Obsah (15)
§ 2§ 17Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 16§ 71§ 28§ 7RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW103 2119969-2 SpruchW103 2119969-2/15E W103 2119970-2/12E W103 2119971-2/12E W103 2119972-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 2Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ersatz ihrer Aufwendungen werden
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG) idgF iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ersatz ihrer Aufwendungen werden
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Am 03.06.2014 stellten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal (mittels Visum) über den Luftweg in das Bundesgebiet gelangt waren. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2014 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an: "Trotzdem wir um ein Visum angesucht haben, möchten wir gerne Asyl in Österreich beantragen. Die Situation in XXXX /UKR, war für uns unerträglich, weil die Stadt voll von uniformierten und bewaffneten Männern war. Es war sogar gefährlich auf die Straße zu gehen, weil auch geschossen wurde. Zwei Männer versuchten mich zu rekrutieren und haben mir gedroht, sollte ich mich weigern zu kämpfen, sie mich zu Hause abholen würden. Dazu kam es nicht mehr, da ich mit meiner Familie die UKR verließ und nach Österreich flüchtete. Dies sind meine Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben."Trotzdem wir um ein Visum angesucht haben, möchten wir gerne Asyl in Österreich beantragen. Die Situation in römisch 40 /UKR, war für uns unerträglich, weil die Stadt voll von uniformierten und bewaffneten Männern war. Es war sogar gefährlich auf die Straße zu gehen, weil auch geschossen wurde. Zwei Männer versuchten mich zu rekrutieren und haben mir gedroht, sollte ich mich weigern zu kämpfen, sie mich zu Hause abholen würden. Dazu kam es nicht mehr, da ich mit meiner Familie die UKR verließ und nach Österreich flüchtete. Dies sind meine Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am selben Tag befragt nach ihren Fluchtgründen an: "Ich habe gemeinsam mit meiner Familie das Land verlassen, weil wir gezwungen waren die Stadt zu verlassen. Wir hatten keine andere Wahl. Unsere Stadt wird von Separatisten besetzt und belagert. Eines Tages wurde mein Mann auf der Straße von den Separatisten angesprochen. Sie bedrohten ihn mit dem Tod, falls er sich weigern würde, nicht mit ihnen zu kämpfen. Sollte er sich nicht freiwillig bei ihnen melden, würden sie ihn mit Gewalt von zu Hause abholen. Ich ging am nächsten Tag zu meiner Freundin ins Reisebüro, um die notwendigen Formalitäten für eine Ausreise zu organisieren. Aus Angst um unser Leben, flüchteten wir nach Österreich. Wir hatten keine Möglichkeit unseren Wohnsitz zu verlegen, da wir kein Ukrainisch sprechen. Die Bevölkerung im Westen der UKR ist pro ukrainisch und somit gegen die Russen eingestellt. Wir waren uns sicher, dass uns die Separatisten finden würden, da wir kein ukrainisch sprechen. Wir würden deshalb sofort auffallen. Dies sind meine Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Familie. Zum Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, er befinde sich seit seiner Geburt ständig bei ihr und würden für ihn die gleichen Fluchtgründe gelten. Er habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
- Am 27.04.2015 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 23.07.2015 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
- Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 12.10.2015 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und ihres rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm dabei den folgenden Verlauf: "( ) LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen. ( ) LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Ich habe gegen den anwesenden Dolmetscher keine Einwände und ich habe auch keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mit ihm. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde von RA Dr. XXXX vertreten – im vollen Umfang.VP: Ich werde von RA Dr. römisch 40 vertreten – im vollen Umfang. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt. LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Ich habe nur meinen Reisepass. Die Heiratsurkunde liegt im Quartier. Ich werde sie im Original vorgelegen Ukrain. Reisepass Nr. XXXX , PersonalNr. XXXX ausgestellt am 22.04.2014, gültig bis 22.04.
- Visum für Schengener Staaten, gültig v. 30.05.2014 bis 18.06.2014Ukrain. Reisepass Nr. römisch 40 , PersonalNr. römisch 40 ausgestellt am 22.04.2014, gültig bis 22.04.
- Visum für Schengener Staaten, gültig v. 30.05.2014 bis 18.06.2014 LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin ukrainischer Staatsbürger und christlich orthodoxen Glaubens. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt finanziert? VP: Ich war Abteilungsleiter für elektrische Anlagen. Gelernt habe ich den Beruf als Kranfahrer. LA: Leben Sie in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft? VP: Ich bin verheiratet. Geheiratet haben wir voriges Jahr, standesamtlich. Das genaue Datum weiß ich nicht. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund. Ich bin weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme ich Medikamente LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? VP: Wir lebten in XXXX , XXXX . Kurz vor unserer Ausreise haben wir aber bei meiner Mutter gelebt. Das war ungefähr eine Woche bis 10 Tage vor der Ausreise.VP: Wir lebten in römisch 40 , römisch 40 . Kurz vor unserer Ausreise haben wir aber bei meiner Mutter gelebt. Das war ungefähr eine Woche bis 10 Tage vor der Ausreise. LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? VP: Wir hatten kleine Ersparnisse und meine Schwiegermutter hat uns geholfen. LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf? VP: Nur meine Mutter und meine Tante. Meine Mutter lebt in XXXX und meine Tante in XXXX .VP: Nur meine Mutter und meine Tante. Meine Mutter lebt in römisch 40 und meine Tante in römisch 40 . LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Ich habe ein großes Haus und ein Grundstück, zusammen mit meiner Mutter. Wirtschaftliche Probleme hatten wir nicht. LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen? VP: Ich weiß es nicht, ich glaube kaum. Ich weiß nicht ob das Haus noch steht. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Ich könnte von den Separatisten zum Militär zwangseingezogen oder direkt erschossen werden. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Nein. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Es hat im Mai 2014 begonnen. Nach der Arbeit ging ich mit meinem Arbeitskollegen ins Lebensmittelgeschäft. Als wir hineinkamen, kamen hinter uns zwei maskierte Männer in Tarnuniform herein. Einer rief meinen Namen und sprach mich an. Der andere führte meinen Kollegen ein Stück weg und sprach mit ihm. Ich weiß aber nicht worüber. Mir wurde mitgeteilt, dass ich eine Woche Zeit habe. Er würde mich im Laufe der Woche anrufen und mir sagen, wohin ich mit gepacktem Koffer gehen soll. Er hat mir meine Telefonnummer und Adresse genannt. Er sagte, dass ich Frau und Kind habe. Wenn ich nicht hinkomme, dann könnte ich mir vorstellen, was passiert. Sie haben dann beide das Geschäft verlassen. Mein Freund war ganz weiß im Gesicht. Ich ging nachhause und am nächsten Morgen sind wir zu meiner Mutter gezogen. LA: Was hat Ihnen Ihr Freund/Arbeitskollege erzählt? VP: Er sagte nichts. Kaum waren diese Leute weg, ist er auch weggelaufen. Es gelang mir später ihn telefonisch zu erreichen. Er sagte mir kurz angebunden, dass er packen und wegfahren würde. Dann legte er auf. Später war sein Handy ausgeschalten. Ich konnte ihn nicht mehr erreichen. Ich weiß nicht was mit ihm passiert ist. Er kam auch nicht mehr zur Arbeit. LA: Gingen Sie weiterhin zur Arbeit? VP: Ja, ich hatte Angst, dass Sie sonst zu mir nachhause kommen würden. Es war Wochenende, aber am Montag ging ich wieder zur Arbeit. LA: Wann genau war dieser Vorfall? VP: Es war ein Donnerstag oder Freitag LA: Bitte etwas genauer! Es muss doch ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein VP: Es muss so gegen den
- Mai gewesen sein. LA: Sind sie am nächsten Tag, damit meine ich nach diesem Vorfall, in die Arbeit gegangen? VP: Ich glaube es war am Donnerstag. Am Freitag ging ich nicht zur Arbeit, weil es nicht so schlimm ist, wenn man einen Tag nicht fehlt. Am Montag darauf bin ich aber zur Arbeit erschienen. LA: Wurden Sie in der Arbeit aufgesucht? VP: Nein. LA: Wurden Sie telefonisch kontaktiert? VP: Nein. Kurz vor der Ausreise habe ich mein Handy deaktiviert. Am 29.05.2014 sind wir nach Kiew gefahren. Da hab ich das Handy abgeschalten, damit meine ich die SIM-Karte entfernt und weggeworfen zu haben. LA: Woher kannte Sie der maskierte Mann, welcher Sie persönlich ansprach? VP: Er wusste alles. Ich weiß aber nicht woher LA: Konnten Sie die Stimme erkennen? Vielleicht war es jemand den Sie kannten. VP: Wir wohnten in der Nähe einer Polizeistation und man kannte mich auch in unserer Umgebung. LA: Hat es außer dem Vorfall, weitere Vorfälle gegeben? VP: Nein, aber ich habe die Warnung verstanden LA: Wie lange gingen Sie noch zur Arbeit, bis zu Ihrer Ausreise? VP: Ich habe ca. eine Woche lang noch gearbeitet. Am 25.05.2014 musste ich zum Konsulat, wo ich am 26.05.2014 einen Termin hatte. Am selben Tag bin ich dann wieder nachhause, also zu meiner Mutter gefahren. LA: Warum haben Sie kurz vor der Ausreise geheiratet? VP: Wir haben nicht kurz vor der Ausreise geheiratet. Wir haben im Frühling März/April 2014 geheiratet. Kirchlich verheiratet waren wir schon länger und zwar sieben Jahre davor. Wir hatten es schon länger vor, standesamtlich zu heiraten. Aufgrund der Unruhen wollten wir nun heiraten für den Fall das etwas passiert. LA: Wenn man Sie sozusagen zum Kämpfen zwingen wollte, wie konnten Sie dann legal ausreisen? VP: Die Ausreise war aus Kiew und nicht aus Donetsk. Wir hatten im Reisebüro eine Bekannte. Sie hat die Dokumente direkt nach Kiew – nicht über Donetsk - geschickt. Vielleicht ist es uns deshalb gelungen. LA: Warum wollte man gerade Sie zum Kämpfen zwingen? VP: Man hat mir nicht konkret gesagt, dass ich kämpfen soll. Sie sagten mir nicht was sie wollten. Ich sollte lediglich meine Sachen packen und dann dort hingehen, wo man es mir sagt. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Das ist der Hauptgrund LA: Gibt es weitere Gründe? VP: Generell die Kriegssituation in unserem Gebiet. Es gibt nirgends eine Polizei, die einen beschützen kann. Die Polizei trinkt sogar mit den maskierten Männern zusammen in Bars. LA: Haben Sie in Erwägung gezogen, in einem anderen Teil des Landes Fuß zu fassen? VP: Ich kann nicht ukrainisch. Außerdem hat man mich gewarnt, dass man mich finden wird, wenn ich versuche zu flüchten. Man hört es auch an meiner Aussprache, dass ich aus der Region Donetsk komme. Wir sind nirgends willkommen. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an: VP: Den Länderfeststellungen wird vollinhaltlich zugestimmt. Geschäfte sind teilweise zugesperrt, das Gebiet ist abgeriegelt. Der Verkehr läuft auch nicht mehr so. Die Ausreise in die Ukraine gelingt nur mit Sondergenehmigungen. Post und Banken arbeiten nicht. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, ich bin einverstanden. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles gesagt. V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen. V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen. VP: Ich habe verstanden. LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? VP: Ja. Wenn mich die ukrainischen Nationalisten erwischen, würden sie mich töten. Die Nationalisten sind Faschisten. Wenn ich zurückkehre, dann kriegen mich die Separatisten in die Hände. Dort habe ich die Wahl zum Militär eingezogen oder eingesperrt zu werden, oder als Deserteur erschossen zu werden. LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Meine Frau hat hier ihre Familie. Man fährt meistens dorthin, wo man Familie hat. Ich würde gerne arbeiten. Ich lerne die Sprache und besuche Deutschkurse. Es ist zwar schwierig aber es muss sein. Wenn man meine Hilfe braucht, dann helfe ich zB im Quartier helfe ich bei Reparaturarbeiten, Elektrotechnikarbeiten und oder beim Rasenmähen. Auch male ich aus und erledige andere Innen-und Außenarbeiten im Bereich der Gebäudesanierung. Mein Kind geht in die Schule und nimmt an Sportwettbewerbe teil und spielt im Fußballverein. LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich? VP: Nein. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich habe keine Einwände. Ich möchte auch keine weiteren Angaben machen. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. LA: Dem RA wird nun die Möglichkeit gegeben Fragen zu stellen RA: Ich habe keine Fragen, danke. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt. LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. ( )" Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie folgt an: "( ) LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen. ( ) LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Ich habe gegen den anwesenden Dolmetscher keine Einwände und ich habe auch keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mit ihm. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde vom RA XXXX im vollen Umfang vertreten.VP: Ich werde vom RA römisch 40 im vollen Umfang vertreten. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt. LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Meinen ukrainischen Reisepass habe ich bereits vorgelegt Ukrain. RP Nr. XXXX , Pers.Nr. XXXX , ausgestellt am 18.04.2014, gültig bis 18.04.2024, Visum für Schengener Staaten Nr. XXXX , ausgestellt am 30.05.2014, gültig bis 18.06.2014 (Sohn XXXX XXXX ist miteingetragen)Ukrain. RP Nr. römisch 40 , Pers.Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.04.2014, gültig bis 18.04.2024, Visum für Schengener Staaten Nr. römisch 40 , ausgestellt am 30.05.2014, gültig bis 18.06.2014 (Sohn römisch 40 römisch 40 ist miteingetragen) LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung. LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin ukrainischer Staatsbürgerin und bin christlich/orthodox LA: Wie haben Sie im Heimatland Ihren Lebensunterhalt finanziert? VP: Gelernt habe ich zwei Berufe. Fliesenlegerin, Maler/Stukateurin und Friseurin. Gearbeitet habe ich als Verkäuferin und privat als Friseurin. Mein Mann hat auch gearbeitet. Wir konnten gut davon leben und hatten keine wirtschaftlichen Probleme. LA: Leben Sie in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft? VP: Ich bin verheiratet, kirchlich seit 7 Jahren und standesamtlich im April
- LA: Besitzen Sie eine Heiratsurkunde? VP: Ja, ich habe sie aber nicht mit. Sie befindet sich aber hier in Österreich. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme nur Eisentabletten ein. LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? VP: Wir haben in der Stadt XXXX gelebt.VP: Wir haben in der Stadt römisch 40 gelebt. LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen? VP: Die Wohnadresse haben wir am 29.05.2014 verlassen und sind von Kiew am 30.05.2014 nach Wien geflogen. Die Reisepässe haben wir kurz zuvor ausstellen lassen, da ich aufgrund der Ehe eine Namensänderung hatte. Das Visum ist ein Touristenvisum. LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? VP: Nein, meine Mutter hat uns geholfen. LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf? VP: Meine Mutter und meine Schwester leben in Wien. Meine Mutter lebt ca. 10 Jahre hier in Österreich und hat auch bereits einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft gestellt. Meine Schwester hat einen Österreicher geheiratet. Sie hat auch in einem Jahr ein abgeschlossenes Zahnmedizinstudium. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Ich besitze eine Wohnung und mein Mann ein Haus. LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen? VP: Ich weiß es nicht, zurzeit sind alle Häuser zerbombt. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Die Separatisten bedrohen meinen Mann und seine Familie. Mein Mann würde sofort umgebracht werden, wenn wir zurückkehren. LA: Was hätten Sie persönlich bei einer Rückkehr zu befürchten? VP: Ich könnte auch getötet werden. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Nein. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Unsere Probleme begannen im März/April
- Im Mai 2014 wurden sie massiv. Mein Mann ging mit seinem Arbeitskollegen in Donetsk in ein Lebensmittelgeschäft. Zwei Personen in Militäruniform kamen rein. Sie sagten ihm, dass er entweder zu den Separatisten gehen und ihnen helfen soll oder er würde eingesperrt werden. Sie gaben ihn nur ein paar Tage zum Überlegen. Sie sagten ihm auch, dass Sie wissen würden wo er wohnt und dass er Frau und Kind hat. Sollte er ablehnen, dann würde auch uns, damit meine ich mir und meinem Sohn Gefahr drohen. In unserer Stadt gab es viele Panzer und bewaffnete maskierte Männer. Die Separatisten haben alle Verwaltungsgebäude eingenommen, auch Polizeigebäude. Somit gab es auch keinen polizeilichen Schutz in der Stadt. Der Lieferant für meine Friseurutensilien teilte mir mit, dass er aufgrund der Unruhen Angst hätte weiter zu fahren. Für mein Kind war es auch gefährlich zur Schule zu gehen, da es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Männern und Zivilpersonen kam. Ich hatte Angst um meine Familie. Wir waren in Gefahr. Häuser und Schulen wurden zerbombt. LA: Sind Sie persönlich jemals angegriffen oder bedroht worden? VP: Ich persönlich nicht, aber man drohte meinen Mann. Mein Sohn verstand die gesamte Situation auch nicht. LA: Wann war der Vorfall, wo Ihr Mann angesprochen wurde? VP: Ich glaube es war um den
- Mai 2014 herum, das genaue Datum weiß ich nicht. LA: Haben Sie versucht in einen anderen Teil des Landes Fuß zu fassen? VP: Wir sind russisch sprachig. In anderen Teilen der Ukraine spricht man nur ukrainisch. Wir können zwar die Sprache aber nicht so gut, dass wir sie frei sprechen können. Wenn man dort russisch spricht, wird man als Feind behandelt und zu den Separatisten gezählt. Wenn man nach Russland geht, hört man aber unseren ukrainischen Akzent. LA: Heißt das, Sie hätten nirgends hinkönnen? VP: Ja, weder nach Russland noch in einen anderen Teil des Landes, weil wir überall als Feinde gelten würden. Das Donetska Gebiet ist momentan isoliert. Meine Schwiegermutter konnte uns nicht mal ein Paket schicken. LA: Warum glauben Sie, hat man gerade Ihren Mann angesprochen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Hat Ihr Mann eine spezielle Militärausbildung? VP: Nein. Er war nicht mal beim Präsenzdienst, da er aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet war. Man hat bei uns auch nicht darauf geschaut, ob ein Mann tauglich ist oder nicht. Man hat bei uns Männer auf der Straße angehalten, ins Auto verfrachtet und weggebracht. LA: Wurden die Kollegen Ihres Mannes auch angesprochen? VP: Ich weiß es nicht. Ich war persönlich nicht dabei. Ich weiß das nur von meinem Mann. Er hat mir auch nicht immer alles erzählt. LA: Zusammengefasst sind Sie also wegen der Probleme Ihres Mannes und wegen der Unruhen ausgereist, stimmt das? VP: Ja, das stimmt. Eine besondere Gefahr ging auch davon aus, weil sich eine Polizeistation bei uns in der Nähe befand. Polizeistationen sind ein beliebtes Ziel der Truppen. Meine Schwiegermutter kann nicht mal nach unserem Haus sehen, weil sie sich selbst im Keller versteckt. Sie ist nicht geflüchtet, weil sie schon zu alt ist. Sie will ihr Haus nicht verlassen, auf das sie so lange gespart hat und wenn sie getötet werden würde, dann sei es Schicksal. LA: Erklären Sie mir bitte, wie Sie es geschafft haben, legal mit Visum auszureisen? VP: Wir sind legal mit einem Touristenvisum ausgereist. LA: Wenn Ihr Mann tatsächlich verfolgt wird, dann wäre doch eine legale Ausreise unmöglich gewesen. Erklären Sie mir das bitte! VP: Dann hatten wir Glück. Wir sind aus Kiew ausgereist und Kiew unterliegt nicht den Separatisten. LA: Dann hätten Sie in Kiew doch auch leben können? VP: Nein, weil wir russisch sprechen. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja, es ist sehr gefährlich dort, wenn man ein Kind hat. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an: VP: Den Länderfeststellungen wird vollinhaltlich zugestimmt. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, ich bin einverstanden. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: An dem Tag wo mein Mann bedroht wurde, sind wir zu meiner Schwiegermutter gezogen, weil wir Angst hatten. Dort lebten wir bis zu Ausreise. V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen. V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen. VP: Ich habe verstanden. LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? VP: Ja LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Meine Mutter und meine Schwester leben auch hier in Wien. Sie sind alle sozial integriert. Meine Mutter unterstützt uns finanziell. Ich besuche Deutschkurse und kann hierfür folgende Bestätigungen vorlegen: Bestätigung v. XXXX , Deutschkurs A1.
- v. 04.08.2014 bis 04.09.2014Bestätigung v. römisch 40 , Deutschkurs A1.
- v. 04.08.2014 bis 04.09.2014 v. 03.09.2014 Bestätigung v. XXXX , Deutschkurs A1.2 v. 09.01.2015 – 31.03.2015 v. 31.03.2015Bestätigung v. römisch 40 , Deutschkurs A1.2 v. 09.01.2015 – 31.03.2015 v. 31.03.2015 Bestätigung v. XXXX , Deutschkurs A1.
- v. 22.09.2014 bis 10.12.2014Bestätigung v. römisch 40 , Deutschkurs A1.
- v. 22.09.2014 bis 10.12.2014 v. 11.12.2014 Bestätigung v. Verein XXXX , Deutschkurs 4 Wochenstunden v. 08.10.2015Bestätigung v. Verein römisch 40 , Deutschkurs 4 Wochenstunden v. 08.10.2015 Empfehlungsschreiben des Diakoniewerks XXXX v. 10.06.2015Empfehlungsschreiben des Diakoniewerks römisch 40 v. 10.06.2015 LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich? VP: Nein, aber ich gehe in die Kirche. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein. Ich habe auch absolut keine Einwände. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut, danke. LA: Dem RA wird nun die Möglichkeit gegeben Fragen zu stellen. RA: Ich habe gehört, dass Sie und ihr Mann sehr sozial engagiert sind. Erzählen Sie das bitte genauer VP: Mein Mann hat im gesamten Quartier Fenster eingesetzt und die Alarmanlage installiert. Wir wohnen zwar nicht mehr in diesem Quartier, aber mein Mann hilft ihnen regelmäßig. Ich habe dort auch allen Bewohnern dort gratis Haare geschnitten. Ich habe auch immer bei der Reinigung geholfen. Mein Sohn spielt beim Fußballverein in XXXX . Mein Sohn besuchte im Sommer auch eine Woche ein Ferienlager mit anderen österreichischen Kindern. Sie waren in Villach. Er spricht sehr gut Deutsch und hat viele Freunde.VP: Mein Mann hat im gesamten Quartier Fenster eingesetzt und die Alarmanlage installiert. Wir wohnen zwar nicht mehr in diesem Quartier, aber mein Mann hilft ihnen regelmäßig. Ich habe dort auch allen Bewohnern dort gratis Haare geschnitten. Ich habe auch immer bei der Reinigung geholfen. Mein Sohn spielt beim Fußballverein in römisch 40 . Mein Sohn besuchte im Sommer auch eine Woche ein Ferienlager mit anderen österreichischen Kindern. Sie waren in Villach. Er spricht sehr gut Deutsch und hat viele Freunde. RA: Ich möchte gerne die Umstände Ihrer Flucht hören! Wie ich gehört habe, was das nicht unproblematisch. Was war mit den Bekannten in dem Reisebüro. VP: Meine Freundin ist Leiterin des Reisebüros. Sie hat uns geholfen ein Visum zu bekommen. Mein Mann fuhr zwei Mal nach Kiew ins Konsulat RA: Hat Ihnen die Leiterin empfohlen zu heiraten? VP: Wir wollten auch selber heiraten, wir sind schon lange zusammen. RA: Mir wurde gesagt, es wurde ihnen empfohlen VP: Ja schon, aber wir hatten es selbst auch vor. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt. LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl? VP: Ja sehr, danke. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. ( )"
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 21.12.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien.4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 21.12.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien. Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "( ) -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Identität steht auf Grund vorgelegten Ausweisdokumentes fest. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zu Ihrem Privat- und Familienleben, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und nicht widersprüchlichen Angaben im Verfahren im Zuge der bisherigen Befragungen, der neuerlichen Einvernahme und den von Ihnen vorgelegten Dokumenten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die weiteren Feststellungen sind aufgrund des Ermittlungsergebnisses und Ihrer gleichlautenden und widerspruchsfreien Angaben ebenso glaubhaft. Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer diesbezüglichen nachvollziehbaren niederschriftlichen Einvernahmen. Die Feststellung zur Verpflichtungserklärung ergibt sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse. Die Feststellung zur bedenklichen Deutschkursbestätigung A 1.2 v. ISOP, welche Sie im Zuge der Einvernahme vorgelegt haben, ergibt sich aufgrund der fehlenden Unterschrift der Kursleiterin. Ebenso ist diese Bestätigung mit einem Ausstellungsdatum datiert, welches vor der Kurs-Zeit liegt. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Eine staatliche Verfolgung haben Sie nicht behauptet. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass Sie mittels Touristenvisum legal ausreisen konnten. Asylrelevante Gründe konnten Sie nicht glaubhaft machen bzw. machten Sie solche nicht geltend. Zum Flucht- und Asylgrund befragt, gaben Sie in der Erstbefragung zusammenfassend an, trotz Visum um Asyl anzusuchen. Die Situation in XXXX wäre für Sie unerträglich, da die Stadt voll von uniformierten und bewaffneten Männern war. Auch wurde auf der Straße geschossen. Zwei Männer hätten auch versucht Sie zu rekrutieren. Bei einer Rückkehr hätten Sie Angst um Ihr Leben, es gäbe jedoch keine konkreten Hinweise, dass Ihnen bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Auch gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass Sie im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten.Zum Flucht- und Asylgrund befragt, gaben Sie in der Erstbefragung zusammenfassend an, trotz Visum um Asyl anzusuchen. Die Situation in römisch 40 wäre für Sie unerträglich, da die Stadt voll von uniformierten und bewaffneten Männern war. Auch wurde auf der Straße geschossen. Zwei Männer hätten auch versucht Sie zu rekrutieren. Bei einer Rückkehr hätten Sie Angst um Ihr Leben, es gäbe jedoch keine konkreten Hinweise, dass Ihnen bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Auch gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass Sie im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten. In der weiteren Einvernahme, genauer zu Ihren Flucht- und Asylgründen befragt, schilderten Sie, dass zwei Männer Sie und einen Arbeitskollegen im Mai 2014 in einem Lebensmittelgeschäft aufsuchten. Die Männer wären maskiert gewesen und hätten eine Tarnuniform angehabt. Einer von den beiden nahm Ihren Kollegen beiseite, während der andere Ihnen mitteilte, dass Sie eine Woche Zeit hätten. Man würde sich dann bei Ihnen melden und Sie sollten mit gepacktem Koffer an den Ort gehen, der Ihnen genannt werden würde. Sollten Sie dem nicht Folge leisten, würde Ihnen und Ihrer Familie etwas passieren. Im Zuge dieser Drohung hätte dieser Mann Ihnen auch Ihre Telefonnummer und Adresse genannt. Dann hätten beide Männer das Geschäft verlassen. Mit Ihrem Arbeitskollegen hätten Sie danach nicht gesprochen, sondern wären sofort nachhause und am nächsten Morgen wären Sie daraufhin mit Ihrer Familie zu Ihrer Mutter gezogen. Weiters gaben Sie an, dass Sie trotz der Drohung eine Woche lang Ihrer Arbeit weiterhin nachgingen. Auf der Arbeit hätte man Sie nicht aufgesucht, auch wurden Sie telefonisch nicht kontaktiert. Es wäre bis zu Ihrer Ausreise Ende Mai 2014 auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Sie versuchten in der Einvernahme glaubhaft zu machen, dass dieser Mann alles über Sie gewusst hätte und Sie deshalb so große Angst gehabt hätten, dass Sie Ihre Wohnadresse verlassen und zu Ihrer Mutter ziehen mussten, jedoch gingen Sie weiterhin zur Arbeit. Dies ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Hätte man tatsächlich versucht Sie zu rekrutieren, so hätte man Sie sicherlich im Auge behalten und auch auf der Arbeitsstelle aufgesucht bzw. hätte man Sie sofort mitgenommen. Abschließend gaben Sie zur ständig behaupteten Zwangsrekrutierung an, dass Sie nicht konkret sagen könnten, dass man wollte, dass Sie mitkämpfen, da man Ihnen nichts gesagt hätte. Sie sollten lediglich Ihre Koffer packen. Die von Ihnen behauptete Zwangsrekrutierung ist somit nur eine Mutmaßung Ihrerseits und kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ihre Angaben bezüglich einer angeblichen Zwangsrekrutierung sind somit nicht glaubhaft. Als weitere Gründe gaben Sie die generelle Kriegssituation in Ihrem Gebiet an und gaben dazu konkret zu verstehen, dass es nirgends eine Polizei gäbe, welche jemanden beschützen könne. Polizeibeamte würden sogar mit den maskierten Männern zusammen Bars besuchen. Weiteres gaben Sie an, im Falle einer Rückkehr von ukrainischen Nationalisten getötet zu werden. Separatisten würden Sie erwischen und sie hätten dann lediglich die Wahl zum Militär zugehen oder eingesperrt zu werden oder aber auch als Deserteur erschossen zu werden. Auch dies sind nur Mutmaßungen Ihrerseits. Ihre diesbezügliche Behauptung ist mit Ihrer Fluchtgeschichte nicht ident und konnte diese auch nicht widerlegen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass Sie, im Falle einer Rückkehr, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Sanktion zu rechnen hätten. Ihre Fluchtgeschichte ist in der Gesamtheit betrachtet äußerst vage und detailarm. Ihre inhaltsleere und konkretisierte Reaktion zeigt, dass Sie das Geschilderte nie erlebt haben. Eine persönliche Betroffenheit konnten Sie nicht glaubhaft machen. Das gesamte Vorbringen erfüllt somit in keiner Weise die für das Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien. Insgesamt stellten Sie nur Behauptungen in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiteres ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dermaßen verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Ihr Fluchtvorbringen stellt sich daher in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung vorgebracht, ohne ausreichende Realkennzeichen, dar. Ungeachtet dessen, stellt dieser Sachverhalt keine Verfolgung iSd GFK dar. In der Gesamtheit betrachtet geht die ho. Behörde davon aus, dass es sich hierbei um eine konstruierte Geschichte handelt, welche selbst nicht erlebt wurde. Ebenso geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie lediglich nach Österreich gereist sind, um bei Ihrer Mutter und Ihrer Schwester, welche in Wien leben, zu sein. Somit konnten Sie keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Glaubhaft ist, dass Sie keine wirtschaftlichen Probleme hatten. So gaben Sie selbst an, gearbeitet zu haben und ein großes Haus mit Grundstück zu besitzen. Auch hätten Sie Unterstützung durch Ihre Gattin und Ihrer Mutter sowie Tante zu erwarten. Im Falle einer Rückkehr, hätten Sie somit – wie Sie selbst angaben – wieder die Möglichkeit in Ihrem gewohnten Umfeld zu leben bzw. würde Ihnen als Ukrainer das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Ukraine zustehen. Auch könnten Sie in Ihrem Heimatland um staatliche Unterstützung – materiell und sozial – ansuchen. Ebenso sind in Ihrem Heimatland einige NGO¿s tätig, welche sich für Menschen in sozialer Notlage einsetzen. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen (Stand 12.06.2015), kommt die ho. Behörde zum Entschluss, dass Sie, im Falle einer Rückkehr, keine Benachteiligung wegen Ihrer Herkunft erleiden müssten. ( )" Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus, sie habe weder für sich selbst noch als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführer individuelle Fluchtgründe ins Treffen geführt und hätte das Vorliegen solcher auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führe. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führe. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht fähig sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nicht wieder ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könnten. Die notwendigen Rahmenbedingungen für ihr wirtschaftliches Überleben, Schulausbildung und Arbeitsmöglichkeiten sowie eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden sich im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Zeit ihrer Flucht darstellen. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht fähig sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nicht wieder ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könnten. Die notwendigen Rahmenbedingungen für ihr wirtschaftliches Überleben, Schulausbildung und Arbeitsmöglichkeiten sowie eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden sich im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Zeit ihrer Flucht darstellen. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass der Eingriff in das Familien- und Privatleben gerechtfertigt wäre, weil das öffentliche Interesse an der Außerlandesverschaffung überwiege.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass der Eingriff in das Familien- und Privatleben gerechtfertigt wäre, weil das öffentliche Interesse an der Außerlandesverschaffung überwiege. Mit Verfahrensanordnungen vom 21.12.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 5. Die für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautenden Beschwerden wurden am 22.01.2016 von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die angeführten Bescheide wurden darin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ins Treffen geführten "Zwangsrekrutierung" des Erstbeschwerdeführers komme eine besondere Bedeutung zu, weil die ukrainische Regierung selbst Rekrutierungen vornehmen würde und viele Ukrainer sich dieser entziehen wollen würden. Die humanitäre Lage in der Ostukraine sei nach wie vor dramatisch. Die belangte Behörde hätte daher hinterfragen müssen, ob die Beschwerdeführer in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher seien. Im Süden der Ukraine bestehe keine inländische Fluchtalternative, zumal die Beschwerdeführer kein Ukrainisch sprechen würden. Allein aufgrund ihrer Aussprache, könnten sie als der Region Donezk zugehörig erkannt werden und sie seien daher Restriktionen sowohl seitens der ukrainischen Staatsgewalt als auch seitens der Separatisten ausgesetzt. Zudem bestehe bei den Eltern keine Wohnmöglichkeit, denn es lebe nur mehr die Mutter des Erstbeschwerdeführers. Darüber hinaus seien die mündlichen Erläuterungen des Erstbeschwerdeführers zu den Länderinformationen in keinster Weise berücksichtigt worden. Aus diesen Gründen stellten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide aufheben bzw. ergänzen und dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen auftragen. 6. Daraufhin leitete das Bundesverwaltungsgericht die Schriftsätze
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber per Fax am 26.01.2016 weiter.6. Daraufhin leitete das Bundesverwaltungsgericht die Schriftsätze
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber per Fax am 26.01.2016 weiter. Die Beschwerdevorlage langte am 01.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und eine Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hatten, wurden die Beschwerden mit Beschluss vom 17.03.2016
§ 16. Abs.
1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Nachdem die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und eine Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hatten, wurden die Beschwerden mit Beschluss vom 17.03.2016
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien außerordentliche Revision, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016 zurückgewiesen wurde. 7. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde hinsichtlich aller beschwerdeführenden Parteien ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, welcher mit Bescheiden vom 20.04.2016
§ 71Abs. 2 AVG 1991, BGBL. Nr. 51/1991 idg
F zurückgewiesen wurde.7. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde hinsichtlich aller beschwerdeführenden Parteien ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, welcher mit Bescheiden vom 20.04.2016
Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991, BGBL. Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen wurde. Am 23.05.2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien rechtzeitig Beschwerde gegen diese Bescheide ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören dem christlich-orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten im Juni 2014 mit einem Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 27.04.2015 in Österreich geboren und ist seitdem ununterbrochen hier aufhältig. Bis kurz vor ihrer Ausreise lebten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX im Oblast Donezk. Unmittelbar vor ihrer Ausreise wohnten die Beschwerdeführer bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers.Bis kurz vor ihrer Ausreise lebten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 im Oblast Donezk. Unmittelbar vor ihrer Ausreise wohnten die Beschwerdeführer bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt Medikamente aufgrund eines Eisenmangels ein, ansonsten sind die beschwerdeführenden Parteien eigenen Angaben zufolge gesund. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über Verwandte in Form der Mutter und Tante der Zweitbeschwerdeführerin und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind beide unbescholten und in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Sie zeigten sich zur Erbringung von Hilfsleistungen in ihrer Unterkunft bereit. Weder er noch die Zweitbeschwerdeführerin gehen in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nach. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien besuchten Deutschkurse, legten jedoch keine Prüfungen ab. Der Drittbeschwerdeführer geht in die Volksschule und spielt in einem Fußballverein. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien beherrschen die in ihrem Herkunftsstaat gesprochene Sprache Russisch auf Muttersprachenniveau, verfügen über Verwandte (Mutter und Tante des Erstbeschwerdeführers) sowie Bekannte in der Ukraine und konnten bis zu ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten. Der Erstbeschwerdeführer ist gelernter Kranfahrer und war zuletzt als Abteilungsleiter für elektrische Anlagen tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über zwei Berufsausbildungen und arbeitete als Verkäuferin und Friseurin. Die Beschwerdeführer hatten in ihrem Herkunftsland keine wirtschaftlichen Probleme. Der Erstbeschwerdeführer besitzt ein großes Haus und ein Grundstück zusammen mit seiner Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin eine Wohnung. 1.
- Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird auf die den Beschwerdeführern im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2015 vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen, die mit ihnen auszugsweise erörtert wurden und denen sie vollinhaltlich zustimmten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation: -Strichaufzählung Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
- Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 Ostukraine Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
- Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
- Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
- April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
- Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am
- Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen
den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung Binnenflüchtlinge Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze, http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine -Strichaufzählung Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
- a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
- b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).
- b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung Behandlung nach Rückkehr Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013). Quelle: IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. 2.1. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien konnte aufgrund der im Original vorgelegten und auf deren Echtheit überprüften ukrainischen Reisepässe der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sowie dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten ukrainischen Führerschein in Zusammenschau mit deren diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich zusätzlich zu den vorgelegten ukrainischen Reisepässen auch aus ihren glaubwürdigen Angaben sowie dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügen. Dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien sind, wurde den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers und Reisepasseintrag betreffend den Drittbeschwerdeführer), in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführer entnommen. Die Angaben zur Einreise, zum Aufenthalt in Österreich und in der Ukraine beruhen auf den gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, den vorgelegten und seitens des Bundesamtes amtswegig eingeholten Unterlagen sowie aktuellen ZMR-Auszügen. 2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland verlassen hätten, um bei der Mutter und Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich leben zu können, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt: Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden). 1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. 2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und 4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe müssen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen (AsylGH 01.07.2009, D11 259.079-2/2008). Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Eingangs ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person erklärte, von keinem individuellen Problem in ihrem Herkunftsstaat betroffen gewesen zu sein. Sie gab lediglich die Fluchtgründe ihres Ehegatten wieder, von denen er ihr erzählt hatte. Grund der Ausreise seien die Probleme des Erstbeschwerdeführers sowie die allgemein prekäre Sicherheitslage in ihrem Heimatort gewesen. Hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer nannte als Grund der Ausreise seiner Familie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen, dass er und sein Arbeitskollege von zwei maskierten Männern aufgesucht worden seien, die ihn und seine Familie bedroht und versucht hätten ihn zu rekrutieren. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Separatisten zum Militär eingezogen oder eingesperrt zu werden, oder als Deserteur erschossen zu werden. Auch würden ihn die ukrainischen Nationalisten töten, wenn sie ihn erwischen würden. Weiters sei die allgemein schlechte Sicherheitslage Grund des Ausreiseentschlusses der Familie gewesen. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Rekrutierung und Bedrohung durch zwei Männer ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Erstbeschwerdeführers äußerst vage und detailarm sind und sich in wesentlichen Punkten als bloße Vermutungen seitens des Erstbeschwerdeführers darstellen. So brachte der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass zwei Männer versucht hätten, ihn zu rekrutieren und ihm gedroht hätten im Falle einer Weigerung ihn von zu Hause abzuholen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der Erstbeschwerdeführer diesen Vorfall ausführlicher und wurde dazu näher befragt. Insbesondere gab er an, diese Männer hätten ihm nicht konkret gesagt, dass er kämpfen solle. Sie hätten auch nicht gesagt, was sie wollen würden, sondern hätten ihn aufgefordert, seine Sachen zu packen und dann an einen von ihnen noch zu nennenden Ort zu gehen. Sohin ist offensichtlich, dass die vom Erstbeschwerdeführer und auch von der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Aussagen vorgebrachte Zwangsrekrutierung lediglich eine Mutmaßung seitens des Erstbeschwerdeführers war, dieser jedoch nie explizit zum Kampf aufgefordert wurde. Schon aufgrund dieser Unstimmigkeit war dem Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Zwangsrekrutierung die Glaubwürdigkeit zu entsagen. Auffällig war aber auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung als auch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme die beiden besagten Männern den Separatisten zuordnete, jedoch der Erstbeschwerdeführer stets von zwei Männern sprach und nur befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen anführte, dass er von den Separatisten zum Militär zwangseingezogen oder erschossen werden würde. Da die Zweitbeschwerdeführerin bei dem besagten Vorfall nicht persönlich anwesend war, sondern nur Erzählungen seitens ihres Ehemannes wiedergeben konnte, wird durch die soeben angeführten Aussagen der Eindruck erweckt, dass auch hinsichtlich der Identität der angeblichen Verfolgern vom Erstbeschwerdeführer lediglich Mutmaßungen angestellt wurden und diese der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt wurden. Zudem wurde bereits richtigerweise von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nach dem besagten Vorfall weiterhin zur Arbeit ging. Dieses Verhalten des Erstbeschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Wäre er tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise bedroht bzw. zwangsrekrutiert worden, so ist davon auszugehen, dass er sogleich nach diesem Vorfall die Zeit genutzt hätte, um die Ausreise der Familie zu organisieren bzw. zu planen, anstatt nach dem Wochenende am Montag dem normalen Arbeitsalltag nachzugehen. Anzumerken ist auch, dass die angeblichen Widersacher den Erstbeschwerdeführer jedenfalls im Auge behalten hätten – wie es die belangte Behörde schon ausführte – und mit ihm so wie angekündigt Kontakt aufgenommen hätten, wäre der Erstbeschwerdeführer tatsächlich derart bedroht worden. Geht man von den eigenen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers aus, so habe der Vorfall rund um den 15. Mai 2014 stattgefunden. Ihm sei eine Frist von einer Woche eingeräumt worden und sei ihm gesagt worden, man würde ihn im Laufe der Woche anrufen. In weiterer Folge gab der Erstbeschwerdeführer jedoch an, weder in der Arbeit aufgesucht noch telefonisch kontaktiert worden zu sein und sei es auch zu keinem weiteren Vorfall gekommen. Da die beschwerdeführenden Parteien erst Ende Mai 2014 ihr Herkunftsland verließen und der Erstbeschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben sein Handy erst kurz vor Ausreise deaktiviert habe, ist sohin nicht plausibel, dass es zu keiner weiteren Kontaktaufnahme seitens der Widersacher gekommen sei, war die Frist von einer Woche doch jedenfalls schon vor der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien abgelaufen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen ist schließlich auch die Vorgangsweise der angeblichen Widersacher in Frage zu stellen. Aus diesen geht hervor, dass es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien in der Ostukraine kommt. Nicht plausibel scheint es daher, dass die den Erstbeschwerdeführer angeblich aufgesuchten Personen seinen eigenen Angaben zufolge zwar alles über ihn gewusst hätten, ihm aber noch eine einwöchige Frist zum Packen eingeräumt hätten, anstatt ihn sogleich mitzunehmen. Auch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (Seiten 5f.) vermögen nicht für die Glaubwürdigkeit der behaupteten Zwangsrekrutierung sprechen. Der zitierte Bericht bezieht sich auf Rekrutierungen seitens der ukrainischen Regierung, die beschwerdeführenden Parteien behaupteten jedoch, der Erstbeschwerdeführer sei seitens der Separatisten bedroht bzw. rekrutiert worden, und wurde auch auf Seite 6 der Beschwerde betont, dass der Erstbeschwerdeführer nicht von staatlichen, sondern von paramilitärischen Personen angesprochen worden sei. Diese Ausführungen vermögen sohin das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu stützen. Aufgrund dieser Erwägungen ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer den geschilderten Sachverhalt nie persönlich erlebt hat, sondern eine Geschichte konstruierte, um Asyl in Österreich erlangen zu können. Hinsichtlich der Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr von ukrainischen Nationalisten getötet zu werden und von den Separatisten zum Militärdienst eingezogen, eingesperrt oder als Deserteur erschossen zu werden, ist anzuführen, dass diese vom Erstbeschwerdeführer nicht weiter erwähnt und auch in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt wurden. Da das vom Erstbeschwerdeführer geschilderte fluchtauslösende Ereignis nicht glaubhaft ist, sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die diese Mutmaßungen als begründet erscheinen lassen. Die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang erweisen sich als vorwiegend spekulativ, eine konkrete ihm im Falle einer Rückkehr drohende maßgebliche Gefährdung vor diesem Hintergrund konnte nicht erkannt werden. Da der Erstbeschwerdeführer laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund seiner Untauglichkeit nicht einmal den Präsenzdienst abgeleistet haben soll, ist zudem nicht ersichtlich, warum er für ukrainische Nationalisten oder Separatisten ein derart wichtiges Ziel sei, dass diese nach ihm im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat überhaupt suchen, geschweige denn ihn einsperren oder töten würden. Daher ist dem Erstbeschwerdeführer auch betreffend diesen Teil des Parteivorbringens die Glaubwürdigkeit zu entsagen. Zusammengefasst konnte der Erstbeschwerdeführer aus den oben angeführten Erwägungen diesen wesentlichen Teil seines Fluchtvorbringens nicht in der von der Judikatur geforderten Weise glaubhaft machen, weshalb es nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Zur Frage, dass sein Fluchtvorbringen selbst bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant wäre, wird auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.2. verwiesen. Sohin bleibt die von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte allgemein schlechte Lage in der Ostukraine noch zu prüfen, die aufgrund der Übereinstimmung mit den festgestellten Länderinformationen als glaubhaft erachtet wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter 3.2. verwiesen. Gesamtbetrachtet vermochten die beschwerdeführenden Parteien der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils aus Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Partei vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts. Hinsichtlich der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen. 2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus den vorgelegten Unterlagen und dem sonstigen Akteninhalt. 2.4. Die relevante Lage in der Ukraine ergibt sich aus einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. Diese bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten nach wie vor unverändert darstellt. Zudem sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Bemängeln sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz, dass die mündlichen Erläuterungen in keinster Weise berücksichtigt worden seien, so ist ihnen zu entgegnen, dass die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angestellten Erwägungen zur Situation im Herkunftsland sich weitgehend mit den unter Punkt 1.4. festgestellten Länderinformationen decken und kein anderes Bild zeichnen. Diese Länderfeststellungen wurden von den beschwerdeführenden Parteien im Beschwerdeschriftsatz auch mehrfach zitiert, was davon zeugt, dass auch sie keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Informationen hegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Verfahren: 3.1.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern