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{'item': 'W203 2119895-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 25§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 15§ 17§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW203 2119895-1 SpruchW203 2119895-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖ

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 und § 29 Abs. 1 Z 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Wirksamkeit 30.07.2012 wurde die freiwillige Meldung des Beschwerdeführers

§ 25Abs.

1 AHZG zur Bereitschaft an der Teilnahme an Auslandseinsätzen angenommen.1. Mit Wirksamkeit 30.07.2012 wurde die freiwillige Meldung des Beschwerdeführers

Paragraph 25, Absatz eins, AHZG zur Bereitschaft an der Teilnahme an Auslandseinsätzen angenommen.

  1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2015, GZ. 03209-13-KI-2011-K, wurde das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels dessen persönlicher Eignung aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 08.09.2014 festgestellt. Dieser Bescheid ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, GZ. P1037527/12-HPA/2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von 7.743,72 Euro zu ersetzen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen dessen mangelnder Eignung zu Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe und dieser daher - da er während der Bereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe - die seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten habe. Auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 08.09.2014 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE "nicht geeignet" sei. Es seien eine operationspflichtige Atembehinderung sowie eine hochgradige Polyallergie diagnostiziert worden, die nicht auf die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien.
  3. Am 24.10.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und ersuchte um volle Abstandnahme von der Hereinbringung des geforderten Betrages aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die zwangsweise Hereinbringung des Betrages würde für ihn eine besondere Härte darstellen. Hätte die belangte Behörde die zweite Operation, die schließlich im November 2014 durchgeführt worden sei, abgewartet, wäre eine "vorzeitige Entlassung" [gemeint wohl: die Feststellung des vorzeitigen Endes der Auslandsbereitschaft] niemals notwendig gewesen. Er habe "im guten Glauben, dass ein leitender Offizier in seinem Interesse handeln würde", sämtliche bisherigen Bescheide der belangten Behörde akzeptiert, stets in der Hoffnung, dass er seinen Dienst ebenso wie zahlreiche andere, ebenfalls gesundheitlich beeinträchtige Kameraden, vollenden könne. Falls eine Behebung des angefochtenen Bescheides nicht möglich sei, ersuche er um ein gänzliches Absehen von der Einbringung des rückgeforderten Betrages

§ 55Abs.

3 HGG, da er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, sein Girokonto negativ belastet sei, ein offenes Darlehen bestehe, er arbeitslos und Student bis voraussichtlich zum Jahr 2020 sei und Miete in der Höhe von monatlich 450 Euro zu zahlen habe. Als Notstandshilfebezieher würde sich abzüglich der genannten Fixkosten ein monatlicher Negativsaldo (exklusive Lebenshaltungskosten) von 160 Euro ergeben.Falls eine Behebung des angefochtenen Bescheides nicht möglich sei, ersuche er um ein gänzliches Absehen von der Einbringung des rückgeforderten Betrages

Paragraph 55, Absatz 3, HGG, da er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, sein Girokonto negativ belastet sei, ein offenes Darlehen bestehe, er arbeitslos und Student bis voraussichtlich zum Jahr 2020 sei und Miete in der Höhe von monatlich 450 Euro zu zahlen habe. Als Notstandshilfebezieher würde sich abzüglich der genannten Fixkosten ein monatlicher Negativsaldo (exklusive Lebenshaltungskosten) von 160 Euro ergeben.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015 bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein in Folge der Beschwerde durchgeführtes Ermittlungsverfahren auf Basis einer Stellungnahme der zuständigen Militärärztin vom 09.11.2015 ergeben habe, dass die im November 2014 durchgeführte operative Sanierung und Besserung der Nasenatmung nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer auf Grund des bestehenden, polyvalenten, allergischen Asthmas weiterhin bedeutend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Eindeutig erwiesen und vom Beschwerdeführer unbestritten sei auch, dass die Beeinträchtigungen nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Dienst beim Österreichischen Bundesheer stünden. Der ausstehende Betrag sei daher nach den Bestimmungen des § 55 HGG einzubringen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015 bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein in Folge der Beschwerde durchgeführtes Ermittlungsverfahren auf Basis einer Stellungnahme der zuständigen Militärärztin vom 09.11.2015 ergeben habe, dass die im November 2014 durchgeführte operative Sanierung und Besserung der Nasenatmung nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer auf Grund des bestehenden, polyvalenten, allergischen Asthmas weiterhin bedeutend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Eindeutig erwiesen und vom Beschwerdeführer unbestritten sei auch, dass die Beeinträchtigungen nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Dienst beim Österreichischen Bundesheer stünden. Der ausstehende Betrag sei daher nach den Bestimmungen des Paragraph 55, HGG einzubringen.
  3. Mit als "Klarstellung und Neuerlicher Einspruch" tituliertem und an die belangte Behörde, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, dir Volksanwaltschaft und die Parlamentarische Bundesheerkommission gerichtetem Schriftsatz vom 17.12.2015 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die vollständige Abstandnahme von der Einbringung des rückgeforderten Betrages. Er wiederholte dabei im Wesentlichen sein bereits mit der Beschwerde vom 24.10.2015 getätigtes Vorbringen und führte ergänzend zwei als "Präzedenzfälle der Weiterverwendung in einer KPE-Einheit trotz gesundheitlicher Einschränkungen" bezeichnete Beispiele von namentlich näher bezeichneten Bundesheerkameraden an.
  4. Einlangend am 07.04.2015 wurde der unter Punkt
  5. angeführte Schriftsatz samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach begann die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 30.07.2012 und wurde deren vorzeitiges Ende mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014 mit Ablauf des 08.09.2014 festgestellt. Für die Dauer der Auslandseinsatzbereitschaft, während der der Beschwerdeführer zu keinen konkreten Auslandseinsätzen herangezogen wurde, wurden dem Beschwerdeführer Bereitstellungsprämien in der Höhe von insgesamt 7.743,72 Euro ausgezahlt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführer ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZHG lauten (auszugsweise) wie folgt: "
  5. Teil Auslandseinsatzbereitschaft
  6. Abschnitt Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen Verpflichtungszeitraum § 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

§ 1Z 1 lit.

a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25,

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen. [...]
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
  1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
  2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
  3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen. [...] § 29.
(1)Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29,
(1)Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
  1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
  2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten." Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F., (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, i.d.g.F., (auszugsweise) wie folgt: "Übergenuss § 55.
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55,
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4)Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. 3.2.
  1. Zunächst ist die Rechtsqualität des Anbringens des Beschwerdeführers vom 17.12.2015 zu ermitteln. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung des Anbringens durch den Einschreiter oder auf "zufällige Verbalformen" (VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.09.2013, 2011/01/0146; VfSlg 17.082/2003; vgl. auch VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279]) des Einschreiters (VwGH 22.03.2000, 99/04/0203; 30.01.2003, 99/21/0263; 23.11.2011, 2011/12/0005; vgl. auch § 57 Rz 30ff; Aichlreiter, wbl 1997, 238). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger,
  2. Auflage, Rz 152]) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. auch VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung (vgl. VwGH 28.07.2000, 94/09/0308; 28.01.2003, 2001/14/0229; 30.06.2004, 2004/04/14) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; vgl. auch VfSlg 17.082/2003) (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  3. Teilband,
  4. Ausgabe, Rz 38 zu § 13 AVG [S. 179f]).Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung des Anbringens durch den Einschreiter oder auf "zufällige Verbalformen" (VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.09.2013, 2011/01/0146; VfSlg 17.082 aus 2003,; vergleiche auch VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279]) des Einschreiters (VwGH 22.03.2000, 99/04/0203; 30.01.2003, 99/21/0263; 23.11.2011, 2011/12/0005; vergleiche auch Paragraph 57, Rz 30ff; Aichlreiter, wbl 1997, 238). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger,
  5. Auflage, Rz 152]) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche auch VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung vergleiche VwGH 28.07.2000, 94/09/0308; 28.01.2003, 2001/14/0229; 30.06.2004, 2004/04/14) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; vergleiche auch VfSlg 17.082 aus 2003,) (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  6. Teilband,
  7. Ausgabe, Rz 38 zu Paragraph 13, AVG [S. 179f]). Im Lichte des Gesagten ist das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.12.2015 als Vorlageantrag iSd § 15 VwGVG zu werten. Auch wenn dieses nicht ausdrücklich als solches bezeichnet wird und sich diesem in seinem gesamten Inhalt kein ausdrückliches Begehren, die Beschwerde dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen, entnehmen lässt, so lässt doch schon die Bezeichnung als "Neuerlicher Einspruch" im Zusammenhang mit dem Inhalt des Anbringens erkennen, dass der Beschwerdeführer auch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2015 inhaltlich beanstandet und eine neuerliche Überprüfung der Entscheidung begehrt. Das mit der Eingabe vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel ist somit klar und unzweifelhaft erkenn- und erschließbar.Im Lichte des Gesagten ist das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.12.2015 als Vorlageantrag iSd Paragraph 15, VwGVG zu werten. Auch wenn dieses nicht ausdrücklich als solches bezeichnet wird und sich diesem in seinem gesamten Inhalt kein ausdrückliches Begehren, die Beschwerde dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen, entnehmen lässt, so lässt doch schon die Bezeichnung als "Neuerlicher Einspruch" im Zusammenhang mit dem Inhalt des Anbringens erkennen, dass der Beschwerdeführer auch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2015 inhaltlich beanstandet und eine neuerliche Überprüfung der Entscheidung begehrt. Das mit der Eingabe vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel ist somit klar und unzweifelhaft erkenn- und erschließbar. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.12.2015 die Rechtsqualität eines Vorlageantrages zukommt und hat die Beschwerde folgerichtig dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 3.2.
  8. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In der Beschwerde wurde die Rückerstattung der empfangenen Bereitstellungsprämien dem Grunde nach angefochten, während die Höhe des Rückerstattungsbetrages unbestritten blieb, weswegen sich die hier durchzuführende Überprüfung des angefochtenen Bescheides darauf beschränken kann, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Rückerstattungstatbestand im Sinne des § 29 AZHG vorliegt.In der Beschwerde wurde die Rückerstattung der empfangenen Bereitstellungsprämien dem Grunde nach angefochten, während die Höhe des Rückerstattungsbetrages unbestritten blieb, weswegen sich die hier durchzuführende Überprüfung des angefochtenen Bescheides darauf beschränken kann, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Rückerstattungstatbestand im Sinne des Paragraph 29, AZHG vorliegt. Unstrittig wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2014 das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels dessen persönlicher Eignung aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 08.09.2014 festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht Beschwerde erhoben, sodass selbiger in Rechtskraft erwachsen ist und zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 24.10.2015 gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid ein Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid vom 01.10.2014 nicht mehr zulässig war. Auf das Beschwerdevorbringen, dass bei einem entsprechend längeren Zuwarten der belangten Behörde der Feststellungsbescheid betreffend das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft nicht zu erlassen gewesen wäre, ist daher hier nicht näher einzugehen. Ausschlaggebend für die im nunmehr angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Rückerstattung der empfangenen Bereitstellungsprämien war ausschließlich das mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde festgestellte vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft. Ob und inwieweit - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - bei ähnlich gelagerten Konstellationen anderer Angehöriger des Bundesheeres von der belangten Behörde anderslautende Entscheidungen zugunsten dieser Personen getroffen worden sind, ist demnach verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz. Im Übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf die Geltendmachung der prekären wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Diese stellt aber keinen der in § 29 Abs. 4 und 5 AZHG abschließend normierten Gründe dar, die geeignet wären, von einer Rückforderung der Bereitstellungsprämien gänzlich abzusehen. Allerdings wird durch den Verweis in Abs. 3 der zitierten Bestimmung, dem zu Folge bei der Hereinbringung der grundsätzlich rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien § 55 HGG anzuwenden ist, der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnet, dem Beschwerdeführer Zahlungserleichterungen zu gewähren oder - zur Vermeidung besonderer Härten - von der Hereinbringung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Ob und inwieweit die belangte Behörde bei der Hereinbringung des offenen Betrages ihr Ermessen iSd § 55 HGG gesetzeskonform ausgeübt hat, ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und unterliegt somit auch nicht der Überprüfung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.Im Übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf die Geltendmachung der prekären wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Diese stellt aber keinen der in Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG abschließend normierten Gründe dar, die geeignet wären, von einer Rückforderung der Bereitstellungsprämien gänzlich abzusehen. Allerdings wird durch den Verweis in Absatz 3, der zitierten Bestimmung, dem zu Folge bei der Hereinbringung der grundsätzlich rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien Paragraph 55, HGG anzuwenden ist, der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnet, dem Beschwerdeführer Zahlungserleichterungen zu gewähren oder - zur Vermeidung besonderer Härten - von der Hereinbringung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Ob und inwieweit die belangte Behörde bei der Hereinbringung des offenen Betrages ihr Ermessen iSd Paragraph 55, HGG gesetzeskonform ausgeübt hat, ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und unterliegt somit auch nicht der Überprüfung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Die Rückforderung der empfangenen Bereitstellungsprämien in Folge vorzeitiger Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft erfolgte somit zu Recht. 3.2.
  9. Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid. 3.2.4.
  10. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber

§ 15Abs. 1 Vw

GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.2.4.1. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.4.

  1. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.10.2015 (und nicht etwa der Vorlageantrag vom 17.12.2015). Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2015, da durch diese dem Ausgangsbescheid, also dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, endgültig derogiert worden ist (vgl. dazu ebenfalls VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2015, da durch diese dem Ausgangsbescheid, also dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, endgültig derogiert worden ist vergleiche dazu ebenfalls VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.
  2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.5.2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.5.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.5.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Bereitstellungsprämien zurückgefordert hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall angefochtene Rückforderung der Bereitstellungsprämien aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu ausgesprochen wurde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall angefochtene Rückforderung der Bereitstellungsprämien aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu ausgesprochen wurde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2119895.1.00

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