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{'item': 'W189 2117419-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 10§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW189 2117419-1 SpruchW189 1417415-2/7E W189 2117418-1/6E W189 1417418-2/6E W189 2117419-1/6E W189 2117424-1/6E BESCHLUSS Das Bundesve

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. die Beschwerdeführer beziehen sich auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet. 1. Erstes Verfahren BF1 bis BF3, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten gemeinsam am 30.10.2010 mit dem Flugzeug von XXX kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.BF1 bis BF3, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten gemeinsam am 30.10.2010 mit dem Flugzeug von römisch 30 kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Hierzu wurden BF1 und BF2 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei BF1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe angab, er habe nicht mehr in seinem Land bleiben können, da es für ihn und seine Familie dort gefährlich gewesen sei. Oft seien tschetschenische Kämpfer zu BF1 gekommen, während er Schafe gehütet habe und er habe ihnen immer zu essen gegeben. Eines Tages sei er von der Regierung mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Er hätte der Regierung die Namen der Kämpfer verraten sollen. An einem Tag sei ein Kämpfer zu BF1 gekommen und habe ihn gebeten, für alle ein traditionelles Abendessen zu organisieren. Von dieser Aktion habe die tschetschenische Regierung erfahren und habe das Haus des BF1 während dieses Essens umzingeln lassen. Der Onkel des BF1 habe ihn und seine Familie noch aus dem Haus holen können und sie weggebracht. Später habe es wilde Kämpfer der tschetschenischen Kämpfer gegen die Regierung im Haus gegeben. Dabei sei das Haus komplett zerstört worden. BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung, sie sei mit ihrem Mann schon drei Jahre lang verheiratet und seit sie ihn kenne, habe dieser schon die Freiheitskämpfer unterstützt. BF2 sei einmal von der Regierung mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden. An einem Abend, als Kämpfer bei ihnen zuhause zum Abendessen gewesen seien, habe dies die Regierung erfahren und das Haus beobachtet. Der Onkel ihres Mannes habe dies gesehen, sie aus dem Haus geholt und bei sich versteckt. Anschließend sei es im Haus von BF2 zu einem Kampf zwischen der Regierung und den Freiheitskämpfern gekommen. Das Haus sei komplett zerstört worden. Der Onkel habe sie nach XXX gebracht, wo sie sich ungefähr ein Monat lang aufgehalten hätten. Dann seien sie ausgereist.BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung, sie sei mit ihrem Mann schon drei Jahre lang verheiratet und seit sie ihn kenne, habe dieser schon die Freiheitskämpfer unterstützt. BF2 sei einmal von der Regierung mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden. An einem Abend, als Kämpfer bei ihnen zuhause zum Abendessen gewesen seien, habe dies die Regierung erfahren und das Haus beobachtet. Der Onkel ihres Mannes habe dies gesehen, sie aus dem Haus geholt und bei sich versteckt. Anschließend sei es im Haus von BF2 zu einem Kampf zwischen der Regierung und den Freiheitskämpfern gekommen. Das Haus sei komplett zerstört worden. Der Onkel habe sie nach römisch 30 gebracht, wo sie sich ungefähr ein Monat lang aufgehalten hätten. Dann seien sie ausgereist. Für den minderjährigen BF3 wurden keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen. BF1 wurde am 09.11.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er Knochenprobleme habe. Er habe in Tschetschenien eine Zeit lang eine Therapie gemacht und es sei besser geworden. Jetzt sei es wieder schlechter. Er leide aber an keinen schweren körperlichen Krankheiten. Er nehme derzeit keine Medikamente und sei nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Ein identitätsbezeugendes Dokument könne er nicht vorlegen. Er habe im Dorf XXX in Tschetschenien gelebt. Am 20.09.2010 habe er in Begleitung seiner Frau, seines Sohnes und seines Onkels namens XXX XXX das Dorf zuletzt verlassen, habe sich ungefähr ein Monat lang bei Verwandten seiner Mutter im Dorf XXX aufgehalten und habe schließlich Tschetschenien verlassen. In Tschetschenien würden die Mutter, die Großmutter und ein Onkel von BF1 leben. In Österreich habe BF1 keine Verwandten.Er habe im Dorf römisch 30 in Tschetschenien gelebt. Am 20.09.2010 habe er in Begleitung seiner Frau, seines Sohnes und seines Onkels namens römisch 30 römisch 30 das Dorf zuletzt verlassen, habe sich ungefähr ein Monat lang bei Verwandten seiner Mutter im Dorf römisch 30 aufgehalten und habe schließlich Tschetschenien verlassen. In Tschetschenien würden die Mutter, die Großmutter und ein Onkel von BF1 leben. In Österreich habe BF1 keine Verwandten. Er habe nie eine Schule besucht. Er könne weder lesen noch schreiben. Er habe seit seiner Kindheit Schafe und Rinder gehütet. Er habe durchschnittlich gut davon leben können. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass oft Rebellenkämpfer zu ihm gekommen seien und er diese möglicherweise unterstützt habe. Er habe die Rebellen ungefähr ein Jahr lang mit Lebensmitteln unterstützt. Die Behörden hätten das erfahren und ihn vor ungefähr zwei oder drei Monaten mitgenommen und zu den Kämpfern befragt. Die Anhaltung habe von Vormittag bis in der Nacht desselben Tages gedauert. Man habe ihn geschlagen, erniedrigt, mit dem Messer bedroht und nach den Namen und dem Aufenthaltsort der Kämpfer befragt. Er habe die Daten der Rebellen nicht bekannt gegeben und sei dann freigelassen lassen worden. Er kenne zwar zwei Kämpfer namentlich, XXX und XXX. Er würde die Namen aber nie bekannt geben. Nach seiner Freilassung habe ihn die Behörde beobachtet. Die Regierungsleute seien zwei oder drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Ungefähr eine Woche nach seiner Anhaltung seien sie zu ihm gekommen. Bei der Hausdurchsuchung sei aber nichts gefunden worden. Die Kämpfer hätten BF1 gebeten, dass sie zu ihm nach Hause zum Abendessen kommen können. Er habe sie daher zu sich eingeladen und ein Abendessen vorbereitet. Er habe die Widerstandskämpfer unterstützt, weil sie seine Glaubensbrüder seien. Das Abendessen sei am 20.09.2010 um Mitternacht gewesen. Die Frau und Mutter von BF1 seien auch dabei gewesen, sie haben sich aber in einem anderen Raum aufgehalten. Die Regierungsleute haben gewusst, dass XXXEr kenne zwar zwei Kämpfer namentlich, römisch 30 und römisch 30 . Er würde die Namen aber nie bekannt geben. Nach seiner Freilassung habe ihn die Behörde beobachtet. Die Regierungsleute seien zwei oder drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Ungefähr eine Woche nach seiner Anhaltung seien sie zu ihm gekommen. Bei der Hausdurchsuchung sei aber nichts gefunden worden. Die Kämpfer hätten BF1 gebeten, dass sie zu ihm nach Hause zum Abendessen kommen können. Er habe sie daher zu sich eingeladen und ein Abendessen vorbereitet. Er habe die Widerstandskämpfer unterstützt, weil sie seine Glaubensbrüder seien. Das Abendessen sei am 20.09.2010 um Mitternacht gewesen. Die Frau und Mutter von BF1 seien auch dabei gewesen, sie haben sich aber in einem anderen Raum aufgehalten. Die Regierungsleute haben gewusst, dass römisch 30 und XXX bei ihm zu Gast seien und haben sein Haus eingekreist. Sein Onkel XXX habe sie, also BF1, seine Familie, seine Mutter und seine Großmutter zu sich nach Hause gebracht. Der Onkel habe bemerkt, dass Regierungsleute das Haus von BF1 umkreisen und habe BF1 von draußen zugerufen und ihn gewarnt. Die Regierungsleute hätten XXX gehört und BF1 gesagt, dass die Familie rausgehen solle. Danach hätten die zwei Kämpfer mit den Regierungsleuten gekämpft und das Haus sei total zerstört und XXX und XXX getötet worden. Sein Onkel habe sie dann weiter zu Verwandten nach XXX gebracht. Die Mutter und die Großmutter hätten BF1 gebeten auszureisen. BF1 wisse nicht, warum ihn die Regierungsleute am 20.09.2010 einfach gehen lassen hätten. Vielleicht hätten sie sich gefreut, dass sie die Kämpfer gefunden haben. Die Regierungsleute hätten BF1 aber später gesucht. Dies habe ihm sein Onkel zwei Tage nach diesem Vorfall gesagt.und römisch 30 bei ihm zu Gast seien und haben sein Haus eingekreist. Sein Onkel römisch 30 habe sie, also BF1, seine Familie, seine Mutter und seine Großmutter zu sich nach Hause gebracht. Der Onkel habe bemerkt, dass Regierungsleute das Haus von BF1 umkreisen und habe BF1 von draußen zugerufen und ihn gewarnt. Die Regierungsleute hätten römisch 30 gehört und BF1 gesagt, dass die Familie rausgehen solle. Danach hätten die zwei Kämpfer mit den Regierungsleuten gekämpft und das Haus sei total zerstört und römisch 30 und römisch 30 getötet worden. Sein Onkel habe sie dann weiter zu Verwandten nach römisch 30 gebracht. Die Mutter und die Großmutter hätten BF1 gebeten auszureisen. BF1 wisse nicht, warum ihn die Regierungsleute am 20.09.2010 einfach gehen lassen hätten. Vielleicht hätten sie sich gefreut, dass sie die Kämpfer gefunden haben. Die Regierungsleute hätten BF1 aber später gesucht. Dies habe ihm sein Onkel zwei Tage nach diesem Vorfall gesagt. BF2 wurde ebenso am 09.11.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stehe. BF3 habe einen Ausschlag, der sich aber bessere. Er bekomme eine Salbe und nehme einen Hustensaft. Ein identitätsbezeugendes Dokument könne sie nicht vorlegen. BF2 sei bei ihrer Großmutter im Dorf XXX aufgewachsen. Seit ihrer Heirat nach muslimischem Ritus vor drei Jahren habe sie im Haus ihres Mannes gelebt. Dort haben auch die Mutter und Großmutter ihres Mannes gelebt. Ihr Mann habe als Viehhirte gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Großmutter, ihre Eltern, welche geschieden seien, sowie zwei Halbgeschwister leben. Am 20.09.2010 habe sie in Begleitung ihres Mannes, ihres Sohnes und des Onkels ihres Mannes namens XXX das Dorf zuletzt verlassen, habe sich ungefähr ein Monat lang bei Verwandten ihres Mannes im Dorf XXX aufgehalten und habe schließlich Tschetschenien verlassen. Ihr Vater sei auch nach XXX gekommen und habe die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie organisiert. In Österreich habe BF2 keine Verwandten.Ein identitätsbezeugendes Dokument könne sie nicht vorlegen. BF2 sei bei ihrer Großmutter im Dorf römisch 30 aufgewachsen. Seit ihrer Heirat nach muslimischem Ritus vor drei Jahren habe sie im Haus ihres Mannes gelebt. Dort haben auch die Mutter und Großmutter ihres Mannes gelebt. Ihr Mann habe als Viehhirte gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Großmutter, ihre Eltern, welche geschieden seien, sowie zwei Halbgeschwister leben. Am 20.09.2010 habe sie in Begleitung ihres Mannes, ihres Sohnes und des Onkels ihres Mannes namens römisch 30 das Dorf zuletzt verlassen, habe sich ungefähr ein Monat lang bei Verwandten ihres Mannes im Dorf römisch 30 aufgehalten und habe schließlich Tschetschenien verlassen. Ihr Vater sei auch nach römisch 30 gekommen und habe die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie organisiert. In Österreich habe BF2 keine Verwandten. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab BF2 an, ihr Mann habe die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. Die Regierung habe irgendwann davon erfahren, ihren Mann mitgenommen und geschlagen und nach den Namen und dem Aufenthaltsort der Kämpfer befragt. Dies sei vor ein paar Monaten gewesen, irgendwann in den Sommermonaten. Genau könne sie das nicht mehr sagen. Ihr Mann habe sich geweigert gegen die Kämpfer auszusagen und sei dann am selben Tag freigelassen worden. Er sei an den Armen verletzt worden. Danach habe die Regierung das Haus der Familie beobachtet. Manchmal seien zwei Kämpfer namens XXX und XXX zu ihnen zum Abendessen gekommen. Während dieses Abendessens haben Regierungsleute das Haus umstellt. Der Onkel ihres Mannes habe ihnen geholfen das Haus zu verlassen. Er habe wahrscheinlich mit jemandem von der Behörde geredet und deshalb sei ihm erlaubt worden, die Frauen und das Kind aus dem Haus zu holen. So habe der Mann von BF2 gemeinsam mit ihnen das Haus verlassen können. Die Großmutter und die Mutter ihres Mannes seien in XXX geblieben. Wie die Rebellengruppe, die ihr Mann unterstützt habe, heiße, wisse sie nicht. Als Frau könne sie darüber mit ihrem Mann nicht sprechen. Sie sei aber froh, dass er jemandem helfen habe können. Ihr Mann habe die Kämpfer bereits lange Zeit unterstützt, vielleicht ein Jahr oder auch mehr. Sie glaube ihr Mann habe die Kämpfer bereits unterstützt, als sie im Jahr 2007 geheiratet hätten. Befragt, wie es dem Onkel ihres Mannes gelungen sei, die gesamte Familie aus dem Haus herauszubekommen, wo es doch umstellt gewesen sei, sagte BF2, sie hätten das Haus heimlich verlassen. Keiner von den Regierungsleuten habe es mitbekommen. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, der Onkel ihres Mannes habe womöglich mit besagten Regierungsleuten geredet, sagte BF2, das sei nur ihre Meinung. Ihr falle aber ein, dass XXX doch mit jemandem von ihnen geredet habe. Der Onkel selbst habe das gesagt. Sie haben das Haus verlassen, bevor die Behörden dem Onkel ihres Mannes das erlaubt haben. XXX sei da noch gar nicht dabei gewesen, als sie das Haus verlassen haben. Auf Vorhalt, sie habe vorhin gesagt, der Onkel ihres Mannes habe ihnen geholfen das Haus zu verlassen und nun berichte sie Gegenteiliges, erwiderte BF2, sie wisse das nicht. BF2 gab weiters an, dass an jenem 20.09.2010 keiner der Anwesenden im Haus Kontakt mit den Regierungsleuten außerhalb gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihr Mann heute gesagt habe, die Regierungsleute hätten durch Rufen Kontakt mit den Kämpfern gehabt und XXX habe die Familie durch Rufen gewarnt, dass das Haus umstellt sei, sagte BF2, sie sei mit ihrem Kind im anderen Zimmer gewesen. Vielleicht habe ihr Mann das gehört. Sie erinnere sich nicht.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab BF2 an, ihr Mann habe die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. Die Regierung habe irgendwann davon erfahren, ihren Mann mitgenommen und geschlagen und nach den Namen und dem Aufenthaltsort der Kämpfer befragt. Dies sei vor ein paar Monaten gewesen, irgendwann in den Sommermonaten. Genau könne sie das nicht mehr sagen. Ihr Mann habe sich geweigert gegen die Kämpfer auszusagen und sei dann am selben Tag freigelassen worden. Er sei an den Armen verletzt worden. Danach habe die Regierung das Haus der Familie beobachtet. Manchmal seien zwei Kämpfer namens römisch 30 und römisch 30 zu ihnen zum Abendessen gekommen. Während dieses Abendessens haben Regierungsleute das Haus umstellt. Der Onkel ihres Mannes habe ihnen geholfen das Haus zu verlassen. Er habe wahrscheinlich mit jemandem von der Behörde geredet und deshalb sei ihm erlaubt worden, die Frauen und das Kind aus dem Haus zu holen. So habe der Mann von BF2 gemeinsam mit ihnen das Haus verlassen können. Die Großmutter und die Mutter ihres Mannes seien in römisch 30 geblieben. Wie die Rebellengruppe, die ihr Mann unterstützt habe, heiße, wisse sie nicht. Als Frau könne sie darüber mit ihrem Mann nicht sprechen. Sie sei aber froh, dass er jemandem helfen habe können. Ihr Mann habe die Kämpfer bereits lange Zeit unterstützt, vielleicht ein Jahr oder auch mehr. Sie glaube ihr Mann habe die Kämpfer bereits unterstützt, als sie im Jahr 2007 geheiratet hätten. Befragt, wie es dem Onkel ihres Mannes gelungen sei, die gesamte Familie aus dem Haus herauszubekommen, wo es doch umstellt gewesen sei, sagte BF2, sie hätten das Haus heimlich verlassen. Keiner von den Regierungsleuten habe es mitbekommen. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, der Onkel ihres Mannes habe womöglich mit besagten Regierungsleuten geredet, sagte BF2, das sei nur ihre Meinung. Ihr falle aber ein, dass römisch 30 doch mit jemandem von ihnen geredet habe. Der Onkel selbst habe das gesagt. Sie haben das Haus verlassen, bevor die Behörden dem Onkel ihres Mannes das erlaubt haben. römisch 30 sei da noch gar nicht dabei gewesen, als sie das Haus verlassen haben. Auf Vorhalt, sie habe vorhin gesagt, der Onkel ihres Mannes habe ihnen geholfen das Haus zu verlassen und nun berichte sie Gegenteiliges, erwiderte BF2, sie wisse das nicht. BF2 gab weiters an, dass an jenem 20.09.2010 keiner der Anwesenden im Haus Kontakt mit den Regierungsleuten außerhalb gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihr Mann heute gesagt habe, die Regierungsleute hätten durch Rufen Kontakt mit den Kämpfern gehabt und römisch 30 habe die Familie durch Rufen gewarnt, dass das Haus umstellt sei, sagte BF2, sie sei mit ihrem Kind im anderen Zimmer gewesen. Vielleicht habe ihr Mann das gehört. Sie erinnere sich nicht. Nach Zulassung des Verfahrens wurde BF1 am 13.12.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er nur Nierenschmerzen und Knochenschmerzen habe, sonst aber nichts. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Seit der letzten Einvernahme habe er keinen telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten in Tschetschenien gehabt. Nur seine Frau habe mit ihrer Familie telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe sich aber nur über das Wohlbefinden der Familie erkundigt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe es keine Neuigkeiten und auch nichts zu ergänzen. Er könne auch keine Beweismittel vorlegen. Wegen der Unterstützung, die er den Freiheitskämpfern gewährt habe, sei sein Haus am 20.09.2010 von der tschetschenischen Regierung bzw. uniformierten tschetschenischen Milizangehörigen umstellt worden. Es seien vier oder fünf Leute gewesen. BF1 und seine Gäste seien in der Küche gewesen, seine Frau und sein Sohn in einem Zimmer, die Mutter und Großmutter in einem anderen Zimmer. BF1 habe die Rebellen seit ungefähr einem Jahr unterstützt. Ihm wurde vorgehalten, dass seine Frau in der Erstbefragung am 02.11.2010 angegeben habe, dass BF1 die Freiheitskämpfer schon unterstützt habe, als er seine Frau kennengelernt habe, also schon seit über drei Jahren. Er erklärte, er kenne XXX und XXX seit ungefähr einem Jahr. Die anderen Kämpfer habe er auch vorher manchmal unterstützt. Er gab an, dass sein Onkel am 20.09.2010 dabei gewesen sei. Er sei draußen vor dem Haus gestanden und habe ihnen zugerufen und sie vom Tor abgeholt. BF1 wurde vorgehalten, dass seine Frau am 09.11.2010 angegeben habe, dass sein Onkel gar nicht dabei gewesen sei, als BF1, seine Frau, das Kind, die Mutter und die Großmutter das Haus verlassen hätten. Er erwiderte, dass seine Frau schockiert gewesen sei und daher vielleicht vergessen habe, was passiert sei. Er gab an, dass er glaube, die Freiheitskämpfer hätten zu Doku UMAROV gehört. Er habe die Kämpfer unterstützt, obwohl er bereits einmal verhört und es im Vorfeld Hausdurchsuchungen gegeben habe, weil er ihnen wegen seines Glaubens diese Bitte nicht abschlagen habe können. Im Falle seiner Rückkehr werde er sicher umgebracht.Ihm wurde vorgehalten, dass seine Frau in der Erstbefragung am 02.11.2010 angegeben habe, dass BF1 die Freiheitskämpfer schon unterstützt habe, als er seine Frau kennengelernt habe, also schon seit über drei Jahren. Er erklärte, er kenne römisch 30 und römisch 30 seit ungefähr einem Jahr. Die anderen Kämpfer habe er auch vorher manchmal unterstützt. Er gab an, dass sein Onkel am 20.09.2010 dabei gewesen sei. Er sei draußen vor dem Haus gestanden und habe ihnen zugerufen und sie vom Tor abgeholt. BF1 wurde vorgehalten, dass seine Frau am 09.11.2010 angegeben habe, dass sein Onkel gar nicht dabei gewesen sei, als BF1, seine Frau, das Kind, die Mutter und die Großmutter das Haus verlassen hätten. Er erwiderte, dass seine Frau schockiert gewesen sei und daher vielleicht vergessen habe, was passiert sei. Er gab an, dass er glaube, die Freiheitskämpfer hätten zu Doku UMAROV gehört. Er habe die Kämpfer unterstützt, obwohl er bereits einmal verhört und es im Vorfeld Hausdurchsuchungen gegeben habe, weil er ihnen wegen seines Glaubens diese Bitte nicht abschlagen habe können. Im Falle seiner Rückkehr werde er sicher umgebracht. Abschließend seien BF1 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht worden und er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. Am selben Tag erklärte BF2 im Zuge ihrer Befragung, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gebe es keine Neuigkeiten und auch nichts zu ergänzen. Sie sei wegen ihres Mannes geflüchtet, aber beim Hausbesuch der Regierungsleute sei BF2 auch mündlich beschimpft worden. Ihr Mann habe Freiheitskämpfer unterstützt und sei deshalb von der Regierung verfolgt worden. Am 20.09.2010 seien Freiheitskämpfer bei ihnen zu Besuch gewesen. Regierungsleute hätten dies erfahren und das Haus umstellt. Der Onkel ihres Mannes habe sie gerettet. Woher dieser gewusst habe, dass das Haus umstellt gewesen sei, wisse sie nicht. XXX sei draußen im Hof gewesen.Am 20.09.2010 seien Freiheitskämpfer bei ihnen zu Besuch gewesen. Regierungsleute hätten dies erfahren und das Haus umstellt. Der Onkel ihres Mannes habe sie gerettet. Woher dieser gewusst habe, dass das Haus umstellt gewesen sei, wisse sie nicht. römisch 30 sei draußen im Hof gewesen. Abschließend wurden BF2 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht, wobei BF2 auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete. Mit Bescheiden vom 17.12.2010, Zlen. 10 10.170-BAT, 10 10.171-BAT und 10 10.172-BAT wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz von BF1 bis BF3

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab und erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies BF1 bis BF3

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 17.12.2010, Zlen. 10 10.170-BAT, 10 10.171-BAT und 10 10.172-BAT wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz von BF1 bis BF3

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies BF1 bis BF3

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen von BF1 und BF2. Gegen diese Bescheide erhoben BF1 bis BF3 eine gemeinsame fristgerechte Beschwerde. Am XXX wurde BF4 in Österreich geboren und stellte durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 11 11.620-BAT, hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde sie

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Am römisch 30 wurde BF4 in Österreich geboren und stellte durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 11 11.620-BAT, hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Am 11.10.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher BF1 und BF2 teilnahmen, wo sie noch einmal ihre Verfolgungsgründe darlegten und sie auch zu BF3 und BF4 befragt wurden. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 wurden die Beschwerden

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 wurden die Beschwerden

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. BF5 wurde am XXX in Deutschland geboren.BF5 wurde am römisch 30 in Deutschland geboren. BF2 bis BF5 stellten am 04.04.2014 in Dänemark Asylanträge. Nach Dublin-Konsultationen wurden sie am 05.06.2014 von Dänemark nach Österreich überstellt.

  1. Verfahren Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (für BF2 bis BF4 der zweite Antrag) stellten BF2 bis BF5 am 05.06.
  2. BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.06.2014 nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, sie wisse nicht, wo ihr Mann (BF1) sei. Sie könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da ihr gedroht worden sei, sie würde ihre Kinder nie mehr sehen, wenn sie nicht sagen würde, was ihr Mann vorhabe und wo dieser Waffen versteckt habe. Sie wisse davon aber nichts. Nach Belehrung erklärte sie, ihr neuer Grund sei, dass ihr Mann verhaftet worden sei und sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Sie sei nach der Rückkehr nach Tschetschenien ebenfalls verhaftet und fünf Tage lang eingesperrt worden. Sie sei dort misshandelt und beinahe vergewaltigt worden. Sie habe Angst um ihr Leben und jenes ihrer Kinder. Befragt, ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, meinte sie, sie habe Papiere unterschreiben müssen, das Land nicht zu verlassen. Ihr Vater sei für sie verantwortlich gewesen und sei sehr wahrscheinlich, dass ihr Vater schon verhaftet worden sei. Die Änderungen seien ihr bekannt, seit sie und ihre Familie nach Tschetschenien gefahren seien. BF1 stellte am 06.11.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass die alten Gründe aufrecht bleiben würden und sich nichts geändert habe. Er könne keine neuen Gründe vorbringen. Er würde im Fall einer Rückkehr Probleme mit der Polizei bekommen. Er werde verdächtigt, mit Widerstandskämpfern zusammenzuarbeiten. Diese Gründe seien ihm seit seiner ersten Flucht nach Österreich bekannt. Er stelle jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag, da er von Deutschland nach Österreich gekommen sei und angeblich seine Familie hier sei. BF1 wurde am 23.01.2015 vor der EASt Ost niederschriftlich befragt und erklärte dabei, dass im Bundesgebiet seine Frau und seine drei Kinder aufhältig seien, deren Verfahren in Österreich zugelassen worden seien. Er schilderte in der Folge von der gemeinsamen Ausreise mit seiner Familie im Jahr
  3. Sie seien gemeinsam bis 17.03.2013 in Österreich gewesen, seien dann gemeinsam nach Deutschland gereist, nachdem sie in Österreich negative Asylentscheidungen erhalten hätten. Sie hätten in Deutschland Anträge gestellt, wo sie sich neun Monate bis Dezember 2013 aufgehalten hätten. Sie hätten negative Bescheide im Dublin-Verfahren erhalten und nach Österreich zurückkehren müssen, hätten sich dann aber für eine Rückkehr nach Russland entschieden. Seine Frau habe in Deutschland ein weiteres Kind bekommen. Sie seien alle selbständig nach Tschetschenien zurückgekehrt, ohne Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Bei der Einreise in Russland sei er von seiner Familie getrennt worden und seien ihm alle Papiere abgenommen worden. Ob seiner Familie die Pässe abgenommen worden seien, wisse er nicht. Er habe auch keine Tickets für die Rückreise. Er schilderte auf Nachfrage die Rückkehr von Deutschland in die Russische Föderation mit dem Bus. Seit er von seiner Frau und den Kindern an der russischen Grenze getrennt worden sei, habe er seine Familie nicht mehr gesehen. An der Grenze sei sein Pass gelesen worden. Er sei von russischen Polizisten dann in ein Zimmer gebracht worden, von wo er nach Tschetschenien ins Gefängnis nach XXX gebracht worden sei. Er könne dies nicht beweisen, habe aber von November 2013 bis 23.06.2014 im Gefängnis bleiben müssen. Auf Nachfrage erklärte er, sich sicher zu sein, dass es von November 2013 bis 23.06.2014 gewesen sei. Er sei am 23.06.2014 vom Gefängnis zum Flughafen in XXX gebracht worden. Er sei in Begleitung von Polizisten und andern Leuten gewesen. Sie seien mit dem Flugzeug in die Ukraine nach XXX gebracht worden, wo er bis 29.07.2014 gewesen sei. Es sei ihnen gesagt worden, sie müssten an der Seite der russischen Soldaten für die Russische Föderation in der Ukraine am Krieg teilnehmen. Er habe für seinen Reise oder den Aufenthalt in der Ukraine keine Beweismittel. Polizisten hätten ihm und anderen mitgeteilt, dass es sich um einen Befehl des Präsidenten KADYROW handle. Da es sich um eine Zwangsmaßnahme gehandelt habe, gebe es auch keinerlei Unterlagen darüber. Insgesamt habe er sich vom 24.06.2014 bis 29.07.2014 in der Ukraine aufgehalten, bis er wieder nach Deutschland gereist sei, wo er im August 2014 einen Antrag gestellt habe. Er habe die deutschen Behörden und Betreuer gebeten, seine Familie zu suchen, habe schließlich die Telefonnummer von seiner Frau erhalten, die ihm gesagt habe, dass sie mit den Kindern in Österreich sei, weshalb er am 06.11.2014 von Deutschland nach Österreich gereist sei und hier einen Asylantrag gestellt habe.Seit er von seiner Frau und den Kindern an der russischen Grenze getrennt worden sei, habe er seine Familie nicht mehr gesehen. An der Grenze sei sein Pass gelesen worden. Er sei von russischen Polizisten dann in ein Zimmer gebracht worden, von wo er nach Tschetschenien ins Gefängnis nach römisch 30 gebracht worden sei. Er könne dies nicht beweisen, habe aber von November 2013 bis 23.06.2014 im Gefängnis bleiben müssen. Auf Nachfrage erklärte er, sich sicher zu sein, dass es von November 2013 bis 23.06.2014 gewesen sei. Er sei am 23.06.2014 vom Gefängnis zum Flughafen in römisch 30 gebracht worden. Er sei in Begleitung von Polizisten und andern Leuten gewesen. Sie seien mit dem Flugzeug in die Ukraine nach römisch 30 gebracht worden, wo er bis 29.07.2014 gewesen sei. Es sei ihnen gesagt worden, sie müssten an der Seite der russischen Soldaten für die Russische Föderation in der Ukraine am Krieg teilnehmen. Er habe für seinen Reise oder den Aufenthalt in der Ukraine keine Beweismittel. Polizisten hätten ihm und anderen mitgeteilt, dass es sich um einen Befehl des Präsidenten KADYROW handle. Da es sich um eine Zwangsmaßnahme gehandelt habe, gebe es auch keinerlei Unterlagen darüber. Insgesamt habe er sich vom 24.06.2014 bis 29.07.2014 in der Ukraine aufgehalten, bis er wieder nach Deutschland gereist sei, wo er im August 2014 einen Antrag gestellt habe. Er habe die deutschen Behörden und Betreuer gebeten, seine Familie zu suchen, habe schließlich die Telefonnummer von seiner Frau erhalten, die ihm gesagt habe, dass sie mit den Kindern in Österreich sei, weshalb er am 06.11.2014 von Deutschland nach Österreich gereist sei und hier einen Asylantrag gestellt habe. Am 30.12.2013, als sie an der Grenze zu Russland getrennt worden seien, habe er seine Familie nicht mehr gesehen und habe erst am 03.11.2014 erstmals wieder mit seiner Frau telefoniert. Die Geburtsurkunden der Kinder habe seine Frau. Er und seine Frau seien seit 2007 traditionell verheiratet. Standesamtlich seien sie nicht verheiratet. Abgesehen von seiner Familie würden sich in Österreich Freunde aufhalten, zu denen jedoch keine Abhängigkeit besteht. Es wurde die Zuständigkeit Deutschlands zur Führung seines Verfahrens in den Raum gestellt und erklärte er, hier in Österreich bei seiner Familie bleiben zu wollen. Was mit seiner Frau und seinen Kindern passiert sei, nachdem sie an der russischen Grenze getrennt worden seien, könne er nicht genau beantworten. Er erklärte, dass er seine Frau schon gefragt habe, die jedoch gemeint habe, es sei besser, er würde weniger davon wissen. Befragt, ob er wisse, wie seine Frau und seine Kinder nach Österreich gekommen seien, meinte er, sie seien nach Dänemark gefahren, hätten dort einen Dublin-Bescheid erhalten und seien nach Österreich überstellt worden. Nach Rückübersetzung erklärte er, am 30.10.2013 mit seiner Familie an die russische Grenze gefahren zu sein. Am
  4. oder 02.11.2013 seien sie am Abend an der russischen Grenze angekommen. Er wisse nicht, warum er 30.12.2013 gesagt habe. Nach Zulassung der Verfahren wurden BF1 und BF2 am 20.04.2015 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab BF1 eingangs an, sein Heimatland am 23.06.2014 und nicht am 14.08.2014 - wie früher angegeben - verlassen zu haben. Er erklärte auf Nachfrage, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe aber Ergänzungen zu machen, über die Zeit nach dem Verlassen von Österreich im Jahr
  5. Er erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Verfahren zu machen. Er sei gesund. Nach Dokumenten befragt, meinte er, Fotos von seinen Familienangehörigen in der Pension zu haben. Er könne keinerlei Dokumente oder Beweismittel vorlegen. Er habe eine große Landwirtschaft und ein gutes Leben im Herkunftsstaat gehabt. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich seien er und seine Familie am 17.03.2013 nach Deutschland gefahren, um dort Asyl zu beantragen. Auch dort hätten sie einen negativen Bescheid erhalten, weshalb er mit seiner Familie im Oktober 2013 von Deutschland nach Tschetschenien zurückgereist sei. Bei der ersten russischen Grenzkontrolle seien sie ersucht worden, den Bus zu verlassen. Der BF sei von seiner Familie getrennt und am nächsten Tag in ein Militärgefängnis in XXX in den Keller gebracht worden. Am 23.06.2014 sei er in die Ukraine gebracht worden. Er und weiter 27 oder 28 Männer seien mit dem Hubschrauber nach XXX gebracht worden, wo sie Militäruniformen erhalten hätten. Er sei mit den anderen Männern bis 08.07.2014 in einem Militärlager in XXX untergebracht worden, wo sie auf einen dem BF1 nicht bekannten Befehl gewartet hätten. Er sei am 08.07.2014 mit XXX aus dem Lager weggelaufen. Diesen habe er im Gefängnis kennengelernt. Der Onkel von XXX habe damals in der Ukraine gelebt und dieser habe ihnen geholfen, die Ukraine zu verlassen. Sie hätten sich bis zum 29.07.2014 an einem näher bezeichneten Ort aufgehalten und seien dann von einem Schlepper nach Deutschland gebracht worden, wo sie am
  6. oder 05.08.2014 einen Asylantrag gestellt hätten. Während seines Aufenthaltes in Deutschland habe er einige Tschetschenen kennengelernt, die ihn vom Aufenthalt seiner Familie in Österreich erzählt hätten. Er sei dann mit einem Taxi nach Österreich gereist.Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich seien er und seine Familie am 17.03.2013 nach Deutschland gefahren, um dort Asyl zu beantragen. Auch dort hätten sie einen negativen Bescheid erhalten, weshalb er mit seiner Familie im Oktober 2013 von Deutschland nach Tschetschenien zurückgereist sei. Bei der ersten russischen Grenzkontrolle seien sie ersucht worden, den Bus zu verlassen. Der BF sei von seiner Familie getrennt und am nächsten Tag in ein Militärgefängnis in römisch 30 in den Keller gebracht worden. Am 23.06.2014 sei er in die Ukraine gebracht worden. Er und weiter 27 oder 28 Männer seien mit dem Hubschrauber nach römisch 30 gebracht worden, wo sie Militäruniformen erhalten hätten. Er sei mit den anderen Männern bis 08.07.2014 in einem Militärlager in römisch 30 untergebracht worden, wo sie auf einen dem BF1 nicht bekannten Befehl gewartet hätten. Er sei am 08.07.2014 mit römisch 30 aus dem Lager weggelaufen. Diesen habe er im Gefängnis kennengelernt. Der Onkel von römisch 30 habe damals in der Ukraine gelebt und dieser habe ihnen geholfen, die Ukraine zu verlassen. Sie hätten sich bis zum 29.07.2014 an einem näher bezeichneten Ort aufgehalten und seien dann von einem Schlepper nach Deutschland gebracht worden, wo sie am
  7. oder 05.08.2014 einen Asylantrag gestellt hätten. Während seines Aufenthaltes in Deutschland habe er einige Tschetschenen kennengelernt, die ihn vom Aufenthalt seiner Familie in Österreich erzählt hätten. Er sei dann mit einem Taxi nach Österreich gereist. Die Reisebewegung von der Ukraine nach Deutschland bis nach Österreich sei illegal erfolgt. Er habe keine Dokumente gebraucht. Er habe zwei Mal in Deutschland und bereits einmal in Österreich Asylanträge gestellt. Zuhause habe er keine Personaldokumente mehr. Zum Fluchtgrund befragt, meinte er, nach Deutschland gekommen zu sein, da sich hier seine Familie aufhalte. Tschetschenien habe er neuerlich verlassen, da er nicht freiwillig in die Ukraine gebracht worden sei, wo er unter Zwang kämpfen hätte sollen. Da er ein friedlicher Mensch sei, habe er nicht kämpfen wollen, weshalb er aus dem Militärlager in XXX davongelaufen sei. Gegen die Ukraine habe er nichts.Zum Fluchtgrund befragt, meinte er, nach Deutschland gekommen zu sein, da sich hier seine Familie aufhalte. Tschetschenien habe er neuerlich verlassen, da er nicht freiwillig in die Ukraine gebracht worden sei, wo er unter Zwang kämpfen hätte sollen. Da er ein friedlicher Mensch sei, habe er nicht kämpfen wollen, weshalb er aus dem Militärlager in römisch 30 davongelaufen sei. Gegen die Ukraine habe er nichts. Befragt, ob er in Tschetschenien sonst irgendwelche Probleme gehabt habe, meinte er, dass ihm vorgeworfen worden sei, die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel zu unterstützen. Diese sei aber schon vor dem Jahr 2010 gewesen. Befragt, ob er, nachdem er im Oktober 2013 nach Tschetschenien freiwillig zurückgekehrt sei, irgendwelche Probleme gehabt habe, meinte er, im Oktober 2013 gleich von der Grenzpolizei nach XXX, XXX, in ein Militärgefängnis gebracht worden zu sein. Er sei bis zum 23.06.2014 in Haft gewesen und habe keinen einzigen Tag in Tschetschenien in Freiheit verbracht. Er sei dort angehalten und immer wieder nach Widerstandskämpfern befragt worden. Sie hätten den Aufenthaltsort von Doku UMAROV ausfindig machen wollen, er habe aber nichts davon gewusst. Da er mit seinen Tieren immer wieder in den Bergen als Hirte unterwegs gewesen sei, sei vermutet worden, dass er die Lager der Widerstandskämpfer kennen würde, die er jedoch nicht kenne. Er habe nichts mit den Kämpfern zu tun und habe auch UMAROV nicht persönlich gekannt. Seine gesamte Landwirtschaft habe er verloren und sein Haus sei abgebrannt worden, was am 20.09.2010 geschehen sei. Er wisse nicht wer es gewesen sei, es seien jedoch Leute von KADYROW gewesen.Befragt, ob er, nachdem er im Oktober 2013 nach Tschetschenien freiwillig zurückgekehrt sei, irgendwelche Probleme gehabt habe, meinte er, im Oktober 2013 gleich von der Grenzpolizei nach römisch 30 , römisch 30 , in ein Militärgefängnis gebracht worden zu sein. Er sei bis zum 23.06.2014 in Haft gewesen und habe keinen einzigen Tag in Tschetschenien in Freiheit verbracht. Er sei dort angehalten und immer wieder nach Widerstandskämpfern befragt worden. Sie hätten den Aufenthaltsort von Doku UMAROV ausfindig machen wollen, er habe aber nichts davon gewusst. Da er mit seinen Tieren immer wieder in den Bergen als Hirte unterwegs gewesen sei, sei vermutet worden, dass er die Lager der Widerstandskämpfer kennen würde, die er jedoch nicht kenne. Er habe nichts mit den Kämpfern zu tun und habe auch UMAROV nicht persönlich gekannt. Seine gesamte Landwirtschaft habe er verloren und sein Haus sei abgebrannt worden, was am 20.09.2010 geschehen sei. Er wisse nicht wer es gewesen sei, es seien jedoch Leute von KADYROW gewesen. In der Ukraine hätte er kämpfen müssen, da PUTIN und KADYROW sich gut verstehen würden und PUTIN wolle, dass KADYROW Leute in die Ukraine schicke. Dies habe er überhaupt nicht freiwillig gemacht. Einige Männer, die mit ihm in die Ukraine gereist seien, seien schon gefragt worden und andere hätten den Militärdienst abgeleistet. Er habe dort aber nicht gekämpft und auch auf niemanden geschossen. Er sei wie alle Tschetschenen sunnitischer Moslem. Für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien würde er spurlos verschwinden. Es würden sich in Tschetschenien auch keine Verwandten mehr aufhalten. Seine Großmutter und sein Vater seien schon verstorben und seine Mutter halte sich in der Türkei auf. Dass er spurlos verschwinden würde, wisse er aus dem Internet und aus Erzählungen von anderen Tschetschenen. Er sei aus der Ukraine weggelaufen und sei ihm schon früher, vor seiner Ausreise im Jahr 2010, vorgeworfen worden, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Er sei nicht vorbestraft, und werde sicher gesucht, da er aus dem Militärlager in der Ukraine geflüchtet sei. Er sei in Tschetschenien an der Grenze festgenommen worden und habe den gesamten Aufenthalt in Tschetschenien in einem Militärgefängnis verbracht. Befragt, ob er Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe, meinte er, dass sein Haus im Jahr 2010 abgebrannt worden sei und er aus dem Militärlager in der Ukraine weggelaufen sei. Er habe sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei ein sehr friedlicher Mensch. Er sei in seiner Heimat auch niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und in seiner Heimat auch von staatlicher Seite niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Für den Fall einer eventuellen Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, spurlos zu verschwinden, da er das Militärlager in der Ukraine heimlich verlassen habe. Befragt, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, meinte er, er könnte überall gefunden werden, da sein Name vermutlich gespeichert worden sei. Daher könnte er überall von der Polizei festgenommen werden. Er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat, die offiziell als friedlich dargestellt werde, jedoch inoffiziell nicht gut sei. Er sei im November 2014 von Deutschland nach Österreich gereist und seit November 2014 in Österreich aufhältig. Er lebe von der Grundversorgung und werde mit einem Deutschkurs beginnen, wenn seine Frau ihren Kurs abgeschlossen habe. Über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge er nicht. Er habe sich auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet, sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sei in Österreich auch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe keine Bindungen zu Österreich, abgesehen von seiner Frau und seinen Kindern. Seine Mutter lebe seit vier oder fünf Monaten in der Türkei. Seine Mutter habe zuletzt beim Cousin seines Vaters gelebt. Seine Mutter habe gesagt, dass nach seiner Flucht aus der Ukraine einmal Leute zu dieser gekommen seien und gesagt hätten, dass sie das Land verlassen müsse. Es habe sich um nicht näher bekannte Leute von der Behörde gehandelt. Dies sei ihm von seiner Mutter erzählt worden. BF1 erklärte sich zu amtswegigen Erhebungen vor Ort einverstanden. BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund und seien auch ihre drei Kinder (BF3 bis BF5) gesund. Sie könne keinerlei Dokumente vorlegen. Nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes sei sie mit ihrer Familie nach Deutschland gereist, wo sie Asylanträge gestellt hätten, welche negativ entschieden worden seien. Anfang November 2013 seien sie nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie sich ca. zwei Monate aufgehalten hätten. Sie sei dann mit ihren Kindern illegal in die Ukraine gereist, wo sie beim Cousin ihres Vaters gelebt habe. Dort habe sie sich ca. drei Monate lang aufgehalten. Dort sei es aber auch gefährlich gewesen. Sie habe befürchtet, dass es dort Krieg geben würde. Sie sei deshalb Ende März 2014 mit ihren Kindern über Ungarn nach Dänemark gereist. Von dort seien sie im Rahmen von Dublin-Konsultationen nach Österreich überstellt worden. Im November 2013 habe sie mit ihrem Mann und ihren Kindern mit dem Bus nach Tschetschenien zurückkehren wollen. Sie seien an der ukrainisch-russischen Grenze kontrolliert worden und hätten nicht weiterfahren dürfen. Es sei ihnen gesagt worden, dass ihre Dokumente nicht in Ordnung seien. Ihr Mann sei dann in einen anderen Raum gebracht worden und wisse sie nicht, was mit ihrem Mann passiert sei. Sie sei gefragt worden, welche Probleme ihr Mann in Tschetschenien gehabt habe. Sie habe gesagt, nichts darüber zu wissen. Ihr sei gesagt worden, dass sie es als Frau ihres Mannes wissen müsste. Ihre Kinder seien in einem anderen Raum als sie untergebracht worden und es sei ihr gesagt worden, dass sie unter der Bedingung ihre Kinder widersehen würde, die früheren Probleme ihres Mannes in Tschetschenien zu nennen. Sie sei auch geschlagen worden, habe jedoch nichts über die Probleme ihres Mannes erzählen können. Sie sei fünf Tage alleine im Zimmer angehalten worden und sei sie immer wieder befragt worden. Sie habe dann etwas unterschreiben müssen, habe aber nicht gewusst, worum es sich handle. Dies sei Bedingung gewesen, ihre Kinder wieder zu sehen. Ihr Vater sei dann gekommen und habe sie und die Kinder abgeholt. Sie habe auch unterschreiben müssen, das Land nicht zu verlassen. Dann habe sie sich ca. zwei Monate bei ihrem Vater und ihrer Großmutter in einem konkret bezeichneten Dorf aufgehalten. Da sie die Papiere unterschrieben habe, habe sie regelmäßig - einmal pro Woche - zur Polizeistelle gehen und sich melden müssen. Dort sei ihr gesagt worden, sie habe unterschrieben, dass sie wissen würde, was ihr Mann getan habe. Sie habe dies aber nicht gewusst. Sie sei dann nicht bei ihrem Vater geblieben, da ihr zuletzt auf der Polizeistation gesagt worden sei, sie hätte die letzte Chance, alles über ihren Mann zu erzählen. Sie sei einen Tag lang - über Nacht - in einer Zelle angehalten worden. Sie sei dabei bedroht worden, ihren Vater und ihre Kinder zu verlieren, wenn sie nicht alles über ihren Mann erzählen würde. Am nächsten Tag sei sie dann unter der Bedingung freigelassen worden, innerhalb von zwei Wochen Informationen über ihren Mann einzuholen und der Polizei davon zu erzählen. Ihre Familie habe dann am nächsten Tag entschieden, dass sie und die Kinder Tschetschenien sofort verlassen müssten. So seien sie zum Cousin ihres Vaters in die Ukraine gelangt. Befragt, ob sie etwas von der Unterstützung von Rebellen durch ihren Mann wisse, meinte sie, dass eine Unterstützung mit Lebensmitteln im Jahr 2010 vor der ersten Ausreise erfolgt sei. Ihr Mann habe niemals gekämpft. Im März 2014 habe sie sich demnach erneut entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Auf der gesamten Reise - auch von der Ukraine bis nach Dänemark - hätten sie keine Dokumente gebraucht. Sie habe zuhause keine Personaldokumente mehr. Grund für die neuerliche Ausreise aus Tschetschenien sei gewesen, dass sie sich um ihr Leben und jenes ihrer Kinder gefürchtet habe. Sie verwies auf ihre wöchentlichen Polizeibesuche sowie den Umstand, dass sie nichts vom Aufenthalt ihres Mannes gewusst habe. Sie habe ihren Vater nicht verlieren wollen und da ihr von der Polizei gedroht worden sei, dass auch ihrem Vater etwas passieren könnte, habe sie ihr Land erneut verlassen müssen, zumal sie die gewünschten Informationen zu ihrem Mann nicht gehabt habe. Darüber hinaus habe sie keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Ihre Kinder (BF3 bis BF5) hätten keine eigenen Fluchtgründe. Wo sich ihr Mann seit der Rückkehr nach Tschetschenien aufgehalten habe, habe sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst. Sie habe ja nicht einmal gewusst, ob dieser noch lebe. Sie sei von diesem das erste Mal aus Deutschland angerufen worden, als sie schon in Österreich gewesen sei. Seit dem Tod ihrer Großmutter habe sie mit ihrem Vater nur einmal Kontakt gehabt. Sie fürchte sich, mit ihrem Vater zu reden, da das Telefon sicher abgehört werde. Sie wolle keine Probleme für ihren Vater. Sie sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, fürchte aber, von den Behörden gesucht zu werden. Ihr Vater habe ihr im Zuge eines Telefongespräches gesagt, schon mehrmals nach dem Aufenthalt von BF2 gefragt worden zu sein. Er sei auch schon auf die Polizei mitgenommen und befragt worden. Ihr Vater habe gesagt, dass sich BF2 nicht mehr in Tschetschenien aufhalte. Verhaftet sei sie nicht worden, von den Behörden jedoch immer wieder zu ihrem Mann befragt worden. Sonstige Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat verneinte sie. Für den Fall einer eventuellen Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, spurlos zu verschwinden, dies aufgrund der Probleme ihres Mannes. Sie habe außerdem Papiere unterschrieben, Tschetschenien nicht zu verlassen. Sie halte sich mit ihren Kindern seit Juni 2014 in Österreich auf, lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Sie habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Sie habe sich hier sonst nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Sie sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Sie gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach. Sie habe hier auch keine Familie und keine Verwandten, abgesehen von ihrem Mann. Sie habe hier auch keine Freunde und keine Bekannten. Ihr Vater lebe unverändert in Tschetschenen, wo sie auch zwei minderjährige Halbbrüder mütterlicherseits habe. Für ihre Kinder (BF3 bis BF5) würden die gleichen Gründe wie für sie gelten. Eigene Fluchtgründe würden diese nicht haben. Sie ergänzte am Ende der Befragung, dass sie von der Diakonie 20 Stunden für eine Psychologin bei der Frauenberatung erhalten habe, da sie Schlafprobleme habe. Ihr gehe es mittlerweile aber besser. Es wurde ein psychotherapeutisches Begleitschreiben einer Psychotherapeutin vom 22.04.2015 für BF2 vorgelegt. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 28.10.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 28.10.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. Dem Bescheid wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zugrunde gelegt, wobei sich das BFA ausschließlich auf die Zusammenstellung der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat stützte. Dort wurde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bei BF1 ausgeführt, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Erstasylverfahren behandelt und geprüft worden seien. Die vorgebrachten Ausreisegründe seien nicht geeignet, ihm den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Auch im Zuge der neuerlichen Antragstellung habe er keine neuen Asylgründe vorbringen können. Seine Rückkehr in die Russische Föderation sei ihm möglich und zumutbar, zumal keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Fall seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Dieselben Ausführungen finden sich in der Entscheidung von BF

  1. Für BF3 bis BF5 seien keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen worden, sondern hätten sich diese auf die Gründe ihrer Eltern (BF1 und BF2) gestützt.Dort wurde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bei BF1 ausgeführt, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Erstasylverfahren behandelt und geprüft worden seien. Die vorgebrachten Ausreisegründe seien nicht geeignet, ihm den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Auch im Zuge der neuerlichen Antragstellung habe er keine neuen Asylgründe vorbringen können. Seine Rückkehr in die Russische Föderation sei ihm möglich und zumutbar, zumal keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Fall seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Dieselben Ausführungen finden sich in der Entscheidung von BF
  2. Für BF3 bis BF5 seien keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen worden, sondern hätten sich diese auf die Gründe ihrer Eltern (BF1 und BF2) gestützt. Beweiswürdigend wurde betreffend BF1 auf die rechtskräftige negative Entscheidung im ersten Verfahren verwiesen. Nach Wiedergabe der Eckpunkte des Vorbringens wurde das Vorbringen bezüglich seiner Haft in XXX als unglaubwürdig beurteilt, da er diese im Zuge seiner ersten kurzen Einvernahme am 08.11.2014 mit keinem Wort erwähnt habe, sondern erklärte, die alten Gründe würden aufrecht bleiben. Außerdem habe er damals erklärt, keine neuen Gründe zu haben.Beweiswürdigend wurde betreffend BF1 auf die rechtskräftige negative Entscheidung im ersten Verfahren verwiesen. Nach Wiedergabe der Eckpunkte des Vorbringens wurde das Vorbringen bezüglich seiner Haft in römisch 30 als unglaubwürdig beurteilt, da er diese im Zuge seiner ersten kurzen Einvernahme am 08.11.2014 mit keinem Wort erwähnt habe, sondern erklärte, die alten Gründe würden aufrecht bleiben. Außerdem habe er damals erklärt, keine neuen Gründe zu haben. Im Übrigen wurde als gegen eine Bedrohung sprechend angeführt, dass er in der Ukraine problemlos fliehen habe können. Hätte tatsächlich ein so hohes Interesse an ihm bestanden, hätte er sicher nicht das Militärlager in XXX einfach so verlassen können, weshalb im Ergebnis das Vorbringen als unglaubwürdig zu bewerten sei.Im Übrigen wurde als gegen eine Bedrohung sprechend angeführt, dass er in der Ukraine problemlos fliehen habe können. Hätte tatsächlich ein so hohes Interesse an ihm bestanden, hätte er sicher nicht das Militärlager in römisch 30 einfach so verlassen können, weshalb im Ergebnis das Vorbringen als unglaubwürdig zu bewerten sei. Im Fall von BF2 wurde beweiswürdigend vorerst ebenso auf das erste rechtskräftig negativ beendete Verfahren verwiesen. Dort wurde im Übrigen dargelegt, dass es keine Verfolgung bzw. Bedrohung darstelle, dass sich BF2 wöchentlich bei der Polizei melden habe müssen. Sie habe sich bei ihrem Vater in Tschetschenien aufhalten und ohne Probleme in die Ukraine reisen können, wo sie sich ebenso mehrere Monate problemlos aufhalten habe können. Hätte tatsächlich ein so hohes Interesse an ihrer Person bestanden, wäre es ihr sicherlich nicht möglich gewesen, in die Ukraine zu reisen und sich dort über einen längeren Zeitraum problemlos aufzuhalten. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass BF1 und BF2 nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. BF3 bis BF5 hätten keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Verfolgungsgründe ihrer Eltern bezogen.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass BF1 und BF2 nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. BF3 bis BF5 hätten keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Verfolgungsgründe ihrer Eltern bezogen. Gegen diese Bescheide wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und diese zur Gänze angefochten. Als Gründe wurden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach kurzer Wiedergabe der Eckpunkte des Fluchtvorbringens wurde insbesondere die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflichten durch die belangte Behörde geltend gemacht. Das Vorbringen sei nicht in der gebotenen Tiefe ermittelt worden. Auch seien keine Ermittlungen im Herkunftsstaat trotz Zustimmung von BF1 geführt worden. Auch die Fluchtgeschichte aus der Sicht von BF2 wurde nicht näher recherchiert. Im konkreten Fall hätten durch derartige Ermittlung vor allem die Angaben des BF2 zu seiner Zwangsrekrutierung und dem direkten Angriff auf sein Haus überprüft werden können. Dabei handle es sich um Sachverhalte, die den Kern des Fluchtvorbringens von BF1 und BF2 betreffen würden und die von entscheidender Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien. Es wurden auch die Länderfeststellungen als mangelhaft moniert. Die Länderinformationen seien nicht auf dem neuesten Stand und wurden aktuelle Länderberichte zitiert, die das Vorbringen von BF1 und BF2 in ein glaubwürdiges Licht rücken würden. Zum als unglaubwürdig beurteilten Vorbringen von BF1 wurde ausgeführt, dass BF1 davon überzeugt sei, in der Erstbefragung von seiner Festnahme nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien berichtet zu haben. Im Übrigen sei zu bedenken, dass sich BF1 während der Asylantragstellung nichts sehnlicher gewünscht habe, als seine Familie endlich wieder zu sehen und er die Erstbefragung schnell hinter sich bringen habe wollen. Außerdem sei in der Erstbefragung eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen gar nicht erlaubt, wobei Judikatur des VfGH zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zitiert wurde.Zum als unglaubwürdig beurteilten Vorbringen von BF1 wurde ausgeführt, dass BF1 davon überzeugt sei, in der Erstbefragung von seiner Festnahme nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien berichtet zu haben. Im Übrigen sei zu bedenken, dass sich BF1 während der Asylantragstellung nichts sehnlicher gewünscht habe, als seine Familie endlich wieder zu sehen und er die Erstbefragung schnell hinter sich bringen habe wollen. Außerdem sei in der Erstbefragung eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen gar nicht erlaubt, wobei Judikatur des VfGH zu Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zitiert wurde. Sowohl im Bescheid von BF1 als auch von BF2 habe die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit schlicht damit begründet, dass die Flucht sowohl für BF1 als auch für BF2 problemlos gewesen sei. Dazu sei anzumerken, dass BF1 seine Fluchtgeschichte äußerst detailreich und nachvollziehbar geschildert habe. Er könne sich genau an Details über den Militärstützpunkt in XXX erinnern, ebenso an die Namen, mit denen er seine Vorgesetzten ansprechen habe müssen. Zum tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben des BF1 hätten keine Ermittlungen stattgefunden. Die Behörde habe behauptet, das Vorbringen von BF1 sei unglaubwürdig, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Das Vorbringen von BF1 erfülle demnach nicht die Anforderungen an ein Vorbringen, um dieses als glaubwürdig zu beurteilen, wobei in diesem Zusammenhang Entscheidungen des BVwG zitiert wurden, wonach bei einer Involvierung in die Widerstandsbewegung bzw. bei einer derartigen Verdachtslage der gesamten Familie Verfolgung drohe.Dazu sei anzumerken, dass BF1 seine Fluchtgeschichte äußerst detailreich und nachvollziehbar geschildert habe. Er könne sich genau an Details über den Militärstützpunkt in römisch 30 erinnern, ebenso an die Namen, mit denen er seine Vorgesetzten ansprechen habe müssen. Zum tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben des BF1 hätten keine Ermittlungen stattgefunden. Die Behörde habe behauptet, das Vorbringen von BF1 sei unglaubwürdig, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Das Vorbringen von BF1 erfülle demnach nicht die Anforderungen an ein Vorbringen, um dieses als glaubwürdig zu beurteilen, wobei in diesem Zusammenhang Entscheidungen des BVwG zitiert wurden, wonach bei einer Involvierung in die Widerstandsbewegung bzw. bei einer derartigen Verdachtslage der gesamten Familie Verfolgung drohe. Zumal für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer die russischen Behörden darüber informiert werden würden, bestehe die Gefahr, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Russischen Föderation festgenommen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden würden. Hierüber wurde auch ein Bericht zitiert, wonach aus dem Ausland zurückkehrende Personen und hier insbesondere Tschetschenen im Fall einer Rückkehr besonders gefährdet seien. Es wurde auch auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes von BF1 hingewiesen, wobei auch BF2 schwer traumatisiert sei. Die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen wurde in Aussicht gestellt. Es wurde auch der Antrag gestellt, ein fachärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Verfassung von BF1 einzuholen. Im Übrigen wurde Judikatur zitiert, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK sprechen würde.Im Übrigen wurde Judikatur zitiert, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK sprechen würde. Es wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt sowie die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gefordert. Vorgelegt wurde Unterlagen zu integrativen Aspekten betreffend BF2 sowie ein psychotherapeutisches Begleitschreiben einer Psychotherapeutin vom 06.11.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3. Zur Entscheidungsbegründung: Obwohl

§ 17i

Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

§ 58Vw

GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG) Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und sich dadurch um die Möglichkeit gebracht, diesen beurteilen zu können. Dies wird in den angefochtenen Bescheiden von BF1 und BF2 insbesondere deutlich, als dort im Wesentlichen auf die rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren Bezug genommen wurde, BF1 und BF2 jedoch behauptet haben, in der Zwischenzeit im Herkunftsstaat aufhältig gewesen zu sein, wo sie mit neuen Problemen konfrontiert gewesen seien. Im Fall von BF1 stellte das BFA überhaupt in Abrede, dass er neue Asylgründe vorgebracht habe. Derartiges wurde in den Feststellungen verneint. In der Beweiswürdigung wurde dann seitens des BFA zum Vorbringen hinsichtlich seiner Gefängnisanhaltung sowie dem zwangsweisen Militäreinsatz in der Ukraine ausgeführt, dass dieses Vorbringen deshalb unglaubwürdig sei, da BF1 dieses Vorbringen in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sondern vielmehr neue Gründe verneint habe. Gegen eine konkrete Bedrohung würde auch der Umstand sprechen, dass es BF1 problemlos möglich gewesen sei, aus der Ukraine zu fliehen, wo er angeblich unfreiwillig hingebracht worden sei. Bei einem tatsächlichen hohen Interesse an seiner Person, wäre es ihm sicherlich nicht möglich gewesen, so ohne weiteres das Militärlager in XXX zu verlassen.Im Fall von BF1 stellte das BFA überhaupt in Abrede, dass er neue Asylgründe vorgebracht habe. Derartiges wurde in den Feststellungen verneint. In der Beweiswürdigung wurde dann seitens des BFA zum Vorbringen hinsichtlich seiner Gefängnisanhaltung sowie dem zwangsweisen Militäreinsatz in der Ukraine ausgeführt, dass dieses Vorbringen deshalb unglaubwürdig sei, da BF1 dieses Vorbringen in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sondern vielmehr neue Gründe verneint habe. Gegen eine konkrete Bedrohung würde auch der Umstand sprechen, dass es BF1 problemlos möglich gewesen sei, aus der Ukraine zu fliehen, wo er angeblich unfreiwillig hingebracht worden sei. Bei einem tatsächlichen hohen Interesse an seiner Person, wäre es ihm sicherlich nicht möglich gewesen, so ohne weiteres das Militärlager in römisch 30 zu verlassen. Auch im Fall von BF2 wurde über den Verweis auf das abgeschlossene Erstverfahren hinaus lediglich festgestellt, dass BF2 keine neuen Asylgründe vorbringen habe können. Beweiswürdigend wurde in Abrede gestellt, dass BF2 irgendwelchen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Dies wurde damit begründet, dass es ihr möglich gewesen sei, wieder in Tschetschenien zu leben. Auch habe sie sich lediglich einmal in der Woche bei der Polizei melden müssen. Gegen eine Verfolgung würden im Übrigen ihre problemlose Ausreise in die Ukraine und ihr dortiger problemloser Aufenthalt sprechen. Das BFA geht demnach einerseits unverändert von dem als unglaubwürdig beurteilten Vorbringen im ersten Verfahren aus. Feststellungen zum neuen Vorbringen finden sich überhaupt nicht und dies obwohl BF1 und BF2 entsprechende Ausführungen getätigt haben. In der Beweiswürdigung des BFA finden sich sowohl im Fall von BF1 als auch im Fall von BF2 vollkommen unzureichende Überlegungen, wieso es das Vorbringen im zweiten Verfahren als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant bewertet hat. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normiert zwar für Folgeanträge, dass die Einschränkung, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht gilt, doch reicht es im Lichte des doch ausführlichen Vorbringens von BF1 in seinen Befragungen vor dem BFA nicht hin, die Unglaubwürdigkeit allein damit zu begründen, dass BF1 seine Verfolgungsgründe in der Erstbefragung nicht dargelegt hat, zumal die Erstbefragung wenige standardisierte Fragen zu einem allfälligen neuen Verfolgungsvorbringen beinhaltet hat. Grundsätzlich kann ein derartiges Verhalten eines Asylwerbers in einem Folgeverfahren jedoch in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einfließen.Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normiert zwar für Folgeanträge, dass die Einschränkung, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht gilt, doch reicht es im Lichte des doch ausführlichen Vorbringens von BF1 in seinen Befragungen vor dem BFA nicht hin, die Unglaubwürdigkeit allein damit zu begründen, dass BF1 seine Verfolgungsgründe in der Erstbefragung nicht dargelegt hat, zumal die Erstbefragung wenige standardisierte Fragen zu einem allfälligen neuen Verfolgungsvorbringen beinhaltet hat. Grundsätzlich kann ein derartiges Verhalten eines Asylwerbers in einem Folgeverfahren jedoch in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einfließen. Was das weitere Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Verfahren von BF1 betrifft, ist für die erkennende Richterin bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit eine "einfache" bzw. "problemlose" Flucht aus der Ukraine bzw. einem Militärlager in XXX Rückschlüsse auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat zulässt.Was das weitere Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Verfahren von BF1 betrifft, ist für die erkennende Richterin bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit eine "einfache" bzw. "problemlose" Flucht aus der Ukraine bzw. einem Militärlager in römisch 30 Rückschlüsse auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat zulässt. Entscheidender ist in diesem Zusammenhang jedoch vielmehr, dass das BFA BF1 zu diesem Vorbringen überhaupt nicht näher befragt hat. In der Beschwerde wird dieser Umstand auch vollkommen zu Recht moniert und ausgeführt, dass BF1 bei näherer Nachfrage sehr wohl Angaben zum Militärstützpunkt in XXX machen hätte können. Nähere Ermittlungen zu diesem Vorbringen sind seitens des BFA nicht vorgenommen worden.Entscheidender ist in diesem Zusammenhang jedoch vielmehr, dass das BFA BF1 zu diesem Vorbringen überhaupt nicht näher befragt hat. In der Beschwerde wird dieser Umstand auch vollkommen zu Recht moniert und ausgeführt, dass BF1 bei näherer Nachfrage sehr wohl Angaben zum Militärstützpunkt in römisch 30 machen hätte können. Nähere Ermittlungen zu diesem Vorbringen sind seitens des BFA nicht vorgenommen worden. Was das Vorbringen von BF2 betrifft, schilderte diese von Problemen mit den Behörden, die Näheres zu ihrem Mann wissen hätten wollen. Sie soll nach ihren Ausführungen festgenommen, befragt und gezwungen worden sein, Unterlagen zu unterschreiben. Sie soll sich dazu verpflichtet haben, sich regelmäßig bei den Behörden zu melden und den Herkunftsstaat nicht zu verlassen. Die belangte Behörde geht weiter von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus, gleichzeitig bewertet sie aber das Vorbringen von BF2, wonach sie sich im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann lediglich regelmäßig bei den Behörden melden habe müssen, ansonsten aber bei ihrem Vater problemlos leben habe können, als nicht asylrelevant. Die von der belangten Behörde angestellte Beurteilung ist demnach nicht logisch. Eine problemlose Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. ein Aufenthalt in der Ukraine greift - wie schon bei BF1 dargelegt - viel zu kurz, um auf das Nichtvorliegen einer Bedrohung im Herkunftsstaat zu schließen. Das BFA hat sich demnach sowohl im Fall von BF1 als auch im Fall von BF2 nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt bzw. das entscheidungswesentliche Vorbringen nicht ermittelt. Es ist für die erkennende Richterin darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorbringen von BF1 und BF2 derart isoliert voneinander betrachtet worden ist, steht diese doch in einem untrennbaren Zusammenhang, will BF2 doch aufgrund ihres Mannes im Herkunftsstaat Probleme gehabt haben. Die Verfolgungsbehauptung von BF1 ist, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern nach erfolgloser Antragstellung in Österreich und in Deutschland Ende 2013 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein will. Noch beim Grenzübertritt sei er festgenommen und in Haft genommen worden, wobei die Haft in Tschetschenien über Monate gedauert haben soll. Zuletzt wurde er zwangsweise mit weiteren Unfreiwilligen und Soldaten in die Ukraine - konkret nach XXX zu einem Militärstützpunkt - gebracht, offenbar um dort auf russischer Seite zu kämpfen. Von dort sei ihm die Flucht gelungen, ist er nach Deutschland gereist, wo er vom Aufenthalt seiner Frau und seiner Kinder in Österreich erfahren habe, weshalb er von Deutschland selbständig nach Österreich gereist ist. In Deutschland hat er einen Asylantrag gestellt.Die Verfolgungsbehauptung von BF1 ist, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern nach erfolgloser Antragstellung in Österreich und in Deutschland Ende 2013 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein will. Noch beim Grenzübertritt sei er festgenommen und in Haft genommen worden, wobei die Haft in Tschetschenien über Monate gedauert haben soll. Zuletzt wurde er zwangsweise mit weiteren Unfreiwilligen und Soldaten in die Ukraine - konkret nach römisch 30 zu einem Militärstützpunkt - gebracht, offenbar um dort auf russischer Seite zu kämpfen. Von dort sei ihm die Flucht gelungen, ist er nach Deutschland gereist, wo er vom Aufenthalt seiner Frau und seiner Kinder in Österreich erfahren habe, weshalb er von Deutschland selbständig nach Österreich gereist ist. In Deutschland hat er einen Asylantrag gestellt. BF2, die mit den drei Kindern von ihrem Mann beim Grenzübertritt getrennt worden sein will, sei nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei sie bei der Einreise in die Russischen Föderation mehrere Tage gefangen gehalten worden sein soll. Sie hätte insbesondere Informationen über ihren Mann und dessen Unterstützung der Rebellen preisgeben sollen. Im Zuge dieser Anhaltung soll es laut einem psychotherapeutischen Schreiben zu sexualisierter Gewalt gekommen sein. BF2 habe sich regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden melden müssen und sei sie letztlich bedroht worden, dass ihrem Vater etwas passieren könnte, wenn sie nicht die gewünschten Angaben zu ihrem Mann tätigen würde. BF2 reiste mit den drei Kindern in der Folge nach Dänemark, wo sie für sich und die Kinder Asylanträge stellte, wobei sie infolge von Dublin-Konsultationen nach Österreich überstellt wurde. Obwohl sowohl BF1 als auch BF2 vor ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet Anträge in Dänemark bzw. Deutschland gestellt haben, hat das BFA es unterlassen, die entsprechenden Akten beizuschaffen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens erscheint es jedoch unumgänglich zu ermitteln, welche Ausreisegründe BF1 und BF2 zeitnah zum neuerlichen Verlassen des Herkunftsstaates genannt haben. BF1 und BF2 haben im Übrigen bereits vor der von ihnen geschilderten Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolglos in Deutschland Asylanträge gestellt und erscheint es im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen des BF, wann die Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolgt sein soll, durchaus zielführend, auch die Akten zum im Jahr 2013 in Deutschland geführten Asylverfahren beizuschaffen. Wie in der Beschwerde moniert, wird sich das BFA auch unter Zugrundelegung entsprechender Länderfeststellungen mit dem Vorbringen von BF1 auseinandersetzen müssen, wonach dieser in der Ostukraine als Kämpfer eingesetzt werden hätte sollen. Im Rahmen dieser Überprüfung wird insbesondere einfließen müssen, dass der BF monatelang in Haft gewesen sein will, da er in Verdacht stehen soll, die Widerstandsbewegung zu unterstützen bzw. in den Widerstand involviert zu sein. Mit der Frage, inwieweit eine Person mit einem derartigen Hintergrund für die Russische Föderation beim Militär in der Ostukraine eingesetzt wird, wird sich das BFA auseinandersetzen müssen. Zumal die Festnahme und Haft von BF1 bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit den im ersten Verfahren genannten Gründen in Zusammenhang stehen soll, werden auch die Ermittlungsergebnisse aus dem ersten Verfahren in die gegenständliche Entscheidung einzufließen haben. BF1 wird auch entsprechend zu fragen sein, wie ihm die Flucht vom Militärstützpunkt in der Ukraine geglückt ist. Auch wird er zu seiner Zeit auf diesem Militärstützpunkt näher zu befragen sein. Das BFA wird sich außerdem mit der Frage auseinanderzusetzen haben, weshalb BF2 im Zusammenhang mit ihrem Mann belangt bzw. zu diesem befragt worden sein soll, wo dieser doch noch in Gegenwart von BF2 festgenommen worden und für die tschetschenischen Behörden stets greifbar gewesen sein soll. Die belangte Behörde hat sich demnach mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und betreffend das Kernvorbringen von BF1, der gezwungen worden sein will, in der Ukraine auf der Seite der Russischen Föderation zu kämpfen, nicht einmal ansatzweise ermittelt. Das BFA hat demnach in entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, weshalb von keinem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren ausgegangen werden kann. Im Lichte des Gesagten wird das BFA die Informationen aus den Asylakten von BF1 und BF2 in Deutschland und in Dänemark beizuschaffen haben. Weiters werden individuelle auf die Aspekte des Vorbringens des BF1 Bezug nehmender Länderinformationen einzuholen sein. Nach Auswertungen dieser Informationen werden BF1 und BF2 neuerlich zu ihren aktuellen Verfolgungsgründen in der notwendigen Tiefe zu befragen sein. Das BFA hat demnach den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt bzw. gibt es gravierende Ermittlungslücken. Basierend darauf wurde eine Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen von BF1 unterlassen und damit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das BFA hat sich demnach die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar ist bzw. ob ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in der Russischen Föderation offensteht. Erst nach Klärung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angezeigt, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation der Beschwerdeführer betrachtet werden muss. Zusammengefasst hat das BFA den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat es unterlassen, sich mit einem wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich gehandelt. Das BFA wird die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können. Neben der Einholung der angeführten Asylunterlagen aus Dänemark und Deutschland bzw. von spezifischen Länderinformationen zum Vorbringen von BF1 werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die allgemeinen Länderinformationen zur Russischen Föderation zu ergänzen sein und werden BF1 und BF2 mit dem Ergebnis zu konfrontieren sein bzw. werden sie zu ihren Verfolgungsbefürchtungen zu befragen sein. Im Lichte des von BF2 behaupteten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung war § 20 AsylG 2005 in Erinnerung zu rufen.Neben der Einholung der angeführten Asylunterlagen aus Dänemark und Deutschland bzw. von spezifischen Länderinformationen zum Vorbringen von BF1 werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die allgemeinen Länderinformationen zur Russischen Föderation zu ergänzen sein und werden BF1 und BF2 mit dem Ergebnis zu konfrontieren sein bzw. werden sie zu ihren Verfolgungsbefürchtungen zu befragen sein. Im Lichte des von BF2 behaupteten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung war Paragraph 20, AsylG 2005 in Erinnerung zu rufen. Es wird auch eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand - insbesondere von BF1 - zu erfolgen haben. In der Beschwerde wurde von einem verschlechterten Gesundheitszustand von BF1 gesprochen, wobei die Nachreichung medizinischer Unterlagen in Aussicht gestellt wurde. Aus dem Akteninhalt zum zweiten Verfahren von BF1 finden sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird BF1 demnach aufzufordern sein, entsprechende medizinische Unterlagen zur Darlegung seines Gesundheitszustandes beizubringen. Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme entscheidungswesentlicher Ermittlungen bzw. die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme entscheidungswesentlicher Ermittlungen bzw. die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag in der Beschwerde auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W189.2117419.1.00

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