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{'item': 'L507 2141625-1'}

Obsah (18)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5Artikel 1§ 52a§ 9§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlL507 2141625-1 SpruchL507 2141625-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und moslemisch sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.05.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie moslemisch sunnitischer Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe in Bagdad gemeinsam mit seinen Eltern gelebt und als Polizist gearbeitet. Den Irak habe er am 25.04.2015 mit einem Flugzeug auf legale Art und Weise verlassen. Der Beschwerdeführer sei von bewaffneten schiitischen Milizen verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden, weil er Sunnit sei und als Polizist gearbeitet habe. Am 15.01.2015 habe es einen Anschlag während der Dienstzeit des Beschwerdeführers gegeben, wobei der Beschwerdeführer als Fahrer eines Polizeiautos eingeteilt gewesen sei und versucht worden sei, mit einer Bombe das Auto zu sprengen. Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Aus Angst um sein Leben, habe der Beschwerdeführer beschlossen, den Irak zu verlassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.05.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Bagdad im Bezirk XXXX , gemeinsam mit seinen Eltern gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei seit dem November 2014 verheiratet. Seit 2008 habe der Beschwerdeführer als Polizist in Bagdad im Bezirk XXXX gearbeitet. Seit den Ereignissen in Mosul im Jahr 2014 gebe es in Bagdad schiitischen Milizen, die unter dem Schutz der Regierung stünden und die über alle Staatsapparate verfügen würden. Am 08.01.2015 sei eine bewaffnete Gruppe der Miliz Hisbollah zur Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gekommen und hätten vier Autos verlangt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das ihm anvertraute Auto zu übergeben, weshalb er von den Mitgliedern der Miliz bedroht worden sei. Als der Beschwerdeführer am 15.01.2015 mit seinem Privat-PKW zur Arbeit gefahren sei, sei es auf einer Straße zu einer Explosion gekommen. Diese Explosion sei nicht sehr massiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei verletzt worden und in einem Krankenhaus behandelt worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass zu 70 % die Miliz hinter diesem Anschlag stehe und habe eine Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet. Am 18.01.2015 habe der Beschwerdeführer bei Gericht seine Aussage wiederholt. Am 20.01.2015 habe die Mutter des Beschwerdeführers im Haus einen Brief vorgefunden, wobei sich um einen Drohbrief der Miliz Hisbollah gehandelt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, den Irak zu verlassen. Am 25.04.2015 habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen und sei von Bagdad nach Istanbul geflogen. Ende Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer von einem Freund erfahren, dass er im Irak von einem Gericht zu einer Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren und einen Monat verurteilt worden sei, weil er sein Dienstauto nicht vollständig zurückgegeben habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.05.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Bagdad im Bezirk römisch 40 , gemeinsam mit seinen Eltern gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei seit dem November 2014 verheiratet. Seit 2008 habe der Beschwerdeführer als Polizist in Bagdad im Bezirk römisch 40 gearbeitet. Seit den Ereignissen in Mosul im Jahr 2014 gebe es in Bagdad schiitischen Milizen, die unter dem Schutz der Regierung stünden und die über alle Staatsapparate verfügen würden. Am 08.01.2015 sei eine bewaffnete Gruppe der Miliz Hisbollah zur Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gekommen und hätten vier Autos verlangt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das ihm anvertraute Auto zu übergeben, weshalb er von den Mitgliedern der Miliz bedroht worden sei. Als der Beschwerdeführer am 15.01.2015 mit seinem Privat-PKW zur Arbeit gefahren sei, sei es auf einer Straße zu einer Explosion gekommen. Diese Explosion sei nicht sehr massiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei verletzt worden und in einem Krankenhaus behandelt worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass zu 70 % die Miliz hinter diesem Anschlag stehe und habe eine Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet. Am 18.01.2015 habe der Beschwerdeführer bei Gericht seine Aussage wiederholt. Am 20.01.2015 habe die Mutter des Beschwerdeführers im Haus einen Brief vorgefunden, wobei sich um einen Drohbrief der Miliz Hisbollah gehandelt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, den Irak zu verlassen. Am 25.04.2015 habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen und sei von Bagdad nach Istanbul geflogen. Ende Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer von einem Freund erfahren, dass er im Irak von einem Gericht zu einer Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren und einen Monat verurteilt worden sei, weil er sein Dienstauto nicht vollständig zurückgegeben habe. In der von der Vertretung des Beschwerdeführers verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 09.05.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass es offensichtlich sei, dass die Sicherheitsbehörden weder willens noch in der Lage seien, die eigenen Leute vor den schiitischen Milizen zu beschützen. Im Unterschied zu seinen schiitischen Kollegen, die ihre Fahrzeuge mehr oder weniger freiwillig herausgegeben hätten, habe sich der [sunnitische] Beschwerdeführer standhaft geweigert, wobei er von Seiten seines schiitischen Vorgesetzten keine Unterstützung gefunden habe. Nach einer offenen Drohung in Gegenwart dieses untätigen Vorgesetzten sei dann einige Tage später nachweislich ein Bombenanschlag auf den Beschwerdeführer verübt worden. Im Irak würden zurzeit vorwiegend schiitische Milizen das größte Sicherheitsrisiko darstellen, da diese aus verschiedenen Gründen keinerlei Kontrolle durch den Staat unterliegen würden.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurden folgende vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel genannt: "Einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Personalausweis, einen irakischen Führerschein, eine irakische Meldekarte, eine irakische Heiratsurkunde (Kopie), einen Dienstausweis, einen Hafterlass bzw. Urteilsauszug (Kopie), eine Waffenbesitzkarte (Kopie), einen Ausweis als Security beim Amerikanischen Stützpunkt (Kopie). ein Urteil (Kopie), einen Arbeitsvertrag (Kopie), diverse Ausbildungszeugnisse, einen Zulassungsschein (Kopie), ein Drohschreiben der Hisbollah, eine Übernahme- bzw. Übergabebestätigung für ein Dienstfahrzeug, diverse Polizeiberichte, einen Internetauszug der Hisbollah, Staatsbürgerschaftsnachweis Ihrer Ehefrau (Kopie), Reisepass Ihrer Ehefrau (Kopie), Staatsbürgerschaftsnachweis Ihres Vaters (Kopie), Pensionsnachweis Ihres Vaters (Kopie), Meldekarte des Vaters, diverse Fotos über berufliche Tätigkeit, ein Empfehlungsschreiben, eine schriftliche Stellungnahme vom 09.05.2016, Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses." Das BFA traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind irakischer Staatsangehöriger. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden. Fest steht, dass Sie am 23.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich somit zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalten. Sie sind illegal in Österreich eingereist. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, stehen nicht fest. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es ist glaubhaft, dass Sie im Irak Polizist waren. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass Sie deshalb einer Verfolgung durch die Hisbollah bzw. staatlichen Behörden ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass sie im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären. -Strichaufzählung Zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr: Festgestellt wird, dass ihnen eine gegenwärtige Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar ist. Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sind.Festgestellt wird, dass ihnen eine gegenwärtige Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar ist. Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sind. -Strichaufzählung Zu ihrem Privat- und Familienleben: Fest steht, dass sie sich zumindest seit Mai 2015 in Österreich aufhalten. Ihrem Aufenthalt in Österreich liegt eine illegale Einreise zu Grunde. Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert. Nicht festgestellt werden konnte, dass ihnen ein nicht auf dieses Gesetz – Asylgesetz – gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Sie haben keine Verwandten in Österreich. Sie befinden sich zurzeit in der Grundversorgung und finanzieren ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die sie in Österreich erhalten. Nicht festgestellt werden konnte, dass sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehen und/oder berufstätig sind. Sie besuchen einen Deutschkurs in Österreich. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen." Das BFA traf sodann aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, zur illegalen Einreise und zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellung bezüglich Ihrer Identität bzw. Nationalität stützt sich auf die Eintragungen in Ihrem Personalausweis bzw. Staatsbürgerschaftsnachweis. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst vermeinen, illegal nach Österreich gekommen zu sein. Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohenden Krankheit leiden, stützt sich auf Ihre Angaben vom 06.05.2016 ("F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit? A: Nein.") Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5

BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Sie gaben an, Ihren Heimatort Bagdad im April 2015 verlassen zu haben, weil Sie dort als Polizist tätig gewesen wären. Im Jahre 2014 wären die schiitischen Milizen in Bagdad einmarschiert und hätten über alle Staatsapparate verfügt. Am 08.01.2015 wäre eine bewaffnete Gruppe der Hisbollah zu Ihnen auf die Dienststelle gekommen und hätte für deren Erledigungen vier Autos verlangt. Ihr Vorgesetzter hätte denselben mitgeteilt, dass die Autos den Fahrern übergeben worden wären und sollten sie sich am nächsten Tag an diese wenden. Ihre drei Kollegen, die Schiiten wären, hätten am nächsten Tag der Hisbollah die Fahrzeuge gegeben und hätten Sie sich jedoch geweigert, weil Sie das Einverständnis von Ihrem Vorgesetzten wollten bzw. auch wussten, dass die Hisbollah die Autos für Entführungen verwende. Am 10.01.2015 hätten Sie das Dienstauto wieder Ihrer Dienststelle übergeben und wären nach Hause gegangen. Am 15.01.2015, als Sie sich mit dem Auto auf dem Weg zu Ihrer Dienststelle befunden hätten, wäre auf der Straße ein Gegenstand explodiert. Wer für diesen Anschlag verantwortlich gewesen wäre, wüssten Sie nicht, vielleicht wäre es auch reiner Zufall gewesen. Auf Anraten Ihres Chefs hätten Sie eine Anzeige gegen unbekannt erstattet. Ihr Vater hätte Ihnen geraten, dass Sie zu Ihrem Onkel in den Bezirk XXXX ziehen. Am 18.01.2015 hätten Sie auch bei Gericht ausgesagt. Am 20.01.2015 hätte Ihre Mutter in der Garage einen Drohbrief der Hisbollah gefunden, in dem gestanden wäre, dass der Miliz niemand entkommen könne. An jenem Tag wären auch Ihre Geschwister und Ihre Mutter zu diesem Onkel gezogen. In weiterer Folge hätten Sie sich einen Reisepass besorgt und hätten den Irak verlassen. Während Ihres Aufenthalts in Österreich hätten Sie von einem Freund und Kollegen erfahren, dass Sie zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und einen Monat verurteilt worden wären, weil Sie das Dienstauto nicht vollständig zurückgegeben hätten. Ihr Freund hätte weiters erfahren, dass die Übernahmebestätigung aus der die ordnungsgemäße Übergabe des Dienstautos hervorgeht, aus dem Akt verschwunden wäre.Sie gaben an, Ihren Heimatort Bagdad im April 2015 verlassen zu haben, weil Sie dort als Polizist tätig gewesen wären. Im Jahre 2014 wären die schiitischen Milizen in Bagdad einmarschiert und hätten über alle Staatsapparate verfügt. Am 08.01.2015 wäre eine bewaffnete Gruppe der Hisbollah zu Ihnen auf die Dienststelle gekommen und hätte für deren Erledigungen vier Autos verlangt. Ihr Vorgesetzter hätte denselben mitgeteilt, dass die Autos den Fahrern übergeben worden wären und sollten sie sich am nächsten Tag an diese wenden. Ihre drei Kollegen, die Schiiten wären, hätten am nächsten Tag der Hisbollah die Fahrzeuge gegeben und hätten Sie sich jedoch geweigert, weil Sie das Einverständnis von Ihrem Vorgesetzten wollten bzw. auch wussten, dass die Hisbollah die Autos für Entführungen verwende. Am 10.01.2015 hätten Sie das Dienstauto wieder Ihrer Dienststelle übergeben und wären nach Hause gegangen. Am 15.01.2015, als Sie sich mit dem Auto auf dem Weg zu Ihrer Dienststelle befunden hätten, wäre auf der Straße ein Gegenstand explodiert. Wer für diesen Anschlag verantwortlich gewesen wäre, wüssten Sie nicht, vielleicht wäre es auch reiner Zufall gewesen. Auf Anraten Ihres Chefs hätten Sie eine Anzeige gegen unbekannt erstattet. Ihr Vater hätte Ihnen geraten, dass Sie zu Ihrem Onkel in den Bezirk römisch 40 ziehen. Am 18.01.2015 hätten Sie auch bei Gericht ausgesagt. Am 20.01.2015 hätte Ihre Mutter in der Garage einen Drohbrief der Hisbollah gefunden, in dem gestanden wäre, dass der Miliz niemand entkommen könne. An jenem Tag wären auch Ihre Geschwister und Ihre Mutter zu diesem Onkel gezogen. In weiterer Folge hätten Sie sich einen Reisepass besorgt und hätten den Irak verlassen. Während Ihres Aufenthalts in Österreich hätten Sie von einem Freund und Kollegen erfahren, dass Sie zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und einen Monat verurteilt worden wären, weil Sie das Dienstauto nicht vollständig zurückgegeben hätten. Ihr Freund hätte weiters erfahren, dass die Übernahmebestätigung aus der die ordnungsgemäße Übergabe des Dienstautos hervorgeht, aus dem Akt verschwunden wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellt nicht unbedingt in Abrede, dass Sie als Polizist tätig waren, dafür sprechen nämlich Ihre Kenntnisse über die Paragraphen. Nicht glaubhaft ist jedoch die von Ihnen vorgebrachte Bedrohung. Daran ändern auch nichts die von Ihnen vorgelegten Schriftstücke, zumal es auch ein Leichtes ist sich solche Schriftstücke zu besorgen. Gegen die Echtheit dieser Schriftstücke spricht unter anderem, dass diese einerseits lediglich in Kopie vorgelegt wurden und andererseits sich in denselben Ungereimtheiten ergaben. Aus dem Urteil vom 06.12.2015 geht nämlich hervor, dass es sich bei dem Dienstfahrzeug um einen Typ Ford Subaru Toyota handelt, obwohl es sich hiebei eigentlich um drei verschiedene Marken handelt. Es gibt nämlich kein Fahrzeug der Marke Ford Subaru Toyota, sondern nur einen Ford, einen Subaru oder einen Toyota. Gegen die Echtheit dieses Urteils spricht weiters, dass aus diesem hervorgeht, dass Sie zu einer mehr als fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden wären, obwohl die gesetzliche Bestimmung für das in diesem Urteil begangene Delikt lediglich eine Geldstrafe vorsieht. Es wird dem Polizeibeamten sogar ermöglicht die Geldstrafe in einer Ratenzahlung zu begleichen und wird dabei die finanzielle Lage des Polizeibeamten berücksichtigt. Auffallend ist weiters, dass aus einem vorgelegten Schriftstück hervorgeht, dass Sie einen weißen Extet, Baujahr 2013, Kennzeichen XXXX gehabt hätten und laut einem anderen Schriftstück hätten Sie einen weißen Hyundai Accent, Kennzeichen XXXX gehabt. Gegen die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens spricht zudem, dass laut den vorgelegten Dokumenten Sie aufgefordert worden wären, die Dienststelle zu verlassen, was Sie aber bei Ihrer Einvernahme am 06.05.2016 völlig unerwähnt ließen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellt nicht unbedingt in Abrede, dass Sie als Polizist tätig waren, dafür sprechen nämlich Ihre Kenntnisse über die Paragraphen. Nicht glaubhaft ist jedoch die von Ihnen vorgebrachte Bedrohung. Daran ändern auch nichts die von Ihnen vorgelegten Schriftstücke, zumal es auch ein Leichtes ist sich solche Schriftstücke zu besorgen. Gegen die Echtheit dieser Schriftstücke spricht unter anderem, dass diese einerseits lediglich in Kopie vorgelegt wurden und andererseits sich in denselben Ungereimtheiten ergaben. Aus dem Urteil vom 06.12.2015 geht nämlich hervor, dass es sich bei dem Dienstfahrzeug um einen Typ Ford Subaru Toyota handelt, obwohl es sich hiebei eigentlich um drei verschiedene Marken handelt. Es gibt nämlich kein Fahrzeug der Marke Ford Subaru Toyota, sondern nur einen Ford, einen Subaru oder einen Toyota. Gegen die Echtheit dieses Urteils spricht weiters, dass aus diesem hervorgeht, dass Sie zu einer mehr als fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden wären, obwohl die gesetzliche Bestimmung für das in diesem Urteil begangene Delikt lediglich eine Geldstrafe vorsieht. Es wird dem Polizeibeamten sogar ermöglicht die Geldstrafe in einer Ratenzahlung zu begleichen und wird dabei die finanzielle Lage des Polizeibeamten berücksichtigt. Auffallend ist weiters, dass aus einem vorgelegten Schriftstück hervorgeht, dass Sie einen weißen Extet, Baujahr 2013, Kennzeichen römisch 40 gehabt hätten und laut einem anderen Schriftstück hätten Sie einen weißen Hyundai Accent, Kennzeichen römisch 40 gehabt. Gegen die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens spricht zudem, dass laut den vorgelegten Dokumenten Sie aufgefordert worden wären, die Dienststelle zu verlassen, was Sie aber bei Ihrer Einvernahme am 06.05.2016 völlig unerwähnt ließen. Der Umstand, dass Ihnen kurz vor der Ausreise ein Reisepass ausgestellt wurde und Sie offiziell ausreisten konnten bzw. keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, deutet ebenso darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatstaates weder selbst befürchteten noch zu befürchten hatten. Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten ist das Bundesamt der Ansicht, dass es sich in Ihrem Fall um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Wie bereits erwähnt mag es zwar sein, dass Sie Polizist [tätig] waren, jedoch kann es für die Beendigung des Polizeidienstes auch andere Ursachen geben bzw. gegeben haben, wie zum Beispiel Entlassung oder freiwillige Kündigung. Die von Ihnen vorgebrachte schriftliche Stellungnahme vom 09.05.2016 war auch nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Sollte es jedoch dennoch entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde zu einer Bedrohung durch die Hisbollah gekommen sein bzw. sollte Ihr Ausreisegrund tatsächlich der Wahrheit entsprechen, so ist zu bemerken, dass Ihnen in diesem Fall eine Wohnsitzverlegung in den Nordirak offensteht, wo sich auch ein Bruder von Ihnen mit seiner Familie seit mehreren Jahren aufhält und einer Beschäftigung nachgeht. Dieser ist als Ingenieur in der Ölförderung tätig. Der Nordirak steht nicht im Machtbereich dieser Hisbollah und der irakischen Zentralregierung von Bagdad und ist nicht ersichtlich, warum nicht auch Sie so wie Ihr Bruder dort leben können. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände glaubhaft entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie im Irak unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und auf Recherchen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich." -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und auf Recherchen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich." In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA Folgendes ausgeführt: "[ ] Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins [ ] Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (VwGH 21.10.1999, 98/20/0234). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359, vgl. BVwG vom 21.09.2015, L507 2112436).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359, vergleiche BVwG vom 21.09.2015, L507 2112436). Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl ist die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, beziehungsweise eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Wie bereits dargelegt wurde, konnten Sie eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Artikel 1

Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Die erkennende Behörde übersieht nicht, dass die Situation in Ihrem Herkunftsstaat generell als problematisch zu bezeichnen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1997, Zahl 97/01/0755, und andere), liegt in dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Unruhen herrschen, für sich allein noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Allerdings schließt das Vorliegen von Unruhen eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus und ist das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend einer Prüfung zu unterziehen, ob er in dieser von Unruhen geprägten Situation einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist. Dass Sie einer solchen individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Irak ausgesetzt waren, konnte aus Ihrem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden. Sie haben außerdem die Möglichkeit Ihren Wohnort in den Nord-Irak zu verlegen, wo sich Ihr Bruder mit seiner Familie seit mehreren Jahren aufhält. Dieser geht dort auch einer Beschäftigung nach und ist als Ingenieur in der Erdölförderung tätig. Es ist somit nicht ersichtlich, warum nicht auch Sie dort leben können. Im Falle einer Verlegung Ihres Wohnsitzes in den Nord-Irak hätten Sie zudem nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch diese Hisbollah bzw. die Behörden des irakischen Zentraliraks zu rechnen. Dieser Nord-Irak ist auch erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in dem Ihnen Bedrohungen drohen würden und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als Sie sich noch im Irak aufhielten. Es bestehen auch nicht die geringsten Hinweise, dass Sie mangels Beständigkeit des Gebietes auf das Sie ausweichen können damit rechnen müssen, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der Sie flüchteten, erwarten zu müssen. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: [ ] Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten, reicht nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne von Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten darzutun. Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage im Irak herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Irak entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27M22001, Zahl 98/21/0427; 20.062002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage im Irak herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Irak entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27M22001, Zahl 98/21/0427; 20.062002, Zahl 2002/18/0028; vergleiche dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie - ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann - im Falle einer Rückkehr in den Irak – in der Lage sind bzw. sein müssten, für Ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran kann bzw. vermag auch der Umstand, dass im Irak gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten werden, nicht geboten werden (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99), nichts zu ändern.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie - ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann - im Falle einer Rückkehr in den Irak – in der Lage sind bzw. sein müssten, für Ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran kann bzw. vermag auch der Umstand, dass im Irak gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten werden, nicht geboten werden vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99), nichts zu ändern. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass

§ 52a

BFA-VG 2005 zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Irak gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zuhause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsland unterstütztErgänzend dazu wird festgehalten, dass

Paragraph 52 a, BFA-VG 2005 zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Irak gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zuhause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsland unterstützt (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/). Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organizations), einer Kooperation von 12 Nichtregierungsorganisationen, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu). Eine völlige Perspektivlosigkeit für Sie kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der subsidiären Schutzgewährung ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr in den Irak für Sie wohl auch sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben (siehe diesbezüglich auch die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, z.B. VfGH 6.3.2008, B2004/07 mwN; auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdungen bzw. Bedrohungen abgeleitet werden können, die für sich alleine eine subsidiäre Schutzgewährung begründen, vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021 und VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).Eine völlige Perspektivlosigkeit für Sie kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der subsidiären Schutzgewährung ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr in den Irak für Sie wohl auch sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben (siehe diesbezüglich auch die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, z.B. VfGH 6.3.2008, B2004/07 mwN; auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdungen bzw. Bedrohungen abgeleitet werden können, die für sich alleine eine subsidiäre Schutzgewährung begründen, vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021 und VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059). [ ] Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind: Dass Sie im Fall der Rückkehr in den Irak Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Abgesehen von dem als nicht glaubhaft angesehenen Asylvorbringen waren Sie keinen Bedrohungsszenarien ausgesetzt. Bei Ihnen handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der zudem noch Familienangehörige im Irak hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das Bundesamt verkennt nicht, dass große Teil des Zentraliraks aufgrund der Aktivitäten der Terrororganisation IS in diesen von ihr kontrollierten Gebieten Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland Zurückkehrenden zumutbarer Weise nicht zugänglich sind. Sollte Ihnen eine Rückkehr in Ihren Heimatbezirk nicht möglich sein, ist zu bemerken, dass Ihnen eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak, allerdings möglich und zumutbar wäre. Dort kommt es auch nicht zu einer individuellen Verfolgung durch etwaige schiitischen Milizen und wären Ihre existentiellen Lebensgrundlagen dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen mit maßgeblicher Gewissheit gesichert. Sie haben auch familiäre Anknüpfungspunkte im Nord-Irak, nämlich Ihren Bruder, der als Ingenieur in der Erdölförderung tätig ist und mit seiner Familie seit mehreren Jahren dort lebt. Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Möglichkeiten, sich im Nordirak eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es Ihnen aufgrund der Feststellungen zu Ihrer Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak, welche als sicher eingestuft wird, möglich und zumutbar, dort Ihre dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und werden Sie somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei Ihnen handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben im Irak zu meistern. Sie könnten in einer der Großstädte in Kurdistan eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Sie könnten sich sohin an einem anderen Ort im Irak niederlassen und haben sich für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, im Verfahren keine Hinweise ergeben. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt sohin nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt sohin nicht vor. Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevanten Erkrankungen hervor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat bzw. konkret in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) würden Sie somit nicht in Ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht Ihnen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat bzw. konkret in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) würden Sie somit nicht in Ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht Ihnen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. (vgl. BVwG vom 25.08.2015, Zahl: L502 1435953-1, BVwG vom 23.05.2016, Zahl: L504 1430350-2)vergleiche BVwG vom 25.08.2015, Zahl: L502 1435953-1, BVwG vom 23.05.2016, Zahl: L504 1430350-2) -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: [ ] Dass in Ihrem Fall einer der oben genannten Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegt, wurde weder von Ihnen behauptet, noch ist dies sonstwie amtswegig hervorgekommen. [ ] Gegen eine Rückkehrentscheidung spricht, dass Sie sich seit Mai 2015 in Österreich aufhalten und einen Deutschkurs besuchen. Für eine Rückkehrentscheidung sprechen die Aspekte des öffentlichen Interesses an der Rückkehrentscheidung (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration, kurzer Aufenthalt, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz). Sie reisten im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie konnten Ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisieren. Hätten Sie diesen nicht gestellt, wären Sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und Sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Sie begründeten Ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war Ihr Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Sie sind –in Bezug auf Ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, Ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass Sie selbsterhaltungsfähig sind. Sie befinden sich nämlich in Grundversorgung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen Ihrer privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie Sie erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Sie halten sich im Vergleich mit Ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf und sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Aus dem Besuch des Deutschkurses kann keine rechtlich relevante Bindung zum Staat Österreich erkannt werden. Sie haben zudem familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, wo Sie den Großteil des Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Irak eine – wenn überhaupt vorhandene – Integration in Österreich bei weitem überwiegen. Insbesondere aufgrund Ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ihrer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ihrer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Zu Ihrer etwa 17-monatigen Aufenthaltsdauer in Österreich ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausweisung in Fällen mit sogar längerer Aufenthaltsdauer für zulässig erklärt wurde (VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316; VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361 uva.) (AsylGH 21.10.2008, E4 257995-0/2008). Bei Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen konnten somit keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde, zumal Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig, die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten und es Ihnen in weiterer Folge auch nicht möglich ist, Ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren.Bei Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen konnten somit keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde, zumal Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig, die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten und es Ihnen in weiterer Folge auch nicht möglich ist, Ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen ein nicht auf dieses Bundesgesetz – Asylgesetz – gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt bzw. Sie ein solches beanspruchen/geltend machen können. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG kam daher nicht in Betracht. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Abs. AsylG). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 Asyl

G und § 52 Abs. 2 Z2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig ist, ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter den Spruchpunkt II. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.Wie bereits unter den Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung. Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint. Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. [ ]"

  1. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 18.11.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 28.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und apodiktisch behauptet, dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und sicher wieder auch gegen ihn gesetzt werden würden. Außerdem gebe es entgegen der Ansicht des BFA für Araber keine innerstaatliche Fluchtalternative in den nordirakischen Kurdengebieten. Neue Flüchtlinge würden dort nicht mehr aufgenommen werden und es gebe Berichte, dass bereits dort lebende Binnenvertriebene keine Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel bekommen würden. Zum Antrag auf subsidiären Schutz sei hinzuzufügen, dass der Irak ein Staat sei, der die Kontrolle über große Teile des Staatsgebietes verloren habe, sei es an die IS-Terroristen oder die verschiedenen außer Kontrolle geratenen Milizen. Da der Beschwerdeführer Probleme mit der Hisbollah gehabt habe, sei im Falle einer Rückkehr in echtes Risiko einer Art 2 bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gegeben.Neue Flüchtlinge würden dort nicht mehr aufgenommen werden und es gebe Berichte, dass bereits dort lebende Binnenvertriebene keine Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel bekommen würden. Zum Antrag auf subsidiären Schutz sei hinzuzufügen, dass der Irak ein Staat sei, der die Kontrolle über große Teile des Staatsgebietes verloren habe, sei es an die IS-Terroristen oder die verschiedenen außer Kontrolle geratenen Milizen. Da der Beschwerdeführer Probleme mit der Hisbollah gehabt habe, sei im Falle einer Rückkehr in echtes Risiko einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und arabischer Abstammung. Der Beschwerdeführer besitzt ein muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor im Irak, wobei ein Bruder des Beschwerdeführers seit Jahren in Arbil lebt und dort einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zur Identität und zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente. 2.
  6. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen waren. Ebenso ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der RückkehrentscheidungSchließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen. Der Alternativbegründung bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder internen Relokationsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer in den kurdischen Provinzen des Nordirak bzw. in den von den Kurden kontrollierten und verwalteten Gebietsteilen des Irak, wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich auf nicht näher bezeichnete Berichte verwiesen. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen war.Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak – insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer internen Relokationsmöglichkeit im Nordirak – nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.

  1. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.
  2. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches

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