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{'item': 'W214 2123821-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 234§ 6§ 57§ 46Art. 89Art. 135§ 47Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 19a§ 6b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW214 2123821-1 SpruchW 214 2123821-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRC

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss vom 27.08.2015, 8 E 3444/14i, verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über den Beschwerdeführer (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 50.000 Euro.
  2. Mit Beschluss vom 27.08.2015, 8 E 3444/14i, verhängte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über den Beschwerdeführer (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 50.000 Euro. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses (mit Vermerk vom 02.09.2015) und verfügte (

§ 234Abs.

1 Z 1 Geo) die Einhebung der Geldstrafe.Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses (mit Vermerk vom 02.09.2015) und verfügte (

Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo) die Einhebung der Geldstrafe.

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.09.2015 forderte der Kostenbeamte des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27.08.2015 verhängte Geldstrafe/Zwangsstrafe von 50.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8.-- einzuzahlen. Der Mandatsbescheid wurde am 23.09.2015 zugestellt.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.09.2015 forderte der Kostenbeamte des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27.08.2015 verhängte Geldstrafe/Zwangsstrafe von 50.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8.-- einzuzahlen. Der Mandatsbescheid wurde am 23.09.2015 zugestellt.
  3. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer am 30.09.2015 eine Vorstellung, die beim Bezirksgericht am 02.10.2015 einlangte. In dieser führte er aus, das erkennende Gericht verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens EUR 1000.-- das Auslangen zu finden gewesen. Weiters sei der Vorstellungsbescheid "nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden"; dies sei "rechtlich gesehen nicht möglich." Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da sie auf Grund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, weshalb er das Glücksspielgesetz - das dem seinerzeitigen Unterlassungsbegehren zugrunde gelegen hatte - für unionsrechtswidrig halte, und schloss aus dem Verbot der Inländerdiskriminierung, dass im vorliegenden Fall das gesamte Gesetz nicht angewandt werden dürfe. Diese Unanwendbarkeit müsse sich "zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken".
  4. Am 02.10.2015 legte der Kostenbeamte des Bezirksgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am 06.10.2015 einlangte.
  5. Am 20.10.2015 legte der Revisor einen "Amtsvermerk" betreffend das Ermittlungsverfahren mit folgendem Inhalt an: "Ermittlungsschreiben an Vertr. am 20.10.2015".
  6. Am 20.10.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste - darin heißt es ua., am 20.10.2015 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt worden, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden sei -, sodann rechtliche Grundlagen darstellte und - unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausführte, die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Der Kostenbeamte sei von der belangten Behörde am 23.12.2013

§ 6Abs.

2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ermächtigt worden und daher zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG werde dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes namens der belangten Behörde im Mandatsbescheid dem "Justiz-Logo und dem Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. Der Zahlungsauftrag sei im Namen der belangten Behörde und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in (ihrer) Vertretung gefertigt worden. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entspreche den gesetzlichen Erfordernissen und der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts. Die Zulässigkeit einer Vorstellung werde durch § 6b Abs. 4 GEG in der Form eingeschränkt, dass sie nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Dies bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe.6. Am 20.10.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste - darin heißt es ua., am 20.10.2015 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt worden, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden sei -, sodann rechtliche Grundlagen darstellte und - unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausführte, die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Der Kostenbeamte sei von der belangten Behörde am 23.12.2013

Paragraph 6, Absatz 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ermächtigt worden und daher zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz GEG werde dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes namens der belangten Behörde im Mandatsbescheid dem "Justiz-Logo und dem Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. Der Zahlungsauftrag sei im Namen der belangten Behörde und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in (ihrer) Vertretung gefertigt worden. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entspreche den gesetzlichen Erfordernissen und der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts. Die Zulässigkeit einer Vorstellung werde durch Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Form eingeschränkt, dass sie nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Dies bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe. Der Zahlungsauftrag sei

§ 57Abs.

3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, weshalb von der erlangten Behörde neuerlich ein "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" zu erlassen sein werde. (Gemeint war offenbar ein Zahlungsauftrag, der gerade kein Mandatsbescheid zu sein hatte.)Der Zahlungsauftrag sei

Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, weshalb von der erlangten Behörde neuerlich ein "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" zu erlassen sein werde. (Gemeint war offenbar ein Zahlungsauftrag, der gerade kein Mandatsbescheid zu sein hatte.) Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

  1. Mit Schreiben vom 20.11.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, auf Grund der Ausführungen im Vorhaltsschreiben stehe fest, dass "die 14-tägige Frist zur Einleitung des Verfahrens nicht eingehalten worden" sei. Es werde (in diesem Schreiben) nur angeführt, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde; tatsächliche Hinweise auf eine Einleitung fänden sich nicht.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27.08.2015 verhängte Geldstrafe/Zwangsstrafe von EUR 50.000,-- und die Einhebungsgebühr von EUR 8,--einzuzahlen. Die Begründung entspricht den Ausführungen im Vorhaltschreiben vom 20.10.2015, ergänzt um die Darstellung dieses Schreiben selbst (das als Information vom Einleitung des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs.

3 AVG bezeichnet wird) und der darauf erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Feststellungen heißt es, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung sei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weshalb "mit Bescheid (Zahlungsauftrag)" zu entscheiden sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer habe inhaltlich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, die bis dahin erhobenen Tatsachen seien vorgebracht (gemeint: vorgehalten) worden.8. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27.08.2015 verhängte Geldstrafe/Zwangsstrafe von EUR 50.000,-- und die Einhebungsgebühr von EUR 8,--einzuzahlen. Die Begründung entspricht den Ausführungen im Vorhaltschreiben vom 20.10.2015, ergänzt um die Darstellung dieses Schreiben selbst (das als Information vom Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG bezeichnet wird) und der darauf erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Feststellungen heißt es, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung sei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weshalb "mit Bescheid (Zahlungsauftrag)" zu entscheiden sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer habe inhaltlich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, die bis dahin erhobenen Tatsachen seien vorgebracht (gemeint: vorgehalten) worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2016 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. 9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.01.2016 (eingelangt am 03.02.2016). Begründend heißt es, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung nicht Folge gegeben worden. Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen.

§ 46Abs. 2 VSt

G habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.01.2016 (eingelangt am 03.02.2016). Begründend heißt es, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung nicht Folge gegeben worden. Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen.

Paragraph 46, Absatz 2, VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten. Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert hätte. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit - des Glücksspielgesetzes - wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein - wohl als Anregung zu wertender - Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte,

Art. 89Abs.

2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (

Art. 135Abs. 4 B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)

Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert hätte. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit - des Glücksspielgesetzes - wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein - wohl als Anregung zu wertender - Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte,

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (

Artikel 135

, Absatz 4, B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Artikel 89, B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.) Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens EUR 100,-- das Auslangen zu finden gewesen.

  1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27.03.2016 samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 27.08.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 02.09.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher

§ 47AVG i

Vm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 27.08.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 02.09.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach Paragraph 355, EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. 3.2. § 57 AVG lautet:3.2. Paragraph 57, AVG lautet: "

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 01.01.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 01.01.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt: "
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern." Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat

§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id

F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am

  1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
  2. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat

Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am

  1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
  2. Dezember 2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 3.
  3. § 355 EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:3.
  4. Paragraph 355, EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet: "

(1)Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.
(2)Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §.353, Absatz 2."
(2)Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 353,, Absatz 2." 3.4. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:3.4. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise: "
(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(3)Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt." Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014); er trat in dieser Form

§ 19aAbs. 14 GEG id

F Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.1.2015 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014); er trat in dieser Form

Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.1.2015 in Kraft. 3.

  1. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:3.
  2. Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise: "

(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)...
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden." § 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu) ins GEG eingefügt; er trat

§ 19aAbs. 11 GEG id

F Art. 5 Z 14 VaJu am 01.01.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu) ins GEG eingefügt; er trat

Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung Artikel 5, Ziffer 14, VaJu am 01.01.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht". 3.

  1. Die Vorstellung des Beschwerdeführers langte am 02.10.2015 beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am selben Tag gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, bei der sie am 06.10.2015 einlangte, und sodann am 20.10.2015, als der oben erwähnte Amtsvermerk angelegt wurde.3.
  2. Die Vorstellung des Beschwerdeführers langte am 02.10.2015 beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch Paragraph 7, Absatz eins, GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am selben Tag gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, bei der sie am 06.10.2015 einlangte, und sodann am 20.10.2015, als der oben erwähnte Amtsvermerk angelegt wurde. Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 18.09.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan, an dessen Ende sie auch zum Ausdruck bringt, dass der Zahlungsauftrag (gemeint jener vom 08.09.2015)

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten sei, weshalb von ihr "ein Bescheid (Zahlungsauftrag)" zu erlassen gewesen sei. Gemeint ist damit offenbar, dass nicht über die Vorstellung zu entscheiden, sondern ein neuer Bescheid zu erlassen war. Daran ändert auch nichts, dass es in der Schilderung des Verfahrensganges heißt, am 20.10.2015 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt worden, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden sei. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Rechtzeitigkeit auf den ersten Blick erkannt werden kann, liegt darin noch keine Ermittlungstätigkeit (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Es kann daher dahingestellt bleiben, wann die Rechtzeitigkeit überhaupt geprüft worden ist; der 20.10.2015 lag ohnedies bereits außerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG. - Ebenso ist es auch unschädlich, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, sie habe den Beschwerdeführer

§ 57Abs.

3 AVG von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert; diese Vorschrift war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 18.09.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan, an dessen Ende sie auch zum Ausdruck bringt, dass der Zahlungsauftrag (gemeint jener vom 08.09.2015)

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, weshalb von ihr "ein Bescheid (Zahlungsauftrag)" zu erlassen gewesen sei. Gemeint ist damit offenbar, dass nicht über die Vorstellung zu entscheiden, sondern ein neuer Bescheid zu erlassen war. Daran ändert auch nichts, dass es in der Schilderung des Verfahrensganges heißt, am 20.10.2015 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt worden, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden sei. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Rechtzeitigkeit auf den ersten Blick erkannt werden kann, liegt darin noch keine Ermittlungstätigkeit (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Es kann daher dahingestellt bleiben, wann die Rechtzeitigkeit überhaupt geprüft worden ist; der 20.10.2015 lag ohnedies bereits außerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG. - Ebenso ist es auch unschädlich, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, sie habe den Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz 3, AVG von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert; diese Vorschrift war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. 3.7.

§ 6bAbs.

4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3.7.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR

  1. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach Paragraph 355, EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
  2. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden."). Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichts vom 27.08.2015, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50.000 Euro verhängt wurde (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033).Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichts vom 27.08.2015, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50.000 Euro verhängt wurde vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser Beschluss nicht wirksam zugestellt worden wäre oder dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen hätte; dies behauptet sie auch nicht. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrunde läge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Es trifft weiters nicht zu, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte; vielmehr hat sie sogar eine Stellungnahme eingebracht. Soweit die Beschwerde anführt, mit dem angefochtenen Bescheid sei die Vorstellung abgewiesen worden, trifft dies schon nach dem Spruch dieses Bescheides nicht zu; dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei, wie die Beschwerde weiter ausführt, trifft zwar zu, wird aber auch von der belangten Behörde angenommen und ermöglicht gerade erst, einen Bescheid mit dem Inhalt des angefochtenen zu erlassen. Auch Vorschreibung von weiteren EUR 8,-- im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrunde läge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Es trifft weiters nicht zu, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte; vielmehr hat sie sogar eine Stellungnahme eingebracht. Soweit die Beschwerde anführt, mit dem angefochtenen Bescheid sei die Vorstellung abgewiesen worden, trifft dies schon nach dem Spruch dieses Bescheides nicht zu; dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei, wie die Beschwerde weiter ausführt, trifft zwar zu, wird aber auch von der belangten Behörde angenommen und ermöglicht gerade erst, einen Bescheid mit dem Inhalt des angefochtenen zu erlassen. Auch Vorschreibung von weiteren EUR 8,-- im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Der Hinweis auf § 46 Abs. 2 VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Die vom Beschwerdeführer vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung,

Art. 89Abs. 2 i

Vm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag - der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz - mangelte es somit an der Präjudizialität.Der Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2, VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Die vom Beschwerdeführer vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung,

Artikel 89

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag - der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz - mangelte es somit an der Präjudizialität. 3.8. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.3.8. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.9.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2123821.1.00

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