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{'item': 'W103 2126851-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW103 2126851-1 SpruchW103 2126851-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Am 09.03.2015 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2015 gab der Beschwerdeführer nach seinen Ausreisegründen befragt an: "Seit August 2014 beschäftigte ich mich ehrenamtlich. Dies hatte mit dem Krieg in der Ukraine zu tun. Die Separatisten haben mir telefonisch gedroht. Im Februar 2015 wurde dann mein Haus niedergebrannt und mein Hund getötet. Sie sagten zu mir, dass mich das gleiche Schicksal wie mein Hund erwartet. Ich wandte mich an die Polizei, diese sagten, ich sei selbst Schuld, dass ich mich so soft in der Öffentlich gezeigt habe. Sie haben nur einen Polizisten für 4 Dörfer, sie können mich nicht Tag und Nacht beschützen. Nachdem mein Haus zerstört war, wohnte ich bei Bekannten, ich habe meine Handys weggeworfen (Sim Karten). Die Separatisten haben mich auch dort gefunden. Sie sagten, wenn sie mich an sie nicht übergeben, dann werden sie auch sie (meine Bekannten) aufsuchen. Daher traf ich die Entscheidung mein Land zu verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erwarte den Beschwerdeführer der Tod durch die Separatisten. Nachdem das Verfahren zugelassen worden war, fand am 03.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs auf entsprechende Befragung hin an, sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können, sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können und bisher wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, welche korrekt protokolliert worden seien. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf: "(...) LA: Haben Sie Dokumente dabei, welche Ihrer Meinung nach wichtig für Ihr Verfahren sind? Anmerkung: Der AW legt keine Dokumente vor. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein LA: Sie sind völlig gesund, ist das richtig? VP: Ja (...) LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Hat sich an Ihren Fluchtgründen, seit der letzten Befragung, irgendetwas geändert? VP: Nein, es hat sich nichts geändert. LA: Sprechen Sie mittlerweile Deutsch? VP: Ohne Dolmetscher: Ich habe viel Zeit. Ich lerne. Ich spaziere und spreche mit Leuten. LA: Sind sie in Ihrem Verfahren mittlerweile durch jemanden, zBsp. einen Rechtsanwalt, vertreten? VP: Nein LA: Haben oder hatten Sie in Österreich bisweilen Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei? VP: Nein LA: Hat sich an Ihren persönlichen oder familiären Verhältnissen seit der letzten Einvernahme etwas verändert? VP: Nein. LA: Sie haben in der EB angegeben, dass Sie geschieden sind. Wann war die Scheidung und haben Sie Dokumente, die das belegen? VP: Ich war nie standesamtlich oder kirchlich verheiratet. Ich hatte nur eine Lebensgefährtin. LA: Also besteht keine Ehe? VP: Ja, das stimmt LA: Wie heißt Ihre ehemalige Lebensgefährtin und wo lebt sie derzeit? VP: XXXXVP: römisch 40 LA: Nachname? P: Ja VP: Ich kann mich nicht mehr an Ihren Nachnamen nicht erinnern. Vielleicht fällt er mir im Laufe der Einvernahme wieder ein. LA: Wie lange waren Sie mit ihr liiert? VP: maximal ein halbes Jahr LA: Haben Sie noch Kontakt zu ehemaligen Lebensgefährtin? VP: Nein. Ihr Nachname war XXXXVP: Nein. Ihr Nachname war römisch 40 LA: Haben Sie Familie in der Ukraine? VP: Meine Eltern sind verstorben, sonst habe ich Niemanden. LA: Wo haben Sie vor Ihrer Flucht in der Ukraine gelebt? Nennen Sie mir die genaue Adresse? VP: XXXX, XXXXVP: römisch 40 , römisch 40 LA: Was ist die nächstgelegene größere Stadt und wie weit ist es dorthin? VP: XXXX; ca. 100kmVP: römisch 40 ; ca. 100km VA: Sie gaben in der EB an Ihren Entschluss zur Ausreise aus der Ukraine Anfang Februar 2015 gefasst zu haben, sind aber erst in der Nacht von 05.
  2. auf 06.03.2015 ausgereist. Warum haben Sie mit der Ausreise noch einen Monat zugewartet? VP: ja, das stimmt. Ich habe versucht einen Fluchtweg zu finden. Das war nicht so einfach, das geht nicht an einem Tag. LA: Sie gaben in der EB an, Ihr Inlandspass sei verbrannt. Schildern Sie mir wie dies passieren konnte. VP: Mein Haus wurde niedergebrannt und alle meine Dokumente, Pass, Führerschein, Dokumente über den Hausbesitz, etc. befand sich im Haus. LA: Wenn Sie Ihren Ausreiseentschluss bereits Anfang Februar getroffen haben, hätten Sie doch noch Zeit gehabt einen Reisepass oder einen neuen Inlandspass zu beantragen. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe Angst gehabt mich an irgendwelche Behörden zu wenden, da das eine Kettenreaktion ist und alle zusammenarbeiten. Jetzt ist es noch schlimmer geworden. LA: Wo haben Sie sich von Anfang Februar bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten? VP: Bei meinen Verwandten und Freunden. Diese wurden dann aber auch angerufen. Ich habe mehrmals meine SIM-Karten gewechselt, wurde aber immer wieder gefunden. LA: Bei welchen Verwandten und Freunden haben Sie sich aufgehalten? VP: in XXXX in der Nähe von XXXX. Es waren keine Verwandten, sondernVP: in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Es waren keine Verwandten, sondern freiwillige Helfer. LA: Können Sie mir Namen nennen von diesen freiwilligen Helfern? VP: Einer hieß XXXX. Sie sprechen sich aber mit Kosenamen an. KeinerVP: Einer hieß römisch 40 . Sie sprechen sich aber mit Kosenamen an. Keiner benutzt seinen richtigen Namen, weil das gefährlich ist. LA: Sind Sie illegal oder legal ausgereist? VP: Illegal LA: Waren Sie seither jemals wieder in der Ukraine? VP: Nein LA: Was war ihr ursprüngliches Reiseziel? VP: Ich hatte kein bestimmtes. Ich wollte dorthin, wohin man mich bringt. LA: Erklären Sie mir Ihren Fluchtweg. Durch welche Länder sind Sie nach Österreich gekommen? VP: Ich wurde von meinem Dorf mit einem geschlossenen Kleinbus abgeholt und irgendwo bin ich dann in einen großen LKW umgestiegen. Es war in dem LKW sehr kalt und ich wurde mit ihm bis Linz gebracht. Dort wurden mir 100 Euro gegeben und es wurde mir gesagt ich solle zur Polizei gehen und Asyl sagen. Ich konnte nicht sehen, durch welche Länder wir fuhren. LA: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? VP: 8000 $ LA: Kommen wir jetzt zu dem Grund, aus dem Sie die Ukraine verlassen mussten und dass Sie nicht in die Ukraine zurück können? Bitte erzählen Sie? VP: Beginn der freien Erzählung: Ich habe Moskau gearbeitet. Nach dem Ausbruch des Krieges zwischen Russland und der Ukraine wollte ich nicht mehr in Moskau arbeiten. Es war nicht leicht in der Ukraine Arbeit zu finden. Ich hatte etwas Erspartes. In Moskau verdiente ich 1500-2000€ im Monat. Ich habe dann mit den freiwilligen Helfern zusammen zu arbeiten. Ich bin nach Kiew gefahren. Dort waren viele solche freiwillige Helfer. Ich hatte ein großes Auto und ich konnte mit diesem alles transportieren. Hauptsächlich Lebensmittel und Militärkleidung. Handschuhe, Messer, Ferngläser, etc. Die Probleme haben gleich angefangen. Die Polizei hat alles kontrolliert. Ich glaube, dass die Polizisten meine Daten (Adresse, Name) an die Separatisten weitergegeben haben. Es hat dann mit Drohanrufen angefangen. Nicht nur ich, sondern alle freiwilligen Helfer wurden bedroht und haben Probleme bekommen. Die Personen, welche in der Öffentlichkeit zu sehen sind haben weniger solche Probleme. Es sind die einfachen Menschen die solche Probleme haben. Zu Hause war ich selten, da ich die meiste Zeit mit meinem Auto unterwegs war. Ich hatte auch kein Problem in meinem Auto zu übernachten. Eines Tages kam ich nach Hause und wollte Lebensmittel einkaufen. Ich verließ das Haus wieder um einkaufen zu gehen. Ich traf in der Stadt auch meine Freunde. Als ich zurückgekehrt bin fand ich den abgetrennten Kopf meines Hundes am Gartentor und mein Haus stand in Flammen. Ich hatte Gasflaschen in der Küche, diese sind explodiert. Ich habe die Miliz verständigt, es gibt aber nur einen Polizisten für 4 Dörfer und dieser sagte mir, dass er mir nicht helfen kann. Ich bin dann nach XXXXrömisch 40 gegangen. Ich erhielt noch Drohanrufe, in denen mir gedroht wurde, dass mit mir dasselbe wie mit meinem Hund geschehen wird. Als ich in XXXXmit mir dasselbe wie mit meinem Hund geschehen wird. Als ich in römisch 40 war, haben die Separatisten begonnen XXXX zu erobern. Es gabwar, haben die Separatisten begonnen römisch 40 zu erobern. Es gab Schießereien. Dann habe ich schon mit dem Gedanken gespielt auszureisen und nach Möglichkeiten zur Ausreise gesucht. Mein Bekannter mit dem Spitznamen XXXX (XXXX) hat mir bei der Ausreisemit dem Spitznamen römisch 40 (römisch 40 ) hat mir bei der Ausreise geholfen. Ich habe ihm Geld gegeben und alles organisiert. Ich glaube er wurde dann getötet. Er lebt nicht mehr. Ende der freien Erzählung. PAUSE 10min LA: Markieren Sie bitte auf der Karte die Lage Ihres Heimatort. Anmerkung: AW markiert Heimatort auf einer Karte der Ukraine mit einem X. Karte wirdAnmerkung: AW markiert Heimatort auf einer Karte der Ukraine mit einem römisch zehn. Karte wird dem Akt beigelegt. LA: Sie sagen, dass Sie sich seit August 2014 ehrenamtlich beschäftigt haben. Erzählen Sie mir wie Sie das gemacht haben. VP: In Kiew gibt es Stellen, an denen man viele Sachen für die Armee spenden und abgeben kann. Ich habe diese Sachen, Lebensmittel, Kleidung, etc. an die Frontlinie gebracht. Wir waren immer zu zweit oder zu dritt unterwegs. Alleine war ich nie unterwegs. Ich war sozusagen ein Fahrer. Die anderen haben die Listen und Dokumente der Güter dabeigehabt. Wir sind nicht direkt an die Frontlinie, sondern ca. 3km vor der Frontlinie sind die Bataillone stationiert in Zelten. Wir haben die Sachen dort hingebracht. In diesen Lagern gibt es Wirtschaftsabteilungen, welche die Sachen dann an die Soldaten verteilten. Sie hatten Radpanzer und LKW mit denen sie die Güter verteilten, da die Kampfzonen gefährlich waren und sie uns dort nicht hineinließen. Wir hatten Schutzwesten und andere Schutzausrüstung. Wir haben auch Zielfernrohre geliefert. Wir haben auch die leicht Verletzten nach XXXX gebracht. Dort wurden sie von der Rettung insnach römisch 40 gebracht. Dort wurden sie von der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Der Weg wäre sonst für die Rettung zu weit gewesen. Es gab auch Freiwillige die Leichen transportiert haben, ich habe das aber nicht gemacht. Um die Soldaten transportieren zu können, braucht man natürlich spezielle Papier, da es sonst als Fahnenflucht ausgelegt werden könnte. Deshalb hat uns immer ein Offizier begleitet. Wir brachten auch Soldaten zum Bahnhof, welche von ihren Kommandanten Fronturlaub erhalten haben. LA: Waren Sie bei einer Organisation oder einem Verein tätig? Wie heißt diese/dieser? VP: Nein, alle kennen sich untereinander und die Kommunikation funktioniert auch so. 1-2 mal pro Tag bin ich gefahren. LA: In welchem Teil der Ukraine sind sie ehrenamtlich Tätig? In der Ostukraine? VP: entweder von Kiew oder XXXX aus an verschiedene Stellen anVP: entweder von Kiew oder römisch 40 aus an verschiedene Stellen an der Front. Wir bekamen unterschiedliche Aufträge. Diejenigen die schon länger dabei waren kannten sich aus. LA: Wie sind sie dorthin gelangt? VP: Mit meinem eigenen Auto LA: Was war das für ein Auto? VP: Peugeot Boxer LA: Sie gaben von den Separatisten telefonisch bedroht worden zu sein. Wann war das? VP: Das war ständig. Begonnen hat es eine Woche nach der Aufnahme meiner Tätigkeit. Anfangs habe ich das nicht ernst genommen. Ich habe meine Nummer getauscht und als ich weitere Anrufe bekam wurde mir der Ernst der Lage bewusst. LA: Wie haben Ihnen die Separatisten gedroht? VP: Sie haben mich beschimpft. Sie haben mich mit dem Tode bedroht. Sie haben meinen Namen und meine Adresse gewusst. Meine Adresse konnte nur die Polizei wissen, da diese bei Kontrollen den Pass kontrollieren und in diesem steht die Adresse. LA: Woher hatten die Separatisten Ihre Telefonnummer? VP: Ich kann nur vermuten, dass sie sie von der Polizei hatten. Die anderen freiwilligen Helfer hätten mich nicht verraten, da diese in der selben Situation sind. Die Separatisten haben sogar Listen der freiwilligen Kämpfer und Soldaten gehabt. Es ist mir ein Rätsel wie sie an diese gelangt sind. Um zu meinem Haus zu gelangen muss man auch einige Checkpoints passieren. Nach meiner Flucht, als ich mich beruhigt habe, dachte ich über alles nach und vermute deshalb, dass die Polizei mit den Separatisten zusammenarbeitet. Um nämlich zu meinem Haus zu gelangen muss man mehrere Checkpoints passieren. Es sind viele Polizisten auch Separatisten und die Ukraine ist schon fast ein Polizeistaat. Es gibt mehr Polizisten als Soldaten. LA: Wer hat Ihr Haus niedergebrannt, wissen Sie das? VP: Nein, die Polizei hat mir nichts gesagt und ich selbst konnte es nicht ermitteln. LA: Können Sie mir erklären, wie Separatisten unbemerkt bis zu Ihrem Haus vordringen konnten? VP: Das habe ich schon gesagt. Ich kann natürlich niemanden konkret beschuldigen, aber ich vermute, dass die Polizei mitbeteiligt war oder es sogar selbst gemacht hat. LA: Sie gaben an sich an die Polizei gewendet zu haben. Haben Sie Anzeige bei dieser erstattet? VP: Nein, der Polizist ist zu meinem niedergebrannten Haus gekommen und hat mir gesagt, ich solle nicht so oft hin und herfahren. Er sagte er könne nicht die ganze Zeit auf mein Haus aufpassen. LA: Sie sagten die Separatisten haben Sie auch bei Ihren Bekannten gefunden. Wie? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe mein Telefon dann weggeschmissen und nicht mehr telefoniert. LA: Woher wissen sie, dass es sich um russische Separatisten handelt? VP: Wer sollte es sonst sein? Von unserer Seite sicher niemand. LA: Die Drohungen haben Sie deshalb erhalten, weil Sie sich ehrenamtlich für die ukrainische Armee betätigten. Ist das richtig? VP: Ja LA: Wenn Sie Ihre ehrenamtliche Tätigkeit aufgeben, gibt es keinen Grund mehr Ihnen zu drohen und die Personen die Ihnen gedroht haben werden von Ihnen ablassen. Sehe ich das richtig? VP: Ich denke ich hätte mit meiner Tätigkeit nicht aufgehört. Außerdem haben sie nicht jedem das Haus niedergebrannt. Ich habe also in den Augen dieser Menschen schon viel gemacht. Es konnte mich niemand beschützen und es wurde mir von Bekannten empfohlen zu fliehen. LA: Der Westen der Ukraine ist nicht vom Bürgerkrieg betroffen. Sie könnten innerhalb der Westukraine umziehen, um sich den Drohungen gegen Ihre Person zu entziehen. Zum Beispiel nach Kiew oder Lutsk. Dort gibt es mehr Polizisten, die Sie schützen können. Was sagen Sie dazu? VP: Wenn das möglich gewesen wäre hätte ich das gemacht und nicht so viel Geld bezahlt. XXXX wurde in LWOW oder in LUTSK, imviel Geld bezahlt. römisch 40 wurde in LWOW oder in LUTSK, im sogenannten sicheren Teil der Ukraine, von Polizisten auf der Straße erschossen. LA: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr in die Ukraine? VP: Mein Streben nach dem Leben LA: Fanden in Ihrem Herkunftsstaat jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt? VP: Nein, außer die genannten. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land? VP: Nein LA: Waren Sie jemals politisch tätig, oder in einer politischen Partei? VP: Nein LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein, nur die genannten LA: Wodurch bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland? VP: in Moskau habe ich auf einer Baustelle gearbeitet. Mit 1000€ kann man in der Ukraine ein sehr gutes Leben führen. LA: Sind Sie arbeitsfähig? Welche Arbeiten können Sie verrichten? VP: Ja. Ich helfe dem Unterkunftsgeber oft mit Hausmeistertätigkeiten. Ich könnte auf einer Baustelle arbeiten. Ich habe ein College absolviert, ich kann ein Haus vom Fundament bis zum Dach errichten. LA: Sind Sie in einem Verein oder einer Organisation ehrenamtlich tätig? VP: nein LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Ich habe einen besucht, aber die anderen Teilnehmer haben von 0 angefangen und das war uninteressant für mich, da ich schon weiter war. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde? VP: Ich habe schon versucht Arbeit zu finde, das wurde aber vom AMS abgelehnt. (...) LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. (...)" Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer landeskundliche Feststellungen zum Staat Ukraine ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 08.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 08.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. Seiten 14 ff des angefochtenen Bescheids). Beweiswürdigend führte es zur Identität des Beschwerdeführers aus, diese habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, weil er ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet eingereist sei und auch während des Verfahrens keine solchen Dokumente vorgelegt habe.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vergleiche Seiten 14 ff des angefochtenen Bescheids). Beweiswürdigend führte es zur Identität des Beschwerdeführers aus, diese habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, weil er ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet eingereist sei und auch während des Verfahrens keine solchen Dokumente vorgelegt habe. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats, die Situation im Falle einer Rückkehr und das Privat- und Familienleben wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "(...) -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie in der Ukraine als freiwilliger Helfer gemeinsam mit Anderen Militärgüter von Kiew bis ca. 3km hinter die Frontlinie an die ukrainische Armee geliefert haben. Sie haben dabei als Kraftfahrer fungiert. Wegen dieser Tätigkeit sind Sie von den russischen Separatisten zuerst telefonisch bedroht worden, danach haben diese Ihren Hund getötet und Ihr Haus niedergebrannt. Die Polizei konnte Ihnen nicht helfen, da es nur einen Polizisten für vier Dörfer gibt. Deshalb haben Sie die Ukraine verlassen. Zu Ihrem Vorbringen legten Sie keine Beweismittel vor. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie nicht geltend gemacht. Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Ukraine herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der ukrainischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand ist zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in der Ukraine zur Entscheidungsfindung herangezogen. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in der Ukraine, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginal verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen. Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in der Ukraine eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können. In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass in der Ukraine ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden. Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in der Ukraine, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Es blieb somit als Ausreisegrund die von Ihnen behaupteten Drohungen und Übergriffe von Ihnen unbekannten und nicht näher definierten Personen klar erkennbar. Es ergeben sich jedoch für die h.o. Behörde wesentliche Zweifel in Bezug auf Ihr konkretes Fluchtvorbringen. In der Einvernahme zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 03.03.2016 gaben Sie auf die Frage, woher Sie wissen, dass es sich bei den Personen, die Sie bedrohen, um russische Separatisten handelt, an, dass es sicher niemand von Ihrer Seite war und Sie nicht wissen wer es sonst sein sollte. Dies zeigt, dass es sich lediglich um eine Vermutung Ihrerseits handelt, dass Sie von russischen Separatisten bedroht worden sind. Sie sind zwar Ihren Aussagen nach zur Polizei in Ihrem Heimatdorf gegangen, gaben allerdings auch an keine Anzeige erstattet zu haben, da Ihnen der Polizist sagte, er könne nicht ständig auf Ihr Haus aufpassen. Dieser Polizist hat Ihnen, Ihren Angaben in der Einvernahme zufolge, auch geraten, nicht so oft zwischen Kiew und der Front hin und her zu fahren. Auf die Frage, ob die Drohungen gegen Sie aufhören würden, wenn Sie Ihre freiwillige Tätigket aufgeben sagten Sie, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit nicht aufgehört hätten. Sie hätten sich also aus freien Stücken der Gefahr auf Leib und Leben, welche Sie als Grund der Flucht angaben, weiter ausgesetzt. Sie brachten ebenfalls in der Einvernahme vom 03.03.2016 vor, dass Sie vermuten, dass die russischen Separatisten mit der Polizei zusammenarbeiten. Es handelt sich hierbei wiederum nur um eine Vermutung Ihrerseits. Aus den Länderfeststellungen zur Ukraine geht auch keineswegs hervor, dass die russischen Separatisten über derartige Mittel verfügen, dass sie einzelne Personen derart im vom innerstaatlichen Konflikt nicht betroffenen Gebiet, welches den Großteil der Ukraine bildet, zu verfolgen vermag. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, das vereinzelt Angehörige der ukrainischen Sicherheitskräfte mit den russischen Separatisten sympatisieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ukrainischen Sicherheitskräfte derart von den russischen Separatisten unterwandert sind, dass es Ihnen unmöglich ist sich in einem, nicht vom innerstaatlichen Konflikt betroffenen, Gebiet niederzulassen, ohne einer Verfolgung dieser Separatisten oder mit ihnen kooperierenden Sicherheitskräften verfolgt oder bedroht zu werden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass Sie, weil Sie als Kraftfahrer bei Lieferungen an die ukrainische Armee beteiligt waren, ein derart wichtiges Ziel der Separatisten sind, dass Sie die Separatisten bei einer Rückkehr in die Ukraine noch immer gezielt verfolgen. Wenn Sie die Tätigkeit als Fahrer, welche Ihren Aussagen nach zu einer Bedrohung durch die Separatisten führte, unterlassen und sich in einem Teil außerhalb des Konfliktgebietes in der Ostukraine niederlassen, sind Sie dort vor Übergriffen der Separatisten in Sicherheit. Da der wesentlich größere Teil der Ukraine nicht vom innerstaatlichen Konflikt betroffen ist, die russischen Separatisten keinen derartigen Einfluss auf die ukrainischen Sicherheitskräfte haben wie Sie es angegeben haben bzw. vermuten und dieser Teil für Sie auch sicher erreicht werden kann, ist eine solche innerstaatliche Fluchtalternative gem. § 11 AsylG 2005 in Ihrem Fall gegeben.In der Einvernahme zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 03.03.2016 gaben Sie auf die Frage, woher Sie wissen, dass es sich bei den Personen, die Sie bedrohen, um russische Separatisten handelt, an, dass es sicher niemand von Ihrer Seite war und Sie nicht wissen wer es sonst sein sollte. Dies zeigt, dass es sich lediglich um eine Vermutung Ihrerseits handelt, dass Sie von russischen Separatisten bedroht worden sind. Sie sind zwar Ihren Aussagen nach zur Polizei in Ihrem Heimatdorf gegangen, gaben allerdings auch an keine Anzeige erstattet zu haben, da Ihnen der Polizist sagte, er könne nicht ständig auf Ihr Haus aufpassen. Dieser Polizist hat Ihnen, Ihren Angaben in der Einvernahme zufolge, auch geraten, nicht so oft zwischen Kiew und der Front hin und her zu fahren. Auf die Frage, ob die Drohungen gegen Sie aufhören würden, wenn Sie Ihre freiwillige Tätigket aufgeben sagten Sie, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit nicht aufgehört hätten. Sie hätten sich also aus freien Stücken der Gefahr auf Leib und Leben, welche Sie als Grund der Flucht angaben, weiter ausgesetzt. Sie brachten ebenfalls in der Einvernahme vom 03.03.2016 vor, dass Sie vermuten, dass die russischen Separatisten mit der Polizei zusammenarbeiten. Es handelt sich hierbei wiederum nur um eine Vermutung Ihrerseits. Aus den Länderfeststellungen zur Ukraine geht auch keineswegs hervor, dass die russischen Separatisten über derartige Mittel verfügen, dass sie einzelne Personen derart im vom innerstaatlichen Konflikt nicht betroffenen Gebiet, welches den Großteil der Ukraine bildet, zu verfolgen vermag. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, das vereinzelt Angehörige der ukrainischen Sicherheitskräfte mit den russischen Separatisten sympatisieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ukrainischen Sicherheitskräfte derart von den russischen Separatisten unterwandert sind, dass es Ihnen unmöglich ist sich in einem, nicht vom innerstaatlichen Konflikt betroffenen, Gebiet niederzulassen, ohne einer Verfolgung dieser Separatisten oder mit ihnen kooperierenden Sicherheitskräften verfolgt oder bedroht zu werden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass Sie, weil Sie als Kraftfahrer bei Lieferungen an die ukrainische Armee beteiligt waren, ein derart wichtiges Ziel der Separatisten sind, dass Sie die Separatisten bei einer Rückkehr in die Ukraine noch immer gezielt verfolgen. Wenn Sie die Tätigkeit als Fahrer, welche Ihren Aussagen nach zu einer Bedrohung durch die Separatisten führte, unterlassen und sich in einem Teil außerhalb des Konfliktgebietes in der Ostukraine niederlassen, sind Sie dort vor Übergriffen der Separatisten in Sicherheit. Da der wesentlich größere Teil der Ukraine nicht vom innerstaatlichen Konflikt betroffen ist, die russischen Separatisten keinen derartigen Einfluss auf die ukrainischen Sicherheitskräfte haben wie Sie es angegeben haben bzw. vermuten und dieser Teil für Sie auch sicher erreicht werden kann, ist eine solche innerstaatliche Fluchtalternative gem. Paragraph 11, AsylG 2005 in Ihrem Fall gegeben. Eine Verfolgung von staatlicher oder quasi-staatliche Seite kann in Ihrem Fall in Zusammenschau der von der Behörde herangezogenen Beweismittel nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Ihre Flucht auf wirtschaftlichen Gründen beruht, um sich in Österreich eine neue, wirtschaftlich besser situierte, Existenz aufzubauen. Dies zeigt letztlich, dass die von Ihnen Vorgebrachten Fluchtgründe lediglich einen Vorwand darstellen, um in einem Ihnen angenehmen Land einen Asylstatus zu erlangen. Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann. -Strichaufzählung betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht festgestellt werden. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen. In der Erstbefragung vom 11.03.2015 haben Sie angegeben vor Ihrer Ausreise als Bauarbeiter tätig gewesen zu sein. Dies deckt sich mit Ihren Angaben in der Einvernahme vom 03.03.2016, in der Sie angaben in Moskau auf einer Baustelle gearbeitet zu haben und dort einen Lohn in der Höhe von € 1.000.- erhalten zu haben. Sie gaben ebenfalls an, mit diesem Lohn in der Ukraine ein gutes Leben geführt zu haben. Bezüglich dieser Angaben sind Sie glaubwürdig und es stehen keine physischen oder psychischen Gründe einer neuerlichen Anstellung als Bauarbeiter entgegen. Auch eine andere Beschäftigung, sei sie auch weniger qualifiziert, ist Ihnen zuzumuten. Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in der Ukraine zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritaswien.at/rueckkehrhilfe).Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritaswien.at/rueckkehrhilfe). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen. In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen. (...) -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Wie sich aus der Aktenlage ergibt, sind und waren Sie nicht zum dauernden Aufenthalt für das österreichische Bundesgebiet berechtigt. Weitere Familienangehörige oder nahe Angehörige im Bundesgebiet, zu denen ein Kontakt besteht, haben Sie, trotz Befragung, nicht angegeben. Das Bundesamt hatte demnach davon auszugehen, dass Sie alleine im Bundesgebiet leben und kann daher eine Rückführung in Ihren Herkunftsstaat in Ermangelung von Angehörigen keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt. Neben der Prüfung des zu verneinenden Eingriffs in Ihr Familienleben war die Prüfung betreffend eines Eingriffes in Ihr Privatleben im Fall der Ausweisung aus Österreich in Ihren Herkunftsstaat zu führen. Sie sind vor ca. einem Jahr illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist und haben in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dies ergibt sich aus Ihren Angaben und der Aktenlage. Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergab, war Ihr Aufenthalt nur durch eine illegale Einreise und der sich als unbegründet herausgestellten Asylantragsstellung für die nun verstrichene Zeitdauer möglich. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auch dies ergibt sich aus der Aktenlage. Festzuhalten ist auch, dass die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers so auszulegen ist, dass Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, verhindert werden sollen. Es musste Ihnen bereits zu Beginn dieses Verfahrens, spätestens jedoch nach Erhalt der Merk- und Informationsblätter und der Inanspruchnahmemöglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung klar sein, dass im Fall einer abweisenden Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war darüber hinaus während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund einem Status als Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist. Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs zu begründen. Sie beherrschen nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in der Ukraine herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich insbesondere auch ob der jeweiligen, kurzen Aufenthaltsdauer nicht entstanden ist." In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 im Wesentlichen ausgeführt, die Ukraine befinde sich nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt, der derartige Ausmaße erreicht hätte, dass hieraus eine Gefahr für den Beschwerdeführer auf dem ganzen Staatsgebiet abgeleitet werden könne. Eine reale Gefahr bestehe nur in den umkämpften Gebieten der Ostukraine. Im wesentlich größeren, nicht umkämpften Teil der Ukraine bestehe eine solche Gefahr nicht. Die Gefahr terroristischer Übergriffe sei weltweit gegeben. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde festgehalten, er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit nahen Angehörigen in der Ukraine und schon vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Daher könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Falle einer Rückkehr nicht wiederum möglich wäre. Zumal der Beschwerdeführer auch an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide, hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 im Wesentlichen ausgeführt, die Ukraine befinde sich nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt, der derartige Ausmaße erreicht hätte, dass hieraus eine Gefahr für den Beschwerdeführer auf dem ganzen Staatsgebiet abgeleitet werden könne. Eine reale Gefahr bestehe nur in den umkämpften Gebieten der Ostukraine. Im wesentlich größeren, nicht umkämpften Teil der Ukraine bestehe eine solche Gefahr nicht. Die Gefahr terroristischer Übergriffe sei weltweit gegeben. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde festgehalten, er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit nahen Angehörigen in der Ukraine und schon vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Daher könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Falle einer Rückkehr nicht wiederum möglich wäre. Zumal der Beschwerdeführer auch an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide, hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich aufgehalten habe, illegal eingereist sei und er den Großteil seines bisherigen Lebens in der Ukraine verbrachte habe. Es seien keine Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass sein Privat- oder Familienleben beachtlicher als die öffentlichen Interessen des Staates seien.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich aufgehalten habe, illegal eingereist sei und er den Großteil seines bisherigen Lebens in der Ukraine verbrachte habe. Es seien keine Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass sein Privat- oder Familienleben beachtlicher als die öffentlichen Interessen des Staates seien. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  5. Mit Schriftsatz vom 04.05.2016 wurde gegen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seitens des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist von vier Wochen und sohin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Der angeführte Bescheid wurde darin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die getroffenen Länderfeststellungen würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Hätte die belangte Behörde den Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Ukraine und diverse Zeitungsartikel herangezogen, so hätte sie zur Feststellung kommen müssen, dass allen Unterstützern der ukrainischen Armee von Separatisten Verfolgung, Verschleppung und Tötung droht. Nach kurzer Wiederholung seines Fluchtvorbringens monierte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe einen Abgleich seiner sehr detaillierten und lebensnah gestalteten Angaben mit den einschlägigen Länderberichten unterlassen. Bei den von der belangten Behörde als Vermutungen bewerteten Angaben des Beschwerdeführers handle es sich eher um ein Wissen, zumal sich diese mit den Länderfeststellungen decken würden. Da der ukrainische Staat nicht willens und möglicherweise auch nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen und politischen Gruppe der Unterstützer der ukrainischen Armee verfolgt werde, sei ihm Asyl zu gewähren gewesen. Die Verfolgung durch russische Separatisten in der ganzen Ukraine sei indessen sehr leicht möglich, weil der Wohnort durch die Verpflichtung zur Meldung des Aufenthaltsortes für einen korrupten Beamten feststellbar sei. Dem Beschwerdeführer stehe daher keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Darüber hinaus hätte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen, weil ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch separatistische Gruppen und im Falle der anhaltenden Unterstützung der ukrainischen Armee auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben drohen würden. Da der Beschwerdeführer in der Schule schon gut Deutsch gelernt und sich gut eingelebt habe, hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Aus diesen Gründen werde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Schließlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
  6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Ukraine, welcher der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben angehört. Seine Identität steht nicht fest. Die beschwerdeführenden Partei reiste im März 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Bis einen Monat vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX im Oblast XXXX im Nordosten der Ukraine. Von Anfang Februar bis Anfang März 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in XXXX in der Nähe von XXXX auf.Die beschwerdeführenden Partei reiste im März 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Bis einen Monat vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 im Oblast römisch 40 im Nordosten der Ukraine. Von Anfang Februar bis Anfang März 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 auf. 1.
  9. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Partei in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. 1.
  10. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, hat aber versucht Arbeit zu finden. In einem Verein oder einer Organisation ist er nicht ehrenamtlich tätig. Er besuchte einen Deutschkurs. Er beherrscht die in seinem Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen Ukrainisch und Russisch auf Muttersprachenniveau, verfügt über Bekannte und Freunde in der Ukraine und konnte bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten. 1.
  11. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2016 überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht innerhalb der eingeräumten Frist Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: (...) Länderspezifische Anmerkungen Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt. In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig. (...)
  12. Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). (...) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlterneut- Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsamgeraeumt? ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015
  13. Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russischukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
  14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 (...) Ostukraine Aktuelles Lagebild Ostukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: IAC 10.6.2015) Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
  15. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC - Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE - 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-ofukraine- 10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015
  16. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzen, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
  17. Juni 2011 verabschiedeten und mit
  18. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015
  19. Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
  20. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
  21. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  22. Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch prorussische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-reportukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  23. Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti- Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
  24. von 175 Plätzen (2013:
  25. Von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti- Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
  26. von 175 Plätzen (2013:
  27. Von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
  28. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
  29. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  30. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013- progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  31. Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
  32. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden binitiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden binitiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR - Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine (...)
  33. Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 (...)
  34. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.). Quelle: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 12.6.2015 (...)
  35. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am
  36. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  37. Binnenflüchtlinge Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen - knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze, http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015
  38. Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am
  39. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano- Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand
  40. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/1 6391428/16800762/Ukraine_- _Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine 13.
  41. Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung: a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand
  42. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/1 6391428/16800762/Ukraine__Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  43. Medizinische Versorgung Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013). In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003- 2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014). Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,
  44. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von mpsychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013). Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/1 6391428/16800762/Ukraine_- _Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  45. Behandlung nach Rückkehr Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013). Quelle: -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/1 6391428/16800762/Ukraine__Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015
  46. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und durch Einsichtnahme in die der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. 2.
  47. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weil er weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Personenstandsdokumente vorlegte, die seine Identität belegen hätten können. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben sowie dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. Die Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und in der Ukraine beruhen auf den gleichbleibenden und daher glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, seiner handschriftlichen Markierung seines Wohnorts auf einer Karte der Ukraine (AS 75) und einem aktuellen ZMR-Auszug. 2.
  48. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen habe, um sich in Österreich eine neue, wirtschaftlich besser situierte Existenz auszubauen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt: Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
  49. 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
  50. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
  51. 1996, 95/20/0380). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe müssen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen (AsylGH 01.07.2009, D11 259.079-2/2008). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der Beschwerdeführer brachte als Grund seiner Flucht zusammenfassend vor, er habe als freiwilliger Helfer seit August 2014 mit seinem Fahrzeug gemeinsam mit anderen Helfern Güter bis ca. drei Kilometer hinter die Frontlinie an die ukrainische Armee geliefert. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von russischen Separatisten telefonisch bedroht worden und hätten diese im Februar 2015 sein Haus niedergebrannt und seinen Hund getötet. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, zumal es nur einen Polizisten für vier Dörfer gäbe. Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen keinerlei Bescheinigungsmittel zur Vorlage brachte und sich sein Fluchtvorbringen in wesentlichen Teilen auf Vermutungen seinerseits stützt. So führte er im Rahmen der freien Erzählung seines Fluchtvorbringens aus, er glaube, dass die Polizisten seine Daten (Adresse, Name) an die Separatisten weitergegeben hätten (AS 68). Später gab er an, nicht zu wissen, wer sein Haus niedergebrannt habe, er natürlich niemanden konkret beschuldigen könne, aber vermute, dass die Polizei mitbeteiligt gewesen sei oder es selbst getan habe (AS 70). Auf die Frage, woher er wisse, dass es sich um russische Separatisten handeln würde, gab er an: "Wer sollte es sonst sein? Von unserer Seite sicher niemand" (AS 70). Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass er selbst nicht weiß, sondern nur vermutet, von wem die von ihm behaupteten Verfolgungen ausgingen. Darüber hinaus setzte bereits die belangte Behörde - entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den festgestellten Länderinformationen zur Ukraine in Bezug und kam zum Schluss, dass aus diesen keineswegs ein derartiger Einfluss der russischen Separatisten hervorgehe, dass sie einzelne Personen auch innerhalb des vom innerstaatlichen Konflikt nicht betroffenen Gebiets in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise verfolgen könnten. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden, zumal sich aus den Länderinformationen (insbesondere aus der Landkarte zur Ostukraine) eindeutig ergibt, dass nur Gebiete in der Ostukraine von russischen Separatisten kontrolliert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Separatisten das ganze Staatsgebiet der Ukraine beherrschen und die ukrainischen Sicherheitskräfte generell von russischen Separatisten unterwandert seien, sind diesen nicht zu entnehmen. Zudem geht aus den Länderinformationen unter Punkt 1.
  52. hervor, dass sich Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen und Misshandlungen durch die beiden Konfliktparteien auf die Krim und die von den Separatisten kontrollierten Gebiete in der Ostukraine beschränken. Im Ergebnis reichen die oben angeführten Vermutungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den soeben angeführten Länderinformationen nicht aus, um es für maßgeblich wahrscheinlich zu halten, dass die von ihm geschilderten Bedrohungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer vorgibt, ein derart wichtiges Ziel zu sein, sodass er auch nach einem Wohnortwechsel und mehrmaligem SIM-Karten-Wechsel bedroht worden sei. Seine Angaben, wonach die einfachen Menschen solche Probleme haben würden, in der Öffentlichkeit stehende Personen jedoch weniger davon betroffen seien (AS 68), stehen in Widerspruch zu den festgestellten Länderinformationen. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass besonders die Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter von Menschenrechtsverletzungen gefährdet waren. Da der Beschwerdeführer jedoch lediglich als Fahrer Güter für die ukrainische Armee an die Frontlinie transportiert haben soll und er sonst nicht politisch tätig oder in einer politischen Partei gewesen sein soll, ist es nicht verständlich, dass die Separatisten gerade ihn in der von ihm geschilderten massiven Weise bedroht bzw. verfolgt hätten. Schließlich lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Tötung seines Hundes und dem Niederbrennen seines Hauses durch die Separatisten ausgerechnet in einen Ort in der damals schon umkämpften Ostukraine begab, um von dort aus einen Fluchtweg zu finden (AS 67). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise von Separatisten verfolgt worden und hätte er wirklich Angst um sein Leben gehabt, so wäre davon auszugehen, dass er in einen nicht von den Separatisten umkämpften Landesteil, etwa in den Westen des Staates, flieht, um von dort aus seine Flucht zu planen. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer aus den oben angeführten Erwägungen sein Fluchtvorbringen nicht in der von der Judikatur geforderten Weise glaubhaft machen, weshalb es nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Zur Frage, dass dem Antrag des Beschwerdeführers selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Vorb

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