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{'item': 'W243 2141077-1'}

Obsah (16)§ 16Art. 133§ 5Art. 13§ 61§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW243 2141077-1 SpruchW243 2141077-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelr

§ 16Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, brachte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist (vgl. AS 195).In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist vergleiche AS 195). 3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 09.11.2016 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt (vgl. OZ 3).3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 09.11.2016 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt vergleiche OZ 3).

  1. Gegen den zitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.11.2016 Beschwerde, welche am 25.11.2016 per Telefax an das BFA übermittelt wurde.
  2. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 09.11.2016 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits am 23.11.2016 geendet habe und die erst am 25.11.2016 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet sei. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von einer Woche ab Zustellung der Verständigung gewährt. Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 14.12.2016 durch Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. Das Schriftstück wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin nicht behoben und daher am 03.01.2017 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
  3. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid

§ 5Abs. 1 Asyl

G zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.11.2016 persönlich (gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung) ordnungsgemäß zugestellt.Die Beschwerdeführerin brachte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.11.2016 persönlich (gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung) ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 23.11.

  1. Die am 25.11.2016 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
  2. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden. Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung 3.1.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.1.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall

§ 16Abs.

1 BFA-VG zwei Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen. 3.2. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089;

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. Paragraph 63, Absatz 5, AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger4 Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl5 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger9 Rz 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347;Hellbling 217; Hengstschläger4 Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl5 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger9 Rz 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art. 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, Rz 12].Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 32, AVG, Rz 12].

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist

Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist

Absatz 2, leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Absatz 3, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 3.3. Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 09.11.2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen.3.3. Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 09.11.2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen. Die in § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG normierte zweiwöchige Beschwerdefrist begann daher am 09.11.2016 (Mittwoch) zu laufen und endete mit Ablauf des 23.11.2016 (Mittwoch).Die in Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG normierte zweiwöchige Beschwerdefrist begann daher am 09.11.2016 (Mittwoch) zu laufen und endete mit Ablauf des 23.11.2016 (Mittwoch). Da die gegenständliche Beschwerde erst am 25.11.2016 - somit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 25.11.2016 - somit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2141077.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.