Obsah (12)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 24§ 1§ 2§ 3§ 9§ 33a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW203 2143027-1 SpruchW203 2143027-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlög
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (Vw
GVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 i. d.g.F. (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 6 Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i. d.g.F. (SchPflG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die am XXXX geborene XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) ist die Tochter der Beschwerdeführerin und besucht im Schuljahr 2016/17 die
- Klasse des XXXX (im Folgenden: XXXX ).
- Die am römisch 40 geborene römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) ist die Tochter der Beschwerdeführerin und besucht im Schuljahr 2016/17 die
- Klasse des römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ).
- Am 28.09.2016 suchten die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht der Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum 23.01.2017 bis 03.03.2017 auf Grund eines Forschungsaufenthalts des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin als Adjunct Research Professor an der Curtin University in Perth, Australien, an. Die Position des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin erfordere einen jährlichen Forschungsaufenthalt an der genannten Universität. So habe auch die Zweitbeschwerdeführerin in den vergangenen Jahren bereits sechs Mal in Folge für jeweils 5 bis 6 Wochen die Schule in Australien besucht. Sie habe dadurch die Möglichkeit gehabt, sich die englische Sprache "weit über dem Niveau ihrer Altersklasse" anzueignen und "unzählige Eindrücke und Kenntnisse von Australien, seiner Natur, seiner Geschichte und seiner Gesellschaft zu gewinnen." Darüber hinaus verbinde sie langjährige Freundschaft mit ihren australischen Mitschülern. Nicht zuletzt unterstützten die Aufenthalte immer wichtiger werdende Kompetenzen betreffend Mobilität und Internationalisierung. Die wiederkehrenden Besuche in Australien seien jeweils mit der österreichischen Schule abgestimmt und von dieser – auch, weil die Zweitbeschwerdeführerin eine ausgezeichnete Schülerin sei – stets wohlwollend unterstützt worden. Da der Familie das Familienleben sehr wichtig sei, um die Zweitbeschwerdeführerin nicht dem emotionalen Stress einer längeren Trennung von einem Elternteil auszusetzen und vor allem, um diese von den sich daraus bietenden Möglichkeiten profitieren zu lassen, werde um die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für den besagten Zeitraum ersucht.
- Mit Schreiben der Direktorin des XXXX vom 25.11.2016 wurde das Ansuchen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.09.2016 befürwortet und festgehalten, dass "die Ergebnisse [der Schülerin] wie folgt ausschauen": Deutsch: Gut, Mathematik: Sehr gut, Englisch:
- Mit Schreiben der Direktorin des römisch 40 vom 25.11.2016 wurde das Ansuchen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.09.2016 befürwortet und festgehalten, dass "die Ergebnisse [der Schülerin] wie folgt ausschauen": Deutsch: Gut, Mathematik: Sehr gut, Englisch: Gut.
- Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2016, GZ. IVSchu24/119-2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Zweitbeschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben nicht erteilt. Begründet wurde dies damit, dass die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben einen begründeten Anlass voraussetze. Aus § 9 Abs. 3 und 6 SchPflG ergebe sich, dass ein begründeter Anlassfall nur dann gegeben wäre, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliege, der mit den in Abs. 3 leg. cit. genannten Gründen nach Art und Schwere vergleichbar sei, in der Interessenalge des Schülers liege und dem nicht anders als durch das Fernbleiben des Schülers entsprochen werden könne. Wie sich aus den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung ergebe, sei bei der Erteilung der Genehmigung zum Fernbleiben ein strenger Maßstab anzulegen.Begründet wurde dies damit, dass die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben einen begründeten Anlass voraussetze. Aus Paragraph 9, Absatz 3 und 6 SchPflG ergebe sich, dass ein begründeter Anlassfall nur dann gegeben wäre, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliege, der mit den in Absatz 3, leg. cit. genannten Gründen nach Art und Schwere vergleichbar sei, in der Interessenalge des Schülers liege und dem nicht anders als durch das Fernbleiben des Schülers entsprochen werden könne. Wie sich aus den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung ergebe, sei bei der Erteilung der Genehmigung zum Fernbleiben ein strenger Maßstab anzulegen. Der Forschungsaufenthalt des Kindesvaters sei am ehesten mit dem Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG, nämlich einem außergewöhnlichen Ereignis, vergleichbar. Darunter seien aber eben gerade nicht alljährlich wiederkehrende Ereignisse im Leben eines Schülers oder seiner Familie zu verstehen. Dem geltend gemachten Rechtfertigungsgrund mangle es aber an der erforderlichen Einmaligkeit, sodass dieser kein "außergewöhnliches Ereignis" darstelle. Aus den bisher ergangenen Bewilligungen zum Fernbleiben aus dem gleichem Grund lasse sich kein Rechtsanspruch auf weitere Bewilligungen ableiten. Zweifellos könnten Schüler von Auslandsaufenthalten profitieren – das Kennenlernen fremder Länder und deren Kulturen sowie die Aufrechterhaltung von Kontakten zu den ausländischen Schulkollegen könne aber auch in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.Der Forschungsaufenthalt des Kindesvaters sei am ehesten mit dem Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, SchPflG, nämlich einem außergewöhnlichen Ereignis, vergleichbar. Darunter seien aber eben gerade nicht alljährlich wiederkehrende Ereignisse im Leben eines Schülers oder seiner Familie zu verstehen. Dem geltend gemachten Rechtfertigungsgrund mangle es aber an der erforderlichen Einmaligkeit, sodass dieser kein "außergewöhnliches Ereignis" darstelle. Aus den bisher ergangenen Bewilligungen zum Fernbleiben aus dem gleichem Grund lasse sich kein Rechtsanspruch auf weitere Bewilligungen ableiten. Zweifellos könnten Schüler von Auslandsaufenthalten profitieren – das Kennenlernen fremder Länder und deren Kulturen sowie die Aufrechterhaltung von Kontakten zu den ausländischen Schulkollegen könne aber auch in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Einem zwölfjährigen Kind könne die Trennung von einem Elternteil für einen Zeitraum von 5 Wochen durchaus zugemutet werden. Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass dies nicht zumutbar sei, könne die Gefahr einer emotional belastenden Situation für das Kind durch einen entsprechend kürzeren Auslandsaufenthalt des Elternteiles hintangehalten werden.
- Am 19.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Auslandsaufenthalt ziele vor allem auf den Besuch der dortigen Schule und nicht – wie im angefochtenen Bescheid angenommen – auf die Unterbindung des Trennungsschmerzes vom Vater ab. Gerade in dem Alter, in dem sich die Zweitbeschwerdeführerin derzeit befinde, würde die Teilnahme am englischsprachigen Unterricht in Australien einen außergewöhnlichen Nutzen hinsichtlich des Zugewinns von Kompetenzen und Fähigkeiten eines Kindes darstellen. Der angestrebte Auslandsaufenthalt stelle jedenfalls ein – wenn auch bisher alljährliche stattfindendes – außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin dar. Die Zweitbeschwerdeführerin erbringe herausragende schulische Leistungen und das XXXX unterstütze den angestrebten Auslandsaufenthalt. Eine abschlägige behördliche Entscheidung käme einer Nichtbeachtung des Engagements und der Leistungsbereitschaft der Schülerin gleich und wäre für diese frustrierend und demotivierend im Hinblick auf ihre gesamte weitere Bildungskarriere. Die bisherigen 5, jeweils fünfwöchigen Auslandsaufenthalte der Zweitbeschwerdeführerin seien von den zuständigen Schulbehörden stets bewilligt worden. Da sich während dieses Zeitraumes die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht geändert hätten, wäre es auch im Sinne der Kontinuität der Rechtsprechung notwendig gewesen, auch das aktuelle Ansuchen zu bewilligen. Eine Verlegung des Auslandsaufenthalts in die unterrichtsfreie Zeit sei nicht möglich, da der Vater der Schülerin nur im Zeitfenster Jänner bis Anfang März eines jeden Jahres eine entsprechende Einladung erhalte und er sich daher den Zeitpunkt der Forschungsprofessur nicht aussuchen könne.Der Auslandsaufenthalt ziele vor allem auf den Besuch der dortigen Schule und nicht – wie im angefochtenen Bescheid angenommen – auf die Unterbindung des Trennungsschmerzes vom Vater ab. Gerade in dem Alter, in dem sich die Zweitbeschwerdeführerin derzeit befinde, würde die Teilnahme am englischsprachigen Unterricht in Australien einen außergewöhnlichen Nutzen hinsichtlich des Zugewinns von Kompetenzen und Fähigkeiten eines Kindes darstellen. Der angestrebte Auslandsaufenthalt stelle jedenfalls ein – wenn auch bisher alljährliche stattfindendes – außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin dar. Die Zweitbeschwerdeführerin erbringe herausragende schulische Leistungen und das römisch 40 unterstütze den angestrebten Auslandsaufenthalt. Eine abschlägige behördliche Entscheidung käme einer Nichtbeachtung des Engagements und der Leistungsbereitschaft der Schülerin gleich und wäre für diese frustrierend und demotivierend im Hinblick auf ihre gesamte weitere Bildungskarriere. Die bisherigen 5, jeweils fünfwöchigen Auslandsaufenthalte der Zweitbeschwerdeführerin seien von den zuständigen Schulbehörden stets bewilligt worden. Da sich während dieses Zeitraumes die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht geändert hätten, wäre es auch im Sinne der Kontinuität der Rechtsprechung notwendig gewesen, auch das aktuelle Ansuchen zu bewilligen. Eine Verlegung des Auslandsaufenthalts in die unterrichtsfreie Zeit sei nicht möglich, da der Vater der Schülerin nur im Zeitfenster Jänner bis Anfang März eines jeden Jahres eine entsprechende Einladung erhalte und er sich daher den Zeitpunkt der Forschungsprofessur nicht aussuchen könne. All die aufgezeigten Fragen hätten durch eine Einvernahme der Schulleiterin sowie der Beschwerdeführerin geklärt werden können. Eine derartige Beweisaufnahme durch die belangte Behörde sei aber gänzlich unterblieben, was eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften darstelle. Der Beschwerde wurden ein Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2015/16 sowie Empfehlungen der Schulleiterin der South Perth Primary School und der australischen Klassenlehrerin, die die Zweitbeschwerdeführerin im letzten Schuljahr für 5 Wochen unterrichtet hatte, beigelegt.
- Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde am 21.12.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 23.12.2016 einlangte. Im Zuge der Weiterleitung der Beschwerde verwies die belangte Behörde darauf, dass eine weitere Einvernahme der Schulleiterin des XXXX nicht notwendig gewesen sei, da dem Ansuchen ohnehin bereits ein Befürwortungsschreiben beigelegt worden sei. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass sich die bezughabende Judikatur in den letzten Jahren nicht geändert habe, sei darauf zu verweisen, dass die Judikatur des seit 2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls zu berücksichtigen sei. Auch könne aus etwaigen früher erfolgten Bewilligungen kein Rechtsanspruch für zukünftige Bewilligungen abgeleitet werden, vielmehr liege genau in den wiederholt getätigten Auslandsaufenthalten der Grund dafür, dass es sich dabei um keine "außergewöhnlichen Ereignisse" handle. Der Schulerfolg spiele für die Genehmigung des Fernbeliebens keine Rolle.Im Zuge der Weiterleitung der Beschwerde verwies die belangte Behörde darauf, dass eine weitere Einvernahme der Schulleiterin des römisch 40 nicht notwendig gewesen sei, da dem Ansuchen ohnehin bereits ein Befürwortungsschreiben beigelegt worden sei. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass sich die bezughabende Judikatur in den letzten Jahren nicht geändert habe, sei darauf zu verweisen, dass die Judikatur des seit 2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls zu berücksichtigen sei. Auch könne aus etwaigen früher erfolgten Bewilligungen kein Rechtsanspruch für zukünftige Bewilligungen abgeleitet werden, vielmehr liege genau in den wiederholt getätigten Auslandsaufenthalten der Grund dafür, dass es sich dabei um keine "außergewöhnlichen Ereignisse" handle. Der Schulerfolg spiele für die Genehmigung des Fernbeliebens keine Rolle. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- Zu Spruchpunkt A: 2.1.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten
Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Absatz 2, leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2leg.
cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3leg.
cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 9Abs. 1, 1. Teilsatz Sch
PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Paragraph 9, Absatz eins, eins, Teilsatz SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
- Erkrankung des Schülers,
- mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Absatz 4, leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Absatz 5, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
§ 33aAbs.
1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.
Absatz 6, leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.
§ 24Abs.
1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Paragraph 24, Absatz eins, eins, Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. 2.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis März 2017 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.Unstrittig ist, dass die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis März 2017 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG unterliegt. Zu prüfen ist, ob im Falle der Zweitbeschwerdeführerin ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
§ 9Abs. 3 Sch
PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
§ 9Abs. 6 Sch
PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dabei ist – wie sich etwa auch aus dem Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998 ergibt – von der zuständigen Schulbehörde ein strenger Maßstab anzulegen. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Da verfahrensgegenständlich das Fernbleiben keinesfalls aus Rücksicht auf die (körperliche) Gesundheit des Kindes erfolgt, bleibt zu prüfen, ob ein im Bereich der Familie des Schülers eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen, jedenfalls aber nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG). Schon daraus lässt sich ableiten, dass es alljährlich wiederkehrenden Ereignissen an der für eine Genehmigung zum Fernbleiben zwingend erforderlichen Außergewöhnlichkeit mangelt. Auch die in § 9 Abs. 4 SchPflG ausdrücklich getroffene Festlegung, wonach die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft von Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung am Schulbesuch anzusehen ist, lässt die klare Intention des Gesetzgebers erkennen, dass regelmäßig wiederkehrende Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Eltern des Schülers ein Fernbleiben vom Unterricht nicht zu rechtfertigen vermögen.Da verfahrensgegenständlich das Fernbleiben keinesfalls aus Rücksicht auf die (körperliche) Gesundheit des Kindes erfolgt, bleibt zu prüfen, ob ein im Bereich der Familie des Schülers eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen, jedenfalls aber nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Schon daraus lässt sich ableiten, dass es alljährlich wiederkehrenden Ereignissen an der für eine Genehmigung zum Fernbleiben zwingend erforderlichen Außergewöhnlichkeit mangelt. Auch die in Paragraph 9, Absatz 4, SchPflG ausdrücklich getroffene Festlegung, wonach die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft von Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung am Schulbesuch anzusehen ist, lässt die klare Intention des Gesetzgebers erkennen, dass regelmäßig wiederkehrende Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Eltern des Schülers ein Fernbleiben vom Unterricht nicht zu rechtfertigen vermögen. Im Lichte des Gesagten kann daher zwar ein einmaliger, berufsbedingter Auslandsaufenthalt eines Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht rechtfertigen (vgl. dazu etwa BVwG 06.04.2016, W129 2122799-1; 27.01.2015, W224 2014708-1; 12.12.2014, W203 2015085-1), während dem gegenüber der jährlich wiederkehrende, im Zeitraum von Ende Jänner bis Anfang März 2017 bereits zum sechsten Mal geplante Forschungsaufenthalt des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin in Australien kein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. deren Familie darstellt.Im Lichte des Gesagten kann daher zwar ein einmaliger, berufsbedingter Auslandsaufenthalt eines Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht rechtfertigen vergleiche dazu etwa BVwG 06.04.2016, W129 2122799-1; 27.01.2015, W224 2014708-1; 12.12.2014, W203 2015085-1), während dem gegenüber der jährlich wiederkehrende, im Zeitraum von Ende Jänner bis Anfang März 2017 bereits zum sechsten Mal geplante Forschungsaufenthalt des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin in Australien kein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. deren Familie darstellt. Auch aus dem Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den letzten Jahren trotz – oder, wie in der Beschwerde vorgebracht, gerade wegen – der regelmäßigen, mehrwöchigen Abwesenheiten von ihrer Stammschule auf Grund der Auslandsaufenthalte sehr gute schulische Leistungen erbracht hat, und dass ein weiterer derartiger Auslandsaufenthalt sowohl von der Schulleiterin des XXXX als auch von der Direktorin der australischen Gastschule befürwortet wird, lässt sich für das Ansinnen der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da sich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich aus § 9 SchPflG ergeben, und demnach weder der bisherige schulische Erfolg noch etwaige Befürwortungsschreiben von Lehrkräften diesbezüglich von Relevanz sind.Auch aus dem Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den letzten Jahren trotz – oder, wie in der Beschwerde vorgebracht, gerade wegen – der regelmäßigen, mehrwöchigen Abwesenheiten von ihrer Stammschule auf Grund der Auslandsaufenthalte sehr gute schulische Leistungen erbracht hat, und dass ein weiterer derartiger Auslandsaufenthalt sowohl von der Schulleiterin des römisch 40 als auch von der Direktorin der australischen Gastschule befürwortet wird, lässt sich für das Ansinnen der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da sich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich aus Paragraph 9, SchPflG ergeben, und demnach weder der bisherige schulische Erfolg noch etwaige Befürwortungsschreiben von Lehrkräften diesbezüglich von Relevanz sind. Ebenso wenig sind die bisher von den Schulbehörden – aus welchen Gründen immer – erfolgten Genehmigungen des Fernbleibens während der ersten fünf Schuljahre der Zweitbeschwerdeführerin, die auf Grund der oben dargelegten Erwägungen im Wiederholungsfall keine Deckung in § 9 SchPflG finden, geeignet, einen Anspruch auf weitere derartige Genehmigungen des Fernbleibens zu begründen.Ebenso wenig sind die bisher von den Schulbehörden – aus welchen Gründen immer – erfolgten Genehmigungen des Fernbleibens während der ersten fünf Schuljahre der Zweitbeschwerdeführerin, die auf Grund der oben dargelegten Erwägungen im Wiederholungsfall keine Deckung in Paragraph 9, SchPflG finden, geeignet, einen Anspruch auf weitere derartige Genehmigungen des Fernbleibens zu begründen. Schließlich geht auch das Vorberingen, die belangte Behörde habe auf Grund der unterbliebenen Einvernahme der Schulleiterin im Vorfeld ihrer Entscheidung das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel behaftet, ins Leere, da einerseits ein Befürwortungsschreiben vorliegt und andererseits – wie gezeigt – eine Befürwortung des Auslandsaufenthalt ohnehin nicht geeignet ist, das Fernbleiben zu rechtfertigen. Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit mangels Vorliegens eines begründeten Anlassfalles nicht erteilt hat. 2.
- Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B: 3.1.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher
Spruchpunkt B zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2143027.1.00