4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 28.3.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die von der Agrargemeinschaft als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 1.009,00 gewährt. Auf Basis von 8,02 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 7,75 ha (davon Almfläche 3,7
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen, mit der Begründung, dass ihn an der Überbeantragung der Alm kein Verschulden anzulasten sei. Mit seinen in diesem Zusammenhang – knappen und allgemein gehaltenen - getätigten Ausführungen, er habe die Beantragung der Fläche der in Rede stehenden Alm nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt, vermag der Beschwerdeführer – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 – mangelndes Verschulden an der erfolgten Überbeantragung jedoch nicht darzulegen. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Auch wenn die im vorliegenden Fall festgestellte Differenzfläche auf einer Überbeantragung für die Alm gründet, der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 nur Auftreiber auf diese Alm war und die Antragstellung somit nicht durch ihn persönlich, sondern durch den dafür zuständigen Almbewirtschafter erfolgt ist, so ist diese Antragstellung dem Beschwerdeführer zuzurechnen (vgl. bereits die oben angeführte Judikatur des VwGH). Lediglich aus dem Umstand, dass die Überbeantragung nicht persönlich durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurde, sondern diese durch den Almbewirtschafter als Vertreter erfolgt ist, kann mangelndes Verschulden nicht aufgezeigt werden. Da zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem festgestellten – unbestrittenen – Almfutterflächenausmaß jedoch eine Differenz im Ausmaß von 0,26 ha festzustellen ist, kann nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (ET) 1122/2009 ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer legt zudem keinerlei Bescheinigungsmittel vor, die sein Vorbringen, ihm sei kein Verschulden an der Überbeantragung vorzuwerfen, untermauern würden. Insbesondere finden sich auch keinerlei Erklärungen der zuständigen Landwirtschaftskammer, mit denen in gleichgelagerten Fällen oft mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird, im Akt.Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen, mit der Begründung, dass ihn an der Überbeantragung der Alm kein Verschulden anzulasten sei. Mit seinen in diesem Zusammenhang – knappen und allgemein gehaltenen - getätigten Ausführungen, er habe die Beantragung der Fläche der in Rede stehenden Alm nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt, vermag der Beschwerdeführer – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, – mangelndes Verschulden an der erfolgten Überbeantragung jedoch nicht darzulegen. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Auch wenn die im vorliegenden Fall festgestellte Differenzfläche auf einer Überbeantragung für die Alm gründet, der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 nur Auftreiber auf diese Alm war und die Antragstellung somit nicht durch ihn persönlich, sondern durch den dafür zuständigen Almbewirtschafter erfolgt ist, so ist diese Antragstellung dem Beschwerdeführer zuzurechnen vergleiche bereits die oben angeführte Judikatur des VwGH). Lediglich aus dem Umstand, dass die Überbeantragung nicht persönlich durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurde, sondern diese durch den Almbewirtschafter als Vertreter erfolgt ist, kann mangelndes Verschulden nicht aufgezeigt werden. Da zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem festgestellten – unbestrittenen – Almfutterflächenausmaß jedoch eine Differenz im Ausmaß von 0,26 ha festzustellen ist, kann nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (ET) 1122 aus 2009, ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer legt zudem keinerlei Bescheinigungsmittel vor, die sein Vorbringen, ihm sei kein Verschulden an der Überbeantragung vorzuwerfen, untermauern würden. Insbesondere finden sich auch keinerlei Erklärungen der zuständigen Landwirtschaftskammer, mit denen in gleichgelagerten Fällen oft mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird, im Akt. Jedoch selbst dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte sich der Beschwerdeführer insbesondere aber auch deshalb nicht auf die Ergebnisse früherer Kontrollen berufen, weil einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen – wäre selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Almbewirtschafter oder der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch dahingehend besondere Anstrengungen unternommen haben, wird im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht und ergeben sich hierfür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Deshalb kann in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden.Jedoch selbst dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte sich der Beschwerdeführer insbesondere aber auch deshalb nicht auf die Ergebnisse früherer Kontrollen berufen, weil einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen – wäre selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Almbewirtschafter oder der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch dahingehend besondere Anstrengungen unternommen haben, wird im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht und ergeben sich hierfür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Deshalb kann in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs.1 der VO (EG) 1122/2009 waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 3.3.2. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelnden Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von diesen beauftragten Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. 3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2113051.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.