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{'item': 'W234 2012428-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW234 2012428-3 SpruchW234 2012494-3/4E W234 2012428-3/4E W234 2012424-3/4E W234 2012429-3/4E W234 2012427-3/4E W234 2117743-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX .1989; 2.) XXXX , geb. XXXX .1988, 3.) XXXX , geb. XXXX .2008,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 .1989; 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 .1988, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 .2008, 4.) XXXX , geb. XXXX .2011, 5.) XXXX , geb. XXXX .2012 und 6.) XXXX , geb. XXXX .2014, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.12.2016, Zlen. 1.) 821884003-161174520/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 821884101-161174538/BMI-BFA_SZB_RD, 3.) 821884210-161174627/BMI-BFA_SZB_RD, 4.) 821884308-161174660/BMI-BFA_SZB_RD, 5.) 821884406-161174745/BMI-BFA_SZB_RD und 6.) 1046232502-161174759/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht:4.) römisch 40 , geb. römisch 40 .2011, 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 .2012 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 .2014, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.12.2016, Zlen. 1.) 821884003-161174520/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 821884101-161174538/BMI-BFA_SZB_RD, 3.) 821884210-161174627/BMI-BFA_SZB_RD, 4.) 821884308-161174660/BMI-BFA_SZB_RD, 5.) 821884406-161174745/BMI-BFA_SZB_RD und 6.) 1046232502-161174759/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erst- (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sind Ehegatten; die übrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF3 bis BF6) sind deren minderjährige Kinder. Die ersten Anträge der Familienmitglieder auf internationalen Schutz – mit Ausnahme der BF6 – wurden nach deren Einreise in das Bundesgebiet am 28.12.2012 gestellt; die BF6 stellte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach ihrer Geburt im Bundesgebiet am 25.11.
  2. Zunächst wurden die Anträge auf internationalen Schutz von BF1 bis BF5 mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundes) vom 02.09.2014 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen BF1 bis BF5 erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei.
  3. Diese Bescheide wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2014 behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an die belangte Behörde zurückverwiesen. Denn eine Einvernahme der BF2 zu den von ihr miterlebten Ereignissen sei unterblieben.
  4. Diese Bescheide wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2014 behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an die belangte Behörde zurückverwiesen. Denn eine Einvernahme der BF2 zu den von ihr miterlebten Ereignissen sei unterblieben.
  5. Nach ergänzenden Eivernahmen von BF1 und 2 wurden die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamts vom 29.10.2015 für den Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt. Gegen die BF wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
  6. Nach ergänzenden Eivernahmen von BF1 und 2 wurden die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamts vom 29.10.2015 für den Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt. Gegen die BF wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. 5.
  7. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 als unbegründet abgewiesen. Denn die BF hätten ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Auch würden ihnen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine Behandlung oder Lebensumstände drohen, welche die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gebieten würden. Schließlich würden die BF die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erfüllen; insbesondere seien sie in Österreich noch nicht ausreichend intensiv integriert, dass dies ihrer Auftenhaltsbeendigung entgegenstehen würde. 5.
  8. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 20.07.2016 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 6.
  9. Sämtliche Familienmitglieder begründeten die mit Erkenntnis vom 18.07.2016 erledigten Anträge auf internationalen Schutz zunächst ausschließlich mit gegen den BF1 gerichteten Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation: Der BF1 wiederin begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sich sein Vater im Jahr 2000 tschetschenischen Kämpfern angeschlossen habe und im selben Jahr bei Kampfhandlungen getötet worden sei. Seither hätten "Russen" das Haus der Familie wiederholt aufgesucht und durchsucht. Denn diese hätten versteckte Waffen dort vermutet. Selbst nach dem Abzug der "Russen" aus Tschetschenien hätten Abgesandte von Kadyrow die Familie aufgesucht und diese aufgefordert, Waffen abzugeben. Im Jahr 2011 sei dann ein Cousin des BF1 mitgenommen und bei einer Einheit Kadyrows gefangen gehalten worden. Für 500.000 Rubel sei er freigekauft worden; bei seiner Abholung aus der Gefangenschaft sei er blutüberströmt gewesen und an den Folgen dieser Verletzungen am 03.03.2011 verstorben. Vier Monate später hätten die Behörden das Haus der Familie erneut aufgesucht und den BF1 mitnehmen wollen. Die Behördenvertreter hätten nicht geglaubt, dass der Cousin verstorben sei und nach diesem gesucht. Der BF1 sei bei dieser Dursuchung geschlagen worden; dann seien Anrainerrinnen herbeigeeilt und hätten – gemeinsam mit der BF2 – schreiend verlangt, vom BF1 abzulassen. Die Behörden hätten damit gedroht, den BF1 umzubringen, sollten die Waffen nicht herausgegeben werden. Bis zum
  10. oder 20.12.2012 seien die Behörden nicht wiedergekehrt; an diesem Tag habe der BF1 beobachtet, dass Abgesandte Kadyrows das Heim der Familie aufgesucht hätten, als er nach Hause gekommen sei. Er habe sich aus Angst zu Verwandten begeben und sei am 23.12.2012 aus der Russischen Föderation ausgereist (siehe zu alledem die Erstbefragung vom 28.12.2012 sowie die Einvernahmen des BF1 vom 09.07.2014 und 02.09.2015 sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.06.2016). Dieses Vorbringen des BF1 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.07.2016 als unglaubwürdig. 6.
  11. Zusätzlich brachte die BF2 in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2015 erstmals vor, sie würde in Tschetschenien nunmehr auch deshalb verfolgt werden, weil sie begonnen habe, einen Hijab zu tragen; auch dieses Vorbringen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 mit Verweis auf näher bezeichnete Dokumentationsquellen über die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation, welche dieser Einschätzung der BF2 widersprechen würden, als unglaubwürdig qualifiziert.
  12. Am 25.08.2016 stellten sämtliche BF erneut Anträge auf internationalen Schutz. 7.
  13. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 zu diesen Folgeanträgen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 18.07.2016 geändert hätte, antwortete der BF1, er werde in der Heimat nach wie vor gesucht, weshalb er erneut um Asyl ansuche. Er habe kürzlich zu seiner in Tschetschenien lebenden Tante per Skype Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm mitgeteilt, auf keinen Fall zurückzukommen, weil einige Personen nach ihm gesucht hätten. Er werde verfolgt, weil sein Vater gegen die Russen gekämpft hätte; sein Cousin sei von den örtlichen Behörden getötet worden. Zu seinen Befürchtungen, was ihm in der Heimat drohe, brachte der BF1 vor, davon überzeugt zu sein, getötet zu werden, sollte er zurückkehren müssen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, antwortete der BF1, dass dies nicht der Fall sei, er jedoch davon überzeugt sei, wie sein Vater und Cousin von den Behörden getötet zu werden, welche nicht nach dem Gesetz handeln würden. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen seiner Situation oder Fluchtgründe bekannt seien, antwortete der BF1: "Es gibt keine Änderungen." (Siehe zu alledem BF1-AS 5). 7.
  14. Die BF2 gab zu den Neuerungen seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz an, sie wisse nicht, dass der Antrag schon entschieden worden sei. Ihr Anwalt habe den BF geraten, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Eine Verwandte ihres Mannes habe diesem per Skype mitgeteilt, dass die Familie auf keinen Fall zurückkommen solle. Denn der BF1 werde nach wie vor gesucht. Kürzlich seien wieder Personen zum Haus der Familie in Grosny gekommen und hätten nach ihm gesucht. Der Cousin des BF1 sei getötet worden; danach hätten dessen Mörder auch den BF1 gesucht. Den Grund dafür kenne die BF2 nicht, die Behörden würden aber handeln, wie sie wollten. Auch die BF2 gab an zu befürchten, dass er BF1 getötet würde, sollte die Familie in die Russische Föderation zurückkehren müssen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihr Sanktionen im Fall ihrer Rückkehr drohen würden, antwortete die BF2, dass dies nicht der Fall sei, sie aber ein wenig Angst habe, weil sie einen Hijab trage. Befragt, seit wann ihr die Änderungen der Situation oder ihrer Fluchtgründe bekannt seien, antwortete die BF2: "Es gibt keine Änderung der Situation." (Siehe zu alledem BF2-AS 5).
  15. Am 20.09.2016 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. 8.
  16. In dieser Einvernahme gab der BF1 an, die in seiner Erstbefragung vom 25.08.2016 vorgebrachten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrechtzuhalten. Zur Ergänzung dieses Vorbringens gab er an, zuerst seine Tante angerufen zu haben, die ihm jedoch telefonisch nichts habe erzählen wollen, weil die Telefone abgehört würden und es zu gefährlich gewesen wäre. Deshalb hätten sie über Skype Kontakt aufgenommen; auch dabei habe die Tante die Informationen nicht verbal geäußert, sondern sie auf einem Zettel niedergeschrieben und diesen per Videoübertragung gezeigt. So habe ihn die Tante darüber informiert, dass Kadyrow-Anhänger ein paar Mal nach ihm gesucht hätten und sie ihn deswegen darum bitte, auf keinen Fall zurückzukehren, weil es zu gefährlich für ihn wäre. Diese Mitteilung der Tante sei am 12.08.2016 erfolgt. Der BF1 habe schon nach Hause zurückkehren wollen und dann diesen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Unterlagen zu diesem neuen Vorbringen könne der BF1 nicht beibringen, weil die Post in der Heimat sämtliche Sendungen kontrolliere und es ein zu großes Risiko für seine Familienangehörigen bedeuten würde, etwas zu versenden. Auf die Frage, ob sich an den Gründen seiner Flucht aus dem Herkunftsland prinzipiell etwas geändert hätte, antwortete der BF1 ausdrücklich: "Nein." (alles AS 31 ff). Ferner gab der BF1 an, sich in der Russischen Föderation nie politisch betätigt und nie einer politischen Partei oder Organisation angehört zu haben sowie keinerlei Verfolgungshandlungen wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein; außer dem Geschilderten habe er in der Russischen Föderation nie Probleme mit Behörden, der Polizei, Gerichten oder Privatpersonen und privaten Organisationen gehabt (BF1-AS 37). Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF1 an, mit der BF2 verheiratet zu sein; die übrigen BF seien seine Kinder. Sämtliche BF hätten in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF1 habe in Österreich unerlaubt gearbeitet und habe auch der Chefin im Grundversorgungsquartier geholfen (BF1-AS 33 und 35). Im Bundesgebiet habe der BF1 außer den übrigen BF keine Verwandten. Er habe aber freundschaftliche Beziehungen zur Betreuerin des Grundversorgungsquartiers und den Nachbarn aufgebaut; er habe nämlich Fußball gespielt und Freunde gefunden (BF1-AS 35). In Österreich wolle er künftig als Programmierer oder auf Baustellen arbeiten. Außerdem habe er den Deutschkurs Niveau "A1" absolviert und besuche nunmehr den Kurs mit dem Niveau "A1/2"; der BF1 war in dieser Einvernahme dazu in der Lage, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern. Auch wusste der BF1 über die – damals noch anstehende – Stichwahl für das Amt des Bundespräsidenten und die antretenden Kandidaten bescheid und gab an strafgerichtlich wie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten zu sein. Zu den Lebensumständen der Kinder gab der BF1 an, der BF3 besuche die zweite Klasse der Volksschule, die BF4 und der BF5 den Kindergarten; die BF6 werde noch zu Hause beaufsichtigt. Vereinen würden die Kinder nicht angehören. Im Heimatland würden noch die Tante, Großmutter und Mutter des BF1 leben. Zu seiner Tante und Großmutter stehe er alle ein bis zwei Monate per Skype in Kontakt; mit diesen, den übrigen BF und - bis zu deren Tod auch mit dem Großvater und Cousin - habe der BF in der Heimat an einem Wohnsitz gelebt; an diesem Wohnsitz würden nach wie vor die Großmutter und die Tante des BF1 leben. Beide habe der BF auch von Österreich aus unterstützt, indem er ihnen Kleidung geschickt habe, welche er von der Caritas erhalten hätte. Auch zu seiner leiblichen Mutter stehe er in Kontakt, unterhalte aber keine familiären Beziehungen zu ihr, weil sie die Familie verlassen habe, als der BF1 zwei Jahre alt gewesen sei (BF1-AS 31 ff). 8.
  17. In dieser Einvernahme vor dem Bundesamt gab die BF2 an, ihre Fluchtgründe würden sich auf die Probleme des BF1 beziehen; sie halte sämtliche in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht. Die BF2 bestätigte, dass der Kontakt zur Tante des BF1 am 12.
  18. via Skype hergestellt worden sei. Die Tante habe einen Zettel gezeigt, auf dem geschrieben gewesen sei, die BF mögen auf keinen Fall zurückkehren, weil ihnen Gefahr drohe. Aus Angst hätten die BF nicht viele Fragen stellen können, weil sie befürchtete hätten, abgehört zu werden. Über Unterlagen zu dem neuen Vorbringen verfüge die BF2 nicht, vielleicht könne der BF1 solche beibringen (BF2-AS 29). In der Russischen Föderation habe sie sich nie politisch betätigt, gehöre keiner politischen Organisation an und sei keinerlei Verfolgungshandlungen wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen (BF2-AS 31). Sie habe erst in Österreich begonnen, ein Kopftuch zu tragen, weil sie sich hier freier fühle und es ihr niemand verbieten könne. Sie sei nach wie vor gläubige Muslimin (BF2-AS 31 ff). In der Heimat habe sie nie Probleme mit Behörden oder privaten Personen und Organisationen gehabt (BF2-AS 33). Zu ihren Lebensumständen in Österreich berichtete die BF2, nach wie vor mit dem BF1 verheiratet zu sein und vier gemeinsame Kinder – die übrigen BF – zu haben. Das meiste Geld für die Ernährung der Familie in Österreich habe der BF1 mit Schwarzarbeit verdient (BF2-AS 29). Im Bundesgebiet würden keine Verwandten der BF2 leben; sie habe Verwandte in Norwegen und Dänemark (BF2-AS 31). Die BF2 arbeite für die Gemeinde, habe dort Kontakt zu anderen Menschen und ansonsten zur Betreuerin der Familie. Sie besuche auch einen Deutschkurs und ein Sprachcafé im Kindergarten (BF2-AS 31). Zukünftig wolle sie Deutsch lernen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In der Heimat habe sie ein Jahr lang eine Ausbildung zur Krankenschwester besucht und dann geheiratet (BF2-AS 31). Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei sie nicht; sie habe jedoch vor, beim Roten Kreuz anzufragen. Auch war die BF2 in dieser Einvernahme dazu in der Lage, ihren Alltag in gutem Deutsch zu schildern (BF2-AS 31). Über die österreichische Kultur wissen Sie, dass man anderen Personen in die Augen schauen müsse, wenn man ihnen die Hand gebe. Probleme mit österreichischen Behörden habe die BF2 nie gehabt und sei weder gerichtlich noch verwaltungsbehördlich bestraft worden. Bis zur Ausreise habe die BF2 in der Heimat mit dem BF1, dessen Tante und Großmutter in dessen Haus gelebt. Ferner würden in Grosny nach wie vor die Eltern, zwei Schwestern, zwei Brüder und zwei Tanten der BF2 leben. Die Großmutter des BF1 würde über eine Rente verfügen; dessen Tante arbeite gelegentlich, genaueres wisse die BF2 nicht. Zu den Beiden stehe die Familie etwa alle ein bis zwei Monate per Telefon in Kontakt. Die Eltern der BF2 würden durch Handeln ihren Lebensunterhalt verdienen; eine ihrer Schwestern sei mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt. Ihre jüngere Schwester und ein jüngerer Bruder seien noch Schüler; ihr jüngster Bruder besuche noch den Kindergarten. Zu Ihren Angehörigen habe die BF2 fast täglich Kontakt; sie habe Heimweh (BF2-AS 29 ff). Nach dem Wohlbefinden und dem Bedarf nach medizinischen Heilbehandlungen sämtlicher Familienmitglieder gefragt, gab die BF2 an, sämtliche BF seien gesund; auch sei die BF2 nicht schwanger (BF2-AS 27). 8.
  19. Am Ende dieser Einvernahmen wurden dem BF1 wie der BF2 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation mit Stand vom 01.06.2016 mit dem Hinweis überreicht, dass das Bundesamt beabsichtige, dieses der Entscheidung zugrunde zu legen und die Möglichkeit bestehe, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben (vgl. BF1-AS 39 und BF2-AS 33).8.
  20. Am Ende dieser Einvernahmen wurden dem BF1 wie der BF2 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation mit Stand vom 01.06.2016 mit dem Hinweis überreicht, dass das Bundesamt beabsichtige, dieses der Entscheidung zugrunde zu legen und die Möglichkeit bestehe, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben vergleiche BF1-AS 39 und BF2-AS 33). 8.
  21. Im Zuge dieser Einvernahmen überreichten die BF folgende Integrationsunterlagen (siehe BF1-AS 41 ff): * Eine nicht datierte Zusage der XXXX vom XXXX in XXXX , den BF1 halbtags als Hausmeister anzustellen, sollte er in Österreich verbleiben dürfen.* Eine nicht datierte Zusage der römisch 40 vom römisch 40 in römisch 40 , den BF1 halbtags als Hausmeister anzustellen, sollte er in Österreich verbleiben dürfen. * Eine mit 26.09.2015 datierte Zusage der XXXX und XXXX vom XXXX in XXXX , die BF2 als Zimmermädchen geringfügig anzustellen, sollte sie in Österreich verbleiben dürfen.* Eine mit 26.09.2015 datierte Zusage der römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 in römisch 40 , die BF2 als Zimmermädchen geringfügig anzustellen, sollte sie in Österreich verbleiben dürfen. * Eine Bestätigung XXXX der Marktgemeinde XXXX vom 28.07.2016, dass die BF2 seit Juli 2015 für die Gemeinde ehrenamtlich Reinigungsarbeiten ausführe.* Eine Bestätigung römisch 40 der Marktgemeinde römisch 40 vom 28.07.2016, dass die BF2 seit Juli 2015 für die Gemeinde ehrenamtlich Reinigungsarbeiten ausführe. * Eine Bestätigung der Kursleiterin vom 24.08.2016, dass der BF1 den Kurs "Deutsch für Asylwerbende" der Volkshochschule XXXX , Niveau A1/1, von 12.07.2016 bis 24.08.2016 im Umfang von 22 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht habe.* Eine Bestätigung der Kursleiterin vom 24.08.2016, dass der BF1 den Kurs "Deutsch für Asylwerbende" der Volkshochschule römisch 40 , Niveau A1/1, von 12.07.2016 bis 24.08.2016 im Umfang von 22 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht habe. * Eine Bestätigung der Kursleiterin vom 20.09.2016, dass der BF1 den Kurs "Deutsch für Asylwerbende" der Volkshochschule XXXX , Niveau A1/1, von 12.07.2016 bis 20.09.2016 im Umfang von 36 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht habe.* Eine Bestätigung der Kursleiterin vom 20.09.2016, dass der BF1 den Kurs "Deutsch für Asylwerbende" der Volkshochschule römisch 40 , Niveau A1/1, von 12.07.2016 bis 20.09.2016 im Umfang von 36 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht habe. * Eine Bestätigung der Kursleiterin vom 20.09.2016, dass die BF2 den Kurs "Deutsch für Asylwerbende" der Volkshochschule XXXX , Niveau A1/1, von 12.07.2016 bis 20.09.2016 im Umfang von 36 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht habe.* Eine Bestätigung der Kursleiterin vom 20.09.2016, dass die BF2 den Kurs "Deutsch für Asylwerbende" der Volkshochschule römisch 40 , Niveau A1/1, von 12.07.2016 bis 20.09.2016 im Umfang von 36 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht habe. * Eine Bestätigung für den BF3 über den Besuch der Vorschulstufe im Schuljahr 2014/15, ausgestellt durch die Volksschule XXXX am 10.07.2015.* Eine Bestätigung für den BF3 über den Besuch der Vorschulstufe im Schuljahr 2014/15, ausgestellt durch die Volksschule römisch 40 am 10.07.
  22. * Ein Jahreszeugnis des BF3 für die erste Schulstufe der Volksschule XXXX vom 08.07.2016, wonach der BF sämtliche Gegenstände – außer "Deutsch, Lesen, Schreiben", den er "befriedigend" abschloss – mit "sehr gut" abgeschlossen habe.* Ein Jahreszeugnis des BF3 für die erste Schulstufe der Volksschule römisch 40 vom 08.07.2016, wonach der BF sämtliche Gegenstände – außer "Deutsch, Lesen, Schreiben", den er "befriedigend" abschloss – mit "sehr gut" abgeschlossen habe.
  23. Die BF erstatteten keine Äußerung zum Länderdokumentationsmaterial.
  24. Mit den hier angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 25.08.2016 wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkt I.). Ferner wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sämtliche Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Ferner wurde für sämtliche Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II.). Schließlich bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
  25. Mit den hier angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 25.08.2016 wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sämtliche Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Ferner wurde für sämtliche Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisungen der Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 25.08.2016 begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, das neu erstattete Vorbringen des BF1, auf das sich sämtliche BF berufen würden, stehe in Zusammenhang mit seinem schon im ersten Asylverfahren ins Treffen geführten Fluchtgrund; auch die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation hätten sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert. Weiters habe sich der Gesundheitszustand der BF seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verändert. Auch die familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse der BF im Bundesgebiet wie im Herkunftsstaat seien unverändert geblieben. Ferner sei der Umstand, dass die BF2 nunmehr einen Hijab trage, schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 berücksichtigt worden. Der nunmehr ins Treffen geführte Sachverhalt habe sich mithin nicht wesentlich gegenüber jenem geändert, der bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 zugrunde gelegt worden sei; daher handle es sich letztlich um eine bereits entschiedene Sache, sodass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien. Die Rückkehrentscheidung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, sämtliche Familienmitglieder seien von dieser betroffen. Auch würde die Familie über keinerlei weitere Verwandte im Bundesgebiet verfügen, sodass nicht in das Familienleben eingegriffen werde. Jedoch verfüge die Familie über verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat. In Österreich beziehe die Familie Grundversorgung. Der BF 3 würde die Volksschule besuchen, die BF4 und der BF 5 den Kindergarten. Auch basiere das Aufenthaltsrecht der BF ausschließlich auf dem Antrag auf internationalen Schutz. Einer erlaubten Beschäftigung sei der BF 1 nicht nachgegangen, jedoch einer nicht erlaubten; die BF 2 arbeite ehrenamtlich für die Gemeinde. Für beide seien Einstellungszusagen vorgelegt worden. BF1 wie BF2 würden einen Deutschkurs mit dem Niveau A1/1 besuchen. Insgesamt sei die Familie in Österreich noch nicht so intensiv integriert, dass dies den Rückkehrentscheidungen entgegenstehen würde. Auch sei für die BF kein wesentliches Risiko der Verletzung in Rechten erkennbar, welche der Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Schließlich sei für Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen.Schließlich sei für Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen. Diese Bescheide wurden den BF am 13.12.2016 zugestellt.
  26. Am 23.12.2016 langten beim Bundesamt für sämtliche BF Beschwerden gegen die Bescheide des Bundsamts vom 06.12.2016 ein. Die Bescheide werden zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in Beschwerde gezogen. Ferner wird beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sämtliche Beschwerden werden im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach einer Darstellung des Vorbringens des BF1 über die Warnung durch seine Tante am 12.08.2016 wird gerügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht davon aus, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundeverwaltungsgerichts vom 28.12.2016 keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts eingetreten seien. Insbesondere habe es das Bundesamt unterlassen, die herangezogenen Länderberichte einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Weiterhin werde der BF1 von Abgesandten Kadyrows gesucht. Wie der BF1 das Vorgehen der Mitarbeiter Kadyrows beschreibe, stehe auch mit den Angaben des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation in Einklang. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens habe sich die Verfolgungsintensität für den BF1 extrem erhöht, weil er zu Hause gesucht worden sei, sodass schon deswegen keine entschiedene Sache vorliege. Auch würde der BF1 im Falle seiner Rückkehr mit einem Heimreisezertifikat ins Visier der Behörden geraten, sodass seine Verfolgung virulent und ihm Haft unter unmenschlichen Bedingungen drohen würde. Mit dieser Situation im Fall der Rückkehr habe sich die Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch sei die Sicherheit- und Versorgungslage in ganz Tschetschenien prekär. Zwar gehe aus dem in Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, die Behörden würden von tschetschenischen Frauen weiterhin verlangen, auf öffentlichen Plätzen Kopftücher zu tragen; dabei handele es sich jedoch um die traditionellen tschetschenischen Kopftücher und nicht um einen Hijab, wie ihn die BF2 trage. Ihr Kopftuch würde sie in Tschetschenien ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten lassen. Auch leide die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile unter einer depressiven Episode, weswegen ihr regelmäßige Medikation und psychotherapeutische Therapie empfohlen worden sei; dies habe die BF2 in der Einvernahme als Angst und Sorgen beschrieben, welche nicht berücksichtigt worden seien. Insgesamt lasse der bekämpfte Bescheid eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF vermissen, sodass das Bundesamt gar nicht hätte beurteilen können, inwieweit eine entschiedene Sache vorliegt. Schließlich habe der BF5 kein rechtes Ohrloch und die Ohrmuschel sei nur verkleinert vorhanden; auf diesem Ohr sei er gehörlos. Eine Operation zur Rekonstruktion des Gehörganges und der Ohrmuschel zur Herstellung des Gehörs auf diesem Ohr sei in den nächsten ein bis zwei Jahren geplant; ein solcher Eingriff würde ihm im Herkunftsstaat verwehrt bleiben, weil dort komplexe und nicht lebensnotwendige Eingriffe den Länderberichten zufolge nicht staatlich finanziert würden und die Familie die Kosten nicht würde tragen können. Schließlich seien die BF im Bundesgebiet mittlerweile so gut integriert, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gehabt hätte. Sie hätten sich während ihres vierjährigen Aufenthalts ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet geschaffen; die lange Verfahrensdauer sei auf ein Verschulden der Behörden zurückzuführen. Sämtliche BF würden gut Deutsch sprechen und seien in verschiedenen Arten sozial integriert. Ein Deutschkurs mit dem Niveau A2 werde derzeit in XXXX nicht angeboten, weswegen sich der BF1 zum Einzelunterricht angemeldet hätte. Auch sei die BF2 karitativ für die Gemeinde tätig. Schließlich würden der BF5 und die BF4 den Kindergarten besuchen und hätten dort viele Freunde gefunden. Der BF3 besuche die Volksschule und sei sehr gut in Österreich integriert. Die größeren Kinder würden sehr gut Deutsch und kaum Tschetschenisch sprechen.Schließlich seien die BF im Bundesgebiet mittlerweile so gut integriert, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gehabt hätte. Sie hätten sich während ihres vierjährigen Aufenthalts ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet geschaffen; die lange Verfahrensdauer sei auf ein Verschulden der Behörden zurückzuführen. Sämtliche BF würden gut Deutsch sprechen und seien in verschiedenen Arten sozial integriert. Ein Deutschkurs mit dem Niveau A2 werde derzeit in römisch 40 nicht angeboten, weswegen sich der BF1 zum Einzelunterricht angemeldet hätte. Auch sei die BF2 karitativ für die Gemeinde tätig. Schließlich würden der BF5 und die BF4 den Kindergarten besuchen und hätten dort viele Freunde gefunden. Der BF3 besuche die Volksschule und sei sehr gut in Österreich integriert. Die größeren Kinder würden sehr gut Deutsch und kaum Tschetschenisch sprechen. Mit den Beschwerdeschriftsätzen legten die BF – neben den schon im Verwaltungsverfahren beigebrachten Urkunden – folgende weitere Integrationsnachweise vor: * Eine Bestätigung des Kursleiters vom 13.12.2016 über die Anmeldung des BF1 für zum Einzelunterricht in Deutsch auf Niveau A
  27. * Eine nicht datierte Mitteilung der Betreiberfamilie des Gasthauses XXXX in XXXX , wonach die BF stets bemüht seien, im Haus alles ordentlich zu halten und bei sämtlichen Tätigkeiten mithelfen würden; auch die Kinder seien sehr freundlich, besonders der BF3, der mit der Tochter der Betreiberfamilie in die Schule gehe. Die Betreiberfamilie sei mit den BF sehr zufrieden.* Eine nicht datierte Mitteilung der Betreiberfamilie des Gasthauses römisch 40 in römisch 40 , wonach die BF stets bemüht seien, im Haus alles ordentlich zu halten und bei sämtlichen Tätigkeiten mithelfen würden; auch die Kinder seien sehr freundlich, besonders der BF3, der mit der Tochter der Betreiberfamilie in die Schule gehe. Die Betreiberfamilie sei mit den BF sehr zufrieden. * Eine Unterstützungserklärung des XXXX aus XXXX vom 20.12.2016, der angibt, den BF1 und die BF2 schon mehrere Jahre lang zu kennen und mit ihnen befreundet zu sein. Sie seien sehr freundlich, hilfsbereit und gut integriert und würden es verdienen, in Österreich zu bleiben. Ferner würden die Kinder des Unterstützers mit den übrigen BF spielen.* Eine Unterstützungserklärung des römisch 40 aus römisch 40 vom 20.12.2016, der angibt, den BF1 und die BF2 schon mehrere Jahre lang zu kennen und mit ihnen befreundet zu sein. Sie seien sehr freundlich, hilfsbereit und gut integriert und würden es verdienen, in Österreich zu bleiben. Ferner würden die Kinder des Unterstützers mit den übrigen BF spielen. * Eine Unterstützungserklärung der XXXX und der XXXX vom Gasthof XXXX , XXXX , vom 20.12.2017, wonach sie die BF2 als gut integriert kennengelernt hätten; sie habe das Sprachcafé besucht und deswegen gut Deutsch gelernt. Die Kinder seien ebenso sehr gut integriert und würden Kindergarten oder Volksschule besuchen.* Eine Unterstützungserklärung der römisch 40 und der römisch 40 vom Gasthof römisch 40 , römisch 40 , vom 20.12.2017, wonach sie die BF2 als gut integriert kennengelernt hätten; sie habe das Sprachcafé besucht und deswegen gut Deutsch gelernt. Die Kinder seien ebenso sehr gut integriert und würden Kindergarten oder Volksschule besuchen. * Einen Arztbrief der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Kardinal XXXX Krankenhauses in XXXX vom 13.09.2016, wonach bei der BF2 eine mittelgradige, depressive Episode F32.2 diagnostiziert worden sei und der Hausarzt um die Verordnung näher bezeichneter Dosen Sertralin und Mirtazapin ersucht werde; ferner werde eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen. Zu ihrem psychischen Status wird darin unter anderem ausgeführt, die BF2 sei zum Untersuchungszeitpunkt von Suizidgedanken und -Handlungen distanziert und absprachefähig gewesen.* Einen Arztbrief der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Kardinal römisch 40 Krankenhauses in römisch 40 vom 13.09.2016, wonach bei der BF2 eine mittelgradige, depressive Episode F32.2 diagnostiziert worden sei und der Hausarzt um die Verordnung näher bezeichneter Dosen Sertralin und Mirtazapin ersucht werde; ferner werde eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen. Zu ihrem psychischen Status wird darin unter anderem ausgeführt, die BF2 sei zum Untersuchungszeitpunkt von Suizidgedanken und -Handlungen distanziert und absprachefähig gewesen. * Eine Bestätigung der XXXX -Volksschule XXXX vom 21.12.2016, wonach der BF3 die zweite Klasse der Volksschule besuche; zuvor habe er ein Vorschuljahr absolviert, um die Sprache zu erlernen. Er sei sehr gut integriert und beherrsche die deutsche Sprache ebenso sehr gut. Seine gute Integration in der Klasse zeige sich darin, dass er bei Gruppen- und Partnerarbeiten sehr gerne ins Team geholt werde.* Eine Bestätigung der römisch 40 -Volksschule römisch 40 vom 21.12.2016, wonach der BF3 die zweite Klasse der Volksschule besuche; zuvor habe er ein Vorschuljahr absolviert, um die Sprache zu erlernen. Er sei sehr gut integriert und beherrsche die deutsche Sprache ebenso sehr gut. Seine gute Integration in der Klasse zeige sich darin, dass er bei Gruppen- und Partnerarbeiten sehr gerne ins Team geholt werde. * Eine Bestätigung der Volksschule XXXX vom 29.02.2016, wonach der BF3 seit dem Schuljahr 2014/15 diese Schule besuche; im ersten Jahr habe er die Vorschulstufe besucht, danach die erste Klasse der Volksschule. Er habe die deutsche Sprache gut erlernt und besitze bereits einen großen Wortschatz. In die Klassengemeinschaft sei er sehr gut integriert, bemühe sich gegenüber der Lehrerin und gehe gerne zur Schule.* Eine Bestätigung der Volksschule römisch 40 vom 29.02.2016, wonach der BF3 seit dem Schuljahr 2014/15 diese Schule besuche; im ersten Jahr habe er die Vorschulstufe besucht, danach die erste Klasse der Volksschule. Er habe die deutsche Sprache gut erlernt und besitze bereits einen großen Wortschatz. In die Klassengemeinschaft sei er sehr gut integriert, bemühe sich gegenüber der Lehrerin und gehe gerne zur Schule. * Eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 26.02.2016, wonach der BF3 im Schuljahr 2014/15 die Klasse 1a besucht habe.* Eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 26.02.2016, wonach der BF3 im Schuljahr 2014/15 die Klasse 1a besucht habe. * Eine Bestätigung des Gemeindekindergartens XXXX vom 15.09.2015, wonach die BF4 diese Einrichtung vom 05.02.2014 bis Juli 2015 regelmäßig besucht habe; ferner werde bestätigt, dass der BF5 ab 15.09.2015 diese Einrichtung ebenso besuche.* Eine Bestätigung des Gemeindekindergartens römisch 40 vom 15.09.2015, wonach die BF4 diese Einrichtung vom 05.02.2014 bis Juli 2015 regelmäßig besucht habe; ferner werde bestätigt, dass der BF5 ab 15.09.2015 diese Einrichtung ebenso besuche. * Ein Befundbericht des Dr. XXXX , Facharzt für Hals, Nasen und Ohren, vom 07.07.2014, welcher beim BF5 eine Ohrmuscheldysplasie und GG-Atresie links diagnostiziert habe. Mit der empfohlenen Ohrmuschelrekonstruktion sei wegen des noch jungen Alters des Patienten zuzuwarten; eine Kontrolle in einem Jahr sei angezeigt.* Ein Befundbericht des Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals, Nasen und Ohren, vom 07.07.2014, welcher beim BF5 eine Ohrmuscheldysplasie und GG-Atresie links diagnostiziert habe. Mit der empfohlenen Ohrmuschelrekonstruktion sei wegen des noch jungen Alters des Patienten zuzuwarten; eine Kontrolle in einem Jahr sei angezeigt. * Ein Befundbericht des Dr. XXXX , Facharzt für Hals, Nasen und Ohren, der am 10.12.2015 Tonsillenhyperplasie, Ohrmuscheldysplasie mit GG-Atresie links und Vorhautsynechie diagnostiziert und den BF5 als Therapie zur Adenotomie, Tonsillotomie und Zirkomcision überwies.* Ein Befundbericht des Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals, Nasen und Ohren, der am 10.12.2015 Tonsillenhyperplasie, Ohrmuscheldysplasie mit GG-Atresie links und Vorhautsynechie diagnostiziert und den BF5 als Therapie zur Adenotomie, Tonsillotomie und Zirkomcision überwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Zum Verfahrensgang und den Personen der BF: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des BF1 und der BF2 durch das Bundesamt und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, bekennen sich zum muslimischen Glauben und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet, die übrigen BF sind deren Kinder. Ansonsten haben die BF keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die ersten Anträge auf internationalen Schutz der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016 ergab sich weder eine wesentliche Änderung der die BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch wesentliche Änderungen in sonstigen in den Personen der BF gelegenen Umständen. In den hier maßgeblichen Folgeanträgen auf internationalen Schutz bringen die BF zur Bedrohung des BF1 im Herkunftsstaat keinen neuen Fluchtgrund vor, sondern stützen ihre Anträge insoweit letztlich auf dieselben Fluchtgründe, die sie bereits im Zuge des Verfahrens zur Erledigung ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutz ins Treffen führten. Das Vorbringen der BF2, sie wäre im Herkunftsstaat gefährdet, weil sie nunmehr einen Hijab trage, war bereits Gegenstand des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016 abgeschlossenen ersten Asylverfahrens. Festgestellt wird, dass bei der BF2 am 13.09.2016 eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert wurde, welche medikamentös zu behandeln ist und für welche sich eine psychotherapeutische Begleitung anbietet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt ferner fest, dass die BF2 von Suizidgedanken und -handlungen distanziert ist. Der BF5 leidet schon wenigstens seit dem 07.07.2014 an einer Ohrmuscheldysplasie und GG-Atresie links, die künftig einer Operation zur Herstellung der Hörfähigkeit auf diesem Ohr bedürfen wird. Der BF5 leidet schon wenigstens seit dem 10.12.2015 auch unter Tonsillenhyperplasie und Vorhautsynechie. Die übrigen BF sind gesund. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF hielten sich seit Dezember 2012 auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der damit verbundenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bis zur Rechtskraft ihrer Erledigung mit Erkenntnis vom 18.07.2016 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit der Stellung der hier maßgeblichen Folgeanträge am 25.08.2016 halten sich die BF wieder auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es wurden gegen sie auch keine verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisse erlassen. Der BF1 geht in Österreich ausschließlich einer nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die BF2 arbeitet ehrenamtlich für die Wohnsitzgemeinde der Familie. Sämtliche BF beziehen Leistungen der Grundversorgung. Für den BF1 liegt eine Zusage seiner Einstellung als Hausmeister mit einem Beschäftigungsausmaß von 50% der Normalarbeitszeit, für die BF2 eine Zusage ihrer geringfügigen Anstellung als Zimmermädchen vor, sollten sie in Österreich verbleiben dürfen. Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig. BF1 wie BF2 unterhalten freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich dauerhaft zum Aufenthalt berechtigten Personen. Die BF gehören keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich an; der BF hat in Österreich Fußball gespielt, aber damit aufgehört. BF1 wie BF2 haben einen Deutschkurs Niveau A1/1 besucht; die BF2 kann sich gut auf Deutsch ausdrücken und hat am 10.07.2014 die Prüfung für das Sprachzertifikat "Deutsch – A1" bestanden. Der BF1 ist zum Einzelunterricht auf dem Niveau A2 angemeldet. Der BF3 besucht die Volksschule in Österreich, ist dort sehr gut integriert, unterhält freundschaftliche Beziehungen in Österreich und spricht sehr gut Deutsch. Die BF4 wie der BF5 besuchen den Kindergarten in Österreich. Sie sprechen gut Deutsch und unterhalten freundschaftliche Beziehungen in Österreich. Die BF6 wurde im Bundesgebiet geboren und wird zu Hause betreut. Die übrigen BF verließen den Herkunftsstaat am 23.12.
  30. In Tschetschenien, wo die BF bis zu ihrer Ausreise wohnhaft waren, leben nach wie vor die Tante, Großmutter und Mutter des BF
  31. Bis zu ihrer Ausreise lebten die BF in der Heimat mit Tante und Großmutter an einem Wohnsitz, wo diese nach wie vor wohnen; zu Tante und Großmutter steht der BF1 alle ein bis zwei Monate per Skype in Kontakt. Ferner leben in Grosny nach wie vor die Eltern und Geschwister der BF2; die BF2 hält zu ihren Angehörigen einen fast täglichen Kontakt aufrecht. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  32. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, trifft das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 folgende Ausführungen, welche das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche örtliche Gegebenheiten im Herkunftsstaat feststellt: "Ländervorhalt Russische Föderation, insbesondere Tschetschenien, Stand Juni 2016 Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  33. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  34. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  35. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  36. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  37. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  38. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  39. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  40. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
  41. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)– ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 – nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten – forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vergleiche Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  1. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  2. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  3. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  4. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  5. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen – sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen – in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 30.5.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Korruption Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015) Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung IAR – International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin, Zugriff 31.5.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016) Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläge

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