RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlL515 2130306-1 SpruchL515 2130306-1/19E L519 2130308-1/9E L519 2130307-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF, § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass eine Mutwillensstrafe in der Höhe von €A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 35, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt wird. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am 25.8.2013 bei der belangten Behörde ("bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am 25.8.2013 bei der belangten Behörde ("bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.römisch eins.
- Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP
- I.3.
- Zum verfahrensrechtlichen Schicksal und dem Vorbringen vor der bB wird auf den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1 verwiesen, woraus auszugsweise wie folgt zitiert wird:römisch eins.3.
- Zum verfahrensrechtlichen Schicksal und dem Vorbringen vor der bB wird auf den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1 verwiesen, woraus auszugsweise wie folgt zitiert wird: "Sie reisten illegal nach Österreich ein und haben am 25.08.2013 einen Asylantrag gestellt, wobei Sie angaben, den Namen [ ] zu führen, aus Armenien zu stammen und am [ ] geboren zu sein. Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion [ ] vom 26.08.2013 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Gelegenheit gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an: "Am XXXX wurde die Notarin der Stadt [ ], [ ], von irgendwelchen Leuten umgebracht. Mein verstorbener Mann war zufällig Zeuge dieser Tat. Der Mörder hat auch meinen Mann gesehen."Am römisch 40 wurde die Notarin der Stadt [ ], [ ], von irgendwelchen Leuten umgebracht. Mein verstorbener Mann war zufällig Zeuge dieser Tat. Der Mörder hat auch meinen Mann gesehen. Es wurde jedoch ein unschuldiger Mensch für diese Tat verantwortlich gemacht und auch verurteilt. Mitte 2008 ging mein Mann zur Polizei und sagte dort aus, dass der Verurteilte nicht der Mörder ist, sondern wer anderer, den mein Mann gesehen hatte. Die Polizei antwortete ihm, dass er sich um seine eigenen Angelegenheiten kümmern soll. Nach diesem Vorfall wurde dann mein Mann von Personen angesprochen und bedroht, dass er über den Vorfall schweigen soll. Danach ging es immer so weiter, dass wir eine Zeit lang Ruhe hatten, er aber dann immer wieder angesprochen wurde. Es wurde ihm auch gesagt, er solle das Land verlassen und in das Ausland gehen. Mein Mann hatte aber einen guten Job, er war Zahntechniker. Er hatte diesen Personen zugesagt, dass er über den Mord nicht mehr reden werde. Ich habe meinem Mann immer zugeredet, dass er doch in Jerewan, bei den höheren Stellen diese Vorfälle anzeigen soll, ich sagte, dass ich niemals bereit bin Armenien zu verlassen. Wir hatten in Armenien ein gutes Leben. Mitte Juli 2013 ging dann mein Mann nach Jerewan zu irgendeiner Behörde und schilderte diesen Vorfall. Es wurde ihm dort jedoch gesagt, dass der Schuldige verurteilt ist und er wurde abgewiesen. Am XXXX war ich dabei Müll nach draußen zu entsorgen, mein Mann kam mit mir, als wir draußen waren, stand plötzlich ein PKW und drei mir unbekannte Männer stiegen aus dem PKW. Einer von diesen sagte zu meinem Mann, dass er gewarnt wurde, dass ihm gesagt wurde, das Land zu verlassen und dass er über den Mord nirgendwo sprechen darf. Mein Mann sagte ihnen, warum wir das Land verlassen sollen, obwohl sie jemanden umgebracht haben. Daraufhin nahm einer von diesen aus dem Auto einen Gegenstand und schlug auf den Kopf meines Mannes ein. Mein Mann stürzte zu Boden. Als ich zu ihm eilte, zog einer von den Männern an meinen Haaren und sagte mir, dass das die letzte Warnung war und sie fuhren dann weg.Am römisch 40 war ich dabei Müll nach draußen zu entsorgen, mein Mann kam mit mir, als wir draußen waren, stand plötzlich ein PKW und drei mir unbekannte Männer stiegen aus dem PKW. Einer von diesen sagte zu meinem Mann, dass er gewarnt wurde, dass ihm gesagt wurde, das Land zu verlassen und dass er über den Mord nirgendwo sprechen darf. Mein Mann sagte ihnen, warum wir das Land verlassen sollen, obwohl sie jemanden umgebracht haben. Daraufhin nahm einer von diesen aus dem Auto einen Gegenstand und schlug auf den Kopf meines Mannes ein. Mein Mann stürzte zu Boden. Als ich zu ihm eilte, zog einer von den Männern an meinen Haaren und sagte mir, dass das die letzte Warnung war und sie fuhren dann weg. Mein Mann zwar am Kopf nicht geblutet, sagte jedoch, dass er mich mehrfach sieht und ihm ziemlich schwindlig ist. Mein Mann wurde zuerst in [ ] in das Krankenhaus gebracht, diese waren aber nicht in der Lage seine inneren Kopfverletzungen zu behandeln, weshalb der nach Jerewan gebracht wurde. Mein Mann ist dann am XXXX im Krankenhaus verstorben.Mein Mann zwar am Kopf nicht geblutet, sagte jedoch, dass er mich mehrfach sieht und ihm ziemlich schwindlig ist. Mein Mann wurde zuerst in [ ] in das Krankenhaus gebracht, diese waren aber nicht in der Lage seine inneren Kopfverletzungen zu behandeln, weshalb der nach Jerewan gebracht wurde. Mein Mann ist dann am römisch 40 im Krankenhaus verstorben. Als ich in [ ] im Krankenhaus war, bekam ich einen Anruf auf dem Handy von meinem Mann. Der Anrufer sagte mir, dass es mir und den Kinder genau so wie meinem Mann ergehen würde, falls ich das Land nicht verlassen sollte. Da ich Angst hatte, dass meinen Kindern und mir etwas zustößt, habe ich das Land verlassen. Das ist mein Fluchtgrund, andere Gründe habe ich nicht." Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol am 10.03.2016 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Armenisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: " F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich leide oft an Kopfschmerzen. Ich bin deswegen aber nicht in Behandlung. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe die Wahrheit gesagt und alles wurde richtig aufgeschrieben. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ich habe meine Geburtsurkunde und meine Heiratsurkunde bereits vorgelegt. Ich habe auch einen Führerschein, diesen habe ich aber im Heim vergessen. Anmerkung: Die Antragstellerin wird aufgefordert den Führerschein innerhalb einer Frist von einer Woche dem Bundesamt im Original vorzulegen. Die Antragstellerin legt folgende Dokumente vor: * Sterbeurkunde in Kopie des Ehemannes * Foto des Ehemannes * Universitätsdiplom im Original * Ärztlich Bestätigung über die Todesursache des Mannes in Kopie * 2 Vorladungen des Ehemannes zum Gericht als Zeuge in Kopie * Drei Zertifikate des Ehemannes * Zeitungsbericht * Div. Arbeitsbestätigungen für Tätigkeiten in Österreich * Unterschriftenliste – Unterstützung für ein Bleiberecht in Österreich * Deutschkursbestätigungen * Deutschkursdiplom A2 * Deutschkursdiplom B1 * Arztbrief * Bestätigung vom Kindergarten * Schulzeugnisse der Kinder * Bestätigung der Diakonie betr. Behandlung von [ ] F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Sie haben einen Arztbrief vorgelegt von Dezember 2014, dass Sie an einer PTBS leiden. Sind Sie diesbezüglich noch in Behandlung? Wie sieht der derzeitige Stand aus? A: Ich habe die Behandlung im August 2015 beendet. Derzeit bin ich nicht mehr in Behandlung. Ab und zu habe ich noch Probleme, weil es sehr stressig ist mit den Kindern alleine und der Arbeit. Medikamente nehme ich auch keine mehr deswegen. Erklärung: Sie haben am 25.08.2013 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 26.08.2013 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich wurde am [ ] in [ ] in Armenien geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater arbeitet als Automechaniker und meine Mutter ist Hausfrau. Ich habe zwei Brüder die noch in der Heimat leben. Ich habe die Grund- und Mittelschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe ich Biologie und Chemie studiert auf Lehramt. Ich habe meinen Mann im Juli 2007 geheiratet. Gemeinsam haben wir einen Sohn und eine Tochter. Mein Mann ist im am XXXX verstorben. Mein Mann war Zahntechniker.Ich habe meinen Mann im Juli 2007 geheiratet. Gemeinsam haben wir einen Sohn und eine Tochter. Mein Mann ist im am römisch 40 verstorben. Mein Mann war Zahntechniker. Nach der Heirat lebten wir im Haus meiner Schwiegereltern. Wir lebten unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ich habe ein Jahr lang als Kassiererin gearbeitet. Ich gehöre zur Volksgruppe der Armenier und bin Christ. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Meine Eltern, meine Geschwister und meine Schwiegereltern leben noch dort. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja. F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet? A: Nein. F: War Ihre Frau / Ihr Mann zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung? A: Nein. F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: Nein. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Nein, weil ich Angst habe. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Im August 2013 habe ich mich dazu entschlossen. F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie bei der Erstbefragung gemacht haben, erinnern? A: Ja ich kann mich erinnern. F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen? A: Nein. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Das weiß ich nicht, mein Vater hat das gemacht. F: Woher haben Sie das Geld? A: Mein Vater hat alles bezahlt. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Der Schlepper hatte meinen Pass. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich habe das nicht ausgesucht. Der Schlepper hat mich hier her gebracht. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Meinen Mann habe ich 2006 kennen gelernt und 2007 geheiratet. 2008 habe ich gemerkt, dass mein Mann Probleme hat. Er war immer wieder beunruhigt. Ich habe meinen Mann gefragt was los ist. Er sagte, dass alles in Ordnung sei. Er meinte er hätte Probleme, aber diese würde er lösen. Ich sollte mir keine Sorgen machen. Im März 2013 hat mir mein Mann dann erzählt was los ist. Er sagte mir, dass er am XXXX Zeuge des Mordes an [ ] wurde. Diese wurde in ihrem Büro umgebracht. Mein Mann ging damals zum Notar wegen des Hauses seiner Eltern. Mein Mann saß im Wartezimmer als das dann passierte. Mein Mann war dann offiziell als Zeuge eingetragen vor Gericht und wurde auch vorgeladen. Mein Mann wurde dazu gezwungen eine falsche Zeugenaussage zu machen. Er hat mir nicht gesagt, wer ihn konkret dazu gezwungen hat und mit wem er konkret Probleme hatte. Mein Mann hat mir erklärt, dass eine unschuldige Person verurteilt wurde wegen des Mordes. Mein Mann sagte mir auch, dass er 2008 zur Polizei gegangen sei um seine damalige Zeugenaussage zu ändern, aber die Polizei hat gemeint er soll jetzt Ruhe geben, wenn er keine Probleme bekommen möchte. Meinem Mann wurde damals auch geraten, dass er auswandern soll.Im März 2013 hat mir mein Mann dann erzählt was los ist. Er sagte mir, dass er am römisch 40 Zeuge des Mordes an [ ] wurde. Diese wurde in ihrem Büro umgebracht. Mein Mann ging damals zum Notar wegen des Hauses seiner Eltern. Mein Mann saß im Wartezimmer als das dann passierte. Mein Mann war dann offiziell als Zeuge eingetragen vor Gericht und wurde auch vorgeladen. Mein Mann wurde dazu gezwungen eine falsche Zeugenaussage zu machen. Er hat mir nicht gesagt, wer ihn konkret dazu gezwungen hat und mit wem er konkret Probleme hatte. Mein Mann hat mir erklärt, dass eine unschuldige Person verurteilt wurde wegen des Mordes. Mein Mann sagte mir auch, dass er 2008 zur Polizei gegangen sei um seine damalige Zeugenaussage zu ändern, aber die Polizei hat gemeint er soll jetzt Ruhe geben, wenn er keine Probleme bekommen möchte. Meinem Mann wurde damals auch geraten, dass er auswandern soll. Mein Mann war der Hauptzeuge. Mein Mann sagte mir, dass er immer wieder kontrolliert wurde. Aber darüber weiß ich nichts Genaues. Ich habe dann zu meinem Mann gesagt, dass er sich an die Hauptstaatsanwaltschaft in Jerewan wenden soll. 2013 ist mein Mann dann nach Jerewan gefahren. Er kam zurück und sagte mir, dass die Staatsanwaltschaft gesagt hat, dass der Vorfall abgeschlossen sei und er Ruhe geben sollte. Die Personen haben dann erfahren, dass mein Mann bei der Staatsanwaltschaft war. Am XXXX um ca.19.00 Uhr, sind wir gemeinsam aus dem Haus gegangen um Müll zu entsorgen. Als wir den Müll entsorgen, kam ein dunkles Auto mit getönten Scheiben. Drei Männer stiegen aus und als mein Mann sie gesehen hat, hat mein Mann mir gesagt, dass ich sofort zu den Kindern gehen soll. Ich wollte ins Haus gehen und als ich mich umgedreht habe auf halben Weg, habe ich gehört wie einer gesagt hat, dass sie meinen Mann gewarnt hätten. Sie sagten, er solle Ruhe geben und er irgendwoanders leben sollte. Sie fragen ihn ob er dasselbe Schicksal wie [ ] erleben möchte. Mein Mann sagte: "Ihr habt den Mord begangen und ihr sollt euch verstecken nicht ich." Einer von ihnen holte etwas aus dem Auto und schlug ihn damit auf den Kopf. Er ist umgefallen. Ich bin sofort zu ihm gerannt. Einer von den Männern packte mich an den Haaren und drückten mich auf meinen Mann und sagten, dass dies die letzte Warnung sei (AW beginnt zu weinen). Mein Mann war bewusstlos und dann sind die Männer weggefahren. Als mein Mann wieder zu Bewusstsein kam, wollte er nach Hause gehen. Ich sollte niemand davon erzählen, da die Lage ernst sei. Mein Mann sagte, dass er starke Kopfschmerzen hat und ihm schwindelig sei. Er konnte auch nicht alleine gehen. Er sagte auch, dass er nicht klar sieht. Ich habe ihn ins Haus gebracht und die Rettung gerufen. Seine Eltern kamen zu uns. Ich habe meinen Schwiegereltern gesagt, dass er gestürzt ist. Mein Mann wurde ins Krankenhaus [ ] gebracht. Dort haben sie eine CT gemacht. Sie sagten, dass eine OP notwendig sei. Sie sagten, dass sie aber nicht die Spezialisten dafür hätten. Mein Mann sollte dann nach Jerewan gebracht werden. Aber das dauerte lange, weil der spezielle Krankenwagen von Jerewan erst kommen musste. Während wir auf den Krankenwage warteten, kam dann die Polizei. In solchen Fällen wir die Polizei verständigt. Sie befragten mich und ich war so verängstigt und ich habe gesagt, dass er gestürzt ist.Am römisch 40 um ca.19.00 Uhr, sind wir gemeinsam aus dem Haus gegangen um Müll zu entsorgen. Als wir den Müll entsorgen, kam ein dunkles Auto mit getönten Scheiben. Drei Männer stiegen aus und als mein Mann sie gesehen hat, hat mein Mann mir gesagt, dass ich sofort zu den Kindern gehen soll. Ich wollte ins Haus gehen und als ich mich umgedreht habe auf halben Weg, habe ich gehört wie einer gesagt hat, dass sie meinen Mann gewarnt hätten. Sie sagten, er solle Ruhe geben und er irgendwoanders leben sollte. Sie fragen ihn ob er dasselbe Schicksal wie [ ] erleben möchte. Mein Mann sagte: "Ihr habt den Mord begangen und ihr sollt euch verstecken nicht ich." Einer von ihnen holte etwas aus dem Auto und schlug ihn damit auf den Kopf. Er ist umgefallen. Ich bin sofort zu ihm gerannt. Einer von den Männern packte mich an den Haaren und drückten mich auf meinen Mann und sagten, dass dies die letzte Warnung sei (AW beginnt zu weinen). Mein Mann war bewusstlos und dann sind die Männer weggefahren. Als mein Mann wieder zu Bewusstsein kam, wollte er nach Hause gehen. Ich sollte niemand davon erzählen, da die Lage ernst sei. Mein Mann sagte, dass er starke Kopfschmerzen hat und ihm schwindelig sei. Er konnte auch nicht alleine gehen. Er sagte auch, dass er nicht klar sieht. Ich habe ihn ins Haus gebracht und die Rettung gerufen. Seine Eltern kamen zu uns. Ich habe meinen Schwiegereltern gesagt, dass er gestürzt ist. Mein Mann wurde ins Krankenhaus [ ] gebracht. Dort haben sie eine CT gemacht. Sie sagten, dass eine OP notwendig sei. Sie sagten, dass sie aber nicht die Spezialisten dafür hätten. Mein Mann sollte dann nach Jerewan gebracht werden. Aber das dauerte lange, weil der spezielle Krankenwagen von Jerewan erst kommen musste. Während wir auf den Krankenwage warteten, kam dann die Polizei. In solchen Fällen wir die Polizei verständigt. Sie befragten mich und ich war so verängstigt und ich habe gesagt, dass er gestürzt ist. Er wurde dann nach Jerewan in die Klinik [ ] gebracht. Wir sind auch in die Klinik gefahren. Unterwegs blieb das Rettungsauto stehen, mein Mann hatte einen Herzstillstand. Dann haben sie mir im Krankenhaus gesagt, dass keine Chancen mehr für meinen Mann bestehen. Mein Mann fiel ins Koma und ist dann am XXXX verstorben.Er wurde dann nach Jerewan in die Klinik [ ] gebracht. Wir sind auch in die Klinik gefahren. Unterwegs blieb das Rettungsauto stehen, mein Mann hatte einen Herzstillstand. Dann haben sie mir im Krankenhaus gesagt, dass keine Chancen mehr für meinen Mann bestehen. Mein Mann fiel ins Koma und ist dann am römisch 40 verstorben. Seine Eltern gaben mir immer wieder die Schuld, weil sie nicht glauben konnten, dass er hingefallen ist und wir gemeinsam draußen waren. Ich traute mich nicht aber ihnen die Wahrheit zu sagen. Als ich im Krankenhaus war, bekam ich einen Anruf auf dem Handy meines Mannes. Ein Mann sagte mir, dass ich nichts sagen dürfte, da es mir und meinen Kindern sonst auch so ergehen würde wie meinem Mann. Ich habe dann meinem Vater gesagt, dass ich Probleme habe und er mir helfen soll Armenien zu verlassen. Er wollte, dass ich ihm alles erzähle, aber das habe ich nicht gemacht. Dann hat mir mein Vater geholfen auszureisen. F: Wer wurde für den Mord verurteilt an [ ]? A: Ein Mann namens [ ]. F: Wer ist das? A: Ich weiß es nicht. Ich kenne ihn nicht. F: Wer war der tatsächliche Mörder? A: Das weiß ich nicht. Mein Mann hat mir das nicht gesagt. F: Was hat Ihr Mann damals konkret gesehen? Wer hat wie Fr. [ ] ermordet? A: Er hat mir keine Details erzählt. Er hat mir nur gesagt, dass er gesehen hat wer sie umgebracht hat. Er wollte mir auf keinen Fall mehr erzählen. Er hat mir auch nicht gesagt wer der Mörder war. Ich kann dazu nicht mehr sagen. F: Aus welchem Grund wurde sie ermordet? A: Das weiß ich auch nicht. F: Wann hat Ihr Mann als Zeuge ausgesagt? A: Ich glaube das war Mitte
- F: Haben Sie das damals mitbekommen? A: Er hat mir damals nicht gesagt, dass er deswegen zur Polizei geht. Er hat mir nur gesagt, dass er eine Zeugenaussage machen muss. Aber damals haben wir nicht mehr gesprochen. F: Was hat Ihr Mann konkret vor Gericht ausgesagt? A: Das weiß ich nicht. F: Wer hat von Ihrem Mann verlangt, dass er eine falsche Aussage macht und warum? A: Das weiß ich nicht. Die Männer die zu uns gekommen sind wahrscheinlich. Ich kenn die Hintergründe nicht. Ich weiß nur das was mein Mann mir erzählt hat und er hat mir nicht viel erzählt. F: Wer waren diese Personen von denen Ihr Mann bedroht wurde? A: Das weiß ich nicht. F: Wer waren die Männer die Ihren Mann geschlagen haben? A: Das weiß ich nicht. Ich habe sie damals das erste Mal gesehen. F: Welche Todesursache wurde bei Ihrem Mann festgestellt? A: Es steht, dass er an einer Kopfverletzung verstorben ist. Der Arzt damals hat die Leiche lange nicht frei gegeben zur Beerdigung, weil er nicht glaubte, dass es von einem Sturz stammt. Aber schlussendlich steht darin, dass man nicht feststellen konnte, wie es zu dieser Verletzung kam. Man konnte nicht feststellen ob es sich um Fremd- oder Eigenverschulden handelte. F: Und Sie selbst haben niemanden etwas von dem Vorfall erzählt? A: Nein. F: Hat diesen Vorfall auch niemand gesehen? A: Nein. F: Aus welchem Grund haben Sie sich nicht an die Behörden gewandt wegen dieser Vorfälle? A: Ich habe meinen Mann einmal gedrängt sich an die Behörden zu wenden und deswegen habe ich dann meinen Mann verloren. Ich hatte große Angst vor diesen Leuten. F: Warum hat Ihr Mann zunächst eine Falschaussage gemacht und wollte dann jedoch seine Aussage revidieren? A: Mein Mann konnte nicht leben, dass ein unschuldiger Mann wegen ihm im Gefängnis ist. Vorhalt: Der Vorfall fand im Jänner 2007 statt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Ehemann über 6 Jahre lang hinweg bedroht und verfolgt worden wäre. Wenn Ihr Mann tatsächlich eine derartige Gefahr dargestellt hätte, dann ist davon auszugehen, dass diese Personen schon längst etwas gegen Ihren Ehemann unternommen hätten. Zumal Sie ja selbst behauptet haben, dass es sich bei diesen Leuten um Mörder gehandelt hätte. Was sagen Sie dazu? A: Ich kann es nicht erklären. Wahrscheinlich hat er zunächst still gehalten. Er ist jedenfalls nicht 6 Jahre lang zu den Behörden gegangen. Er war nur 2 Mal bei den Behörden. F: Wann hat Ihr Mann dann beschlossen zu den Behörden zu gehen? A: Das erste Mal war
- Dann hat er dann bis 2013 nichts mehr unternommen. Erst 2013 ist er dann zur Staatsanwaltschaft gegangen. Ich habe ihm geraten dazu, weil ich der Meinung war früher oder später würde das herauskommen. Vorhalt: Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Ihr Mann bei den Behörden angegeben hätte, dass er eine Falschaussage gemacht hätte und die Behörden dann jedoch nichts unternommen hätten. Was sagen Sie dazu? A: Das ist in Armenien nicht so. Armenien ist kein normales Land. Da ist alles korrupt in Armenien. F: Hatten Sie vom XXXX bis 21.08.2013 noch Probleme?F: Hatten Sie vom römisch 40 bis 21.08.2013 noch Probleme? A: Außer dem einen Anruf hatte ich keine Probleme mehr. Ich war nach dem Tod in einer Schockstarre. Ich ging auch nicht mehr aus dem Haus. Vorhalt: Ihr Mann ist nun verstorben und er war der Zeuge. Somit haben diese Personen das Problem beseitigt und Sie selbst sind weder ein Zeuge noch wissen Sie konkret irgendetwas zu diesen Vorfällen. Somit stellen Sie für diese Personen keine Bedrohung dar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie nun noch deswegen Probleme hätten. Was sagen Sie dazu? A: Das ist richtig, dass ich kein Zeuge war. Aber ich war Zeuge beim Vorfall meines Mannes. Zudem wissen diese Personen nicht was ich weiß und was ich nicht weiß. F: Wieso sind Sie nicht innerhalb Armeniens umgezogen? A: Armenien ist ein kleines Land. Man kann in Armenien nicht anonym irgendwo leben. Es gibt eine Meldepflicht. F: Wann und wo wurde Ihr Mann begraben? A: Am 04.08.2013 in [ ] beim Friedhof. F: Was haben Sie zu Ihren Schwiegereltern gesagt als Sie weggegangen sind? A: Ich habe gesagt, dass ich nach dem Tod von meinem Mann nicht mehr dort leben will und ich es nicht mehr dort aushalten könnte. Zudem haben sie mir die Schuld dafür gegeben, dass sie ihren Sohn verloren haben. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Außer dem einen Vorfall nicht. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst um das Leben meiner Kinder und um mein Leben. Ich habe Angst vor diesen Leuten. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid? A: Ja, darüber weiß ich bescheid. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am 24.08.
- F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit 24.08.
- F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich bin beschäftigt mit meinen Kindern. Mein Sohn besucht die dritte Klasse Volksschule und meine Tochter den Kindergarten. Ich bringe sie dort hin. Dann fahre ich zur Arbeit in die Klinik. Ich arbeite dort jeden Tag vier Stunden. Nachmittags kümmere ich mich um die Kinder und den Haushalt. Bis Dezember habe ich auch Deutschkurse besucht. Ich beschäftige mich auch mit der deutschen Sprache. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich lebe im Flüchtlingsheim und bekomme Grundversorgung. Ich bekomme drei Euro die Stunde für die Arbeit. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Ich habe die Matura und ein Universitätsdiplom. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Außer den Deutschkursen nicht. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. Ich nehme aber Teil am Chor im Heim. F: Wer sind diese Personen die für Sie unterschrieben haben? A: Es sind Nachbarn, Arbeitskollegen, Freunde von meinen Kindern. Sie kennen uns alle. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Ich habe nur meine Kinder hier. Sonst niemanden. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Haben Sie für Ihre Kinder spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie? A: Ich habe als gesetzliche Vertreterin, nämlich als Mutter für meine minderjährigen Kinder Asylantrag gestellt. Ich habe zu diesem Verfahren bereits alle Angaben in meinen Einvernahmen gemacht. Diesen Angaben habe ich nichts mehr hinzuzufügen. Für meine Kinder habe ich keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für meine Kinder sollten die gleichen Gründe gelten wie für mich. F: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Probleme? A: Momentan sind meine Kinder gesund. Am Anfang hatten sie Probleme wegen der Flucht und der Umstellung und vor allem leiden sie unter dem Verlust des Vaters. Aber sie sind nicht mehr in psychologischer Behandlung. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. " Am 02.05.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 06.06.2016 bei der Behörde ein. Am 23.06.2016 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Armenisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: " F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin? A: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor. F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände? A: Nein, ich habe keine Einwände. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Frau XXXX wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.Frau römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert. Die Dolmetscherin wird ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte. F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich leide an Migräne, bin aber nicht in ärztlicher Behandlung deswegen. Erklärung: Sie haben am 25.08.2013 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 26.08.2013 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Am 10.03.2016 wurden Sie im BFA, Regionaldirektion Tirol ausführlich zu Ihren Fluchtgründen befragt. Im Zuge dessen haben Sie sich bereit erklärt, dass Ihre Angaben einer vertraulichen Überprüfung unterzogen werden. Die Ermittlungsergebnisse liegen der Behörde nun vor und haben Sie heute die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Haben Sie das verstanden? A: Ja, das habe ich verstanden. Vorhalt: Sie haben behauptet, dass Ihr Mann Zeuge im Mordfall von [ ] gewesen wäre. Laut Gerichtsurteil und etlichen Medienberichten war [ ] jedoch kein Zeuge im Mordfall [ ] und auch sonst nicht in den Fall involviert. Es gab keine Zweifel, dass [ ] der Mörder von [ ] war, da es zahlreiche Augenzeugen gab. Darüber hinaus wurde dies durch forensische und ballistische Untersuchen sowie durch Spurensuche bestätigt. Was sagen Sie dazu? A: Es gibt in Armenien Wege und Mittel um etwas so zu machen, dass es den Leuten passt. Ich selbst war jedoch nicht Zeuge, deshalb kann ich nicht mehr dazu sagen, als ich bereits erzählt habe. Aber ich habe mit eigenen Augen gesehen, dass mein Mann ermordet wurde. Vorhalt: Die Aussage, wonach Ihr Gatte 2013 vor dessen Tod das Büro der Staatsanwaltschaft aufgesucht hätte um seine Zeugenaussage zu revidieren ist falsch. Es gab weder zusätzliche Aussagen noch Folgehandlungen der Behörden in diesem Mordfall. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe das nur das gesagt, was mir mein Mann mir erzählt hat. Vorhalt: Bei den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln – die Vorladungen zum Gericht, sowie das medizinische Gutachten – handelt es sich um Fälschungen. Lediglich die Sterbeurkunde Ihres Mannes ist authentisch. Bestätigt wurden das Versagen der Vitalfunktionen des Gehirns, und dass keine Einwirkung einer dritten Person, sondern persönliche Fahrlässigkeit vorlagen. Was sagen Sie dazu? A: Die Unterlagen habe ich aus unserem Haus, wo wir gelebt haben, mitgenommen. Ich habe sämtliche Unterlagen von mir und meinem Mann mitgenommen. Den Obduktionsbericht hat man mir persönlich gegeben. Das habe ich vom Arzt bekommen, das kann nicht gefälscht sein. Diesen Bericht muss man dann dem Standesamt vorlegen, damit man eine Sterbeurkunde bekommt. Vorhalt: Auch Ihre Schwiegereltern wurden befragt und gaben an, dass Ihr Sohn durch einen Sturz von einer Mauer 2013 verunglückt sei ohne jegliches Fremdverschulden. Sie alle hätten bereits schon vor seinem Tod eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen geplant gehabt. Was sagen Sie dazu? A: Das kann nicht sein. Mein Mann und ich haben persönlich meinen Schwiegereltern erzählt was geschehen ist. Mein Mann war bei vollem Bewusstsein, als wir ihn ins Krankenhaus transportiert haben. Er hat mich gebeten, dass ich niemanden was erzähle, was geschehen ist. F: Was meinen Sie damit Ihr Mann und Sie haben Ihren Schwiegereltern alles erzählt? A: Ich und mein Mann haben meine Schwiegereltern erzählt, dass er von der Treppe gestürzt ist und davon eine Kopfverletzung erlitten hat. Er hat gesagt, dass wir seinen Eltern auf keinen Fall die Wahrheit erzählen dürfen wie es zu dieser Verletzung kam. Weil es sonst für alle gefährlich wäre, die die Wahrheit wissen. Ich habe auch bei der Vernehmung bei der Polizei in der Klinik damals gesagt, dass mein Mann abgestürzt ist. Vorhalt: Lediglich Ihre Eltern haben Ihre Fluchtgeschichte bestätigt. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben Ihrer Eltern lediglich um eine Gefälligkeit handelt. Ihre Eltern haben natürlicherweise auch ein Interesse am positiven Ausgang Ihres Verfahrens und ist es durchaus verständlich, dass Ihre Eltern Sie unterstützen wollen. Jedenfalls kann den Angaben Ihrer Eltern aufgrund der Ermittlungsergebnisse ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe auch meine Eltern nichts gesagt. Ich habe niemand die Wahrheit gesagt. Ich habe nur meinen Vater gebeten mir zu helfen ohne nähere Angaben der Gründe oder der wahren Geschichte. Vielleicht hat mein Mann ihnen was erzählt. Aber das ist nur meine Vermutung. Ich bin die einzige die von dieser ganzen Sache wusste. Vorhalt: Aufgrund dieser Tatsachen hat sich die von Ihnen vorgebrachte Fluchtgeschichte in Ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen. A: (AW weint) Die Antragstellerin spricht auf Deutsch: Ich kann nur sagen, was ich mit eigenen Augen gesehen habe. Alles andere weiß ich nur von meinem Mann. Ich kann ihn nicht mehr fragen. Ich habe meine gesamte Stütze und meinen perfekten Mann verloren. Ich muss selbst mein Leben mit zwei kleinen Kindern meistern, die ihren Vater verloren habe. Ich kam hier her ohne ein Wort Deutsch zu können, mein Sohn kam in die Schule ohne dass er Deutsch konnte. Ich musste alles alleine meistern. Ich gehe arbeiten mit zwei kleinen Kindern. Ich habe hier niemanden. Es ist sehr schwer für mich egal ob ich hier oder in Armenien bin. Aber in Armenien hatte ich zumindest noch meine Eltern und Schwiegereltern die auf meine Kinder mal schauen konnten. Hier habe ich niemanden. Mit dem Verlust meines Mannes habe ich meine gesamte Stütze verloren. Er war alles für mich. F: Hat sich seit Ihrer Einvernahme am 10.03.2016 an Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich etwas geändert? A: Nein. Es ist alles gleich geblieben. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. " I.3.
- BP2 und bP3 beriefen sich auf die Gründe von bP1.römisch eins.3.
- BP2 und bP3 beriefen sich auf die Gründe von bP
- I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. I.4.1.
- Die bB ging in Bezug auf die Person der bP, sowie deren Gründe für das Verlassen Armeniens, sowie den behaupteten Rückkehrhindernissen in den Herkunftsstaat von folgendem Sachverhalt aus (Wiedergabe der Feststellungen [Vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung] in Bezug auf bP1):römisch eins.4.1.
- Die bB ging in Bezug auf die Person der bP, sowie deren Gründe für das Verlassen Armeniens, sowie den behaupteten Rückkehrhindernissen in den Herkunftsstaat von folgendem Sachverhalt aus (Wiedergabe der Feststellungen [Vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung] in Bezug auf bP1): "Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Fest steht, dass Sie Staatsangehörige von Armenien sind. Fest steht, dass Sie die Sprachen Armenisch, Russisch und Deutsch sprechen, zur Volksgruppe der Armenier gehören und Christ sind. Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten. Fest steht jedenfalls, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Fest steht weiters, dass Sie am 25.08.2013 in Österreich einen Asylantrag stellten. Fest steht, dass Sie gesund sind und an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinden, oder dass Sie medikamentöser Behandlung bedürften. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Fest steht, dass Sie in der Heimat nicht vorbestraft sind und von keiner Behörde gesucht werden. Weiters steht fest, dass Sie weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Ihrer Heimat von staatlicher Seite verfolgt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihr Mann Zeuge im Mordfall von [ ] war. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass ein Unschuldiger wegen dieses Mordes verurteilt wurde. Dass Ihr Mann von unbekannten Personen geschlagen und in Folge dessen verstorben ist, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Fest steht, dass Ihre gesamten Angaben tatsachenwidrig sind. Fest steht, dass Ihr Mann mit dem Mordfall von [ ] niemals etwas zu tun hatte. Fest steht, dass der Mörder eindeutig identifiziert wurde und es umfangreiche Beweismittel für die Schuld des Täters gab. Fest steht, dass Ihr Mann aufgrund eines Unfalls verstorben ist. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem festgestellten Herkunftsstaat einer persönlichen Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen wären. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien für Sie und Ihre Familie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien für Sie und Ihre Familie eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie und Ihre Familie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen und Ihrer Familie im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr nach Armenien eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Fest steht, dass in Ihrem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und Ihnen und Ihrer Familie auch zugänglich sind. Fest steht, dass Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind. Sie verfügen über eine sehr gute Schul- und Berufsausbildung. Sie waren bisher auch in der Lage für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Auch in Österreich gehen Sie einer Arbeit nach, weshalb davon ausgegangen wird, dass Sie sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig sind. In Ihrer Heimat verfügen Sie zudem noch über Ihre Familienangehörigen. Ihre Eltern, Ihre Geschwister und Ihre Schwiegereltern halten sich noch dort auf. Sie haben auch bis zuletzt bei Ihren Schwiegereltern gelebt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie reisten Ihren Angaben nach gemeinsam mit Ihren 2 Kindern illegal nach Österreich ein und stellten am 25.08.2013 einen Asylantrag. Sie sind selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Seit 01.10.2015 arbeiten Sie an der medizinischen Universität XXXX . Am Nachmittag kümmern Sie sich um Ihre Kinder. Sie haben auch die B1 Deutsch Prüfung bereits bestanden und sprechen gut Deutsch.Seit 01.10.2015 arbeiten Sie an der medizinischen Universität römisch 40 . Am Nachmittag kümmern Sie sich um Ihre Kinder. Sie haben auch die B1 Deutsch Prüfung bereits bestanden und sprechen gut Deutsch. Für Ihre Kinder haben Sie ebenfalls um Asyl ersucht. Weitere Verwandte oder Familienangehörige haben Sie in Österreich keine. Sie gehören der Kernfamilie des [ ](Sohn) und [ ](Tochter) an. Fest steht, dass Sie mit o.a. Personen in Österreich ein Familienleben führen. Fest steht, dass Sie kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sind. Fest steht, dass Sie über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. ? Zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen: Die Asylverfahren der Mitglieder Ihrer Familie wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls negativ entschieden. Eine dauernde Aufenthaltsberechtigung wurde weder Ihnen noch einem der Mitglieder Ihrer Familie erteilt." I.4.1.
- Der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die bP2 und bP3 wurde in Anlehnung an die Gründe der bP1 festgestellt.römisch eins.4.1.
- Der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die bP2 und bP3 wurde in Anlehnung an die Gründe der bP1 festgestellt. I.4.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Beweiswürdigung in Bezug auf bP1; Hervorhebungen und Unterstreichung nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.4.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Beweiswürdigung in Bezug auf bP1; Hervorhebungen und Unterstreichung nicht mit dem Original übereinstimmend): " Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie – wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss – wie bereits zuvor ausgeführt – das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe der Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen wenn der Antragsteller während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen. Zu Ihren Fluchtgründen gaben Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol am 10.03.2016 folgendes an: "Meinen Mann habe ich 2006 kennen gelernt und 2007 geheiratet. 2008 habe ich gemerkt, dass mein Mann Probleme hat. Er war immer wieder beunruhigt. Ich habe meinen Mann gefragt was los ist. Er sagte, dass alles in Ordnung sei. Er meinte er hätte Probleme, aber diese würde er lösen. Ich sollte mir keine Sorgen machen. Im März 2013 hat mir mein Mann dann erzählt was los ist. Er sagte mir, dass er am XXXX Zeuge des Mordes an [ ] wurde. Diese wurde in ihrem Büro umgebracht. Mein Mann ging damals zum Notar wegen des Hauses seiner Eltern. Mein Mann saß im Wartezimmer als das dann passierte. Mein Mann war dann offiziell als Zeuge eingetragen vor Gericht und wurde auch vorgeladen. Mein Mann wurde dazu gezwungen eine falsche Zeugenaussage zu machen. Er hat mir nicht gesagt, wer ihn konkret dazu gezwungen hat und mit wem er konkret Probleme hatte. Mein Mann hat mir erklärt, dass eine unschuldige Person verurteilt wurde wegen des Mordes. Mein Mann sagte mir auch, dass er 2008 zur Polizei gegangen sei um seine damalige Zeugenaussage zu ändern, aber die Polizei hat gemeint er soll jetzt Ruhe geben, wenn er keine Probleme bekommen möchte. Meinem Mann wurde damals auch geraten, dass er auswandern soll.Im März 2013 hat mir mein Mann dann erzählt was los ist. Er sagte mir, dass er am römisch 40 Zeuge des Mordes an [ ] wurde. Diese wurde in ihrem Büro umgebracht. Mein Mann ging damals zum Notar wegen des Hauses seiner Eltern. Mein Mann saß im Wartezimmer als das dann passierte. Mein Mann war dann offiziell als Zeuge eingetragen vor Gericht und wurde auch vorgeladen. Mein Mann wurde dazu gezwungen eine falsche Zeugenaussage zu machen. Er hat mir nicht gesagt, wer ihn konkret dazu gezwungen hat und mit wem er konkret Probleme hatte. Mein Mann hat mir erklärt, dass eine unschuldige Person verurteilt wurde wegen des Mordes. Mein Mann sagte mir auch, dass er 2008 zur Polizei gegangen sei um seine damalige Zeugenaussage zu ändern, aber die Polizei hat gemeint er soll jetzt Ruhe geben, wenn er keine Probleme bekommen möchte. Meinem Mann wurde damals auch geraten, dass er auswandern soll. Mein Mann war der Hauptzeuge. Mein Mann sagte mir, dass er immer wieder kontrolliert wurde. Aber darüber weiß ich nichts Genaues. Ich habe dann zu meinem Mann gesagt, dass er sich an die Hauptstaatsanwaltschaft in Jerewan wenden soll. 2013 ist mein Mann dann nach Jerewan gefahren. Er kam zurück und sagte mir, dass die Staatsanwaltschaft gesagt hat, dass der Vorfall abgeschlossen sei und er Ruhe geben sollte. Die Personen haben dann erfahren, dass mein Mann bei der Staatsanwaltschaft war. Am XXXX um ca.19.00 Uhr, sind wir gemeinsam aus dem Haus gegangen um Müll zu entsorgen. Als wir den Müll entsorgen, kam ein dunkles Auto mit getönten Scheiben. Drei Männer stiegen aus und als mein Mann sie gesehen hat, hat mein Mann mir gesagt, dass ich sofort zu den Kindern gehen soll. Ich wollte ins Haus gehen und als ich mich umgedreht habe auf halben Weg, habe ich gehört wie einer gesagt hat, dass sie meinen Mann gewarnt hätten. Sie sagten, er solle Ruhe geben und er irgendwoanders leben sollte. Sie fragen ihn ob er dasselbe Schicksal wie [ ] erleben möchte. Mein Mann sagte: "Ihr habt den Mord begangen und ihr sollt euch verstecken nicht ich." Einer von ihnen holte etwas aus dem Auto und schlug ihn damit auf den Kopf. Er ist umgefallen. Ich bin sofort zu ihm gerannt. Einer von den Männern packte mich an den Haaren und drückten mich auf meinen Mann und sagten, dass dies die letzte Warnung sei (AW beginnt zu weinen). Mein Mann war bewusstlos und dann sind die Männer weggefahren. Als mein Mann wieder zu Bewusstsein kam, wollte er nach Hause gehen. Ich sollte niemand davon erzählen, da die Lage ernst sei. Mein Mann sagte, dass er starke Kopfschmerzen hat und ihm schwindelig sei. Er konnte auch nicht alleine gehen. Er sagte auch, dass er nicht klar sieht. Ich habe ihn ins Haus gebracht und die Rettung gerufen. Seine Eltern kamen zu uns. Ich habe meinen Schwiegereltern gesagt, dass er gestürzt ist. Mein Mann wurde ins Krankenhaus [ ] gebracht. Dort haben sie eine CT gemacht. Sie sagten, dass eine OP notwendig sei. Sie sagten, dass sie aber nicht die Spezialisten dafür hätten. Mein Mann sollte dann nach Jerewan gebracht werden. Aber das dauerte lange, weil der spezielle Krankenwagen von Jerewan erst kommen musste. Während wir auf den Krankenwage warteten, kam dann die Polizei. In solchen Fällen wir die Polizei verständigt. Sie befragten mich und ich war so verängstigt und ich habe gesagt, dass er gestürzt ist.Am römisch 40 um ca.19.00 Uhr, sind wir gemeinsam aus dem Haus gegangen um Müll zu entsorgen. Als wir den Müll entsorgen, kam ein dunkles Auto mit getönten Scheiben. Drei Männer stiegen aus und als mein Mann sie gesehen hat, hat mein Mann mir gesagt, dass ich sofort zu den Kindern gehen soll. Ich wollte ins Haus gehen und als ich mich umgedreht habe auf halben Weg, habe ich gehört wie einer gesagt hat, dass sie meinen Mann gewarnt hätten. Sie sagten, er solle Ruhe geben und er irgendwoanders leben sollte. Sie fragen ihn ob er dasselbe Schicksal wie [ ] erleben möchte. Mein Mann sagte: "Ihr habt den Mord begangen und ihr sollt euch verstecken nicht ich." Einer von ihnen holte etwas aus dem Auto und schlug ihn damit auf den Kopf. Er ist umgefallen. Ich bin sofort zu ihm gerannt. Einer von den Männern packte mich an den Haaren und drückten mich auf meinen Mann und sagten, dass dies die letzte Warnung sei (AW beginnt zu weinen). Mein Mann war bewusstlos und dann sind die Männer weggefahren. Als mein Mann wieder zu Bewusstsein kam, wollte er nach Hause gehen. Ich sollte niemand davon erzählen, da die Lage ernst sei. Mein Mann sagte, dass er starke Kopfschmerzen hat und ihm schwindelig sei. Er konnte auch nicht alleine gehen. Er sagte auch, dass er nicht klar sieht. Ich habe ihn ins Haus gebracht und die Rettung gerufen. Seine Eltern kamen zu uns. Ich habe meinen Schwiegereltern gesagt, dass er gestürzt ist. Mein Mann wurde ins Krankenhaus [ ] gebracht. Dort haben sie eine CT gemacht. Sie sagten, dass eine OP notwendig sei. Sie sagten, dass sie aber nicht die Spezialisten dafür hätten. Mein Mann sollte dann nach Jerewan gebracht werden. Aber das dauerte lange, weil der spezielle Krankenwagen von Jerewan erst kommen musste. Während wir auf den Krankenwage warteten, kam dann die Polizei. In solchen Fällen wir die Polizei verständigt. Sie befragten mich und ich war so verängstigt und ich habe gesagt, dass er gestürzt ist. Er wurde dann nach Jerewan in die Klinik [ ] gebracht. Wir sind auch in die Klinik gefahren. Unterwegs blieb das Rettungsauto stehen, mein Mann hatte einen Herzstillstand. Dann haben sie mir im Krankenhaus gesagt, dass keine Chancen mehr für meinen Mann bestehen. Mein Mann fiel ins Koma und ist dann am XXXX verstorben.Er wurde dann nach Jerewan in die Klinik [ ] gebracht. Wir sind auch in die Klinik gefahren. Unterwegs blieb das Rettungsauto stehen, mein Mann hatte einen Herzstillstand. Dann haben sie mir im Krankenhaus gesagt, dass keine Chancen mehr für meinen Mann bestehen. Mein Mann fiel ins Koma und ist dann am römisch 40 verstorben. Seine Eltern gaben mir immer wieder die Schuld, weil sie nicht glauben konnten, dass er hingefallen ist und wir gemeinsam draußen waren. Ich traute mich nicht aber ihnen die Wahrheit zu sagen. Als ich im Krankenhaus war, bekam ich einen Anruf auf dem Handy meines Mannes. Ein Mann sagte mir, dass ich nichts sagen dürfte, da es mir und meinen Kindern sonst auch so ergehen würde wie meinem Mann. Ich habe dann meinem Vater gesagt, dass ich Probleme habe und er mir helfen soll Armenien zu verlassen. Er wollte, dass ich ihm alles erzähle, aber das habe ich nicht gemacht. Dann hat mir mein Vater geholfen auszureisen." Zunächst ist zu sagen, dass Ihre gesamten Angaben äußerst vage und pauschal waren und Sie immer wieder betonten, dass Sie alles nur von Ihrem Mann gehört hätten und dieser Ihnen nicht viel erzählt hätte. Sie wurden z.B. gefragt wer diese Person namens [ ], welche verurteilt wurde, gewesen wäre. Dazu gaben Sie an, dass Sie das nicht wüssten. Sie wüssten auch nicht wer der tatsächliche Mörder gewesen wäre. Zudem konnten Sie über den Mord selbst auch nichts erzählen, da Sie behaupteten, dass Ihr Mann Ihnen keinerlei Details erzählt hätte. Sie wussten weder aus welchem Grund [ ] ermordet wurde, noch wann Ihr Mann als Zeuge ausgesagt hätte. Auch was Ihr Mann überhaupt vor Gericht erzählt hätte, vermochten Sie nicht anzugeben. Auf die Frage, wer von Ihrem Mann verlangt hätte, dass er eine falsche Aussage macht und weshalb, gaben Sie wiederum nur sehr vage an: "Das weiß ich nicht. Die Männer die zu uns gekommen sind wahrscheinlich. Ich kenne die Hintergründe nicht. Ich weiß nur, das was mein Mann mir erzählt hat und er hat mir nicht viel erzählt." Sie behaupteten, dass Ihre Familie bedroht worden wäre, konnten jedoch nicht einmal angeben von wem konkret Ihre Familie bedroht worden wäre. Auch wer die Männer gewesen wären, welche Ihren Mann geschlagen hätten, wussten Sie nicht. Unabhängig davon, dass Ihre gesamten Angaben zu vage und pauschal waren um damit eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, ergaben Sie noch weitere Unplausibilitäten die Ihr Vorbringen als nicht glaubwürdig erscheinen lassen. Die Ermordung von [ ] passierte im Jänner
- Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass Ihr Ehemann über 6 Jahre hinweg bedroht und verfolgt worden wäre. Wenn Ihr Mann tatsächlich eine derartige Gefahr dargestellt hätte, dann ist davon auszugehen, dass diese Personen schon längst etwas gegen Ihren Mann unternommen hätten. Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie dafür auch keine Erklärung hätten und er wahrscheinlich keine Probleme gehabt hätte, weil er zu Beginn still gehalten hätte. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Mann zu den Behörden gegangen wäre und dort angegeben hätte, dass er eine Falschaussage getätigt hätte, aber niemand daraufhin etwas unternommen hätte. Auf Vorhalt gaben Sie dazu nur lapidar an, dass das in Armenien so wäre. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Personen nun Sie und Ihre Kinder verfolgen hätten sollen. Ihr Mann ist verstorben und Sie selbst waren weder Zeuge noch wissen Sie überhaupt irgendetwas über diese Vorfälle. Somit stellen Sie für diese Personen auch keinerlei Bedrohung dar. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist Ihr Vorbringen unglaubwürdig. Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Beweismittel wurde zudem eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Aus dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation geht folgendes hervor: Laut Gerichtsurteil und etlichen Medienberichten war XXXX kein Zeuge im Mordfall [ ] und auch sonst nicht in den Fall involviert. Es gab keine Zweifel, dass [ ] der Mörder von [ ] war, da es zahlreiche Augenzeugen gab. Darüber hinaus wurde dies durch forensische und ballistische Untersuchen sowie durch Spurensuche bestätigt.Laut Gerichtsurteil und etlichen Medienberichten war römisch 40 kein Zeuge im Mordfall [ ] und auch sonst nicht in den Fall involviert. Es gab keine Zweifel, dass [ ] der Mörder von [ ] war, da es zahlreiche Augenzeugen gab. Darüber hinaus wurde dies durch forensische und ballistische Untersuchen sowie durch Spurensuche bestätigt. Auf Vorhalt gaben Sie an, dass es in Armenien Wege und Mittel gebe um so etwas zu machen, dass es den Leuten passt. Sie selbst wären jedoch kein Zeuge gewesen und könnten dazu nicht mehr sagen. Die Aussage, wonach Ihr Gatte 2013 vor dessen Tod das Büro der Staatsanwaltschaft aufgesucht hätte um seine Zeugenaussage zu revidieren ist falsch. Es gab weder zusätzliche Aussagen noch Folgehandlungen der Behörden in diesem Mordfall. Damit konfrontiert meinten Sie, dass Sie nur das gesagt hätten, was Ihr Mann Ihnen erzählt hätte. Bei den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln – die Vorladungen zum Gericht, sowie das medizinische Gutachten – handelt es sich um Fälschungen. Lediglich die Sterbeurkunde Ihres Mannes ist authentisch. Bestätigt wurden das Versagen der Vitalfunktionen des Gehirns, und dass keine Einwirkung einer dritten Person, sondern persönliche Fahrlässigkeit vorlagen. Dazu gaben Sie folgendes an: "Die Unterlagen habe ich aus unserem Haus, wo wir gelebt haben, mitgenommen. Ich habe sämtliche Unterlagen von mir und meinem Mann mitgenommen. Den Obduktionsbericht hat man mir persönlich gegeben. Das habe ich vom Arzt bekommen, das kann nicht gefälscht sein. Diesen Bericht muss man dann dem Standesamt vorlegen, damit man eine Sterbeurkunde bekommt." Auch Ihre Schwiegereltern wurden befragt und gaben an, dass ihr Sohn durch einen Sturz von einer Mauer 2013 verunglückt sei ohne jegliches Fremdverschulden. Sie alle hätten bereits schon vor seinem Tod eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen geplant gehabt. Lediglich Ihre Eltern haben Ihre Fluchtgeschichte bestätigt. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben Ihrer Eltern lediglich um eine Gefälligkeit handelt. Ihre Eltern haben natürlicherweise auch ein Interesse am positiven Ausgang Ihres Verfahrens und ist es durchaus verständlich, dass Ihre Eltern Sie unterstützen wollen. Jedenfalls kann den Angaben Ihrer Eltern aufgrund der Ermittlungsergebnisse ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie Ihren Eltern nichts erzählt hätten. Aufgrund dieser Tatsachen hat sich die von Ihnen vorgebrachte Fluchtgeschichte in Ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen. Mit Ihrer Stellungnahme zum Erhebungsergebnis vermochten Sie die ermittelten Tatsachen, die Ihr gesamtes Fluchtvorbringen widerlegten, nicht ansatzweise zu widerlegen. Im Gegenteil, Sie behaupteten weiterhin vehement die Wahrheit gesagt zu haben. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie – trotz Nachfrage – nicht machen. Zusammengefasst kann aus Ihrer Geschichte und Ihrem Auftreten somit eindeutig geschlossen werden, dass Sie den gegenständlichen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich und unter Vortäuschung einer falschen Fluchtgeschichte gestellt haben. Ihr Asylantrag beruht zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung und stellt daher einen Missbrauch des Asylverfahrens dar. Sie wollten sich mit Ihrem Verhalten unter Vortäuschung einer falschen Fluchtgeschichte offensichtlich Rechtsvorteile verschaffen. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht festgestellt werden. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwas weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Sie vermochten somit nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland "Armenien" selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie haben bis zuletzt bei Ihren Schwiegereltern gelebt. Zudem verfügen Sie über eine sehr gute Schulbildung und haben auch in der Heimat bereits gearbeitet. Sie lebten bis zuletzt unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch in Österreich gehen Sie einer Arbeit nach. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten könnten. Noch dazu wo sich Ihre Familienangehörigen immer noch dort aufhalten. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Sie haben behauptet, dass Sie im Falle einer Rückkehr Angst um Ihr Leben und das Leben Ihrer Kinder hätten. Ihrer diesbezüglichen Behauptung war jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, bereits Ihrem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie somit dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben. " I.4.2.
- Die Ausführungen in Bezug auf bP2 und bP3 ergingen in Anlehnung an jene von bP1.römisch eins.4.2.
- Die Ausführungen in Bezug auf bP2 und bP3 ergingen in Anlehnung an jene von bP
- I.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB Feststellungen. Diese werden wie folgt wiedergegeben (Auszugsweise Wiedergabe, Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB Feststellungen. Diese werden wie folgt wiedergegeben (Auszugsweise Wiedergabe, Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend):
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vergleiche Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CN – Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Aserbaidschan und Bergkarabach vereinbaren Waffenstillstand, http://derstandard.at/2000034221180/Aserbaidschan-und-Bergkarabach-vereinbaren-Waffenstillstand, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (5.4.2016): Turkey backs Azerbaijan in conflict with Armenia, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-backs-azerbaijan-in-conflict-with-armenia.aspx?pageID=238&nID=97338&NewsCatID=510, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.4.2016 Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung EN – Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung RFL/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 14.12.2015
- Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 28.10.2015). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015). Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vergleiche RA-CEC 6.5.2012). Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012). Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vergleiche RFL/RL 3.4.2014). Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015). Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
- April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
- April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vergleiche RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015). Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Armenien: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html#doc339300bodyText1, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CN – Caucasian Knot (2.1.2015): Armenia officially joins EAEU, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30423/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Der Standard (24.4.2015): Türken und Armenier gedenken getrennt, http://derstandard.at/2000014838758/Tuerken-und-Armenier-gedenken-getrennt, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (24.4.2015): Armenia ready for normalization of ties, President Sargsyan says, http://www.hurriyetdailynews.com/armenia-ready-for-normalization-of-ties-president-sargsyan-says.aspx?pageID=238&nID=81490&NewsCatID=510, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (24.4.2015): Armenien zwischen Genozid und Nagorni Karabach, http://www.nzz.ch/international/armenien-zwischen-genozid-und-nagorni-karabach-1.18528679, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (26.6.2012): Republic of Armenia, Parliamentary Elections 6 May 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.osce.org/odihr/91643?download=true, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RA_CEC – Republic of Armenia - Central Electoral Commission (6.5.2012): Protocol of the results of the elections to the National Assembly under proportional system, Summary, http://www.elections.am/proportional/election-24104/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (16.2.2015): Armenian President Sets Date Of Constitutional Referendum, http://www.rferl.org/content/armenia-president-constitutional-referendum/27295710.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (8.10.2015): Armenian President Withdraws Protocols On Relations With Turkey, http://www.rferl.org/content/sakisian-withdraws-protocols-on-yerevan-ankara-ties-from-parliament/26852428.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2014): Armenian PM Sarkisian Resigns, http://www.rferl.org/content/armenia-sarkisian-pm-resignation-government/25320400.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung SPO - the semi-presidential one (17.2.2014): Up-to-date list of semi-presidential countries with dates, http://www.semipresidentialism.com/?p=1053, Zugriff 19.11.2015
- Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015b): Außenpolitik, Bergkarabach-Konflikt, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung BBC News (7.4.2015): Nagorno-Karabakh: 'Frozen' conflict threatens to reignite, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EN – Eurasia News (27.9.2015): Bei Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan in Berg-Karabach sterben fünf Soldaten, http://eurasianews.de/blog/aserbaidschan-in-berg-karabach-fuenf-tote-soldaten/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Eurasianet (27.9.2015): Armenia Threatens To Escalate Conflict With Azerbaijan, http://www.eurasianet.org/node/75286, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Nagorno-Karabakh, http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FPN – Foreign Policy News (23.1.2015): More troops are reported dead on Armenia-Azerbaijan border, http://foreignpolicynews.org/2015/01/23/troops-reported-dead-armenia-azerbaijan-border/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (25.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185001, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (26.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185746, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (OSCE 7.2.2015): Statement by OSCE Chairperson-in-Office and Co-Chairs of the OSCE Minsk Group on latest developments in the Nagorno-Karabakh peace process, http://www.osce.org/cio/139411, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2015): Armenia, Azerbaijan Accuse Each Other Of Violating Cease-Fire, http://www.rferl.org/content/karabakh-armenia-azerbaijan-ceasefire-soldiers-killed/26809558.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (25.9.2015): Armenia Says Civilians Killed By 'Azerbaijani Gunfire' Near Border, http://www.rferl.org/content/armenia-civilians-killed-by-azerbaijani-gunfire-near-border/27271004.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (26.9.2015): Armenia Threatens Retalliatory Strikes Against Azerbaijan, http://www.rferl.org/content/four-armenian-soldiers-killed-azeri-fire-near-breakaway-region/27271829.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung VK – Vestnik Kavkaza (26.9.2015): TITEL? http://vestnikkavkaza.net/news/Is-Armenia-unfreezing-the-war-for-Nagorno-Karabakh.html, Zugriff 19.11.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015). Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014). Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet. Wenige Fortschritte wurden somit hinsichtlich des Grundrechts auf ein faires Gerichtsverfahren und des Zugangs zur Justiz erzielt (AA 24.4.2015). Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vergleiche BS 2014). Im Dezember 2013 veröffentlichte der armenische Ombudsmann einen Sonderbericht, worin er nicht nur die unfairen und willkürlichen Entscheidungen der Gerichte kritisierte, sondern auch die grassierende Korruption im Justizwesen. Die Studie, basierend auf zahlreichen anonymen Interviews mit Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, ergab, dass Richter oft bestochen werden. In der Regel werden zehn Prozent der Schadensersatzsumme verlangt (AL 10.12.2013). So beschuldigte der Ombudsmann insbesondere das Kassationsgericht als eine kriminelle Struktur, die wirksam die Entscheidungen der meisten niederen Gerichte kontrolliert und auf diese Druck ausübt (USDOS 25.6.2015). Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an (USDOS 25.6.2015, vergleiche CoE-CommDH 10.3.2015). Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vergleiche CoE-CommDH 10.3.2015). Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid, die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015). Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014). Das Gesetz garantiert das Prinzip der Unschuldsvermutung, doch die Behörden respektieren dieses Recht nicht. Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AL - Armenialiberty (10.12.2013): Armenian Ombudsman Decries Judicial Corruption, http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 — Armenia Country Report, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/index.nc#chap3, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FIDH/CSI - International Federation for Human Rights/ Civil Society Institute, Armenia (5.5.2014): Joint Statement concerning the application of detention as a measure of restraint in Armenia, https://www.fidh.org/International-Federation-for-Human-Rights/eastern-europe-central-asia/armenia/15275-armenia-statement-concerning-application-of-detention-as-a-measure-of, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015 5. Sicherheitsbehörden Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vergleiche AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015). Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014). Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird. Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015). Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, 19.11.2015 -Strichaufzählung RA-HRD – Republic of Armenia-Human Rights Defender
(2014): Annual Report on the activities of the RA Human Rights Defender and on the violations of human rights and fundamental freedoms in the country in 2013, http://www.eoi.at/d/EOI%20-%20Jahresberichte/Armenien/arm-RA%20HRDI_ANNUAL%20REPORT_2013.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015 6. Folter und unmenschliche Behandlung Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015). Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (USDOS 25.6.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015). Der armenische Ombudsmann kritisierte, dass die Rechtsorgane nicht adäquat auf Berichte über Folter antworteten, sondern sich überhaupt weigerten Untersuchungen durchzuführen. Gleichzeitig würde in Fällen, bei denen eine Untersuchung standfindet, oft nur oberflächlich und voreingenommen ermittelt (RA-HRD 26.6.2015). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015). Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden. Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vergleiche EC 25.3.2015). Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service – SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015). Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung HRA – Human Rights in Armenia (16.1.2015): "The Impunity Contributes to the Escalation of the Situation We are Facing Nowadays”, http://www.hra.am/en/interview/2015/01/16/danielyan, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RA-HRD – Republic of Armenia-Human Rights Defender (26.6.2015): Ombudsman’s statement on the occasion of the International Day in Support of Victims of Torture, http://www.ombuds.am/en/library/view_news/article/982, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (26.1.2015): activities carried out in the year 2014 have been summed up, http://www.investigatory.am/en/video/item/1490/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015
- Korruption Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei, der Strafvollzug, das Gesundheitswesen und das öffentliche Beschaffungswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte. In den Augen des US Department of State gehörten die systematische Korruption und der Mangel an Transparenz in der Regierung zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen im Jahr
- Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 25.6.2015). Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 24.4.2015). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014). Laut Transparency International ist die Schattenökonomie, die von Oligarchen beherrscht wird, ein spezielles Merkmal der Korruption in Armenien. Dieser Bereich macht 35 Prozent des BNP aus. Angesichts der Vermengung von Wirtschaft und Politik im Zeichen der Korruption, sei es nicht erstaunlich, dass 82 Prozent der ArmenierInnen glauben, dass Korruption im öffentlichen Sektor ein (ernsthaftes) Problem sei, wobei vor allem die Justiz und die Verwaltung betroffen seien. Nur 21 Prozent glauben andererseits, dass die Regierung effektiv in ihren Anti-Korruptionsbemühungen sei (TI 4.2015) Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015). Als Lichtblicke in Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung und angesichts der mangelnden Gewaltenteilung werden die Kontrollkammer, die zentrale Wahlbehörde und die Ombudsmannstelle angesehen. Insbesondere letztere wird für ihren Mut, dem Druck staatlicher Stellen zu widerstehen, gelobt (TI 4.2015). Unter Anführung erwähnter Missstände empfahl der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) in seinem Bericht vom Juli 2014, die Effektivität der rechtlichen, strukturellen und politischen Maßnahmen seitens der Regierung, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit im Kampf gegen Korruption zu stärken, wozu auch die vermehrte Untersuchung und Bestrafung gehören (CESCR 16.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AL – Armenialiberty (19.2.2015): Armenian Government To Set Up New Anti-Corruption Body, http://www.ecoi.net/local_link/297264/433676_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (16.7.2014): Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Armenia [E/C.12/ARM/CO/2-3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1406729825_g1408576, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index 2014, (https://www.transparency.org/country/#ARM, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International (4.2015): The State of Corruption: Armenia, Azerbaijan, Georgia, Moldova and Ukraine, http://www.transparency.org/whatwedo/publication/the_state_of_corruption_armenia_azerbaijan_georgia_moldova_and_ukraine, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 23.11.2015
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 24.4.2015). Einige Regierungsmitglieder und Pro-Regierungsmedien titulierten NGOs, die aus dem Ausland finanziert wurden, wie beispielsweise bekannte Menschenrechtsgruppen und Anti-Korruptions-Wächter als "große Fresser" und Verräter, die die nationalen Interessen, die Sicherheit und die Traditionen unterminieren würden (USDOS 25.6.2015). Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vgl. EU 10.4.2015).Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vergleiche EU 10.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EU – Delegation of the European Union to Armenenia (10.4.2015): Newsletter, Support to Democratic Governance in Armenia, http://eunewsletter.am/support-to-democratic-governance-in-armenia/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015
- Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Der Ombudsmann bemüht sich um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden "Memoranda of Understanding" zur vertieften Zusammenarbeit un