RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW167 2134341-1 SpruchW167 2134341-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einze
Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
- Am 31.05.2016 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 18b ASVG auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Schwiegermutter).
- Am 31.05.2016 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Paragraph 18 b, ASVG auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Schwiegermutter).
- Mit Bescheid vom 14.07.2016 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag ab.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 05.01.2017 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 05.01.2017 eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 05.01.2017 eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.2. wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.2. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2134341.1.00