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{'item': 'W213 2139203-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW213 2139203-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.04.2014 wurde er ein Karenzurlaub gemäß § 75c BDG gewährt.Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.04.2014 wurde er ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75 c, BDG gewährt. Während dieser Zeit wurden die Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber bezahlt. Die Beschwerdeführerin trat am 01.05.2014 nach Ablauf des Karenzurlaubes wieder ihren Dienst an. Die Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge wurden im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.05.2016 vom Dienstgeber nicht in Abzug gebracht, sondern der Beschwerdeführerin überwiesen. Dadurch entstand ein Übergenuss i. H.v. € 11.328,

  1. Beginnend mit 01.07.2016 wird diese Übergenuss durch Einbehaltung monatlicher Raten i.H.v. € 113,86 von den Monatsbezügen der Beschwerdeführerin hereingebracht. Mit Schreiben vom 08.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter die bescheidmäßige Feststellung der Höhe des Übergenusses sowie des Zeitraumes, in welchem dieser angefallen ist. Ferner beantragte sie die Einbehaltung der oben genannten Raten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer Rückzahlungspflicht einzustellen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der noch festzustellende Übergenuss jedenfalls in gutem Glauben empfangen worden sei und daher eine Rückzahlungspflicht nicht bestehe. Mit Schreiben vom 29.08.2016 brachte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass mangels Deaktivierung des Codes im betriebsinternen System der automationsunterstützte Bundesbesoldung (SAP), welcher dafür gesorgt habe, dass in der Zeit des Karenzurlaubs die Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmerin durch den Dienstgeber bezahlt wurden, ab dem 01.05.2014 bis 31.05.2016 die sozial-Pensionsversicherungsbeiträge nicht in Abzug gebracht worden seien. Dadurch habe sich ein Übergenuss i.H.v. € 11.328,28 ergeben. Bei der Bemessung der Rückzahlungsrate i.H.v. € 109,41 seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Mit Schriftsatz vom 14.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter außer Streit, dass * ein Karenzurlaub gemäß § 75c BDG in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.04.2014 in Anspruch genommen worden sei und dass* ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75 c, BDG in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.04.2014 in Anspruch genommen worden sei und dass * im Zeitraum vom 01.05.2014 bis
  2. 2016 weniger Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden seien, als in den Monaten nach dem Mai
  3. Allerdings betrage die Höhe der monatlich einbehaltenen Raten € 113,86 und nicht wie von der belangten Behörde angegeben € 109,
  4. Die belangte Behörde habe keinerlei Beweisergebnisse vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin beim Empfang der Leistung nicht gutgläubig gewesen sei. Ohne eine rechtskräftige Feststellung eines nicht im guten Glauben empfangen Übergenusses könne ein solcher überhaupt nicht einbehalten werden. Die belangte Behörde müsse darlegen aus welchen Argumenten und aus welchen Gründen heraus die Ansicht vertreten werde, dass der Übergenuss nicht in gutem Glauben empfangen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrem Karenzurlaub eine Teilzeitbeschäftigung bei der belangten Behörde ausgeübt. Während dieses Zeitraumes seien von ihrem Bruttogehalt nur sehr geringe Beiträge abgezogen worden. Danach habe die Beschwerdeführerin eine zweijährige Absenz unter Entfall ihrer Bezüge - sohin auch unter Entfall eines auszuzahlenden brutto Monatsbezuges und eines angewiesenen Nettobezuges - absolviert. Beim Wiedereinstieg als volle Arbeitskraft seien ihr unter dem Titel Steuern weitere Abzüge von ihrem Bruttolohn worden. Aufgrund dieser speziellen Konstellation des Falles könne nicht schlüssig und nachvollziehbar behauptet werden, dass es der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen und dass sie sich in den Lohnverrechnungskürzeln der belangten Behörde soweit hätte auskennen müssen, dass von ihrem Bruttolohn mehr an Abgaben in Abzug zu bringen gewesen wäre, als jene die die Behörde ohnedies abgezogen habe. Die Beschwerdeführerin sei Exekutivbeamten und habe mit Lohnverrechnung nichts gemein. Sie habe keine diesbezügliche Ausbildung erhalten und wissen nicht welche Punkte unter den Abzügen grundsätzlich aufzulisten seien. Für den Durchschnittsbürger und eine Maßfigur seien zwar grundsätzlich steuerliche Abzüge klar, im Detail aber und vor allem in welcher Höhe, sei jedoch vermutlich für mehr als 98 % der Personen, die einer Maßfigur zugrundezulegen seien, nicht nachvollziehbar. Es sei daher von einer gutgläubigen Empfangnahme des Gehaltes der Beschwerdeführerin seit Wiederantritt des Dienstes nach der Karenz auszugehen. Die belangte Behörde erließ am 03.10.2016 den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "I. Aufgrund ihres Antrages vom 08.07.2016 wird gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 festgestellt, dass sie zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2016 Unrecht empfangenen Leistungen (Pensions-und Sozialversicherungsbeiträge) in einer Gesamthöhe von brutto € 11.328,28 an den Bund verpflichtet sind."I. Aufgrund ihres Antrages vom 08.07.2016 wird gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 festgestellt, dass sie zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2016 Unrecht empfangenen Leistungen (Pensions-und Sozialversicherungsbeiträge) in einer Gesamthöhe von brutto € 11.328,28 an den Bund verpflichtet sind. II. Ihr Antrag vom 08.07.2016 auf Einstellung der Einbehaltung von Raten wird gemäß § 13a Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen."römisch zwei. Ihr Antrag vom 08.07.2016 auf Einstellung der Einbehaltung von Raten wird gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 13a GehG ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Leistungen, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel vorhanden sei, zu Unrecht empfangen seien.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13 a, GehG ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Leistungen, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel vorhanden sei, zu Unrecht empfangen seien. Für die Beurteilung der Frage ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages guter Glaube zuzubilligen sei, komme es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle an. Gutgläubigkeit sei schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nach objektiver Beurteilung - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte hegen müssen. Die belangte Behörde stellte fest, dass nach Beendigung des Karenzurlaubes und Wiederantritt des Dienstes ab dem 01.05.2014 kein gültiger Titel für die Empfangnahme von Sozial-und Pensionsversicherungsbeiträgen vorgelegen habe. Die überwiesenen Beträge i.H.v. € 11.328,28 seien daher als zu Unrecht empfangene Leistungen zu qualifizieren. Es sei erkennbar gewesen, dass die Auszahlung der Bezüge ohne entsprechende Rechtsgrundlage und unbeabsichtigt erfolgt sei. In den Monatsabrechnungen sei der Vermerk "DN-SV lfd. vom DG bezahlt" enthalten gewesen. Damit sei objektiv erkennbar gewesen, dass die Pensions-und Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber bezahlt und nicht in Abzug gebracht worden seien. Bei einer Beamtin, die seit 01.01.1994 im Exekutivdienst verwendet worden sei, könne vorausgesetzt werden, dass dieser bekannt sei, dass sich das Nettogehalt erst nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebe. Es hätte daher der Beschwerdeführerin bei gebotener Sorgfalt auffallen müssen, dass die Sozial-und Pensionsversicherungsbeiträge nicht in Abzug gebracht worden seien. Der Irrtum der auszahlenden Stelle sei damit auch ohne gesonderte Ausbildung in der Lohnverrechnung objektiv erkennbar gewesen. Ferner sei davon auszugehen, dass jemand nach einem Wechsel von Teil- auf Vollzeitbeschäftigung seine Bezüge auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren. Auch aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführerin der ausbezahlte Übergenuss auffallen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte daher objektiv gesehen an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen Zweifel haben müssen, weshalb ein Empfang dieser Leistungen in gutem Glauben auszuschließen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges vorgebracht wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Beträge gutläubig empfangen worden seien. Auf dem Lohnzettel der belangten Behörde seien so viele Informationen mit Kürzeln und sonstigen Abkürzungen vorhanden, dass man einer Exekutivbeamtin, die mit Lohnverrechnung und Sozialversicherungsabgaben überhaupt nicht in Berührung komme, keinen Vorwurf daraus machen könne, dass auch der durchschnittlichen Maßfigur eines korrekten und aufmerksamen Exekutivbedienstete dieser Umstand hätte auffallen müssen. Gerade das sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzung, um den Einwand des guten Glaubens beim Empfang eines Übergenusses zu verneinen. Ein Vergleich der ausbezahlten Bezüge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit denen im Zeitraum nach der Richtigstellung zeige, dass auch einer durchschnittlichen Maßfigur der gegenständliche Übergenuss nicht aufgefallen wäre und daher der Beschwerdeführerin kein Vorwurf zu machen sei. Stelle man die Abrechnung des Monats Februar 2016 der Abrechnung des Monats September 2016 gegenüber, sei ersichtlich, dass bei einem fast identischen Grundbezug (€ 2053,40 im Februar 2016 und € 2141,50 im September 2016) unter dem Punkt "Abzüge" im Februar 2016 € 1015,99 und im September 2016 € 1058,60 aufschienen. Selbst bei genauester Prüfung könne hier auch der Maßfigur des objektiven Beobachters nicht auffallen, dass im Februar 2016 bei einem Gesamtbruttogehalt von € 4254,29 und einem steuerrechtlichen-und sozialversicherungsrechtlichen Abzug von € 1015,99 verglichen mit dem Monat September 2016 in den sämtliche sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Beiträge von einem Gesamtbruttogehalt von € 4509,09 korrekt in der Höhe von € 1058,60 abgerechnet worden seien, zu wenig einbehalten worden seien. Auch den eigens dafür ausgebildeten Mitarbeitern der Lohnverrechnung der belangten Behörde sei dieser Umstand erst nach 2 Jahren erstmals aufgefallen. Auch das belege, dass die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen und verbraucht worden seien. Auch die im gegenständlichen Fall folgende besondere Konstellation, dass vor der zweijährigen vollständigen Karenzierung die Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin herabgesetzt gewesen sei, habe die Erkennbarkeit erschwert. Daran vermöge auch die letzte Zeile der Monatsabrechnung lautend auf "9SIA DN-SV lfd. vom DG bezahlt" nichts zu ändern. Bei einer objektiven Maßfigur sei eben nicht von einem geschulten Lohnbuchhalter oder Steuerberater auszugehen (denen dieses Detail auch 2 Jahre lang nicht aufgefallen sei), sondern eben von einer sorgfältigen durchschnittlichen Person, die wie jede andere mit einem gebotener Sorgfaltsmaßstab eine Monatsabrechnung bzw. einen Monatsbezugszettel ansehe. Jeder werde zustimmen, dass nach der Aufschlüsselung des Bruttogehaltes unter Abzüge, die sich oftmals fast völlig ident dargestellt hätten und nach der Darlegung des Nettogehaltes wohl auch eine besonders sorgfältige Maßfigur nicht weiter mit völlig nachvollziehbaren kürzeren eines Monatsbezugs Zettel nach der wesentlichen Information dieses Schriftstücks beschäftigt hätten. Ferner sei allgemein bekannt, dass auch bei völlig korrekter Abrechnung der Dienstgeberanteile an Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer für den Dienstnehmer während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu bezahlen habe. Es sei daher klar, dass der Übergenuss im guten Glauben bezogen und verbraucht worden sei und daher eine Rückzahlung gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz nicht infrage komme.Es sei daher klar, dass der Übergenuss im guten Glauben bezogen und verbraucht worden sei und daher eine Rückzahlung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz nicht infrage komme. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels verfügt habe, der Beschwerde also eine solche zukomme, sei die Abweisung des Antrags auf Einstellung der Einbehaltung der von der Behörde eigenmächtig festgelegten Raten rechtswidrig. Da materiellrechtlich noch nicht feststehe, ob ein gültiger Titel für die Einbehaltung zu Unrecht erworbener Lohnbestandteile ab 01.07.2016 vorhanden sei, sei die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde rechtswidrig. Darüber hinaus fehle diesbezüglich jegliche Begründung der belangten Behörde. Es werde daher beantragt, * den bekämpften Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Übergenuss durch die Beschwerdeführerin in gutem Glauben empfangen worden sei, in eventu * eine mündliche Verhandlung durchzuführen und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden, in dem der Bescheid behoben und die Feststellung getroffen werden, dass der Übergenuss durch die Beschwerdeführerin in gutem Glauben empfangen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass die Monatsabrechnungen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Vermerk "9SIA DN-SV lfd. vom DG bezahlt" enthielten.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die von der belangten Behörde mit € 11328,28 festgestellte Höhe des Übergenusses nicht bestritten wurde. Die Beschwerdeführerin hat lediglich ins Treffen geführt, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen gutgläubig empfangen zu haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.) § 13a, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 13 a,, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. ... Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Verstreichen eines Karenzurlabs nach § 75c BDG seit 01.05.2014 wieder vollbeschäftigt war. Ebenso unbestritten ist, dass im danach anschließenden Zeitraum bis 31.05.2016 die Sozial- und Pensionsversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin nicht von ihrem Gehalt abgezogen, sondern vom Dienstgeber bezahlt wurden und dieser Umstand durch den Vermerk "9SIA DN-SV lfd. vom DG bezahlt" auf den jeweiligen Monatsabrechnungen ersichtlich war.Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Verstreichen eines Karenzurlabs nach Paragraph 75 c, BDG seit 01.05.2014 wieder vollbeschäftigt war. Ebenso unbestritten ist, dass im danach anschließenden Zeitraum bis 31.05.2016 die Sozial- und Pensionsversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin nicht von ihrem Gehalt abgezogen, sondern vom Dienstgeber bezahlt wurden und dieser Umstand durch den Vermerk "9SIA DN-SV lfd. vom DG bezahlt" auf den jeweiligen Monatsabrechnungen ersichtlich war. Die Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass sie die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).Dem ist entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199). Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der oben erwähnte Vermerk auf den Monatsabrechnungen "9SIA DN-SV lfd. vom DG bezahlt" völlig klar und leicht verständlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um laufende Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge handelt, die vom Dienstgeber bezahlt wurden. Auch ohne Expertenwissen auf dem Gebiet der Lohnverrechnung hätte deshalb die Beschwerdeführerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen haben müssen, da von ihr zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber bezahlt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen hat. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass auch den "Spezialisten und eigens dafür ausgebildeten Mitarbeitern der Lohnverrechnung der belangten Behörde" der gegenständliche Übergenuss erst nach zwei Jahren aufgefallen sei, ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Zwar zeigt sie damit ein eklatantes Kontrollversagen im Zahlungsvollzug der belangten Behörde auf, doch ändert dies nichts an der oben dargelegten objektiven Erkennbarkeit der irrtümlichen Zahlungen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Hereinbringung des Übergenusses vor der bescheidmäßigen Feststellung der Ersatzpflicht unzulässig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 13a Abs. 2 und 3 GehG eine förmliche Absprache über die Ersatzpflicht nur auf Antrag zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Hereinbringung eines Übergenusses schon vor Erlassung eines derartigen Bescheides erfolgen kann (vgl. VwGH, 19.01.1994 GZ. 90/12/0095).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Hereinbringung des Übergenusses vor der bescheidmäßigen Feststellung der Ersatzpflicht unzulässig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2 und 3 GehG eine förmliche Absprache über die Ersatzpflicht nur auf Antrag zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Hereinbringung eines Übergenusses schon vor Erlassung eines derartigen Bescheides erfolgen kann vergleiche VwGH, 19.01.1994 GZ. 90/12/0095). Die Beschwerde war daher gemäß §§ 13a Abs. 1, GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 13 a, Absatz eins,, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier maßgebliche Frage, inwieweit auf Seiten der Beschwerdeführerin beim Empfang der Geldleistungen im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.05.2016 guter Glaube vorhanden war, eindeutig geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2139203.1.00

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