Obsah (11)
§ 16Art. 133§ 66§ 70§ 6§ 17Art. 130§ 22§ 32§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlG307 2130536-2 SpruchG307 2130536-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelri
§ 16Abs.
1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 29.02.2016 verständigte die XXXX des Magistrats der Stadt XXXX (im Folgenden: XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) über das seitens der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fehlende Vorliegen der Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet.
- Mit Schreiben vom 29.02.2016 verständigte die römisch 40 des Magistrats der Stadt römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) über das seitens der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fehlende Vorliegen der Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet.
- Am 14.03.2016 forderte das BFA, RD Wien, die BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (im Folgenden: VEB) auf, zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung unter Bekanntgabe ihrer finanziellen Situation, der Integrationsschritte und persönlichen Verhältnisse Stellung zu nehmen.
- Am 07.04.2016 erstattete die BF die diesbezügliche Antwort per email.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.06.2016, der BF persönlich ausgehändigt am 08.07.2016, wurde die BF
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.06.2016, der BF persönlich ausgehändigt am 08.07.2016, wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 20.07.2016 mittels Fax Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), welche dort am 22.07.2016 einlangte.
- Mit Schreiben vom 25.07.2016 leitete das BVwG das Rechtsmittel
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA, RD Wien weiter, wo es am 28.07.2016 einlangte.6. Mit Schreiben vom 25.07.2016 leitete das BVwG das Rechtsmittel
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA, RD Wien weiter, wo es am 28.07.2016 einlangte.
- Im Rahmen einer VEB vom 08.11.2016 forderte das BVwG die BF unter Vorhalt des bisherigen Verfahrensverlaufs auf, zur in Aussicht genommenen Zurückweisung der Beschwerde wegen der verspäteten Einbringung binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 22.11.2016 bezog die BF hiezu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der BF am 08.07.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt. Dieser enthielt in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist sowie jenen, dass die Beschwerde beim BFA einzubringen sei, dies auch in einer der BF verständlichen Sprache, nämlich in Kroatisch. Der letzte Tag der Beschwerdeeinbringung war somit der 22.07.
- 1.
- Mit Schreiben vom 20.07.2016 erhob die BF Beschwerde an das BVwG, welche dort am 22.07.2016 einlangte. Am 25.07.2016 leitete das BVwG das Rechtsmittel an das zuständige BFA, RD Wien weiter, wo der Akt am 28.07.2016 einlangte. Die Einbringung der Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Zustellung des die Ausweisung beinhaltenden Bescheides durch persönliche Übergabe an die BF ist deren auf der Übernahmebestätigung vom 08.07.2016 ersichtlichen Unterschrift und dem Übernahmedatum "08.07.2016" zu entnehmen. Die Beschwerdeeinbringung beim BVwG, die umgehende Weiterleitung am 25.07.2016 und das Datum des Einlangens beim BFA am 28.07.2016 ergeben sich aus den diesbezüglichen Dokumenten im Akt. Wenn in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt auf eine 15tägige Frist verwiesen wird, ist dies weder richtig, noch entspricht diese dem Gesetz, zumal das BFA in seinem Bescheid ausdrücklich auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist verwiesen hat und auch das Gesetz in § 16 Abs 1 BFA-VG eine solche vorsieht. Des Weiteren unterliegt die BF auch der irrigen Annahme, durch das Einlangen des Rechtsmittels beim BVwG am 22.07.2016 sei dieses fristgerecht eingebracht worden, weil es an die falsche Stelle gerichtet war. Dem in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweis, eine Beschwerde könne "an das Bundesverwaltungsgericht" erhoben werden ist die Wortfolge "bei uns" angeschlossen, welche unmissverständlich das Bundesamt als Empfänger einer solchen statuiert.Wenn in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt auf eine 15tägige Frist verwiesen wird, ist dies weder richtig, noch entspricht diese dem Gesetz, zumal das BFA in seinem Bescheid ausdrücklich auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist verwiesen hat und auch das Gesetz in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG eine solche vorsieht. Des Weiteren unterliegt die BF auch der irrigen Annahme, durch das Einlangen des Rechtsmittels beim BVwG am 22.07.2016 sei dieses fristgerecht eingebracht worden, weil es an die falsche Stelle gerichtet war. Dem in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweis, eine Beschwerde könne "an das Bundesverwaltungsgericht" erhoben werden ist die Wortfolge "bei uns" angeschlossen, welche unmissverständlich das Bundesamt als Empfänger einer solchen statuiert. Auch die von der BF zum Verfahrensverlauf gehegten Ökonomiegedanken können deren Fehler in der Adressierung der Beschwerde nicht beseitigen, würde sie damit das Gesetz umgehen und sind, abgesehen davon, allfällige Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit der Abführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ihrem Einflussbereich entzogen. Wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, enthebt auch die Verständigung des BFA von der Einbringung der Beschwerde beim BVwG die BF nicht von der Pflciht, diese an die zuständige Stelle zu richten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung 3.2.
- Der mit "Zustellung an den Empfänger" betitelte § 13 ZustellG lautet:3.2.
- Der mit "Zustellung an den Empfänger" betitelte Paragraph 13, ZustellG lautet: "§ 13
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden."
§ 22Abs.1 Zustell
G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
§ 22Abs.
2 leg cit hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
Paragraph 22, Absatz 2, leg cit hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. Der Zustellvorgang an die BF durch Übergabe des an Sie gerichteten Bescheids und die zu Grunde liegende Beurkundung durch deren Unterschrift erweist sich somit als rechtmäßig.
§ 6Abs.
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
§ 16Abs.
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
§ 32
Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig eine Zustellung an die Empfängerin mit 08.07.2016 des die Ausweisung aussprechenden Bescheides des Bundesamtes ergibt. Der Bescheid ist daher als im Sinne des § 13 Abs. 1 ZustG zugestellt zu betrachten und somit rechtswirksam erlassen worden, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiierten Entgegentretens seitens der BF der Beweis für die ordnungsgemäße persönliche Zustellung als erbracht angesehen werden kann. Die Abgabe der im Zuge der Übergabe geleisteten Unterschrift ist dem gleichzuhalten. Mit der persönlichen Zustellung begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig eine Zustellung an die Empfängerin mit 08.07.2016 des die Ausweisung aussprechenden Bescheides des Bundesamtes ergibt. Der Bescheid ist daher als im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZustG zugestellt zu betrachten und somit rechtswirksam erlassen worden, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiierten Entgegentretens seitens der BF der Beweis für die ordnungsgemäße persönliche Zustellung als erbracht angesehen werden kann. Die Abgabe der im Zuge der Übergabe geleisteten Unterschrift ist dem gleichzuhalten. Mit der persönlichen Zustellung begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen. Wie § 16 Abs. 1 BFA-VG zu entnehmen ist, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes zwei Wochen. Diese Frist endete somit im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22.07.2016.Wie Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zu entnehmen ist, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes zwei Wochen. Diese Frist endete somit im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22.07.
- Die BF richtete ihr Rechtsmittel jedoch an das - primär hiefür nicht vorgesehene BVwG - welches dieses umgehend am 25.07.2016 an das zuständige BFA weiterleitete, wo es am 28.07.2016 einlangte. Diese Weiterleitung geht jedoch - wie dem § 6 Abs. 1 AVG entnehmbar ist - auf Gefahr des Einschreiters, also hier der BF.Die BF richtete ihr Rechtsmittel jedoch an das - primär hiefür nicht vorgesehene BVwG - welches dieses umgehend am 25.07.2016 an das zuständige BFA weiterleitete, wo es am 28.07.2016 einlangte. Diese Weiterleitung geht jedoch - wie dem Paragraph 6, Absatz eins, AVG entnehmbar ist - auf Gefahr des Einschreiters, also hier der BF. Die Erhebung der Beschwerde am erweist sich somit wegen Überschreitung der zweiwöchigen Frist als verspätet. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2130536.2.00