1 und 2A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, reiste am 19.09.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Rahmen der Erstbefragung und einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.12.2012 im Wesentlichen vor, dass er nicht zum Militär wolle. In Tschetschenien werde man in die Berge geschickt, man müsse Leute töten und könne auch selbst getötet werden. Man hätte ihm den Pass abgenommen, damit er sein Land nicht verlasse. Er könnte eine Bescheinigung vorlegen, dass er am XXXX2012 einen Termin für eine Musterung in Grosny gehabt hätte, den er nicht wahrgenommen hätte. Noch am selben Tag sei er drei Stunden nach Erhalt des Einberufungsbefehles zu Verwandten ins Dorf, ein Cousin hätte die Ausreise organisiert. Weiters brachte er in Tschetschenien diagnostizierte, nicht bedrohliche Herzklappenprobleme vor. Grundsätzlich hätte er nichts gegen den Militärdienst, er wolle aber nicht in den Krieg ziehen oder jemanden töten. Es sei kein Militärdienst, sondern Krieg gegen die Leute in den Bergen. Anderswo in Russland wäre er gerne bereit gewesen, den Militärdienst abzuleisten. Auf den Hinweis, dass er wegen seiner Herzprobleme vielleicht untauglich gewesen sei, gab er an, dass dies für diese Leute keine Rolle spiele. Es komme in Tschetschenien nicht vor, dass man aufgrund körperlicher Gebrechen nicht den Militärdienst absolvieren müsse. Die Frage, ob es Alternativen zum Militärdienst gebe, verneinte er. Jeder müsse zum Militär, Zivildienst gebe es in Russland nicht. Er hätte auch gehört, dass Einberufungsbefehle üblicherweise im Mai geschickt werden und es sei ihm seltsam vorgekommen, dass er im Oktober einberufen werde. Sonst kenne er niemanden, der den Einberufungsbefehl zeitgleich bekommen hätte. Im Rest von Russland könne er nicht leben - auch dort fände man ihn oder man quäle Verwandte. Sie würden alles tun, damit man dem Militär diene. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 13.019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs.1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen und er
1 Z 2 leg.cit. in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Flucht vor einem bevorstehenden Militärdienst ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertation oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung indiziere. Da der BF nicht dargetan hätte, ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden zu sein sowie das mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen sei, könne nicht von einer gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgegangen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er im Fall der Befolgung des Einberufungsbefehls gezwungen gewesen wäre, am Bürgerkrieg im Heimatland teilzunehmen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass - selbst wenn der BF wegen der Nichtbefolgung des Stellungsbefehls rechtliche Konsequenzen zu tragen hätte - diese nicht dergestalt seien, dass sie zur Gewährung eines subsidiären Schutzes führen könnten. Der BF leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und könne im Herkunftsstaat auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Familie und Infrastruktur zurückgreifen. Er sei erwachsen, gesund und arbeitsfähig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 13.019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und er
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Flucht vor einem bevorstehenden Militärdienst ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertation oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung indiziere. Da der BF nicht dargetan hätte, ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden zu sein sowie das mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen sei, könne nicht von einer gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgegangen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er im Fall der Befolgung des Einberufungsbefehls gezwungen gewesen wäre, am Bürgerkrieg im Heimatland teilzunehmen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass - selbst wenn der BF wegen der Nichtbefolgung des Stellungsbefehls rechtliche Konsequenzen zu tragen hätte - diese nicht dergestalt seien, dass sie zur Gewährung eines subsidiären Schutzes führen könnten. Der BF leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und könne im Herkunftsstaat auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Familie und Infrastruktur zurückgreifen. Er sei erwachsen, gesund und arbeitsfähig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013, Zl. D4 434254-1/2013/2E, in nichtöffentlicher Sitzung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es laut Asylgerichtshof unlogisch und eine überschießende Reaktion sei, noch vor einer angekündigten Musterung zu fliehen, zumal die Möglichkeit bestehe, dass man wegen einer tatsächlich bestehenden Herzerkrankung überhaupt als zum Militärdienst untauglich erklärt werde. Auch habe der BF selbst angegeben, von einer möglichen Einberufung nicht stärker belastet zu werden als alle anderen jungen Männer. Darüber hinaus gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass Einberufungen von Tschetschenen zwar stattfinden, sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen beschränken bzw. dass Tschetschenen in tschetschenischen Einheiten auf dem Territorium der Republik zum Militärdienst einberufen werden würden. In seiner handschriftlichen Ergänzung zur Beschwerde habe der BF sein Vorbringen schließlich in nicht glaubwürdiger Weise dahingehend gesteigert, dass er bereits einmal Anfang Juni 2010 von unbekannten Maskierten verschleppt und vier Tage festgehalten und misshandelt worden wäre. Es erscheine unerklärlich, dass der BF diese Behauptung weder bei der Ersteinvernahme noch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt aufgestellt habe, wenn sie tatsächlich der Wahrheit entsprechen würde. Eine weitere Steigerung habe sein Vorbringen dahingehend erfahren, als er am 21.12.2012 beim Bundesasylamt auf die Frage "Wissen Sie, ob nach Ihrer Flucht jemand nach Ihnen gefragt hat?" geantwortet habe "Das weiß ich nicht, meine Eltern haben mir nichts davon gesagt. Es kann aber sein, dass jemand nach mir gefragt hat.", während er im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 20.03.2013 behaupte, dass bewaffnete Uniformierte seinen Vater mit körperlicher Abrechnung bedroht hätten, damit er ihnen seinen Aufenthaltsort nenne und seine Mutter deshalb einen Schlaganfall erlitten hätte. Der Asylgerichtshof äußerte aufgrund der massiven Steigerung des Vorbringens (in der Beschwerde) "massive Zweifel" an den Aussagen des BF im erstinstanzlichen Verfahren. Der Vollständigkeit halber wurde noch darauf verwiesen, dass die Aussagen des BF, dass in der Russischen Föderation keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes bestehe, nicht den Tatsachen entsprechen würden. Diese Entscheidung wurde vom BF am 02.05.2013 persönlich übernommen und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2013, Zl. 13 06.340-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag des BF vom 15.05.2013
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen des BF im zweiten Verfahren und der Vorlage von Beweismitteln kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Beweismittel hätten offensichtlich der Untermauerung der Angaben im Erstverfahren dienen sollen und stütze sich der BF ansonsten auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Diesbezüglich sei seit Rechtskraft des Erstverfahrens am 02.05.2013 keine wesentliche Änderung eingetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. D4 434254-2/2013/2E, in nichtöffentlicher Sitzung
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. D4 434254-2/2013/2E, in nichtöffentlicher Sitzung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.3. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 stellte der BF
1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig beendeten Erstverfahrens mit der Begründung, dass er am 08.07.2013 zwei polizeiliche Ladungen und eine Anzeige seiner Mutter an einen staatlichen russischen Untersuchungsausschuss über die Entführung des Vaters vorlegen könne. Bei Zugrundelegung der neuen Beweismittel wäre dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Von der Existenz der vorgelegten Urkunden habe der BF am 04.07.2013 durch einen in Österreich aufhältigen Schwager erfahren. Seine Mutter hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Entführung seines Vaters vor ihm verheimlichen wollen, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen. Sein Schwager hätte ihm am Tag nach seinem Gespräch mit der Mutter von der Entführung des Vaters erzählt. Die vorgelegten Urkunden würden sein Vorbringen zu seinem Asylantrag vom 15.05.2013 beweisen. Da das Bundesasylamt zu diesem neuen Vorbringen ausgeführt hätte, dass darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, beantrage er die Wiederaufnahme des Erstverfahrens. Die neuen Beweismittel würden sein bisheriges Vorbringen im Erst- und Zweitverfahren beweisen. Der BF legte die entsprechenden beiden Ladungen und das Schreiben seiner Mutter in Original vor.1.3. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 stellte der BF
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig beendeten Erstverfahrens mit der Begründung, dass er am 08.07.2013 zwei polizeiliche Ladungen und eine Anzeige seiner Mutter an einen staatlichen russischen Untersuchungsausschuss über die Entführung des Vaters vorlegen könne. Bei Zugrundelegung der neuen Beweismittel wäre dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Von der Existenz der vorgelegten Urkunden habe der BF am 04.07.2013 durch einen in Österreich aufhältigen Schwager erfahren. Seine Mutter hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Entführung seines Vaters vor ihm verheimlichen wollen, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen. Sein Schwager hätte ihm am Tag nach seinem Gespräch mit der Mutter von der Entführung des Vaters erzählt. Die vorgelegten Urkunden würden sein Vorbringen zu seinem Asylantrag vom 15.05.2013 beweisen. Da das Bundesasylamt zu diesem neuen Vorbringen ausgeführt hätte, dass darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, beantrage er die Wiederaufnahme des Erstverfahrens. Die neuen Beweismittel würden sein bisheriges Vorbringen im Erst- und Zweitverfahren beweisen. Der BF legte die entsprechenden beiden Ladungen und das Schreiben seiner Mutter in Original vor. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.10.2013, Zl. D4 434254-3/2013/4E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 09.07.2013 in nichtöffentlicher Sitzung
1 Z. 2 AVG abgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.10.2013, Zl. D4 434254-3/2013/4E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 09.07.2013 in nichtöffentlicher Sitzung
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der von ihm vorgebrachte Sachverhalt im Erstverfahren vom Bundesasylamt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei und ihm dennoch weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, als einzige Möglichkeit die Steigerung bzw. Abänderung seiner Fluchtgeschichte gesehen habe. In weiterer Folge habe er in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Erstverfahren sowie im Folgeverfahren in unglaubwürdiger Weise sein Vorbringen massiv gesteigert. Im jetzigen Verfahren nunmehr behaupte der BF, dass sein Schwager gerade am Tag nach der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2013 im Zweitverfahren die Mutter angerufen und nach Beweismitteln gefragt hätte. Erst dann hätte die Mutter dem Schwager von den beiden Ladungen und von der Entführung des Vaters im Juni 2013 berichtet. Sie hätte ihn wegen der Entführung nicht beunruhigen wollen. Eine solche Vorgangsweise der Mutter des BF sei völlig unplausibel und könne nicht nachvollzogen werden, wenn sich der BF tatsächlich in der von ihm behaupteten Lage befinden würde. Das angebliche Schreiben der Mutter des BF könne - abgesehen von der Tatsache, dass der tatsächliche Verfasser nicht festgestellt werden könne - nur als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Gleiches verhalte sich mit den vorgelegten Ladungen. In diesem Zusammenhang werde der Vollständigkeit halber auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011 verwiesen, wonach es in Russland möglich sei, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. In Summe stehe - insbesondere aufgrund der konsequenten Steigerung des Vorbringens - für den erkennenden Senat fest, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht als Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 2 Z. 1 AVG tauglich seien.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der von ihm vorgebrachte Sachverhalt im Erstverfahren vom Bundesasylamt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei und ihm dennoch weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, als einzige Möglichkeit die Steigerung bzw. Abänderung seiner Fluchtgeschichte gesehen habe. In weiterer Folge habe er in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Erstverfahren sowie im Folgeverfahren in unglaubwürdiger Weise sein Vorbringen massiv gesteigert. Im jetzigen Verfahren nunmehr behaupte der BF, dass sein Schwager gerade am Tag nach der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2013 im Zweitverfahren die Mutter angerufen und nach Beweismitteln gefragt hätte. Erst dann hätte die Mutter dem Schwager von den beiden Ladungen und von der Entführung des Vaters im Juni 2013 berichtet. Sie hätte ihn wegen der Entführung nicht beunruhigen wollen. Eine solche Vorgangsweise der Mutter des BF sei völlig unplausibel und könne nicht nachvollzogen werden, wenn sich der BF tatsächlich in der von ihm behaupteten Lage befinden würde. Das angebliche Schreiben der Mutter des BF könne - abgesehen von der Tatsache, dass der tatsächliche Verfasser nicht festgestellt werden könne - nur als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Gleiches verhalte sich mit den vorgelegten Ladungen. In diesem Zusammenhang werde der Vollständigkeit halber auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011 verwiesen, wonach es in Russland möglich sei, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. In Summe stehe - insbesondere aufgrund der konsequenten Steigerung des Vorbringens - für den erkennenden Senat fest, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht als Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins, AVG tauglich seien. 2.
F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 idgF nicht erteilt und gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. wurde wie folgt festgestellt: "Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor. Ausdrücklich befragt zu Ihren neuen Asylgründen gaben Sie an, dass diese in Zusammenhang mit Ihrem originären Fluchtgrund stehen. Sie gaben ergänzend an, dass Sie sich nach Ihrer freiwilligen Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat am 15.10.2013 bis Mitte Oktober 2014 zu Hause in Grosny bei Ihren Eltern aufgehalten haben. Am XXXX2014 wären Sie von Kadyrovs Leuten in die Ukraine verbracht und somit zwangsrekrutiert worden. Am XXXX2014 wäre Ihnen die Flucht nach XXXX gelungen, woraufhin Sie am 29.11.2014 aus der Russischen Föderation ausgereist wären. Bei Ihrer Ausreise waren Sie im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses und gültigen Schengenvisums, ausgestellt von der griechischen Botschaft in Kiev/Ukraine, gültig von XXXX. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden." In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt: "Sie haben am 21.09.2012 einen ersten Asylantrag und am 15.05.2013 einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) gestellt und erwuchs Ihr Asylverfahren am 09.10.2013 in II. Instanz in Rechtskraft. Daraufhin entschieden Sie sich unter Gewährung einer Rückkehrhilfe zur freiwilligen Rückkehr in Ihr Herkunftsland, woraufhin Sie am 15.10.2013 in die Russische Föderation zurückkehrten und bei Ihren Eltern in Grosny Unterkunft nahmen. Nach Ihrer Rückkehr bestritten Sie bis zur neuerlichen Ausreise Ihren Lebensunterhalt als Taxilenker. Am 07.01.2015 (eineinhalb Monate nach Ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet) stellten Sie einen dritten Asylantrag im Bundesgebiet. Dabei gaben Sie an, dass Sie am XXXX2014 neuerlich zwangsrekrutiert und in die Ukraine verbracht wurden. Am XXXX2014 wäre es Ihnen gelungen von der Ukraine nach XXXX zu flüchten, woraufhin Sie am 29.11.2014 neuerlich ausgereist sind. Sie gaben ausdrücklich an, dass Ihre neuen Fluchtgründe mit den originären Fluchtgründen in Zusammenhang stehen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich daher um ein linear fortgesetztes Vorbringen, welches bereits im Vorverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, GZ. D4 434254-3/2013/4E, vom 07.10.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Sofern Sie vorbringen, dass Sie zwangsrekrutiert worden waren und in die Ukraine verbracht worden waren, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie sich selbständig nach XXXX begeben haben, um für ein Schengenvisum bei der Griechischen Botschaft anzusuchen, welches Ihnen am XXXX2014 ausgestellt wurde, und Sie am XXXX11.2014 über den Flughafen Moskau ausreisten. Ihren Angaben zu Folge haben Sie sich nach Ihrer freiwilligen Rückkehr am 15.10.2013 bis zur angeblichen Zwangsrekrutierung am XXXX2014 zu Hause bei Ihren Eltern in Grosny aufgehalten und waren einer Erwerbstätigkeit als Taxilenker nachgegangen. Abgesehen davon dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie ein ganzes Jahr unbehelligt in Ihren angestammten Umfeld lebten und danach zwangsrekrutiert und in die Ukraine verbracht worden waren, nachdem die Ukrainekrise bereits im Februar 2014 begonnen hat und Sie Ihrer Behauptung zu Folge nach Ihrer freiwilligen Rückkehr im Oktober 2013 vom russischen Geheimdienst FSB und anschließend von Kadyrovs Leuten festgehalten worden waren und somit den dortigen Behörden Ihr Aufenthalt bekannt war. Sofern Sie behaupten, dass Ihnen am XXXX2014 Ihr Bürgerpass abgenommen worden war, ist dem entgegen zu halten, dass Ihnen am XXXX2013 ein Reisepass der Russischen Föderation ausgestellt worden war und es Ihnen möglich war, von Moskau aus unbehelligt im Besitz des Reisepasses und Schengenvisums auszureisen. Sofern es sich in Ihrem Fall tatsächlich um eine Person handelt, die desertiert wäre, so ist davon auszugehen, dass es Ihnen unmöglich gewesen wäre, von Moskau per Flugzeug auszureisen. Abgesehen von diesem Vorbringen haben Sie sich im nunmehrigen Verfahren betreffend Ihrer Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffend Ihrer Gründe warum Sie nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren können auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorausgegangen Asylverfahren bezogen und stützen sich somit auf Ihre ursprünglich bereits vorgebrachten Fluchtgründe welche bereits als unbegründet abgewiesen wurden und rechtskräftig entschieden wurden."2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde wie folgt festgestellt: "Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor. Ausdrücklich befragt zu Ihren neuen Asylgründen gaben Sie an, dass diese in Zusammenhang mit Ihrem originären Fluchtgrund stehen. Sie gaben ergänzend an, dass Sie sich nach Ihrer freiwilligen Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat am 15.10.2013 bis Mitte Oktober 2014 zu Hause in Grosny bei Ihren Eltern aufgehalten haben. Am XXXX2014 wären Sie von Kadyrovs Leuten in die Ukraine verbracht und somit zwangsrekrutiert worden. Am XXXX2014 wäre Ihnen die Flucht nach römisch 40 gelungen, woraufhin Sie am 29.11.2014 aus der Russischen Föderation ausgereist wären. Bei Ihrer Ausreise waren Sie im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses und gültigen Schengenvisums, ausgestellt von der griechischen Botschaft in Kiev/Ukraine, gültig von römisch 40 . Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden." In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt: "Sie haben am 21.09.2012 einen ersten Asylantrag und am 15.05.2013 einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) gestellt und erwuchs Ihr Asylverfahren am 09.10.2013 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Daraufhin entschieden Sie sich unter Gewährung einer Rückkehrhilfe zur freiwilligen Rückkehr in Ihr Herkunftsland, woraufhin Sie am 15.10.2013 in die Russische Föderation zurückkehrten und bei Ihren Eltern in Grosny Unterkunft nahmen. Nach Ihrer Rückkehr bestritten Sie bis zur neuerlichen Ausreise Ihren Lebensunterhalt als Taxilenker. Am 07.01.2015 (eineinhalb Monate nach Ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet) stellten Sie einen dritten Asylantrag im Bundesgebiet. Dabei gaben Sie an, dass Sie am XXXX2014 neuerlich zwangsrekrutiert und in die Ukraine verbracht wurden. Am XXXX2014 wäre es Ihnen gelungen von der Ukraine nach römisch 40 zu flüchten, woraufhin Sie am 29.11.2014 neuerlich ausgereist sind. Sie gaben ausdrücklich an, dass Ihre neuen Fluchtgründe mit den originären Fluchtgründen in Zusammenhang stehen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich daher um ein linear fortgesetztes Vorbringen, welches bereits im Vorverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, GZ. D4 434254-3/2013/4E, vom 07.10.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Sofern Sie vorbringen, dass Sie zwangsrekrutiert worden waren und in die Ukraine verbracht worden waren, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie sich selbständig nach römisch 40 begeben haben, um für ein Schengenvisum bei der Griechischen Botschaft anzusuchen, welches Ihnen am XXXX2014 ausgestellt wurde, und Sie am XXXX11.2014 über den Flughafen Moskau ausreisten. Ihren Angaben zu Folge haben Sie sich nach Ihrer freiwilligen Rückkehr am 15.10.2013 bis zur angeblichen Zwangsrekrutierung am XXXX2014 zu Hause bei Ihren Eltern in Grosny aufgehalten und waren einer Erwerbstätigkeit als Taxilenker nachgegangen. Abgesehen davon dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie ein ganzes Jahr unbehelligt in Ihren angestammten Umfeld lebten und danach zwangsrekrutiert und in die Ukraine verbracht worden waren, nachdem die Ukrainekrise bereits im Februar 2014 begonnen hat und Sie Ihrer Behauptung zu Folge nach Ihrer freiwilligen Rückkehr im Oktober 2013 vom russischen Geheimdienst FSB und anschließend von Kadyrovs Leuten festgehalten worden waren und somit den dortigen Behörden Ihr Aufenthalt bekannt war. Sofern Sie behaupten, dass Ihnen am XXXX2014 Ihr Bürgerpass abgenommen worden war, ist dem entgegen zu halten, dass Ihnen am XXXX2013 ein Reisepass der Russischen Föderation ausgestellt worden war und es Ihnen möglich war, von Moskau aus unbehelligt im Besitz des Reisepasses und Schengenvisums auszureisen. Sofern es sich in Ihrem Fall tatsächlich um eine Person handelt, die desertiert wäre, so ist davon auszugehen, dass es Ihnen unmöglich gewesen wäre, von Moskau per Flugzeug auszureisen. Abgesehen von diesem Vorbringen haben Sie sich im nunmehrigen Verfahren betreffend Ihrer Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffend Ihrer Gründe warum Sie nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren können auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorausgegangen Asylverfahren bezogen und stützen sich somit auf Ihre ursprünglich bereits vorgebrachten Fluchtgründe welche bereits als unbegründet abgewiesen wurden und rechtskräftig entschieden wurden." Der Bescheid wurde am 14.12.2016 persönlich vom BF übernommen. 2.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu Spruchteil A): 2.1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2015
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2015
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG). Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). 2.2. Seinen ersten Antrag vom 21.09.2012 begründete der BF beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er vor einer Einberufung zur Stellungskommission im Oktober 2012 geflüchtet sei, weil er befürchtet habe, im Verlauf des Militärdienstes zu Kampfhandlungen gegen Landsleute im Gebiet der tschetschenischen Republik herangezogen zu werden. Den neuen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er nach seiner freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland im Oktober 2013 am Flughafen in Moskau 24 Stunden angehalten und anschließend in Tschetschenien von Leuten von Kadyrov mehrere Tage angehalten, geschlagen und gefoltert und nur gegen Zahlung von Lösegeld sowie Unterfertigung von Unterlagen freigelassen worden sei. Im Oktober 2014 sei er von Kadyrovs Leuten mitgenommen und zwangsweise für den Krieg in der Ukraine rekrutiert worden, wobei ihm im November 2014 die Flucht aus der Ukraine gelungen sei. Somit begründete der BF seinen neuen Antrag mit einer Reihe von Ereignissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und nach Rückkehr ins Herkunftsland eingetreten wären. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass diese Ereignisse in einem Zusammenhang mit jenen Gründen stehen würden, die der BF bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat (vgl. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626, VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365). Hinzu kommt aber weiters, dass im ersten Asylverfahren das Vorbringen des BF beim Bundesasylamt - ohne eingehendere Glaubwürdigkeitsprüfung - der Entscheidung zugrundegelegt wurde (vgl. dazu auch insbesondere VwGH 25.10.2005, Zl. 2005/20/0372), weshalb seitens des Asylgerichtshofes damals auch auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verzichtet werden konnte (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2008/20/0357).Somit begründete der BF seinen neuen Antrag mit einer Reihe von Ereignissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und nach Rückkehr ins Herkunftsland eingetreten wären. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass diese Ereignisse in einem Zusammenhang mit jenen Gründen stehen würden, die der BF bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat vergleiche VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626, VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365). Hinzu kommt aber weiters, dass im ersten Asylverfahren das Vorbringen des BF beim Bundesasylamt - ohne eingehendere Glaubwürdigkeitsprüfung - der Entscheidung zugrundegelegt wurde vergleiche dazu auch insbesondere VwGH 25.10.2005, Zl. 2005/20/0372), weshalb seitens des Asylgerichtshofes damals auch auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verzichtet werden konnte vergleiche etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2008/20/0357). Im gegenständlichen Verfahren fehlt es aber auch an der Feststellung eines hinreichend geklärten, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Dies gilt sowohl in Bezug auf das individuelle Vorbringen des BF, der dazu eingehender befragt werden hätte müssen, als auch hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland. Die Behauptung des BF, zuletzt einer "Zwangsrekrutierung" durch "Kadyrovs-Leute" zu Kampfhandlungen in der Ukraine ausgesetzt gewesen zu sein, lässt es nicht mehr zu, diesbezüglich ohne weitere Erhebungen noch von einer reguläre Verpflichtung im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht, die Gegenstand des ersten Verfahrens war, auszugehen. Auch die Antwort des BF auf die Frage nach staatlichen Sanktionen bei einer Rückkehr, wonach er diesbezüglich "nur mit inoffiziellen Sanktionen" bzw. "mit dem Tod" rechnen würde (vgl. As 11), lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Dazu wurde der BF aber auch nicht weiter befragt. Andererseits wurden - wie in der Beschwerde auch zu recht angemerkt wurde - auch keine Feststellungen zur allfälligen Rekrutierung von Tschetschenen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine getroffen. Dem Vorbringen des BF kann a priori auch nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden (zu einer allfälligen Asylrelevanz vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Zl. Ra 2015/01/0089). Hinzu kommt, dass der BF auch gezielte Anhaltungen und Misshandlungen durch tschetschenische und russische Sicherheitskräfte bei seiner freiwilligen Rückkehr im Oktober 2013 geltend gemacht hat.Im gegenständlichen Verfahren fehlt es aber auch an der Feststellung eines hinreichend geklärten, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Dies gilt sowohl in Bezug auf das individuelle Vorbringen des BF, der dazu eingehender befragt werden hätte müssen, als auch hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland. Die Behauptung des BF, zuletzt einer "Zwangsrekrutierung" durch "Kadyrovs-Leute" zu Kampfhandlungen in der Ukraine ausgesetzt gewesen zu sein, lässt es nicht mehr zu, diesbezüglich ohne weitere Erhebungen noch von einer reguläre Verpflichtung im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht, die Gegenstand des ersten Verfahrens war, auszugehen. Auch die Antwort des BF auf die Frage nach staatlichen Sanktionen bei einer Rückkehr, wonach er diesbezüglich "nur mit inoffiziellen Sanktionen" bzw. "mit dem Tod" rechnen würde vergleiche As 11), lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Dazu wurde der BF aber auch nicht weiter befragt. Andererseits wurden - wie in der Beschwerde auch zu recht angemerkt wurde - auch keine Feststellungen zur allfälligen Rekrutierung von Tschetschenen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine getroffen. Dem Vorbringen des BF kann a priori auch nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden (zu einer allfälligen Asylrelevanz vergleiche etwa VwGH 13.10.2015, Zl. Ra 2015/01/0089). Hinzu kommt, dass der BF auch gezielte Anhaltungen und Misshandlungen durch tschetschenische und russische Sicherheitskräfte bei seiner freiwilligen Rückkehr im Oktober 2013 geltend gemacht hat. Indem das Bundesamt im bekämpften Bescheid die Ansicht vertrat, dass für das neue Vorbringen des BF im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung von § 68 Abs. 1 AVG eine eingehendere Glaubwürdigkeitsprüfung entbehrlich wäre, da es sich um ein lineare Fortsetzung seines Vorbingens im ersten Asylverfahren handle, hat es die Rechtslage verkannt. Daran vermögen auch die Plausibilitätserwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der legalen Ausreise des BF und des Umstandes, dass er vor seiner Zwangsrekrutierung und Verbringung in die Ukraine ein ganzes Jahr unbehelligt in seinen angestammten Umfeld leben hätte können, obwohl die Ukrainekrise bereits im Februar 2014 begonnen habe, kaum etwas zu ändern, zumal diese ohne entsprechende Ermittlungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland auch einen graduell nicht unerheblichen spekulativen Anteil enthalten, und allein jedenfalls nicht dazu ausreichen, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF im Kern zu erschüttern (vgl. dazu etwa VwGH19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die diesbezügliche Gegenargumentation in der Beschwerdeschrift sich ohne entsprechende landesspezifische Hintergrundinformationen nicht als völlig unplausibel erweist.Indem das Bundesamt im bekämpften Bescheid die Ansicht vertrat, dass für das neue Vorbringen des BF im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung von Paragraph 68, Absatz eins, AVG eine eingehendere Glaubwürdigkeitsprüfung entbehrlich wäre, da es sich um ein lineare Fortsetzung seines Vorbingens im ersten Asylverfahren handle, hat es die Rechtslage verkannt. Daran vermögen auch die Plausibilitätserwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der legalen Ausreise des BF und des Umstandes, dass er vor seiner Zwangsrekrutierung und Verbringung in die Ukraine ein ganzes Jahr unbehelligt in seinen angestammten Umfeld leben hätte können, obwohl die Ukrainekrise bereits im Februar 2014 begonnen habe, kaum etwas zu ändern, zumal diese ohne entsprechende Ermittlungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland auch einen graduell nicht unerheblichen spekulativen Anteil enthalten, und allein jedenfalls nicht dazu ausreichen, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF im Kern zu erschüttern vergleiche dazu etwa VwGH19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die diesbezügliche Gegenargumentation in der Beschwerdeschrift sich ohne entsprechende landesspezifische Hintergrundinformationen nicht als völlig unplausibel erweist. Da das neue Vorbringen des BF a priori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft. Letztlich ist festzustellen, dass eine formelle Entscheidung des Antrages des BF wegen "entschiedener Sache" in der gegenständlichen Konstellation - insbesondere angesichts der Komplexität des in mehrfacher Hinsicht neuen Vorbringens des BF, der allenfalls notwendigen, umfangreichen Ermittlungshandlungen sowie des Umstandes, dass das Vergleichsverfahren im Kern nicht auf eine Glaubwürdigkeitsprüfung gestützt wurde - in Summe nicht mehr gerechtfertigt erscheint; vielmehr hat das Vorbringen des BF einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden. Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren die oben aufgezeigten Mängel zu beseitigen und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen (inhaltlichen) Bescheid zu erlassen haben. 2.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.2.1 f. zitierte Judikatur)Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu die unter den Punkten römisch zwei.2.2.1 f. zitierte Judikatur) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W182.2143913.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.