GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 Geo) die Einhebung der Geldstrafe.Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses (mit Vermerk vom 02.09.2015) und verfügte (
Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo) die Einhebung der Geldstrafe.
2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ermächtigt worden und daher zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG werde dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes namens der belangten Behörde im Mandatsbescheid dem "Justiz-Logo und dem Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. Der Zahlungsauftrag sei im Namen der belangten Behörde und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in (ihrer) Vertretung gefertigt worden. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entspreche den gesetzlichen Erfordernissen und der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts. Die Zulässigkeit einer Vorstellung werde durch § 6b Abs. 4 GEG in der Form eingeschränkt, dass sie nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Dies bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe.6. Am 20.10.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste - darin heißt es ua., am 20.10.2015 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt worden, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden sei -, sodann rechtliche Grundlagen darstellte und - unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausführte, die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Der Kostenbeamte sei von der belangten Behörde am 23.12.2013
Paragraph 6, Absatz 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ermächtigt worden und daher zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz GEG werde dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes namens der belangten Behörde im Mandatsbescheid dem "Justiz-Logo und dem Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. Der Zahlungsauftrag sei im Namen der belangten Behörde und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in (ihrer) Vertretung gefertigt worden. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entspreche den gesetzlichen Erfordernissen und der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts. Die Zulässigkeit einer Vorstellung werde durch Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Form eingeschränkt, dass sie nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Dies bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe. Der Zahlungsauftrag sei
3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, weshalb von der erlangten Behörde neuerlich ein "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" zu erlassen sein werde. (Gemeint war offenbar ein Zahlungsauftrag, der gerade kein Mandatsbescheid zu sein hatte.)Der Zahlungsauftrag sei
Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, weshalb von der erlangten Behörde neuerlich ein "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" zu erlassen sein werde. (Gemeint war offenbar ein Zahlungsauftrag, der gerade kein Mandatsbescheid zu sein hatte.) Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3 AVG bezeichnet wird) und der darauf erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Feststellungen heißt es, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung sei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weshalb "mit Bescheid (Zahlungsauftrag)" zu entscheiden sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer habe inhaltlich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, die bis dahin erhobenen Tatsachen seien vorgebracht (gemeint: vorgehalten) worden.8. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27.08.2015 verhängte Geldstrafe/Zwangsstrafe von EUR 50.000,-- und die Einhebungsgebühr von EUR 8,--einzuzahlen. Die Begründung entspricht den Ausführungen im Vorhaltschreiben vom 20.10.2015, ergänzt um die Darstellung dieses Schreiben selbst (das als Information vom Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG bezeichnet wird) und der darauf erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Feststellungen heißt es, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung sei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weshalb "mit Bescheid (Zahlungsauftrag)" zu entscheiden sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer habe inhaltlich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, die bis dahin erhobenen Tatsachen seien vorgebracht (gemeint: vorgehalten) worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2016 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. 9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.01.2016 (eingelangt am 03.02.2016). Begründend heißt es, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung nicht Folge gegeben worden. Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen.
G habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.01.2016 (eingelangt am 03.02.2016). Begründend heißt es, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung nicht Folge gegeben worden. Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen.
Paragraph 46, Absatz 2, VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten. Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert hätte. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit - des Glücksspielgesetzes - wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein - wohl als Anregung zu wertender - Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte,
2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (
Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert hätte. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit - des Glücksspielgesetzes - wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein - wohl als Anregung zu wertender - Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte,
, Absatz 2, B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (
, Absatz 4, B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Artikel 89, B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.) Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens EUR 100,-- das Auslangen zu finden gewesen.
Vm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 27.08.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 02.09.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach Paragraph 355, EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. 3.2. § 57 AVG lautet:3.2. Paragraph 57, AVG lautet: "
F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am
F Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.1.2015 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014); er trat in dieser Form
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.1.2015 in Kraft. 3.
F Art. 5 Z 14 VaJu am 01.01.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu) ins GEG eingefügt; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung Artikel 5, Ziffer 14, VaJu am 01.01.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht". 3.
3 AVG außer Kraft getreten sei, weshalb von ihr "ein Bescheid (Zahlungsauftrag)" zu erlassen gewesen sei. Gemeint ist damit offenbar, dass nicht über die Vorstellung zu entscheiden, sondern ein neuer Bescheid zu erlassen war. Daran ändert auch nichts, dass es in der Schilderung des Verfahrensganges heißt, am 20.10.2015 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt worden, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden sei. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Rechtzeitigkeit auf den ersten Blick erkannt werden kann, liegt darin noch keine Ermittlungstätigkeit (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Es kann daher dahingestellt bleiben, wann die Rechtzeitigkeit überhaupt geprüft worden ist; der 20.10.2015 lag ohnedies bereits außerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG. - Ebenso ist es auch unschädlich, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, sie habe den Beschwerdeführer
3 AVG von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert; diese Vorschrift war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 18.09.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan, an dessen Ende sie auch zum Ausdruck bringt, dass der Zahlungsauftrag (gemeint jener vom 08.09.2015)
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, weshalb von ihr "ein Bescheid (Zahlungsauftrag)" zu erlassen gewesen sei. Gemeint ist damit offenbar, dass nicht über die Vorstellung zu entscheiden, sondern ein neuer Bescheid zu erlassen war. Daran ändert auch nichts, dass es in der Schilderung des Verfahrensganges heißt, am 20.10.2015 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt worden, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden sei. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Rechtzeitigkeit auf den ersten Blick erkannt werden kann, liegt darin noch keine Ermittlungstätigkeit (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Es kann daher dahingestellt bleiben, wann die Rechtzeitigkeit überhaupt geprüft worden ist; der 20.10.2015 lag ohnedies bereits außerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG. - Ebenso ist es auch unschädlich, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, sie habe den Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz 3, AVG von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert; diese Vorschrift war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. 3.7.
4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3.7.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
Vm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag - der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz - mangelte es somit an der Präjudizialität.Der Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2, VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Die vom Beschwerdeführer vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung,
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag - der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz - mangelte es somit an der Präjudizialität. 3.8. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG abzuweisen.3.8. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.9.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.3.9.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2123821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.