RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW144 2137669-1 SpruchW144 2137667-1/5E W144 2137664-1/5E W144 2137669-1/5E W144 2137665-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Artikel 42, Litera b, Dublin III-VO mit Ablauf des 01.06.2016.
Das BFA wies sodann – nach Einvernahme der 1.-, 2.- und 3.-BF – die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 29.09.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Das BFA wies sodann – nach Einvernahme der 1.-, 2.- und 3.-BF – die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 29.09.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins,
Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei.
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF. Die Beschwerdevorlagen an das Bundesverwaltungsgericht erfolgten am 19.10.
- Nach amtswegiger telefonischer Rückfrage am 05.01.2017, ob im gegenständlichen Fall die BF nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig seien, oder ob gegebenenfalls die Frist zur Überstellung der BF nach Kroatien aus einem der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründe verlängert worden sei, teilte das BFA mit, dass eine Fristverlängerung nicht erfolgt sei.Nach amtswegiger telefonischer Rückfrage am 05.01.2017, ob im gegenständlichen Fall die BF nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig seien, oder ob gegebenenfalls die Frist zur Überstellung der BF nach Kroatien aus einem der in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründe verlängert worden sei, teilte das BFA mit, dass eine Fristverlängerung nicht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Obwohl die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der BF unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der BF nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 01.12.
- Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist nicht erfolgt.Obwohl die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der BF unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der BF nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 01.12.
- Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO ist nicht erfolgt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus dem Konsultationsverfahren, sowie aus der telefonischen Auskunft des BFA vom 05.01.2017 zu einer allfällig verlängerten Überstellungsfrist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerden Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ ]
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten wie folgt: Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)und
(2)
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)und
(5)Art. 21
(4)und
(5)Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 22Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)bis
(5)
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)und
(4)Art. 42:
(3)und
(4)Artikel 42 : Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
- a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
- b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
- c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Hieraus folgt rechtlich: Dadurch, dass Kroatien das Aufnahmeersuchen des BFA durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Ablauf des 01.06.2016 (fristenauslösendes Ereignis:Dadurch, dass Kroatien das Aufnahmeersuchen des BFA durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO mit Ablauf des 01.06.2016 (fristenauslösendes Ereignis: Aufnahmeersuchen des BFA vom 01.04.2016; 2-monatige Antwortfrist) akzeptierte, war folglich der 02.06.2016 der erste Tag der Überstellungsfrist und endete die Frist zur Überstellung der BF gem. Art. 29 Abs. 1 iVm. Art. 42 lit. b Dublin III-VO nach genau 6 Monaten mit Ablauf des 01.12.2016 (fristenauslösendes Ereignis:Aufnahmeersuchen des BFA vom 01.04.2016; 2-monatige Antwortfrist) akzeptierte, war folglich der 02.06.2016 der erste Tag der Überstellungsfrist und endete die Frist zur Überstellung der BF gem. Artikel 29, Absatz eins,
Artikel 42
, Litera b, Dublin III-VO nach genau 6 Monaten mit Ablauf des 01.12.2016 (fristenauslösendes Ereignis: ungenütztes Verstreichen des 01.06.2016 als letzter Tag der Antwortfrist). Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden und wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt.Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden und wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III–VO hat in den gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig. Dementsprechend waren die angefochtenen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide des BFA zu beheben und die Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III–VO hat in den gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig. Dementsprechend waren die angefochtenen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide des BFA zu beheben und die Verfahren zuzulassen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2137669.1.00