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{'item': 'W142 2129388-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW142 2129388-1 SpruchW 142 2129388-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2016 der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK, im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgefordert wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von €
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2016 der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK, im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgefordert wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 120,-- gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Die Bescheidbegründung gibt lediglich die Rechtsgrundlage für die Entscheidung wieder (§ 34 Abs. 2 ASVG) und beinhaltet weiters folgenden Satz: "Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 ist der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wird."120,-- gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Die Bescheidbegründung gibt lediglich die Rechtsgrundlage für die Entscheidung wieder (Paragraph 34, Absatz 2, ASVG) und beinhaltet weiters folgenden Satz: "Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 ist der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wird."
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine mit 09.05.2016 datierte Beschwerde.
  4. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet: § 28.

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(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] § 113 Abs 4 ASVG lautet:Paragraph 113, Absatz 4, ASVG lautet: Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn [...]
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht. [...] Der BGKK ist ein Ermessen dahingehend eingeräumt, ob sie überhaupt einen Beitragszuschlag verhängt. Daran anschließend hat die BGKK auch noch ein Auswahlermessen zu üben, wie hoch die verhängte Geldsanktion ausfällt. Zum Handlungs- und Auswahlermessen siehe Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 130. Formelle Ermessensfehler - zum Begriff siehe wiederum Oberndorfer, aaO, 131 - liegen vor, wenn Verfahrensfehler bei Erlassung eines Ermessensbescheides unterlaufen, so insb Sachverhaltsermittlungsmängel; dies in Gegenüberstellung zu materiellen Ermessensfehlern, bei welchen die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (Oberndorfer, 132). ISv Oberndorfer, aaO, 131, und der dort zitierten VwGH -Judikatur, VwSlg 1429 A/1950, setzt die gesetzmäßige Ausübung behördlichen Ermessens voraus, dass der Tatbestand ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt worden ist. Nach der Literatur zu § 113 ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu (Blume in Sonntag, ASVG4 § 113 Rz 1a unter Zitierung von VwGH Zl 91/08/0069). Sachlich iSv Art 2 StGG kann dies daher auch iZm dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 4 ASVG nur so gesehen werden, dass die gegenständlich vertretbare Sanktionshöhe vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch § 113 Abs 4 leg.cit. verpönten Verhaltens abhängt.Nach der Literatur zu Paragraph 113, ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu (Blume in Sonntag, ASVG4 Paragraph 113, Rz 1a unter Zitierung von VwGH Zl 91/08/0069). Sachlich iSv Artikel 2, StGG kann dies daher auch iZm dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nur so gesehen werden, dass die gegenständlich vertretbare Sanktionshöhe vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch Paragraph 113, Absatz 4, leg.cit. verpönten Verhaltens abhängt. Da im Bescheid jegliche Tatsachenfeststellungen fehlen, aus welchen sich ergibt, wie die belangte Behörde gerade auf die Sanktionshöhe von 120,00 EURO kommt, ist die behördliche Ermessensübung bereits auf Tatsachenebene nicht nachprüfbar. Wegen der vorliegenden Ermittlungsmängel war der Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die das Ermessen bestimmenden Tatsachen erstmalig festzustellen - § 28 Abs. 3 VwGVG.Wegen der vorliegenden Ermittlungsmängel war der Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die das Ermessen bestimmenden Tatsachen erstmalig festzustellen - Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Die Behörde hätte im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Tatsachenfeststellungen treffen können, die ihre Ermessensübung rechtsstaatlich überprüfbar gemacht hätte. Eine gehörige Sachverhaltsermittlung durch das BVwG wäre keinesfalls rascher und kostensparender, da dies beim BVwG zumindest den gleichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde - § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG. Dem den Bescheid nachprüfenden BVwG ist nicht bekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktionshöhe bei Bescheiderlassung heranziehen wollte.Eine gehörige Sachverhaltsermittlung durch das BVwG wäre keinesfalls rascher und kostensparender, da dies beim BVwG zumindest den gleichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde - Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG. Dem den Bescheid nachprüfenden BVwG ist nicht bekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktionshöhe bei Bescheiderlassung heranziehen wollte. Das BVwG geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Abs. 3 und 4 des § 28 VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist, und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt.Das BVwG geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Absatz 3 und 4 des Paragraph 28, VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist, und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt. Hat die Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, kann das BVwG wegen dieses formellen Ermessensfehlers nur gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen (vgl BVwG 20.3.2014, W131 2005145-1/2E; 25.3.2014, W131 2004224-1/4E; 13.5.2014, W201 2005961-1/2E).Hat die Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, kann das BVwG wegen dieses formellen Ermessensfehlers nur gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen vergleiche BVwG 20.3.2014, W131 2005145-1/2E; 25.3.2014, W131 2004224-1/4E; 13.5.2014, W201 2005961-1/2E). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W142.2129388.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.