RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlL525 2133322-1 SpruchL525 2133322-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , pakistanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , pakistanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte am 25.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag erstbefragt sowie nach Zulassung zum Verfahren am 7.3.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei pakistanischer Staatsbürger mit schiitischem Glaubensbekenntnis und spreche Paschtu und Urdu. Der Beschwerdeführer sei ledig und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen vom Stamm der Turi . Er sei in XXXX in Parachinar, Upper Kurram Agency geboren und sei von 2002 bis 2010 in Parachinar in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer habe eine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern, die allesamt in Parachinar wohnen würden. Er stehe in sporadischem Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, sei gesund und besuche eine Schule in Österreich, wo er auch Deutsch lerne.
- Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei pakistanischer Staatsbürger mit schiitischem Glaubensbekenntnis und spreche Paschtu und Urdu. Der Beschwerdeführer sei ledig und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen vom Stamm der Turi . Er sei in römisch 40 in Parachinar, Upper Kurram Agency geboren und sei von 2002 bis 2010 in Parachinar in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer habe eine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern, die allesamt in Parachinar wohnen würden. Er stehe in sporadischem Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, sei gesund und besuche eine Schule in Österreich, wo er auch Deutsch lerne.
- Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei von den Dorfbewohnern gezwungen worden, dass er mit 17 Jahren gegen die Taliban kämpfen müsse. Er sei nie persönlich aufgefordert worden, jedoch sei seine Mutter unter Druck gesetzt worden. Seine Mutter habe aber nicht wollen, dass er gegen die Taliban kämpfe, weswegen er geflohen sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mit 15 Jahren unter Druck gesetzt worden. Die Polizei habe in seinem Dorf nichts zu sagen. Darüber hinaus sei die Situation für Schiiten sehr schlecht, da alle Schiiten von den Taliban als Target-Personen angesehen werden. Leute, die aus Parachinar kommen würden, wären in ganz Pakistan als Target angesehen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass er umgebracht werde.
- Mit Bescheid vom 3.8.2016 wies das BFA mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AslyG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 3.8.2016 wies das BFA mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AslyG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und nicht asylrelevant und führte darüber hinaus aus, dass kein unter Art. 2 und 3 EMRK subsumierbarer Sachverhalt vorliege und die Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeute.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und nicht asylrelevant und führte darüber hinaus aus, dass kein unter Artikel 2 und 3 EMRK subsumierbarer Sachverhalt vorliege und die Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeute.
- Mit Schriftsatz vom 18.8.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid vom 3.8.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben wird, in eventu, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, in eventu, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG gewährt wird, in eventu, dass der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. Darüber hinaus möge die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung aufgehoben werden.
- Mit Schriftsatz vom 18.8.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid vom 3.8.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben wird, in eventu, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, in eventu, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG gewährt wird, in eventu, dass der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. Darüber hinaus möge die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung aufgehoben werden. Dem angefochtenen Bescheid fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Vorbringen sei insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer ausgehändigten Länderfeststellungen glaubhaft. Der Beschwerdeführer könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort mit Verfolgung oder Tod zu rechnen habe. Ein Widerspruch der Angaben des Beschwerdeführers aus den Einvernahmen sei nicht ersichtlich. In Anbetracht der nicht bestehenden effektiven Schutzmöglichkeit des Staates sei nicht pauschal feststellbar, dass eine Subsumierung unter die Tatbestände der GFK nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer gehöre der religiösen Minderheit der Schiiten an und komme aus Parachinar. Im Jahr 2007 hätten die Taliban begonnen, die Stadt anzugreifen und hätten viele Menschen verschleppt. Im Jahr 2011 sei der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden. Es sei eine Tatsache, dass die Männer in der Gegend früher oder später gegen die Taliban kämpfen müssten. Es sei die tiefe persönliche Überzeugung des Beschwerdeführers, dass er keinen töten möchte. Es sei unmöglich sich der Heimatregion des Beschwerdeführers als Schiit frei zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeit geleistet und habe der Beschwerdeführer im Schuljahr 2015/2016 einen Aufbaulehrganz für wirtschaftliche Berufe besucht. Der Beschwerdeführer besitze eine Arbeitsaufnahmebestätigung einer Tischlerei. Der Beschwerdeführer werde in den nächsten Wochen die A2 Deutschprüfung machen und werde mit den Vorbereitungen auf den B1 Kurs beginnen. Der Beschwerde angehängt wurden eine Einstellungszusage einer Tischlerei, eine Stellungnahme der Flüchtlingsbetreuerin des Beschwerdeführers und eine Schulbesuchsbestätigung.Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeit geleistet und habe der Beschwerdeführer im Schuljahr 2015 aus 2016, einen Aufbaulehrganz für wirtschaftliche Berufe besucht. Der Beschwerdeführer besitze eine Arbeitsaufnahmebestätigung einer Tischlerei. Der Beschwerdeführer werde in den nächsten Wochen die A2 Deutschprüfung machen und werde mit den Vorbereitungen auf den B1 Kurs beginnen. Der Beschwerde angehängt wurden eine Einstellungszusage einer Tischlerei, eine Stellungnahme der Flüchtlingsbetreuerin des Beschwerdeführers und eine Schulbesuchsbestätigung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 6.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin teilnahmen, die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die nachfolgenden Länderinformationsdokumente zu Pakistan ausgehändigt und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt: * Country Information und Guidance des British Home Office * Accord-Anfragebeantwortung vom 09.01.2014 * Accord-Anfragebeantwortung vom 05.02.2015 * Accord-Anfragebeantwortung zur Lage der Turi vom 09.01.2014 * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.03.2016 * LIB über Pakistan des BFA vom 13.11.2015 mit Stand vom 23.03.2016 Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor: * eine Bestätigung über seine freiwillige Tätigkeit im Eltern-Kind-Zentrum in Lienz vor. * Zwei Empfehlungsschreiben der Schule für wirtschaftliche Berufe der Dominikanerinnen Lienz * Zwei weitere Empfehlungsschreiben * Ein Zertifikat über die die erfolgreiche Absolvierung des A2 Deutschkurses (Note: sehr gut) Eine Stellungname zu den Länderinformationsdokumenten erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen zum Beschwerdeführer: 1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Nahmen und Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und ledig. Er gehört dem Stamm der Turi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Sein Vater ist 2011 gestorben, seine Mutter und seine Geschwister leben noch in Parachinar. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer sporadisch Kontakt, zuletzt hatte er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, verfügt über keine nennenswerten sozialen und familiären Bindungen in Österreich und ist gesund. Der Beschwerdeführer verfügt über fortgeschrittene Deutschkenntnisse und hat den A2-Kurs erfolgreich abgeschlossen. Er ist strafrechtlich in Österreich unbescholten und besucht eine Schule. Der Beschwerdeführer leistet gemeinnützige Arbeit und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX aufgewachsen, besuchte dort die Schule und arbeitete danach im Laden seines Cousins. Anfang 2014 zog der Beschwerdeführer nach Peshawar, blieb dort bis August 2014 und war als Handwerker tätig. Von August 2014 bis Dezember 2014 zog der Beschwerdeführer nach Quetta, wo er ebenfalls als Handwerker in einem Haus tätig war. Der Beschwerdeführer hat Pakistan zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, auf jeden Fall Ende 2014 bzw. Anfang 2015 verlassen und ist nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wird in Pakistan nicht strafrechtlich verfolgt und hat keine Probleme mit staatlichen Behörden.Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 aufgewachsen, besuchte dort die Schule und arbeitete danach im Laden seines Cousins. Anfang 2014 zog der Beschwerdeführer nach Peshawar, blieb dort bis August 2014 und war als Handwerker tätig. Von August 2014 bis Dezember 2014 zog der Beschwerdeführer nach Quetta, wo er ebenfalls als Handwerker in einem Haus tätig war. Der Beschwerdeführer hat Pakistan zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, auf jeden Fall Ende 2014 bzw. Anfang 2015 verlassen und ist nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wird in Pakistan nicht strafrechtlich verfolgt und hat keine Probleme mit staatlichen Behörden. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat – in ganz Pakistan – einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer kann sich der vorgebrachten individuellen Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen.
- Länderfeststellungen: Sicherheitslage: Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert. Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier. Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften. Im Kampf gegen die Gewalt kündigten sowohl die Bundes- als auch die provinzielle Regierung einige Maßnahmen an. Nach dem Anschlag auf eine Schule am
- Dezember 2014 führte die Regierung die Todesstrafe wieder ein. Die Regierung genehmigte auch den 20-Punkte umfassenden National Action Plan gegen Terrorismus und veröffentlichte eine Liste von 5.400 Terrorismusverdächtigen. Nach der Implementierung dieses Plans wurden über 600 sogenannte "hardcore" Aufständische verhaftet, einschließlich 320 Anhänger der pakistanischen Taliban. Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über die Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richteten sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas – FATA) im Gange, die das Ziel hat, Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete, wieder herzustellen. Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen. Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden. Am
- Juni 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen deren Rückzugsräume und Infrastruktur in der Region weitgehend zerstört werden konnten. Ein erheblicher Teil der Militanten und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird. Weiterhin verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2014 kamen laut Auswärtigem Amt bei Terroranschlägen landesweit ca. 1.750 Menschen ums Leben. Laut Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dagegen führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan im Jahr 2014 1.206 Terrorattacken durch, bei welchen 1.723 Menschen ums Leben kamen. Die Anzahl der Terrorattacken im Vergleich zu 2013 sank im Jahr 2014 um 30 Prozent. In 144 sektiererischen – gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten – Terrorakten verschiedener Gruppen wurden 255 Menschen getötet. Die Anzahl der sektiererisch motivierten Gewaltattacken sank im Jahr 2014 um 35 Prozent. Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen auch außerhalb von Süd-Wasiristan schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis. Bei insgesamt 2.099 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2014 5.308 Menschen getötet. Die Anzahl der Vorfälle von Gewalt sank im Jahr 2014 um 18 Prozent, jedoch stieg die Zahl der Todesopfer um 12 Prozent. Dieser Anstieg ist darauf zurück zu führen, dass viele Aufständische durch militärische Operationen getötet wurden. Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat. Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Am
- Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen. Das Militär behauptet auch, dass sie bereits 90 Prozent der Gegend unter Kontrolle haben und dass es noch wenig Gebiete gibt, wo die Kämpfe noch andauern. Laut dem Mediensprecher der pakistanischen Armee wurden bis zum
- Dezember 2014 2.100 Aufständische getötet. Es wird angenommen, dass viele Führer der Aufständischen sich in andere Gebiete zurückgezogen haben. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen und Operationen durch. 130 operative Militärschläge wurden im Jahr 2014 in den Regionen FATA, Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi durchgeführt. 1.930 Menschen wurden in diesen Operationen getötet, einschließlich 1.917 Aufständische und 9 Zivilisten. Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad, Lahore und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP-Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt. Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen. Rechtsschutz/Justizwesen: Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 23.7.2015). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015).Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015). Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014). Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am
- April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vgl. auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am
- August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015).Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am
- April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vergleiche auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am
- August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015). Der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof werden durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 25.6.2015). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen (AI 25.2.2015). Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig im Jahr
- Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am
- Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vgl. auch: Dawn 14.7.2015).Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am
- Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vergleiche auch: Dawn 14.7.2015). Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 25.6.2015). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 25.6.2015). In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen von diesem parallelen Rechtssystem Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch unter Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 25.6.2015). Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vgl. auch: ÖB 11.2014).Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vergleiche auch: ÖB 11.2014). Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend – außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vgl. auch: UKHO 6.10.2014).Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend – außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vergleiche auch: UKHO 6.10.2014). Bewegungsfreiheit: Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 23.7.2015). Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (AA 23.7.2015). Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die aus einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan – schon aufgrund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken. Karatschi kann im Allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, inwieweit, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, vor dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden und hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. der "Community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Aufgrund der Größe Pakistans ist es jedoch möglich, sich dem Zugriff der Taliban zu entziehen (ÖB 25.7.2013). Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013; vgl. auch: BFA 9.2015).Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die aus einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan – schon aufgrund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken. Karatschi kann im Allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, inwieweit, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, vor dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden und hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. der "Community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Aufgrund der Größe Pakistans ist es jedoch möglich, sich dem Zugriff der Taliban zu entziehen (ÖB 25.7.2013). Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015). Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen (BAA 6.2013). Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013). Grundversorgung/Wirtschaft: Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vgl. auch TET 18.5.2015).Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vergleiche auch TET 18.5.2015). Die Inflationsrate sank von 11 Prozent im Haushaltsjahr 2012/13 und 8,7 Prozent in 2013/14 auf 4,8 Prozent im Haushaltsjahr 2014/
- Das Haushaltsdefizit von 5,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2013/14 konnte nach Angaben der Regierung auf 5 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62 Prozent des BIP. Die Währungsreserven der Zentralbank liegen derzeit bei ca. 14 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan hat mit knapp 9 Prozent des BIP eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 9.2015b). Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und –nachfrage (AA 9.2015b).Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und –nachfrage (AA 9.2015b). Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 58 Prozent zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 Prozent zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die etwa 65 Prozent aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit etwa 21 Prozent zum BIP bei. Wichtige Bereiche sind hier v.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 9.2015b). Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 9.2015b). Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013). Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab – was kaum reicht, um über die Runden zu kommen (BAA 6.2013). 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab – was kaum reicht, um über die Runden zu kommen (BAA 6.2013). 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015; vergleiche auch: BAA 6.2013). Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013). Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013). Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015).Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010 aus 2011, auf 3,72 Millionen 2013 zu (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015). Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. Laut der Planning Commission Pakistan werden 300.000 Wohneinheiten jährlich gebaut (HRCP 3.2015). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Erstens kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b).Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vergleiche auch: EASO 8.2015). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vergleiche auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Erstens kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013; vergleiche auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b). Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gibt 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes beträgt ca. 50.
- Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013). Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihrer in Pakistan gebliebenen Familien. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe (IOM 8.2014). Arbeitsvermittlungsbüros von staatlicher Seite gibt es nicht. Es gibt private Arbeitsvermittlungsagenturen (BAA 6.2013). Zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums wurden durch die Regierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Eine Reihe initiierter Projekte soll eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut. Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen. Die SME Bank (kleine und mittelständische Unternehmen) wurde am
- Jänner 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet (IOM 8.2014). Die Aufgabe der Nationalen Kommission zur beruflichen und technischen Bildung ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten: Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation); Baugewerbe; Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht; Feinmechanik; ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an: Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik.; Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten (IOM 8.2014). Private Einrichtungen wie der Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält mehr als 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten. Diese Stiftung bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2014). Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung engagiert (IOM 8.2014). Er hat sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem an Frauen und Kinder. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf Alphabetisierung und Bildung (IOM 8.2012). Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, & Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet (IOM 8.2014). Weitere Bespiele sind: Community Development Network Organization, Jacobabad; District Development Association Tharparkar (DDAT); Social Aid for Education and Development (SAFE), Sukkur; Legal Aid and Welfare Society (LAWS), Peschawar; Sarhad Rural Support Corporation (SRSC), Peschawar; Society for Integrated Development (S.I.R.D.), Quetta; Khawra Development Organization Muzaffarabad (IOM 8.2014). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Die Einheiten erörtern ihren Bedarf und beschließen ihre eigenen Projekte, Aufgabe von NRSP ist das Lukrieren von Finanzierungsmöglichkeiten. Eine weitere Hauptaufgabe ist der Aufbau der Qualifikationen und des Fachkönnens zur Erwerbstätigkeit. Trainings werden z.B. in den Bereichen Alphabetisierung, allgemeines Management, Finanzen, Nutztierhaltung, Forstwirtschaft, aber auch zur Führung kleinerer Geschäfte abgehalten. Das NRSP vergibt auch über die eigene Bank Mikrokredite mit einen Maximum von 30.000 Rupien (ca. € 258) pro Person. Speziell für arme Familien läuft das Social and Human Protection Programme zur Einkommensgenerierung (BAA 6.2013). Rückkehrhilfe und –projekte: Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 23.7.2015). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011). Von
- Juli 2015 bis
- Dezember 2016 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART – Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan, Pakistan und in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien”. Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und in die Republik Tschetschenien der Russischen Föderation sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um: Die Rückkehrunterstützung beinhaltet Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets), Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien, Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise in Afghanistan und Pakistan. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer/innen nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten und besteht aus EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Weiters gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen: Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer/innen durch. Zudem ermöglichen es Monitoringreisen den Mitarbeiter/innen von IOM Österreich, Projektteilnehmer/innen nach Erhalt der Unterstützung zu treffen (IOM o.D.). Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013). Lage der Schiiten: Die Bevölkerung Pakistans wird auf 180 bis 200 Millionen und die Zahl der Schiiten in Pakistan auf bis zu 40 Millionen geschätzt. Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Die halbautonome Region Gilgit-Baltistan ist eines der wenigen Gebiete, in denen die Bevölkerung mehrheitlich schiitisch ist. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag Seite an Seite. Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peschawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, in den Agencies Kurram und Orakzai, in und um Quetta und Makran in der Provinz Belutschistan, in Gebieten im Süden und Zentrum der Provinz Punjab, sowie in der Provinz Sindh. In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha, gibt es große schiitische Gemeinschaften. Pakistanische Schiiten sind (abgesehen von den Hazara) äußerlich, sprachlich und rechtlich nicht von pakistanischen Sunniten zu unterscheiden. Beispielsweise führen die computerbasierten Personalausweise ("Computerised National Identity Cards, CNIC) nicht die Konfession der AusweisinhaberInnen an. Schiiten können jedoch manchmal durch gängige schiitische Namen wie Naqvi, Syed, Zaidi, Jafri und Hussain identifiziert werden. Auf ähnliche Weise können manchmal ethnische oder Stammesnamen wie Hazara oder Turi oder die Adresse einer Person Rückschlüsse auf die konfessionelle Zugehörigkeit ermöglichen. Man kann Sunniten und Schiiten im Allgemeinen zwar nicht anhand ihrer Kleidung voneinander unterscheiden, jedoch tragen viele Schiiten während des Monats Muharram schwarze Kleidung und "Zeichen des Grabs, des Pferdes und des Blutes von Hussein". Es gibt keine Gesetze oder staatliche Maßnahmen, die Schiiten diskriminieren würden (d.h. "offizielle" Diskriminierung). Außerdem gibt es allgemein gesprochen nur wenige Vorurteile (d.h. gesellschaftliche Diskriminierung), die die Möglichkeiten von Schiiten im Alltag beschränken würden. Jeglicher Fall von Diskriminierung ist wahrscheinlich eher auf Vettern-, Günstlings- oder Klientelwirtschaft zurückzuführen denn ein Beweis für einen allgemeineren Trend gesellschaftlicher Einstellungen. Die größte Bedrohung für Schiiten in Pakistan, sind Angriffe durch Bewaffnete oder konfessionell motivierte Zusammenstöße, die sich hin und wieder ereignen würden. Religiöse Minderheiten haben der Regierung Untätigkeit oder Komplizenschaft bei mehreren Bombenanschlägen und Angriffen von Menschenmengen auf Gebetsstätten vorgeworfen. Es hat allerdings Beispiele gegeben, wo eine Reihe von Anführern militanter Gruppen, die für konfessionell motivierte Angriffe auf Schiiten verantwortlich gewesen seien, festgenommen und inhaftiert worden sind. Es ist weiterhin zu konfessionell motivierter Gewalt zwischen sunnitischen und schiitischen Extremisten gekommen und mehrere Angehörige und Gemeinschaften religiöser Minderheiten sind landesweit zum Ziel religiöser Gewalt geworden. Es ist weiterhin zu Angriffen auf die schiitische Minderheit, insbesondere in Dera Ismail Khan, Quetta, Hangu, Kohat, Tank, Dera Ghazi Khan, Gilgit sowie in den Agencies Kurram und Orakzai, gekommen. Laut Human Rights Watch hätten sunnitische militante Gruppen, darunter die anscheinend verbotene Laschkar-e Jhangvi (LEJ), hunderte Schiiten, insbesondere schiitische Hazara, angegriffen und getötet und dabei weiterhin straffrei agiert. Laut dem American Enterprise Institute hätten Gruppen wie die Sipah-e Sahaba Pakistan (SSP), LeJ und die Ahle Sunnat Wal Jammat in den vergangenen Jahren in Karatschi ihr "Unwesen getrieben" ("wreaked havoc"). Während Karatschi, Quetta und Peschawar im Jahr 2013 die größten konfessionellen Brennpunkte ("main sectarian hotspots") gewesen seien, seien auch aus Hangu, Parachinar, Rawalpindi und Islamabad eine erhebliche Anzahl an Fällen konfessionell motivierter Gewalt und dabei getöteten oder verletzten Personen gemeldet worden, berichtet das Pak Institute for Peace Studies. Weitere konfessionelle Brennpunkte ("sectarian flashpoints") in Bezug auf die Anzahl konfessionell motivierter Angriffe/Zusammenstöße bzw. der dabei getöteten oder verletzten Personen seien Bolan in der Provinz Belutschistan sowie Bhakkar, Lahore und Gujrat in der Provinz Punjab gewesen. Es besteht eine grundsätzliche Bereitschaft der pakistanischen Behörden, Schiiten zu schützen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Bewaffnete Einheiten haben für den Schutz schiitischer Pilger bei ihrer Reise in den Iran und zurück gesorgt. Es gibt eine signifikante Zahl schiitischer Gemeinden in ganz Pakistan. Schiitische Moscheen und Gedenkstätten gibt es in den größeren Städten. In den meisten Fällen besteht für Schiiten die Möglichkeit, sich in einen anderen Teil Pakistans niederzulassen. Lage der Turi: Schiiten sind in den meisten ethnischen, linguistischen und Stammes-Gruppen Pakistans zu finden. Neben den Hazara gibt es eine Reihe weiterer schiitischer Gemeinschaften mit ethnischer bzw. Stammes-Identität. Dazu zählten unter anderem auch die Turi. Kurram ist die einzige Agency in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung, die über eine beträchtliche schiitische Bevölkerung verfüge. So sind rund 40 Prozent der EinwohnerInnen Kurrams schiitisch. Die meisten dieser Schiiten sind Mitglieder des Turi-Stammes und würden in Upper Kurram leben. Dort liegt auch die Hauptstadt Kurrams, Parachinar, wo sich der Großteil der konfessionell motivierten Gewalt ereignet. Ende Juli 2013 haben sich in Parachinar mehrere Bombenanschläge ereignet, bei denen 50 Personen getötet und 122 weitere verletzt worden sind. Dabei hat es sich um nur einen von mehreren Angriffen in letzter Zeit gehandelt. Laut Aslam habe die Zahl der gewaltsamen Angriffe in Kurram mit dem Anstieg der Zahl der Drohnenangriffe in Nord-Wasiristan und der Operationen der pakistanischen Armee im Nordwesten des Landes zugenommen. Wie der Berichts weiters anführt, ist Kurram Agency eines der bevorzugten Ziele von Aufständischen, die aus Nord-Wasiristan fliehen. Die Aufständischen suchen dort Zuflucht, da die US-Drohnenangriffe diese Agency aufgrund des beträchtlichen schiitischen Bevölkerungsanteils nicht ins Visier nehmen. Lokale BewohnerInnen widersetzen sich diesen Versuchen der Aufständischen, sich in Kurram anzusiedeln, allerdings. Infolgedessen sind EinwohnerInnen Kurrams aufgrund ihres Widerstands in zunehmendem Maße von diesen Neuankömmlingen ins Visier genommen worden. Die Haqqani-Fraktion der afghanischen Taliban hat schiitische Stammesälteste in Kurram aufgefordert, die Ansiedlung ihrer Kämpfer zuzulassen, jedoch hat das Problem weiterhin Bestand. Afghanische Taliban-Kämpfer, die sich in Pakistan verstecken, sind wegen der strategischen Lage der Agency auch an Kurram interessiert. Aufständische, die vor US-Drohnenangriffen aus Nord-Wasiristan fliehen, versuchen, durch Kurram nach Afghanistan zu gelangen. Allerdings haben lokale BewohnerInnen angekündigt, ihr Gebiet weder als Zufluchtsort noch als Transitroute bereitzustellen. Die Spannungen haben mehrfach zugenommen, da die lokalen BewohnerInnen den Taliban, die von Kurram aus Anschläge in den Gebieten um Kabul verüben hätten wollen, die Durchreise verweigert haben. Auch die pakistanische Armee hat den Turi-Stamm dazu gedrängt, von der Armee unterstützten Taliban die Durchreise nach Afghanistan zu gewähren. Schiitische Stammesälteste in Kurram haben behauptet, dass sie angegriffen würden, da sie die Taliban an der Durchreise nach Afghanistan hindern würden. Laut den Stammesältesten würden mit dem pakistanischen Militär verbundene Personen einige Taliban-Gruppen aufgrund der strategischen Bedeutung der Region unterstützen. Als Vergeltung für die verweigerte Kooperation haben die Taliban wiederholt das Territorium südöstlich von Kurram blockiert und die Agency damit vom Rest Pakistans abgeschnitten. Kurram ist auch zum Schauplatz verschiedener militärischer Operationen geworden, die von der pakistanischen Armee zwischen 2008 und 2011 durchgeführt worden sind, um gegen Aufständische, die der Armee den Dschihad erklärt hätten, vorzugehen. Die lokalen Turi hätten solche Operationen begrüßt, in der Hoffnung, diese würden sie von den sunnitischen Aufständischen befreien, die versuchen würden, ihr Gebiet zu erobern. Dies hat wiederum die Aufständischen verärgert, die seit 2010 verschiedene Gebiete Kurrams angriffen. Der Konflikt in Kurram ist nicht per se tribal oder konfessionell motiviert, sondern durch die Taliban initiiert, die einen Zugang nach Afghanistan wollten und von lokalen Kriminellen unterstützt würden. Sie würden tribale und konfessionelle Unterschiede nützen, um den Konflikt anzuheizen und die Regierung fernzuhalten. Es wird geschätzt, dass seit 2007 rund 2.000 Mitglieder des schiitischen Stammes der Turi in Kurram bei Gewalt ums Leben gekommen seien. Zwar gab es mehrere Versuche zur Aushandlung eines Friedensabkommens zwischen den Turi und den Taliban in Kurram, doch hängt jedes Abkommen von zwei von den Taliban gestellten Bedingungen ab: Gewährung eines Zugangs nach Afghanistan und eines Zufluchtsort vor US-Drohnenangriffen. Da die lokalen BewohnerInnen nur wenig von einem solchen Abkommen hätten, seien sie allerdings dahingehend zunehmend zögerlich. Das bedeute, dass die unruhige und abgelegene Kurram Agency in der nahen Zukunft wahrscheinlich weiterhin mit Gewalt konfrontiert sein werde. Die pakistanische Tageszeitung Express Tribune berichtet im Oktober 2014, dass im Zuständigkeitsbereich der Polizeidienststelle Badhaber (am Rande von Peschawar, Anm. ACCORD) mindestens sieben Personen bei einem Bombenanschlag auf einen Bus, der sich auf dem Weg nach Parachinar befunden habe, getötet worden seien. Die meisten der Getöteten seien BewohnerInnen der Hauptstadt der Kurram Agency gewesen. Laut Express Tribune setze sich die Bevölkerung Parachinars mehrheitlich aus schiitischen Turi zusammen, die im zunehmenden Maße Opfer konfessioneller Gewalt würden. Es werde davon ausgegangen, dass der Angriff der schiitischen Gemeinschaft gegolten habe.Die pakistanische Tageszeitung Express Tribune berichtet im Oktober 2014, dass im Zuständigkeitsbereich der Polizeidienststelle Badhaber (am Rande von Peschawar, Anmerkung ACCORD) mindestens sieben Personen bei einem Bombenanschlag auf einen Bus, der sich auf dem Weg nach Parachinar befunden habe, getötet worden seien. Die meisten der Getöteten seien BewohnerInnen der Hauptstadt der Kurram Agency gewesen. Laut Express Tribune setze sich die Bevölkerung Parachinars mehrheitlich aus schiitischen Turi zusammen, die im zunehmenden Maße Opfer konfessioneller Gewalt würden. Es werde davon ausgegangen, dass der Angriff der schiitischen Gemeinschaft gegolten habe. Eine ältere Anfragebeantwortung des Australian Refugee Review Tribunal (RRT) vom Mai 2011 geht unter anderem auf die Frage ein, ob es in Pakistan Landesteile mit einer relativ großen schiitischen Bevölkerung gibt, und bezieht sich dabei auf die Angaben mehrerer Quellen. Einer großen Anzahl an Quellen zufolge sei es wahrscheinlich, dass es sich bei Parachinar, einer kleinen Stadt im Stammesgebiet Kurram, um das einzige Stammesgebiet bzw. die einzige Provinz mit einer schiitischen Mehrheit handle. Angesichts anhaltender konfessionell motivierter Konflikte zwischen dem schiitischen Turi-Stamm und sunnitischen Angehörigen des Bangasch-Stammes könnten derzeit allerdings weder Parachinar noch Kurram als sichere Zufluchtsorte bezeichnet werden. In den vergangenen zehn Jahren seien sunnitische Angehörige des Bangasch-Stammes Bündnisse sowohl mit dem Haqqani-Netzwerk als auch mit der Tehrik?i-Taliban Pakistan (TTP) eingegangen. Im Punjab und Sindh, den zwei bevölkerungsreichsten Provinzen Pakistans, würden Berichten zufolge die meisten SchiitInnen leben. Darüber hinaus gebe es in den Bezirken Kohat und Hangu der Provinz Khyber Pahktunkhwa große schiitische Minderheiten, die sich im Wesentlichen aus schiitischen Angehörigen der Stämme Bangasch und Turi zusammensetzen würden. Allerdings seien die schiitischen Gemeinschaften in diesen zwei Bezirken, ebenso wie im benachbarten Kurram, in den vergangenen zehn Jahren Ziel zahlreicher Massenangriffe und gezielter Tötungen geworden. Rahimullah Yusufzai, ein in Pakistan ansässiger Journalist und Experte für die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom
- Jänner 2015, dass er von keinem dokumentierten Vorfall wisse, bei dem Angehörige des schiitischen Turi-Stammes in einer großen pakistanischen Stadt diskriminiert worden seien. Es könne eine generelle Diskriminierung von Stammesangehörigen – ob Turi, Bangasch, Wazir, Mehsud, Afridi, Schinwari, Daur oder andere paschtunische Stämme – geben, da die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung als Zufluchtsstätte und Hochburg der pakistanischen Taliban bekannt seien und Menschen in den pakistanischen Ebenen und urbanen Zentren den Stammesangehörigen, und insbesondere denen aus Süd- und Nordwasiristan, im Allgemeinen misstrauisch gegenüber stünden. Die schiitischen Turi würden allerdings keinen großen Verdacht erregen, weil sie gegen die Taliban und gegen al-Qaida seien. Angehörige der schiitischen Turi seien nicht mit Diskriminierung aus religiösen, konfessionellen oder tribalen Gründen konfrontiert. Allerdings würden extremistische Sunniten und einige militante sunnitische Gruppen wie Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP), al-Qaida, Laschkar-e-Jhangvi (LeT) und Sepah-i-Sahaba Pakistan (SSP) alle Schiiten, ob Angehörige des Turi-Stammes oder Schiiten aus städtischen Gebieten, ablehnen. Es habe viele Angriffe durch diese militanten Gruppen auf Schiiten, darunter Angehörige der Turi, in verschiedenen Landesteilen, insbesondere in Quetta, der Hauptstadt Belutschistans, gegeben. Die schiitischen Turi seien auch in ihrer Heimat, der Kurram Agency, zum Ziel von Angriffen geworden. Jedoch seien sie in der Lage gewesen, gegen die Sunniten zurückzuschlagen und oftmals Rache zu nehmen. Sicherheitslage Kurram Agency: Die Kurram Agency ist in zwei Teile aufgeteilt, nämlich Upper Kurram Agency und Lower Kurram Agency. In der Upper Kurram Agency hat sich die Sicherheitslage seit 2007 verbessert, da die Regierung einen Rehabilitationsprozess eingeleitet hat, indem sie die im Krieg zerstörten Häuser der Familien wiederaufbauen und somit die Familien wieder in die Gegenden zurückkehren. In der Lower Kurram Agency kann die Sicherheitslage noch als sehr bedrohlich angesehen werden. Die Stadt Parachinar befindet sich in Upper Kurram Agency und hier ist die Sicherheitslage unter Kontrolle. Die Taliban sind noch aktiv im Lower Kurram Agency (Stand 11.3.2016).
- Beweiswürdigung: 3.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Mangels Vorlage originaler Identitätsdokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des BFA aufgetragen, Schulzeugnisse bzw. eine Dokument mit dem Foto des Beschwerdeführers vorzulegen, diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den während des Verfahrens gleichgebliebenen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich schon aus seinen Angaben vor dem BFA und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Das erkennende Gericht konnte sich einen persönlichen Eindruck von den Deutschkenntnissen machen, das Ausmaß der sozialen Kontakte ergibt sich aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungsschreiben und Fotos. Dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich hat, gab er nachvollziehbar selber an. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit, zur Leistungsbeziehung aus der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichts eingesehenen Datenregistern von österreichischen Behörden. 3.2 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich hingegen als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer behauptete weder vor dem BFA noch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine konkrete Bedrohung durch Personen, die ihn zwangsrekrutieren wollten. Dass der Beschwerdeführer kein einziges Mal selbst von den Stammesältesten zum Kämpfen aufgefordert wurde, sondern jedes Mal seine Mutter unter Druck gesetzt wurde, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer dann kein einziges Mal mehr das Haus hätte verlassen dürfen und es auch nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer kein einziges Mal selbst konkret aufgefordert wurde bzw. der Beschwerdeführer kein einziges Stammesoberhaupt bzw. keine einzige Person, von der er angeblich bedroht worden sei, beim Namen nennen kann. Der Beschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht an, er sei erstmals mit 18 bedroht wurden, vor dem BFA gab er allerdings bereits an, er bzw. seine Mutter sei bereits seit seinem
- Geburtstag immer wieder unter Druck gesetzt worden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das konkrete – fluchtauslösende – Ereignis zeitlich so divergierend angegeben wird. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angab, er sei mehrmals falsch übersetzt worden, so wird dies als eine Schutzbehauptung eingeschätzt, zumal der Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der Ersteinvernahme, als auch die Niederschrift vor dem BFA unterschrieb und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er Einwände gegen das Protokoll über die Niederschrift vor der belangten Behörde auch später schriftlich erheben hätte können. Der Beschwerdeführer war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht besonders gewillt, von sich aus seinen Fluchtgrund umfassend darzustellen, was sich insbesondere darin zeigte, dass der er kaum Details der angeblichen Bedrohung von sich aus erzählte bzw. erzählen konnte und erst über Nachfrage bereit war, genauere Ausführungen zu machen. Auffallend war, dass er insbesondere im Verfahren vor dem BFA kaum detaillierte Angaben zu seiner Fluchtgeschichte machte, vor dem Bundesverwaltungsgericht aber versuchte, gewisse Aspekte seines Vorbringens für ihn günstiger darzustellen, wie zB die Bedrohungssituation in Quetta oder Peshawar, die der Beschwerdeführer erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geschildert hat. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darlegen, warum er vor dem BFA noch ausgeführt hat, seine Mutter habe ihn zur Flucht aus Pakistan geraten, vor dem erkennenden Gericht allerdings ausführte, dass sie nur das Dorf des Beschwerdeführers meinte und dies auf eine falsche Übersetzung seitens des BFA zurückführte, das Protokoll allerdings unterschrieben hat und die vermeintlich falsche Übersetzung erst vor dem erkennenden Gericht monierte. Soweit der Beschwerdeführer weiters vor dem erkennenden Gericht angab, dass er seitens des BFA nie so genau befragt worden wäre, so ist ihm zu entgegnen, dass es erstens Aufgabe des Asylwerbers ist, seine Fluchtgeschichte umfassend darzustellen und zweitens die Einvernahme vor dem BFA insgesamt fünf Stunden dauerte. Dass dem Beschwerdeführer genügend Zeit und Möglichkeiten eingeräumt wurden, seine Fluchtgeschichte umfassend darzulegen, der Beschwerdeführer hingegen nicht von sich aus seine Fluchtgeschichte detailliert ausführen wollte, zeigt auch folgender Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll des BFA: "Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates: F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkrete Vorfälle, welche zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Das habe ich Ihnen bereits erzählt. Soll ich nochmal erzählen?" Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer das Erlebte auch möglichst umfassend und detailliert wiederzugeben versucht. Dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt hat, konnte in Zusammenschau der aufgezeigten Widersprüche und dem im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, nämlich dass der Beschwerdeführer nur nach mehrmaligem Nachfragen nähere Ausführungen zu seiner Fluchtgeschichte traf und selbst diese eher kurz gehalten waren, gerade nicht glaubhaft dargelegt werden. Der Beschwerdeführer gestand in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aber auch selbst zu, dass er in Peshawar bzw. Quetta nicht mehr von den Stammesoberhäuptern verfolgt wurde, was seine Glaubwürdigkeit, nämlich verfolgt zu sein, weiters erschüttert und den Eindruck aufdrängt, dass der Beschwerdeführer eben aus wirtschaftlichen Gründen Pakistan verlassen hat. Darüber hinaus kann auch im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zur Verteidigung seines Dorfes gedroht hätte. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, verbessert sich die Sicherheitslage in der FATA-Region ständig, insbesondere in der Kurram Agency rund um Parachinar. Berücksichtigt man die Situation in der Kurram Acency gemeinsam mit dem nicht glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers so ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Pakistan aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen hat. 3.3 Zu den Länderfeststellungen wird festgehalten, dass aus der Sicht des erkennenden Gerichts die getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – darstellt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Der Beschwerdeführer trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt wie die belangte Behörde nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische bzw. religiös motivierter Gruppen konfrontiert ist. Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als wenig stabil zu bezeichnen, die Regierung ergreift jedoch zum Schutz der Bevölkerung bzw. zur Bekämpfung dieser Gruppen zahlreiche Maßnahmen. Dies zeigt sich auch darin, dass Maßnahmen ergriffen werden um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Das pakistanische Militär führte beispielsweise in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch. Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor derartigen strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Übergriffen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Die oben getroffenen Ausführungen bzw. die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung am 6.12.2016 mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderinformationsquellen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist. Bei den dem vorliegendem Verfahren zugrunde liegenden Länderinformationen handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde im Verfahren einbezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist – bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen – de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
- Rechtliche Beurteilung: 4.1 Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:4.1 Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Status des Asylberechtigten
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hinanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hinanzuhalten vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der sich aus der oben dargelegten Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen einen asylrelevanten Verfolgungsgrund glaubhaft zu machen. Das erkennende Gericht hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6.12.2016 einen Eindruck vom Beschwerdeführer machen können und kommt zum Ergebnis, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers – wonach ihm von Seiten anderer Dorfbewohner Verfolgung drohe, falls er nicht gegen die Taliban kämpfe – nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer tritt in der Beschwerde den Ausführungen des BFA nicht substantiiert oder konkret entgegen, sondern bringt vielmehr immer wieder die allgemeine Sicherheitslage in seiner Region als Fluchtgrund vor. Eine konkrete Verfolgung durch staatliche Organe oder durch terroristische Organisationen, wie zB die Taliban, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung: § 11 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 11, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: Innerstaatliche Fluchtalternative "
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind."
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 8.6.2000, Zl. 99/20/0597, mwN).Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss vergleiche bereits das Erk. des VwGH vom 8.6.2000, Zl. 99/20/0597, mwN). Die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976, mwN). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss von den Behörden aufgezeigt werden und muss seitens der Behörden nachgewiesen werden, wo der Asylwerber tatsächlich Schutz vor Verfolgung finden kann (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 9.9.2003, Zl. 2002/01/0497). Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (vgl. etwa das Erk. des VwGH vom 18.4.1996, Zl.95/20/0295). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (vgl. etwa das Erk. des VwGH vom 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985).Die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976, mwN). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss von den Behörden aufgezeigt werden und muss seitens der Behörden nachgewiesen werden, wo der Asylwerber tatsächlich Schutz vor Verfolgung finden kann vergleiche bereits das Erk. des VwGH vom 9.9.2003, Zl. 2002/01/0497). Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden vergleiche etwa das Erk. des VwGH vom 18.4.1996, Zl.95/20/0295). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt vergleiche etwa das Erk. des VwGH vom 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist des Weiteren im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ungefähr 190 Mio Einwohner), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ungefähr 16 Mio Einwohner) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (zB Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Weiters ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Schließlich bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er behauptetermaßen flüchtete, erwarten zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt dabei auch, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Angehöriger derselben Glaubensgemeinschaft deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen ist es in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling zB in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen tausende afghanische Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und war bis zu seiner Ausreise seinen eigenen Angaben zufolge als Handwerker tätig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er bei einem Ortswechsel innerhalb seines Heimatstaates in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland in einer anderen Stadt nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen, wie soeben dargestellt, auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen, wie es auch seinen Familienangehörigen in Pakistan möglich ist. Der Beschwerdeführer könnte durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans wie zB in die Großstädte Islamabad, Karachi oder Faisalabad bzw. in Punjab der behaupteten Verfolgung entgehen. Dass die angeblichen Verfolger ein so großes Interesse hätten den Beschwerdeführer in ganz Pakistan zu verfolgen kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Dies ergibt sich bereits aus der Größe Pakistans und dem Fehlen eines funktionierenden Meldesystems. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über eine Schulbildung verfügt, und brachte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst vor, bereits als Handwerker in Pakistan gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer beherrscht die Amtssprache Pakistans (nämlich Urdu) so weit, dass er sich auf jeden Fall in ganz Pakistan verständigen kann. Aufgrund der in Pakistan existierenden Reisefreiheit kann der Beschwerdeführer diese Orte auch ohne Probleme erreichen. Der Beschwerdeführer ist kein sog. "high-profile-target", das sich in einer so exponierten Lage befindet, dass in ganz Pakistan gefunden werden würde bzw. in ganz Pakistan Verfolgung drohen würde und wurde dies auch nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer allgemein behauptet als Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw. als Angehöriger der Volksgruppe der Turi drohe ihm Verfolgung, so ist dem folgendes zu erwidern: Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2016, Zl. Ra 2016/20/0036, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche das Erk. des VwGH vom 8