Obsah (24)
§ 68Art. 133§ 5Art. 16§ 10§ 41§ 3§ 8Art. 8Art. 3§ 57§ 52§ 46§ 55§ 50Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW235 1409758-3 SpruchW235 1409758-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG
§ 68Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl
G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstes Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 20.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er aus Conakry stamme, Fulla, Französisch sowie Susu spreche und gesund sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Regierung beschuldigt worden sei, ein Rebell zu sein und einen Putschversuch unterstützt zu haben. Im Falle der Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu kommen und getötet zu werden. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens
den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Spanien sowie eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zl. 09 11.450 EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung dieses Antrages
Art. 16Abs.
1 lit. e Dublin II-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien
§ 10Abs. 4 Asyl
G für zulässig erklärt.Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens
den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Spanien sowie eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zl. 09 11.450 EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung dieses Antrages
Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2009, Zl. S11 409.758-1/2009/2E,
§ 41Abs. 3 Asyl
G statt und behob den Bescheid.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2009, Zl. S11 409.758-1/2009/2E,
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob den Bescheid. 1.2.
- Am 24.02.2010 fand im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass er und eine Gruppe von Personen beschuldigt worden seien , einen Staatsstreich in Guinea geplant zu haben. Der Verteidigungsminister namens XXXX habe eine Gruppe von ca. 400 bis 800 Personen rekrutiert, der sich der Beschwerdeführer im Dezember 2008 angeschlossen habe. Nachdem der Präsident Guineas XXXX nicht erlaubt habe, eine solche Privatarmee aufzustellen und es für XXXX nicht ausreichend Kämpfer gegeben habe, habe dieser befohlen, dass sich die Gruppe zerstreuen solle. In der Folge habe XXXX jedem, der sich dieser Anordnung widersetzt habe, damit gedroht, dass er diesen an den Präsidenten verraten würde. Im September 2009 sei der Präsident durch eine Kugel am Kopf verletzt worden und habe XXXX die Gruppe beschuldigt, eine Rebellion gegen den Präsidenten geplant zu haben, wobei in der Folge die Suche nach den Verantwortlichen begonnen habe. XXXX habe die Adressen von allen 800 Mitgliedern der Gruppe gehabt und habe diese Adressen, darunter auch jene des Beschwerdeführers, verraten. Nach dem Beschwerdeführer sei bei sich zu Hause gesucht worden, er sei jedoch nicht anwesend gewesen. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen XXXX gerade seine Unterstützer verraten haben solle, gab der Beschwerdeführer an, dass einige Leute dieser Privatarmee aufständisch geworden seien, weil ihnen XXXX keine Erkennungsnummer gegeben habe. Er wolle auch noch anmerken, dass er und einige andere XXXX nicht unterstützen hätten wollen. Betreffend seinen gesundheitlichen Zustand gab der Beschwerdeführer abschließend an, dass er an Hepatitis B leide und mit Injektionen behandelt werde.1.2.
- Am 24.02.2010 fand im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass er und eine Gruppe von Personen beschuldigt worden seien , einen Staatsstreich in Guinea geplant zu haben. Der Verteidigungsminister namens römisch 40 habe eine Gruppe von ca. 400 bis 800 Personen rekrutiert, der sich der Beschwerdeführer im Dezember 2008 angeschlossen habe. Nachdem der Präsident Guineas römisch 40 nicht erlaubt habe, eine solche Privatarmee aufzustellen und es für römisch 40 nicht ausreichend Kämpfer gegeben habe, habe dieser befohlen, dass sich die Gruppe zerstreuen solle. In der Folge habe römisch 40 jedem, der sich dieser Anordnung widersetzt habe, damit gedroht, dass er diesen an den Präsidenten verraten würde. Im September 2009 sei der Präsident durch eine Kugel am Kopf verletzt worden und habe römisch 40 die Gruppe beschuldigt, eine Rebellion gegen den Präsidenten geplant zu haben, wobei in der Folge die Suche nach den Verantwortlichen begonnen habe. römisch 40 habe die Adressen von allen 800 Mitgliedern der Gruppe gehabt und habe diese Adressen, darunter auch jene des Beschwerdeführers, verraten. Nach dem Beschwerdeführer sei bei sich zu Hause gesucht worden, er sei jedoch nicht anwesend gewesen. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen römisch 40 gerade seine Unterstützer verraten haben solle, gab der Beschwerdeführer an, dass einige Leute dieser Privatarmee aufständisch geworden seien, weil ihnen römisch 40 keine Erkennungsnummer gegeben habe. Er wolle auch noch anmerken, dass er und einige andere römisch 40 nicht unterstützen hätten wollen. Betreffend seinen gesundheitlichen Zustand gab der Beschwerdeführer abschließend an, dass er an Hepatitis B leide und mit Injektionen behandelt werde. 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 09 11.450-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs.
1 Z 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 09 11.450-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine bestehende, asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können und daher eine Asylgewährung nicht in Betracht gekommen sei. Das Bundesasylamt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall der Asylantrag abzuweisen sei. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche
§ 8Asyl
G zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Zudem habe die individuelle Interessensabwägung ergeben, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären oder partnerschaftlichen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens
Art. 8EMRK verstoße.
Zudem weise der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte und aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgehe, kaum die deutsche Sprache beherrsche, weder Kurse, noch Schulen oder eine Universität besucht habe und auch nicht Mitglied eines Vereins sei, kein schützenswertes Privatleben aufweise. Daher stelle eine Ausweisung auch kein Eingriff in sein Privatleben dar.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine bestehende, asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können und daher eine Asylgewährung nicht in Betracht gekommen sei. Das Bundesasylamt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall der Asylantrag abzuweisen sei. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Zudem habe die individuelle Interessensabwägung ergeben, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären oder partnerschaftlichen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens
Artikel 8, EMRK verstoße.
Zudem weise der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte und aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgehe, kaum die deutsche Sprache beherrsche, weder Kurse, noch Schulen oder eine Universität besucht habe und auch nicht Mitglied eines Vereins sei, kein schützenswertes Privatleben aufweise. Daher stelle eine Ausweisung auch kein Eingriff in sein Privatleben dar. 1.2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. A11 409.758-2/2010/12E,
§§ 3Abs. 1, 8. Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.1.2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. A11 409.758-2/2010/12E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis entnehmen, dass das Bundesasylamt zu Recht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können, zumal bei einer Abwägung jene Gründe, die für ein konstruiertes Vorbringen sprächen, überwogen hätten, sodass es dem Beschwerdeführer insgesamt betrachtet nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Daher habe die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bedrohungssituation seiner Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können. Seinem Vorbringen zufolge wäre er beschuldigt worden, sich an einem Putsch gegen einen früheren Präsidenten beteiligt zu haben. Mittlerweile und schließlich aktuell sei Alpha Conde, der die Wahlen im Jahr 2010 gewonnen habe, an der Macht in Guinea und könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass das Regime des nunmehrigen Präsidenten den Beschwerdeführer verfolgen würde, weil dieser etwa vier Jahre zuvor gegen ein bereits mehrfach überholtes Regime putschen hätte wollen. Im Hinblick auf die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers wurde auf die ständige Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK verwiesen und vor diesem Hintergrund festgestellt, dass betreffend die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Rechte
Art. 3
EMRK darstellen würde, zumal keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tödlichen Krankheit gegeben seien. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und auch keine sonstigen familiären Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf. Dies sei kein Zeitraum, der als besonders lange zu qualifizieren wäre. Zudem werde das Gewicht seines Aufenthaltes dadurch gemindert, dass er letztlich lediglich aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen sei und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst habe sein müssen. Der Beschwerdeführer habe keine Integrationsschritte oder Engagement in politischen, kulturellen oder religiösen Vereinen gesetzt. Zudem habe er keine Deutschkurse absolviert und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung würden daher insgesamt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sodass nicht erkannt werden könne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben
Art 8
EMRK darstellen würde.Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis entnehmen, dass das Bundesasylamt zu Recht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können, zumal bei einer Abwägung jene Gründe, die für ein konstruiertes Vorbringen sprächen, überwogen hätten, sodass es dem Beschwerdeführer insgesamt betrachtet nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Daher habe die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bedrohungssituation seiner Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können. Seinem Vorbringen zufolge wäre er beschuldigt worden, sich an einem Putsch gegen einen früheren Präsidenten beteiligt zu haben. Mittlerweile und schließlich aktuell sei Alpha Conde, der die Wahlen im Jahr 2010 gewonnen habe, an der Macht in Guinea und könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass das Regime des nunmehrigen Präsidenten den Beschwerdeführer verfolgen würde, weil dieser etwa vier Jahre zuvor gegen ein bereits mehrfach überholtes Regime putschen hätte wollen. Im Hinblick auf die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers wurde auf die ständige Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK verwiesen und vor diesem Hintergrund festgestellt, dass betreffend die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Rechte
Artikel 3
, EMRK darstellen würde, zumal keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tödlichen Krankheit gegeben seien. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und auch keine sonstigen familiären Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf. Dies sei kein Zeitraum, der als besonders lange zu qualifizieren wäre. Zudem werde das Gewicht seines Aufenthaltes dadurch gemindert, dass er letztlich lediglich aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen sei und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst habe sein müssen. Der Beschwerdeführer habe keine Integrationsschritte oder Engagement in politischen, kulturellen oder religiösen Vereinen gesetzt. Zudem habe er keine Deutschkurse absolviert und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung würden daher insgesamt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sodass nicht erkannt werden könne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben
Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 29.11.2012 in Rechtskraft.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 21.11.2014 wurde der Beschwerdeführer
den Bestimmungen der Dublin III-VO von der Schweiz nach Österreich rückübernommen und stellte im Zuge dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag dahingehend, dass er in seinem Heimatland einfach nicht mehr leben könne. Konkretere Angaben könne er hierzu nicht machen. Über Nachfrage könne er sagen, dass er einfach in Gefahr sei. Zudem sei dort, wo er lebe, das Zentrum von Ebola und sei es für den Beschwerdeführer undenkbar nach Guinea zurückzukehren. Im Falle der Rückkehr befürchte er die ansteckende Krankheit Ebola. Es drohe ihm auch Gefahr, da er vom Militär beschuldigt werde, Anschläge gegen das Militär verübt bzw. versucht zu haben. Diese Beschuldigungen bestünden weiterhin. 2.
- Am 02.12.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, gesund zu sein, keine ärztliche Behandlung zu benötigen und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Identitätsbezeugende Dokumente habe er keine. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er sich an die Einvernahme zu seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erinnern könne. Die Frage, ob seine damaligen Angaben nach wie vor in Geltung seien und auch für den gegenständlichen Antrag gelten würden, bejahte der Beschwerdeführer ebenso. Über Nachfrage, ob er diesbezüglich Ergänzungen oder Korrekturen anführen wolle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, weshalb seine damaligen Fluchtgründe nicht "angenommen" worden seien, zumal ihm vorgeworfen worden sei, die damalige Regierung in Guinea stürzen habe wollen. Dies sei sein Fluchtgrund gewesen und sei der damalige Präsident tatsächlich angegriffen und schwer verletzt worden. Hierzu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Zudem sei in seiner Heimat Ebola ausgebrochen. Aus diesem Grund wolle er nicht zurück. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht und er verstehe nicht, warum er kein Asyl erhalte. Des Weiteren äußerte der Beschwerdeführer, dass er seine Fluchtgründe nochmals überprüft werden sollten, zumal es zu einem Angriff auf den Präsidenten gekommen sei. Das genaue Datum des Angriffs könne er nicht nennen, dieser habe glaublich im Jahr 2009 oder 2010 stattgefunden. Im Fall der Rückkehr befürchte er angehalten, festgenommen und bezüglich des Vorfalls mit dem Präsidenten befragt zu werden. Dies könne seinen Tod bedeuten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nach seinem Asylverfahren das österreichische Bundesgebiet verlassen zu haben und in die Schweiz gereist zu sein, wo er verblieben sei bis er wieder von der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei. Zu seinem Privatleben gab der Beschwerdeführer an, dass sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren diesbezüglich keine Änderungen ergeben hätten. 2.
- In einer schriftlichen Stellungnahme im Wege des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 26.11.2015 wurde mitgeteilt, dass sich der gegenständliche Antrag auf neue, von der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren nicht umfasste, entscheidungsrelevante Tatsachen und Sachverhalte beziehe. Des Weiteren wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 25.03.2015 verwiesen und vorgebracht, dass es einer besonders sorgfältigen Prüfung im Fall einer Abschiebung nach Guinea bedürfe und geringfügige Änderungen des für diese Beurteilung relevanten Sachverhaltes aufgrund der besorgniserregenden allgemeinen Verhältnisse in Guinea zu einer anderen Beurteilung des Schutzantrages des Beschwerdeführers führen müssten. Zudem wurde angemerkt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens in die Schweiz geflüchtet sei, darauf zurückzuführen sei, dass die vorgebrachten Fluchtgründe im Zuge des ersten Verfahrens der Wahrheit entsprochen hätten und sich daraus eine enorme, höchste Rechtsgüter betreffende Rückkehrgefährdung im Abschiebungsfall aufgrund der in Guinea vorherrschenden Menschrechtssituation und der dortigen Verhältnisse ergeben würde. Im Fall einer Abschiebung sei mit lebensbedrohlichen Konsequenzen zu rechnen. Zudem sei nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Guinea eine Ebola-Epidemie ausgebrochen und würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, daran zu erkranken. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass er an Hepatitis B und C leide und eine adäquate medikamentöse Behandlung benötige, andernfalls drohe ihm ein lebensbedrohlicher Leidenszustand. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert, er beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 und habe die Prüfung ÖST-Zertifikat A2 mit gutem Erfolg absolviert. Er halte sich bereits sieben Jahre in Österreich auf und sein Aufenthalt sei darauf zurückzuführen, dass er sein Leben in Sicherheit bringen wolle. Ferner legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen (in Kopie) vor: * Kurzinformation der HNO-Abteilung der Tiroler Universitätsklinik XXXX vom XXXX 2015, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leide und eine Infektion mit HCV (Hepatitis C) nicht ausgeschlossen werden könne;* Kurzinformation der HNO-Abteilung der Tiroler Universitätsklinik römisch 40 vom römisch 40 2015, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leide und eine Infektion mit HCV (Hepatitis C) nicht ausgeschlossen werden könne; * Bestätigung der Universitätsklink XXXX vom XXXX 2015 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom XXXX 10.2015 bis* Bestätigung der Universitätsklink römisch 40 vom römisch 40 2015 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom römisch 40 10.2015 bis XXXX 10.2015 ohne Anführung einer Diagnose;römisch 40 10.2015 ohne Anführung einer Diagnose; * Ambulanzbericht der Universitätsklinik XXXX vom XXXX 2015 mit der Diagnose "Chronische Hepatitis B Virusinfektion im Stadium der fortgeschrittenen Leberfibrose/Zirrhose (Fibroscan 12,3 kPa) Delta Hepatitis nicht ausgeschlossen";* Ambulanzbericht der Universitätsklinik römisch 40 vom römisch 40 2015 mit der Diagnose "Chronische Hepatitis B Virusinfektion im Stadium der fortgeschrittenen Leberfibrose/Zirrhose (Fibroscan 12,3 kPa) Delta Hepatitis nicht ausgeschlossen"; * Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX 09.2015;* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 09.2015; * Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat B1 vom XXXX 12.2015;* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat B1 vom römisch 40 12.2015; * Teilnahmebestätigung an einer Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1 vom XXXX 09.2015 und* Teilnahmebestätigung an einer Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1 vom römisch 40 09.2015 und * Bestätigungen eines Flüchtlingsheimes vom XXXX 03.2016 sowie vom XXXX 03.2016 betreffend die Übernahme der Funktion des Facility Managements im Heim durch den Beschwerdeführer* Bestätigungen eines Flüchtlingsheimes vom römisch 40 03.2016 sowie vom römisch 40 03.2016 betreffend die Übernahme der Funktion des Facility Managements im Heim durch den Beschwerdeführer 2.
- Am 13.04.2016 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in der er eingangs angab keine physischen und psychischen Probleme zu haben. Er leide an Hepatitis B. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer über Nachfrage, dass er in seinem Heimatland dagegen nicht behandelt worden sei. Derzeit werde er nicht behandelt und nehme keine Medikamente; es seien ihm bisher keine Medikamente verschrieben worden. Zu seinem Leben im Herkunftsstaat und in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben, seine Mutter, sein Bruder und seine drei Schwestern im Heimatland leben würden. Er habe vier Jahre die Grund- und vier Jahre die Hauptschule besucht. Er spreche Deutsch, Französisch sowie Fulla und verstehe auch Malenke, die Sprache der Volksgruppe seiner Mutter. In Guinea sei es ihm gut gegangen und er habe ein normales Leben geführt. Seine Familie besitze und lebe in einem großen Haus in Guinea. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in seinem Heimatland sei er gut vertraut. Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die gleichen Gründe wie bei seinem damaligen Antrag auf internationalen Schutz auch für den gegenständlichen Folgeantrag. Seine damaligen Fluchtgründe seien aufrecht und er habe keine Ergänzungen oder Korrekturen anzuführen. Der Beschwerdeführer sei weder in seinem Heimatland noch in einem anderen Land vorbestraft. Er werde wegen der Probleme, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe, gesucht. Er habe weder Probleme mit Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt noch sei er von staatlicher Seiten wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität, Rasse, Religions- oder Volksgruppenzughörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Auf die Frage, was er im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten habe, verwies der Beschwerdeführer auf seine bereits getätigten Angaben in seinem ersten Asylverfahren. Die derzeitige politische Lage in seinem Heimatland sei ihm nicht bekannt und er wisse lediglich, dass ein neuer Präsident gewählt worden sei. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Informationen der Staatendokumentation vom 19.02.2016 vorgehalten, wonach die Ebola-Epidemie in der Zwischenzeit eingedämmt sei und der Beschwerdeführer demnach nichts zu befürchten habe. Über Vorhalt, dass Westafrika nunmehr Ebola-frei sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er seine Informationen aus dem Fernsehen habe. Zu seinem Privat- und Familienleben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 21.08.2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich bis auf einen kurzen Aufenthalt in der Schweiz ständig in Österreich aufgehalten habe. Er lerne Deutsch und arbeite auf gemeinnütziger freiwilliger Basis. Aufgrund dieser Tätigkeit und der Grundversorgung erhalte er einen Betrag in der Höhe von € 240,
- Er lebe in einem Flüchtlingsheim und verbringe seinen Alltag im Heim oder gehe einkaufen. Der Beschwerdeführer habe zwei Deutschkurse besucht. Er habe keine weiteren Ausbildungen absolviert und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Befragt, welche sonstigen Gründe für seine Integration sprechen könnten, gab der Beschwerdeführer an, dass er versuche die Sprache gut zu lernen. Weitere Gründe könne er nicht anführen. In Österreich verfüge er weder über Bekannte bzw. Freunde noch habe er Verwandte oder Familienangehörige. Er führe weder eine Ehe, eine eheähnlichen Beziehung noch eine dem gleichkommende Partnerschaft.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
nicht erteilt und wurde gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea
§ 46FPG zulässig ist.
Ferner wurde unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, nicht erteilt und wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass er ledig sei und der Volksgruppe der Fulla angehöre. Festgestellt werde, dass er an Hepatitis B leide. Der Beschwerdeführer stehe nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Daher hätten in diesem Zusammenhang auch keine erheblichen Beeinträchtigungen seiner Erwerbsfähigkeit festgestellt werden können. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz sowie jener auf subsidiären Schutz sei als unbegründet abgewiesen worden. Ebenso sei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012 abgewiesen worden und sei der Asylgerichtshof zu dem gleichen Ergebnis wie die belangte Behörde gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu einem der belangten Behörde bislang unbekannten Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet ausgereist. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2014 von den schweizer Behörden nach Österreich überstellt worden sei und am 21.11.2014 den gegenständlichen Folgeantrag gestellt habe. Ferner verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die bisher im ersten Asylverfahren ergangenen Entscheidungen und Feststellungen des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend gemacht habe und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Zu seinem Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leide und diese Erkrankung im Heimatland behandelt werden könne. Nicht festgestellt werden könne, dass derzeit eine Ebola-Epidemie herrsche. Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Situation im Fall der Rückkehr sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat nicht gänzlich entzogen wäre und er auch nicht in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, zumal er über eine Schulausbildung verfüge und in seiner Heimat nicht unter finanziellen Problemen gelitten habe. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Familienmitglieder noch über Verwandte im österreichischen Bundesgebiet. Er sei von staatlicher Unterstützung abhängig und seien eine legale regelmäßige Erwerbsfähigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Neben der Knüpfung einiger Bekanntschaften verfüge der Beschwerdeführer über keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Inland. Seine Angehörigen würden nach wie vor in Guinea leben. Das Bundesamt traf auf den Seiten 16 bis 31 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Guinea. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seines Familienstandes und der Staatsangehörigkeit aus den gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers während seines Asylverfahrens sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen ergeben hätten. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er an keiner lebensbedrohlichen oder psychischen Krankheit, jedoch an Hepatitis B leide, glaubwürdig. Diese Erkrankung stelle kein Abschiebehindernis dar, wobei auf die im Bescheid angeführten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und den Umstand, dass am 29.12.2015 seitens der WHO Guinea und am 14.01.2016 ganz Westafrika für Ebola-frei erklärt worden sei, verwiesen werde. Kurz nach dieser Erklärung sei es zwar zu einer Infektion in Sierra Leone gekommen und hätten sich Guinea und Liberia in einer 90-tägigen Phase der erhöhten Überwachung in Bezug auf Ebola-Infektionen befunden, jedoch habe diese Phase in Guinea am 27.03.2016 geendet und seien zwischenzeitig keine erneuten Infektionen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des nunmehrigen Verfahrens eine asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht vorgebracht. Ferner habe die eingeholte Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, dass die stationäre und ambulante Behandlung durch einen Internisten in einer Privatklinik in Conakry verfügbar sei. Die stationäre und ambulante Behandlung sei durch einen Facharzt für Infektionskrankheiten in diesem Spital ebenfalls verfügbar. Zudem könnten in einem Labor das Blutbild des Patienten sowie die Leberfunktionen überwacht werden. Auch bestehe die Möglichkeit eine Ultraschalluntersuchung. Die antiretrovirale Behandlung von Hepatitis sei im nationalen HIV Zentrum möglich. Verschiedene Medikamente zur Behandlung seien verfügbar. Die Feststellungen zu Guinea würden auf einer Zusammenstellung von zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer die seinerzeitigen Verfolgungshandlungen aufrechterhalten und seine nunmehrigen Fluchtgründe auf diese bezogen habe. Daher liege kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern werde der im Zuge des ersten Asylverfahrens bereits vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Daher hätten sich keine neuen Sachverhaltsänderungen gezeigt. Auch sei eine neuerliche Prüfung bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Anbetracht der aktuellen Länderberichte nicht geboten. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G vorliege. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffes in sein Privatleben ergebe eine individuelle Abwägung, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer zwar sieben Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, jedoch dieser Aufenthalt lediglich durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert gewesen sei. Auch liege keine besondere Integration des Beschwerdeführers vor und ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten mit den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, gegen das der Beschwerdeführer zudem mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe, überwiege. Derzeit gehe er keiner legalen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer habe weder nennenswerte soziale Beziehungen oder eine Berufsausbildung in Österreich absolviert noch seien andere Merkmale der Integration vorgetragen worden. Lediglich aus der Dauer des Aufenthaltes könne eine eventuelle Integration abgeleitet werden, die jedoch durch die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes gemindert werde. Eine Integration am Arbeitsmarkt würde ebenfalls nicht bestehen. Somit sei mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte oder sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben nicht hervorgekommen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe
§ 50Abs.
1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. folgerte das Bundesamt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und im gegenständlichen Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen sei. Somit sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer die seinerzeitigen Verfolgungshandlungen aufrechterhalten und seine nunmehrigen Fluchtgründe auf diese bezogen habe. Daher liege kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern werde der im Zuge des ersten Asylverfahrens bereits vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Daher hätten sich keine neuen Sachverhaltsänderungen gezeigt. Auch sei eine neuerliche Prüfung bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Anbetracht der aktuellen Länderberichte nicht geboten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG vorliege. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffes in sein Privatleben ergebe eine individuelle Abwägung, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer zwar sieben Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, jedoch dieser Aufenthalt lediglich durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert gewesen sei. Auch liege keine besondere Integration des Beschwerdeführers vor und ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten mit den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, gegen das der Beschwerdeführer zudem mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe, überwiege. Derzeit gehe er keiner legalen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer habe weder nennenswerte soziale Beziehungen oder eine Berufsausbildung in Österreich absolviert noch seien andere Merkmale der Integration vorgetragen worden. Lediglich aus der Dauer des Aufenthaltes könne eine eventuelle Integration abgeleitet werden, die jedoch durch die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes gemindert werde. Eine Integration am Arbeitsmarkt würde ebenfalls nicht bestehen. Somit sei mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte oder sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben nicht hervorgekommen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe
Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. folgerte das Bundesamt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und im gegenständlichen Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen sei. Somit sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 05.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2009 und somit seit sieben Jahren in Österreich lebe. Im Fall der Rückkehr habe er Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte zu befürchten. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei landeskundliche Feststellungen zu Guinea und würden die im Bescheid enthaltenen Feststellungen und Entscheidungserwägungen zu den Inhalten des ersten Asylverfahrens zu kurz greifen. Im Fall der Rückkehr würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, mit einer Situation bitterer Armut und ökonomischer Not konfrontiert zu sein. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Zudem habe der Umstand der Hepatitis B Erkrankung Bedeutung, zumal das Gesundheitssystem in Guinea katastrophal sei und es nach wie vor zu Ebola Fällen komme. Die Epidemie sei zwar abgeklungen, jedoch nicht endgültig gelöst. Zudem müsse zwischen akuter Hepatitis B, welche gut behandelbar sei und sodann folgenlos ausheilen könne und der chronischen Hepatitis B, welche wesentlich schwerer zu behandeln sei, unterschieden werden. Die belangte Behörde hätte abklären müssen, welche Form von Hepatitis B vorliege und welches konkrete Krankheitsstadium derzeit gegeben sei. Betreffend die Abschiebung wurde vorgebracht, dass geprüft werden hätte müssen, wie sich eine derartige Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirke. Zur Integration wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, da ihm eine solche nicht ermöglicht worden sei. Zudem werde seine Integration aufgrund seiner dunklen Hautfarbe behindert. Besonderes Augenmerk sei auf die erfolgreichen Bemühungen hinsichtlich der Erlernung der deutschen Sprache zu legen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine strafbaren Handlungen begangen und habe damit aufgezeigt, dass er charakteristische Eigenschaften mitbringe, die österreichische Gesellschaft zu bereichern und ein positives Mitglied der sozialen Gemeinschaft der in Österreich lebenden Menschen zu werden. Folgende Unterlagen wurden im Zuge der Beschwerde in Vorlage gebracht: * ÖSD Zertifikat Deutsch B2 vom XXXX 06.2016;* ÖSD Zertifikat Deutsch B2 vom römisch 40 06.2016; * Auszug aus Wikipedia über Hepatitis B und * Veröffentlichung von "Ärzte ohne Grenzen" über die Ebola Epidemie vom XXXX 03.2016* Veröffentlichung von "Ärzte ohne Grenzen" über die Ebola Epidemie vom römisch 40 03.2016 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 20.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er von der Regierung in Guinea beschuldigt werde, an einem Staatsstreich gegen den damaligen Präsidenten beteiligt gewesen zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, rechtskräftig am 29.11.2012, in allen drei Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, wurde am 21.11.2014 von der Schweiz nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hatte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (29.11.2012) über seinen Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leidet, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung steht. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B in Guinea durch einen Internisten und durch einen Facharzt für Infektionskrankheiten in einer Privatklinik in Conakry verfügbar sind. Zudem können dort in einem Labor das Blutbild sowie die Leberfunktionen überwacht werden. Auch besteht in Guinea die Möglichkeit einer Ultraschalluntersuchung. Die antiretrovirale Behandlung von Hepatitis ist im nationalen HIV Zentrum möglich und es sind verschiedene Medikamente verfügbar. Weitere Erkrankungen in körperlicher oder psychischer Hinsicht sowie Hinweise auf einen längerfristigen Pflege-oder Rehabilitationsbedarf konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige im Herkunftsstaat (Mutter und vier Geschwister). Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Festgestellt wird, dass Guinea am 29.12.2015 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Ebola-frei erklärt worden war. Nachdem am 19.04.2016 der letzte Ebola-Fall in Guinea zum zweiten Mal negativ auf das Virus getestet wurde, erklärte die WHO am 01.06.2016 das Ende der Ebola-Virus-Übertragung in Guinea. Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2009 nicht mehr nach Guinea zurückgekehrt und hat sich jedenfalls bis zum Abschluss seines ersten Asylverfahrens im November 2012 sowie seit seiner Überstellung aus der Schweiz im November 2014 in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt. Der Beschwerdeführer bezieht während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist zwar gemeinnützig tätig, wofür er einen Betrag in der Höhe von € 240,00 pro Monat erhält, was jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse beziehungsweise Prüfungen zuletzt über das Sprachniveau B2 absolviert, sodass er in der Lage ist, sich in Deutsch zu verständigen. Weitere Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea
§ 46
FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen Familienverhältnissen sowohl in Österreich als auch in Guinea, zu seiner Ausreise aus Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens, zu seinen Aufenthalten in Österreich und in der Schweiz ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines bisherigen Verfahrens sowie aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubwürdig. Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in die jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 09 11.450-BAE, und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. A11 409.758-2/2010/12E. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Antragstellung, zur Überstellung aus der Schweiz und zu Stellung des Folgeantrags zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Neben den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vom 02.12.2014 sowie vom 13.04.2016 ergeben sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zur Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers und zu der derzeit nicht erforderlichen ärztlichen Behandlung aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 09.10.2015 und vom 10.11.2015, denen eine weiterführende medikamentöse und/oder therapeutische Behandlung nicht entnommen werden kann. Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe (vgl. AS 1119). Die weiteren Feststellungen zur vorhandenen Möglichkeit der Behandlung dieser Erkrankung in Guinea ergeben sich aus einer, im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.07.2016 (vgl. Seite 37 des angefochtenen Bescheides).Neben den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vom 02.12.2014 sowie vom 13.04.2016 ergeben sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zur Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers und zu der derzeit nicht erforderlichen ärztlichen Behandlung aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 09.10.2015 und vom 10.11.2015, denen eine weiterführende medikamentöse und/oder therapeutische Behandlung nicht entnommen werden kann. Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe vergleiche AS 1119). Die weiteren Feststellungen zur vorhandenen Möglichkeit der Behandlung dieser Erkrankung in Guinea ergeben sich aus einer, im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.07.2016 vergleiche Seite 37 des angefochtenen Bescheides). Dass Guinea am 29.12.2015 für Ebola-frei erklärt worden war ergibt sich ebenso aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den zitierten Quellen, bei denen es sich um eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen handelt, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Die Feststellung zum Ende der Ebola-Virus-Übertragung durch Erklärung der Weltgesundheitsorganisation am 01.06.2016 ergibt sich aus zahlreichen, frei zugänglichen Medienberichten, unter anderem aus dem "WHO Ebola Situation Report" vom 10.06.
- Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich bzw. zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen, ergeben sich aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht außergewöhnlich stark bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und auch keine Ausbildung absolviert hat. Die Feststellung zur gelegentlichen gemeinnützigen Tätigkeit gründet sich darüber hinaus auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung. Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse – zuletzt auf dem Niveau B2 - absolviert hat und daher in der Lage ist, sich in Deutsch zu verständigen, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen sowie Zeugnissen. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben und aus den Auszügen aus dem GVS-Register. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vom 14.09.
- Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 29.11.2012 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe stützte, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hatte, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass seine damaligen Angaben nach wie vor in Geltung seien und auch für den gegenständlichen Antrag gelten würden. Ihm sei vorgeworfen worden, die damalige Regierung in Guinea stürzen zu wollen. Das sei sein Fluchtgrund gewesen und sei der damalige Präsident tatsächlich angegriffen und schwer verletzt worden. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht (vgl. AS 765). Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in seinen wesentlichen Punkten auch in der Einvernahme vom 13.04.
- Hier gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren habe, seine damaligen Fluchtgründe auch im gegenständlichen Verfahren aufrecht seien und er keine Ergänzungen oder Korrekturen anführen wolle (vgl. AS 948). Wie sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben und im ersten Asylverfahren vorgebracht wurden. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof gingen damals von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus. Betreffend das einzige neue Vorbringen – Angst vor einer Ebola Infektion – ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass – wie festgestellt – Guinea am 29.12.2015 für Ebola-frei erklärt worden war und die Weltgesundheitsorganisation am 01.06.2016 das Ende der Ebola-Virus-Übertragung erklärt hat, sodass diesem Vorbringen bereits im Kern die Glaubwürdigkeit fehlt.Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 29.11.2012 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe stützte, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hatte, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass seine damaligen Angaben nach wie vor in Geltung seien und auch für den gegenständlichen Antrag gelten würden. Ihm sei vorgeworfen worden, die damalige Regierung in Guinea stürzen zu wollen. Das sei sein Fluchtgrund gewesen und sei der damalige Präsident tatsächlich angegriffen und schwer verletzt worden. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht vergleiche AS 765). Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in seinen wesentlichen Punkten auch in der Einvernahme vom 13.04.
- Hier gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren habe, seine damaligen Fluchtgründe auch im gegenständlichen Verfahren aufrecht seien und er keine Ergänzungen oder Korrekturen anführen wolle vergleiche AS 948). Wie sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben und im ersten Asylverfahren vorgebracht wurden. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof gingen damals von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus. Betreffend das einzige neue Vorbringen – Angst vor einer Ebola Infektion – ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass – wie festgestellt – Guinea am 29.12.2015 für Ebola-frei erklärt worden war und die Weltgesundheitsorganisation am 01.06.2016 das Ende der Ebola-Virus-Übertragung erklärt hat, sodass diesem Vorbringen bereits im Kern die Glaubwürdigkeit fehlt. Die vom Bundesamt zur Lage in Guinea getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lässt sich daraus – ohne ein dementsprechendes glaubwürdiges individuelles Vorbringen – keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei landeskundliche Feststellungen, nicht nachvollziehbar ist, da auf den Seiten 16 bis 31 umfassende Feststellungen zur Lage in Guinea getroffen wurden. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache: 3.2.1.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet.3.2.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). 3.2.1.
- Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat. Da der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Erstverfahren geltend machte, stützte, liegt entschiedene Sache vor. Indem der Beschwerdeführer sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.2014 (vgl. AS 763) als auch in der Einvernahme am 13.04.2016 (vgl. AS 941) vorbringt, dass seine Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens nach wie vor aufrecht seien und auch für den gegenständlichen Antrag gelten würden, er nichts hinzuzufügen habe und er diese Aussage bekräftigte, indem er auf Nachfrage angab, keine Ergänzungen oder Korrekturen anführen zu wollen, bezieht er sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen. Demnach liegt, sofern die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Asylwerber auf diese bezieht, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird der im ersten Asylverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall des Beschwerdeführers sohin nicht gesprochen werden.Da der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Erstverfahren geltend machte, stützte, liegt entschiedene Sache vor. Indem der Beschwerdeführer sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.2014 vergleiche AS 763) als auch in der Einvernahme am 13.04.2016 vergleiche AS 941) vorbringt, dass seine Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens nach wie vor aufrecht seien und auch für den gegenständlichen Antrag gelten würden, er nichts hinzuzufügen habe und er diese Aussage bekräftigte, indem er auf Nachfrage angab, keine Ergänzungen oder Korrekturen anführen zu wollen, bezieht er sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen. Demnach liegt, sofern die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Asylwerber auf diese bezieht, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird der im ersten Asylverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall des Beschwerdeführers sohin nicht gesprochen werden. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung nach Guinea zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art 2 und Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Insbesondere ist in Bezug auf die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers darauf zu verweisen, dass diese bereits im Erstverfahren vorgebracht wurde und somit vom rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mitumfasst ist. Eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer an, derzeit keine Behandlung zu benötigen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221). Dass seine Hepatitis B Erkrankung ein derartiges Ausmaß angenommen hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch dem Akteninhalt kein diesbezüglicher Anhaltspunkt zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass derzeit kein Behandlungsbedarf bestehe.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung nach Guinea zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Insbesondere ist in Bezug auf die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers darauf zu verweisen, dass diese bereits im Erstverfahren vorgebracht wurde und somit vom rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mitumfasst ist. Eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer an, derzeit keine Behandlung zu benötigen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221). Dass seine Hepatitis B Erkrankung ein derartiges Ausmaß angenommen hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch dem Akteninhalt kein diesbezüglicher Anhaltspunkt zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass derzeit kein Behandlungsbedarf bestehe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Guinea bestehe die Gefahr an Ebola zu erkranken, wird darauf verwiesen, dass Guinea am 29.12.2015 von der WHO für Ebola-frei und am 01.06.2016 das Ende der Ebola-Virus-Übertragung in Guinea erklärt worden war, sodass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers der glaubhafte Kern fehlt. Ferner ist diesbezüglich anzumerken, dass die aktuellen Feststellungen zur Situation in Guinea (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 19.02.2016) mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2016 erörtert wurden, und sich auch daraus - wie auch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Artikel (vgl. AS 1147) -, ergibt, dass der Ausbruch der Ebola-Epidemie in Guinea für beendet erklärt wurde.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Guinea bestehe die Gefahr an Ebola zu erkranken, wird darauf verwiesen, dass Guinea am 29.12.2015 von der WHO für Ebola-frei und am 01.06.2016 das Ende der Ebola-Virus-Übertragung in Guinea erklärt worden war, sodass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers der glaubhafte Kern fehlt. Ferner ist diesbezüglich anzumerken, dass die aktuellen Feststellungen zur Situation in Guinea (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 19.02.2016) mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2016 erörtert wurden, und sich auch daraus - wie auch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Artikel vergleiche AS 1147) -, ergibt, dass der Ausbruch der Ebola-Epidemie in Guinea für beendet erklärt wurde. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Guinea in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Aufgrund dieser Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. 3.2.1.
- Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht und war sohin die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung abzuweisen. 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G ergangen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. 3.2.2.2.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.2.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 3.2.2.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.2.2.3. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. 3.2.2.
- Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:3.2.2.
- Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen: Der ledige Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 20.09.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und am 21.11.2014 einen Folgeantrag. Seither hielt er sich in den Zeiträumen von September 2009 bis ca. November 2012 und seit November 2014 lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich beide zugrundeliegende Anträge auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen haben, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Hinzu kommt, dass die Weiterreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nach Erhalt der ersten negativen Entscheidung einen deutlichen Hinweis darauf darstellt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer nachhaltigen Integration in Österreich nicht sonderlich stark ausgeprägt ist. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen:Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 20.09.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und am 21.11.2014 einen Folgeantrag. Seither hielt er sich in den Zeiträumen von September 2009 bis ca. November 2012 und seit November 2014 lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich beide zugrundeliegende Anträge auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen haben, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Hinzu kommt, dass die Weiterreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nach Erhalt der ersten negativen Entscheidung einen deutlichen Hinweis darauf darstellt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer nachhaltigen Integration in Österreich nicht sonderlich stark ausgeprägt ist. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die von ihm verrichtete gemeinnützige Tätigkeit zeigt zwar eine gewisse "Arbeitswilligkeit", ist aber weit davon entfernt, mit einer tatsächlichen (Vollzeit)beschäftigung gleichgesetzt werden zu können, was auch das monatliche Taschengeld in der Höhe von € 240,00 verdeutlicht. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass keine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege, da dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten worden sei, einer "normalen" Beschäftigung nachzugehen und er zu einem passiven Leben gezwungen worden sei, ist anzumerken, dass es sehr wohl – wenn auch eingeschränkte - Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber gibt. Dass der Beschwerdeführer den Versuch unternommen hat, eine solche legale Beschäftigung zu erlangen bzw. überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu stellen, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zwar mehrere Deutschkurs und Prüfungen, zuletzt auf dem Niveau B2, absolviert, jedoch keine weiteren, darüber hinausgehende Aus- oder Fortbildungen gemacht. Es wird von der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, Integrationsschritte gesetzt hat, wodurch jedoch keine relevante außergewöhnliche Integration herauszulesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Es wird von der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, Integrationsschritte gesetzt hat, wodurch jedoch keine relevante außergewöhnliche Integration herauszulesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen gegenständlichen zweiten unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung unberechtigter Anträge auf internationalen Schutz stützte. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zwei Jahre. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer etwa drei Jahre (vor seiner Weiterreise in die Schweiz) aufgrund seines ersten unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich auf. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012 als unbegründet abgewiesen. Somit war der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.Somit war der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt hingegen über Bindungen zum Herkunftsstaat. Dort leben seine Familienangehörigen, insbesondere seine Mutter, sein Bruder und seine drei Schwestern. Hingegen verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Dauer der beiden Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer der beiden Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN).Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN). Der Beschwerdeführer spricht Französisch und Fulla auf Muttersprachniveau und hat im Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben bis zur Einreise nach Österreich verbrachte, acht Jahre lang die Schule besucht, sodass gesagt werden kann, dass er dort sozialisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er selbst angegeben hat, dass er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in seiner Heimat vertraut ist und der Beschwerdeführer neben seiner Familie auch über Freundschaften verfügt (vgl. dazu die niederschriftliche Einvernahme vom 13.04.2016). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wie auch vor seiner Ausreise, von seiner in Guinea verbliebenen Familie unterstützt würde, zumal der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise bei seiner Schwester wohnte und er laut eigenen Angaben ein gutes Leben geführt habe und es ihm in seinem Herkunftsstaat gut gegangen sei.Der Beschwerdeführer spricht Französisch und Fulla auf Muttersprachniveau und hat im Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben bis zur Einreise nach Österreich verbrachte, acht Jahre lang die Schule besucht, sodass gesagt werden kann, dass er dort sozialisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er selbst angegeben hat, dass er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in seiner Heimat vertraut ist und der Beschwerdeführer neben seiner Familie auch über Freundschaften verfügt vergleiche dazu die niederschriftliche Einvernahme vom 13.04.2016). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wie auch vor seiner Ausreise, von seiner in Guinea verbliebenen Familie unterstützt würde, zumal der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise bei seiner Schwester wohnte und er laut eigenen Angaben ein gutes Leben geführt habe und es ihm in seinem Herkunftsstaat gut gegangen sei. Dem Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).Dem Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet vergleiche VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Guinea darstellen würde. Eine – derzeit nicht erforderliche – (Weiter)behandlung seiner Hepatitis B Erkrankung in Guinea ist möglich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind k