GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. die Beschwerdeführer beziehen sich auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet. 1. Erstes Verfahren BF1 bis BF3, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten gemeinsam am 30.10.2010 mit dem Flugzeug von XXX kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.BF1 bis BF3, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten gemeinsam am 30.10.2010 mit dem Flugzeug von römisch 30 kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Hierzu wurden BF1 und BF2 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei BF1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe angab, er habe nicht mehr in seinem Land bleiben können, da es für ihn und seine Familie dort gefährlich gewesen sei. Oft seien tschetschenische Kämpfer zu BF1 gekommen, während er Schafe gehütet habe und er habe ihnen immer zu essen gegeben. Eines Tages sei er von der Regierung mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Er hätte der Regierung die Namen der Kämpfer verraten sollen. An einem Tag sei ein Kämpfer zu BF1 gekommen und habe ihn gebeten, für alle ein traditionelles Abendessen zu organisieren. Von dieser Aktion habe die tschetschenische Regierung erfahren und habe das Haus des BF1 während dieses Essens umzingeln lassen. Der Onkel des BF1 habe ihn und seine Familie noch aus dem Haus holen können und sie weggebracht. Später habe es wilde Kämpfer der tschetschenischen Kämpfer gegen die Regierung im Haus gegeben. Dabei sei das Haus komplett zerstört worden. BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung, sie sei mit ihrem Mann schon drei Jahre lang verheiratet und seit sie ihn kenne, habe dieser schon die Freiheitskämpfer unterstützt. BF2 sei einmal von der Regierung mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden. An einem Abend, als Kämpfer bei ihnen zuhause zum Abendessen gewesen seien, habe dies die Regierung erfahren und das Haus beobachtet. Der Onkel ihres Mannes habe dies gesehen, sie aus dem Haus geholt und bei sich versteckt. Anschließend sei es im Haus von BF2 zu einem Kampf zwischen der Regierung und den Freiheitskämpfern gekommen. Das Haus sei komplett zerstört worden. Der Onkel habe sie nach XXX gebracht, wo sie sich ungefähr ein Monat lang aufgehalten hätten. Dann seien sie ausgereist.BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung, sie sei mit ihrem Mann schon drei Jahre lang verheiratet und seit sie ihn kenne, habe dieser schon die Freiheitskämpfer unterstützt. BF2 sei einmal von der Regierung mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden. An einem Abend, als Kämpfer bei ihnen zuhause zum Abendessen gewesen seien, habe dies die Regierung erfahren und das Haus beobachtet. Der Onkel ihres Mannes habe dies gesehen, sie aus dem Haus geholt und bei sich versteckt. Anschließend sei es im Haus von BF2 zu einem Kampf zwischen der Regierung und den Freiheitskämpfern gekommen. Das Haus sei komplett zerstört worden. Der Onkel habe sie nach römisch 30 gebracht, wo sie sich ungefähr ein Monat lang aufgehalten hätten. Dann seien sie ausgereist. Für den minderjährigen BF3 wurden keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen. BF1 wurde am 09.11.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er Knochenprobleme habe. Er habe in Tschetschenien eine Zeit lang eine Therapie gemacht und es sei besser geworden. Jetzt sei es wieder schlechter. Er leide aber an keinen schweren körperlichen Krankheiten. Er nehme derzeit keine Medikamente und sei nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Ein identitätsbezeugendes Dokument könne er nicht vorlegen. Er habe im Dorf XXX in Tschetschenien gelebt. Am 20.09.2010 habe er in Begleitung seiner Frau, seines Sohnes und seines Onkels namens XXX das Dorf zuletzt verlassen, habe sich ungefähr ein Monat lang bei Verwandten seiner Mutter im Dorf XXX aufgehalten und habe schließlich Tschetschenien verlassen. In Tschetschenien würden die Mutter, die Großmutter und ein Onkel von BF1 leben. In Österreich habe BF1 keine Verwandten.Er habe im Dorf römisch 30 in Tschetschenien gelebt. Am 20.09.2010 habe er in Begleitung seiner Frau, seines Sohnes und seines Onkels namens römisch 30 das Dorf zuletzt verlassen, habe sich ungefähr ein Monat lang bei Verwandten seiner Mutter im Dorf römisch 30 aufgehalten und habe schließlich Tschetschenien verlassen. In Tschetschenien würden die Mutter, die Großmutter und ein Onkel von BF1 leben. In Österreich habe BF1 keine Verwandten. Er habe nie eine Schule besucht. Er könne weder lesen noch schreiben. Er habe seit seiner Kindheit Schafe und Rinder gehütet. Er habe durchschnittlich gut davon leben können. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass oft Rebellenkämpfer zu ihm gekommen seien und er diese möglicherweise unterstützt habe. Er habe die Rebellen ungefähr ein Jahr lang mit Lebensmitteln unterstützt. Die Behörden hätten das erfahren und ihn vor ungefähr zwei oder drei Monaten mitgenommen und zu den Kämpfern befragt. Die Anhaltung habe von Vormittag bis in der Nacht desselben Tages gedauert. Man habe ihn geschlagen, erniedrigt, mit dem Messer bedroht und nach den Namen und dem Aufenthaltsort der Kämpfer befragt. Er habe die Daten der Rebellen nicht bekannt gegeben und sei dann freigelassen lassen worden. Er kenne zwar zwei Kämpfer namentlich, XXX und XXX. Er würde die Namen aber nie bekannt geben. Nach seiner Freilassung habe ihn die Behörde beobachtet. Die Regierungsleute seien zwei oder drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Ungefähr eine Woche nach seiner Anhaltung seien sie zu ihm gekommen. Bei der Hausdurchsuchung sei aber nichts gefunden worden. Die Kämpfer hätten BF1 gebeten, dass sie zu ihm nach Hause zum Abendessen kommen können. Er habe sie daher zu sich eingeladen und ein Abendessen vorbereitet. Er habe die Widerstandskämpfer unterstützt, weil sie seine Glaubensbrüder seien. Das Abendessen sei am 20.09.2010 um Mitternacht gewesen. Die Frau und Mutter von BF1 seien auch dabei gewesen, sie haben sich aber in einem anderen Raum aufgehalten. Die Regierungsleute haben gewusst, dass XXXEr kenne zwar zwei Kämpfer namentlich, römisch 30 und römisch 30 . Er würde die Namen aber nie bekannt geben. Nach seiner Freilassung habe ihn die Behörde beobachtet. Die Regierungsleute seien zwei oder drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Ungefähr eine Woche nach seiner Anhaltung seien sie zu ihm gekommen. Bei der Hausdurchsuchung sei aber nichts gefunden worden. Die Kämpfer hätten BF1 gebeten, dass sie zu ihm nach Hause zum Abendessen kommen können. Er habe sie daher zu sich eingeladen und ein Abendessen vorbereitet. Er habe die Widerstandskämpfer unterstützt, weil sie seine Glaubensbrüder seien. Das Abendessen sei am 20.09.2010 um Mitternacht gewesen. Die Frau und Mutter von BF1 seien auch dabei gewesen, sie haben sich aber in einem anderen Raum aufgehalten. Die Regierungsleute haben gewusst, dass römisch 30 und XXX bei ihm zu Gast seien und haben sein Haus eingekreist. Sein Onkel XXX habe sie, also BF1, seine Familie, seine Mutter und seine Großmutter zu sich nach Hause gebracht. Der Onkel habe bemerkt, dass Regierungsleute das Haus von BF1 umkreisen und habe BF1 von draußen zugerufen und ihn gewarnt. Die Regierungsleute hätten XXX gehört und BF1 gesagt, dass die Familie rausgehen solle. Danach hätten die zwei Kämpfer mit den Regierungsleuten gekämpft und das Haus sei total zerstört und XXX und XXX getötet worden. Sein Onkel habe sie dann weiter zu Verwandten nach XXX gebracht. Die Mutter und die Großmutter hätten BF1 gebeten auszureisen. BF1 wisse nicht, warum ihn die Regierungsleute am 20.09.2010 einfach gehen lassen hätten. Vielleicht hätten sie sich gefreut, dass sie die Kämpfer gefunden haben. Die Regierungsleute hätten BF1 aber später gesucht. Dies habe ihm sein Onkel zwei Tage nach diesem Vorfall gesagt.und römisch 30 bei ihm zu Gast seien und haben sein Haus eingekreist. Sein Onkel römisch 30 habe sie, also BF1, seine Familie, seine Mutter und seine Großmutter zu sich nach Hause gebracht. Der Onkel habe bemerkt, dass Regierungsleute das Haus von BF1 umkreisen und habe BF1 von draußen zugerufen und ihn gewarnt. Die Regierungsleute hätten römisch 30 gehört und BF1 gesagt, dass die Familie rausgehen solle. Danach hätten die zwei Kämpfer mit den Regierungsleuten gekämpft und das Haus sei total zerstört und römisch 30 und römisch 30 getötet worden. Sein Onkel habe sie dann weiter zu Verwandten nach römisch 30 gebracht. Die Mutter und die Großmutter hätten BF1 gebeten auszureisen. BF1 wisse nicht, warum ihn die Regierungsleute am 20.09.2010 einfach gehen lassen hätten. Vielleicht hätten sie sich gefreut, dass sie die Kämpfer gefunden haben. Die Regierungsleute hätten BF1 aber später gesucht. Dies habe ihm sein Onkel zwei Tage nach diesem Vorfall gesagt. BF2 wurde ebenso am 09.11.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stehe. BF3 habe einen Ausschlag, der sich aber bessere. Er bekomme eine Salbe und nehme einen Hustensaft. Ein identitätsbezeugendes Dokument könne sie nicht vorlegen. BF2 sei bei ihrer Großmutter im Dorf XXX aufgewachsen. Seit ihrer Heirat nach muslimischem Ritus vor drei Jahren habe sie im Haus ihres Mannes gelebt. Dort haben auch die Mutter und Großmutter ihres Mannes gelebt. Ihr Mann habe als Viehhirte gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Großmutter, ihre Eltern, welche geschieden seien, sowie zwei Halbgeschwister leben. Am 20.09.2010 habe sie in Begleitung ihres Mannes, ihres Sohnes und des Onkels ihres Mannes namens XXX das Dorf zuletzt verlassen, habe sich ungefähr ein Monat lang bei Verwandten ihres Mannes im Dorf XXX aufgehalten und habe schließlich Tschetschenien verlassen. Ihr Vater sei auch nach XXX gekommen und habe die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie organisiert. In Österreich habe BF2 keine Verwandten.Ein identitätsbezeugendes Dokument könne sie nicht vorlegen. BF2 sei bei ihrer Großmutter im Dorf römisch 30 aufgewachsen. Seit ihrer Heirat nach muslimischem Ritus vor drei Jahren habe sie im Haus ihres Mannes gelebt. Dort haben auch die Mutter und Großmutter ihres Mannes gelebt. Ihr Mann habe als Viehhirte gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Großmutter, ihre Eltern, welche geschieden seien, sowie zwei Halbgeschwister leben. Am 20.09.2010 habe sie in Begleitung ihres Mannes, ihres Sohnes und des Onkels ihres Mannes namens römisch 30 das Dorf zuletzt verlassen, habe sich ungefähr ein Monat lang bei Verwandten ihres Mannes im Dorf römisch 30 aufgehalten und habe schließlich Tschetschenien verlassen. Ihr Vater sei auch nach römisch 30 gekommen und habe die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie organisiert. In Österreich habe BF2 keine Verwandten. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab BF2 an, ihr Mann habe die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. Die Regierung habe irgendwann davon erfahren, ihren Mann mitgenommen und geschlagen und nach den Namen und dem Aufenthaltsort der Kämpfer befragt. Dies sei vor ein paar Monaten gewesen, irgendwann in den Sommermonaten. Genau könne sie das nicht mehr sagen. Ihr Mann habe sich geweigert gegen die Kämpfer auszusagen und sei dann am selben Tag freigelassen worden. Er sei an den Armen verletzt worden. Danach habe die Regierung das Haus der Familie beobachtet. Manchmal seien zwei Kämpfer namens XXX und XXX zu ihnen zum Abendessen gekommen. Während dieses Abendessens haben Regierungsleute das Haus umstellt. Der Onkel ihres Mannes habe ihnen geholfen das Haus zu verlassen. Er habe wahrscheinlich mit jemandem von der Behörde geredet und deshalb sei ihm erlaubt worden, die Frauen und das Kind aus dem Haus zu holen. So habe der Mann von BF2 gemeinsam mit ihnen das Haus verlassen können. Die Großmutter und die Mutter ihres Mannes seien in XXX geblieben. Wie die Rebellengruppe, die ihr Mann unterstützt habe, heiße, wisse sie nicht. Als Frau könne sie darüber mit ihrem Mann nicht sprechen. Sie sei aber froh, dass er jemandem helfen habe können. Ihr Mann habe die Kämpfer bereits lange Zeit unterstützt, vielleicht ein Jahr oder auch mehr. Sie glaube ihr Mann habe die Kämpfer bereits unterstützt, als sie im Jahr 2007 geheiratet hätten. Befragt, wie es dem Onkel ihres Mannes gelungen sei, die gesamte Familie aus dem Haus herauszubekommen, wo es doch umstellt gewesen sei, sagte BF2, sie hätten das Haus heimlich verlassen. Keiner von den Regierungsleuten habe es mitbekommen. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, der Onkel ihres Mannes habe womöglich mit besagten Regierungsleuten geredet, sagte BF2, das sei nur ihre Meinung. Ihr falle aber ein, dass XXX doch mit jemandem von ihnen geredet habe. Der Onkel selbst habe das gesagt. Sie haben das Haus verlassen, bevor die Behörden dem Onkel ihres Mannes das erlaubt haben. XXX sei da noch gar nicht dabei gewesen, als sie das Haus verlassen haben. Auf Vorhalt, sie habe vorhin gesagt, der Onkel ihres Mannes habe ihnen geholfen das Haus zu verlassen und nun berichte sie Gegenteiliges, erwiderte BF2, sie wisse das nicht. BF2 gab weiters an, dass an jenem 20.09.2010 keiner der Anwesenden im Haus Kontakt mit den Regierungsleuten außerhalb gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihr Mann heute gesagt habe, die Regierungsleute hätten durch Rufen Kontakt mit den Kämpfern gehabt und XXX habe die Familie durch Rufen gewarnt, dass das Haus umstellt sei, sagte BF2, sie sei mit ihrem Kind im anderen Zimmer gewesen. Vielleicht habe ihr Mann das gehört. Sie erinnere sich nicht.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab BF2 an, ihr Mann habe die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. Die Regierung habe irgendwann davon erfahren, ihren Mann mitgenommen und geschlagen und nach den Namen und dem Aufenthaltsort der Kämpfer befragt. Dies sei vor ein paar Monaten gewesen, irgendwann in den Sommermonaten. Genau könne sie das nicht mehr sagen. Ihr Mann habe sich geweigert gegen die Kämpfer auszusagen und sei dann am selben Tag freigelassen worden. Er sei an den Armen verletzt worden. Danach habe die Regierung das Haus der Familie beobachtet. Manchmal seien zwei Kämpfer namens römisch 30 und römisch 30 zu ihnen zum Abendessen gekommen. Während dieses Abendessens haben Regierungsleute das Haus umstellt. Der Onkel ihres Mannes habe ihnen geholfen das Haus zu verlassen. Er habe wahrscheinlich mit jemandem von der Behörde geredet und deshalb sei ihm erlaubt worden, die Frauen und das Kind aus dem Haus zu holen. So habe der Mann von BF2 gemeinsam mit ihnen das Haus verlassen können. Die Großmutter und die Mutter ihres Mannes seien in römisch 30 geblieben. Wie die Rebellengruppe, die ihr Mann unterstützt habe, heiße, wisse sie nicht. Als Frau könne sie darüber mit ihrem Mann nicht sprechen. Sie sei aber froh, dass er jemandem helfen habe können. Ihr Mann habe die Kämpfer bereits lange Zeit unterstützt, vielleicht ein Jahr oder auch mehr. Sie glaube ihr Mann habe die Kämpfer bereits unterstützt, als sie im Jahr 2007 geheiratet hätten. Befragt, wie es dem Onkel ihres Mannes gelungen sei, die gesamte Familie aus dem Haus herauszubekommen, wo es doch umstellt gewesen sei, sagte BF2, sie hätten das Haus heimlich verlassen. Keiner von den Regierungsleuten habe es mitbekommen. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, der Onkel ihres Mannes habe womöglich mit besagten Regierungsleuten geredet, sagte BF2, das sei nur ihre Meinung. Ihr falle aber ein, dass römisch 30 doch mit jemandem von ihnen geredet habe. Der Onkel selbst habe das gesagt. Sie haben das Haus verlassen, bevor die Behörden dem Onkel ihres Mannes das erlaubt haben. römisch 30 sei da noch gar nicht dabei gewesen, als sie das Haus verlassen haben. Auf Vorhalt, sie habe vorhin gesagt, der Onkel ihres Mannes habe ihnen geholfen das Haus zu verlassen und nun berichte sie Gegenteiliges, erwiderte BF2, sie wisse das nicht. BF2 gab weiters an, dass an jenem 20.09.2010 keiner der Anwesenden im Haus Kontakt mit den Regierungsleuten außerhalb gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihr Mann heute gesagt habe, die Regierungsleute hätten durch Rufen Kontakt mit den Kämpfern gehabt und römisch 30 habe die Familie durch Rufen gewarnt, dass das Haus umstellt sei, sagte BF2, sie sei mit ihrem Kind im anderen Zimmer gewesen. Vielleicht habe ihr Mann das gehört. Sie erinnere sich nicht. Nach Zulassung des Verfahrens wurde BF1 am 13.12.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er nur Nierenschmerzen und Knochenschmerzen habe, sonst aber nichts. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Seit der letzten Einvernahme habe er keinen telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten in Tschetschenien gehabt. Nur seine Frau habe mit ihrer Familie telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe sich aber nur über das Wohlbefinden der Familie erkundigt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe es keine Neuigkeiten und auch nichts zu ergänzen. Er könne auch keine Beweismittel vorlegen. Wegen der Unterstützung, die er den Freiheitskämpfern gewährt habe, sei sein Haus am 20.09.2010 von der tschetschenischen Regierung bzw. uniformierten tschetschenischen Milizangehörigen umstellt worden. Es seien vier oder fünf Leute gewesen. BF1 und seine Gäste seien in der Küche gewesen, seine Frau und sein Sohn in einem Zimmer, die Mutter und Großmutter in einem anderen Zimmer. BF1 habe die Rebellen seit ungefähr einem Jahr unterstützt. Ihm wurde vorgehalten, dass seine Frau in der Erstbefragung am 02.11.2010 angegeben habe, dass BF1 die Freiheitskämpfer schon unterstützt habe, als er seine Frau kennengelernt habe, also schon seit über drei Jahren. Er erklärte, er kenne XXX und XXX seit ungefähr einem Jahr. Die anderen Kämpfer habe er auch vorher manchmal unterstützt. Er gab an, dass sein Onkel am 20.09.2010 dabei gewesen sei. Er sei draußen vor dem Haus gestanden und habe ihnen zugerufen und sie vom Tor abgeholt. BF1 wurde vorgehalten, dass seine Frau am 09.11.2010 angegeben habe, dass sein Onkel gar nicht dabei gewesen sei, als BF1, seine Frau, das Kind, die Mutter und die Großmutter das Haus verlassen hätten. Er erwiderte, dass seine Frau schockiert gewesen sei und daher vielleicht vergessen habe, was passiert sei. Er gab an, dass er glaube, die Freiheitskämpfer hätten zu Doku UMAROV gehört. Er habe die Kämpfer unterstützt, obwohl er bereits einmal verhört und es im Vorfeld Hausdurchsuchungen gegeben habe, weil er ihnen wegen seines Glaubens diese Bitte nicht abschlagen habe können. Im Falle seiner Rückkehr werde er sicher umgebracht.Ihm wurde vorgehalten, dass seine Frau in der Erstbefragung am 02.11.2010 angegeben habe, dass BF1 die Freiheitskämpfer schon unterstützt habe, als er seine Frau kennengelernt habe, also schon seit über drei Jahren. Er erklärte, er kenne römisch 30 und römisch 30 seit ungefähr einem Jahr. Die anderen Kämpfer habe er auch vorher manchmal unterstützt. Er gab an, dass sein Onkel am 20.09.2010 dabei gewesen sei. Er sei draußen vor dem Haus gestanden und habe ihnen zugerufen und sie vom Tor abgeholt. BF1 wurde vorgehalten, dass seine Frau am 09.11.2010 angegeben habe, dass sein Onkel gar nicht dabei gewesen sei, als BF1, seine Frau, das Kind, die Mutter und die Großmutter das Haus verlassen hätten. Er erwiderte, dass seine Frau schockiert gewesen sei und daher vielleicht vergessen habe, was passiert sei. Er gab an, dass er glaube, die Freiheitskämpfer hätten zu Doku UMAROV gehört. Er habe die Kämpfer unterstützt, obwohl er bereits einmal verhört und es im Vorfeld Hausdurchsuchungen gegeben habe, weil er ihnen wegen seines Glaubens diese Bitte nicht abschlagen habe können. Im Falle seiner Rückkehr werde er sicher umgebracht. Abschließend seien BF1 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht worden und er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. Am selben Tag erklärte BF2 im Zuge ihrer Befragung, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gebe es keine Neuigkeiten und auch nichts zu ergänzen. Sie sei wegen ihres Mannes geflüchtet, aber beim Hausbesuch der Regierungsleute sei BF2 auch mündlich beschimpft worden. Ihr Mann habe Freiheitskämpfer unterstützt und sei deshalb von der Regierung verfolgt worden. Am 20.09.2010 seien Freiheitskämpfer bei ihnen zu Besuch gewesen. Regierungsleute hätten dies erfahren und das Haus umstellt. Der Onkel ihres Mannes habe sie gerettet. Woher dieser gewusst habe, dass das Haus umstellt gewesen sei, wisse sie nicht. XXX sei draußen im Hof gewesen.Am 20.09.2010 seien Freiheitskämpfer bei ihnen zu Besuch gewesen. Regierungsleute hätten dies erfahren und das Haus umstellt. Der Onkel ihres Mannes habe sie gerettet. Woher dieser gewusst habe, dass das Haus umstellt gewesen sei, wisse sie nicht. römisch 30 sei draußen im Hof gewesen. Abschließend wurden BF2 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht, wobei BF2 auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete. Mit Bescheiden vom 17.12.2010, Zlen. 10 10.170-BAT, 10 10.171-BAT und 10 10.172-BAT wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz von BF1 bis BF3
G 2005 ab und erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
G 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies BF1 bis BF3
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 17.12.2010, Zlen. 10 10.170-BAT, 10 10.171-BAT und 10 10.172-BAT wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz von BF1 bis BF3
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies BF1 bis BF3
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen von BF1 und BF2. Gegen diese Bescheide erhoben BF1 bis BF3 eine gemeinsame fristgerechte Beschwerde. Am XXX wurde BF4 in Österreich geboren und stellte durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 11 11.620-BAT, hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde sie
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Am römisch 30 wurde BF4 in Österreich geboren und stellte durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 11 11.620-BAT, hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Am 11.10.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher BF1 und BF2 teilnahmen, wo sie noch einmal ihre Verfolgungsgründe darlegten und sie auch zu BF3 und BF4 befragt wurden. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 wurden die Beschwerden
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 wurden die Beschwerden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. BF5 wurde am XXX in Deutschland geboren.BF5 wurde am römisch 30 in Deutschland geboren. BF2 bis BF5 stellten am 04.04.2014 in Dänemark Asylanträge. Nach Dublin-Konsultationen wurden sie am 05.06.2014 von Dänemark nach Österreich überstellt.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 28.10.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. Dem Bescheid wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zugrunde gelegt, wobei sich das BFA ausschließlich auf die Zusammenstellung der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat stützte. Dort wurde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bei BF1 ausgeführt, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Erstasylverfahren behandelt und geprüft worden seien. Die vorgebrachten Ausreisegründe seien nicht geeignet, ihm den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Auch im Zuge der neuerlichen Antragstellung habe er keine neuen Asylgründe vorbringen können. Seine Rückkehr in die Russische Föderation sei ihm möglich und zumutbar, zumal keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Fall seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Dieselben Ausführungen finden sich in der Entscheidung von BF
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3. Zur Entscheidungsbegründung: Obwohl
Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG) Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und sich dadurch um die Möglichkeit gebracht, diesen beurteilen zu können. Dies wird in den angefochtenen Bescheiden von BF1 und BF2 insbesondere deutlich, als dort im Wesentlichen auf die rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren Bezug genommen wurde, BF1 und BF2 jedoch behauptet haben, in der Zwischenzeit im Herkunftsstaat aufhältig gewesen zu sein, wo sie mit neuen Problemen konfrontiert gewesen seien. Im Fall von BF1 stellte das BFA überhaupt in Abrede, dass er neue Asylgründe vorgebracht habe. Derartiges wurde in den Feststellungen verneint. In der Beweiswürdigung wurde dann seitens des BFA zum Vorbringen hinsichtlich seiner Gefängnisanhaltung sowie dem zwangsweisen Militäreinsatz in der Ukraine ausgeführt, dass dieses Vorbringen deshalb unglaubwürdig sei, da BF1 dieses Vorbringen in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sondern vielmehr neue Gründe verneint habe. Gegen eine konkrete Bedrohung würde auch der Umstand sprechen, dass es BF1 problemlos möglich gewesen sei, aus der Ukraine zu fliehen, wo er angeblich unfreiwillig hingebracht worden sei. Bei einem tatsächlichen hohen Interesse an seiner Person, wäre es ihm sicherlich nicht möglich gewesen, so ohne weiteres das Militärlager in XXX zu verlassen.Im Fall von BF1 stellte das BFA überhaupt in Abrede, dass er neue Asylgründe vorgebracht habe. Derartiges wurde in den Feststellungen verneint. In der Beweiswürdigung wurde dann seitens des BFA zum Vorbringen hinsichtlich seiner Gefängnisanhaltung sowie dem zwangsweisen Militäreinsatz in der Ukraine ausgeführt, dass dieses Vorbringen deshalb unglaubwürdig sei, da BF1 dieses Vorbringen in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sondern vielmehr neue Gründe verneint habe. Gegen eine konkrete Bedrohung würde auch der Umstand sprechen, dass es BF1 problemlos möglich gewesen sei, aus der Ukraine zu fliehen, wo er angeblich unfreiwillig hingebracht worden sei. Bei einem tatsächlichen hohen Interesse an seiner Person, wäre es ihm sicherlich nicht möglich gewesen, so ohne weiteres das Militärlager in römisch 30 zu verlassen. Auch im Fall von BF2 wurde über den Verweis auf das abgeschlossene Erstverfahren hinaus lediglich festgestellt, dass BF2 keine neuen Asylgründe vorbringen habe können. Beweiswürdigend wurde in Abrede gestellt, dass BF2 irgendwelchen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Dies wurde damit begründet, dass es ihr möglich gewesen sei, wieder in Tschetschenien zu leben. Auch habe sie sich lediglich einmal in der Woche bei der Polizei melden müssen. Gegen eine Verfolgung würden im Übrigen ihre problemlose Ausreise in die Ukraine und ihr dortiger problemloser Aufenthalt sprechen. Das BFA geht demnach einerseits unverändert von dem als unglaubwürdig beurteilten Vorbringen im ersten Verfahren aus. Feststellungen zum neuen Vorbringen finden sich überhaupt nicht und dies obwohl BF1 und BF2 entsprechende Ausführungen getätigt haben. In der Beweiswürdigung des BFA finden sich sowohl im Fall von BF1 als auch im Fall von BF2 vollkommen unzureichende Überlegungen, wieso es das Vorbringen im zweiten Verfahren als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant bewertet hat. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normiert zwar für Folgeanträge, dass die Einschränkung, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht gilt, doch reicht es im Lichte des doch ausführlichen Vorbringens von BF1 in seinen Befragungen vor dem BFA nicht hin, die Unglaubwürdigkeit allein damit zu begründen, dass BF1 seine Verfolgungsgründe in der Erstbefragung nicht dargelegt hat, zumal die Erstbefragung wenige standardisierte Fragen zu einem allfälligen neuen Verfolgungsvorbringen beinhaltet hat. Grundsätzlich kann ein derartiges Verhalten eines Asylwerbers in einem Folgeverfahren jedoch in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einfließen.Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normiert zwar für Folgeanträge, dass die Einschränkung, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht gilt, doch reicht es im Lichte des doch ausführlichen Vorbringens von BF1 in seinen Befragungen vor dem BFA nicht hin, die Unglaubwürdigkeit allein damit zu begründen, dass BF1 seine Verfolgungsgründe in der Erstbefragung nicht dargelegt hat, zumal die Erstbefragung wenige standardisierte Fragen zu einem allfälligen neuen Verfolgungsvorbringen beinhaltet hat. Grundsätzlich kann ein derartiges Verhalten eines Asylwerbers in einem Folgeverfahren jedoch in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einfließen. Was das weitere Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Verfahren von BF1 betrifft, ist für die erkennende Richterin bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit eine "einfache" bzw. "problemlose" Flucht aus der Ukraine bzw. einem Militärlager in XXX Rückschlüsse auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat zulässt.Was das weitere Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Verfahren von BF1 betrifft, ist für die erkennende Richterin bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit eine "einfache" bzw. "problemlose" Flucht aus der Ukraine bzw. einem Militärlager in römisch 30 Rückschlüsse auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat zulässt. Entscheidender ist in diesem Zusammenhang jedoch vielmehr, dass das BFA BF1 zu diesem Vorbringen überhaupt nicht näher befragt hat. In der Beschwerde wird dieser Umstand auch vollkommen zu Recht moniert und ausgeführt, dass BF1 bei näherer Nachfrage sehr wohl Angaben zum Militärstützpunkt in XXX machen hätte können. Nähere Ermittlungen zu diesem Vorbringen sind seitens des BFA nicht vorgenommen worden.Entscheidender ist in diesem Zusammenhang jedoch vielmehr, dass das BFA BF1 zu diesem Vorbringen überhaupt nicht näher befragt hat. In der Beschwerde wird dieser Umstand auch vollkommen zu Recht moniert und ausgeführt, dass BF1 bei näherer Nachfrage sehr wohl Angaben zum Militärstützpunkt in römisch 30 machen hätte können. Nähere Ermittlungen zu diesem Vorbringen sind seitens des BFA nicht vorgenommen worden. Was das Vorbringen von BF2 betrifft, schilderte diese von Problemen mit den Behörden, die Näheres zu ihrem Mann wissen hätten wollen. Sie soll nach ihren Ausführungen festgenommen, befragt und gezwungen worden sein, Unterlagen zu unterschreiben. Sie soll sich dazu verpflichtet haben, sich regelmäßig bei den Behörden zu melden und den Herkunftsstaat nicht zu verlassen. Die belangte Behörde geht weiter von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus, gleichzeitig bewertet sie aber das Vorbringen von BF2, wonach sie sich im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann lediglich regelmäßig bei den Behörden melden habe müssen, ansonsten aber bei ihrem Vater problemlos leben habe können, als nicht asylrelevant. Die von der belangten Behörde angestellte Beurteilung ist demnach nicht logisch. Eine problemlose Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. ein Aufenthalt in der Ukraine greift - wie schon bei BF1 dargelegt - viel zu kurz, um auf das Nichtvorliegen einer Bedrohung im Herkunftsstaat zu schließen. Das BFA hat sich demnach sowohl im Fall von BF1 als auch im Fall von BF2 nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt bzw. das entscheidungswesentliche Vorbringen nicht ermittelt. Es ist für die erkennende Richterin darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorbringen von BF1 und BF2 derart isoliert voneinander betrachtet worden ist, steht diese doch in einem untrennbaren Zusammenhang, will BF2 doch aufgrund ihres Mannes im Herkunftsstaat Probleme gehabt haben. Die Verfolgungsbehauptung von BF1 ist, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern nach erfolgloser Antragstellung in Österreich und in Deutschland Ende 2013 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein will. Noch beim Grenzübertritt sei er festgenommen und in Haft genommen worden, wobei die Haft in Tschetschenien über Monate gedauert haben soll. Zuletzt wurde er zwangsweise mit weiteren Unfreiwilligen und Soldaten in die Ukraine - konkret nach XXX zu einem Militärstützpunkt - gebracht, offenbar um dort auf russischer Seite zu kämpfen. Von dort sei ihm die Flucht gelungen, ist er nach Deutschland gereist, wo er vom Aufenthalt seiner Frau und seiner Kinder in Österreich erfahren habe, weshalb er von Deutschland selbständig nach Österreich gereist ist. In Deutschland hat er einen Asylantrag gestellt.Die Verfolgungsbehauptung von BF1 ist, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern nach erfolgloser Antragstellung in Österreich und in Deutschland Ende 2013 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein will. Noch beim Grenzübertritt sei er festgenommen und in Haft genommen worden, wobei die Haft in Tschetschenien über Monate gedauert haben soll. Zuletzt wurde er zwangsweise mit weiteren Unfreiwilligen und Soldaten in die Ukraine - konkret nach römisch 30 zu einem Militärstützpunkt - gebracht, offenbar um dort auf russischer Seite zu kämpfen. Von dort sei ihm die Flucht gelungen, ist er nach Deutschland gereist, wo er vom Aufenthalt seiner Frau und seiner Kinder in Österreich erfahren habe, weshalb er von Deutschland selbständig nach Österreich gereist ist. In Deutschland hat er einen Asylantrag gestellt. BF2, die mit den drei Kindern von ihrem Mann beim Grenzübertritt getrennt worden sein will, sei nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei sie bei der Einreise in die Russischen Föderation mehrere Tage gefangen gehalten worden sein soll. Sie hätte insbesondere Informationen über ihren Mann und dessen Unterstützung der Rebellen preisgeben sollen. Im Zuge dieser Anhaltung soll es laut einem psychotherapeutischen Schreiben zu sexualisierter Gewalt gekommen sein. BF2 habe sich regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden melden müssen und sei sie letztlich bedroht worden, dass ihrem Vater etwas passieren könnte, wenn sie nicht die gewünschten Angaben zu ihrem Mann tätigen würde. BF2 reiste mit den drei Kindern in der Folge nach Dänemark, wo sie für sich und die Kinder Asylanträge stellte, wobei sie infolge von Dublin-Konsultationen nach Österreich überstellt wurde. Obwohl sowohl BF1 als auch BF2 vor ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet Anträge in Dänemark bzw. Deutschland gestellt haben, hat das BFA es unterlassen, die entsprechenden Akten beizuschaffen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens erscheint es jedoch unumgänglich zu ermitteln, welche Ausreisegründe BF1 und BF2 zeitnah zum neuerlichen Verlassen des Herkunftsstaates genannt haben. BF1 und BF2 haben im Übrigen bereits vor der von ihnen geschilderten Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolglos in Deutschland Asylanträge gestellt und erscheint es im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen des BF, wann die Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolgt sein soll, durchaus zielführend, auch die Akten zum im Jahr 2013 in Deutschland geführten Asylverfahren beizuschaffen. Wie in der Beschwerde moniert, wird sich das BFA auch unter Zugrundelegung entsprechender Länderfeststellungen mit dem Vorbringen von BF1 auseinandersetzen müssen, wonach dieser in der Ostukraine als Kämpfer eingesetzt werden hätte sollen. Im Rahmen dieser Überprüfung wird insbesondere einfließen müssen, dass der BF monatelang in Haft gewesen sein will, da er in Verdacht stehen soll, die Widerstandsbewegung zu unterstützen bzw. in den Widerstand involviert zu sein. Mit der Frage, inwieweit eine Person mit einem derartigen Hintergrund für die Russische Föderation beim Militär in der Ostukraine eingesetzt wird, wird sich das BFA auseinandersetzen müssen. Zumal die Festnahme und Haft von BF1 bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit den im ersten Verfahren genannten Gründen in Zusammenhang stehen soll, werden auch die Ermittlungsergebnisse aus dem ersten Verfahren in die gegenständliche Entscheidung einzufließen haben. BF1 wird auch entsprechend zu fragen sein, wie ihm die Flucht vom Militärstützpunkt in der Ukraine geglückt ist. Auch wird er zu seiner Zeit auf diesem Militärstützpunkt näher zu befragen sein. Das BFA wird sich außerdem mit der Frage auseinanderzusetzen haben, weshalb BF2 im Zusammenhang mit ihrem Mann belangt bzw. zu diesem befragt worden sein soll, wo dieser doch noch in Gegenwart von BF2 festgenommen worden und für die tschetschenischen Behörden stets greifbar gewesen sein soll. Die belangte Behörde hat sich demnach mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und betreffend das Kernvorbringen von BF1, der gezwungen worden sein will, in der Ukraine auf der Seite der Russischen Föderation zu kämpfen, nicht einmal ansatzweise ermittelt. Das BFA hat demnach in entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, weshalb von keinem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren ausgegangen werden kann. Im Lichte des Gesagten wird das BFA die Informationen aus den Asylakten von BF1 und BF2 in Deutschland und in Dänemark beizuschaffen haben. Weiters werden individuelle auf die Aspekte des Vorbringens des BF1 Bezug nehmender Länderinformationen einzuholen sein. Nach Auswertungen dieser Informationen werden BF1 und BF2 neuerlich zu ihren aktuellen Verfolgungsgründen in der notwendigen Tiefe zu befragen sein. Das BFA hat demnach den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt bzw. gibt es gravierende Ermittlungslücken. Basierend darauf wurde eine Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen von BF1 unterlassen und damit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das BFA hat sich demnach die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar ist bzw. ob ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in der Russischen Föderation offensteht. Erst nach Klärung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angezeigt, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation der Beschwerdeführer betrachtet werden muss. Zusammengefasst hat das BFA den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat es unterlassen, sich mit einem wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich gehandelt. Das BFA wird die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können. Neben der Einholung der angeführten Asylunterlagen aus Dänemark und Deutschland bzw. von spezifischen Länderinformationen zum Vorbringen von BF1 werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die allgemeinen Länderinformationen zur Russischen Föderation zu ergänzen sein und werden BF1 und BF2 mit dem Ergebnis zu konfrontieren sein bzw. werden sie zu ihren Verfolgungsbefürchtungen zu befragen sein. Im Lichte des von BF2 behaupteten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung war § 20 AsylG 2005 in Erinnerung zu rufen.Neben der Einholung der angeführten Asylunterlagen aus Dänemark und Deutschland bzw. von spezifischen Länderinformationen zum Vorbringen von BF1 werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die allgemeinen Länderinformationen zur Russischen Föderation zu ergänzen sein und werden BF1 und BF2 mit dem Ergebnis zu konfrontieren sein bzw. werden sie zu ihren Verfolgungsbefürchtungen zu befragen sein. Im Lichte des von BF2 behaupteten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung war Paragraph 20, AsylG 2005 in Erinnerung zu rufen. Es wird auch eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand - insbesondere von BF1 - zu erfolgen haben. In der Beschwerde wurde von einem verschlechterten Gesundheitszustand von BF1 gesprochen, wobei die Nachreichung medizinischer Unterlagen in Aussicht gestellt wurde. Aus dem Akteninhalt zum zweiten Verfahren von BF1 finden sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird BF1 demnach aufzufordern sein, entsprechende medizinische Unterlagen zur Darlegung seines Gesundheitszustandes beizubringen. Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme entscheidungswesentlicher Ermittlungen bzw. die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme entscheidungswesentlicher Ermittlungen bzw. die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag in der Beschwerde auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W189.2117418.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.