G.Am 26.08.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines
G. Am 15.01.2015 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. In der darauf erfolgten Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers legte dieser weitere Urkunden zum Nachweis seiner Integration vor. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G zurückgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G zurückgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Am 16.07.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA betreffend Ausreiseverpflichtung einvernommen, wobei er angab, dass er nicht nach Indien zurück wolle, er sei bereit das Formblatt auszufüllen und sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Schwester lebe in Österreich und die restliche Familie in Indien. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch ein Transportunternehmen, das er selbstständig betreibe. Er sei in 1140 Wien wohnhaft und behördlich gemeldet. Am 17.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer in Kopie einen Meldezettel, eine Geburtsurkunde, einen indischen Führerschein, eine E-Card, ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveau Stufe A2 des Europarats, einen Versicherungsdatenauszug, einen Mietvertrag, einen Auszug aus einem Sparbuch, einen Auszug aus dem Gewerberegister, eine Jahresaufstellung betreffend die aufgrund eines Werkvertrages erhaltenen Beträge, eine Abrechnung betreffend den Lieferservice von 01.04.2015 bis 30.06.2015, ein Nachweis über das Zustellhonorar im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015, 01.02.2015 bis 28.02.2015 sowie 01.06.2015 bis 30.06.2015, einen Zustelldienstvertrag, einen Meldezettel sowie eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus betreffend den Schwager des Beschwerdeführers sowie dessen Reisepass, Geburtsurkunde und Lohngehaltsabrechnungen Mai und Juni 2015, einen Meldezettel betreffend die Schwester des Beschwerdeführers sowie deren Rot-Weiß-Rot - Karte plus, Heirats- und Geburtsurkunde, den Meldezettel sowie die Rot-Weiß-Rot - Karte plus, den indischen Reisepass sowie die Geburtsurkunde betreffend den Neffen des Beschwerdeführers, bei.Am 17.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer in Kopie einen Meldezettel, eine Geburtsurkunde, einen indischen Führerschein, eine E-Card, ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveau Stufe A2 des Europarats, einen Versicherungsdatenauszug, einen Mietvertrag, einen Auszug aus einem Sparbuch, einen Auszug aus dem Gewerberegister, eine Jahresaufstellung betreffend die aufgrund eines Werkvertrages erhaltenen Beträge, eine Abrechnung betreffend den Lieferservice von 01.04.2015 bis 30.06.2015, ein Nachweis über das Zustellhonorar im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015, 01.02.2015 bis 28.02.2015 sowie 01.06.2015 bis 30.06.2015, einen Zustelldienstvertrag, einen Meldezettel sowie eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus betreffend den Schwager des Beschwerdeführers sowie dessen Reisepass, Geburtsurkunde und Lohngehaltsabrechnungen Mai und Juni 2015, einen Meldezettel betreffend die Schwester des Beschwerdeführers sowie deren Rot-Weiß-Rot - Karte plus, Heirats- und Geburtsurkunde, den Meldezettel sowie die Rot-Weiß-Rot - Karte plus, den indischen Reisepass sowie die Geburtsurkunde betreffend den Neffen des Beschwerdeführers, bei. Am 03.09.2015 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Aufenthaltstitel abzulehnen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 gab der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die richtige Schreibweise seines Vornamens laute XXXX. Er sei erstmals am 26.04.2012 in das Bundesgebiet eingereist, sodass er bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 28.08.2014 jedenfalls rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Die dem entgegenstehenden Behauptungen im Bescheid vom 14.04.2015 seien unrichtig. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.04.2015 hätte ein Rechtsmittel ergriffen werden müssen. Entgegen den bisherigen Behauptungen der Behörde verfüge er im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben.Die richtige Schreibweise seines Vornamens laute römisch 40 . Er sei erstmals am 26.04.2012 in das Bundesgebiet eingereist, sodass er bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 28.08.2014 jedenfalls rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Die dem entgegenstehenden Behauptungen im Bescheid vom 14.04.2015 seien unrichtig. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.04.2015 hätte ein Rechtsmittel ergriffen werden müssen. Entgegen den bisherigen Behauptungen der Behörde verfüge er im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben. In seiner Heimat werde seine Familie von einer anderen Familie fortwährend mit falschen Behauptungen bei der Polizei angezeigt. Eine Bestätigung des Bürgermeisters sowie seines Vaters lege er vor, aus welchen sich insbesondere ergebe, dass im Jahr 2012 zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nur noch die Eltern in der Heimat gelebt hätten, da eine Schwester längst nach Kanada übersiedelt sei und eine andere Schwester bereits im Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel verfestigt gewesen sei. Sein gesamtes Privat- und Familienleben ereigne sich somit innerhalb des Bundesgebietes, er sei im Bundesgebiet voll integriert, sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, es gebe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und man könne durchaus von verzögerten Verfahrensabläufen sprechen, wenn das Erkenntnis des BVwG erst mehr als zwei Jahre nach Einbringung der Beschwerde erlassen worden sei und sich die Behörde mit ihrer Entscheidung zu Punkt III. des Asylbescheides wiederum acht Monate Zeit gelassen habe.In seiner Heimat werde seine Familie von einer anderen Familie fortwährend mit falschen Behauptungen bei der Polizei angezeigt. Eine Bestätigung des Bürgermeisters sowie seines Vaters lege er vor, aus welchen sich insbesondere ergebe, dass im Jahr 2012 zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nur noch die Eltern in der Heimat gelebt hätten, da eine Schwester längst nach Kanada übersiedelt sei und eine andere Schwester bereits im Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel verfestigt gewesen sei. Sein gesamtes Privat- und Familienleben ereigne sich somit innerhalb des Bundesgebietes, er sei im Bundesgebiet voll integriert, sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, es gebe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und man könne durchaus von verzögerten Verfahrensabläufen sprechen, wenn das Erkenntnis des BVwG erst mehr als zwei Jahre nach Einbringung der Beschwerde erlassen worden sei und sich die Behörde mit ihrer Entscheidung zu Punkt römisch drei. des Asylbescheides wiederum acht Monate Zeit gelassen habe. Er halte sich seit 26.04.2012, rechtmäßig bis 29.08.2014, im Bundesgebebiet auf. Seine Schwester, sein Neffe und sein Schwager sowie sein Bruder hielten sich im Bundesgebiet auf, weiters verwies der Beschwerdeführer auf eine österreichische Staatsbürgerin, die sein Schutzengel in jeder Hinsicht sei, ihm Deutschunterricht gebe, ihm bei Behördenwegen behilflich sei, sodass zu ihr tatsächlich ein echtes Sohn-Mutter-Verhältnis bestehe, welches dadurch noch intensiviert werde, dass sie durch ihre seinerzeitige Ehe mit einem indischen Staatsbürger teilweise Punjabi beherrsche. Mit den genannten Personen gebe es täglich Kontakte, sodass tatsächlich ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben bestehe. Während der Nachtzeit sei er als Zeitungszusteller mit Gewerbeschein tätig, während der Tageszeit als Speisenzusteller, wobei er auf die beiliegenden Unterlagen verweise. Die Wohnung werde von ihm und seinem Bruder in Untermiete bewohnt. Er könne keine Asylgründe geltend machen, doch wäre sein Leben bei einer Rückkehr dennoch gefährdet, weil eine Familie nach wie vor mit allen nur erdenklichen Attacken gegen seine Eltern vorgehe und zusätzlich bei korrupten Polizeibeamten deren Einsätze im elterlichen Wohnhaus organisiere, sodass die Führung eines normalen Lebens ausgeschlossen sei. Er sei im Bundesgebiet voll integriert, habe sich die österreichischen Lebensgewohnheiten angeeignet, habe die Prüfung für das A2 Zeugnis innerhalb kürzester Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet positiv abgeschlossen und bestehe ein besonders inniges Verhältnis zu seinen Angehörigen sowie zu Frau XXXX, sodass es gilt, sein Privatleben zu schützen. Zusammenfassend stehe deshalb fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn sowohl auf Dauer als auch vorübergehend wegen seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet absolut unzulässig wäre, weshalb ihm bei vollständiger Abwägung der Fakten auch der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sein werde. Auch wenn sich ein Großteil der Unterlagen bereits im Akt befinde, lege er die Unterlagen in Kopie (nochmals) vor. Der beantragte Reisepass sei ihm bis dato nicht ausgestellt worden, weil notorischerweise Reisepässe erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels ausgestellt würden, weshalb er hiermit auch den Antrag gemäß § 4 AsylG -DV stelle. Er stelle daher die Anträge auf Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und stattdessen Bewilligung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Schutz seines Privat- und Familienlebens in eventu Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX sowie seiner Einvernahme, Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und in weiterer Folge Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, Beachtung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV mit dem Hinweis darauf, dass er den Reisepass nach Erhalt des Aufenthaltstitels sofort nachreichen werde, sobald er ihm ausgestellt worden sei.Er sei im Bundesgebiet voll integriert, habe sich die österreichischen Lebensgewohnheiten angeeignet, habe die Prüfung für das A2 Zeugnis innerhalb kürzester Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet positiv abgeschlossen und bestehe ein besonders inniges Verhältnis zu seinen Angehörigen sowie zu Frau römisch 40 , sodass es gilt, sein Privatleben zu schützen. Zusammenfassend stehe deshalb fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn sowohl auf Dauer als auch vorübergehend wegen seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet absolut unzulässig wäre, weshalb ihm bei vollständiger Abwägung der Fakten auch der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sein werde. Auch wenn sich ein Großteil der Unterlagen bereits im Akt befinde, lege er die Unterlagen in Kopie (nochmals) vor. Der beantragte Reisepass sei ihm bis dato nicht ausgestellt worden, weil notorischerweise Reisepässe erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels ausgestellt würden, weshalb er hiermit auch den Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG -DV stelle. Er stelle daher die Anträge auf Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und stattdessen Bewilligung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Schutz seines Privat- und Familienlebens in eventu Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie seiner Einvernahme, Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und in weiterer Folge Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, Beachtung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV mit dem Hinweis darauf, dass er den Reisepass nach Erhalt des Aufenthaltstitels sofort nachreichen werde, sobald er ihm ausgestellt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den "Antrag auf Erteilung eines
G zurück, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG sowie stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den "Antrag auf Erteilung eines
G zurück, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG sowie stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Begründend traf das BFA Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens, sowie zu seinem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt und wiederholte unter Beweiswürdigung dieselben Textblöcke, die das BFA schon in seinen Feststellungen anführte. Rechtlich führte das BFA nach Anführung von gesetzlichen Bestimmungen und nochmaliger kurzer Wiederholung des Verfahrensganges und Ausführungen zur Schreibweise des Vornamens des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner familiären und sozialen Verhältnisse mehrmals aufgefordert worden sei, diese bekannt zu geben. Jedoch sei er erst beim letzten Mal dieser Aufforderung nachgekommen. Trotzdem müsse dazu gesagt werden, dass es sich hier um keine sehr wesentlichen familiären Bindungen und Beziehungen handle. Der Beschwerdeführer halte sich auch erst seit ca. dreieinhalb Jahren in Österreich auf. Von Beginn an, spätestens nach dem negativen Bescheid in erster Instanz, habe ihm bewusst sein müssen, dass er sich nicht auf Dauer in Österreich niederlassen werde können und hätte er sich somit darauf einstellen müssen, Österreich wieder zu verlassen. Bezüglich seiner Angaben, dass laut Mitteilung sein Aufenthalt seit 06.09.2009 unrechtmäßig gewesen sei, werde angegeben, dass es sich hier um einen Schreibfehler im Bescheid vom 14.04.2015 handle, gemeint gewesen sei der 06.09.2014. Ergänzend zu den beigelegten Unterlagen sei auszuführen, dass er ein A2 Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt habe, es sei aber ein Prüfungszeugnis des ÖSD erforderlich. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass bei der Einvernahme vom 16.07.2015 die Zuziehung eines Übersetzers notwendig gewesen sei, da er nicht in der Lage gewesen sei, der Einvernahme in deutscher Sprache zu folgen. Auch wenn sich somit die eine oder andere Änderung zu seinen Gunsten ergeben habe, sei trotzdem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen gewesen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, die Zurückweisung nicht gemäß § 58 Abs. 9 Z 1-3 AsylG erfolge, sei gemäß § 52 Abs 3 FPG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Weiters kam das BFA zum Schluss, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Schließlich wird § 55 FPG zitiert, und kam das BFA vorerst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. In widersprüchlicher Weise heißt es im letzten Absatz aber, für seinen Fall bedeute das, dass er mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, die Zurückweisung nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins -, 3, AsylG erfolge, sei gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Weiters kam das BFA zum Schluss, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Schließlich wird Paragraph 55, FPG zitiert, und kam das BFA vorerst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. In widersprüchlicher Weise heißt es im letzten Absatz aber, für seinen Fall bedeute das, dass er mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Gegen den genannten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte hiezu vor, dass sein Antrag auf Erteilung eines
EMRK vom 30.04.2015, der seiner Erinnerung zufolge tatsächlich am 17.08.2015 gestellt worden sei, zurückgewiesen werde, gegen ihn eine weitere Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen werde und hiezu dann auch noch festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig wäre, wodurch die Behörde bereits den Spruch des angefochtenen Bescheides mit einer derartigen Vielzahl an Rechtswidrigkeiten belastet habe, sodass der gesamte Bescheid wegen all der, einer Verbesserung nicht mehr zugänglichen, Rechtswidrigkeiten in Richtung Antragsbewilligung abzuändern oder aufzuheben sein werde. Zudem werde auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, anhand derer die belangte Behörde die Frist für eine Beschwerde aus eigenem von zwei Wochen auf eine Woche reduziert habe. Wie sich schon allein aus diesen Positionen erweise, habe die belangte Behörde den angefochten Bescheid mit einer derartigen Vielzahl an Rechtswidrigkeiten regelrecht gespickt, dass ihm Rechtmäßigkeit in keiner Weise zuerkannt werden könne, weshalb er nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens auch ersatzlos dahingehend abzuändern sein werde, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. Dies umso mehr auch deshalb, als sich die Behörde offensichtlich nicht definitiv entscheiden könne oder wolle, ob sie nun über den Antrag vom 30.04.2015 oder den vom 17.08.2015 abspreche, nachdem beide in dem angefochtenen Bescheid angezogen würden.Gegen den genannten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte hiezu vor, dass sein Antrag auf Erteilung eines
, EMRK vom 30.04.2015, der seiner Erinnerung zufolge tatsächlich am 17.08.2015 gestellt worden sei, zurückgewiesen werde, gegen ihn eine weitere Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen werde und hiezu dann auch noch festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig wäre, wodurch die Behörde bereits den Spruch des angefochtenen Bescheides mit einer derartigen Vielzahl an Rechtswidrigkeiten belastet habe, sodass der gesamte Bescheid wegen all der, einer Verbesserung nicht mehr zugänglichen, Rechtswidrigkeiten in Richtung Antragsbewilligung abzuändern oder aufzuheben sein werde. Zudem werde auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, anhand derer die belangte Behörde die Frist für eine Beschwerde aus eigenem von zwei Wochen auf eine Woche reduziert habe. Wie sich schon allein aus diesen Positionen erweise, habe die belangte Behörde den angefochten Bescheid mit einer derartigen Vielzahl an Rechtswidrigkeiten regelrecht gespickt, dass ihm Rechtmäßigkeit in keiner Weise zuerkannt werden könne, weshalb er nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens auch ersatzlos dahingehend abzuändern sein werde, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. Dies umso mehr auch deshalb, als sich die Behörde offensichtlich nicht definitiv entscheiden könne oder wolle, ob sie nun über den Antrag vom 30.04.2015 oder den vom 17.08.2015 abspreche, nachdem beide in dem angefochtenen Bescheid angezogen würden. Nachdem die Behörde seine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erkläre, dann hätte sie ihm aber den Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, nachdem es als notorisch vorausgesetzt werden könne, dass er als indischer Staatsbürger bei einer Abschiebung nach Pakistan in relevanter Weise bedroht wäre. Die Behörde vermische wahllos Feststellungen und Beweiswürdigungen, verwende eine Vielzahl falscher Ausdrücke, wobei die gravierenden Fehler die absolute Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen würden. Weiters verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine Integration im Bundesgebiet. Hätte die Behörde seine Schwester und Frau XXXX einvernommen, so hätte sie auch zu dem unumstößlichen Ergebnis gelangen müssen, dass er im Bundesgebiet über derart enge private und familiäre Bindungen verfüge, dass diese seine Abwesenheit von seinen Angehörigen in Indien derart überwiegen würden, weshalb ihm der beantragte Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens auch zu erteilen gewesen wäre. In der Beschwerde wurde beantragt, ihm den begehrten Aufenthaltstitel allenfalls nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zwecks Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, die Verfahrensanordnungen vom 22.07.2015 und 30.10.2015 als absolut rechtswidrig zu erklären sowie einen Abschiebeaufschub bis 31.12.2016 als letzten Ausreisetag zu gewähren.Nachdem die Behörde seine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erkläre, dann hätte sie ihm aber den Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, nachdem es als notorisch vorausgesetzt werden könne, dass er als indischer Staatsbürger bei einer Abschiebung nach Pakistan in relevanter Weise bedroht wäre. Die Behörde vermische wahllos Feststellungen und Beweiswürdigungen, verwende eine Vielzahl falscher Ausdrücke, wobei die gravierenden Fehler die absolute Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen würden. Weiters verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine Integration im Bundesgebiet. Hätte die Behörde seine Schwester und Frau römisch 40 einvernommen, so hätte sie auch zu dem unumstößlichen Ergebnis gelangen müssen, dass er im Bundesgebiet über derart enge private und familiäre Bindungen verfüge, dass diese seine Abwesenheit von seinen Angehörigen in Indien derart überwiegen würden, weshalb ihm der beantragte Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens auch zu erteilen gewesen wäre. In der Beschwerde wurde beantragt, ihm den begehrten Aufenthaltstitel allenfalls nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zwecks Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, die Verfahrensanordnungen vom 22.07.2015 und 30.10.2015 als absolut rechtswidrig zu erklären sowie einen Abschiebeaufschub bis 31.12.2016 als letzten Ausreisetag zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und 8 Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "
Artikels 8 EMRK vom 30.04.2015 gemäß § 55 AsylG" durch das Bundesamt"Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des "Antrages auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 30.04.2015 gemäß Paragraph 55, AsylG" durch das Bundesamt (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH B 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH B 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084). Der angefochtene Bescheid kann schon deshalb keinen Bestand haben, da sich ein "Antrag auf Erteilung eines
Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass am 17.08.2015 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellt wurde. Dass dieser Antrag im weiteren Verfahren geändert worden wäre, ist den Verwaltungsakten zudem nicht zu entnehmen. Mangels eines Parteienantrages auf Erteilung eines
EMRK vom 30.04.2015 durfte die Behörde nicht den gegenständlichen Bescheid erlassen, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.Der angefochtene Bescheid kann schon deshalb keinen Bestand haben, da sich ein "Antrag auf Erteilung eines
Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass am 17.08.2015 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt wurde. Dass dieser Antrag im weiteren Verfahren geändert worden wäre, ist den Verwaltungsakten zudem nicht zu entnehmen. Mangels eines Parteienantrages auf Erteilung eines
, EMRK vom 30.04.2015 durfte die Behörde nicht den gegenständlichen Bescheid erlassen, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war. Weiters ist zu bemerken, dass das durch das BFA geführte gegenständliche Verfahren auch im Übrigen in vielerlei Hinsicht grob mangelhaft geblieben ist, wenn etwa im Spruch des angefochtenen Bescheides offensichtlich irrtümlich und in Widerspruch zur Begründung die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan festgestellt wurde, die Feststellungen und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid aus den gleichen Textblöcken bestehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt wurde, in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits von einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen und andererseits im Widerspruch dazu von einer unverzüglichen Ausreiseverpflichtung die Rede ist, die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend ist, und hätte das BFA auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 2012 zu seinem Privat- und Familienleben persönlich in konkreter Weise befragt wurde, sowie im Hinblick auf die Stellungnahme vom 21.09.2015, wo die Einvernahme von Zeugen beantragt wurde, die Einvernahme des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugen zu veranlassen gehabt.Weiters ist zu bemerken, dass das durch das BFA geführte gegenständliche Verfahren auch im Übrigen in vielerlei Hinsicht grob mangelhaft geblieben ist, wenn etwa im Spruch des angefochtenen Bescheides offensichtlich irrtümlich und in Widerspruch zur Begründung die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan festgestellt wurde, die Feststellungen und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid aus den gleichen Textblöcken bestehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt wurde, in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits von einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen und andererseits im Widerspruch dazu von einer unverzüglichen Ausreiseverpflichtung die Rede ist, die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend ist, und hätte das BFA auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 2012 zu seinem Privat- und Familienleben persönlich in konkreter Weise befragt wurde, sowie im Hinblick auf die Stellungnahme vom 21.09.2015, wo die Einvernahme von Zeugen beantragt wurde, die Einvernahme des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugen zu veranlassen gehabt. Das BFA wird in der Folge im Hinblick auf den offenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG vom 17.08.2015 ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in sorgfältiger Weise durchzuführen haben.Das BFA wird in der Folge im Hinblick auf den offenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 17.08.2015 ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in sorgfältiger Weise durchzuführen haben. Im Hinblick auf die Behebung des Bescheides sind sowohl der Antrag auf Gewährung eines Abschiebeaufschubes bis 31.12.2016 als auch die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfahrensanordnungen vom 22.07.2015 und 30.10.2015 als obsolet anzusehen. Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.1426768.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.