Obsah (12)
§§ 3Art. 133§ 7§ 8§ 68§ 10§ 24§§ 57§ 52§ 46§ 21§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW226 1215272-5 SpruchW226 1215272-5/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als
§§ 3, 8 Asyl
G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 14.06.1999 einen Antrag auf Asyl ein, wo er angab, den Namen XXXX auch XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 14.06.1999 einen Antrag auf Asyl ein, wo er angab, den Namen römisch 40 auch römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein. Im Rahmen seiner Befragungen am 15.07.1999 zu diesem ersten Verfahren gab er zu seinen Fluchtgründen an, den Herkunftsstaat wegen politischer Probleme verlassen zu haben. Im XXXX sei das Militär gekommen, um ihn umzubringen, da er und sein Bruder Mitglieder der MPR gewesen seien. Auf seinen Bruder sei geschossen worden, der BF habe fliehen können.Im Rahmen seiner Befragungen am 15.07.1999 zu diesem ersten Verfahren gab er zu seinen Fluchtgründen an, den Herkunftsstaat wegen politischer Probleme verlassen zu haben. Im römisch 40 sei das Militär gekommen, um ihn umzubringen, da er und sein Bruder Mitglieder der MPR gewesen seien. Auf seinen Bruder sei geschossen worden, der BF habe fliehen können. Da er in seinem Heimatland ein Anhänger bzw. Mitglied der Partei des früheren Präsidenten XXXX gewesen sei, werde er vom nunmehrigen Präsidenten verfolgt.Da er in seinem Heimatland ein Anhänger bzw. Mitglied der Partei des früheren Präsidenten römisch 40 gewesen sei, werde er vom nunmehrigen Präsidenten verfolgt. Am 04.11.1999 wurde aufgrund einer Anfrage an die Grundsatz- und Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass er am XXXX in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, welcher am XXXX erstinstanzlich rechtskräftig negativ abgewiesen wurde.Am 04.11.1999 wurde aufgrund einer Anfrage an die Grundsatz- und Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass er am römisch 40 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, welcher am römisch 40 erstinstanzlich rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Der erste Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000, Zl. 09 08.862,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die DR KONGO
§ 8Asyl
G 1997 festgestellt.Der erste Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000, Zl. 09 08.862,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die DR KONGO
Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung dahingehend, dass das individuelle Vorbringen des BF völlig unglaubwürdig sei. Das Bundesasylamt führte diesbezüglich aus, dass der BF nachweislich bereits im Jahr XXXX in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, der im Jahr XXXX negativ beschieden worden sei. Der BF sei mehrfach ermahnt worden, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, dazu sei er offensichtlich nicht gewillt gewesen, sodass das Bundesasylamt zum Schluss gekommen ist, dass das gesamte Vorbringen auf einem Konstrukt beruhe.Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung dahingehend, dass das individuelle Vorbringen des BF völlig unglaubwürdig sei. Das Bundesasylamt führte diesbezüglich aus, dass der BF nachweislich bereits im Jahr römisch 40 in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, der im Jahr römisch 40 negativ beschieden worden sei. Der BF sei mehrfach ermahnt worden, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, dazu sei er offensichtlich nicht gewillt gewesen, sodass das Bundesasylamt zum Schluss gekommen ist, dass das gesamte Vorbringen auf einem Konstrukt beruhe. Eine Berufung des BF gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000 wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2000, Zl. 215272/0-V/13/00, vollinhaltlich abgewiesen. Mit 26.08.2000 wurde der BF von seiner Meldeadresse amtlich abgemeldet, da er nach unbekannt verzogen ist. Am 25.07.2001 wurde über den BF die Schubhaft zwecks Erlassung einer Ausweisung, Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Abschiebung, in Schubhaft genommen. In seinen Befragungen vor Organwaltern der BPD Wien am 27.07.2001, 02.08.2001 und 14.08.2001 bestritt er, sich längere Zeit in Frankreich aufgehalten zu haben. Es wurde im Übrigen vergeblich versucht, ein Heimreisezertifikat für den BF über die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Deutschland zu bekommen. 2. Der BF stellte am 04.09.2001 einen Folgeantrag, den er in seiner Befragung am 14.09.2001 zusammengefasst wiederum mit der angeblichen Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1999 und mit politischen Änderungen im Herkunftsstaat begründete. Er habe Propaganda für XXXX gemacht und könnte deshalb getötet werden. Er bestritt auch neuerlich, in Frankreich gewesen zu sein bzw. dort bereits einen Asylantrag gestellt zu haben.2. Der BF stellte am 04.09.2001 einen Folgeantrag, den er in seiner Befragung am 14.09.2001 zusammengefasst wiederum mit der angeblichen Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1999 und mit politischen Änderungen im Herkunftsstaat begründete. Er habe Propaganda für römisch 40 gemacht und könnte deshalb getötet werden. Er bestritt auch neuerlich, in Frankreich gewesen zu sein bzw. dort bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. Dieser Folgeantrag vom 04.09.2001 wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.09.2001, Zl. 01 20.277-BAW,
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.10.2001, Zl. 215.272/7-V/13/01,
§ 68Abs.
1 AVG abgewiesen.Dieser Folgeantrag vom 04.09.2001 wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.09.2001, Zl. 01 20.277-BAW,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.10.2001, Zl. 215.272/7-V/13/01,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Am 05.10.2001 wurde der BF im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen. Weiters wurde festgehalten, dass er nicht bereit sei, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bei der Botschaft der DR Kongo in Deutschland urgiert. Am 29.01.2002 brachte der BF einen Antrag auf Abschiebungsaufschub bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein. Am 30.01.2002 wurde von den deutschen Behörden mitgeteilt, dass der BF am XXXX in Deutschland unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Angola, einen Asylantrag gestellt habe, welcher bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der BF sei am XXXX abgeschoben und am XXXX von den deutschen Behörden national zur Festnahme ausgeschrieben worden.Am 30.01.2002 wurde von den deutschen Behörden mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 in Deutschland unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Angola, einen Asylantrag gestellt habe, welcher bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der BF sei am römisch 40 abgeschoben und am römisch 40 von den deutschen Behörden national zur Festnahme ausgeschrieben worden. Er erklärte vor den deutschen Behörden, in Angola Musik gemacht zu haben. Seine Musik habe für eine ganz bestimmte Partei einen ganz bestimmten Hintergrund gehabt. Er habe Musik für die XXXX gemacht, mit der er auch sympathisiere. Er habe daraufhin mit den Leuten von der XXXX Probleme bekommen.Er erklärte vor den deutschen Behörden, in Angola Musik gemacht zu haben. Seine Musik habe für eine ganz bestimmte Partei einen ganz bestimmten Hintergrund gehabt. Er habe Musik für die römisch 40 gemacht, mit der er auch sympathisiere. Er habe daraufhin mit den Leuten von der römisch 40 Probleme bekommen. Der BF wurde in der Folge wiederholt in Schubhaft genommen - nämlich im Jahr 2002 und im Jahr 2003 und wurde weiter versucht, über die Botschaft der DR Kongo in Deutschland ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Im Zuge eines seiner fremdenrechtlichen Verfahren in diesem Zeitraum erklärte er am 28.10.2004 vor der BPD Wien im Zuge einer Einvernahme, dass er eigentlich Staatsbürger der Elfenbeinküste sei. Am 18.11.2004 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot, Zl. XXXX, auf die Dauer von fünf Jahren, unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, erlassen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 09.12.2004, Zl. XXXX, von der Sicherheitsdirektion für das Bundeslandes Wien bestandskräftig abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 27.09.2005, Zl. 2005/18/0088-6, als unbegründet abgewiesen.Am 18.11.2004 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot, Zl. römisch 40 , auf die Dauer von fünf Jahren, unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, erlassen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 09.12.2004, Zl. römisch 40 , von der Sicherheitsdirektion für das Bundeslandes Wien bestandskräftig abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 27.09.2005, Zl. 2005/18/0088-6, als unbegründet abgewiesen. Infolge einer weiteren Anfrage bei den deutschen Behörden wurde am 12.01.2005 mitgeteilt, dass der BF bei seinem Asylantrag in Deutschland am 08.08.1994 angegeben habe, aus seinem Heimatland Angola nach Russland und dann nach Tschechien geflüchtet zu sein. Er habe seinen angolanischen Personalausweis mit sich geführt, welcher sich im Akt befinde. Er sei aufgrund seiner Angaben von den deutschen Behörden nach Tschechien zurücküberstellt worden. Es erfolgte ein Ersuchen an die Botschaft der Republik Angola in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der BF wurde im Jahr 2005 neuerlich in Schubhaft genommen. Er wurde am 26.01.2005 vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zwecks Identitätsfeststellung befragt, wo er erklärte, dass sich bezüglich seiner Identität nichts geändert habe. Er erklärte auf Nachfrage, wo seine Dokumente seien, dass er in die Slowakei fahren werde, um seine Dokumente zu suchen. Auf die Frage ob die Dokumente in der Slowakei seien, erklärte er, dass diese nicht dort seien, er aber mit seiner Verlobten alles finden werde. Auf die Frage, wie er heiße, erklärte er, diesen nicht zu nennen, da dieser ohnehin bekannt sei. Er komme aus Afrika, habe nicht mehr zu sagen und bleibe bei seinen Angaben. Am 11.02.2005 wurden der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erneut niederschriftlich einvernommen, wo sich nach Einschaltung des Konsuls der angolanischen Botschaft in Wien ergeben habe, dass der BF kein Staatsbürger von Angola sei. Sein angolanischer Personalausweis, den er 1994 in Deutschland verwendet habe, habe sich als Fälschung herausgestellt. Der BF glaube, von der Elfenbeinküste zu kommen. Er habe bis jetzt gelogen, dass er aus dem Kongo komme. Tatsächlich sei er Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und laute sein richtiger Name XXXX: Er sei ca. XXXX Jahre alt, habe sein Geburtsdatum aber vergessen. Mehr wolle er nicht sagen.Am 11.02.2005 wurden der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erneut niederschriftlich einvernommen, wo sich nach Einschaltung des Konsuls der angolanischen Botschaft in Wien ergeben habe, dass der BF kein Staatsbürger von Angola sei. Sein angolanischer Personalausweis, den er 1994 in Deutschland verwendet habe, habe sich als Fälschung herausgestellt. Der BF glaube, von der Elfenbeinküste zu kommen. Er habe bis jetzt gelogen, dass er aus dem Kongo komme. Tatsächlich sei er Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und laute sein richtiger Name XXXX: Er sei ca. römisch 40 Jahre alt, habe sein Geburtsdatum aber vergessen. Mehr wolle er nicht sagen. Noch im Februar 2005 wurde an die Botschaft der Republik Côte d'Ivoire in Wien ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates übermittelt. Im Jahr 2008 wurde wiederum über den BF die Schubhaft verhängt. Im Zuge seiner Befragung am 18.01.2008 vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erklärte er zu seiner Identität, aus zwei Staaten zu stammen und zwar aus dem Kongo und der Elfenbeinküste. Früher habe er einen Personalausweis der Elfenbeinküste gehabt. Dieser sei auf den Namen seines Großvaters ausgestellt gewesen. Wiederum wurde die Botschaft der DR Kongo in Deutschland ersucht, ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen. 3. Nachdem der BF im Dezember 2008 neuerlich in Schubhaft genommen wurde, stellte er am 05.02.2009 einen weiteren Folgeantrag (den dritten Antrag) auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In den vom Bundesasylamt hiezu durchgeführten Einvernahmen am 05.02.2009 und am 17.02.2009 führte der BF aus, dass die gleichen Probleme in der Heimat weiter bestehen würden, die er bereits erzählt habe. Er sei gegen den gegenwärtigen Präsidenten XXXX, da dieser die Menschen ohne Grund töten lasse. XXXX sei kein Kongolese, sondern stamme aus Ruanda. Dieser habe den Krieg von Ruanda in den Kongo gebracht. Er sei Anhänger des Politikers XXXX, welcher in der Opposition und ein echter Kongolese sei. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor dem Krieg und besonders vor Präsident XXXX und dessen Anhängern. Als Oppositioneller befürchte er bei einer Rückkehr von den Leuten von XXXX getötet zu werden.Er sei gegen den gegenwärtigen Präsidenten römisch 40 , da dieser die Menschen ohne Grund töten lasse. römisch 40 sei kein Kongolese, sondern stamme aus Ruanda. Dieser habe den Krieg von Ruanda in den Kongo gebracht. Er sei Anhänger des Politikers römisch 40 , welcher in der Opposition und ein echter Kongolese sei. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor dem Krieg und besonders vor Präsident römisch 40 und dessen Anhängern. Als Oppositioneller befürchte er bei einer Rückkehr von den Leuten von römisch 40 getötet zu werden. Er sei ein Oppositioneller. Zu seinem Leben in Österreich führte er an, dass er für die Stadt Wien Straßen gekehrt habe. Danach habe er auf der Straße gelebt und nichts getan. Seit dem Jahr 2001 werde er von der Caritas versorgt. Er bekomme Essen, Bekleidung und Taschengeld, das habe für ihn gereicht. Der BF wurde erneut gefragt, wo er sich in den Jahren 1992 und 1993 aufgehalten habe und schilderte er erneut sein Leben und seine politischen Probleme im Herkunftsstaat. Erneut wurde dem BF sein Aufenthalt in Frankreich im Jahre 1992 vorgehalten. Hiezu meinte der BF, dass dies nicht stimme. Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2009 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.06.2009, Zl. 09 01.485-BAG,
§ 3Asyl
G 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo
§ 8Asyl
G 2005 abgewiesen und wurde der BF
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2009 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.06.2009, Zl. 09 01.485-BAG,
Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo
Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen und wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ergibt sich aus dem umfangreichen Verwaltungsakt, dass in weiterer Folge der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren
§ 24Asyl
G 2005 am 26.03.2012 eingestellt hat.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ergibt sich aus dem umfangreichen Verwaltungsakt, dass in weiterer Folge der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, AsylG 2005 am 26.03.2012 eingestellt hat. Das Bundesasylamt übermittelte in weitere Folge mehrfach die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof mit dem Ersuchen um Fortsetzung des Asylverfahrens, worauf der Asylgerichtshof mehrfach unter Hinweis darauf, dass der BF nur über eine Obdachlosenmeldung verfüge, der Meldeverpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei und sich somit weiterhin dem Asylverfahren entziehe, diesem Ansinnen nicht nachgekommen ist. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX (RK 15.12.2014), Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 127 StGB, § 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 (RK 15.12.2014), Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 verurteilt. 4. Am 11.12.2014 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 13.12.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei erklärte der BF, dass er den Asylantrag aus denselben Gründen wie im Jahr 2009 stelle, eben aufgrund der politischen Situation im Kongo. Er habe keine neuen Gründe. Er habe Angst, von der derzeitigen Regierung verhaftet und getötet zu werden, da er Oppositioneller sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilte am 12.12.2014 der belangten Behörde schriftlich mit, dass keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens - bezogen auf den Asylantrag vom 05.02.2009 möglich sei, da das Bezug habende Verfahren vom Asylgerichtshof bereits am 26.03.2012 eingestellt wurde und eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zulässig sei. In Folge dessen erfolgte die Zulassung zum Verfahren und am 09.04.2015 eine detaillierte Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen. Erneut führte der BF aus, keinerlei Beweismittel vorlegen zu können, er halte sich seit 1999 in Österreich auf. Er stelle den Asylantrag mit denselben Gründen wie im Jahr 2009, wegen der politischen Situation in der DR Kongo. Er sei Oppositioneller. Es gebe keine neuen Fluchtgründe, aber er könne unmöglich in die Heimat zurück. Insbesondere im Osten der DR Kongo herrsche immer Krieg. Der BF wurde erneut zu seiner persönlichen Situation in Österreich befragt, wobei er die Teilnahmen an einem Deutschkurs und regelmäßige Kirchgänge schilderte. Seit März 2012 sei er immer in XXXX gewesen. Er habe hier sehr gelitten und keine Arbeit gehabt. Er werde von der Caritas unterstützt.Der BF wurde erneut zu seiner persönlichen Situation in Österreich befragt, wobei er die Teilnahmen an einem Deutschkurs und regelmäßige Kirchgänge schilderte. Seit März 2012 sei er immer in römisch 40 gewesen. Er habe hier sehr gelitten und keine Arbeit gehabt. Er werde von der Caritas unterstützt. Er sei schon 16 Jahr in Österreich und spreche bereits etwas Deutsch. Er habe eine Zeit lang beim Straßenreinigungsdienst in XXXX gearbeitet.Er sei schon 16 Jahr in Österreich und spreche bereits etwas Deutsch. Er habe eine Zeit lang beim Straßenreinigungsdienst in römisch 40 gearbeitet. Er sei in keinem Verein Mitglied und auch sonst nicht integriert. Nach Erörterung von Länderfeststellungen zur DR Kongo mit dem BF erklärte dieser, dass im Osten des Landes Frauen vergewaltigt werden würden. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2015, Zl. 790148505-140273592, wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die DR Kongo
§ 46FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2015, Zl.
790148505-140273592, wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die DR Kongo
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (RK 24.08.2015), Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 127 StGB, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (RK 24.08.2015), Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2015 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der mit Beschluss des BVwG vom 12.11.2015, Zl. W226 1215272-4/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 21Abs.
3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.Gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2015 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der mit Beschluss des BVwG vom 12.11.2015, Zl. W226 1215272-4/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aus dem Bescheid des BFA vom 27.04.2015 nicht erkennbar sei, welche Entscheidung als Vergleichsentscheidung zur Begründung gegenständlicher Entscheidung herangezogen worden sei. Hier komme einzig die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 14.01.2000 in Frage, mit dem inhaltlich über den ersten Asylantrag abgesprochen worden sei. Dieser Bescheid aus dem Jahr 2000 könne aber kein Vergleichsbescheid sein, wovon allein aufgrund der verstrichenen Zeit und aufgrund der politischen Ereignisse im Herkunftsstaat auszugehen sei. Es sei demnach jedenfalls eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegeben, die alleine in den allgemeinen politischen Veränderungen - somit losgelöst vom individuellen Vorbringen des BF - einen neuen Sachverhalt bewirken könnte, worauf der BF auch hingewiesen habe. Das BVwG kam zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF verglichen mit dem Vergleichsverfahren aus dem Jahr 1999 keinesfalls einen identen Sachverhalt im Sinn der rechtlichen Normen aufweise, weshalb der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen - inhaltlichen - Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde. Das BFA führte mit dem BF am 22.10.2015 eine ausführliche niederschriftliche Befragung durch. Der BF erklärte dabei, aus der DR Kongo zu kommen. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben im Asylverfahren zu machen. Er habe Zahnschmerzen und nehme dagegen Schmerzmittel. Er legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs bei der Caritas im ersten Halbjahr 2015 sowie eine E-Mail vom 07.08.2015 von XXXX an die Kanzlei XXXX.wien.gv.at bezüglich offener Krankenrechnungen vor.Er legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs bei der Caritas im ersten Halbjahr 2015 sowie eine E-Mail vom 07.08.2015 von römisch 40 an die Kanzlei römisch 40 .wien.gv.at bezüglich offener Krankenrechnungen vor. Weitere Beweismittel habe er nicht vorzulegen. Er habe nie einen Reisepass besessen und besitze keine Identitätsdokumente. Es wäre auch sehr schwierig, sich solche zu besorgen, da seine Familie und Angehörigen bereits verstorben seien. Er erklärte, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein. Er gehöre der Volksgruppe XXXX an und sei Christ. Seine Muttersprache sei Lingala. Seine letzte Wohnadresse und die Stadt, in der er gelebt habe, habe er bereits vergessen. Er könne lediglich den Stadtteil angeben. Er könne auch nicht angeben, in welchem Zeitraum er dort gelebt habe. Er habe auch vergessen, wann er die DR Kongo verlassen habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er vor seiner Ankunft in Österreich die DR Kongo verlassen habe.Er erklärte, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein. Er gehöre der Volksgruppe römisch 40 an und sei Christ. Seine Muttersprache sei Lingala. Seine letzte Wohnadresse und die Stadt, in der er gelebt habe, habe er bereits vergessen. Er könne lediglich den Stadtteil angeben. Er könne auch nicht angeben, in welchem Zeitraum er dort gelebt habe. Er habe auch vergessen, wann er die DR Kongo verlassen habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er vor seiner Ankunft in Österreich die DR Kongo verlassen habe. Er erklärte auch, nicht zu wissen, ob er schon einmal woanders um Asyl angesucht habe. Auf Vorhalt, wonach er am XXXX einen Antrag in Frankreich gestellt habe, meinte er, es nicht zu wissen. Er erklärte, alles vergessen zu haben. Er lebe seit 16 Jahren in Österreich und habe alles vergessen. Er könne auch nichts dazu sagen, wenn ihm vorgehalten werde, dass er die DR Kongo schon seit mindestens 1992 verlassen habe müssen.Er erklärte auch, nicht zu wissen, ob er schon einmal woanders um Asyl angesucht habe. Auf Vorhalt, wonach er am römisch 40 einen Antrag in Frankreich gestellt habe, meinte er, es nicht zu wissen. Er erklärte, alles vergessen zu haben. Er lebe seit 16 Jahren in Österreich und habe alles vergessen. Er könne auch nichts dazu sagen, wenn ihm vorgehalten werde, dass er die DR Kongo schon seit mindestens 1992 verlassen habe müssen. Ihm wurden Mitteilungen der deutschen Behörden vorgehalten, wonach er im Jahr 1994 in Deutschland unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA:Ihm wurden Mitteilungen der deutschen Behörden vorgehalten, wonach er im Jahr 1994 in Deutschland unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Angola, aufgetreten sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er sei im selben Jahr nach Tschechien abgeschoben werden. Vor den deutschen Behörden habe er angegeben, sein Heimatland Angola mit einem Flugzeug verlassen zu haben. Er sei über XXXX nach Tschechien gereist, wobei er einen falschen Reisepass verwendet habe. Er sei dann weiter nach Deutschland gereist.Angola, aufgetreten sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er sei im selben Jahr nach Tschechien abgeschoben werden. Vor den deutschen Behörden habe er angegeben, sein Heimatland Angola mit einem Flugzeug verlassen zu haben. Er sei über römisch 40 nach Tschechien gereist, wobei er einen falschen Reisepass verwendet habe. Er sei dann weiter nach Deutschland gereist. Er meinte hiezu, nichts zu wissen und alles vergessen zu haben. Er bekräftigte, Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein. Beweis würden seine Sprachkenntnisse sein. Auf weitere Nachfrage zu seinen Aufenthalten und Verfahren in Frankreich, Tschechien und Deutschland meinte er, schon mehrmals gesagt zu haben, nichts zu wissen. Er habe alles vergessen. Der BF wurde wiederholt auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verwiesen, wobei er sich jeweils damit verantwortete, nichts zu wissen. Er konnte sich schließlich auch nicht mehr daran erinnern, vor den österreichischen Behörden im Jahr 2004 und 2005 angegeben zu haben, XXXX XXXX zu heißen, sein Geburtsdatum vergessen zu haben und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) zu sein.Er konnte sich schließlich auch nicht mehr daran erinnern, vor den österreichischen Behörden im Jahr 2004 und 2005 angegeben zu haben, römisch 40 römisch 40 zu heißen, sein Geburtsdatum vergessen zu haben und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) zu sein. Dem BF wurde schließlich vorgehalten, bewusst zu versuchen, über seine Identität zu täuschen, wobei der BF darin verharrte, aus der DR Kongo zu kommen und den von ihm angegeben Namen zu führen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stehe mit niemandem im Herkunftsstaat in Kontakt. Er habe auch in Österreich bzw. Europa keine familiären Anknüpfungspunkte. In Österreich lerne er Deutsch, besuche die Kirche, sehe TV und interessiere er sich für Politik und Fußball. Sein straffälliges Verhalten in Österreich bezeichnete er als Fehler und meinte, verrückt geworden zu sein, da er im Park geschlafen habe. Eine Deutsch-Prüfungsbestätigung könne er nicht vorlegen. Er besuche keine Bildungseinrichtung und sei kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. In seiner Freizeit mache er nichts. Er sei hier nicht beschäftigt, da er die nötigen Papiere hiezu nicht habe. Zu seinen Lebensumständen in der DR Kongo befragt, meinte er, zehn Jahre lang die Schule besucht zu haben. Er habe eine Lehre als Tischler gemacht und im Kreise seiner Familie gelebt. Wie seine wirtschaftliche Lage gewesen sei, wisse er nicht mehr und erklärte er, wegen seiner politischen Opposition Asyl beantragt zu haben. Ihm wurden seine Angaben zum Reiseweg aus seiner Befragung am 12.06.1999 wörtlich vorgehalten - im Wesentlichen eine Flugreise - mit dem Hinweis, dass er diese Angaben auch am 15.07.1999 vor dem Bundesasylamt getätigt habe. Er erklärte, diese Angaben würden der Wahrheit entsprechen, was er ganz genau wisse. Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, meinte er, dass er dieselben Gründe wie immer schon habe. Er sei aufgrund der politischen Situation in der DR Kongo geflüchtet. Er suche aus Gründen der politischen Opposition in der DR Kongo um Asyl an. Dazu aufgefordert, seine Gründe ausführlich und genau zu schildern, wiederholte er lediglich aus Gründen der politischen Opposition in der DR Kongo um Asyl anzusuchen. Befragt, wie sich die Lage in der DR Kongo seiner Meinung nach verändert habe, meinte er, dass alle Oppositionellen eingesperrt oder umgebracht werden würden, was er aus dem Fernsehen wisse. Er schaue immer Politik. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Er sei Mitglied einer Partei XXXX aber keiner terroristischen Organisation. Bei dieser Partei sei er, seit er in Österreich sei. Ein konkretes Datum könne er nicht nennen. Befragt, wie er dann in der DR Kongo verfolgt worden sein will, wenn er erst in Österreich bei der Partei XXXX Mitglied geworden sei, meinte er, dass alle Oppositionellen umgebracht werden würden, was er im Fernsehen gesehen habe.Er sei Mitglied einer Partei römisch 40 aber keiner terroristischen Organisation. Bei dieser Partei sei er, seit er in Österreich sei. Ein konkretes Datum könne er nicht nennen. Befragt, wie er dann in der DR Kongo verfolgt worden sein will, wenn er erst in Österreich bei der Partei römisch 40 Mitglied geworden sei, meinte er, dass alle Oppositionellen umgebracht werden würden, was er im Fernsehen gesehen habe. XXXX stehe für die Befreiung der DR Kongo -XXXX.römisch 40 stehe für die Befreiung der DR Kongo -XXXX. Befragt, seit wann er Mitglied dieser Partei sei, meinte er, dass er bereits erzählt habe, aus Gründen der politischen Opposition in der Demokratischen Republik Kongo um Asyl anzusuchen. Befragt, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, meinte er, dass alle Oppositionsmitglieder nunmehr verfolgt werden würden. Nach ihm werde gefahndet, da er ein Oppositioneller sei. Die derzeitige Regierung suche nach ihm, was er im Fernsehen gesehen habe. Sein Name sei nicht genannt worden, würden aber alle Oppositionellen gesucht werden. Festgenommen bzw. in Haft gewesen sei er in Österreich, weil er hier illegal aufhältig gewesen sei. Auf Nachfrage, die genauen Fluchtgründe 1992 und 1994 zu nennen, meinte er, es nicht mehr zu wissen. Befragt, wieso er einen neuen Antrag stelle, wo er doch keine neuen Fluchtgründe habe, meinte er, politisches Asyl haben zu wollen. Er wiederholte dann, in der DR Kongo Oppositioneller zu sein. In dieser Aussage verharrte er auch auf weitere Befragung. Das BFA hielt dem BF letztlich vor, dass er nicht in der Lage sei, neue Fluchtgründe vorzubringen und sein Vorbringen vollkommen unglaubwürdig erscheine, wobei er daraufhin wiederum ausführte, Oppositioneller in der Demokratischen Republik Kongo zu sein und Asyl zu wollen. Die Lage in seinem Heimatland sei katastrophal. Im Osten des Landes gebe es Krieg. Auf Nachfrage erklärte er, die XXXX und die XXXX nicht zu kennen. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 1994 vor den deutschen Behörden erklärt habe, für die XXXX, für die er auch Musik mache, zu sympathisieren, er habe damals auch angegeben, Probleme mit den Leuten von der XXXX bekommen zu haben, meinte er auf diesen Vorhalt, es nicht zu wissen.Auf Nachfrage erklärte er, die römisch 40 und die römisch 40 nicht zu kennen. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 1994 vor den deutschen Behörden erklärt habe, für die römisch 40 , für die er auch Musik mache, zu sympathisieren, er habe damals auch angegeben, Probleme mit den Leuten von der römisch 40 bekommen zu haben, meinte er auf diesen Vorhalt, es nicht zu wissen. Nach neuen Gründen befragt, die eine Rückkehr unmöglich machen würden, gab er an, als Oppositioneller umgebracht zu werden. Auf Vorhalt seiner langen Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat, aufgrund der nicht wahrscheinlich sei, dass er dort im Fall einer Rückkehr als Oppositioneller erkannt werden würde, meinte er neuerlich, dass er als Oppositioneller in der DR Kongo umgebracht werden würde. Als Oppositionellem würde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Aufgrund seiner Antragstellung um politisches Asyl würde er im Herkunftsstaat auch nach all den Jahren als Oppositioneller erkannt werden. Er wisse, dass Personen, die aus dem Ausland in die DR Kongo zurückkehren würden, von der Regierung umgebracht werden würden. Befragt, wie die Regierung in der DR Kongo dies wissen solle, meinte er, die Regierung wisse es, wenn jemand Oppositioneller sei. Dem BF wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat - insbesondere zum fehlenden Meldesystem und zur Größe - vorgehalten, woraufhin er meinte, die Regierung wisse darüber Bescheid, wer Oppositioneller sei. Auf weiteren Vorhalten erklärte der BF weiterhin, als Oppositioneller für den Fall einer Rückkehr umgebracht zu werden, ohne weitere Details zu nennen. Er habe keine weiteren Gründe und ersuche um Schutz durch die österreichische Regierung. Mit dem BF wurden allgemeine Länderinformationen zur DR Kongo erörtert, woraufhin er meinte, dass es in der DR Kongo keine Sicherheit gebe. Er verzichtete auf Ausfolgung der Länderfeststellungen. In Österreich werde er unterstützt. Er könne keine sonstigen Gründe nennen, die für seine Integration in Österreich sprechen würden. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 12.11.2015 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die DR Kongo abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die DR Kongo
§ 46
FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 12.11.2015 wurden unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die DR Kongo abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die DR Kongo
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Das BFA stellte die Identität des BF nicht fest. Die Ausreisegründe wurden aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubwürdig beurteilt. Insbesondere hielt das BFA fest, dass der BF sowohl was seine Identität als auch was seine Aufenthalte in Europa betrifft, widersprüchliche bzw. offenbar unwahre Angaben getätigt habe. In den rechtlichen Ausführungen wurde festgehalten, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen habe können. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen - so auch der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat - keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können. Zu Spruchteil II. wurde zusammenfassend festgestellt, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegenwürden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd. § 8 AsylG 2005 ergeben.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zusammenfassend festgestellt, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegenwürden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd. Paragraph 8, AsylG 2005 ergeben. Zu Spruchteil III. wurde im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF festgehalten, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zu Spruchteil römisch drei. wurde im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF festgehalten, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Es wurde insbesondere ausführlich dargelegt, dass der langjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, nicht durch die österreichischen Behörden, sondern vom BF selbst verursacht worden sei. Der BF habe seine Identität über Jahre verschleiert bzw. widersprüchlich angegeben. Er habe vier unbegründete Anträge gestellt, sei sechs Mal in Schubhaft gewesen und habe sich seiner Außerlandesbringung bewusst entzogen bzw. eine solche verhindert. In Österreich sei er bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe hier keine besonderen privaten oder familiären Interessen dargelegt. Dem BF sei deshalb kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen und sei mangels Anhaltspunkte auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in Frage gekommen.Es wurde insbesondere ausführlich dargelegt, dass der langjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, nicht durch die österreichischen Behörden, sondern vom BF selbst verursacht worden sei. Der BF habe seine Identität über Jahre verschleiert bzw. widersprüchlich angegeben. Er habe vier unbegründete Anträge gestellt, sei sechs Mal in Schubhaft gewesen und habe sich seiner Außerlandesbringung bewusst entzogen bzw. eine solche verhindert. In Österreich sei er bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe hier keine besonderen privaten oder familiären Interessen dargelegt. Dem BF sei deshalb kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen und sei mangels Anhaltspunkte auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in Frage gekommen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die DR Kongo zulässig sei, zumal dem BF in der DR Kongo keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die DR Kongo zulässig sei, zumal dem BF in der DR Kongo keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 20.11.2015 Beschwerde erhoben und dieser ein handschriftlich verfasstes Schreiben des BF beigefügt, wo er auf seinen 16 Jahre währenden Aufenthalt in Österreich verweist. Er habe bereits für die Stadt Wien gearbeitet und hier einen Asylantrag wegen der Situation im Kongo gestellt. Er habe im Kongo politische Probleme gehabt, da er zur Opposition gehöre. Viele Leute, die zur Opposition gehören, würden ins Gefängnis kommen oder getötet werden. Er legte die bereits in der Einvernahme erörterten Unterlagen zur Integration vor, weiters eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs. Mit schriftlicher Eingabe vom 25.01.2016 wurde bekanntgegeben, dass der BF RA XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hat.Mit schriftlicher Eingabe vom 25.01.2016 wurde bekanntgegeben, dass der BF RA römisch 40 zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hat. Zum Beweis der Herkunft des BF aus der DR Kongo wurde beantragt, einen länderkundlichen Sachverständigen und einen geeigneten Sprachsachverständigen dem gegenständlichen Verfahren beizuziehen, eine Stellungnahme von UNHCR und AI einzuholen sowie den BF ergänzend einzuvernehmen. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Hätte das BFA die nunmehr beantragten Verfahrensschritte gesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass der BF aus der DR Kongo stamme, seine Muttersprache Lingala sei, er dort Verfolgung als Oppositioneller ausgesetzt sei und er keine Bindungen zum Herkunftsstaat mehr habe. Das BFA habe auch die im Beschluss des BVwG vom 09.06.2015 erteilten Aufträge für das weitere Verfahren nicht umgesetzt. Der BF sei in Österreich gut integriert. Er befinde sich seit dem Jahr 1999 in Österreich. Er sei praktizierender Katholik und sei in der Pfarrgemeinde seines Aufenthaltsortes äußerst gut integriert. Er sei sehr hilfsbereit, habe in der Zwischenzeit die deutsche Sprache gut gelernt und zahlreiche Deutschkurse absolviert. Er habe keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat und würde für den Fall einer Rückkehr in die DR Kongo in eine ausweglose Situation geraten. In Österreich habe er sich hingegen gut integriert und gearbeitet. Er habe sich auch stets um Arbeit bemüht. Eine Abschiebung würde zweifellos einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben und damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.Der BF sei in Österreich gut integriert. Er befinde sich seit dem Jahr 1999 in Österreich. Er sei praktizierender Katholik und sei in der Pfarrgemeinde seines Aufenthaltsortes äußerst gut integriert. Er sei sehr hilfsbereit, habe in der Zwischenzeit die deutsche Sprache gut gelernt und zahlreiche Deutschkurse absolviert. Er habe keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat und würde für den Fall einer Rückkehr in die DR Kongo in eine ausweglose Situation geraten. In Österreich habe er sich hingegen gut integriert und gearbeitet. Er habe sich auch stets um Arbeit bemüht. Eine Abschiebung würde zweifellos einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben und damit eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Die rechtsfreundliche Vertretung übermittelte mit Schriftsatz vom 12.04.2016 weitere Unterlagen zum Nachweis für eine erfolgte Integration des BF. Der BF sei praktizierender Katholik in der Pfarre XXXX. Er sei in die Pfarrgemeinde gut eingebunden. Zum Beweis wurde eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes eines Dechants vom 21.03.2016 in Kopie vorgelegt. Weiter wurde ein Zeitungsbericht über Flüchtling in Kärnten übermittelt. Darin wird über die Unterkunft des BF berichtet und ist der BF im Bericht mit Foto abgebildet.Die rechtsfreundliche Vertretung übermittelte mit Schriftsatz vom 12.04.2016 weitere Unterlagen zum Nachweis für eine erfolgte Integration des BF. Der BF sei praktizierender Katholik in der Pfarre römisch 40 . Er sei in die Pfarrgemeinde gut eingebunden. Zum Beweis wurde eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes eines Dechants vom 21.03.2016 in Kopie vorgelegt. Weiter wurde ein Zeitungsbericht über Flüchtling in Kärnten übermittelt. Darin wird über die Unterkunft des BF berichtet und ist der BF im Bericht mit Foto abgebildet. Bindungen zum Herkunftsstaat habe der BF nicht mehr. Mit schriftlicher Eingabe vom 20.06.2016 wurde die Einvernahme einer näher bezeichneten Person (Herr XXXX) zum Beweis dafür beantragt, dass der BF aus der DR Kongo stamme und seine Muttersprache Lingala sei.Mit schriftlicher Eingabe vom 20.06.2016 wurde die Einvernahme einer näher bezeichneten Person (Herr römisch 40 ) zum Beweis dafür beantragt, dass der BF aus der DR Kongo stamme und seine Muttersprache Lingala sei. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.06.2016 nahmen der BF und ein Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich teil. Der Vertreter des BF ist ebenso wie ein Vertreter des BFA nicht erschienen. Teil nahm auch ein Zeuge (Herr XXXX).Teil nahm auch ein Zeuge (Herr römisch 40 ). Er legte vor: * Kurzarztbrief Klinikum XXXX vom 16.06.2016, in dem eine Anpassungsstörung diagnostiziert wird.* Kurzarztbrief Klinikum römisch 40 vom 16.06.2016, in dem eine Anpassungsstörung diagnostiziert wird. * ÖSD Zertifikat A1 vom 16.12.2015; * Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Anfänger bei der Caritas aus Juni 2015 und vom 13.06.2016; * Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs bei XXXX vom 20.11.2015 und vom 13.06.2016;* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs bei römisch 40 vom 20.11.2015 und vom 13.06.2016; * Empfehlungsschreiben der Betreiber des Asylquartiers XXXX vom 13.06.2016;* Empfehlungsschreiben der Betreiber des Asylquartiers römisch 40 vom 13.06.2016; * Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 10.06.2016;* Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 10.06.2016; * Schreiben eines Architekten vom 13.06.2016, wonach sich der BF an einem Asylwerber-Projekt beteiligte, bei dem Radständer für die Aufenthaltsgemeinde geplant und hergestellt wurden. Im Übrigen legte er weitere bereits zu einem früheren Zeitpunkt übermittelte und im Verfahrensgang angeführte Unterlagen zu integrativen Aspekten vor. Zu Herrn XXXX befragt, meinte er, dass dieser der Präsident der Vereinigung der Kongolesen in Österreich sei. Er habe diesen in Österreich kennengelernt. Dessen Vornamen konnte er auf Nachfrage nicht nennen, auch nicht, wann und warum dieser die DR Kongo verlassen habe. Auch konnte er nichts zur Vereinigung der Kongolesen sagen und wollte sich auch nicht mehr erinnern, wann er an Treffen teilgenommen habe.Zu Herrn römisch 40 befragt, meinte er, dass dieser der Präsident der Vereinigung der Kongolesen in Österreich sei. Er habe diesen in Österreich kennengelernt. Dessen Vornamen konnte er auf Nachfrage nicht nennen, auch nicht, wann und warum dieser die DR Kongo verlassen habe. Auch konnte er nichts zur Vereinigung der Kongolesen sagen und wollte sich auch nicht mehr erinnern, wann er an Treffen teilgenommen habe. Der BF wurde zu seinem Gesundheitszustand, seinen Ausreisegründen und seine Integration im Bundesgebiet befragt. Herr XXXX, der zur Verhandlung mitgekommen ist, hat zum Zeitpunkt seines Aufrufs das Gerichtsgebäude bereits verlassen. Statt diesem wurde ein anderer Zeuge, Herr XXXX namhaft gemacht, der erklärte, seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältig zu sein. Er habe mit dem BF in den Jahren 2003 bis 2006 zusammengewohnt, in den letzten Jahren mit ihm aber weniger Kontakt gehabt. Er erklärte, sich mit dem BF in der gemeinsamen Muttersprache Lingala zu unterhalten. Bei ihren Treffen würden sie über die politische Lage in der DR Kongo sprechen. Irgendwelche Details zum Fluchtvorbringen des BF seien dem Zeugen nicht bekannt, er glaube aber, dass sich der BF aufgrund eines großen Alkoholproblems nicht mehr daran erinnern könne. Ein Bruder des BF soll im Herkunftsstaat gestorben sein, was ein Kongolose, der aus Frankreich nach Wien gekommen sei, erzählt habe. Sie seien damals schockiert gewesen, dass dies der BF nicht gewusst habe.Herr römisch 40 , der zur Verhandlung mitgekommen ist, hat zum Zeitpunkt seines Aufrufs das Gerichtsgebäude bereits verlassen. Statt diesem wurde ein anderer Zeuge, Herr römisch 40 namhaft gemacht, der erklärte, seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältig zu sein. Er habe mit dem BF in den Jahren 2003 bis 2006 zusammengewohnt, in den letzten Jahren mit ihm aber weniger Kontakt gehabt. Er erklärte, sich mit dem BF in der gemeinsamen Muttersprache Lingala zu unterhalten. Bei ihren Treffen würden sie über die politische Lage in der DR Kongo sprechen. Irgendwelche Details zum Fluchtvorbringen des BF seien dem Zeugen nicht bekannt, er glaube aber, dass sich der BF aufgrund eines großen Alkoholproblems nicht mehr daran erinnern könne. Ein Bruder des BF soll im Herkunftsstaat gestorben sein, was ein Kongolose, der aus Frankreich nach Wien gekommen sei, erzählt habe. Sie seien damals schockiert gewesen, dass dies der BF nicht gewusst habe. Über Asylverfahren in anderen Ländern Europas habe der BF dem Zeugen nichts gesagt. Der BF vermeinte, in Wien gegen XXXX demonstriert zu haben.Der BF vermeinte, in Wien gegen römisch 40 demonstriert zu haben. Auf Nachfrage, ob es auch andere Gründe, abgesehen seiner politischen Gründe gebe, weshalb er nicht in die DR Kongo zurückkehren könnte, meinte er, sein einziger Grund sei die Politik, "wegen der Opposition". Zur Integration in Österreich befragt, erklärte er, drei Jahre lang bei der MA48 in Wien Straßen geputzt zu haben. Außerdem habe er Deutschkurse absolviert. Die anwesende Rechtsberaterin erklärte, dass der BF keine konkrete Arbeitszusage habe. Verlesen wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo sowie der Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 06.09.2015 zur asylrelevanten Lage in der DR Kongo. Der BF ersuchte um eine Frist von drei Wochen, damit sein Rechtsanwalt allenfalls zu den Länderberichten und zum Verfahren insgesamt eine Stellungnahme erstatten könne. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte am 08.08.2016 um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.09.2016, da eine Besprechung mit dem BF in der Kanzlei des Rechtsvertreters notwendig sei. In der Folge langte keine schriftliche Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des BF, beinhaltend die zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden und der Fremdenpolizei, die Beschwerde vom 20.11.2015 sowie durch die Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2016, durch Durchsicht der vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten und seinem Gesundheitszustand und schließlich durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo sowie in den Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 06.09.2015 zur asylrelevanten Lage in der DR Kongo.
- Feststellungen: Feststellungen zum BF: Der BF ist Staatsangehöriger der DR Kongo und Christ. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden, wobei der BF im Verlauf seiner mittlerweile vier Asylverfahren auch erklärte, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein und XXXX, geb. unbekannt, zu heißen. In seinem in Deutschland durchgeführten Asylverfahren erklärte er, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Angola zu sein.Der BF ist Staatsangehöriger der DR Kongo und Christ. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden, wobei der BF im Verlauf seiner mittlerweile vier Asylverfahren auch erklärte, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein und römisch 40 , geb. unbekannt, zu heißen. In seinem in Deutschland durchgeführten Asylverfahren erklärte er, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Angola zu sein. Der BF stellte am 14.06.1999 seinen ersten Antrag auf Asyl in Österreich, der noch im Jahr 2001 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zwei Folgeanträge am 04.09.2001 und am 05.02.2009 wurden ebenso rechtskräftig negativ entschieden. Den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am 11.12.
- Der BF hat im Übrigen bereits am 09.11.1992 einen Asylantrag in Frankreich gestellt, der am 02.04.1993 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Weiters hat der BF am 05.08.1994 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der bestandskräftig abgelehnt und der BF am 10.08.1994 nach Tschechien abgeschoben wurde. Gegen den BF wurde im November 2004 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Über den BF wurde während seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt die Schubhaft verhängt. Seine Abschiebung bzw. die Feststellung seiner Identität scheiterten jedoch bislang und konnte aufgrund seiner falschen Identitätsangaben und seine mangelnde Mitwirkungspflicht die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erwirkt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Der BF konnte in keiner Weise glaubhaft darlegen, im Herkunftsstaat eine politisch aktive und schon gar nicht eine in hervorgehobener Position für eine Oppositionspartei wahrgenommen zu haben. Auch ist keine aktive exilpolitische Tätigkeit und schon gar nicht in hervorgehobener Position feststellbar. Die von ihm behaupteten gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen waren auch nicht glaubhaft. XXXX war bis 1997 Präsident der DR Kongo und verstarb im Exil in Marokko im September 1997 infolge einer langjährigen Krebserkrankung. Aus den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen ergibt sich, dass es für Kriegshandlungen, politische Delikte und Meinungsdelikte, die zwischen 1996 und 2003 erfolgten, ein Amnestiegesetz gibt, das Straffreiheit zusichert. Weiters wird in den Länderfeststellungen klar festgehalten, dass die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung allein, zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste führt und auch das Stellen eines Asylantrages allein zu keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr führt.römisch 40 war bis 1997 Präsident der DR Kongo und verstarb im Exil in Marokko im September 1997 infolge einer langjährigen Krebserkrankung. Aus den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen ergibt sich, dass es für Kriegshandlungen, politische Delikte und Meinungsdelikte, die zwischen 1996 und 2003 erfolgten, ein Amnestiegesetz gibt, das Straffreiheit zusichert. Weiters wird in den Länderfeststellungen klar festgehalten, dass die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung allein, zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste führt und auch das Stellen eines Asylantrages allein zu keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr führt. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer dermaßen schweren, und akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die DR Kongo iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer dermaßen schweren, und akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die DR Kongo iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Der BF hält sich nach illegaler Einreise seit Juli 1999 durchgehend im Bundesgebiet auf und hat, wie bereits dargelegt, mittlerweile den vierten unbegründeten Antrag auf Asyl gestellt. Seiner Verpflichtung zur Ausreise ist er nicht freiwillig nachgekommen. Er hat auch ein im November 2004 auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ignoriert und wurde wiederholt in Schubhaft genommen, scheiterte jedoch jeweils die Feststellung seiner Identität bzw. die Abschiebung. Der BF hat vor den österreichischen Behörden über Jahre hindurch unwahre Angaben zu seiner Identität und seinen Verfolgungsgründen gemacht. Außerdem hat er zu Unrecht bestritten, in den 90er Jahren in Frankreich, Tschechien und Deutschland aufhältig gewesen zu sein. Der BF hat sich vor den deutschen Behörden in seinem Asylverfahren mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen. Auch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten und die Verletzung von Meldepflichten war festzustellen. Die lange Verfahrensdauer ist demnach nicht durch die belangte Behörde verschuldet, sondern ist diese Folge des Verhaltens des BF selbst. Der BF weist zwei strafrechtliche Verurteilungen vom 25.09.2013 (RK 15.12.2014) sowie 24.08.2015 (RK 24.08.2015) auf, wobei er jeweils wegen versuchtem Diebstahl zu einer Geldstrafe und einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Der BF lebt in einer Asylunterkunft, in der er sich an Projekten für Asylwerber beteiligt. Er hat Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt sowie ein Sprachzertifikat Deutsch A
- Er hat sich im Bundesgebiet sonst nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist kein Mitglied in einem Verein und lebt er in Österreich weder in einer Lebensgemeinschaft noch in einer Ehe und gestalten sich seine sozialen Kontakte in Österreich auch nicht so, dass jemand für ihn eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Der BF ist von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig und er konnte nicht darlegen, die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen in absehbarer Zeit überwinden zu können. Der BF hat vor Jahren bei der Straßenreinigung für die MA 48 geholfen. Er ist regelmäßiger Kirchgänger. Dass eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet erfolgt ist, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF im Herkunftsstaat über Familienangehörige bzw. Verwandte verfügt. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF:
- Politische Lage Die Demokratische Republik Kongo ist eine zentralisierte konstitutionelle Republik (USDOS 27.2.2014). Sie gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern -Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 wurde der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 2.2015a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a).Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a). 2015 und 2016 sollen Kommunalwahlen, Provinzwahlen und schließlich auf nationaler Ebene Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden (AA 2.2015a). Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2016 vorgesehen (FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/298541/435082_de.html, Zugriff 23.3.2015) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Sicherheitslage Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
- März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
- März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vergleiche BMEIA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015). In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres (25.3.2015): Reiseinformation - Kongo - Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (23.3.2015): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/republique-democratique-du-congo-12230/, Zugriff 23.3.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014). Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen (USDOS 27.2.2014). Die Rechte von Angeklagten werden häufig verletzt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium sowie die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind primär für die externe Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 27.2.2014). Teile der staatlichen Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Angehörige der PNC und FARDC fordern illegal Bestechungsgelder von Zivilisten an Checkpoints. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Die Straflosigkeit leistet nach wie vor weiteren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen Vorschub (AI 25.2.2015). Es gibt jedoch Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, und die Regierung wendet diese Mechanismen vermehrt an, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwenden (USDOS 27.2.2014). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Es liegen Berichte über einige Todesfälle aufgrund von Folter vor. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste und der Präsidentengarde werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 25.2.2015). Es gibt einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwenden (USDOS 27.2.2014). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Es liegen Berichte über einige Todesfälle aufgrund von Folter vor. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste und der Präsidentengarde werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 25.2.2015). Es gibt einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.1.2014). Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung (USDOS 27.2.2014). Die DR Kongo lag im Jahr 2014 auf Rang 154 von 174 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI 2015).Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 23.1.2014). Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung (USDOS 27.2.2014). Die DR Kongo lag im Jahr 2014 auf Rang 154 von 174 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2015): Corruption Perception Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Es gibt etwa 5.000 registrierte NGOs im Land, jedoch haben diese häufig ein ethnischen und lokalen Themen gewidmetes enges Betätigungsfeld (FH 23.1.2014). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGO's im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Sicherheitskräfte belästigen, schlagen und inhaftieren willkürlich lokale Menschenrechtsaktivisten und schüchtern diese ein. Lokale Menschenrechtsgruppen sind dann besonders vulnerabel in Bezug auf Belästigungen, willkürliche Verhaftungen und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, wenn sie über Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte berichten, diese unterstützen oder über die illegale Ausbeutung der Ressourcen im Osten der DR Kongo berichten (USDOS 27.2.2014). Die Regierung kooperiert mit internationalen NGOs und der UNO und gestattet diesen den Zugang zu Konfliktgebieten. Berichterstatter sowie Entwicklungshelfer können dort tätig werden. Die Regierung kooperiert auch mit dem internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda - ICTR) (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Ombudsmann Obwohl die Regierung ein interministerielles Menschenrechtskomitee organisierte, das auf einer ad-hoc Basis zusammenkommt um high-profile Fälle zu untersuchen, bleibt dessen Effektivität limitiert. Ein Gesetz zur Einrichtung einer Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'homme - CNDH) wurde bereits 2013 von Präsident Kabila promulgiert (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2015 ist die Organisation noch immer nicht funktionsfähig. Die Bestellung ihrer Mitglieder durch das Parlament gestaltet sich langwierig (SC 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung SC - Sangoyacongo (12.3.2015): RDC: la désignation des membres de la CNDH devient une urgence, http://www.sangoyacongo.com/2015/03/rdc-la-designation-des-membres-de-la.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Wehrdienst Zwischen dem Alter von 18 und 45 Jahren muss verpflichtender Militärdienst oder kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 22.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook: Congo, Democratic Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 25.3.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014).Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Meinungs- und Pressefreiheit Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Üblicherweise können die Bürger die Regierung kritisieren, ohne dafür Repressionen fürchten zu müssen (USDOS 27.2.2014). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch eingeschränkt (AI 25.2.2015; vgl. FH 23.1.2014). Insbesondere Kritik an der geplanten Verfassungsänderung wurde drastisch unterdrückt (AI 25.2.2015). Öffentliche Kritik der Regierung in Bereichen Konflikt und Aufstände sowie Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führte fallweise zu harten Repressionen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisieren, bedrohen, inhaftieren und attackieren (FH 23.1.2014).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Üblicherweise können die Bürger die Regierung kritisieren, ohne dafür Repressionen fürchten zu müssen (USDOS 27.2.2014). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch eingeschränkt (AI 25.2.2015; vergleiche FH 23.1.2014). Insbesondere Kritik an der geplanten Verfassungsänderung wurde drastisch unterdrückt (AI 25.2.2015). Öffentliche Kritik der Regierung in Bereichen Konflikt und Aufstände sowie Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führte fallweise zu harten Repressionen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisieren, bedrohen, inhaftieren und attackieren (FH 23.1.2014). Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Die Regierung erteilte einer großen Anzahl an Tageszeitungen eine Lizenz (USDOS 27.2.2014). Das Radio ist jedoch das dominante Medium im Land. Zeitungen bleiben vorwiegend auf die Städte beschränkt. Der Inhalt privater Fernseh- und Radiostationen ist teilweise eingeschränkt, in städtischen Regionen gibt es eine zunehmend lebhafte politische Debatte. Der Internetzugang wird nicht überwacht (FH 23.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, wird aber in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Friedliche Zusammenkünfte und Demonstrationen werden routinemäßig verboten oder von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (AI 25.2.2015).Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, wird aber in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Friedliche Zusammenkünfte und Demonstrationen werden routinemäßig verboten oder von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (AI 25.2.2015). Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), das Recht ist in der Praxis jedoch eingeschränkt (FH 23.1.2014).Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014), das Recht ist in der Praxis jedoch eingeschränkt (FH 23.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015 12.
- Opposition Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 wurde die UDPS von Etienne Tshisekedi mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider (AA 2.2015a). Besonders Angehörige der politischen Opposition, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen und Journalisten sahen sich im Jahr 2014 Repressalien ausgesetzt. Einige wurden festgenommen und misshandelt, andere nach unfairen Verfahren, die auf konstruierten Anklagen beruhten, inhaftiert (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015
- Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend (USDOS 27.2.2014). Das Strafvollzugssystem ist weiterhin unterfinanziert (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Die meisten Gefängnisse sind personell unterbesetzt, unterversorgt und überbelegt (USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschen Überbelegung und unhygienische Zustände. Viele Inhaftierte sterben infolge von Mangelernährung oder weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhalten (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014)Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend (USDOS 27.2.2014). Das Strafvollzugssystem ist weiterhin unterfinanziert (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Die meisten Gefängnisse sind personell unterbesetzt, unterversorgt und überbelegt (USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschen Überbelegung und unhygienische Zustände. Viele Inhaftierte sterben infolge von Mangelernährung oder weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhalten (AI 25.2.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014) In den meisten Fällen erlaubt die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten. Zugang zu illegalen, von der Regierung betriebenen Haftanstalten wird nicht gewährt (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft (AA 2.2015a), wird aber nicht vollzogen (AA 10.2015a; vgl. AI k.D.).Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft (AA 2.2015a), wird aber nicht vollzogen (AA 10.2015a; vergleiche AI k.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International k.D.): Todesstrafe weltweit, https://www.amnesty.at/de/todesstrafe/, Zugriff 24.3.2015
- Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert die Religionsfreiheit auch in der Praxis. Obwohl sich religiöse Gruppen bei der Regierung registrieren lassen müssen, operieren nicht-registrierte Gruppen ungehindert (USDOS 28.7.2014; FH 1.2013). Es gibt keine Berichte von gesellschaftlichen Verletzungen oder Diskriminierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit, des Glauben oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Die Bevölkerung besteht zu 50% aus römisch-katholischen Christen, 35% Protestanten (inklusive Evangelikale), 5% Kimbanguisten (eine christlich inspirierte kongolesische Kirche) und 5% Muslime. Andere religiöse Gruppen sind in kleinerer Zahl präsent. Zu ihnen gehören etwa Zeugen Jehovas, Mormonen, griechisch-orthodoxe Christen und Juden. Der Rest gehört indigenen Religionen an (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/281860/412246_de.html, Zugriff 25.3.2015
- Ethnische Minderheiten Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit. Gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Ethnizität wird jedoch praktiziert (USDOS 27.2.2014) und ist ein großes Problem (FH 23.1.2014). Darunter fällt auch Diskriminierung bei Bewerbungsgesprächen. Es gibt keine Berichte über Maßnahmen der Regierung, dies zu unterbinden (USDOS 27.2.2014). Im Land leben zwischen 200.000 und 500.000 Pygmäen (Twa, Baka, Mbuti, Aka, und andere), die als die ursprünglichen Bewohner des Landes gelten (USDOS 27.2.2014). Die Mehrheit der indigenen Bevölkerung nimmt aufgrund ethnischer Diskriminierung und mangelndem Zugang zu entsprechenden Institutionen in ländlichen Gegenden nicht am politischen Prozess teil (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung ihnen gegenüber ist weit verbreitet, und die Regierung schütze ihre zivilen und politischen Rechte nicht effektiv. Kämpfe im Osten der DR Kongo zwischen Rebellengruppen und Sicherheitskräften führten zur Vertreibung einiger pygmäischer Populationen (USDOS 27.2.2014). In manchen Gegenden werden Pygmäen entführt und versklavt (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Ruandisch sprechende Minderheiten in den Kivu Provinzen sind seit Jahrzenten Opfer von Gewalt und Hassreden (FH 23.1.2015).Im Land leben zwischen 200.000 und 500.000 Pygmäen (Twa, Baka, Mbuti, Aka, und andere), die als die ursprünglichen Bewohner des Landes gelten (USDOS 27.2.2014). Die Mehrheit der indigenen Bevölkerung nimmt aufgrund ethnischer Diskriminierung und mangelndem Zugang zu entsprechenden Institutionen in ländlichen Gegenden nicht am politischen Prozess teil (FH 23.1.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung ihnen gegenüber ist weit verbreitet, und die Regierung schütze ihre zivilen und politischen Rechte nicht effektiv. Kämpfe im Osten der DR Kongo zwischen Rebellengruppen und Sicherheitskräften führten zur Vertreibung einiger pygmäischer Populationen (USDOS 27.2.2014). In manchen Gegenden werden Pygmäen entführt und versklavt (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Ruandisch sprechende Minderheiten in den Kivu Provinzen sind seit Jahrzenten Opfer von Gewalt und Hassreden (FH 23.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 27.2.2014). Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Aufgrund des unzulänglichen Verwaltungssystems kommt es oft zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen (USDOS 27.2.2014).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 27.2.2014). Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Aufgrund des unzulänglichen Verwaltungssystems kommt es oft zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Niederschlagung der bewaffneten Gruppe M23 im Jahr 2013 ermöglichte die schrittweise Schließung von Lagern für Binnenflüchtlinge im Umkreis der Stadt Goma. Aufgrund der zunehmenden Gewalt gegen Zivilpersonen durch andere bewaffnete Gruppen mussten jedoch neue Lager für Personen errichtet werden, die vor Menschenrechtsverstößen flohen. Zum 17.12.2014 betrug die Zahl der Binnenflüchtlinge ungefähr 2,7 Mio. Menschen. Die meisten Vertreibungen wurden durch die bewaffneten Konflikte in den Provinzen Nordkivu, Südkivu sowie im Norden Katangas und im Distrikt Ituri ausgelöst (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert 8,7 Prozent im Jahr 2014 - leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2014 den vorletzten Platz (AA 2.2015b). Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind (IOM 10.2014). Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Die Regierung plant eine Erneuerung der Verwaltung mit jungen, qualifizierten Mitarbeitern für eine Stärkung der öffentlichen Verwaltungskapazitäten und deren Modernisierung. UN Agencies und internationale Organisationen sind die Hauptakteure im Beschäftigungssektor, da sie junge qualifizierte Kongolesen landesweit rekrutieren (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015b): Wirtschaft - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50
- Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU) (AA 25.3.2015). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen (IOM 10.2014). Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
- Behandlung nach Rückkehr Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: 10.2013) -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo AUSWÄRTIGES AMT Berlin vom 6.September 2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: August 2015) Besondere Hinweise zum Lagebericht Demokratische Republik Kongo: Der Bericht beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die die deutsche Botschaft Kinshasa im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen (s. Ziffer 4) gewonnen hat. Daneben wurden u.a. folgende Dokumente ausgewertet: -Strichaufzählung Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zuletzt Nr. 2211 vom
- März 2015 -Strichaufzählung Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Friedensmission MONUSCO, zuletzt vom
- Juni 2015 -Strichaufzählung Gemeinsames Menschenrechtsbüro der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars, monatliche Berichte zur Menschenrechtslage -Strichaufzählung Gemeinsames Menschenrechtsbüro der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars, "Report on international humanitarian law violations committed by Allied Democratic Forces (ADF) combatants in the territory of Beni, North Kivu Province, between 1 October and 31 December 2014", Mai 2015 -Strichaufzählung UNHCR, Fact Sheet Democratic Republic Congo, zuletzt Februar 2015 -Strichaufzählung UNHCR, Country Operations Profile Democratic Republic of Congo, 2015 -Strichaufzählung UNOCHA, Bulletin humanitaire, zuletzt April 2015 -Strichaufzählung Delegation des IKRK in der DR Kongo, Veröffentlichung "Faits et Chiffres", Januar-Juni 2015 -Strichaufzählung US Department of State, Länderbericht zu Menschenrechtspraktiken in der DR Kongo, Mai 2014 -Strichaufzählung Amnesty International, Jahresbericht zur DR Kongo 2015 -Strichaufzählung Human Rights Watch, Jahresbericht zur DR Kongo 2015 -Strichaufzählung Transparency International, Corruption Perceptions Index 2015 -Strichaufzählung Weltbank, Doing Business Report 2015 -Strichaufzählung Reporter ohne Grenzen, Rangliste der Pressefreiheit 2015 -Strichaufzählung Laufende Mitteilungen von kongolesischen Nichtregierungsorganisationen, u.a. La Voix des Sans Voix pour les Droits de l'Homme (VSV), ASADHO, RENADHOC, OLPA, JED Zusammenfassung ? Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der regulären kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen sind vor allem in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu sowie im Norden der ehem. Provinz Katanga (jetzt Prov. Tanganyka) an der Tagesordnung. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen einhellig die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. ? Die Zahl der Binnenflüchtlinge in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu liegt weiterhin bei ca. 800.
- Im ganzen Land gibt es nach Angaben von UNOCHA ca. 2,7 Millionen Binnenflüchtlinge. ? Das Justizsystem arbeitet häufig willkürlich und selektiv. Korruption ist allgegenwärtig. Die Konsequenzen sind gravierende Verletzungen der Verfahrensrechte von Angeklagten sowie die Missachtung der elementaren Rechte von Gefangenen. Einige positive Entwicklungen sind durch die Einrichtung eines Verfassungsgerichts und im Bereich der Militärjustiz zu beobachten. ? Politische Parteien, Nichtregierungsorganisationen und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Ziel ist die Einschüchterung politischer oder publizistischer Kritiker der Regierung, insbesondere während des anstehenden Wahlzyklus (2015-2016). ? Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat Demokratische Republik Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. ? Die Religionsfreiheit wird grundsätzlich gewährt. ? Die medizinische Versorgung ist unzureichend. Nur in den größeren Städten steht modernere Medizintechnik zur Verfügung, auf dem Lande ist die Versorgung sehr mangelhaft. Medizinische Leistungen sind teuer, örtliche Versicherungen decken nur eine Grundversorgung ab. ? Allein auf Grund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Stellen bei der Einreise kann nicht ausgeschlossen werden; dieser Gefahr sind auch normale Reisende ausgesetzt. ? Offizielle Dokumente werden weiterhin häufig gefälscht. Insbesondere gilt dies für Dienst- und Diplomatenpässe, Geschäftseinladungen, Mitgliedsnachweisen in politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Geburts- und Heiratsurkunden sowie Bescheinigungen über Haftzeiten. I.Allgemeine politische Lagerömisch eins.Allgemeine politische Lage
- Überblick Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen auf dem Boden des Landes endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch nach über zehn Jahren nicht als überwunden gelten. Das Land ist unitarisch organisiert. Mit der zum
- Juli 2015 offiziell in Kraft gesetzten Dezentralisierung (von 11 auf 26 Provinzen) wird eine Verfassungsvorgabe umgesetzt und eine bürgernähere Verwaltung aufgebaut werden. Die Einrichtung der neuen Provinzialverwaltungen ist jedoch weder personell noch materiell gesichert. Formell ist der Übergang zu einer parlamentarischen Demokratie gelungen. Eine rechtsstaatliche Verfassung wurde 2006 verabschiedet. Die Präsidial- und Parlamentswahlen vom November 2011 waren nach der Wahl 2006 die zweiten demokratischen Wahlen seit
- Präsident Joseph Kabila gewann die Wahl mit knapp 50% der Stimmen. Wahlvorbereitung, Wahlkampf und die Wahlen selbst waren von zahlreichen Unregelmäßigen und Fälschungen gekennzeichnet. Die Regierung nutzte ihre Machtstellung aus und setzte den von ihr dominierten Verwaltungsapparat zu Wahlkampfzwecken ein. Die staatlichen Medien berichteten fast ausschließlich über den amtierenden Präsidenten Kabila. Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union attestierte den Wahlen "einen Mangel an Glaubwürdigkeit". Eine Anfechtung der Präsidentschaftswahlen vor dem Obersten Gerichtshof durch den Präsidentschaftskandidaten Vital Kamerhe wurde abgewiesen, das vorläufige amtliche Endergebnis ohne inhaltliche Prüfung bestätigt. Die formal-institutionellen Verbesserungen (zuletzt Einrichtung eines Verfassungsgerichts im Juli 2014, das 2015 mit ersten Entscheidungen seine Arbeit aufgenommen hat), haben bisher nur überschaubare Fortschritte bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Auch die Menschenrechtskommission konnte 2015 etabliert werden; ihr mangelt es noch an Fachkompetenz und einem institutionellen Unterbau. Politische Spannungen, die auch in verstärkter Sichtbarkeit von Polizei, Geheimdienst und Streitkräften führen, wachsen im Vorfeld des aktuellen Wahlzyklus (Kommunal-, Provinzial-, Parlamentsund Präsidentschaftswahlen von Oktober 2015 bis November 2016). Ein unbewältigtes politisches Problem sind die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, sowie Teilen der ehem. Provinzen Orientale und im Norden der ehem. Provinz Katanga. Regionen innerhalb dieser Provinzen werden nicht durch die staatlichen Sicherheitskräfte kontrolliert. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den andauernden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Trotz erheblicher natürlicher Ressourcen steht die DR Kongo vor unbewältigten wirtschaftlichen Herausforderungen. Obgleich die DR Kongo hohe Wirtschaftswachstumsraten in den letzten Jahren zu verzeichnen hat, konnten kaum nennenswerte Fortschritte für die breite Bevölkerung erzielt werden. Nicht nur in den Krisengebieten des Landes, sondern auch in den meisten anderen Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gegenden, ist das Leben von Armut geprägt. Im Bericht über menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ("Human Development Index", HDI des UNDP) belegt die DR Kongo 2014 den vorletzten Platz. In der DR Kongo mit ihren ca. 70 Mio. Einwohnern gibt es schätzungsweise nur 1,5 Mio. formelle Arbeitsplätze, davon über 1 Mio. im schlecht bezahlten öffentlichen Dienst (überwiegend 100 US-Dollar/ Monat oder weniger). Der Bergbausektor (Massenproduktion von Kupfer und Kobalt, wertvolle Mineralien wie Gold, Coltan, andere Erze) der DR Kongo ist hauptverantwortlich für das beachtliche Wirtschaftswachstum (9,1% prognostiziert für 2014 nach 8,7 % im Vorjahr) des Landes, der damit geschaffene Wohlstand wird jedoch nicht breitenwirksam. Die weit verbreitete Korruption und eine vor allem während der Mobutu-Zeit (1965-1997) entwickelte Bereicherungsmentalität der politischen Klasse wirken fort und hemmen Fortschritte in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Im "Corruption Perceptions Index 2014" von Transparency International belegt die DR Kongo Platz 154 von
- Im "Doing-Business"-Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015 belegt die DR Kongo Platz 184 von 189 Ländern. Lediglich der Mo-Ibrahim-Index zur Regierungsführung in Afrika
(2014)verzeichnet für die DR Kongo eine Verbesserung (von Platz 51 auf Platz 47 von 52 Staaten). Im World Press Freedom Index belegt die DR Kongo 2015 Platz 150 von
- Neben den staatlichen Streitkräften (Forces Armées de la République Démocratique du Congo, FARDC) sind eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden im Osten des Landes aktiv. Ein Hauptakteur, die "Bewegung des
- März" (Mouvement du 23 Mars, kurz M23), eine Gruppe unter der Führung Tutsi-stämmiger zwischenzeitlicher Offiziere der FARDC, die mit Waffengewalt versuchte, nördliche Teile der Provinz Nord-Kivu unter ihre Kontrolle zu bringen, konnte Ende 2013 durch gemeinsame Anstrengungen der FARDC und der derzeit weltweit größten VN-Friedensmission MONUSCO neutralisiert werden. Die endgültige Demobilisierung der nach Uganda und Ruanda geflüchteten M23-Kämpfer steht noch aus; in den Genuss des 2014 erlassenen kongolesischen Amnestiegesetzes (s. unten II.1.5.) kommt nur ca. ein Drittel der M23-Kämpfer; obwohl Anfang August 2015 erste Rückführungen in die DR Kongo begonnen haben, weigern sich viele der 886 Berechtigten aus Misstrauen in die Zusagen der kongolesischen Behörden zurückzukehren. Die bisher amnestierten M23-Kämpfer und die aus Uganda zurückzuführenden Personen sind im Camp KaminaNeben den staatlichen Streitkräften (Forces Armées de la République Démocratique du Congo, FARDC) sind eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden im Osten des Landes aktiv. Ein Hauptakteur, die "Bewegung des
- März" (Mouvement du 23 Mars, kurz M23), eine Gruppe unter der Führung Tutsi-stämmiger zwischenzeitlicher Offiziere der FARDC, die mit Waffengewalt versuchte, nördliche Teile der Provinz Nord-Kivu unter ihre Kontrolle zu bringen, konnte Ende 2013 durch gemeinsame Anstrengungen der FARDC und der derzeit weltweit größten VN-Friedensmission MONUSCO neutralisiert werden. Die endgültige Demobilisierung der nach Uganda und Ruanda geflüchteten M23-Kämpfer steht noch aus; in den Genuss des 2014 erlassenen kongolesischen Amnestiegesetzes (s. unten römisch zwei.1.5.) kommt nur ca. ein Drittel der M23-Kämpfer; obwohl Anfang August 2015 erste Rückführungen in die DR Kongo begonnen haben, weigern sich viele der 886 Berechtigten aus Misstrauen in die Zusagen der kongolesischen Behörden zurückzukehren. Die bisher amnestierten M23-Kämpfer und die aus Uganda zurückzuführenden Personen sind im Camp Kamina untergebracht, nachdem es im Oktober 2014 zu einer erschreckenden Unterversorgung dieses Personenkreises im aufgelösten Camp Kotakoli (ehem. Prov. Equateur) mit ca. 100 Hungertoten gekommen war. Die Hutu-Miliz "Front Démocratique de la Libération du Rwanda" (FDLR) besteht aus den Resten der ehemaligen ruandischen Armee aus der Zeit vor dem Genozid 1994 und Angehörigen von Milizen, die am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt waren. Die Bemühungen, die FDLR durch Gemeinschaftsoperationen von MONUSCO und FARDC zu bekämpfen, sind wegen politischer Differenzen über die Zukunft der VN-Mission in der DR Kongo zum Erliegen gekommen, der Mitte 2014 begonnene Demobilisierungsprozess dieser Miliz ist damit weitgehend stecken geblieben. Zwischen internationaler Gemeinschaft und kongolesischer Regierung umstritten ist die zahlenmäßige Stärke der FDLR: Die Regierung anerkennt nur einen kleinen, wenige Hundert Personen umfassenden Kern, während die internationalen Schätzungen sich auf ca. 1100 Kämpfer belaufen. Die Lebensverhältnisse bereits demobilisierter FDLR-Kämpfer in den Lagern in Kisangani und Kitona sind schlecht (die unzureichende Versorgungslage wird bereits mit der im Camp Kotakoli, s. oben, verglichen), was andere FDLR-Kämpfer und deren Angehörige vom Demobilisierungsprozess abschreckt. Theoretisch könnten die Demobilisierten nach Ruanda zurückkehren, es besteht bei den meisten jedoch die Befürchtung, ebenso wie die FDLR-Führung dort vor Gericht gestellt und bestraft zu werden. Überlegungen über die Aufnahme des Führungszirkels in einen Drittstaat sind zunächst auf Eis gelegt worden. Ebenfalls aus dem Ausland (Uganda) stammt die in der neuen Provinz Ituri (ehem. Nordöstliches Orientale) und im Norden der Provinz Nord-Kivu operierende Miliz "Allied Democratic Forces-National Army for the Liberation of Uganda" (ADF-NALU). Die Erfolge der FARDC mit MONUSCO-Unterstützung gegen die ADF waren mit hohen Opferzahlen auf beiden Seiten verbunden, konnten die ADF jedoch nicht davon abhalten, zwischen Oktober 2014 und Januar 2015 in der Gegend um Beni zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung zu begehen. Auch wenn die Intensität dieser Gewalttaten leicht nachgelassen hat, besteht die Bedrohung weiterhin. Die Einstellung der systematischen Zusammenarbeit zwischen FARDC und MONUSCO und die Erschöpfung der eingesetzten FARDC-Soldaten hat die endgültige Niederschlagung der ADF bisher verhindert. Die Festnahme der ADF-Führers Jamal Mukulu (in Tansania und dessen anschließende Auslieferung nach Uganda, entgegen den Forderungen der kongolesischen Regierung) hat bisher auf die Schlagkraft der ADF keine signifikanten Auswirkungen gehabt. Die Gruppe "Front de Résistance patriotique d'Ituri" (FRPI) hat ebenfalls in der Provinz Ituri ihr Hauptoperationsgebiet.