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{'item': 'W136 2122535-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW136 2122535-2 SpruchW136 21222535-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist als Arzt der Medizinischen Universität XXXX, Klinische Abteilung für
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist als Arzt der Medizinischen Universität römisch 40 , Klinische Abteilung für XXXX gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz zugewiesen.römisch 40 gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Universitätsgesetz zugewiesen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert, da er im näher ausgeführten Verdacht stünde, seine Dienstpflichten gröblich verletzt zu haben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, und führte aus, dass er die im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen nicht begangen habe, was sich aus seiner nachvollziehbaren Verantwortung ergäbe.
  4. Mit Bescheid vom 09.02.2016, GZ BMWFW 900.000/0009-WF/DK/2016, verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979, da durch die Belassung des BF wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes sowie die dienstliche Interessen gefährdet würden. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W136 2122535-1/5E vom 09.01.2017 abgewiesen.
  5. Mit Bescheid vom 09.02.2016, GZ BMWFW 900.000/0009-WF/DK/2016, verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Suspendierung des BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, BDG 1979, da durch die Belassung des BF wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes sowie die dienstliche Interessen gefährdet würden. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W136 2122535-1/5E vom 09.01.2017 abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere dem vorgenannten Erkenntnis des BVwG mit dem die Beschwerde über die Suspendierung abgewiesen wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Verfahren Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war. Zu A ) 2.
  8. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Norm des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 119/2016 lautet:Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Norm des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, lautet: "§ 112.

(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, ---------- 1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder 2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  1. Jänner 2013 bezieht oder2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  2. Jänner 2013 bezieht oder 3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. [.....]" Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (allerdings zur Rechtslage vor dem 31.12.2013) festgestellt: "Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).""Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)." 2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG 1979, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung.Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung. Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 09.02.2016 die Suspendierung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen. Mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG betreffend die Beschwerde gegen die Suspendierung ist diese - ungeachtet der Möglichkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof - rechtskräftig entschieden. Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken, weil diese nunmehr durch das genannte Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2017 determiniert wird. Der BF ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr in seiner Rechtssphäre berührt. Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde wirkungslos und war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 112 Abs. 3, zweiter Satz BDG 1979 ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des Paragraph 112, Absatz 3,, zweiter Satz BDG 1979 ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2122535.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.