← Österreich

{'item': 'I414 2004231-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlI414 2004231-1 SpruchI414 2004231-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 08.01.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass Herr XXXX (im Folgenden als Arbeitnehmer bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum 01.11.2009 bis 31.12.2010 der Vollversicherung unterliege.
  2. Mit Bescheid vom 08.01.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass Herr römisch 40 (im Folgenden als Arbeitnehmer bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum 01.11.2009 bis 31.12.2010 der Vollversicherung unterliege.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Einspruchs an den Landeshauptmann erhoben (nunmehr als Beschwerde zu behandeln).
  4. Die belangte Behörde legte den Akt dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zur Entscheidung vor und führte in einer angeschlossenen Stellungnahme zusammengefasst aus, dass man den Bescheid angelehnt an eine Entscheidung des Finanzamtes Feldkirch, wonach das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 2 EStG angesehen wurde, erlassen habe und das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG festgestellt habe.
  5. Die belangte Behörde legte den Akt dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zur Entscheidung vor und führte in einer angeschlossenen Stellungnahme zusammengefasst aus, dass man den Bescheid angelehnt an eine Entscheidung des Finanzamtes Feldkirch, wonach das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG angesehen wurde, erlassen habe und das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG festgestellt habe.
  6. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.06.2013 den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung durch den UFS (nunmehr Bundesfinanzgericht) und schloss Beilagen, nämlich Haftungsbescheide des Finanzamtes, Bericht zu den Haftungsbescheiden, Berufung an das Finanzamt, Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt und den Vorlageantrag an den UFS an.
  7. Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde der belangten Behörde das Schreiben der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs übermittelt.
  8. Als Stellungnahme replizierte die belangte Behörde am 01.08.2013, dass eine Aussetzung des Verfahrens zu einer noch längeren Verfahrensdauer führe und für die Beschwerdeführerin im Falle einer späteren Bestätigung des angefochtenen Bescheides höhere Verzugszinsen anfallen würden. Andererseits werde eine wesentliche Vorfrage des sozialversicherungsrechtlichen Bescheides von der Finanzbehörde als Hauptfrage behandelt.
  9. Dieses Schreiben wurde wiederum der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, die in ihrer Antwort vom 31.10.2013 darlegt, dass die belangte Behörde trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des Bescheides des Finanzamtes die Fakten so ausgelegt habe, dass ein dem der Finanzbehörde gleichlautender Bescheid erlassen werden konnte. Es werde ersucht, das Verfahren so lange auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung durch die Finanzbehörden ergangen ist.
  10. Am 16.12.2013, eingelangt am 12.03.2014, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Akt zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
  12. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Feldkirch, ob in der Zwischenzeit eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, wurde am 09.01.2017 mitgeteilt, dass ein diesbezügliches Verfahren zu Zl. RV/1100013/2013 beim Bundesfinanzgericht anhängig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 25.10.2012 zog das Finanzamt Feldkirch die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber hinsichtlich der Abfuhr der Lohnsteuer als Haftende für die Jahre 2007 bis 2010 heran. In der Begründung dieses Bescheides ergeht hervor, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Dienstverhältnis gewertet wurde. 1.
  15. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an den UFS (nunmehr Bundesfinanzgericht) gestellt. Die Beschwerde ist derzeit zu RV/100013/2013 anhängig.
  16. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten samt Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit und anwendbares Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach § 412 ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit der Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach Paragraph 412, ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit der Einzelrichterin. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
  2. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. 3.
  6. Zu Spruchpunkt A) – Aussetzung des Verfahrens Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht (vgl VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 und vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 und vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240). Im vorliegenden Verfahren wurde bereits vom Finanzamt Feldkirch eine Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen, mit welchen über die Lohnsteuerpflicht des Arbeitnehmers abgesprochen wird. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin angefochten und das Verfahren ist derzeit noch beim Bundesfinanzgericht anhängig. Die Frage, ob der Arbeitnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lohnsteuerpflichtig war, stellt eine Vorfrage dar und bildet derzeit den Gegenstand eines beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG.Die Frage, ob der Arbeitnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lohnsteuerpflichtig war, stellt eine Vorfrage dar und bildet derzeit den Gegenstand eines beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis E vom
  7. Mai 2001, 2001/11/0121, mwN, und E vom
  8. Dezember 2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis E vom
  9. Mai 2001, 2001/11/0121, mwN, und E vom
  10. Dezember 2012, 2012/08/0212). Im vorliegenden Verfahren ist es nicht möglich, ohne ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchzuführen, über die Lohnsteuerpflicht des Arbeitnehmers abzusprechen. Es war daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zu beschließen. 3.
  11. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I414.2004231.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.