GVG stattgegeben. Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120691379, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394300, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird insofern geändert, als die in diesem Bescheid enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR -XXXX entfällt und XXXX, XXXX, XXXX XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren ist.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben. Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120691379, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394300, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird insofern geändert, als die in diesem Bescheid enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR -XXXX entfällt und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren ist. 2. Die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird
3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis XXXX,XXXX, XXXX XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1) Am 08.05.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.1) Am 08.05.2013 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. 2) Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Dabei wurden in den entsprechenden MFAs für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr. XXXX 133,64 ha, für die XXXX 173,44 ha und für den XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 242,82 ha beantragt.2) Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) sowie BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Dabei wurden in den entsprechenden MFAs für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr. römisch 40 133,64 ha, für die römisch 40 173,44 ha und für den römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 242,82 ha beantragt. 3) Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120691379, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 keine EBP gewährt, wobei hinsichtlich des XXXXes anstelle der beantragten Almfutterfläche von 242,82 ha von einer solchen von 0,23 ha ausgegangen wurde. Dadurch wurde eine Differenzfläche von 6,23 ha festgestellt, was zu einer Flächenabweichung von über 20 % und zum Abweisen des Antrages auf Zuerkennung einer EBP für das Antragsjahr 2013 führte.3) Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120691379, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 keine EBP gewährt, wobei hinsichtlich des XXXXes anstelle der beantragten Almfutterfläche von 242,82 ha von einer solchen von 0,23 ha ausgegangen wurde. Dadurch wurde eine Differenzfläche von 6,23 ha festgestellt, was zu einer Flächenabweichung von über 20 % und zum Abweisen des Antrages auf Zuerkennung einer EBP für das Antragsjahr 2013 führte. 4) Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.01.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin: 1. Den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, anderenfalls 2. Den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe zu verhängen wären, 3. Den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie 4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen
1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt.
1 VO (EG) Nr. 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass sie keine Schuld treffe. Die Beschwerdeführerin treffe an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden.Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen
1122 aus 2009, bzw. Artikel 51, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, verhängt.
796 aus 2004, fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass sie keine Schuld treffe. Die Beschwerdeführerin treffe an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden. Die Beschwerdeführerin habe sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß ihrer Almen und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert. Sie habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für sie kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Die Almfutterfläche auf dem XXXX sei von der AMA in den Jahren 2004 und 2009 überprüft worden. Bei der Beantragung der Almfutterfläche habe man sich am Ergebnis der VOK im Jahr 2009 orientiert. Zudem sei der Referenzflächenantrag 2013 in der AMA nicht berücksichtigt bzw. bearbeitet worden.Die Almfutterfläche auf dem römisch 40 sei von der AMA in den Jahren 2004 und 2009 überprüft worden. Bei der Beantragung der Almfutterfläche habe man sich am Ergebnis der VOK im Jahr 2009 orientiert. Zudem sei der Referenzflächenantrag 2013 in der AMA nicht berücksichtigt bzw. bearbeitet worden. Zudem treffe sie ein mangelndes Verschulden, da die Beantragung der Almfutterfläche auf dem XXXX durch den Weidebewirtschafter erfolgt sei.Zudem treffe sie ein mangelndes Verschulden, da die Beantragung der Almfutterfläche auf dem römisch 40 durch den Weidebewirtschafter erfolgt sei. Die verhängten Sanktionen wären gleichheitswidrig. Es sei eine unangemessen hohe Strafe verfügt worden. Die Beschwerdeführerin monierte im Weiteren, dass die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe; dem angefochtenen Bescheid hafte sohin Rechtswidrigkeit an. 5) Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121394300, weiterhin keine EBP gewährt. 6) Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.05.2014 einen Vorlageantrag. 7) Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und fügte diesen Unterlage einen "Report – Berechnungsstand: 05.09.2014" bei. Zudem wurde am 28.09.2016 ein weiterer "Report – Berechnungsstand: 12.08.2016" vorgelegt. Aus beiden Reporten und einer beigefügten Aufbereitung für das Bundesverwaltungsgericht kann entnommen werden, dass folgende Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben und dabei betreffend das Antragsjahr 2013 folgende Flächenabweichungen festgestellt wurden: VOK-Tabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden. Beschreibung der Codes: 92 Mehr Almfläche vorgefunden als beantragt 93 Weniger Almfläche vorgefunden als beantragt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, lautet: "Feststellungsbescheid § 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 13, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden." 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:19 Absatz 3, MOG 2007 lautet: "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung §19 [ ]
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.3. In der Sache selbst: Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120691379, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394300, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Das bedeutet, dass mit Stellung des Vorlageantrages an Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120691379, ihre Entscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394300, trat. Aber auch diese Entscheidung stellte sich im vom erkennenden Gericht angestellten Ermittlungsverfahren als nicht rechtskonform heraus, zumal durch drei auf den verfahrensrelevanten Almen durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen bewiesen wurde, dass letztlich hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2013 keine Differenzfläche vorhanden war. Das bedeutet im Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer Differenzfläche auch keine Flächensanktion zu verhängen ist. Das führt auch dazu, dass der Antrag der Beschwerdeführerin positiv zu beurteilen ist und ihr auf der Grundlage der in diesem Erkenntnis dargelegten Flächentabelle bzw. Almtabelle für das Antragsjahr 2013 eine EBP zu gewähren ist. Dabei sind die diesbezüglich anzustellenden Berechnungen unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 von der AMA durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin mit Bescheid mitzuteilen.Dabei sind die diesbezüglich anzustellenden Berechnungen unter Bezugnahme auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 von der AMA durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin mit Bescheid mitzuteilen. Diesbezüglich wird aber auch hingewiesen, dass sich dabei die Nutzung der Zahlungsansprüche pro Antragsjahr geändert haben könnte. 3.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2017446.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.