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{'item': 'L507 2141951-1'}

Obsah (11)§ 3Art 133§ 8§ 9§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlL507 2141951-1 SpruchL507 2141951-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 28.10.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 25.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Er habe gemeinsam mit seiner Ehegattin, die er Anfang 2015 geheiratet habe, mit seinem drei Monate alten Sohn, mit seiner Schwester und seiner Mutter in Bagdad gelebt. Der Beschwerdeführer habe als Händler für Kleidung gearbeitet und in Bagdad ein Geschäft besessen. Der Beschwerdeführer sei von einem Mann namens XXXX und dessen Bruder namens XXXX , die Mitglieder der Mahdi Miliz seien, erpresst worden. Vom Beschwerdeführer sei monatlich ein Betrag in der Höhe von $ 200 verlangt worden. Einmal, als sich der Beschwerdeführer ein Auto gekauft habe, habe XXXX von ihm die Herausgabe des Fahrzeuiges verlangt; weil der Beschwerdeführer das Auto in der Folge zurückgegeben habe, habe er einen Betrag in der Höhe von $ 10.000 bezahlen müssen. Nicht nur der Beschwerdeführer sei von diesen Personen erpresst worden, sondern auch die Nachbarn seines Geschäftes. Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Nachbarn entschieden hätten, kein Geld mehr an XXXX und seinen Bruder XXXX zu bezahlen, sei das Geschäft des Beschwerdeführers angezündet und niedergebrannt worden. Infolge dieses Vorfalls habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, den Irak zu verlassen und sei sodann am 21.09.2015, nachdem ihm zuvor am 14.09.2015 ein irakischer Reisepass ausgestellt worden sei, mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul geflogen bzw. legal aus dem Irak ausgereist. Andere Probleme habe der Beschwerdeführer im Irak nicht gehabt. Die Gattin, der Sohn und die Mutter des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Bagdad leben.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 25.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Er habe gemeinsam mit seiner Ehegattin, die er Anfang 2015 geheiratet habe, mit seinem drei Monate alten Sohn, mit seiner Schwester und seiner Mutter in Bagdad gelebt. Der Beschwerdeführer habe als Händler für Kleidung gearbeitet und in Bagdad ein Geschäft besessen. Der Beschwerdeführer sei von einem Mann namens römisch 40 und dessen Bruder namens römisch 40 , die Mitglieder der Mahdi Miliz seien, erpresst worden. Vom Beschwerdeführer sei monatlich ein Betrag in der Höhe von $ 200 verlangt worden. Einmal, als sich der Beschwerdeführer ein Auto gekauft habe, habe römisch 40 von ihm die Herausgabe des Fahrzeuiges verlangt; weil der Beschwerdeführer das Auto in der Folge zurückgegeben habe, habe er einen Betrag in der Höhe von $ 10.000 bezahlen müssen. Nicht nur der Beschwerdeführer sei von diesen Personen erpresst worden, sondern auch die Nachbarn seines Geschäftes. Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Nachbarn entschieden hätten, kein Geld mehr an römisch 40 und seinen Bruder römisch 40 zu bezahlen, sei das Geschäft des Beschwerdeführers angezündet und niedergebrannt worden. Infolge dieses Vorfalls habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, den Irak zu verlassen und sei sodann am 21.09.2015, nachdem ihm zuvor am 14.09.2015 ein irakischer Reisepass ausgestellt worden sei, mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul geflogen bzw. legal aus dem Irak ausgereist. Andere Probleme habe der Beschwerdeführer im Irak nicht gehabt. Die Gattin, der Sohn und die Mutter des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Bagdad leben.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2017 erteilt.Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2017 erteilt. Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung Zu ihrer Person: Sie heißen XXXX und wurden am XXXX geboren.Sie heißen römisch 40 und wurden am römisch 40 geboren. Sie kommen aus dem Irak und gehören der Volksgruppe der Araber an. Sie stammen aus Bagdad. Sie sind sunnitisch-moslemischen Glaubens. Sie sind verheiratet und Vater eines Sohnes. Sie besaßen im Irak ein Bekleidungsgeschäft. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Herkunftsland, den Irak, aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen haben. Ihre diesbezüglichen Ausführungen konnten nicht glaubhaft festgestellt werden. Weiters wird festgestellt, dass Ihnen eine Rückkehr in Ihre Heimat derzeit nicht zumutbar ist." Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. Aufgrund [der] Vorlage eines irakischen Personalausweises und einer Kopie Ihres Reisepasses stehen Ihre Identität und Ihre Herkunft fest. Zudem entsprechen Ihre Sprache und Ihre örtlichen/geographischen Angaben dem Herkunftsland Irak. Betreffend Ihre Angaben zu Ihrem Glauben, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrem Familienstand, wird Ihnen Glaube geschenkt. Ebenso war für das Bundesamt glaubhaft, dass Ihren Lebensunterhalt in einem Kleidungsgeschäft bestritten haben. Bezugnehmend auf die Gründe für Ihre Ausreise aus dem Irak führt das Bundesamt Folgendes aus: Sie schilderten, dass Ihr Geschäftsnachbar Ihnen einen guten Deal bezüglich eines Autokaufes verschafft hätte. Auch hätte sich Ihr Geschäftspartner selbst ein Auto gekauft. Nachdem XXXX von Ihrem Autokauf erfahren hätte, hätte er beabsichtigt sich dieses Fahrzeug anzueignen. Um dies zu verhindern, hätten Sie Ihr Fahrzeug an den Autohändler zurückgegeben. Ihren Angaben zu Folge, hätte sich dies im Februar 2014 ereignet. Im Rahmen Ihrer freien Erzählphase führten Sie aus, dass XXXX Sie in Ihrem Geschäft aufgesucht hätte, nachdem er von der Rückgabe des Fahrzeuges erfahren hätte. Dies widerspricht jedoch Ihren Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wo Sie einerseits behaupteten, dass das Gebäude, indem sich Ihr Geschäft befunden hätte, von XXXX im sechsten oder achten Monaten des Jahres 2013 niedergebrannt worden sei und Sie aufgrund dessen Ende des Jahres 2013 Ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hätten. Wenn Sie also im Jahr 2013 Ihre geschäftliche Tätigkeit aufgegeben haben, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, wie XXXX Sie im Jahr 2014 hätte in Ihrem Geschäft aufsuchen können.Bezugnehmend auf die Gründe für Ihre Ausreise aus dem Irak führt das Bundesamt Folgendes aus: Sie schilderten, dass Ihr Geschäftsnachbar Ihnen einen guten Deal bezüglich eines Autokaufes verschafft hätte. Auch hätte sich Ihr Geschäftspartner selbst ein Auto gekauft. Nachdem römisch 40 von Ihrem Autokauf erfahren hätte, hätte er beabsichtigt sich dieses Fahrzeug anzueignen. Um dies zu verhindern, hätten Sie Ihr Fahrzeug an den Autohändler zurückgegeben. Ihren Angaben zu Folge, hätte sich dies im Februar 2014 ereignet. Im Rahmen Ihrer freien Erzählphase führten Sie aus, dass römisch 40 Sie in Ihrem Geschäft aufgesucht hätte, nachdem er von der Rückgabe des Fahrzeuges erfahren hätte. Dies widerspricht jedoch Ihren Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wo Sie einerseits behaupteten, dass das Gebäude, indem sich Ihr Geschäft befunden hätte, von römisch 40 im sechsten oder achten Monaten des Jahres 2013 niedergebrannt worden sei und Sie aufgrund dessen Ende des Jahres 2013 Ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hätten. Wenn Sie also im Jahr 2013 Ihre geschäftliche Tätigkeit aufgegeben haben, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, wie römisch 40 Sie im Jahr 2014 hätte in Ihrem Geschäft aufsuchen können. Zudem ist dadurch zweifelhaft, wie Ihr Geschäftsnachbar Sie hätte im Jahr 2014 auf gute Konditionen beim Autokauf hinweisen können. Sofern Sie behaupten, Sie hätten ausschließlich einmal im Februar 2014 mit ihm bezüglich des Autokaufes in einem kleinen Kaffeehaus gesprochen, ist nicht nachvollziehbar, wie Sie einerseits wissen wollen, dass XXXX , dessen Fahrzeug verbrannt hat, nachdem er sich dieses nicht aneignen konnte, sowie dass Ihr Geschäftsnachbar nicht bereit gewesen wäre seinen Wagen an den Händler zurückzugeben und andererseits woher Sie Kenntnis darüber erlangt hätten, dass Ihr Geschäftsnachbar XXXX über Ihren persönlichen Autokauf informiert hätte. Dem zu Folge hätten mehrere Gespräche stattfinden müssen, um Kenntnis über derartige Informationen zu erlangen. Aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten im Rahmen Ihres Fluchtvorbringens geht die Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienten.Zudem ist dadurch zweifelhaft, wie Ihr Geschäftsnachbar Sie hätte im Jahr 2014 auf gute Konditionen beim Autokauf hinweisen können. Sofern Sie behaupten, Sie hätten ausschließlich einmal im Februar 2014 mit ihm bezüglich des Autokaufes in einem kleinen Kaffeehaus gesprochen, ist nicht nachvollziehbar, wie Sie einerseits wissen wollen, dass römisch 40 , dessen Fahrzeug verbrannt hat, nachdem er sich dieses nicht aneignen konnte, sowie dass Ihr Geschäftsnachbar nicht bereit gewesen wäre seinen Wagen an den Händler zurückzugeben und andererseits woher Sie Kenntnis darüber erlangt hätten, dass Ihr Geschäftsnachbar römisch 40 über Ihren persönlichen Autokauf informiert hätte. Dem zu Folge hätten mehrere Gespräche stattfinden müssen, um Kenntnis über derartige Informationen zu erlangen. Aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten im Rahmen Ihres Fluchtvorbringens geht die Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienten. Ein weiteres Indiz dafür findet sich im Rahmen Ihrer freien Erzählphase auf Seite 4 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wo Sie einmal behaupten, XXXX hätte Sie persönlich aufgesucht, nachdem er davon erfahren hätte, dass Sie Ihren Wagen an den Autohändler zurückgegeben hätten und das Ganze in Folge völlig anders darstellen und behaupteten, XXXX hätte lediglich eine Person in Ihr Geschäft geschickt, welche Sie aufgefordert hätte XXXX aufzusuchen. Ihre divergierenden Angaben, lassen das Bundesamt am Wahrheitsgehalt Ihrer Ausführungen zweifeln.Ein weiteres Indiz dafür findet sich im Rahmen Ihrer freien Erzählphase auf Seite 4 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wo Sie einmal behaupten, römisch 40 hätte Sie persönlich aufgesucht, nachdem er davon erfahren hätte, dass Sie Ihren Wagen an den Autohändler zurückgegeben hätten und das Ganze in Folge völlig anders darstellen und behaupteten, römisch 40 hätte lediglich eine Person in Ihr Geschäft geschickt, welche Sie aufgefordert hätte römisch 40 aufzusuchen. Ihre divergierenden Angaben, lassen das Bundesamt am Wahrheitsgehalt Ihrer Ausführungen zweifeln. Zudem macht es sehr wohl einen Unterschied aus, wenn Sie einmal behaupten, Sie hätten XXXX in Ihrem Geschäft 10.000 Dollar bezahlt, nachdem er Sie aufgesucht hätte und in Folge Ihre Geschichte gänzlich verändern und plötzlich behaupten, Sie wären persönlich zu ihm gegangen, nachdem Sie von einer Person seiner Gefolgschaft aufgesucht worden wären, diese Sie jedoch gleichzeitig zu XXXX verbracht und Sie ihm anschließend das Geld persönlich übergeben hätten. Erneut deuten Ihre divergierenden Angaben auf ein Konstrukt hin.Zudem macht es sehr wohl einen Unterschied aus, wenn Sie einmal behaupten, Sie hätten römisch 40 in Ihrem Geschäft 10.000 Dollar bezahlt, nachdem er Sie aufgesucht hätte und in Folge Ihre Geschichte gänzlich verändern und plötzlich behaupten, Sie wären persönlich zu ihm gegangen, nachdem Sie von einer Person seiner Gefolgschaft aufgesucht worden wären, diese Sie jedoch gleichzeitig zu römisch 40 verbracht und Sie ihm anschließend das Geld persönlich übergeben hätten. Erneut deuten Ihre divergierenden Angaben auf ein Konstrukt hin. Dass Sie in der Lage gewesen wären XXXX sofort 10.000 Dollar zu bezahlen, nachdem dessen Gefolgschaft Sie abgeholt und zu ihm verbracht hätte, ist insofern zweifelhaft, als Sie behaupteten Sie hätten diese hohe Summe Geld einfach in Ihrer Geldbörse bei sich getragen. Es kann durchaus nicht davon ausgegangen werden, dass es üblich ist, eine derart hohe Summe Bargeld ständig in seinem Portemonnaie mit sich zu tragen. Aufgrund der Vielzahl an vorliegenden Widersprüchen, ist auch dieser Aspekt Ihres Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen.Dass Sie in der Lage gewesen wären römisch 40 sofort 10.000 Dollar zu bezahlen, nachdem dessen Gefolgschaft Sie abgeholt und zu ihm verbracht hätte, ist insofern zweifelhaft, als Sie behaupteten Sie hätten diese hohe Summe Geld einfach in Ihrer Geldbörse bei sich getragen. Es kann durchaus nicht davon ausgegangen werden, dass es üblich ist, eine derart hohe Summe Bargeld ständig in seinem Portemonnaie mit sich zu tragen. Aufgrund der Vielzahl an vorliegenden Widersprüchen, ist auch dieser Aspekt Ihres Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen. Anschließend gaben Sie im Rahmen Ihrer freien Erzählphase an, Sie hätten gemeinsam mit Ihren Geschäftsnachbarn beschlossen die monatlichen Zahlungen an XXXX einzustellen. Als dieser davon erfahren hätte, hätte er das Gebäude, indem sich Ihr Geschäft gelegen sei, niedergebrannt. Ihren Angaben war zu entnehmen, dass sich dieser Vorfall im Jahr 2013 ereignet haben sollte. Dies hätte Sie zudem veranlasst Ihren Wohnsitz im Bezirk XXXX zu verlassen und in den Bezirk XXXX zu übersiedeln. Sofern Sie nunmehr behaupten, Sie wären im Dezember 2013 nach XXXX übersiedelt, so widerspricht dies jedoch eindeutig Ihren zuvor getätigten Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten auf Seite 3 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wo Sie angaben, Sie hätten von Ende 2014 bis 21.09.2015 an der Adresse in XXXX gelebt.Anschließend gaben Sie im Rahmen Ihrer freien Erzählphase an, Sie hätten gemeinsam mit Ihren Geschäftsnachbarn beschlossen die monatlichen Zahlungen an römisch 40 einzustellen. Als dieser davon erfahren hätte, hätte er das Gebäude, indem sich Ihr Geschäft gelegen sei, niedergebrannt. Ihren Angaben war zu entnehmen, dass sich dieser Vorfall im Jahr 2013 ereignet haben sollte. Dies hätte Sie zudem veranlasst Ihren Wohnsitz im Bezirk römisch 40 zu verlassen und in den Bezirk römisch 40 zu übersiedeln. Sofern Sie nunmehr behaupten, Sie wären im Dezember 2013 nach römisch 40 übersiedelt, so widerspricht dies jedoch eindeutig Ihren zuvor getätigten Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten auf Seite 3 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wo Sie angaben, Sie hätten von Ende 2014 bis 21.09.2015 an der Adresse in römisch 40 gelebt. Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienten, stellen Ihre Ausführungen auf Seite 7 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme dar, wo sie erläuterten, dass XXXX Sie zu Hause in der XXXX aufgesucht und zu XXXX gebracht hätte. Wie Sie mehrfach im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme schilderten, hätten Sie Ihren Wagen im Februar 2014 erworben und seien nach dessen Rückgabe von Mitgliedern der Miliz aufgesucht worden.

Ihren Ausführungen, dass Sie bereits im Dezember 2013 nach XXXX verzogen seien, ist somit nicht möglich, dass XXXX Sie im Februar 2014 hätte in der XXXX abholen können. Ihre widersprüchlichen Angaben lassen für die Behörde den Schluss zu, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handelt. Zudem widerspricht diese Ausführung, jenen Angaben, wo Sie behaupteten, in Ihrem Geschäft aufgesucht worden zu sein.Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienten, stellen Ihre Ausführungen auf Seite 7 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme dar, wo sie erläuterten, dass römisch 40 Sie zu Hause in der römisch 40 aufgesucht und zu römisch 40 gebracht hätte. Wie Sie mehrfach im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme schilderten, hätten Sie Ihren Wagen im Februar 2014 erworben und seien nach dessen Rückgabe von Mitgliedern der Miliz aufgesucht worden.

Ihren Ausführungen, dass Sie bereits im Dezember 2013 nach römisch 40 verzogen seien, ist somit nicht möglich, dass römisch 40 Sie im Februar 2014 hätte in der römisch 40 abholen können. Ihre widersprüchlichen Angaben lassen für die Behörde den Schluss zu, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handelt. Zudem widerspricht diese Ausführung, jenen Angaben, wo Sie behaupteten, in Ihrem Geschäft aufgesucht worden zu sein. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, gaben Sie plötzlich an, dass Sie den Irak Richtung Österreich verlassen hätten, nachdem XXXX Sie aufgesucht hätte. Wenn Sie nunmehr angeben, anschließend Ihre Ausreise Richtung Österreich angetreten zu sein, so sind diese Angaben keinesfalls nachzuvollziehen, da Sie zu Beginn Ihrer niederschriftlichen Einvernahme behaupteten am 21.09.2015 Ihren Wohnort verlassen zu haben. Ihre Ausführungen zeigen erneut, dass Sie offensichtlich nicht gewillt sind wahre Angaben zu machen, wären andernfalls derartige Widersprüche nicht existent.Auf Vorhalt dieses Widerspruchs im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, gaben Sie plötzlich an, dass Sie den Irak Richtung Österreich verlassen hätten, nachdem römisch 40 Sie aufgesucht hätte. Wenn Sie nunmehr angeben, anschließend Ihre Ausreise Richtung Österreich angetreten zu sein, so sind diese Angaben keinesfalls nachzuvollziehen, da Sie zu Beginn Ihrer niederschriftlichen Einvernahme behaupteten am 21.09.2015 Ihren Wohnort verlassen zu haben. Ihre Ausführungen zeigen erneut, dass Sie offensichtlich nicht gewillt sind wahre Angaben zu machen, wären andernfalls derartige Widersprüche nicht existent. Bestärkt wird die Behörde in der Annahme einer konstruierten Geschichte, als Sie von der Leiterin der Amtshandlung befragt wurden, ob Sie nach dem Niederbrennen Ihres Geschäfts nochmals Kontakt zu XXXX gehabt hätten, was Sie verneinten. Ihren Ausführungen zu Folge, sei Ihr Geschäft im Jahr 2013 verbrannt worden. Wenn Sie somit seither keinen Kontakt mehr gehabt hätten, würde dies auch bedeuten, XXXX und sein Gefolge hätten Sie nicht wegen Ihres neuen Wagens aufsuchen können und eine Zahlung in Höhe von 10.000 Dollar hätte nicht an XXXX persönlich bezahlt werden können. Auf Vorhalt dieser Widersprüchlichkeiten behaupteten Sie plötzlich, dass nur zwischen August 2013 und Jänner 2014 kein Kontakt zu XXXX bestanden hätte, denn als dieser vom Kauf des Wagens erfahren, auch gleichzeitig wieder Kontakt zu Ihnen gesucht hätte. Ihre Ausführungen sind nicht plausibel, hätten Sie andernfalls sofort angegeben, dass sehr wohl Kontakt zu XXXX stattgefunden hätte, wenn auch nicht in regelmäßigen Zeitabständen wie gegebenenfalls zuvor als Sie monatlich Zahlungen an XXXX und dessen Gefolge leisten hätten müssen, weshalb Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche lediglich als Ausrede gewertet werden können, um etwaige Widersprüche zu entkräften, was Ihnen jedoch nicht gelang.Bestärkt wird die Behörde in der Annahme einer konstruierten Geschichte, als Sie von der Leiterin der Amtshandlung befragt wurden, ob Sie nach dem Niederbrennen Ihres Geschäfts nochmals Kontakt zu römisch 40 gehabt hätten, was Sie verneinten. Ihren Ausführungen zu Folge, sei Ihr Geschäft im Jahr 2013 verbrannt worden. Wenn Sie somit seither keinen Kontakt mehr gehabt hätten, würde dies auch bedeuten, römisch 40 und sein Gefolge hätten Sie nicht wegen Ihres neuen Wagens aufsuchen können und eine Zahlung in Höhe von 10.000 Dollar hätte nicht an römisch 40 persönlich bezahlt werden können. Auf Vorhalt dieser Widersprüchlichkeiten behaupteten Sie plötzlich, dass nur zwischen August 2013 und Jänner 2014 kein Kontakt zu römisch 40 bestanden hätte, denn als dieser vom Kauf des Wagens erfahren, auch gleichzeitig wieder Kontakt zu Ihnen gesucht hätte. Ihre Ausführungen sind nicht plausibel, hätten Sie andernfalls sofort angegeben, dass sehr wohl Kontakt zu römisch 40 stattgefunden hätte, wenn auch nicht in regelmäßigen Zeitabständen wie gegebenenfalls zuvor als Sie monatlich Zahlungen an römisch 40 und dessen Gefolge leisten hätten müssen, weshalb Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche lediglich als Ausrede gewertet werden können, um etwaige Widersprüche zu entkräften, was Ihnen jedoch nicht gelang. Überdies ist höchst fragwürdig, wieso Sie im Rahmen Ihrer polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort die im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme ins Treffen geführten Probleme benannten, sondern ausschließlich die allgemeine Sicherheitslage als Grund für Ihre Ausreise aus dem Irak erläuterten. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht feststellte, sind völlig andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch jüngst BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.). Hätte es eine persönliche Verfolgung durch Mitglieder einer Miliz gegeben, dann ist davon auszugehen, dass Sie diese im Rahmen Ihrer polizeilichen Erstbefragung erwähnt und sich nicht erst im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auf eine persönliche Verfolgung berufen hätten. Insgesamt betrachtet, waren Sie nicht in der Lage eine Furcht vor Verfolgung oder künftig mit solcher zu rechnen zu haben, glaubhaft zu machen. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen und nicht plausibler Ausführungen geht die Behörde davon aus, dass es sich bei Ihren Angaben um ein Konstrukt handelte, welchen jegliche Glaubwürdigkeit anzusprechen war. [ ]" In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Es ist eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machen, was Ihnen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht gelang. Sie waren nicht in der Lage glaubhaft zu machen, im Irak einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein, bzw. zukünftig mit einer solchen zu rechnen zu haben. Aus Ihren persönlichen Merkmalen (z.B. Volksgruppenzugehörigkeit) konnte aus der allgemeinen Lage im Irak keine Verfolgung- oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. In Ihrem Fall kann es mangels Vorliegen einer Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Gem. § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. In Ihrem Fall ging die Behörde aufgrund der derzeit allgemein unsicheren Lage im Irak von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Es ist Ihnen daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G hindeuten würden.Es ist Ihnen daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten würden. [ ]"

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 06.12.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde.
  2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die am 06.12.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und auf die allgemeine Situation im Irak verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise Ende September 2015 in Bagdad gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem Sohn, seiner Schwester und seiner Mutter gelebt. Die Ehegattin, der Sohn, die Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Bagdad. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante – oder sonstige – Verfolgung droht.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde. 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  6. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zur Identität und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
  7. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, bei. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG umfasst ist. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen. 2.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen – nach wie vor aktuellen – Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen war.Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom

  1. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom
  2. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ersetzten und gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2141951.1.00

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