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{'item': 'W103 2126459-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 5Art. 12§ 61§ 21§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW103 2126459-1 SpruchW103 2126459-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheide behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Am 03.08.2014 stellte er den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Zum Nachweis seiner Identität brachte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass im Original in Vorlage. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag seiner Antragstellung gab der Beschwerdeführer nach seinen Ausreisegründen befragt an, in der Ukraine als Betreuer und verantwortlicher Direktor eines Kinderhorts gearbeitet zu haben, außerdem habe er zwei Ferienlager geführt. Bei Ausbruch des Krieges hätten sich etwa 85 Flüchtlinge in seiner Obhut befunden; die ganze Stadt sei bombardiert und zerstört worden. Die anti-ukrainische Regierung habe zahlreiche ehemalige Behördenmitarbeiter aufgrund der Annahme einer Zusammenarbeit mit der früheren Regierung festgenommen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer durch die XXXX (Polizeiabteilung) festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht vernommen worden, da die Behörde ohnedies alles über ihn gewusst hätte; als auch deren Gebäude bombardiert worden sei, sei der Beschwerdeführer freigekommen. Die Städte seien ständig bombardiert worden, die Lage in der Ukraine sei aussichtslos und sei der Beschwerdeführer aufgrund der Kriegssituation geflüchtet, um nicht umzukommen.Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag seiner Antragstellung gab der Beschwerdeführer nach seinen Ausreisegründen befragt an, in der Ukraine als Betreuer und verantwortlicher Direktor eines Kinderhorts gearbeitet zu haben, außerdem habe er zwei Ferienlager geführt. Bei Ausbruch des Krieges hätten sich etwa 85 Flüchtlinge in seiner Obhut befunden; die ganze Stadt sei bombardiert und zerstört worden. Die anti-ukrainische Regierung habe zahlreiche ehemalige Behördenmitarbeiter aufgrund der Annahme einer Zusammenarbeit mit der früheren Regierung festgenommen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer durch die römisch 40 (Polizeiabteilung) festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht vernommen worden, da die Behörde ohnedies alles über ihn gewusst hätte; als auch deren Gebäude bombardiert worden sei, sei der Beschwerdeführer freigekommen. Die Städte seien ständig bombardiert worden, die Lage in der Ukraine sei aussichtslos und sei der Beschwerdeführer aufgrund der Kriegssituation geflüchtet, um nicht umzukommen. Am 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 65 ff).Am 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 65 ff). Der Beschwerdeführer brachte im weiteren Verfahrensverlauf medizinische Unterlagen hinsichtlich Problemen mit dem Herz, den Augen sowie hinsichtlich psychischer Leiden in Vorlage. Nach mit Ungarn durchgeführtem Konsultationsverfahren langte am 06.10.2014 die Zustimmung Ungarns gem. Art. 12 Abs.2 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens beim Bundesamt ein.Nach mit Ungarn durchgeführtem Konsultationsverfahren langte am 06.10.2014 die Zustimmung Ungarns gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens beim Bundesamt ein.
  2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

  1. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bestehe.
  2. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehe.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2015, Zl. W168 2103277-1/7E, wurde der angeführte Bescheid infolge Ablaufs der Überstellungsfrist

§ 21

Abs 3 BFA-VG behoben und erfolgte die Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2015, Zl. W168 2103277-1/7E, wurde der angeführte Bescheid infolge Ablaufs der Überstellungsfrist

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben und erfolgte die Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich.

  1. Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs Länderberichte zur Ukraine übermittelt. Am 24.11.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs auf entsprechende Nachfragen hin an, sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können, sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können und bisher wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, welche korrektermaßen protokolliert worden seien. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm dabei den folgenden Verlauf: "( ) LA: Sind Sie gesund? VP: Ja LA: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Jetzt bekomme ich keine Medikamente, aber als ich 30 Jahre alt war habe ich ernsthafte Herzprobleme gehabt und wurde in der Ukraine behandelt. LA: Sie haben also aktuell keine medizinischen oder psychischen Probleme? VP: Nein, keine. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja LA: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Herkunftsstaates oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weitergeleitet. Ist Ihnen diese Vertraulichkeit bewusst? VP: Ja, danke. ( ) LA: Haben Sie Dokumente, die Ihrer Meinung nach für Ihr Verfahren wichtig sind und die Sie heute vorlegen wollen? VP: JA Der AW legt folgende Dokumente vor: * 2x Vereinbarung für gemeinnützige Arbeit für Asylwerber XXXX* 2x Vereinbarung für gemeinnützige Arbeit für Asylwerber römisch 40 * Bestätigung XXXX* Bestätigung römisch 40 * Bestätigung A2 Prüfung * Bestätigung Teilnahme A2 Kurs * Bestätigung XXXX* Bestätigung römisch 40 * Arbeitsbestätigung XXXX* Arbeitsbestätigung römisch 40 LA: Hat sich an den Gründen für Ihre Flucht aus Ihrem Herkunftsland seit der Erstbefragung etwas geändert? VP: Nein, es hat sich nichts geändert. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein ich bin jetzt geschieden LA: Haben Sie ein Scheidungspapier? VP: Ja Anmerkung: der AW legt eine Kopie eines ukrainischen Scheidungspapiers vor. LA: Wie heißt Ihre Ex-Frau und wo lebt Sie? VP: XXXX , sie lebt in XXXX in der Ukraine bei Ihrer Schwester.VP: römisch 40 , sie lebt in römisch 40 in der Ukraine bei Ihrer Schwester. LA: Haben Sie eigene Kinder. Wenn ja wie heißen diese und wie alt sind Ihre Kinder? VP: Sohn: XXXX , geb. XXXX , whft. In den USA, er studiert in XXXXVP: Sohn: römisch 40 , geb. römisch 40 , whft. In den USA, er studiert in römisch 40 Tochter: XXXX , geb. XXXX , whft. In XXXXTochter: römisch 40 , geb. römisch 40 , whft. In römisch 40 LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Ex-Frau und Ihren Kindern? VP: Mit meinen Kindern ständig über Internet. Mit meiner Ex-Frau nur gelegentlich, wenn wir etwas über unsere Kinder zu besprechen haben. LA: Haben Sie eine gesetzliche Vertretung von Personen in der Ukraine übernommen? VP: Nein LA: Welche Ausbildung haben Sie im Detail absolviert? Zeitraum? Welchen Beruf? VP: Grundschule in XXXX 1964 – 1972VP: Grundschule in römisch 40 1964 – 1972 Lehranstalt (College) in XXXX 1972 – 1976Lehranstalt (College) in römisch 40 1972 – 1976 Universität in XXXX 1980 – 1983Universität in römisch 40 1980 – 1983 LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bis zu Ihrer Flucht Ihren Lebensunterhalt bestritten? Wo war das? VP: Es gibt Stellen in der Ukraine für Ausbildung nach der Schule. Bei einer solchen Organisation war ich Direktor. LA: Wie heißt die Ausbildungsstätte, in derer Sie Direktor waren? VP: XXXXVP: römisch 40 Anmerkung: nicht wortwörtlich übersetzt LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf? Name, Geburtsdatum, Adresse? VP: Vater: XXXX , verst. 2004VP: Vater: römisch 40 , verst. 2004 Mutter: XXXX , geb. 1937, bei meiner Schwester in WeißrusslandMutter: römisch 40 , geb. 1937, bei meiner Schwester in Weißrussland Schwester: XXXX , geb. 1958, wh. In WeißrusslandSchwester: römisch 40 , geb. 1958, wh. In Weißrussland LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Wohnungen, Grund? VP: Ja, ich und meine Frau hatten eine gemeinsame Wohnung, aber ich habe Sie nach der Scheidung meiner Frau überlassen. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber. Ich habe auch noch ein Ferienhaus. LA: Wo ist diese Wohnung? VP: LA: Wo ist das Ferienhaus? VP: bei XXXX in der kleinen Ortschaft XXXXVP: bei römisch 40 in der kleinen Ortschaft römisch 40 LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie außer zu Frau und Kindern? Wie oft? Wie kommunizieren Sie (Telefon, Viber, Skype)? VP: Selten über Telefon LA: Könnten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? VP: Ich habe nicht daran gedacht, aber eher nicht. Meine Tochter wohnt in einer Mietwohnung und hat vor nach Amerika zu gehen. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich, z.B. Geschwister, Tanten, Onkeln etc.? VP: Nein LA: Leben Sie mit Jemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Nein LA: Wo haben Sie vor Ihrer Flucht gewohnt? Nennen Sie mir die genaue Adresse. VP: LA: Was ist die nächste Stadt und wie weit ist Sie ca. entfernt? VP: XXXX , 40kmVP: römisch 40 , 40km LA: Wann genau haben Sie die Ukraine verlassen? VP: Am 31.07.2014 LA: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? VP: legal LA: Wann haben Sie eigentlich den Entschluss gefasst die Ukraine zu verlassen? VP: Im Juli 2014 LA: Waren Sie seither jemals wieder in der Ukraine? VP: Nein, natürlich nicht LA: Erklären Sie mir Ihren Fluchtweg. Durch welche Länder sind Sie nach Österreich gekommen? VP: Ich bin über Ungarn, da ich ein ungarisches Visum hatte nach Österreich. Mit einem Reisebus. LA: Sie sind durch Ungarn nach Österreich gereist. Ungarn ist ein sicheres Land. Warum haben Sie nicht dort um internationalen Schutz angesucht? VP: Das Wort Asyl war für mich fremd, ich wusste nicht, was es bedeutet. Ich wusste nicht, dass es in Ungarn ein Asylwesen gibt. In XXXX habe ich angefangen nachzudenken, was ich weiter mache. Ich habe nachgefragt und erfahren, dass es eine solche Möglichkeit gibt.VP: Das Wort Asyl war für mich fremd, ich wusste nicht, was es bedeutet. Ich wusste nicht, dass es in Ungarn ein Asylwesen gibt. In römisch 40 habe ich angefangen nachzudenken, was ich weiter mache. Ich habe nachgefragt und erfahren, dass es eine solche Möglichkeit gibt. LA: Kommen wir jetzt zu dem Grund, aus dem Sie die Ukraine verlassen mussten und dass Sie nicht in die Ukraine zurück können? Bitte erzählen Sie? VP: Beginn der freien Erzählung: Wie schon erwähnt, ich war Direktor dieser Lehranstalt. Ich möchte damit sagen, dass ich in meiner Stadt eine angesehene Persönlichkeit des öffentlichen Gesellschaftslebens war. Vor dem Krieg haben wir ein großes Projekt vorgehabt. Ich, zusammen mit dem Bürgermeister XXXX . Unser Ziel war es unsere Stadt XXXX "grün" zu machen. Eine internationale Organisation hat uns dabei geholfen und Pläne für uns gemacht. Ich möchte damit sagen, dass ich die letzte Zeit, bevor er am
  2. Oder 11.06.2014 in Haft genommen wurde, mit XXXX zusammen war. Das Hauptbüro dieser Lehranstalt befand sich in XXXX , wir hatten aber noch 2 Ferienlager in XXXX / Gebiet Norddonezk, 100-120km von XXXX entfernt. In der Nähe von XXXX . In diesen Ferienlagern haben meine Untergeordneten gearbeitet. Buchhaltung und solche Sachen wurden in XXXX gemacht. Ich als Leiter war aber auch in den Ferienlagern unterwegs. Als der Krieg ausbrach, befand sich XXXX im Gebiet der DNR (Volksrepublik Donezk)und die Lager befanden sich auf Territorium der Ukraine. Als Janukovitsch weggelaufen ist hat Turtschinov das Amt des Präsidenten übernommen. Am 07.04.2014 hat Turtschinov diesen Terroristen den Kampf erklärt und die Streitkräfte der Ukraine haben sich XXXX genähert. Es hat Kampfhandlungen die von 12.04.2014 bis 05.06.2014 gedauert haben. Das heißt in XXXX herrschten schon Kriegshandlungen. Am 14.04.2014 haben die russischen Separatisten die Kontrolle über XXXX übernommen. Der Bürgermeister XXXX hat am Anfang noch die Befehle der Separatisten befolgt. Das ging ca. einen Monat so, dann wurde er von den Separatisten festgenommen und in einen Keller gesperrt. Die Separatisten setzten dann einen sogenannten Volksbürgermeister mit Namen XXXX ein. Aber XXXX musste trotzdem Dokumente unterschreiben, obwohl er im Keller eingesperrt war. Es war Chaos. Am
  3. Oder 12.06.2014 wurde über Internet ein Befehl von XXXX verbreitet, auf allen Gebäuden die Russische Flagge zu hissen unter dem Motto "PUTIN Vater, Russland Mutter". Ich habe dann meinen Vorgesetzten gefragt, wegen dieses Befehls von XXXX und habe Ihnen gesagt, dass ich nicht vorhabe eine Russische Flagge zu hissen, da dies immer noch ukrainisches Territorium ist. Sie sagten mir dann, dass ich im Internet nachschauen solle. Ich habe es dann nicht gemacht. Es wurde kontrolliert. Flüchtlinge aus dem Gebiet XXXX waren auch in meinen Ferienlagern. Von XXXX hat mich mein Wirtschaftler angerufen und um Hilfe gebeten, was mit den Flüchtlingen passieren soll. Ernährung, etc. Ich bin meinem PKW mit meiner Frau und Ihrem Kind und einem Mann dorthin gefahren und mein Wirtschaftler sagte, ich müsste mit einer Liste der Flüchtlinge zur Gemeinde XXXX gehen um Hilfe zu bekommen. Am 14.
  4. bin ich zur Gemeinde mit dieser Liste. Meine Organisation und die Gemeinde haben uns geeinigt, dass wir dort eine gewisse Zeit Flüchtlinge betreuen. Die Frau mit dem Kind und der Mann waren meine Koordinatoren dort, ich bin nach XXXX zurückgekehrt. Ich habe in XXXX meinen Vorgesetzten darüber berichtet, da diese Lehranstalt ja nicht meine private, sondern eine staatliche war. Ich musste das alles offiziell und ordentlich machen. Am 19.
  5. habe ich erfahren, dass XXXX getötet wurde (AW zeigt Ausdruck aus Internet mit Foto von Trauerfeier von XXXX ). XXXX war Abgeordneter, der eine Woche zuvor wie ich verweigert hatte die Russische Flagge zu hissen. Da wurde mir schon klar, meine eigene Meinung durchzusetzen. Ich erkannte, dass es kein vorübergehendes, sondern ein ernstzunehmendes Problem ist. Ich habe die Flagge dann gehisst. Meine Kollegen haben mich dann gewarnt, dass ich den Separatisten schon aufgefallen bin. Ich habe mich dann unauffällig verhalten. Ich habe alles gemacht was mir gesagt wurde. Im Juni war meine Tochter mit meinem Auto unterwegs nach XXXX um Lebensmittel zu kaufen. Sie hat mich weinend angerufen und mir gesagt, dass sie von, mit automatischen Waffen bewaffneten, Separatisten angehalten wurde. Diese haben zu ihr gesagt, dass sie dort stehenbleiben soll und auf sie warten soll. Die Separatisten sind weggefahren und ich bin mit einem Freund ihr zu Hilfe geeilt. Wir haben meine Tochter mit nach Hause genommen, das Auto ließen wir dort. Ich habe schon verstanden, dass es zu gefährlich war mit meinem Auto zu fahren, da die Separatisten mein Kennzeichen kannten. Das war ein Vorfall. Am 16.
  6. sind bewaffnete Personen in zivil zu mir nach Hause gekommen und haben mich in einem Auto mitgenommen. Es waren Separatisten der DNR. Ich wurde ins Gebäude der XXXX gebracht. In diesem Gebäude gibt es auch speziell ausgerüstete Keller, wo Menschen gefoltert und geschlagen werden. Im Keller war ein langer Flur mit Gitterzellen. Es waren 3 andere Personen mit mir. Wir mussten warten,Wie schon erwähnt, ich war Direktor dieser Lehranstalt. Ich möchte damit sagen, dass ich in meiner Stadt eine angesehene Persönlichkeit des öffentlichen Gesellschaftslebens war. Vor dem Krieg haben wir ein großes Projekt vorgehabt. Ich, zusammen mit dem Bürgermeister römisch 40 . Unser Ziel war es unsere Stadt römisch 40 "grün" zu machen. Eine internationale Organisation hat uns dabei geholfen und Pläne für uns gemacht. Ich möchte damit sagen, dass ich die letzte Zeit, bevor er am
  7. Oder 11.06.2014 in Haft genommen wurde, mit römisch 40 zusammen war. Das Hauptbüro dieser Lehranstalt befand sich in römisch 40 , wir hatten aber noch 2 Ferienlager in römisch 40 / Gebiet Norddonezk, 100-120km von römisch 40 entfernt. In der Nähe von römisch 40 . In diesen Ferienlagern haben meine Untergeordneten gearbeitet. Buchhaltung und solche Sachen wurden in römisch 40 gemacht. Ich als Leiter war aber auch in den Ferienlagern unterwegs. Als der Krieg ausbrach, befand sich römisch 40 im Gebiet der DNR (Volksrepublik Donezk)und die Lager befanden sich auf Territorium der Ukraine. Als Janukovitsch weggelaufen ist hat Turtschinov das Amt des Präsidenten übernommen. Am 07.04.2014 hat Turtschinov diesen Terroristen den Kampf erklärt und die Streitkräfte der Ukraine haben sich römisch 40 genähert. Es hat Kampfhandlungen die von 12.04.2014 bis 05.06.2014 gedauert haben. Das heißt in römisch 40 herrschten schon Kriegshandlungen. Am 14.04.2014 haben die russischen Separatisten die Kontrolle über römisch 40 übernommen. Der Bürgermeister römisch 40 hat am Anfang noch die Befehle der Separatisten befolgt. Das ging ca. einen Monat so, dann wurde er von den Separatisten festgenommen und in einen Keller gesperrt. Die Separatisten setzten dann einen sogenannten Volksbürgermeister mit Namen römisch 40 ein. Aber römisch 40 musste trotzdem Dokumente unterschreiben, obwohl er im Keller eingesperrt war. Es war Chaos. Am
  8. Oder 12.06.2014 wurde über Internet ein Befehl von römisch 40 verbreitet, auf allen Gebäuden die Russische Flagge zu hissen unter dem Motto "PUTIN Vater, Russland Mutter". Ich habe dann meinen Vorgesetzten gefragt, wegen dieses Befehls von römisch 40 und habe Ihnen gesagt, dass ich nicht vorhabe eine Russische Flagge zu hissen, da dies immer noch ukrainisches Territorium ist. Sie sagten mir dann, dass ich im Internet nachschauen solle. Ich habe es dann nicht gemacht. Es wurde kontrolliert. Flüchtlinge aus dem Gebiet römisch 40 waren auch in meinen Ferienlagern. Von römisch 40 hat mich mein Wirtschaftler angerufen und um Hilfe gebeten, was mit den Flüchtlingen passieren soll. Ernährung, etc. Ich bin meinem PKW mit meiner Frau und Ihrem Kind und einem Mann dorthin gefahren und mein Wirtschaftler sagte, ich müsste mit einer Liste der Flüchtlinge zur Gemeinde römisch 40 gehen um Hilfe zu bekommen. Am 14.
  9. bin ich zur Gemeinde mit dieser Liste. Meine Organisation und die Gemeinde haben uns geeinigt, dass wir dort eine gewisse Zeit Flüchtlinge betreuen. Die Frau mit dem Kind und der Mann waren meine Koordinatoren dort, ich bin nach römisch 40 zurückgekehrt. Ich habe in römisch 40 meinen Vorgesetzten darüber berichtet, da diese Lehranstalt ja nicht meine private, sondern eine staatliche war. Ich musste das alles offiziell und ordentlich machen. Am 19.
  10. habe ich erfahren, dass römisch 40 getötet wurde (AW zeigt Ausdruck aus Internet mit Foto von Trauerfeier von römisch 40 ). römisch 40 war Abgeordneter, der eine Woche zuvor wie ich verweigert hatte die Russische Flagge zu hissen. Da wurde mir schon klar, meine eigene Meinung durchzusetzen. Ich erkannte, dass es kein vorübergehendes, sondern ein ernstzunehmendes Problem ist. Ich habe die Flagge dann gehisst. Meine Kollegen haben mich dann gewarnt, dass ich den Separatisten schon aufgefallen bin. Ich habe mich dann unauffällig verhalten. Ich habe alles gemacht was mir gesagt wurde. Im Juni war meine Tochter mit meinem Auto unterwegs nach römisch 40 um Lebensmittel zu kaufen. Sie hat mich weinend angerufen und mir gesagt, dass sie von, mit automatischen Waffen bewaffneten, Separatisten angehalten wurde. Diese haben zu ihr gesagt, dass sie dort stehenbleiben soll und auf sie warten soll. Die Separatisten sind weggefahren und ich bin mit einem Freund ihr zu Hilfe geeilt. Wir haben meine Tochter mit nach Hause genommen, das Auto ließen wir dort. Ich habe schon verstanden, dass es zu gefährlich war mit meinem Auto zu fahren, da die Separatisten mein Kennzeichen kannten. Das war ein Vorfall. Am 16.
  11. sind bewaffnete Personen in zivil zu mir nach Hause gekommen und haben mich in einem Auto mitgenommen. Es waren Separatisten der DNR. Ich wurde ins Gebäude der römisch 40 gebracht. In diesem Gebäude gibt es auch speziell ausgerüstete Keller, wo Menschen gefoltert und geschlagen werden. Im Keller war ein langer Flur mit Gitterzellen. Es waren 3 andere Personen mit mir. Wir mussten warten, um verhört zu werden. Nach einer Stunde wurden wir alle in einen anderen Teil der Stadt gebracht, in dem wir Schützengräben ausheben sollten, weil die ukrainische Armee vor hatte XXXX zu befreien. Wir haben dort gearbeitet und wurden dann zurück ins XXXX Gebäude gebracht. Ich verbrachte dort die Nacht. Am Morgen wurde XXXX bereits bombardiert. Mir ist nichts passiert, da ich an einem vor Bomben sicheren Ort war. Viele Separatisten suchten auch Schutz dort. Am nächsten Tag wurde uns Gefangenen gesagt, dass wir verlegt werden. Es herrschte Chaos und ich konnte die Chance nutzen zu fliehen. Ich bin aber nicht nach Hause, sondern zu meinem Freund, der in XXXX in einem anderen Bezirk wohnte. Die Bombardierungen dauerten lange und waren sehr angsteinflößend. Die Separatisten waren darauf nicht vorbereitet. Ich habe schreckliches erlebt. Am 23.
  12. hat mich meine Frau angerufen und gesagt, dass es Zeit sei etwas zu unternehmen um unser Leben zu retten. Ich bin in meinem Auto mit meiner Frau und Tochter Richtung XXXX gefahren. Wir haben ohne Probleme einen DNR Posten passiert. Ich wusste, dass es auf diesem Weg einen Posten gab, an dem alles sehr streng kontrolliert wird. Ich habe mich dann entschieden über XXXX auszuweichen. Überall waren Menschen unterwegs. Diese Menschen haben uns immer wieder die Richtung gesagt. Irgendwann bin ich wo hineingefahren, wo ich nicht hineinfahren sollte. Auf der Straße stand ein Mann mit einem Sturmgewehr, der auf mich zielte. Meine Frau und Tochter waren im Wagen. Ich habe diesem Mann in die Augen gesehen und erkannt, dass es für ihn nichts Besonderes war jemanden umzubringen. Zwei weitere Männer kamen hinzu. Ich sagte ihnen, ich würde kehrt machen, aber sie ließen mich nicht und es hat sich ergeben, dass sie nicht von DNR waren, sondern von der ukrainischen Armee. Wir wurden kontrolliert und Sie haben gesehen, dass ich in XXXX gelebt habe. Sie haben uns befragt und mich als Separatisten beschimpft. Wir mussten hinten im Auto Platz nehmen und ein Soldat ist mit dem Auto zu einem Posten gefahren. Das ganze war auf der Straße von XXXX . Ich wurde dann befragt. Ca. 3 Stunden mussten wir dann warten. Meine Ex-Frau und Tochter wurden freigelassen und sind mit meinem Auto weitergefahren. Ich musste auf diesem Posten übernachten. Am nächsten Tag bin ich mit anderen Militär-Personen mit einem Auto Richtung XXXX gefahren. Dort wurde ich in XXXX zur Miliz gebracht. Ein Milizionär hat dort mit mir geredet. Mir wurde vorgeworfen, mit Separatisten zusammenzuarbeiten, was ich natürlich bestritten habe. Er sagte, dass ich die ukrainische Seite mit Geld unterstützen könnte. Mit 50.000 Griven. Ich verbrachte die Nacht dort, am nächsten Tag kam ich frei. Es wurden die Daten meiner Frau und meine aufgenommen. Ich sollte in einer Woche den Milizionären 50.000 Griven bringen, ich könnte mich sowieso nirgends verstecken. Ich bin dann zu meinem Ferienhaus. Die 200 Dollar die ich bei mir hatte wurden mir weggenommen. Ich habe mir dann Geld geborgt und bin Richtung XXXX geflüchtet. Ich habe meine Mutter, die da noch gewohnt hat, besucht. Meine Frau und Tochter waren auch dort. Dann bin ich aus der Ukraine geflüchtet.um verhört zu werden. Nach einer Stunde wurden wir alle in einen anderen Teil der Stadt gebracht, in dem wir Schützengräben ausheben sollten, weil die ukrainische Armee vor hatte römisch 40 zu befreien. Wir haben dort gearbeitet und wurden dann zurück ins römisch 40 Gebäude gebracht. Ich verbrachte dort die Nacht. Am Morgen wurde römisch 40 bereits bombardiert. Mir ist nichts passiert, da ich an einem vor Bomben sicheren Ort war. Viele Separatisten suchten auch Schutz dort. Am nächsten Tag wurde uns Gefangenen gesagt, dass wir verlegt werden. Es herrschte Chaos und ich konnte die Chance nutzen zu fliehen. Ich bin aber nicht nach Hause, sondern zu meinem Freund, der in römisch 40 in einem anderen Bezirk wohnte. Die Bombardierungen dauerten lange und waren sehr angsteinflößend. Die Separatisten waren darauf nicht vorbereitet. Ich habe schreckliches erlebt. Am 23.
  13. hat mich meine Frau angerufen und gesagt, dass es Zeit sei etwas zu unternehmen um unser Leben zu retten. Ich bin in meinem Auto mit meiner Frau und Tochter Richtung römisch 40 gefahren. Wir haben ohne Probleme einen DNR Posten passiert. Ich wusste, dass es auf diesem Weg einen Posten gab, an dem alles sehr streng kontrolliert wird. Ich habe mich dann entschieden über römisch 40 auszuweichen. Überall waren Menschen unterwegs. Diese Menschen haben uns immer wieder die Richtung gesagt. Irgendwann bin ich wo hineingefahren, wo ich nicht hineinfahren sollte. Auf der Straße stand ein Mann mit einem Sturmgewehr, der auf mich zielte. Meine Frau und Tochter waren im Wagen. Ich habe diesem Mann in die Augen gesehen und erkannt, dass es für ihn nichts Besonderes war jemanden umzubringen. Zwei weitere Männer kamen hinzu. Ich sagte ihnen, ich würde kehrt machen, aber sie ließen mich nicht und es hat sich ergeben, dass sie nicht von DNR waren, sondern von der ukrainischen Armee. Wir wurden kontrolliert und Sie haben gesehen, dass ich in römisch 40 gelebt habe. Sie haben uns befragt und mich als Separatisten beschimpft. Wir mussten hinten im Auto Platz nehmen und ein Soldat ist mit dem Auto zu einem Posten gefahren. Das ganze war auf der Straße von römisch 40 . Ich wurde dann befragt. Ca. 3 Stunden mussten wir dann warten. Meine Ex-Frau und Tochter wurden freigelassen und sind mit meinem Auto weitergefahren. Ich musste auf diesem Posten übernachten. Am nächsten Tag bin ich mit anderen Militär-Personen mit einem Auto Richtung römisch 40 gefahren. Dort wurde ich in römisch 40 zur Miliz gebracht. Ein Milizionär hat dort mit mir geredet. Mir wurde vorgeworfen, mit Separatisten zusammenzuarbeiten, was ich natürlich bestritten habe. Er sagte, dass ich die ukrainische Seite mit Geld unterstützen könnte. Mit 50.000 Griven. Ich verbrachte die Nacht dort, am nächsten Tag kam ich frei. Es wurden die Daten meiner Frau und meine aufgenommen. Ich sollte in einer Woche den Milizionären 50.000 Griven bringen, ich könnte mich sowieso nirgends verstecken. Ich bin dann zu meinem Ferienhaus. Die 200 Dollar die ich bei mir hatte wurden mir weggenommen. Ich habe mir dann Geld geborgt und bin Richtung römisch 40 geflüchtet. Ich habe meine Mutter, die da noch gewohnt hat, besucht. Meine Frau und Tochter waren auch dort. Dann bin ich aus der Ukraine geflüchtet. Ende der freien Erzählung. Anmerkung: 10 min Pause LA: Haben Ihre Angehörigen in der Ukraine Probleme wegen Ihrer Flucht? VP: Meine Frau wurde angerufen und belästigt. Es wurde Geld verlangt. Dies war der überwiegende Grund für unsere Scheidung. LA: Warum können Sie Ihrer Meinung nach nicht in die Ukraine zurückkehren? VP: Ich habe Angst. Ich bin ein Opfer. Ich stehe zwischen zwei Seiten, der Ukraine und Russland. LA: Im Westen der Ukraine herrscht kein Krieg. Sie könnten sich doch in XXXX oder in XXXX niederlassen. Gibt es etwas, dass aus Ihrer Sicht dagegen spricht?LA: Im Westen der Ukraine herrscht kein Krieg. Sie könnten sich doch in römisch 40 oder in römisch 40 niederlassen. Gibt es etwas, dass aus Ihrer Sicht dagegen spricht? VP: Den Krieg spürt man überall. Es wird geschaut, wo man gemeldet ist. LA: Ich bin soweit fertig mit der Befragung zu Ihren Fluchtgründen. Haben Sie jetzt alle Ihre Fluchtgründe geschildert, oder gibt es noch weitere Gründe dafür, dass Sie die Ukraine verlassen mussten bzw. nicht dorthin zurückkehren können? VP: Ja. ( ) LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von der Ukraine politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? VP: Ich war in einer Organisation " XXXX "VP: Ich war in einer Organisation " römisch 40 " LA: Wurden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Organisation jemals verfolgt? VP: Nein LA: Fanden in Ihrem Herkunftsstaat jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt, außer die genannten? VP: Nein. LA: Gab es in der Ukraine eine konkrete, gezielte Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein, nur die genannten. LA: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit? VP: Nein LA: Wurden Sie in der Ukraine jemals wegen Ihrer Nationalität verfolgt? VP: Nein LA: Wurden Sie in der Ukraine jemals wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? VP: Nein LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit ukrainischen Behörden, Polizei oder Gerichten, ausgenommen der Gründe die Sie geschildert haben und die aufgrund der momentanen Lage in der Ukraine herrühren? VP: Nein LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme, außer den genannten, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen? VP: Nein LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen, Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte nicht zurück in die Ukraine, ich möchte in Österreich bleiben. Ich möchte Österreich nicht zur Last fallen, ich möchte für mich selbst sorgen. Ja, ich konnte alles vorbringen. Keine Einwände gegen die Einvernahme. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass nötigenfalls Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, keine Einwände LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: sehr gut LA: Ich beende somit die Einvernahme. Wollen Sie noch etwas hinzufügen, was wesentlich für das Verfahren sein könnte? VP: Ich möchte Sie nur bitten, mir die Möglichkeit zu geben hier zu bleiben. Das ist entscheidend für mein Leben. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Korrektur: Seite 5: Flüchtlinge aus dem Gebiet XXXX waren auch seit 13.06.2014 in meinen Ferienlagern.Seite 5: Flüchtlinge aus dem Gebiet römisch 40 waren auch seit 13.06.2014 in meinen Ferienlagern. (...) Seite 7:Ergänzung auf Frage warum AW nicht in der Westukraine leben könnte: In der Ukraine regieren die Freiwilligen Bataillone und diese beachten die Gesetze nicht und sind bereit mit Menschen alles zu machen, um Geld damit zu verdienen. Man kann einfach so Menschen umbringen. Ich habe mehr Angst vor der Ukraine als vor der DNR. In der Ukraine bin ich auf keinen Fall in Sicherheit. Man kann mich überall finden über meinen Meldezettel. Es herrscht Gesetzlosigkeit. ( )"
  14. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 14.04.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 03.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Die Identität der beschwerdeführenden Partei konnte aufgrund ihres im Original vorgelegten Reisepasses festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf allgemeine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. Seiten 14 ff des angefochtenen Bescheids).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 14.04.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 03.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Identität der beschwerdeführenden Partei konnte aufgrund ihres im Original vorgelegten Reisepasses festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf allgemeine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vergleiche Seiten 14 ff des angefochtenen Bescheids). Betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "( ) Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie die Ukraine aus Angst vor dem Krieg und die damit aus Ihrer Sicht verbundene Aussichtslosigkeit verlassen haben. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie – wie bereits ausgeführt – nicht geltend gemacht. Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Ukraine herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der ukrainischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in der Ukraine zur Entscheidungsfindung herangezogen. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in der Ukraine, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginal verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen. Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in der Ukraine eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können. In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass in der Ukraine ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden. Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in der Ukraine, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Es blieb somit als Ausreisegrund klar erkennbar die behauptete Angst vor dem Krieg in der Ukraine. Es ergeben sich jedoch für die h.o. Behörde wesentliche Widersprüche und Zweifel in Bezug auf Ihr konkretes Fluchtvorbringen. Wenn Sie, wie Sie selbst angaben, aus Angst vor dem Krieg im Gebiet um XXXX geflüchtet sind, ist es nicht glaubhaft bzw. nachvollziehbar, warum Sie nicht in einen sicheren, westlicheren Teil der Ukraine gezogen sind, z.B. XXXX .Wenn Sie, wie Sie selbst angaben, aus Angst vor dem Krieg im Gebiet um römisch 40 geflüchtet sind, ist es nicht glaubhaft bzw. nachvollziehbar, warum Sie nicht in einen sicheren, westlicheren Teil der Ukraine gezogen sind, z.B. römisch 40 . Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass die Ereignisse in Ihrer Heimat, die zu Ihrer Flucht geführt haben, als eine individuell gegen Ihre Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten gewesen wären. Es handelte sich hier um zufällige Folgen von Ereignissen im Zuge eines innerstaatlichen Konfliktes in der Ukraine (siehe EV vom 02.03.2016, Seite 6, z.B.: "Wir haben ohne Probleme einen DNR-Posten passiert". "Irgendwann bin ich wo hineingefahren, wo ich nicht hineinfahren sollte"). Die von Ihnen angegebene Angst vor dem Krieg stellt per se keinen Asylgrund bzw. keine Erteilung auf subsidiären Schutz dar. Wäre es Ihnen nur um die Sicherheit gegangen, so hätten Sie die Möglichkeit gehabt, einen Asylantrag in Ungarn zu stellen, zumal Sie im Besitz eines ungarischen Schengenvisums waren (Zeitraum vom XXXX). Ungarn gilt als sicheres EU-Land.Wäre es Ihnen nur um die Sicherheit gegangen, so hätten Sie die Möglichkeit gehabt, einen Asylantrag in Ungarn zu stellen, zumal Sie im Besitz eines ungarischen Schengenvisums waren (Zeitraum vom römisch 40 ). Ungarn gilt als sicheres EU-Land. Dies zeigt letztlich, dass Ihre behauptete Angst vor dem Krieg in der Ukraine nur einen Vorwand darstellte, um in einem Ihnen angenehmen Land einen Asylstatus zu erlangen. Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche

der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann. Weitere von Ihnen vorgelegte Beweismittel sind keineswegs mit Ihrem Vorbringen in Einklang zu bringen. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Art. 1Abschnitt A Z.

2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätte können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätte können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Die beschwerdeführende Partei hätte während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einer relativ kurzen Zeitspanne in Österreich aufgehalten und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einer relativ kurzen Zeitspanne in Österreich aufgehalten und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Eingabe vom 16.03.2016 wurden ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe A2, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu einem näher genannten Verein sowie eine Kopie seines Studienausweises der Universität XXXX übermittelt.Mit Eingabe vom 16.03.2016 wurden ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe A2, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu einem näher genannten Verein sowie eine Kopie seines Studienausweises der Universität römisch 40 übermittelt.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 wurde gegen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Der angeführte Bescheid wurde darin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die im angefochtene Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen als unvollständig und veraltet erweisen würden, insbesondere wiesen diese keinen Bezug zum konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf, zumal sie eine Auseinandersetzung mit der Situation von Menschen, welche zwischen die Fronten der Kriegsparteien gerieten, vermissen ließen. Hierzu werde auf näher zitiertes Länderberichtsmaterial verwiesen und festgehalten, dass die Behörde im Falle einer Berücksichtigung jener Berichte zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass allen Menschen, welche ins Visier der Separatisten gerieten, Verfolgung, Verschleppung und Tötung drohe. Darüberhinaus werde dem Beschwerdeführer von ukrainischer Seite die Unterstützung des Separatismus vorgeworfen und drohe ihm daher auch von dieser Seite Verfolgung. Das Bundesamt habe eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers unterlassen. Dieser stamme aus der Region XXXX und habe in der Stadt XXXX als Leiter einer staatlichen Einrichtung eine bekannte Person des öffentlichen Lebens dargestellt; diesbezüglich werde auf die Internetpräsenz jener Einrichtung verwiesen. Als solcher habe er sich einer Unterwerfung unter das Regime der Separatisten widersetzt, indem er sich geweigert habe, die russische Flagge zu hissen. Der Beschwerdeführer sei als enger Mitarbeiter des damaligen Bürgermeisters festgenommen und in einen Folterkeller verbracht worden, aus welchem ihm die Flucht nur aufgrund der chaotischen Situation während eines Bombenangriffs gelungen sei. Entgegen den Ausführungen der Behörde sei der Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren, zumal dieser aktenkundig an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der Behörde könne in ihrer Annahme, der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund der allgemeinen Kriegssituation geflüchtet, nicht gefolgt werden, zumal dieser eine individuelle Bedrohungslage dargelegt habe. Einerseits sei er in XXXX infolge Machtergreifung durch die Separatisten infolge seiner Weigerung, die russische Flagge zu hissen, inhaftiert und schikaniert worden. Andererseits sei er beim Versuch, die ausgerufene "Volksrepublik Donezk" zu verlassen, vom Militär als vermeintlicher Separatist angehalten und zur Zahlung von 50.000 Griven gezwungen worden, wobei die Daten des Beschwerdeführers und seiner Frau aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei folglich geflohen, ohne jene Summe zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, Separatist zu sein, wobei er sich von diesem Vorwurf lediglich durch Zahlung einer "Unterstützungsleistung" freikaufen könne, wozu er nicht in der Lage sei; aus diesem Grund könne er sich auch an keiner anderen Adresse innerhalb der Ukraine aufhalten, zumal er als vermeintlicher Separatist vom Regime gesucht würde. Mit diesem Vorbringen fehle jedoch jede Auseinandersetzung. Alleine aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer einmal einen DNR-Posten problemlos habe passieren können, ließe sich kein Rückschluss auf eine fehlende individuelle Verfolgung ziehen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert. Ein Abgleich desselben mit den herangezogenen Länderberichten sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Überzeugung von Separatisten unrechtmäßig inhaftiert worden und werde aufgrund der ihm unterstellten pro-russischen Gesinnung vom ukrainischen Staat verfolgt. Gegenständlich ginge die Verfolgung sowohl vom Staat als auch von Privaten aus, weshalb dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ebenswoenig wie die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative möglich sei. Dem Beschwerdeführer wäre daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren gewesen. In Hinblick auf Art. 8 EMRK sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch spreche, sich ehrenamtlich engagiere und sich fortschreitend integriere. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 wurde gegen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Der angeführte Bescheid wurde darin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die im angefochtene Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen als unvollständig und veraltet erweisen würden, insbesondere wiesen diese keinen Bezug zum konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf, zumal sie eine Auseinandersetzung mit der Situation von Menschen, welche zwischen die Fronten der Kriegsparteien gerieten, vermissen ließen. Hierzu werde auf näher zitiertes Länderberichtsmaterial verwiesen und festgehalten, dass die Behörde im Falle einer Berücksichtigung jener Berichte zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass allen Menschen, welche ins Visier der Separatisten gerieten, Verfolgung, Verschleppung und Tötung drohe. Darüberhinaus werde dem Beschwerdeführer von ukrainischer Seite die Unterstützung des Separatismus vorgeworfen und drohe ihm daher auch von dieser Seite Verfolgung. Das Bundesamt habe eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers unterlassen. Dieser stamme aus der Region römisch 40 und habe in der Stadt römisch 40 als Leiter einer staatlichen Einrichtung eine bekannte Person des öffentlichen Lebens dargestellt; diesbezüglich werde auf die Internetpräsenz jener Einrichtung verwiesen. Als solcher habe er sich einer Unterwerfung unter das Regime der Separatisten widersetzt, indem er sich geweigert habe, die russische Flagge zu hissen. Der Beschwerdeführer sei als enger Mitarbeiter des damaligen Bürgermeisters festgenommen und in einen Folterkeller verbracht worden, aus welchem ihm die Flucht nur aufgrund der chaotischen Situation während eines Bombenangriffs gelungen sei. Entgegen den Ausführungen der Behörde sei der Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren, zumal dieser aktenkundig an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der Behörde könne in ihrer Annahme, der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund der allgemeinen Kriegssituation geflüchtet, nicht gefolgt werden, zumal dieser eine individuelle Bedrohungslage dargelegt habe. Einerseits sei er in römisch 40 infolge Machtergreifung durch die Separatisten infolge seiner Weigerung, die russische Flagge zu hissen, inhaftiert und schikaniert worden. Andererseits sei er beim Versuch, die ausgerufene "Volksrepublik Donezk" zu verlassen, vom Militär als vermeintlicher Separatist angehalten und zur Zahlung von 50.000 Griven gezwungen worden, wobei die Daten des Beschwerdeführers und seiner Frau aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei folglich geflohen, ohne jene Summe zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, Separatist zu sein, wobei er sich von diesem Vorwurf lediglich durch Zahlung einer "Unterstützungsleistung" freikaufen könne, wozu er nicht in der Lage sei; aus diesem Grund könne er sich auch an keiner anderen Adresse innerhalb der Ukraine aufhalten, zumal er als vermeintlicher Separatist vom Regime gesucht würde. Mit diesem Vorbringen fehle jedoch jede Auseinandersetzung. Alleine aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer einmal einen DNR-Posten problemlos habe passieren können, ließe sich kein Rückschluss auf eine fehlende individuelle Verfolgung ziehen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert. Ein Abgleich desselben mit den herangezogenen Länderberichten sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Überzeugung von Separatisten unrechtmäßig inhaftiert worden und werde aufgrund der ihm unterstellten pro-russischen Gesinnung vom ukrainischen Staat verfolgt. Gegenständlich ginge die Verfolgung sowohl vom Staat als auch von Privaten aus, weshalb dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ebenswoenig wie die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative möglich sei. Dem Beschwerdeführer wäre daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren gewesen. In Hinblick auf Artikel 8, EMRK sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch spreche, sich ehrenamtlich engagiere und sich fortschreitend integriere. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.05.2016 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  4. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
  5. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus der Stadt XXXX im Oblast Donezk zu stammen und bezog sein primäres Fluchtvorbringen auf jenen – nach wie vor unter der Kontrolle von Separatisten stehenden – Ort. Dabei berief er sich auf Probleme mit den Separatisten, welche in der Vergangenheit bereits zu einer Inhaftierung seiner Person geführt hätten.Der Beschwerdeführer brachte vor, aus der Stadt römisch 40 im Oblast Donezk zu stammen und bezog sein primäres Fluchtvorbringen auf jenen – nach wie vor unter der Kontrolle von Separatisten stehenden – Ort. Dabei berief er sich auf Probleme mit den Separatisten, welche in der Vergangenheit bereits zu einer Inhaftierung seiner Person geführt hätten. Die Behörde unterließ es jedoch, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller Ermittlungen zur Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu befassen. So finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei konkrete Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, welche es ermöglichen würden, dessen individuelle Rückkehrsituation in Bezug auf jene Stadt zu prüfen bzw. in Kontext zu seinem individuellen Vorbringen zu setzen, um die Frage des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes zu beurteilen. Im angefochtenen Bescheid findet sich in diesem Zusammenhang (lediglich) die aus Juni 2015 stammende Feststellung, wonach in der Ukraine trotz Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt sei, wobei die aktivsten Kampfhandlungen u.A. in XXXX stadtfänden. Da es keinesfalls als notorisch angesehen werden kann, dass sich die Situation zwischenzeitlich stabilisiert hätte (vgl. etwa den UN News Centre-Bericht vom 29.06.2016, abrufbar unter http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54358#.V3Y6U9Jf2Uk ), wäre die Behörde jedenfalls zu konkreten Ermittlungen in Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers angehalten gewesen, um derart zu einer Tatsachengrundlage für eine Beurteilung des individuellen Fluchtvorbringens zu gelangen.Im angefochtenen Bescheid findet sich in diesem Zusammenhang (lediglich) die aus Juni 2015 stammende Feststellung, wonach in der Ukraine trotz Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt sei, wobei die aktivsten Kampfhandlungen u.A. in römisch 40 stadtfänden. Da es keinesfalls als notorisch angesehen werden kann, dass sich die Situation zwischenzeitlich stabilisiert hätte vergleiche etwa den UN News Centre-Bericht vom 29.06.2016, abrufbar unter http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54358#.V3Y6U9Jf2Uk ), wäre die Behörde jedenfalls zu konkreten Ermittlungen in Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers angehalten gewesen, um derart zu einer Tatsachengrundlage für eine Beurteilung des individuellen Fluchtvorbringens zu gelangen. Im Rahmen des herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, welches aus Juni 2015 stammt, finden sich insgesamt nur wenige Zeilen umfassende, kursorische Ausführungen zur aktuellen Lage in der Ostukraine und lassen sich diesen keinesfalls ausreichende Informationen hinsichtlich der dortigen aktuellen Sicherheitslage sowie der Situation von ukrainischen Staatsangehörigen, welche in ein von Separatisten besetztes Gebiet zurückkehren, entnehmen. In diesem Sinne hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2015, E882/2014, insbesondere fest, dass schon allein in Anbetracht der notorisch bekannten Medienberichte zur Situation in der Ukraine im April 2014 eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der (gesamten) Ukraine und der dortigen Versorgungslage erforderlich gewesen wäre, zumal nur so hätte geklärt werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung angesichts der als notorisch bekannten angespannten Situation in der Ukraine für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder diesem eine solche aufgrund seiner individuellen Situation zumutbar ist. Auch war zu bemerken, dass dem angefochtenen Bescheid keine konkrete Befassung mit den seitens des Beschwerdeführers als fluchtauslösend vorgebrachten Ereignissen zu entnehmen ist, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob von einer Glaubwürdigkeit selbiger ausgegangen wird. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus Angst vor der allgemeinen Kriegssituation verlassen hätte, ohne dabei auf die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Vorkommnisse einzugehen und diese hinsichtlich einer allfälligen Relevanz für die Frage der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu würdigen. Jedenfalls hinsichtlich der bezogen auf seine Heimatstadt geschilderten Probleme des Beschwerdeführers, lässt sich die Annahme der Behörde, dass es sich hierbei um lediglich allgemeine Seitenwirkungen des Krieges gehandelt habe, nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer diese mit individuell in seiner Person gelegenen Umständen – insbesondere seiner Zusammenarbeit mit dem damaligen Bürgermeister bzw seiner Leitungsfunktion einer staatlichen Einrichtung – begründet hatte und bereits konkrete Verfolgungshandlungen seine Person betreffend in diesem Zusammenhang schilderte. Auch das Vorbringen bezüglich Problemen mit der ukrainischen Armee, welche den Beschwerdeführer als Separatisten bezichtigt und versucht hätte, Geld von diesem zu erpressen, findet keine nähere Würdigung hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit bzw bejahendenfalls der Frage einer hieraus allenfalls resultierenden Rückkehrgefährdung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im angefochtenen Bescheid sohin weder mit der die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion zu erwartenden aktuellen Situation auseinandergesetzt, indem es seiner Entscheidung entsprechende, hinreichende Aktualität aufweisende, objektive Quellen zur dortigen Lage zugrunde gelegt und diese in Bezug zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien gesetzt hätte. Wie dargelegt, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, ob von einer Glaubwürdigkeit der als fluchtauslösend geschilderten Umstände ausgegangen wird. Ebensowenig findet sich im angefochtenen Bescheid eine konkrete Prüfung einer allenfalls vorliegenden innerstaatlichen Schutzalternative in anderen Landesteilen. Die belangte Behörde unterließ demgemäß einerseits eine konkrete Befragung der beschwerdeführenden Partei zu diesem Umstand, auch anhand der herangezogenen Herkunftslandberichte lässt sich nicht erschließen, dass eine solche in jedem Falle vorliegt bzw. sich eine solche im Hinblick auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei als zumutbar erweist. So brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Ausnahme seiner in XXXX lebenden Ex-Frau sowie seiner volljährigen Tochter, welche jedoch einen Umzug in die USA plane, keine familiären Bezugspunkte in der Ukraine aufweisen würde. Weitere Angehörige hielten sich in Weißrussland auf. Aus den seitens der Behörde zitierten Länderberichten zur Situation von Binnenflüchtlingen geht hervor, dass diese begrenzte staatliche Unterstützung erhielten, darüber hinaus jedoch auf eigene finanzielle Mittel bzw. familiäre Unterstützung und freiwillige Hilfsorganisationen angewiesen wären. Auch die Frage, ob sich ein innerstaatlicher Umzug allenfalls vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei als erschwert erweisen würde, ließ die belangte Behörde ungeklärt. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zuletzt angab, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, dennoch wäre in Anbetracht der im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2014, aus welchen sich insbesondere kardiologische Probleme sowie eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung ergeben, eine weitere Hinterfragung des zwischenzeitlichen Gesundheitszustandes erforderlich gewesen.Ebensowenig findet sich im angefochtenen Bescheid eine konkrete Prüfung einer allenfalls vorliegenden innerstaatlichen Schutzalternative in anderen Landesteilen. Die belangte Behörde unterließ demgemäß einerseits eine konkrete Befragung der beschwerdeführenden Partei zu diesem Umstand, auch anhand der herangezogenen Herkunftslandberichte lässt sich nicht erschließen, dass eine solche in jedem Falle vorliegt bzw. sich eine solche im Hinblick auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei als zumutbar erweist. So brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Ausnahme seiner in römisch 40 lebenden Ex-Frau sowie seiner volljährigen Tochter, welche jedoch einen Umzug in die USA plane, keine familiären Bezugspunkte in der Ukraine aufweisen würde. Weitere Angehörige hielten sich in Weißrussland auf. Aus den seitens der Behörde zitierten Länderberichten zur Situation von Binnenflüchtlingen geht hervor, dass diese begrenzte staatliche Unterstützung erhielten, darüber hinaus jedoch auf eigene finanzielle Mittel bzw. familiäre Unterstützung und freiwillige Hilfsorganisationen angewiesen wären. Auch die Frage, ob sich ein innerstaatlicher Umzug allenfalls vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei als erschwert erweisen würde, ließ die belangte Behörde ungeklärt. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zuletzt angab, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, dennoch wäre in Anbetracht der im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2014, aus welchen sich insbesondere kardiologische Probleme sowie eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung ergeben, eine weitere Hinterfragung des zwischenzeitlichen Gesundheitszustandes erforderlich gewesen. Es kann im zu beurteilenden Fall sohin nicht vorweg ausgeschlossen werden, dass der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer individuellen Situation im Sinne des Vorliegens mehrerer möglicher Vulnerabilitätsaspekte ein Neubeginn in einem westlichen Landesteil wesentlich erschwert bzw. als nicht zumutbar erscheinen würde und hätte der allfällige Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative (welcher sich aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht ergibt) neben konkreten Ermittlungen hinsichtlich der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien jedenfalls auch aktuelle Feststellungen zur Versorgungslage (insbesondere für Binnenvertriebene) in anderen Landesteilen bedurft. 2.
  6. Im Ergebnis tätigte die belangte Behörde in Bezug auf die aktuelle Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei – sowohl in Bezug auf deren Herkunftsregion als auch in Bezug auf eine allfällige Niederlassung in einem anderen Landesteil – lediglich ansatzweise Ermittlungen. Dadurch, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine bzw in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei, sowie zur Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil, zu tätigen und diese in der Begründung des Bescheides mit der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei in Beziehung zu setzen, hat es hinsichtlich zentraler Aspekte des zu beurteilenden Verfahrens lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt. Im Ergebnis sind die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sowie die beweiswürdigend angeführten Argumente daher keinesfalls zur ausreichenden Begründung einer negativen Entscheidung geeignet und wurde wie aufgezeigt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Fall unterlassen. Da das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihre Herkunftsregion vor dem Hintergrund ihrer politischen Gesinnung nicht vorweg ausgeschlossen werden kann und in Bezug auf das Vorleigen einer innerstaatlichen Schutzalternative keine Feststellungen getroffen wurden, war der angefochtene Bescheid vollumfänglich zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der die beschwerdeführende Partei betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen diese gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung sowie in Bezug auf die allgemeine (Sicherheits-)lage in ihrer Herkunftsregion und den allfälligen Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
  7. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  2. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
  3. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  4. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  3. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
  4. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  5. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.2126459.1.00

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