4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 23.01.2012 stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) in dessen Spruchpunkt 1.) fest, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, (im Folgenden die Erstmitbeteiligte) von 11.08.1998 bis 02.01.2006 und von 21.02.2006 bis 30.11.2006 aufgrund ihrer Tätigkeit für Herrn XXXX, (im Folgenden der Beschwerdeführer) der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Vm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterliege und die am 09.10.2000 erstattete Anmeldung sowie die am 30.09.2004 und 30.06.2006 erstatteten Abmeldungen von Frau XXXX unrichtig seien. Im Spruchpunkt 2.) wurde die Verjährung der auf die o.a. Zeitraume entfallenden Beiträge, soweit diese noch nicht geleistete worden seien, bis einschließlich 28.02.2005 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erstmitbeteiligte und der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft gestanden seien, als der Beschwerdeführer das Schloss XXXX erworben habe und am 11.08.1998 der Einzug in das Schloss erfolgt sei. Ab diesem Zeitpunkt habe die Erstmitbeteiligte im Auftrag des Beschwerdeführers diverse Tätigkeiten im Schloss verrichtet. In der Zeit von 09.10.2000 bis 30.09.2004 sowie von 21.02.2006 bis 30.06.2006 sei die Erstmitbeteiligte als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Die für diese Zeiträume anfallenden Sozialversicherungsbeiträge habe die Erstmitbeteiligte von ihrem eigenen Geld bar einbezahlt. Am 30.09.2004 sei die Abmeldung erfolgt, da die Erstmitbeteiligte am 04.10.2004 eine Vollbeschäftigung bei der Firma XXXX angenommen habe und sich das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit für den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt verringert habe. Der Beschwerdeführer habe die Dienstzettel vom 01.12.2000 und 21.02.2006 eigenhändig unterzeichnet. Die Erstmitbeteiligte habe dem Beschwerdeführer monatlich den Erhalt einer Entschädigung schriftlich bestätigt, obwohl eine solche Entschädigung tatsächlich nie ausbezahlt worden sei. Am 02.01.2006 sei die Erstmitbeteiligte aus dem Schloss ausgezogen und habe ab diesem Zeitpunkt bis 20.02.2006 keine Tätigkeiten für den Beschwerdeführer mehr erbracht. Am 21.02.2006 sei die Tätigkeit wieder aufgenommen worden. Neben den bisherigen Arbeiten seien nunmehr auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Veranstaltung "XXXX" angefallen. Die Abmeldung am 30.06.2006 sei erfolgt, weil die Erstmitbeteiligte ab 10.07.2006 für einen anderen Dienstgeber tätig geworden sei. Die Tätigkeit für den Beschwerdeführer sei allerdings weiter ausgeübt worden. Letztmals sei die Erstmitbeteiligte am 30.11.2006 für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Das zeitliche Ausmaß ihrer Tätigkeiten betrug ca. 25 Wochenstunden. Diese umfassten u.a. Schlossführungen sowie einfache Hilfstätigkeiten, wie Instandhaltungsarbeiten, Einkäufe, Gartenarbeiten in der Parkanlage, etc. Im Jahr 2000 sei der Verein Freunde des Schlosses XXXX gegründet worden, dessen Obfrau die Erstmitbeteiligte gewesen sei. Von diesem Verein seien diverse Veranstaltungen im Schloss abgehalten worden. Die Organisation der Veranstaltungen sei von der Erstmitbeteiligten übernommen worden. Die Vorkehrungen für die Veranstaltungen seien vom Beschwerdeführer getroffen worden. Die Schlossführungen seien mit den Verein in keinem Zusammenhang gestanden. Eine Vertretungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Im Verhinderungsfall der Erstmitbeteiligten sei ein neuer Termin vereinbart worden oder es seien andere Personen mit den Hilfstätigkeiten beauftragt worden. Welche Tätigkeiten konkret zu verrichten gewesen seien, sei der Erstmitbeteiligten vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Sofern sie von sich aus gewusst habe, welche Arbeiten zu verrichten gewesen seien, habe die Erstmitbeteiligte die Arbeiten auch ohne Anleitung des Beschwerdeführers erbracht. Die für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel seien ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden bzw. habe die Erstmitbeteiligte diese im Auftrag des Beschwerdeführers besorgt. Aufgrund des fehlenden Vertretungsrechts sei im gegenständlichen Fall eine grundsätzliche persönliche Arbeitspflicht gegeben. Die im gegenständlichen Fall fehlende generelle Vertretungsbefugnis stelle ein wesentliches Kriterium der persönlichen Abhängigkeit dar. Die Erstmitbeteiligte sei auch den Weisungen des Beschwerdeführers unterlegen. Dieser habe vorgegeben, welche Arbeiten zu erledigen gewesen seien und wann diese durchgeführt werden hätten müssen. Mit der Vorgabe, welche Arbeiten zu erledigen gewesen seien, sei der Natur der Sache nach auch die Gebundenheit an den Arbeitsort, die Schlossanlage, verbunden gewesen. Auch die Arbeitsfolge sei vorgegeben gewesen. Die Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten sei somit weitgehend ausgeschaltet gewesen. Im Übrigen sei sie der "stillen Autorität" des Beschwerdeführers unterlegen. Sämtliche Betriebs- und Hilfsmittel seien ihr vom Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt worden. Die Erstmitbeteiligte habe lediglich ihre eigene manuelle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Somit stehe auch die wirtschaftliche Abhängigkeit fest. Auch wenn tatsächlich nie eine Entschädigung ausbezahlt worden sei, liege gegenständlich - dem Anspruchslohnprinzip folgend - ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vor. Somit handle es sich gegenständlich um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und nicht um Gefälligkeitsdienste im Rahmen einer Lebensgemeinschaft, was auch dadurch belegt werde, dass vom Beschwerdeführer unterzeichnete Dienstzettel vorlägen und monatliche Entgeltbestätigungen unterzeichnet worden seien. Daraus sei klar der übereinstimmende Wille ersichtlich, einen Dienstvertrag abzuschließen. Eine Prüfung, ob es sich im vorliegenden Fall um ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handle, erübrige sich im Hinblick auf die Qualifizierung als (echtes) Dienstverhältnis. Die Verjährung der Beiträge bis einschließlich 28.02.2005 wurde schließlich damit begründet, dass die Kasse erst mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.03.2010 von dessen Beitragspflicht Kenntnis erlangt habe.1. Mit Bescheid vom 23.01.2012 stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) in dessen Spruchpunkt 1.) fest, dass Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden die Erstmitbeteiligte) von 11.08.1998 bis 02.01.2006 und von 21.02.2006 bis 30.11.2006 aufgrund ihrer Tätigkeit für Herrn römisch 40 , (im Folgenden der Beschwerdeführer) der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege und die am 09.10.2000 erstattete Anmeldung sowie die am 30.09.2004 und 30.06.2006 erstatteten Abmeldungen von Frau römisch 40 unrichtig seien. Im Spruchpunkt 2.) wurde die Verjährung der auf die o.a. Zeitraume entfallenden Beiträge, soweit diese noch nicht geleistete worden seien, bis einschließlich 28.02.2005 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erstmitbeteiligte und der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft gestanden seien, als der Beschwerdeführer das Schloss römisch 40 erworben habe und am 11.08.1998 der Einzug in das Schloss erfolgt sei. Ab diesem Zeitpunkt habe die Erstmitbeteiligte im Auftrag des Beschwerdeführers diverse Tätigkeiten im Schloss verrichtet. In der Zeit von 09.10.2000 bis 30.09.2004 sowie von 21.02.2006 bis 30.06.2006 sei die Erstmitbeteiligte als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Die für diese Zeiträume anfallenden Sozialversicherungsbeiträge habe die Erstmitbeteiligte von ihrem eigenen Geld bar einbezahlt. Am 30.09.2004 sei die Abmeldung erfolgt, da die Erstmitbeteiligte am 04.10.2004 eine Vollbeschäftigung bei der Firma römisch 40 angenommen habe und sich das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit für den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt verringert habe. Der Beschwerdeführer habe die Dienstzettel vom 01.12.2000 und 21.02.2006 eigenhändig unterzeichnet. Die Erstmitbeteiligte habe dem Beschwerdeführer monatlich den Erhalt einer Entschädigung schriftlich bestätigt, obwohl eine solche Entschädigung tatsächlich nie ausbezahlt worden sei. Am 02.01.2006 sei die Erstmitbeteiligte aus dem Schloss ausgezogen und habe ab diesem Zeitpunkt bis 20.02.2006 keine Tätigkeiten für den Beschwerdeführer mehr erbracht. Am 21.02.2006 sei die Tätigkeit wieder aufgenommen worden. Neben den bisherigen Arbeiten seien nunmehr auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Veranstaltung "XXXX" angefallen. Die Abmeldung am 30.06.2006 sei erfolgt, weil die Erstmitbeteiligte ab 10.07.2006 für einen anderen Dienstgeber tätig geworden sei. Die Tätigkeit für den Beschwerdeführer sei allerdings weiter ausgeübt worden. Letztmals sei die Erstmitbeteiligte am 30.11.2006 für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Das zeitliche Ausmaß ihrer Tätigkeiten betrug ca. 25 Wochenstunden. Diese umfassten u.a. Schlossführungen sowie einfache Hilfstätigkeiten, wie Instandhaltungsarbeiten, Einkäufe, Gartenarbeiten in der Parkanlage, etc. Im Jahr 2000 sei der Verein Freunde des Schlosses römisch 40 gegründet worden, dessen Obfrau die Erstmitbeteiligte gewesen sei. Von diesem Verein seien diverse Veranstaltungen im Schloss abgehalten worden. Die Organisation der Veranstaltungen sei von der Erstmitbeteiligten übernommen worden. Die Vorkehrungen für die Veranstaltungen seien vom Beschwerdeführer getroffen worden. Die Schlossführungen seien mit den Verein in keinem Zusammenhang gestanden. Eine Vertretungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Im Verhinderungsfall der Erstmitbeteiligten sei ein neuer Termin vereinbart worden oder es seien andere Personen mit den Hilfstätigkeiten beauftragt worden. Welche Tätigkeiten konkret zu verrichten gewesen seien, sei der Erstmitbeteiligten vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Sofern sie von sich aus gewusst habe, welche Arbeiten zu verrichten gewesen seien, habe die Erstmitbeteiligte die Arbeiten auch ohne Anleitung des Beschwerdeführers erbracht. Die für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel seien ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden bzw. habe die Erstmitbeteiligte diese im Auftrag des Beschwerdeführers besorgt. Aufgrund des fehlenden Vertretungsrechts sei im gegenständlichen Fall eine grundsätzliche persönliche Arbeitspflicht gegeben. Die im gegenständlichen Fall fehlende generelle Vertretungsbefugnis stelle ein wesentliches Kriterium der persönlichen Abhängigkeit dar. Die Erstmitbeteiligte sei auch den Weisungen des Beschwerdeführers unterlegen. Dieser habe vorgegeben, welche Arbeiten zu erledigen gewesen seien und wann diese durchgeführt werden hätten müssen. Mit der Vorgabe, welche Arbeiten zu erledigen gewesen seien, sei der Natur der Sache nach auch die Gebundenheit an den Arbeitsort, die Schlossanlage, verbunden gewesen. Auch die Arbeitsfolge sei vorgegeben gewesen. Die Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten sei somit weitgehend ausgeschaltet gewesen. Im Übrigen sei sie der "stillen Autorität" des Beschwerdeführers unterlegen. Sämtliche Betriebs- und Hilfsmittel seien ihr vom Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt worden. Die Erstmitbeteiligte habe lediglich ihre eigene manuelle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Somit stehe auch die wirtschaftliche Abhängigkeit fest. Auch wenn tatsächlich nie eine Entschädigung ausbezahlt worden sei, liege gegenständlich - dem Anspruchslohnprinzip folgend - ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vor. Somit handle es sich gegenständlich um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und nicht um Gefälligkeitsdienste im Rahmen einer Lebensgemeinschaft, was auch dadurch belegt werde, dass vom Beschwerdeführer unterzeichnete Dienstzettel vorlägen und monatliche Entgeltbestätigungen unterzeichnet worden seien. Daraus sei klar der übereinstimmende Wille ersichtlich, einen Dienstvertrag abzuschließen. Eine Prüfung, ob es sich im vorliegenden Fall um ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG handle, erübrige sich im Hinblick auf die Qualifizierung als (echtes) Dienstverhältnis. Die Verjährung der Beiträge bis einschließlich 28.02.2005 wurde schließlich damit begründet, dass die Kasse erst mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.03.2010 von dessen Beitragspflicht Kenntnis erlangt habe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann von Niederösterreich, den er (zusammengefasst) mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides begründete und in dem er der Behörde Willkür, Verdacht auf Amtsmissbrauch, Beihilfe zum Betrug und männerfeindliches Verhalten vorwarf. 3. Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 regte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung beim Bezirksgericht Tulln die Bestellung eines Sachwalters für alle finanziellen, behördlichen und gerichtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers an und begründete dies (zusammengefasst) mit einer vermuteten gravierenden Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers. Wörtlich wurden ihm seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein "paranoider Querulantenwahn mit Elementen von Größenwahn", eine "dissoziale (soziopathische) Persönlichkeitsstörung mit Beziehungsunfähigkeit" und die Neigung zu "psychischer und körperlicher Gewalt" vorgeworfen. 4. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 31.05.2012 zeigte der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter die Befangenheit des das Ermittlungsverfahren leitenden und die Sachwalterbestellung anregenden Sachbearbeiters des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an und ersuchte um Fristerstreckung für eine abschließende inhaltliche Stellungnahme sowie um Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Sachwalterbestellung. Weiters verweis er auf das unstrittige Vorliegen einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und der Erstmitbeteiligten sowie auf den Umstand, dass die Erstmitbeteiligte dem Beschwerdeführer eine Million Schilling für Investitionen in das Schloss zur Verfügung gestellt habe, was gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spreche. Die Renovierung und Erhaltung des Schlosses und die damit verbundenen Arbeiten seien Ausfluss der Lebensgemeinschaft gewesen. Schließlich sei bezüglich der Arbeitsleistungen der Erstmitbeteiligten auf dem Schloss auch ein Verfahren beim Landesgericht St. Pölten anhängig, in dem die Erstmitbeteiligte mit der Begründung, die Arbeiten seien im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbracht worden, Bereicherungsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht habe. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.07.2012 wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit der Maßgabe bestätigt, dass das Dienstverhältnis der Erstmitbeteiligten zum Beschwerdeführer bis 30.06.2006 gedauert habe und daher die Pflichtversicherung
VG nur bis zu diesem Zeitpunkt bestehe. Nach Ausführungen zu dem von der Behörde als strafrechtlich bedenklich empfundenen Einspruchsvorbringen und zu der nach Ansicht der Behörde nicht bestehenden Befangenheit des mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens betrauten Sachbearbeiters wurde der "aus prozessualer Vorsicht" dennoch von einem anderen Sachbearbeiter verfasste Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass nur ein sehr eingeschränktes Vertretungsrecht bestanden habe und die Erstmitbeteiligte zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Sie sei hinsichtlich ihrer Tätigkeiten den Sanktionen und Weisungen des Beschwerdeführers unterlegen. Ihre Arbeit sei seitens des Beschwerdeführers ständig kontrolliert worden. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit im arbeitsrechtlichen Sinne sei zwar nicht gegeben gewesen. Die zeitweilige psychische Abhängigkeit von ihrem Lebensgefährten und ihre Empfindlichkeit gegenüber dessen Klagen und Beschimpfungen hätten aber dieselben Auswirkungen auf die Erstmitbeteiligte gehabt. Sämtliche Betriebsmittel für ihre Tätigkeit seien vom Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt worden. Im Hinblick auf die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der Erstmitbeteiligten sei auch eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers anzunehmen. Die Einschränkung der Versicherungspflicht bis 30.06.2006 ergebe sich aus den Aussagen der Erstmitbeteiligten, wonach diese ab diesem Zeitpunkt nur noch für den Verein der Freunde des Schlosses XXXX gearbeitet habe. Für die Bestätigung des Spruchpunktes 2.) findet sich keine Begründung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.07.2012 wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit der Maßgabe bestätigt, dass das Dienstverhältnis der Erstmitbeteiligten zum Beschwerdeführer bis 30.06.2006 gedauert habe und daher die Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG nur bis zu diesem Zeitpunkt bestehe. Nach Ausführungen zu dem von der Behörde als strafrechtlich bedenklich empfundenen Einspruchsvorbringen und zu der nach Ansicht der Behörde nicht bestehenden Befangenheit des mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens betrauten Sachbearbeiters wurde der "aus prozessualer Vorsicht" dennoch von einem anderen Sachbearbeiter verfasste Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass nur ein sehr eingeschränktes Vertretungsrecht bestanden habe und die Erstmitbeteiligte zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Sie sei hinsichtlich ihrer Tätigkeiten den Sanktionen und Weisungen des Beschwerdeführers unterlegen. Ihre Arbeit sei seitens des Beschwerdeführers ständig kontrolliert worden. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit im arbeitsrechtlichen Sinne sei zwar nicht gegeben gewesen. Die zeitweilige psychische Abhängigkeit von ihrem Lebensgefährten und ihre Empfindlichkeit gegenüber dessen Klagen und Beschimpfungen hätten aber dieselben Auswirkungen auf die Erstmitbeteiligte gehabt. Sämtliche Betriebsmittel für ihre Tätigkeit seien vom Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt worden. Im Hinblick auf die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der Erstmitbeteiligten sei auch eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers anzunehmen. Die Einschränkung der Versicherungspflicht bis 30.06.2006 ergebe sich aus den Aussagen der Erstmitbeteiligten, wonach diese ab diesem Zeitpunkt nur noch für den Verein der Freunde des Schlosses römisch 40 gearbeitet habe. Für die Bestätigung des Spruchpunktes 2.) findet sich keine Begründung.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da ein solcher Antrag jedoch nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter ohne Laienrichterbeteiligung zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten auszugsweise: § 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1998, BGBl. I Nr. 139/1997, BGBl. I Nr. 142/2000, BGBl. I Nr. 99/2001 und BGBl. I Nr. 45/2005 (Änderungen ggü. BGBl. I Nr. 138/1998 kursiv in eckiger Klammer):Paragraph 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, (Änderungen ggü. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, kursiv in eckiger Klammer): "Vollversicherung § 4.
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Abs. 4 aus.
Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Absatz 4, aus.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zum Beschwerdeführer begründeten oder ob sie Ausfluss ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer waren bzw. nicht für den Beschwerdeführer als Dienstgeber, sondern für die Firma XXXX GmbH oder den Verein der Freunde des Schlosses XXXX bzw. den Verein XXXX erfolgten.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten der Erstmitbeteiligten Dienstverhältnisse
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zum Beschwerdeführer begründeten oder ob sie Ausfluss ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer waren bzw. nicht für den Beschwerdeführer als Dienstgeber, sondern für die Firma römisch 40 GmbH oder den Verein der Freunde des Schlosses römisch 40 bzw. den Verein römisch 40 erfolgten. Den Feststellungen zufolge standen die Erstmitbeteiligte und der Beschwerdeführer von 1995 bis Jänner 2006 in einer Lebensgemeinschaft. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft wird durch ein eheähnliches Zusammenleben charakterisiert, das dem typischen Erscheinungsbild einer Ehe entspricht. Dies äußert sich durch das Eingehen einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei der Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder zur Gänze fehlen kann. Ausschlaggebend ist eine einzelfallbezogene Gesamtbeurteilung, wobei insbesondere dem Kriterium der Wirtschaftsgemeinschaft entscheidendes Gewicht beigemessen wird. "Wirtschaftsgemeinschaft" bedeutet, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten, zur Bestreitung des Unterhalts gemeinsam beitragen und auch gemeinsam die zur Zerstreuung und Erholung dienenden Güter nutzen (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062, ARD 4393/9/92). Obgleich das Eingehen einer Lebensgemeinschaft keine familienrechtlichen Beistands- und Mitwirkungspflichten begründet, die die Annahme eines Dienstverhältnisses auszuschließen vermögen, so macht die Definition der bei Lebensgefährten vorliegenden Wirtschaftsgemeinschaft deutlich, dass das Wesen der Lebensgemeinschaft selbst durch die Erbringung gegenseitiger Dienste geprägt ist. Oftmals werden daher Lebensgefährten bei der Haushaltsführung, bei der Instandsetzung, bei Wartung und Reparatur gemeinsam genützter Güter und bei der Erbringung von Pflegeleistungen udgl. im Rahmen von Gefälligkeitsdiensten tätig sein (ARD 5643/9/2005). Nach der Rechtsprechung sind die von einem Lebensgefährten dem anderen erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich unentgeltlich (vgl. z.B. OGH 13.05.1986, 14 Ob 69/86), es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist. Als ein derartiger Rechtsgrund kommt ein zwischen den Lebensgefährten bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht (vgl. z.B. OGH 25.02.1998, 9 ObA 62/98b, ARD 4945/12/98).Nach der Rechtsprechung sind die von einem Lebensgefährten dem anderen erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich unentgeltlich vergleiche z.B. OGH 13.05.1986, 14 Ob 69/86), es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist. Als ein derartiger Rechtsgrund kommt ein zwischen den Lebensgefährten bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht vergleiche z.B. OGH 25.02.1998, 9 ObA 62/98b, ARD 4945/12/98). Bei Lebensgefährten wird von der Rechtsprechung anders als bei Ehegatten auch der konkludente Abschluss eines Arbeitsvertrages (§ 863 ABGB) für zulässig erachtet (vgl. z.B. OGH 25.11.1998, 9 ObA 248/98f, ARD 5018/5/99).Bei Lebensgefährten wird von der Rechtsprechung anders als bei Ehegatten auch der konkludente Abschluss eines Arbeitsvertrages (Paragraph 863, ABGB) für zulässig erachtet vergleiche z.B. OGH 25.11.1998, 9 ObA 248/98f, ARD 5018/5/99). Sozialversicherungsrechtlich schließt eine Lebensgemeinschaft somit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer
2 ASVG nicht aus. Sofern es aber um die Führung der Hauswirtschaft geht, spricht die Vermutung dafür, dass die Wirtschaftsführung Ausfluss der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Regelung beruht (VwGH 27.04.1993, 92/08/0230, ARD 4492/4/93).Sozialversicherungsrechtlich schließt eine Lebensgemeinschaft somit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht aus. Sofern es aber um die Führung der Hauswirtschaft geht, spricht die Vermutung dafür, dass die Wirtschaftsführung Ausfluss der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Regelung beruht (VwGH 27.04.1993, 92/08/0230, ARD 4492/4/93). Soweit die Erstmitbeteiligte daher bloß an der gemeinsamen Haushaltsführung mitgewirkt hat, ist im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses jedenfalls zu verneinen, da im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die gegen die Vermutung sprechen, dass diese Arbeiten Ausfluss der Lebensgemeinschaft waren. Zwar gingen die von der Erstmitbeteiligten erbrachten Arbeiten im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Wartung des Schlosses über das übliche Ausmaß von Arbeiten hinaus wie sie etwa bei der gemeinsamen Nutzung eines Einfamilienhauses anfallen. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, steht im gegenständlichen Fall jedoch fest, dass auch diese Arbeiten sowie die Mithilfe bei Schlossführungen und Vorbereitungsarbeiten für Veranstaltungen freiwillig und unentgeltlich im Vertrauen auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbracht wurden, weswegen auch hinsichtlich dieser Tätigkeiten ein Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer als Dienstgeber zu verneinen ist. Was die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten für den Verein der Freunde des Schlosses XXXX bzw. für den Verein XXXX betrifft, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme eines derartigen Dienstverhältnisses.Was die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten für den Verein der Freunde des Schlosses römisch 40 bzw. für den Verein römisch 40 betrifft, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme eines derartigen Dienstverhältnisses. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt
1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165). Die Behauptung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung im bekämpften Bescheid, wonach der Verein der Freunde des Schlosses XXXX lediglich "dazwischengeschaltet", der wahre wirtschaftliche Nutznießer der Beschwerdeführer und dementsprechend dieser Dienstgeber der Erstmitbeteiligten gewesen sei, träfe daher nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer rechtlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Vereinsleitung Einfluss zu nehmen. Dies ist gegenständlich jedoch zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Verein vergeblich versucht hat, dessen Löschung aus dem Vereinsregister zu bewirken, woraus jedenfalls nicht auf eine rechtlich mögliche Einflussnahme auf die Vereinsleitung zu schließen ist.Die Behauptung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung im bekämpften Bescheid, wonach der Verein der Freunde des Schlosses römisch 40 lediglich "dazwischengeschaltet", der wahre wirtschaftliche Nutznießer der Beschwerdeführer und dementsprechend dieser Dienstgeber der Erstmitbeteiligten gewesen sei, träfe daher nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer rechtlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Vereinsleitung Einfluss zu nehmen. Dies ist gegenständlich jedoch zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Verein vergeblich versucht hat, dessen Löschung aus dem Vereinsregister zu bewirken, woraus jedenfalls nicht auf eine rechtlich mögliche Einflussnahme auf die Vereinsleitung zu schließen ist. Gleiches gilt in Bezug auf den Verein XXXX, für den die Erstmitbeteiligte ab Februar 2006 nach ihrem Auszug aus dem Schloss tätig geworden ist. Auch hier sind keine Anhaltspunkte für eine rechtlich mögliche Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Vereinsleitung ersichtlich.Gleiches gilt in Bezug auf den Verein römisch 40 , für den die Erstmitbeteiligte ab Februar 2006 nach ihrem Auszug aus dem Schloss tätig geworden ist. Auch hier sind keine Anhaltspunkte für eine rechtlich mögliche Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Vereinsleitung ersichtlich. Schließlich vermögen auch die Tätigkeiten der Erstmitbeteiligten für die Firma XXXX GmbH, die
dem anzuwendenden Kollektivvertrag für das Handelsgewerbe - auf Basis von 6 Wochenstunden als Handelsangestellte der Beschäftigungsgruppe 2 - jedenfalls unterhalb der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG zu entlohnen gewesen wäre, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG weder die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG noch die Pflichtversicherung nach dem AlVG auszulösen. Insofern kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeiten ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach auf Gefahr und Rechnung des Beschwerdeführers erfolgten und daher dieser -
GH 22.12.2010, 2007/08/0243).Schließlich vermögen auch die Tätigkeiten der Erstmitbeteiligten für die Firma römisch 40 GmbH, die
dem anzuwendenden Kollektivvertrag für das Handelsgewerbe - auf Basis von 6 Wochenstunden als Handelsangestellte der Beschäftigungsgruppe 2 - jedenfalls unterhalb der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG zu entlohnen gewesen wäre, im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG weder die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG noch die Pflichtversicherung nach dem AlVG auszulösen. Insofern kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeiten ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach auf Gefahr und Rechnung des Beschwerdeführers erfolgten und daher dieser -
Paragraph 539 a, ASVG entgegen der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes - als Dienstgeber in Betracht zu ziehen ist (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0243). Damit steht fest, dass den gegenständlichen Meldungen der Erstmitbeteiligten zur Sozialversicherung keine entsprechenden Dienstverhältnisse zu Grunde lagen und diese daher nur zum Schein erfolgten, um ein umfassenden Sozialversicherungsschutz zu bewirken. Dementsprechend ist der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und festzustellen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG bzw. die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendes Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer vorlag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen entscheidungswesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2003984.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.