet sind, ‚Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen‘.Da die Vorständin im Zuge ihre Überprüfungen Mängel festgestellt hatte, hat sie am 22.09.2014 im Rahmen ihrer Verpflichtung gem. Paragraph 45, BDG 1979 die ihr vom Gesetz zugewiesene Aufgabe wahrgenommen, wonach Vorgesetzte verpflichtet sind, ‚Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen‘. [R.] hat diese Verpflichtung in der Folge nicht nur selbst nicht beachtet (Prüfungsfall [J.] Wolfgang), sondern darüber hinaus die Sorgfalt vermissen lassen, die ihm als Führungskraft zuzurechnen ist, seinen Vertreter [Z.] entsprechend anzuleiten (Prüfungsfälle [S.], [P.], [W.]) bzw. in seinem Team dafür zu sorgen, dass der bezughabende Erlass überhaupt bewusst wahrgenommen wird und als verbindliche Weisung zu beachten ist. Nicht anders lässt es sich erklären, dass eine Mehrzahl an Personen ([F.], [B.], [L.], [J.]) als Approbanten im BP 2000 festgestellt wurden, noch ehe die Bescheiddaten der approbierten Fälle im AIS vorhanden waren. Dadurch haben diese Personen ebenfalls gegen den bestehenden Erlass verstoßen. [R.] hat im Sinne des § 45 BDG 1979 zu verantworten, dass er seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nicht entsprechend zur Einhaltung der Dienstanweisungen angeleitet hat, sodass entweder durch mangelnde Kenntnis der bestehenden Vorschriften oder durch Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Vorschriften jene Fehler und Missstände aufgetreten sind, welche die Vorständin im Zuge ihrer Kontrollmaßnahmen festgestellt hatte.[R.] hat diese Verpflichtung in der Folge nicht nur selbst nicht beachtet (Prüfungsfall [J.] Wolfgang), sondern darüber hinaus die Sorgfalt vermissen lassen, die ihm als Führungskraft zuzurechnen ist, seinen Vertreter [Z.] entsprechend anzuleiten (Prüfungsfälle [S.], [P.], [W.]) bzw. in seinem Team dafür zu sorgen, dass der bezughabende Erlass überhaupt bewusst wahrgenommen wird und als verbindliche Weisung zu beachten ist. Nicht anders lässt es sich erklären, dass eine Mehrzahl an Personen ([F.], [B.], [L.], [J.]) als Approbanten im BP 2000 festgestellt wurden, noch ehe die Bescheiddaten der approbierten Fälle im AIS vorhanden waren. Dadurch haben diese Personen ebenfalls gegen den bestehenden Erlass verstoßen. [R.] hat im Sinne des Paragraph 45, BDG 1979 zu verantworten, dass er seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nicht entsprechend zur Einhaltung der Dienstanweisungen angeleitet hat, sodass entweder durch mangelnde Kenntnis der bestehenden Vorschriften oder durch Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Vorschriften jene Fehler und Missstände aufgetreten sind, welche die Vorständin im Zuge ihrer Kontrollmaßnahmen festgestellt hatte. Da die Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Gesetze und Dienstanweisungen die Kernaufgabe eines Teamleiters ist, hat AD [R.] die Nichtbeachtung des bestehenden Erlasses und die Nichtbeachtung der Weisung der Vorständin als Verletzung seiner Dienstpflicht gern. § 44 BDG 1979 zu verantworten und darüberhinaus die Verletzung seiner Dienstpflicht gern. § 45 BDG 1979, weil er auch nach der Weisung der Vorständin seine Teammitglieder nicht dazu veranlasst hat, die erlassmäßige Regelung zu beachten.Da die Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Gesetze und Dienstanweisungen die Kernaufgabe eines Teamleiters ist, hat AD [R.] die Nichtbeachtung des bestehenden Erlasses und die Nichtbeachtung der Weisung der Vorständin als Verletzung seiner Dienstpflicht gern. Paragraph 44, BDG 1979 zu verantworten und darüberhinaus die Verletzung seiner Dienstpflicht gern. Paragraph 45, BDG 1979, weil er auch nach der Weisung der Vorständin seine Teammitglieder nicht dazu veranlasst hat, die erlassmäßige Regelung zu beachten. Faktum 4, Punkt zwei des Spruchs bzw. Punkt fünf des Einleitungsbeschlusses (Nichtbeachtung des 4-Augenprinzipes) Das in der Darstellung des Sachverhaltes beschriebene 4-Augenprinzip ist eine Weisung des Dienstgebers und bezweckt, dass jene Person, die im Außendienst eine Vorerledigung durchführt (Prüfung), nicht auch abschließend die Enderledigung genehmigt, sondern dass die Approbation durch eine andere Person erfolgt, wodurch im Ergebnis eine gewollte Kontrolle bewirkt wird. Diese Bestimmung ist durch alle betroffenen Bediensteten eines BV- AD Teams verbindlich zu beachten und die Kenntnis dieser Bestimmung ist dem Grundwissen der im Prüfungsbereich tätigen Personen zuzurechnen. Diese Bestimmung musste [R.] auch deshalb mit besonderer Aktualität bekannt sein, weil die Vorständin in der BV-TL- Vernetzung am 22.09.2014 ausdrücklich angewiesen hat, das Vieraugenprinzip unbedingt einzuhalten. Aus der vorliegenden Disziplinaranzeige ist abzuleiten, dass der Genehmigungserlass mit Bezug auf das 4-Augenprinzip und die Weisung der Vorständin, diesen Erlass und somit das 4-Augenprinzip, einzuhalten, in weiterer Folge durch fünf Personen aus den Teams des [R.] nicht eingehalten wurde, da diese Personen ihre Vorerledigung selbst approbiert haben. Es ist daher [R.] als zuständigem Teamleiter und damit verantwortlichem Dienstvorgesetzten dieser Personen anzulasten, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass seine Bediensteten vom bestehenden Erlass und der Weisung der Vorständin ausreichend Kenntnis hatten bzw. ist [R.] anzulasten, dass er nicht in der Lage oder willens war seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu vermitteln, dass Erlässe und Dienstanweisungen zu respektieren sind. Er hat somit selbst gegen Weisungen verstoßen, indem er seinen Auftrag, dafür zu sorgen, dass die bestehenden BMF Erlässe eingehalten werden, nicht umgesetzt hat und er hat gegen seine weitere Dienstpflicht verstoßen, wonach es seine Aufgabe war, auch seine Bediensteten anzuhalten die Dienstvorschriften und Weisungen zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu respektieren. [R.] verantwortet daher die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gern. § 44 und 45 BDG 1979.Es ist daher [R.] als zuständigem Teamleiter und damit verantwortlichem Dienstvorgesetzten dieser Personen anzulasten, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass seine Bediensteten vom bestehenden Erlass und der Weisung der Vorständin ausreichend Kenntnis hatten bzw. ist [R.] anzulasten, dass er nicht in der Lage oder willens war seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu vermitteln, dass Erlässe und Dienstanweisungen zu respektieren sind. Er hat somit selbst gegen Weisungen verstoßen, indem er seinen Auftrag, dafür zu sorgen, dass die bestehenden BMF Erlässe eingehalten werden, nicht umgesetzt hat und er hat gegen seine weitere Dienstpflicht verstoßen, wonach es seine Aufgabe war, auch seine Bediensteten anzuhalten die Dienstvorschriften und Weisungen zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu respektieren. [R.] verantwortet daher die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gern. Paragraph 44 und 45 BDG 1979. Faktum 5, Punkt drei des Spruchs bzw. Punkt sechs des Einleitungsbeschlusses (Verletzung des 4-Augenprinzips und unzutreffende Meldung der Prüfung Gerhard [K.] als abgeschlossener BP Fall) Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Demnach ist als erwiesen festzustellen, dass Herr [Z.] im Prüfungsfall Gerhard [K.] eine Approbation schon deshalb nicht hätte durchführen dürfen, da er diesen Fall selbst geprüft hatte und die Veranlassung der Enderledigung gegen das 4-Augenprinzip verstoßen hatte. Andererseits war die Approbation am 31.03.2015 auch deshalb nicht zulässig, weil Herr [Z.] die Bescheiddaten noch nicht in das AIS eingegeben hatte. Somit hat Herr [Z.] zwei Bestimmungen des Genehmigungserlasses nicht beachtet. Herr [Z.] ist als TEX Spezial Prüfer auch als Vertreter seines TL, [R.], tätig. Somit hat die Zusammenarbeit zwischen [R.] und seinem Vertreter [Z.] einen besonderen Stellenwert. [R.] ist daher auch in diesem Fall eine Verletzung der Dienstpflichten gem. den §§ 44 und 45 BDG 1979 anzulasten, da er nicht einmal seinen engsten Mitarbeiter dazu angehalten hat, den Genehmigungserlass - trotz der jüngsten Weisung der Vorständin - zu beachten.Somit hat die Zusammenarbeit zwischen [R.] und seinem Vertreter [Z.] einen besonderen Stellenwert. [R.] ist daher auch in diesem Fall eine Verletzung der Dienstpflichten gem. den Paragraphen 44 und 45 BDG 1979 anzulasten, da er nicht einmal seinen engsten Mitarbeiter dazu angehalten hat, den Genehmigungserlass - trotz der jüngsten Weisung der Vorständin - zu beachten. V. Verschuldenrömisch fünf. Verschulden Dazu ist als Rechtslage zu beachten: § 6 StGB Abs. 1Paragraph 6, StGB Absatz eins Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Abs. 2Absatz 2 Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Abs. 3Absatz 3 Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass [R.] seine Dienstpflichten aufgrund grober Fahrlässigkeit, somit schuldhaft, nicht beachtet hat. Ein vorsätzliches Verschulden wird [R.] deshalb nicht zugerechnet, da er den Eindruck vermittelt hat, dass er hinsichtlich seiner Wahrnehmungsfähigkeit im Tatzeitraum nicht ausreichend orientiert war. Dies lässt sich einerseits aus der Tatsache ableiten, dass die Vorständin im Bereich BV des FA [ ] wiederholt zahlreiche Mängel angesprochen hat, [ ] aber ganz offensichtlich in seinen Teams diese Mängel nicht zum Gegenstand von geeigneten Informationen bzw. Kontrollmaßnahmen gemacht hat, denn sonst wären die verfahrensgegenständlichen Tatbestände nicht verwirklicht worden. Ein weiterer Hinweis auf eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit lässt der Mangel einer sinnerfassenden Interpretation der Weisung seiner Vorständin erkennen, die ihm zur Aufarbeitung von Rückständen eine Frist einräumt hatte. Völlig unverständlich hat [R.] innerhalb dieser Frist auch bei den neu hinzutretenden Prüfungsfällen dieselben Mängel toleriert, die bei den Altfällen schon zur Beanstandung durch die Vorständin geführt haben, und vertrat dazu die Meinung, er hätte ja - hinsichtlich dieser noch gar nicht in der Kritik stehenden, weil zukünftigen Fälle - eine offene Frist. Dennoch erkennt der Disziplinarsenat das Verhalten des [R.] mit Bezug auf seine Funktion als Führungskraft als auffallend sorglos. Führen bedingt das Erfordernis, die anvertrauten Personen innerhalb der Rahmenbedingungen dazu zu bestimmen, die angegebenen Ziele zu erreichen. Von einem sorgfältig agierenden TL wäre daher aufgrund der Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen der Vorständin zu erwarten gewesen, dass er umgehend in seinem eigenen Arbeitsumfeld überprüft, ob er von den Mängelfeststellungen betroffen ist und er hätte gegebenenfalls von sich aus alle Maßnahmen ergreift müssen, um den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. VI. Strafbemessungrömisch sechs. Strafbemessung § 93 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. § 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen) 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen 4. die Entlassung. Abs. 2Absatz 2 In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH ZI. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: ‚Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ¡st die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt?‘In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH ZI. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: ‚Gem. Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ¡st die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt?‘ Der Disziplinarsenat billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der beiden betroffenen Dienstpflichtverletzungen erhebliches Gewicht zu und bewertet die Weisungsverletzung gem. § 44 BDG 1979 als die schwerste der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, sodass die Dienstpflichtverletzung gem. § 45 BDG 1979 erschwerend hinzutritt.Der Disziplinarsenat billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der beiden betroffenen Dienstpflichtverletzungen erhebliches Gewicht zu und bewertet die Weisungsverletzung gem. Paragraph 44, BDG 1979 als die schwerste der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, sodass die Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 45, BDG 1979 erschwerend hinzutritt. Art 20 Abs. 1 B-VG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kuksco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Als Vorgesetzter ist [R.] auch aufgrund seiner Vorbildwirkung gefordert, diese Dienstpflicht mit besonderer Ernsthaftigkeit zu beachten. Die Auswirkungen seiner Weisungsverletzung hat auch auf einige der ihm anvertrauten Beschäftigten negative Auswirkungen gehabt, da auch diese in weiterer Folge die Dienstvorschriften (im konkreten jedenfalls die bestehenden Erlässe) nicht eingehalten haben.Artikel 20, Absatz eins, B-VG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten vergleiche dazu die Ausführungen bei Kuksco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Als Vorgesetzter ist [R.] auch aufgrund seiner Vorbildwirkung gefordert, diese Dienstpflicht mit besonderer Ernsthaftigkeit zu beachten. Die Auswirkungen seiner Weisungsverletzung hat auch auf einige der ihm anvertrauten Beschäftigten negative Auswirkungen gehabt, da auch diese in weiterer Folge die Dienstvorschriften (im konkreten jedenfalls die bestehenden Erlässe) nicht eingehalten haben. Hinsichtlich der subjektiven Schwere der Tat ist auf die Feststellungen zum Verschulden zu verweisen. Von den gern. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße als zutreffende Sanktion.Von den gern. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG zu beachten.Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass dem Gebot der Spezialprävention kein Übergewicht beizumessen ist, da [R.] seine Fehler eingesehen hat, den erlassmäßigen Zustand hergestellt hat und glaubwürdig dargelegt hat, dass er in Zukunft die Dienstvorschriften mit der gebührenden Aufmerksamkeit beachten wird. Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass Erlässe und Weisungen der Vorgesetzten zu beachten sind und eine Beliebigkeit deren Befolgung jedenfalls nicht im Einklang mit einer funktionierenden und korrekten Verwaltung stehen kann.Im Weiteren ist im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass Erlässe und Weisungen der Vorgesetzten zu beachten sind und eine Beliebigkeit deren Befolgung jedenfalls nicht im Einklang mit einer funktionierenden und korrekten Verwaltung stehen kann. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Unter Bezugnahme auf § 92 Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldbuße mit einem halben Monatsbezug (4.505,87:Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldbuße mit einem halben Monatsbezug (4.505,87: 2 = 2.252,93) zu errechnen. Bei der Ausmessung der Geldbuße hat der Disziplinarsenat die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das zuletzt in der mündlichen Verhandlung einsichtige Verhalten mildernd berücksichtigt, ebenso das Wohlverhalten nach der Tat. Erschwerend waren mehrere Tatwiederholungen und das Hinzutreten der Dienstpflichtverletzung gem. § 45 BDG.Bei der Ausmessung der Geldbuße hat der Disziplinarsenat die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das zuletzt in der mündlichen Verhandlung einsichtige Verhalten mildernd berücksichtigt, ebenso das Wohlverhalten nach der Tat. Erschwerend waren mehrere Tatwiederholungen und das Hinzutreten der Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 45, BDG. Der Disziplinarsenat erkennt die Ausmessung dieser Geldstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als den Taten und der Schuld angemessen und ausgewogen." 5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 (versendet am 20.10.2016) brachte die Disziplinaranwältin eine Beschwerde ein und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der Vorständin des FA, einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Dienstpflichten nach den §§ 44 und 45 BDG sowie die Verhängung einer angemessenen Strafe.5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 (versendet am 20.10.2016) brachte die Disziplinaranwältin eine Beschwerde ein und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der Vorständin des FA, einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Dienstpflichten nach den Paragraphen 44 und 45 BDG sowie die Verhängung einer angemessenen Strafe. Begründend führte sie sinngemäß aus, dass hinsichtlich der Schuldsprüche nicht bloß von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden könne. R. habe durch Nichtweitergabe von Informationen bzw. Nichtdurchführung von Kontrollmaßnahmen, beharrlich Erlässe und Weisungen nicht beachtet, darin liege ein Indiz dafür, dass er die Verwirklichung von Weisungsverstößen ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Zudem sei nicht festgestellt worden, worin der angenommene Milderungsgrund des "Wohlverhaltens nach der Tat" begründet sei, weil R. sogar nach dem Juli 2015 noch Weisungsverstöße getätigt habe. Die Freisprüche seien unbegründet, weil R. zum Faktum 1 (Spruchpunkte 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses) entgegen ausdrücklichen Weisungen die Genehmigung von Prüfungsaufträgen in seiner Funktion als TL nicht durchgeführt habe obwohl kein Vertretungsfall vorgelegen sei. So müsse zwar das Datum des Ausdruckes des Prüfungsauftrages nicht zwingend mit dem Approbationsdatum übereinstimmen, doch sei der R. zwischen der Erstellung des Prüfungsauftrages (lt. Betriebsprüfungsprogramm BP 2000) und der tatsächlichen Aushändigung des Prüfungsauftrages - bis auf drei Fälle - nachweislich im Dienst gewesen, sodass ihm die Approbation möglich gewesen wäre (Details wären der Beilage 1 der Beschwerde zu entnehmen). Die Abstandnahme von entsprechenden Ermittlungen aus Zweckmäßigkeitserwägungen sei nicht rechtskonform. Zum Faktum 2 (Spruchpunkt 3 des Einleitungsbeschlusses) sei R. von der Vorständin ausdrücklich angewiesen worden, bis 30.06.2015 die nicht erlasskonforme Archivierung der Jahre 2012 bis 2014 zu überprüfen, gegebenenfalls nachzuholen und der Vorständin bis 15.08.2015 darüber zu berichten. Im Einleitungsbeschluss seien dem R. (nur) neun Fälle vorgeworfen worden, deren Archivierung nach dem 10.12.2014 unterlassen bzw. extrem verspätet vorgenommen worden seien. Sechs dieser Fälle seien erst nach dem 30.06.2015 archiviert worden, vier sogar erst nach dem Berichtstermin 15.08.2015. Die Berufung auf einen Irrtum (wobei unklar sei, ob Rechtsirrtum oder Tatsachenirrtum, weil sich die DK damit nicht auseinandergesetzt hätte), sei als Schutzbehauptung zu werten. Auch der Hinweis der DK, dass die Fehler bis Ende August 2015, weitgehend behoben worden seien, entspreche nicht den Tatsachen, da dies in drei der genannten Fälle nicht der Fall gewesen sei und darüber hinaus auch danach weitere Fälle erst mit mehrwöchiger Verspätung und somit unter Missachtung der Weisung vom 10.12.2014 archiviert worden seien. 6. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis ebenfalls Beschwerde gegen den Schuld- und Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Die Freisprüche wurden nicht bekämpft. Zur Beschwerde gegen die Schuld wurde ausgeführt, dass bereits ein Erlass eine Weisung darstelle und einen Weisung diesen Erlass einzuhalten, substanzlos sei, sodass die Nichteinhaltung der Weisung der Vorständin nicht als Dienstpflichtverletzung zu werten sei. Es hätten sich zwar Fehler ereignet und würden diese auch eingestanden, diese hätte allerdings keine Auswirkung auf den Dienstbetrieb gehabt und seien bis zum 08.07.2016 saniert worden. Angesichts des hohen Arbeitsdruckes und dass trotz diesem keine inhaltlichen Fehler (bei Bescheiden) unterlaufen seien, sei das Verschulden gering und die Grenze zur disziplinären Relevanz nicht überschritten. Soweit angelastet werde, er hätte nicht dafür Sorge getragen, dass die Weisungen eingehalten würden, sei dies nicht nachvollziehbar begründet. Er habe im Zusammenhang mit der Archivierung (Feststellungen Seite 8 im Bescheid) sehr wohl seine Aufgaben als TL wahrgenommen, warum er dies hinsichtlich des Spruchpunktes 2 nicht getan haben solle, werde nicht dargelegt. Zu Spruchpunkt 3a finde sich der Vorwurf das Vier-Augenprinzip nicht eingehalten zu haben bereits im Spruchpunkt 2 und es sei nicht zulässig, dies nocheinmal vorzuwerfen. Wie er dafür Sorge tragen solle, dass der Prüfer Z. nicht selbst approbiere, werde nicht ausgeführt. Er könne nicht hinter jedem Mitarbeiter stehen. Ohne entsprechenden Fehler bei der Austragung, hätte die EDV den Fall automatisch nochmals ihm als TL oder seinem Stellvertreter zuteilen müssen. Zu Spruchpunkt 3b sei ihm unklar, warum ihm die Nichtbeachtung des Genehmigungserlasses durch Z. vorgeworfen werde. Während bei Z. mit einer Belehrung gem. § 109 BDG 1979 das Auslangen gefunden und er sogar zum interimistischen TL bestimmt worden sei. Was aufzeige, dass die Grenze zur disziplinären Relevanz offensichtlich nicht erreicht worden sei.Zu Spruchpunkt 3a finde sich der Vorwurf das Vier-Augenprinzip nicht eingehalten zu haben bereits im Spruchpunkt 2 und es sei nicht zulässig, dies nocheinmal vorzuwerfen. Wie er dafür Sorge tragen solle, dass der Prüfer Z. nicht selbst approbiere, werde nicht ausgeführt. Er könne nicht hinter jedem Mitarbeiter stehen. Ohne entsprechenden Fehler bei der Austragung, hätte die EDV den Fall automatisch nochmals ihm als TL oder seinem Stellvertreter zuteilen müssen. Zu Spruchpunkt 3b sei ihm unklar, warum ihm die Nichtbeachtung des Genehmigungserlasses durch Z. vorgeworfen werde. Während bei Z. mit einer Belehrung gem. Paragraph 109, BDG 1979 das Auslangen gefunden und er sogar zum interimistischen TL bestimmt worden sei. Was aufzeige, dass die Grenze zur disziplinären Relevanz offensichtlich nicht erreicht worden sei. Bei der Strafbemessung habe die Behörde das Gewicht der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht ausreichend bewertet. Insbesondere liege eine günstige Zukunftsprognose vor. 7. Mit Schreiben vom 24.10.2016 (eingelangt beim BVwG am 28.10.2016) wurde die Beschwerde der Disziplinaranwältin und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Am 15.11.2016 langte die Beschwerde des Beschuldigten beim BVwG ein. 8. Am 09.01.2017 fand eine nicht öffentliche Sitzung des zuständigen Senates des BVwG statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschuldigte R. ist TL des Teams BV eines FA. Das Team besteht aus acht Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und ist ADir Z. der Stellvertreter des R.. Das Team war bis zum 31.10.2015 an zwei Standorten disloziert und hat auch Außenprüfungen durchzuführen, für die ein Prüfungsauftrag in Form eines Bescheides zu erlassen ist. Diese Prüfungsaufträge sind mit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigers zu versehen. Der Erlass des BMF vom 16.12.2013, GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013, "Genehmigung und Kontrolle von Erledigungen in den Finanzämtern, Zollämtern, Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung (Genehmigungserlass)" trat am 01.01.2014 in Kraft. Er legt in Anlage 4 fest, dass der TL grundsätzlich alle Prüfungsaufträge und Prüfungsberichte genehmigt. In einer Fußnote zu den Prüfungsberichten wird wörtlich ausgeführt (Hervorhebungen in den folgenden Auszügen durch BVwG): "Voraussetzung ist, dass insbesondere bei Außenprüfungen das 4-Augenprinzip gewahrt bleibt und die Vorerledigung nicht von derselben Mitarbeiterin durchgeführt wurde (Die Genehmigung von Prüfungsberichten erfolgt durch Approbation im BP 2000)." Zu den Erledigungen im Außendienst (Bescheiden, auch Haftungsbescheiden im GPLA-Verfahren etc.) lautet die Fußnote "Erledigungen durch Teamexpertinnen Spezial/Prüfer (G3) bedürfen keiner gesonderten Genehmigung durch den TL. Voraussetzung ist, dass insbesondere bei Außenprüfungen das 4-Augenprinzip gewahrt bleibt und falls notwendig entsprechende Maßnahmen getroffen werden, damit die Vorerledigung nicht von derselben Mitarbeiterin durchgeführt wird." Für den Fall der Verhinderung des TL wird unter Punkt 6.3. des Genehmigungserlasses bestimmt: "Finanzamt: Die Teamleiterin wird bei Verhinderung durch eine ständige Vertreterin Teamexpertin-Spezial vertreten. Ist eine Vertretung innerhalb des Teams auch durch eine weitere Teamexpertin Spezial nicht möglich, ist die Vertretung durch andere Teamleiterrinnen wahrzunehmen. Wenn dies auch nicht möglich ist, kann die Vorständin einer anderen qualifizierten Mitarbeiterin die Vertretungsbefugnis übertragen (siehe Abschnitt. 7.)." Zur Definition der "Verhinderung" bzw. "Vertretung" hat die Vorgesetzte des R., die Vorständin des FA, in einer internen Besprechung am 22.09.2014 bei der auch der R. teilgenommen hat, ausgeführt, dass Prüfungsaufträge durch den TL zu unterschreiben sind und ein Vertretungsfall nur bei Krankheit oder Urlaub des TL eintritt, nicht jedoch bei einer vorübergehenden Ortsabwesenheit. In einer Amtsverfügung 01/2015 vom 02.01.2015 wurde diese Regelung betreffend der Genehmigungsbefugnisse für TL bzw. für dessen ständigen Vertreter ADir Z. festgelegt.Zur Definition der "Verhinderung" bzw. "Vertretung" hat die Vorgesetzte des R., die Vorständin des FA, in einer internen Besprechung am 22.09.2014 bei der auch der R. teilgenommen hat, ausgeführt, dass Prüfungsaufträge durch den TL zu unterschreiben sind und ein Vertretungsfall nur bei Krankheit oder Urlaub des TL eintritt, nicht jedoch bei einer vorübergehenden Ortsabwesenheit. In einer Amtsverfügung 01 aus 2015, vom 02.01.2015 wurde diese Regelung betreffend der Genehmigungsbefugnisse für TL bzw. für dessen ständigen Vertreter ADir Z. festgelegt. Bei dieser Besprechung (22.09.2014) wurde durch die Vorsteherin den TL ausdrücklich die Weisung erteilt, dass eine Freigabe (abschließende Zeichnung) im elektronischen Verfahren BP 2000 durch den TL erst dann erfolgen darf, wenn die Bescheide durch die Prüferin/den Prüfer in die EDV eingegeben sind. Im Protokoll wurde dazu festgehalten: "Genehmigung im BP 2000: Vieraugenprinzip bei der Genehmigung: Richtige Vorgangsweise - Bescheideingabe durch Prüfer und erst anschließend Freigabe in BP 2000, nicht umgekehrt; teilweise wurde diese Reihenfolge nicht beachtet und damit das Vieraugenprinzip ausgeschaltet - es greifen dann nur die normalen Approbationsregelungen und die vorgesehene Approbation durch den TL wird ausgehebelt (AS 37)." Ebenfalls in der Besprechung vom 22.09.2014 wurde die mangelhafte Archivierung thematisiert und schließlich in einer weiteren Besprechung vom 10.12.2014 von der Vorständin Weisungen zur Archivierung (mehr Sorgfalt, zeitnah nach dem Prüfungsbeschluss einscannen, der TL hat bei Approbation das Vorhandensein des Archivs zu prüfen) erteilt. Archivierungen im elektronischen Verfahren BP 2000 sind im Erlass des BMF vom 07.12.2009, GZ. BMF-280000/0096-IV/2/2009 geregelt. Dieser Erlass führt wörtlich aus (auszugsweise wiedergegeben): "1. Allgemeines Ab 1.1.2010 ist nunmehr die elektronische Archivierung für sämtliche archivierfähigen (Prüfungs)unterlagen (siehe Abschnitt 6.2.) in elektronischer Form und in Schriftform die im Rahmen von AD Maßnahmen (AD Maßnahme 1-5) anfallen und die nach dem 31.12.2009 abgeschlossen bzw. in BP 2000 beendet werden, verpflichtend vorgesehen. [ ] 2. Vorgangsweise Ab 1. Jänner 2010 sind sämtliche Unterlagen, die bisher im Rahmen einer Prüfungsmaßnahme in Papierform oder in elektronischer Form auf Datenträgern im Arbeitsbogen archiviert wurden, im elektronischen Archiv zu erfassen. [ ]" Im Spruchpunkt 1 (des Einleitungsbeschlusses) wird dem R. vorgeworfen, er habe die oa. Genehmigungsweisung in 15 Fällen nicht beachtet, weil er die Genehmigung nicht selbst durchgeführt habe. Im Spruchpunkt 2 (des Einleitungsbeschlusses) darüber hinaus auch die oa. Weisung der Vorgesetzten vom 22.09.2014 desselben Inhalts in weiteren 18 Fällen. Dabei fällt auf den ersten Blick auf, dass auch in vier Fällen zum Spruchpunkt 1 das Ausdruckdatum nach dem 22.09.2014 liegt und daher nicht nachvollziehbar ist, warum diese vier Fälle unter Spruchpunkt 1 und nicht unter Spruchpunkt 2 subsumiert wurden. Als erwiesen erachtet die Disziplinaranwältin die Weisungsverstöße dadurch, dass zwischen dem Datum des Anlegens des Aktes im Betriebsprüfungsprogramm BP 2000 und dem im Einleitungsbeschluss angeführten Ausdruckdatum (Datum des Prüfungsauftrages) der R. in der Dienstelle anwesend gewesen sein muss und folglich kein Vertretungsfall vorgelegen sei. Bis auf drei Fälle, sei dies entgegen der Ansicht der DK schon aufgrund der Aufzeichnungen belegbar, auch wenn das Ausdruckdatum nichts über den Zeitpunkt der Approbation aussage. Dazu wird festgestellt, dass die Approbation zwischen dem Ausdruck und dem Beginn der Prüfung vor Ort (die – so kann nur vermutet werden, weil dazu Feststellungen fehlen - das Anlegen des Aktes im Betriebsprüfungsprogramm BP 2000 erfordert) erfolgen musste. Die DK hat Ermittlungen, ob der R. zwischen dem Ausdruckdatum und dem tatsächlichen Beginn der Prüfung (an dem der Prüfungsauftrag unterschrieben ausgehändigt wird) anwesend war oder nicht, "aus Zweckmäßigkeitserwägungen" unterlassen und sich mit der Aussage des R. zufrieden gegeben. Selbst wenn der Prüfungsauftrag nach dem Ausdrucken nicht unmittelbar dem TL zur Unterfertigung vorgelegt werde (weil das nicht üblich sei), kann damit der Freispruch zu diesem Punkten nicht begründet werden. Die Feststellung, dass der Nachweis des tatsächlichen Approbationsdatums nicht möglich sei, ist irrig. Einerseits bedarf es gar keiner Feststellung des exakten Approbationsdatums, sondern würde die Feststellung reichen, dass der R. im Zeitraum zwischen dem Ausdruckdatum und dem Prüfungsbeginn, zu irdendeinem Zeitpunkt anwesend war und den Bescheid hätte approbieren können. Zweitens kann diese Feststellung nicht ohne Befragung der betroffenen Prüfer als Zeugen getroffen werden, warum sie den Prüfungsauftrag dem R. nicht zur Approbation vorgelegt haben. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 (des Einleitungsbeschlusses) steht fest, dass der Erlass zur zeitnahen Archivierung seit 01.01.2010 in Kraft ist und diese im Team des R. in den angeführten neun Fällen erst mehrere Monate nach dem Abschluss der Prüfung erfolgte. Was unter "zeitnah" zu verstehen ist und wann die Archivierung vom TL spätestens zu prüfen ist, wurde im Besprechungsprotokoll vom 10.12.2014 durch die Vorgesetzte festgelegt (konkret im Rahmen der Approbation durch den TL). Zum Zeitpunkt des Mitarbeitergespräches mit seiner Vorgesetzten am 18.02.2015 waren bereits zwei dieser Fälle (jeweils 31.12.2014) abgeschlossen aber nicht archiviert. Die anderen sieben Fälle wurden erst nach dem Mitarbeitergespräch abgeschlossen. Zum Zeitpunkt 30.06.2015, waren trotz Abschluss noch sechs Fälle nicht archiviert, nach dem 31. August immer noch drei Fälle. Welche konkreten Vereinbarungen bzw. Weisung bei diesem Mitarbeitergespräch getroffen wurden, hat die DK nicht unmittelbar durch zeugenschaftliche Einvernahme der Vorständin festgestellt (Archivierung bis 30.06.2015, Meldung bis 15.08.2015), sondern lediglich der schriftlichen Stellungnahme der Vorständin vom 26.02.2016 (AS 32) entnommen, obwohl der R. von einem Missverständnis und von anderen Terminen (August) sprach. Bemerkenswert ist dabei auch, da der Einleitungsbeschluss am 18.03.2016 zugestellt wurde, dass die Vorständin zu diesem Spruchpunkt anführte, im Juni/Juli 2015 habe sie festgestellt, dass die Archivierung nur unvollständig erfolgt sei (AS 13), während in der Anzeige angeführt ist, die Dienstpflichtverletzung sei ihr am 05.10.2015 zur Kenntnis gelangt. In diesem Zusammenhang stellt sich – angesichts einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung - die Verjährungsfrage! Ob der R. die angeführten Fälle anlässlich des Abschlusses approbiert hat und warum, obwohl sie noch nicht im Archiv waren, hat die DK im Bescheid nicht festgestellt. Dies wäre aber notwendig gewesen, da dies den Kern des Vorwurfs dieses Spruchpunktes darstellt und für die Verschuldensfrage relevant ist. Das Einscannen durch seine Mitarbeiter ist dafür lediglich die Voraussetzung. Diesbezüglich ist allerdings beachtlich, dass er in einem Mail vom 10.08.2015 an seine Mitarbeiter (B., H., L., und S. sowie F., J., Z., BR.) nicht nur um die Archivierung der Altfälle (gemeint 2012 – 2014) gefordert (auch wenn er das Wort "Bitte" verwendet hat), sondern angeführt hat " auch die aktuellen Fälle bitte vollständig und zeitnahe zu archivieren und mir das zu melden." (AS 164). Ein Mitarbeiter (H.) hat ihn als Reaktion noch am 10.08.2015 darauf hingewiesen, dass er aus angeführten Gründen dzt. nicht in der Lage sei die Archivierung kurzfristig durchzuführen (AS 166). Der Mitarbeiter F. verwies am 24.08.2015 auf noch zwei offene Fälle, die er noch nicht geschafft habe (AS 163). Der Mitarbeiter B. teilte bereits am 09.07.2015 mit, dass er bereits alle Altfälle (2012 – 2014) archiviert habe (AS 165). Den Aussagen des R. ist zu entnehmen, dass der Vorständin offenbar bewusst war, dass es Probleme bei der Archivierung gab. Ob die mangelhafte Archivierung bis zur Besprechung (10.12.2014) tatsächlich am mangelnden Willen der beteiligten Mitarbeiter bzw. mangelnden Informationen lag oder andere Gründe dafür ausschlaggebend waren (Priorität der inhaltlichen Erledigung der Fälle, wie der R. angedeutet hat), hat die DK nicht festgestellt, obwohl es hinsichtlich der Verschuldensfrage einen gravierenden Unterschied macht, ob der R. nicht willig war, die Archivierungsweisung umzusetzen oder nicht in der Lage war (Unmöglichkeit der Erfüllung der Weisung, Unwilligkeit/Gleichgültigkeit der Mitarbeiter). Wieso bei einer derart massiven Pflichtverletzung – 50 % der Fälle der Vorjahre (2012 – 2014) nicht archiviert – bloß eine Nachfrist eingeräumt, aber bei nur neun Fällen (nach dem 10.12.2014) eine Disziplinarverfahren gegen den R. eingeleitet wurde, bleibt im Dunkeln. Um hier die Verschuldensfrage klären zu können, wäre eine Feststellung erforderlich, in wie vielen Fällen die Archivierung im Jahr 2015 erfolgt ist und warum gerade in diesen neun Fällen nicht. Nur so kann der allfällige Bagatellcharakter und das Verschulden festgestellt werden. All diese Fragen wären durch Vernehmung von Zeugen (insb. der Vorständin und der betroffenen Prüfer) zu klären gewesen, die unterblieben sind. Zum Spruchpunkt 4 (des Einleitungsbeschlusses) wird dem R. vorgeworfen, er habe als Teamleiter die angeführten Fälle elektronisch im Verfahren BP 2000 freigegeben (abschließend genehmigt), obwohl die Bescheideingabe durch die Prüfer im Verfahren DB 2 (Bescheiderstellung) noch nicht durchgeführt war. Angeführt wird sodann aber nur ein Fall (J. Wolfgang) bei dem der R. selbst am 01.09.2015 approbiert hat. In allen anderen angeführten Fällen hat offenbar nicht der R. approbiert, sondern andere Personen (F., B., L., J.). Es liegt mit dem verurteilenden Spruchpunkt 1 des Disziplinarerkenntnisses daher – abgesehen vom einem Fall (J. Wolfgang) - ein über den Einleitungsbeschluss hinausgehender Vorwurf vor, dass er seine Mitarbeiter (insb. seinen Stellvertreter Z.) nicht angeleitet hätte bzw. nicht für die Einhaltung der Weisung gesorgt hätte. Zu Spruchpunkt 5 (des Einleitungsbeschlusses) steht fest, dass das angeordnete 4-Augenprinzip, wonach nicht derselbe Mitarbeiter der die Vorerledigung durchgeführt habe auch den Prüfbericht im BP 2000 genehmigen darf, in den angeführten Fällen nicht eingehalten wurde. Hier hat die DK einerseits festgestellt, dass dies zum Grundwissen jedes Prüfers gehöre, andererseits aber dem R. angelastet, dass dieser seine Mitarbeiter (die dagegen offensichtlich verstoßen haben) nicht entsprechend angewiesen habe, den Erlass vom 16.12.2013 einzuhalten. Hier liegt erstens ein Widerspruch vor, weil ein Mitarbeiter auf etwas was zum Grundwissen gehört, wohl von seinem Vorgesetzten nicht nocheinmal hingewiesen werden muss. Es ist daher von einer Kenntnis der Mitarbeiter auszugehen. Zweitens wäre von der DK festzustellen gewesen, warum die Mitarbeiter diesen Erlass nicht eingehalten haben bzw. ob der R. als Vorgesetzter, zumindest nach dem 22.09.2014 (dem Zeitpunkt der Weisung der Vorständin) Maßnahmen gesetzt hat, um diesem Erlass zur Durchsetzung zu verhelfen. Diese Feststellung ist ohne die Befragung der Mitarbeiter als Zeugen nicht möglich, zumal offenbar keine schriftlichen teaminternen Weisungen vorliegen. Auch hier macht es wiederum einen erheblichen Unterschied, ob der R. fahrlässig nichts getan hat oder vorsätzlich nichts getan hat oder etwas getan hat, aber nicht in der Lage war sich durchzusetzen. Überdies hat R. in diesem Zusammenhang auch von EDV-Fehlern, dem erhöhten Druck zur Zielerreichung, Personalproblemen aufgrund von Krankenständen, die zu diesen Fehlern geführt haben, gesprochen, wozu die DK aber keine Zeugen befragt oder sonstige Feststellungen getroffen hat. Zu Spruchpunkt 6 (des Einleitungsbeschlusses) hat die DK festgestellt, dass die Approbation durch den R. bzw. der Abschluss im BP 2000 deshalb nicht erfolgt ist, weil sein Stellvertreter Z. den Fall approbiert hat bzw. den Fall am 31.03.2015 entgegen dem genannten Erlass als abgeschlossen eingetragen hat, obwohl der Bescheid erst am 08.07.2015 im AIS eingegeben wurde. Feststellungen, warum der Z. dies entgegen dem Erlass getan hat, fehlen wiederum, sodass nicht geklärt ist, ob dem R. diese Dienstpflichtverletzung im Sinne einer Unterlassung einer Anweisung des Z. angelastet werden kann. Eine Zeugenbefragung des Z. ist dazu unumgänglich, weil nach der Lebenserfahrung wohl davon auszugehen ist, dass der stellvertretende TL den einschlägigen Erlass bzw. das 4-Augenprinzip gekannt hat. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die DK es unterlassen hat in entscheidenden Sachverhaltsfragen Ermittlungen durchzuführen. 2. Beweiswürdigung: Die zitierten Erlässe liegen als Kopien im Akt ein (Genehmigungserlass – AS 117, Archivierungserlass - AS 137) Auszüge des Besprechungsprotokolls vom 22.09.2014 und vom 10.12.2014 sowie der Amtsverfügung 01/2015 finden sich lediglich in der schriftlichen Stellungnahme der Vorständin vom 26.02.2016 (AS 26, AS 30, AS 31), in die sie hineinkopiert wurden. Eine Einvernahme der Vorgesetzten als Zeugin erfolgte nicht. Unterlagen über die getroffenen Vereinbarungen beim Mitarbeitergespräch finden sich nicht im Akt.Auszüge des Besprechungsprotokolls vom 22.09.2014 und vom 10.12.2014 sowie der Amtsverfügung 01 aus 2015, finden sich lediglich in der schriftlichen Stellungnahme der Vorständin vom 26.02.2016 (AS 26, AS 30, AS 31), in die sie hineinkopiert wurden. Eine Einvernahme der Vorgesetzten als Zeugin erfolgte nicht. Unterlagen über die getroffenen Vereinbarungen beim Mitarbeitergespräch finden sich nicht im Akt. Das festgestellte Unterlassen der Ermittlungen in den angeführten Spruchpunkten ergibt sich aus den Ausführungen der DK im Bescheid, dem Verhandlungsprotokoll der DK und aus den Hinweisen der Beschwerdeführer (vgl. vorne I. 5. und I.6.).Das festgestellte Unterlassen der Ermittlungen in den angeführten Spruchpunkten ergibt sich aus den Ausführungen der DK im Bescheid, dem Verhandlungsprotokoll der DK und aus den Hinweisen der Beschwerdeführer vergleiche vorne römisch eins. 5. und römisch eins.6.). Ohne Zeugenbefragungen, insb. der Vorständin und zumindest einiger der betroffenen Mitarbeiter des Teams, ist keine ausreichende Sachverhaltsfeststellung möglich und damit fehlen auch für die Beurteilung der Verjährung (Spruchpunkt 3), des Vorliegens der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und insb. die Verschuldensfrage relevante Tatbestandselemente. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerden wurden gem. § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerden wurden gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a
BDG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis von der Disziplinaranwaltschaft Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 a, BDG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis von der Disziplinaranwaltschaft Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. § 28 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Letzteres ist hier der Fall. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Wie bereits oben dargestellt, kann gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Wie bereits oben dargestellt, kann gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der VwGH hat dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall treffen die oa. Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu. Die Verwaltungsbehörde hat trotz konkreter Anhaltspunkte erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Sie hat sogar im Bescheid angeführt, dass sie " aus Zweckmäßigkeitsgründen " die aufwendigen Zeugenbefragungen bewusst unterlassen hat.Im vorliegenden Fall treffen die oa. Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu. Die Verwaltungsbehörde hat trotz konkreter Anhaltspunkte erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Sie hat sogar im Bescheid angeführt, dass sie " aus Zweckmäßigkeitsgründen " die aufwendigen Zeugenbefragungen bewusst unterlassen hat. Sie verkennt dabei, dass in den in den Feststellungen angeführten Fällen, ohne die Befragung von Zeugen eine Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gar nicht möglich ist und sie nicht antizipierend Beweise in Form von Zeugenbefragungen als nicht relevant abtun darf, weil eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Ergebnis vorliegen könnte. § 37 AVG, den die DK anzuwenden hat, legt als Zweck des Ermittlungsverfahrens die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ausdrücklich fest (Grundsatz der materiellen Wahrheit, vgl. VwGH 04.04.2001, 98/09/0137).Paragraph 37, AVG, den die DK anzuwenden hat, legt als Zweck des Ermittlungsverfahrens die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ausdrücklich fest (Grundsatz der materiellen Wahrheit, vergleiche VwGH 04.04.2001, 98/09/0137). Gem. § 45 Abs. 2 AVG darf eine "freie Beweiswürdigung" erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch das BVwG und in Folge des VwGH nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das BVwG auch zu prüfen, ob die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0161, 25.05.2016, Ra 2016/11/0038).Gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG darf eine "freie Beweiswürdigung" erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch das BVwG und in Folge des VwGH nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das BVwG auch zu prüfen, ob die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. vergleiche dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0161, 25.05.2016, Ra 2016/11/0038). Die Verjährungsfrist
§ 94Abs. 1 Z 1 BDG (sechs Monate) beginnt mit der Kenntnis der Disziplinarbehörde von der Dienstpflichtverletzung (Vw
GH 10.09.2015, Ra 2015/09/0073). Wobei es um konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Disziplinarbehörde geht (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Gem. § 96 BDG ist die Dienstbehörde (hier die Vorständin des FA) Disziplinarbehörde. Ob dieses konkrete Wissen zum Spruchpunkt 3 nicht schon im Juni/Juli 2015 vorgelegen ist, hat die DK von Amts wegen zu prüfen, weil die Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist, auch wenn der Einleitungsbeschluss nicht bekämpft wurde (vgl. VwGH 16.11.1995, 93/09/0001, und vom 28.07.2000, 97/09/0133).Die Verjährungsfrist
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG (sechs Monate) beginnt mit der Kenntnis der Disziplinarbehörde von der Dienstpflichtverletzung (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0073). Wobei es um konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Disziplinarbehörde geht (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Gem. Paragraph 96, BDG ist die Dienstbehörde (hier die Vorständin des FA) Disziplinarbehörde. Ob dieses konkrete Wissen zum Spruchpunkt 3 nicht schon im Juni/Juli 2015 vorgelegen ist, hat die DK von Amts wegen zu prüfen, weil die Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist, auch wenn der Einleitungsbeschluss nicht bekämpft wurde vergleiche VwGH 16.11.1995, 93/09/0001, und vom 28.07.2000, 97/09/0133). Es ist weiters von Amts wegen zu prüfen, ob und inwieweit dem Beschuldigten in einem Disziplinarverfahren sein Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann, ihn also an den ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ein Verschulden trifft (VwGH 16.10.2001, 99/09/0253). Es ist für das Verschulden und damit für das Strafausmaß sehr wohl relevant, ob ein Nachweis von über dreißig weiteren Weisungsverstößen (Spruchpunkte 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses) gelingt oder nicht. Gem. § 93 BDG ist die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Da gem. § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, Seite 103f).Gem. Paragraph 93, BDG ist die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Da gem. Paragraph 91, BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, Seite 103f). Wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe seine Mitarbeiter nicht entsprechend angewiesen bzw. nicht dafür Sorge getragen, dass eine Weisung (ein Erlass) eingehalten wird, dann ist die Feststellung, ob und welche Maßnahmen der Beschuldigte als Vorgesetzter gesetzt hat, sowie die Befragung seiner Mitarbeiter zu den Gründen der Nichteinhaltung unabdingbar. Es macht rechtlich einen erheblichen Unterschied, ob der Beschuldigte nicht in der Lage war die Weisung der Vorständin durchzusetzen oder sorglos war oder die Nichtdurchsetzung bewusst in Kauf genommen oder sogar bezweckt hat (Wissentlichkeit, Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Es kommt im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatseite (des Verschuldens) auch darauf an, ob dem Beschuldigten die Befolgung der Weisung möglich und zumutbar gewesen ist. Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das bezieht sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontrollbefugnis und Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzen achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken. Denn Vorgesetzte haben neben der Aufsichtsfunktion und Weisungsfunktion auch eine Vorbildfunktion. § 45 Abs. 1 BDG sieht den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vor (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166).Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das bezieht sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontrollbefugnis und Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzen achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken. Denn Vorgesetzte haben neben der Aufsichtsfunktion und Weisungsfunktion auch eine Vorbildfunktion. Paragraph 45, Absatz eins, BDG sieht den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vor (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166). An Vorgesetzte ist zwar grundsätzlich ein höherer Maßstab anzulegen, dabei ist jedoch zu beachten, dass auch im öffentlichen Dienst wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung stehen. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem kann normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E
- 1991, 90/09/0171, und E
- 1991, 90/09/
- VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem kann normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E
- 1991, 90/09/0171, und E
- 1991, 90/09/
- VwGH 19.09.2001, 99/09/0202). Der Beschuldigte hat in der Verhandlung vor der DK (Seite 10) angeführt, dass die Zuweisung zur Approbation durch die EDV vorgenommen wird und es passieren kann, dass ihm dadurch nicht alle Prüfungsfälle zugeteilt wurden. Weiters seien eben Fehler aufgrund des Druckes zur Zielerreichung bzw. der Personalknappheit aufgrund von Krankheiten passiert. Auch zu diesen für die Schuldfrage relevanten Angaben sind keine Zeugenbefragungen erfolgt. Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein, ob nun ein Erlass vorliegt oder eine Weisung an den Beschuldigten als TL ist daher nicht von Relevanz. Es spricht auch – entgegen der Ansicht des Beschuldigten nichts dagegen, ihm sowohl vorzuwerfen den Erlass nicht eingehalten zu haben als auch die darauf abzielendes individuelle Weisung an ihn, dass diesem Erlass durch ihn als TL zum Durchbruch zu verhelfen sei. Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte Sd § 93 Abs
- BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032). Umso schwerwiegender fallen gleich mehrere Verstöße gegen die Befolgungspflicht ins Gewicht.Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte Sd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032). Umso schwerwiegender fallen gleich mehrere Verstöße gegen die Befolgungspflicht ins Gewicht. Die Verhängung einer Strafe erfordert allerdings die nachvollziehbare Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes, welche hier nicht im ausreichenden Maß erfolgt ist, weil die belangte Behörde ua. keinen einzigen Zeugen befragt hat. Es kann bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden gravierenden Mängel des behördlichen Verfahrens nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden gravierenden Mängel des behördlichen Verfahrens nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2138346.1.00