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{'item': 'W228 2131897-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 410§ 26§ 15§ 9Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW228 2131897-1 SpruchW228 2131897-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 30.05.2016, Zl. XXXX, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein Beitragszuschlag

§ 410Abs. 1 Z 5 i

Vm. § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 40,00 auferlegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für einen im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 30.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein Beitragszuschlag

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in der Höhe von € 40,00 auferlegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für einen im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Gegen diesen Bescheid vom 30.05.2016 hat der Beschwerdeführer mit Email vom 21.07.2016 Beschwerde erhoben. Er ersuchte um Stornierung des Beitragszuschlages. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für März 2016 am 31.03.2016 zeitgleich mit der Abmeldung elektronisch per ELDA übermittelt worden sei; leider sei dabei übersehen worden, dass der Beitragszeitraum von 01-02/2016 auf März geändert wurde. Mit Bescheid vom 20.08.2016 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 30.05.2016 ohne Zustellnachweis angeordnet und am 31.05.2016 an das Zustellorgan übergeben worden sei. Die Zustellung gelte sohin

§ 26Abs. 2 Zust

G am 03.06.2016 als bewirkt. Die Beschwerde hätte bis 01.07.2016 bei der Kasse eingebracht werden müssen; sie sei allerdings erst am 21.07.2016 per Mail übermittelt worden und sei sohin verspätet.Mit Bescheid vom 20.08.2016 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 30.05.2016 ohne Zustellnachweis angeordnet und am 31.05.2016 an das Zustellorgan übergeben worden sei. Die Zustellung gelte sohin

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am 03.06.2016 als bewirkt. Die Beschwerde hätte bis 01.07.2016 bei der Kasse eingebracht werden müssen; sie sei allerdings erst am 21.07.2016 per Mail übermittelt worden und sei sohin verspätet. Der Beschwerdeführer stellte mit Email vom 03.08.2016 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass sich seine Beschwerde vom 21.07.2016 auf seine Email vom 01.06.2016 beziehe, in welcher er mitgeteilt habe, dass der Lohnzettel am 31.03.2016 vorgelegt wurde. Er sehe die Email vom 01.06.2016 als Beschwerdeschreiben an, welches sich noch innerhalb der Einspruchsfrist befinde. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.12.2016 dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage der NÖGKK vom 05.08.2016 übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der mit 30.05.2016 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid der NÖGKK, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde seitens der NÖGKK ohne Zustellnachweis verschickt und am 31.05.2016 an das Zustellorgan übergeben.

§ 26Abs. 1 und 2 Zust

G gilt der Bescheid vom 30.05.2016 am 03.06.2016 als zugestellt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre und wurde dies auch nicht behauptet.

Paragraph 26, Absatz eins und 2 ZustG gilt der Bescheid vom 30.05.2016 am 03.06.2016 als zugestellt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre und wurde dies auch nicht behauptet. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am 01.07.

  1. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 21.07.2016 - und sohin eindeutig verspätet - per Email eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach sich seine Beschwerde vom 21.07.2016 auf seine Email vom 01.06.2016, welche er als Beschwerdeschreiben ansehe, beziehe, ist wie folgt auszuführen: Am 01.06.2016 langte folgende Email des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein: "Der Lohnzettel für XXXX wurde am 31.03.2016 vorgelegt und ist längst erledigt. MfG XXXX".Am 01.06.2016 langte folgende Email des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein: "Der Lohnzettel für römisch 40 wurde am 31.03.2016 vorgelegt und ist längst erledigt. MfG XXXX".

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 bezeichnete weder einen Bescheid noch war aus ihr ein Begehren zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer eine Erledigung der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet sehe, konnte aus der Eingabe ebenfalls nicht abgeleitet werden, zumal die Vorlage eines unterjährigen Lohnzettels 01-02/2016 für den Dienstnehmer XXXX am 31.03.2016 erfolgte, mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2016 jedoch die nicht fristgerechte Vorlage des Lohnzettels 03-03/2016 sanktioniert wurde.Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 bezeichnete weder einen Bescheid noch war aus ihr ein Begehren zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer eine Erledigung der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet sehe, konnte aus der Eingabe ebenfalls nicht abgeleitet werden, zumal die Vorlage eines unterjährigen Lohnzettels 01-02/2016 für den Dienstnehmer römisch 40 am 31.03.2016 erfolgte, mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2016 jedoch die nicht fristgerechte Vorlage des Lohnzettels 03-03/2016 sanktioniert wurde. Bei der Eingabe vom 01.06.2016 handelt es sich daher nach allgemeinem Erklärungswert um keine Beschwerde, sondern wurde diese nachträglich vom Beschwerdeführer subjektiv als eine solche umgedeutet.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet abgewiesen wird (Entscheidung in der Sache über die formal zurückweisende Beschwerdevorentscheidung), ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet abgewiesen wird (Entscheidung in der Sache über die formal zurückweisende Beschwerdevorentscheidung), ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung: Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der NÖGKK vom 30.05.2016 am 03.06.2016 zugestellt.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 03.06.2016 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 01.07.

  1. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 21.07.2016 - und sohin eindeutig verspätet - vom Beschwerdeführer per Email übermittelt.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 03.06.2016 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Freitag, 01.07.
  2. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 21.07.2016 - und sohin eindeutig verspätet - vom Beschwerdeführer per Email übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2016 die Beschwerdevorlage der NÖGKK vom 05.08.2016, in welcher Ausführungen zur verspäteten Beschwerdeeinbringung getätigt wurden, übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben. Es langte bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die am 21.07.2016 beim AMS eingelangte Beschwerde sohin als verspätet eingebracht erweist. Die Beschwerde war daher als verspätet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2131897.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.