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{'item': 'W106 2129385-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 8§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW106 2129385-1 SpruchW106 2129385-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Besc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (10.01.2017) Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, Ressortbereich Bundesministerium für Finanzen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, Ressortbereich Bundesministerium für Finanzen. Der BF beantragte am 27.04.2015 im Wege des elektronischen Zeiterfassungssystems ESS/PM-SAP einen Gleittag für den 15.05.
  3. Dieser Antrag wurde am 13.05.2015 von seinem Vorgesetzten im Wege des ESS/PM-SAP wegen dringend zu erledigender Arbeiten abgelehnt. In der Folge war der BF vom 15.
  4. bis 22.05.2015 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. I.
  5. Mit Schreiben vom 01.06.2015 beantragte der BF einen "Bescheid über die rechtswidrige Verrschleppung/Versagung, ohne sachlich gerechtfertigte Argumente, meines Gleittagantrages vom 27.4.2015 für den 15.
  6. durch den Leiter der Abt. III/3."römisch eins.
  7. Mit Schreiben vom 01.06.2015 beantragte der BF einen "Bescheid über die rechtswidrige Verrschleppung/Versagung, ohne sachlich gerechtfertigte Argumente, meines Gleittagantrages vom 27.4.2015 für den 15.
  8. durch den Leiter der Abt. III/3." I.
  9. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.05.2016 den Antrag mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses

§ 8AVG i

Vm § 3 DVG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit des BF am 15.05.2015 es an einem rechtlichen Interesse an einer bescheidmäßigen Erledigung fehle.römisch eins.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.05.2016 den Antrag mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, DVG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit des BF am 15.05.2015 es an einem rechtlichen Interesse an einer bescheidmäßigen Erledigung fehle. I.

  1. Mit Schreiben vom 31.05.2016 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der BF aus, größtmögliches Interesse an einem Verfahren betreffend seinen Bescheidantrag und an einem stattgebenden Bescheid zu haben, um nicht weiteren Schikanen ausgesetzt zu werden. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheids begehrt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 31.05.2016 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der BF aus, größtmögliches Interesse an einem Verfahren betreffend seinen Bescheidantrag und an einem stattgebenden Bescheid zu haben, um nicht weiteren Schikanen ausgesetzt zu werden. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheids begehrt. I.
  3. Mit Schreiben vom 01.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 05.07.2016). Unter einem wurde mitgeteilt, dass der BF mit Bescheid vom 25.04.2016

§ 14Abs.

1 BDG von Amts wegen mit Ablauf des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 01.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 05.07.2016). Unter einem wurde mitgeteilt, dass der BF mit Bescheid vom 25.04.2016

Paragraph 14, Absatz eins, BDG von Amts wegen mit Ablauf des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt wurde. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Im Beschwerdefall ist das rechtliche Interesse des BF an einer bescheidmäßigen Erledigung seines Antrags auf Gewährung eines Gleittages für den 15.05.2015 bereits durch seine krankheitsbedingte Abwesenheit an diesem Tag verloren gegangen. Hinzu kommt, dass das Beamtendienstrecht dem Beamten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung von Gleittagen (Gleittag = die Inanspruchnahme eines "dienstfreien Tages im Rahmen der Gleitzeit") einräumt. Der Antrag des BF auf bescheidmäßige Erledigung wäre daher korrekterweise mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation des BF nichts zu ändern, ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Erledigung deswegen zu haben, um weitere Schikanen seitens des Dienstgebers hintanzuhalten, weil jeder Verwaltungsakt, durch den sich der BF in seinen Rechten verletzt erachtet, für sich zu prüfen ist. Da der BF durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, war die vorliegende Beschwerde daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen.Da der BF durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, war die vorliegende Beschwerde daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2129385.1.00

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