← Österreich

{'item': 'G314 2125678-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlG314 2125678-3 SpruchG314 2125678-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina BAUMGARTN

Art 2

, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 dazu und bringe für XXXX als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Da sich seine Familie in Albanien aufhalte, liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und 8 EMRK vor. XXXX könne sich an die albanischen Behörden wenden, die gewillt und in der Lage seien, Übergriffe wie die behaupteten zu unterbinden. Er könne auch seinen Wohnsitz innerhalb Albaniens verlegen, um eventuellen Bedrohungen zu entgehen.Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlägen, weil ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt worden, die Entscheidung im Vorverfahren rechtskräftig und die Rückkehrentscheidung aufrecht seien, zumal römisch 40 in der Zwischenzeit das Bundesgebiet weder verlassen habe noch in Albanien aufhältig gewesen sei. Er habe erstmals im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dessen Abweisung seit 11.8.2016 rechtskräftig sei. Es lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. römisch 40 verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es liege weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Albanien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirken würden, zumal eine Überstellung ohnehin nur vorgenommen würde, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies zulasse. Mangels neuer Fluchtgründe sei der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Das Vorbringen, römisch 40 könne nicht nach Albanien zurückkehren, weil sein Bruder jemanden umgebracht und die gegnerische Familie Blutrache geschworen habe, sei bereits im ersten Asylverfahren als eine nicht asylrelevante Verfolgung durch Dritte beurteilt worden, zumal kein Staat der Welt absolute Sicherheit bieten könne. Die Lage in Albanien, das als sicherer Herkunftsstaat gelte, habe sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz und die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht entscheidungswesentlich verändert. Eine Abschiebung nach Albanien bedeute keine

Artikel 2

, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 dazu und bringe für römisch 40 als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Da sich seine Familie in Albanien aufhalte, liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK vor. römisch 40 könne sich an die albanischen Behörden wenden, die gewillt und in der Lage seien, Übergriffe wie die behaupteten zu unterbinden. Er könne auch seinen Wohnsitz innerhalb Albaniens verlegen, um eventuellen Bedrohungen zu entgehen.

  1. Die vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem § 22 BFA-VG übermittelten Verwaltungsakten langten am 4.1.2017 in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und am 5.1.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz ein. Das BFA wurde unverzüglich davon verständigt.
  2. Die vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem Paragraph 22, BFA-VG übermittelten Verwaltungsakten langten am 4.1.2017 in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und am 5.1.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz ein. Das BFA wurde unverzüglich davon verständigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: Das von XXXX mit dem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 initiierte Asylverfahren wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom vom 3.8.2016, G304 2125678-2/4E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Albanien wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Bescheid AS 87 ff; Erkenntnis BVwG AS 165 ff). XXXX hält sich seit seiner Einreise am 29.11.2015 durchgehend in Österreich auf (Niederschrift Erstbefragung AS 1 ff, insbesondere AS 5; Mandatsbescheid AS 45 ff, insbesondere AS 49). Er lebte bis 19.9.2016 von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, seither von Zuwendungen seiner Familie und von Schwarzarbeiten (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem; Mandatsbescheid AS 45 ff, insbesondere AS 51). Er verfügt über einen Reisepass (ohne Visum für Österreich) und einen Personalausweis, die der Behörde vorgelegt wurden (Auszug Zentrales Fremdenregister; vgl AS 93 und 133).Das von römisch 40 mit dem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 initiierte Asylverfahren wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom vom 3.8.2016, G304 2125678-2/4E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Albanien wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Bescheid AS 87 ff; Erkenntnis BVwG AS 165 ff). römisch 40 hält sich seit seiner Einreise am 29.11.2015 durchgehend in Österreich auf (Niederschrift Erstbefragung AS 1 ff, insbesondere AS 5; Mandatsbescheid AS 45 ff, insbesondere AS 49). Er lebte bis 19.9.2016 von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, seither von Zuwendungen seiner Familie und von Schwarzarbeiten (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem; Mandatsbescheid AS 45 ff, insbesondere AS 51). Er verfügt über einen Reisepass (ohne Visum für Österreich) und einen Personalausweis, die der Behörde vorgelegt wurden (Auszug Zentrales Fremdenregister; vergleiche AS 93 und 133). In seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2016 behauptet XXXX keinen wesentlichen neuen Sachverhalt, sondern bezieht sich weiterhin auf die Fluchtgründe, die schon Gegenstand des Erstverfahrens waren. Die behauptete Bedrohung und Verfolgung durch die Familie des von seinem Bruder Ermordeten im Rahmen traditioneller Blutrache ist seit dem Vorverfahren ebenso unverändert wie die prinzipielle Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der albanischen Behörden und die Tatsache, dass weder Österreich noch Albanien hundertprozentigen Schutz für von Blutrache Betroffene bieten kann (Niederschrift Erstbefragung AS 1 ff; Niederschrift AS 215 ff, insbesondere AS 221; Erkenntnis BVwG AS 165 ff; Länderinformation des BFA betreffend Albanien, Stand 22.12.2015, AS 243, insbesondere AS 283).In seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2016 behauptet römisch 40 keinen wesentlichen neuen Sachverhalt, sondern bezieht sich weiterhin auf die Fluchtgründe, die schon Gegenstand des Erstverfahrens waren. Die behauptete Bedrohung und Verfolgung durch die Familie des von seinem Bruder Ermordeten im Rahmen traditioneller Blutrache ist seit dem Vorverfahren ebenso unverändert wie die prinzipielle Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der albanischen Behörden und die Tatsache, dass weder Österreich noch Albanien hundertprozentigen Schutz für von Blutrache Betroffene bieten kann (Niederschrift Erstbefragung AS 1 ff; Niederschrift AS 215 ff, insbesondere AS 221; Erkenntnis BVwG AS 165 ff; Länderinformation des BFA betreffend Albanien, Stand 22.12.2015, AS 243, insbesondere AS 283). XXXX hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Seine Familie (Eltern und Geschwister) lebt in Albanien. Er ist in Österreich weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Er ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig (Mandatsbescheid AS 45 ff, insbesondere AS 53; Niederschrift AS 215 ff, insbesondere AS 219 ff).römisch 40 hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Seine Familie (Eltern und Geschwister) lebt in Albanien. Er ist in Österreich weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Er ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig (Mandatsbescheid AS 45 ff, insbesondere AS 53; Niederschrift AS 215 ff, insbesondere AS 219 ff). Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsland ist nicht eingetreten. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Diskriminierung und haben keine staatlichen Repressionsmaßnahmen zu befürchten. Albanien kommt seinen im Rückkehrabkommen mit der EU kodifizierten Verpflichtungen nach. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Folter ist nach der Verfassung und den Gesetzen Albaniens verboten. Nach den übereinstimmenden Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in Haftanstalten nicht auf staatlichen Anweisung gefoltert. Es gibt aber immer wieder Fälle von Gewalt und -auch schweren - Misshandlungen gegen Personen in Polizeigewahrsam, Untersuchungs- oder Strafhaft. Es gibt - vor allem in Nordalbanien - noch Fälle der im Gewohnheitsrecht ("Kanun") geregelten Blutrache zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen, von denen meist nicht nur der Täter selbst, sondern seine ganze Familie betroffen ist. Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters hindert diese Form der Selbstjustiz nicht. Verlässliche Daten zum Umfang des Problems fehlen. Der albanische Staat lehnt die Blutrache ab und bekämpft sie, was aber durch seine begrenzten Kapazitäten, die verbreitete Korruption, die langsame Justiz und das fehlende Vertrauen der Bevölkerung in deren Arbeit behindert wird. Der Ombudsmann der albanischen Regierung, den Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können, berichtet, dass die Bemühungen der Behörden in Blutrachefällen unzureichend sind, obwohl 2013 die Freiheitsstrafe für Morde aus Blutrache von 20 Jahren auf 30 Jahre bis lebenslang erhöht wurde. Ein Gesetz zur Bekämpfung der Blutrache wurde zwar 2005 angenommen, aber bislang noch nicht implementiert. Ein verlässlicher Schutz für von Blutrache Betroffene ist nicht möglich, weil die Behörden - wie auch in Österreich - präventiv nicht mehr tun können, als die Aufenthaltsorte möglicher Täter und Opfer verstärkt zu kontrollieren (Länderinformation des BFA betreffend Albanien, Stand 22.12.2015, AS 243, insbesondere AS 261 ["Ombudsmann"], AS 257 ff ["Folter und unmenschliche Behandlung"], AS 279 ["Behandlung nach Rückkehr"] und AS 281 ff ["Blutrache"] samt den jeweils angeführten Quellen). XXXX verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es bestehen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen (Mandatsbescheid AS 45 ff, insbesondere AS 49, 55).römisch 40 verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es bestehen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen (Mandatsbescheid AS 45 ff, insbesondere AS 49, 55).
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Beweismittel wurden jeweils in den Klammerzitaten angegeben. Entscheidungserhebliche Widersprüche liegen nicht vor. XXXX behauptet zwar ohne nähere Begründung, seine Integration in Österreich sei gut (AS 221). Aus seinen weiteren Aussagen ergibt sich aber, dass in Österreich keine Familienangehörigen leben, er keine sozialen Kontakte hier hat und weder über eine Unterkunft noch über eine legale Beschäftigung verfügt (AS 53, 221), sodass tatsächlich nicht von einer relevanten beruflichen, sozialen oder familiären Integration auszugehen ist. Der wesentliche Inhalt der Länderfeststellungen wurde XXXX zur Kenntnis gebracht (AS 223). Aus seiner Stellungnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese unrichtig oder nicht mehr aktuell seien, zumal er ihnen inhaltlich nicht entgegentrat.Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Beweismittel wurden jeweils in den Klammerzitaten angegeben. Entscheidungserhebliche Widersprüche liegen nicht vor. römisch 40 behauptet zwar ohne nähere Begründung, seine Integration in Österreich sei gut (AS 221). Aus seinen weiteren Aussagen ergibt sich aber, dass in Österreich keine Familienangehörigen leben, er keine sozialen Kontakte hier hat und weder über eine Unterkunft noch über eine legale Beschäftigung verfügt (AS 53, 221), sodass tatsächlich nicht von einer relevanten beruflichen, sozialen oder familiären Integration auszugehen ist. Der wesentliche Inhalt der Länderfeststellungen wurde römisch 40 zur Kenntnis gebracht (AS 223). Aus seiner Stellungnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese unrichtig oder nicht mehr aktuell seien, zumal er ihnen inhaltlich nicht entgegentrat.
  5. Rechtliche Beurteilung: 2.
  6. Zuständigkeit: Gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss, und zwar gem § 6 BVwGG iVm Art 135 Abs 1 B-VG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin, weil für diese Entscheidung keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss, und zwar gem Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz eins, B-VG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin, weil für diese Entscheidung keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist. 2.
  7. Zu Spruchteil A (Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes): §12a Abs 2 AsylG 2005 lautet:§12a Absatz 2, AsylG 2005 lautet: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  8. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
  9. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
  10. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  11. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22 Abs 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Verfahren nach § 22 BFA-VG einerseits, ob die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen und andererseits, ob das BFA bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Beides ist hier der Fall.Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Verfahren nach Paragraph 22, BFA-VG einerseits, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen und andererseits, ob das BFA bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Beides ist hier der Fall. Dem Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde, der am 11.12.2016, nach rechtskräftiger Erledigung des Erstantrags vom 29.11.2015, gestellt wurde. Ein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 liegt nicht vor. Gegen XXXX besteht eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Er hat Österreich seit 29.11.2015 nicht verlassen und befindet sich derzeit (unter anderem zur Sicherung der Abschiebung) in Schubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald möglich sein wird, zumal ein Reisedokument vorhanden ist.Dem Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde, der am 11.12.2016, nach rechtskräftiger Erledigung des Erstantrags vom 29.11.2015, gestellt wurde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. Gegen römisch 40 besteht eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Er hat Österreich seit 29.11.2015 nicht verlassen und befindet sich derzeit (unter anderem zur Sicherung der Abschiebung) in Schubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald möglich sein wird, zumal ein Reisedokument vorhanden ist. Das BFA geht nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gem § 68 AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Aus dem Vorbringen des XXXX ergibt sich kein solcher entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Er gab an, die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien weiterhin aufrecht. Im Folgeantrag auf internationalen Schutz macht er (wie auch schon in seinem ersten Antrag) die Furcht vor der Blutrache durch Familienmitglieder eines von seinem Bruder ermordeten Mannes geltend. Der Umstand, dass sein Bruder, der bereits zur Zeit des Erstantrags in Albanien in Haft war, mittlerweile zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, stellt keine in diesem Zusammenhang beachtliche Neuerung dar. XXXX behauptete ja schon im ersten Asylverfahren, von der Familie des Ermordeten im Rahmen der Blutrache bedroht und verfolgt worden zu sein. Das BFA hat schlüssig und umfassend begründet, warum keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen ist. XXXX hat dem trotz entsprechender Fragestellungen bei den Befragungen und einer Information über die Absicht der Behörde, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, bislang nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr zusätzlich behaupteten Vorfälle (Aufsuchen des Hauses durch Familienangehörige des Ermordeten, telefonische Bedrohung der Schwester) wird im Ergebnis nach wie vor ausschließlich eine dem Herkunftsstaat Albanien nicht zurechenbare Verfolgung durch Dritte geltend gemacht. Schon in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.8.2016, G304 2125678-2/4E, wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass staatliche Behörden nirgends einen lückenlosen Schutz vor privater Verfolgung gewährleisten können. Die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde binnen kurzer Zeit nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den Erstantrag auf internationalen Schutz getroffen. XXXX hat nach wie vor nicht substantiiert dargelegt, dass die albanischen Sicherheits- und Justizbehörden nicht in der Lage oder willens wären, ihm angemessenen Schutz vor den behaupteten Bedrohungen zu bieten.Das BFA geht nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gem Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Aus dem Vorbringen des römisch 40 ergibt sich kein solcher entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Er gab an, die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien weiterhin aufrecht. Im Folgeantrag auf internationalen Schutz macht er (wie auch schon in seinem ersten Antrag) die Furcht vor der Blutrache durch Familienmitglieder eines von seinem Bruder ermordeten Mannes geltend. Der Umstand, dass sein Bruder, der bereits zur Zeit des Erstantrags in Albanien in Haft war, mittlerweile zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, stellt keine in diesem Zusammenhang beachtliche Neuerung dar. römisch 40 behauptete ja schon im ersten Asylverfahren, von der Familie des Ermordeten im Rahmen der Blutrache bedroht und verfolgt worden zu sein. Das BFA hat schlüssig und umfassend begründet, warum keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen ist. römisch 40 hat dem trotz entsprechender Fragestellungen bei den Befragungen und einer Information über die Absicht der Behörde, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, bislang nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr zusätzlich behaupteten Vorfälle (Aufsuchen des Hauses durch Familienangehörige des Ermordeten, telefonische Bedrohung der Schwester) wird im Ergebnis nach wie vor ausschließlich eine dem Herkunftsstaat Albanien nicht zurechenbare Verfolgung durch Dritte geltend gemacht. Schon in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.8.2016, G304 2125678-2/4E, wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass staatliche Behörden nirgends einen lückenlosen Schutz vor privater Verfolgung gewährleisten können. Die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde binnen kurzer Zeit nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den Erstantrag auf internationalen Schutz getroffen. römisch 40 hat nach wie vor nicht substantiiert dargelegt, dass die albanischen Sicherheits- und Justizbehörden nicht in der Lage oder willens wären, ihm angemessenen Schutz vor den behaupteten Bedrohungen zu bieten. Vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist weiters gem § 12 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 eine Refoulement-Prüfung im weiteren Sinn und eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK vorzunehmen. Das BFA ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für XXXX keine

Art 2

(Recht auf Leben), Art 3 (Verbot der Folter) oder Art 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weder im vorangegangen Asylverfahren noch in diesem Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen. Es existiert kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des XXXX in Österreich. Sein unbedenklicher Gesundheitszustand führt zu keiner anderen Einschätzung. Im Folgeverfahren sind keine Anhaltspunkte für eine soziale Verfestigung oder Integration hervorgekommen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.8.2016, G304 2125678-2/4E, wurde festgehalten, dass eine Rückführung nach Albanien XXXX nicht in seinen Rechten nach Art 2 und Art 3 EMRK oder ihrer Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzen würde und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte mit sich bringen würde. XXXX hat keine substantiierten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass er abweichend von der Einschätzung im Erstverfahren nunmehr durch die Rückkehr nach Albanien einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auch in Österreich kann er vor Personen, die im Rahmen der Blutrache vor Mord(-versuchen) nicht zurückschrecken, von den Behörden nur eingeschränkt geschützt werden, zumal er im Erstverfahren angab, dass Mitglieder der Familie, deren Blutrache er befürchtet, auch außerhalb von Albanien, in Griechenland bzw. Belgien, leben (AS 95).Vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist weiters gem Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Refoulement-Prüfung im weiteren Sinn und eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Das BFA ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für römisch 40 keine

Artikel 2

, (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder Artikel 8, (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weder im vorangegangen Asylverfahren noch in diesem Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen. Es existiert kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des römisch 40 in Österreich. Sein unbedenklicher Gesundheitszustand führt zu keiner anderen Einschätzung. Im Folgeverfahren sind keine Anhaltspunkte für eine soziale Verfestigung oder Integration hervorgekommen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.8.2016, G304 2125678-2/4E, wurde festgehalten, dass eine Rückführung nach Albanien römisch 40 nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder ihrer Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzen würde und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte mit sich bringen würde. römisch 40 hat keine substantiierten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass er abweichend von der Einschätzung im Erstverfahren nunmehr durch die Rückkehr nach Albanien einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auch in Österreich kann er vor Personen, die im Rahmen der Blutrache vor Mord(-versuchen) nicht zurückschrecken, von den Behörden nur eingeschränkt geschützt werden, zumal er im Erstverfahren angab, dass Mitglieder der Familie, deren Blutrache er befürchtet, auch außerhalb von Albanien, in Griechenland bzw. Belgien, leben (AS 95). Das BFA ist auch der ihm obliegenden Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren gem § 18 AsylG 2005 durchzuführen, ordnungsgemäß nachgekommen. XXXX wurde Parteiengehör eingeräumt, er wurde auf Widersprüche in seinen Einvernahmen hingewiesen, es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Das BFA ist auch der ihm obliegenden Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren gem Paragraph 18, AsylG 2005 durchzuführen, ordnungsgemäß nachgekommen. römisch 40 wurde Parteiengehör eingeräumt, er wurde auf Widersprüche in seinen Einvernahmen hingewiesen, es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Aus diesen Gründen ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.Aus diesen Gründen ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen. 2.3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2125678.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.