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{'item': 'W217 2124132-1'}

Obsah (18)§§ 28Art 133§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 29Art. 131Art. 102Art. 14Art. 81aArtikel 81§ 106§ 1§ 2§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW217 2124132-1 SpruchW217 2124132-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Ein

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in der Folge: BF), geboren am XXXX, Tochter der am 27.03.1998 verstorbenen Volksschullehrerin XXXX, beantragte am 25.09.2015 die Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses über den 30.06.2015 hinaus. Begründend führte sie aus, sie habe das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit Ende Sommersemester 2015 abgeschlossen und beginne nun mit dem Masterstudium Sozioökonomie.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge: BF), geboren am römisch 40 , Tochter der am 27.03.1998 verstorbenen Volksschullehrerin römisch 40 , beantragte am 25.09.2015 die Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses über den 30.06.2015 hinaus. Begründend führte sie aus, sie habe das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit Ende Sommersemester 2015 abgeschlossen und beginne nun mit dem Masterstudium Sozioökonomie.
  3. Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zl. 4765.070658/0019-aps/2010, wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag vom 25.09.2015 auf Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses nach der am 27.03.1998 verstorbenen Volksschullehrerin XXXX über den 30.06.2015 hinaus

§ 17Abs.

2e PG 1965 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat,

§ 17Abs.

2 PG 1965 auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebühre, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde. Zur Schul- oder Berufsausbildung zähle auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Die BF habe das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften laut ihren eigenen Angaben mit dem Bachelor abgeschlossen.2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zl. 4765.070658/0019-aps/2010, wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag vom 25.09.2015 auf Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses nach der am 27.03.1998 verstorbenen Volksschullehrerin römisch 40 über den 30.06.2015 hinaus

Paragraph 17, Absatz 2 e, PG 1965 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat,

Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebühre, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde. Zur Schul- oder Berufsausbildung zähle auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Die BF habe das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften laut ihren eigenen Angaben mit dem Bachelor abgeschlossen.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 erhob die BF fristgemäß Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2015 und brachte dazu vor, sie habe im Sommersemester 2015 das Bachelorstudium an der XXXX abgeschlossen, für das sie einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrer am 27.03.1998 verstorbenen Mutter bezogen habe. Seit dem Wintersemester 2015 betreibe sie ein konsekutives Masterstudium an der XXXX. Am 25.09.2015 habe sie aufgrund ihres Masterstudiums den gegenständlichen Antrag auf Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses über den 30.06.2015 hinaus gestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 erhob die BF fristgemäß Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2015 und brachte dazu vor, sie habe im Sommersemester 2015 das Bachelorstudium an der römisch 40 abgeschlossen, für das sie einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrer am 27.03.1998 verstorbenen Mutter bezogen habe. Seit dem Wintersemester 2015 betreibe sie ein konsekutives Masterstudium an der römisch 40 . Am 25.09.2015 habe sie aufgrund ihres Masterstudiums den gegenständlichen Antrag auf Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses über den 30.06.2015 hinaus gestellt. Auch die belangte Behörde habe nicht bestritten, dass die BF nachweislich sowohl die normierte Altersgrenze als auch das Kriterium der überwiegenden Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch das Masterstudium erfülle. Die BF verkenne zwar nicht, dass das von ihr abgeschlossene Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine abgeschlossene Berufsausbildung darstelle, jedoch sei ihr dennoch ein Waisenversorgungsgenuss zuzuerkennen: Bei näherer Betrachtung der Absätze 2a bis 2f des § 17 PG sei erkennbar, dass diese Bestimmungen den Voraussetzungen des Familienbeihilfebezuges nachempfunden seien. Dies sei auch kein Zufall, denn durch die Einfügung des Abs. 2a sei "der Anspruch auf den Waisenversorgungsgenuss für Studierende, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, in der überwiegenden Zahl der Fälle an die Zuerkennung der vergleichbaren Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz geknüpft." Keinen anderen Zweck erfülle die neue Formulierung der Absätze 2 und 2a sowie die Einfügung der Absätze 2b bis 2f durch BGBl. 121/
  4. Im Verfassungsausschuss sei dazu ein Abänderungsantrag eingebracht worden, der zum Waisenversorgungsgenuss die "Anpassung an die laufende Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz durch Anhebung der Altersobergrenze vom
  5. auf das
  6. Lebensjahr bei Nachweis des Mindeststudienerfolges oder bei Ableistung des Präsenzdienstes" vorgesehen habe. "Mit der jüngsten Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes wird die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe auch für Waisen auf das
  7. Lebensjahr bei Nachweis des Mindeststudienerfolges oder bei Ableistung des Präsenzdienstes angehoben. Die Regelungen über das Gebühren des Waisenversorgungsgenusses sind entsprechend anzugleichen." Die Fassung des § 17 Abs. 2e PG sei bis heute unverändert geblieben.Bei näherer Betrachtung der Absätze 2a bis 2f des Paragraph 17, PG sei erkennbar, dass diese Bestimmungen den Voraussetzungen des Familienbeihilfebezuges nachempfunden seien. Dies sei auch kein Zufall, denn durch die Einfügung des Absatz 2 a, sei "der Anspruch auf den Waisenversorgungsgenuss für Studierende, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben, in der überwiegenden Zahl der Fälle an die Zuerkennung der vergleichbaren Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz geknüpft." Keinen anderen Zweck erfülle die neue Formulierung der Absätze 2 und 2a sowie die Einfügung der Absätze 2b bis 2f durch Bundesgesetzblatt 121 aus 1992,. Im Verfassungsausschuss sei dazu ein Abänderungsantrag eingebracht worden, der zum Waisenversorgungsgenuss die "Anpassung an die laufende Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz durch Anhebung der Altersobergrenze vom
  9. auf das
  10. Lebensjahr bei Nachweis des Mindeststudienerfolges oder bei Ableistung des Präsenzdienstes" vorgesehen habe. "Mit der jüngsten Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes wird die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe auch für Waisen auf das
  11. Lebensjahr bei Nachweis des Mindeststudienerfolges oder bei Ableistung des Präsenzdienstes angehoben. Die Regelungen über das Gebühren des Waisenversorgungsgenusses sind entsprechend anzugleichen." Die Fassung des Paragraph 17, Absatz 2 e, PG sei bis heute unverändert geblieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt. Es könne also sowohl für ein weiteres Diplom- und Bachelorstudium als auch für konsekutive Studien wie Master- und Doktoratsstudien Familienbeihilfe bezogen werden. Gleiches gelte im Unterhaltsrecht, das im Übrigen auch an die Regelungen der Familienbeihilfe anknüpfe. Bereits daraus folge der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss für das Masterstudium und damit die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Auch der OGH habe im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht zutreffend auf folgenden Umstand hingewiesen: "Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zu Grunde läge. So können manche Fächer an manchen Universitäten in Form eines Bachelor- und anschließenden Masterstudiums absolviert werden, an anderen Universitäten in Form des (traditionellen) Diplomstudiums mit einer Gliederung in üblicherweise (zumindest) zwei Studienabschnitte." Wenn die belangte Behörde für ein Diplomstudium einen Waisenversorgungsgenuss gewähre, nicht aber für ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium, so unterstelle sie § 17 PG fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt und verletze die BF dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.Wenn die belangte Behörde für ein Diplomstudium einen Waisenversorgungsgenuss gewähre, nicht aber für ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium, so unterstelle sie Paragraph 17, PG fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt und verletze die BF dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch eine Interpretation des § 17 Abs. 2e PG, auf den sich die belangte Behörde explizit stütze, führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert seien. Durch die Verwendung der Worte "zählt auch" werde klar zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich erweitert werden solle. Nicht nur der Besuch von Lehrveranstaltungen oder das unmittelbare Ablegen von Prüfungen solle umfasst sein, sondern auch die Prüfungsvorbereitung und wohl auch das Verfassen der Abschlussarbeit. Daraus eine Einschränkung abzuleiten, würde die Bedeutung dieser Bestimmung in ihr Gegenteil verkehren. In diesem Zusammenhang könne das Wort "einen" in der Wendung "einen akademischen Grad" niemals als Zahlwort, sondern nur als unbestimmter Artikel zu verstehen sein. Aus § 17 Abs. 2e Satz 1 PG könne daher niemals eine Einschränkung auf lediglich einen Studienabschluss abgeleitet werden.Auch eine Interpretation des Paragraph 17, Absatz 2 e, PG, auf den sich die belangte Behörde explizit stütze, führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert seien. Durch die Verwendung der Worte "zählt auch" werde klar zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich erweitert werden solle. Nicht nur der Besuch von Lehrveranstaltungen oder das unmittelbare Ablegen von Prüfungen solle umfasst sein, sondern auch die Prüfungsvorbereitung und wohl auch das Verfassen der Abschlussarbeit. Daraus eine Einschränkung abzuleiten, würde die Bedeutung dieser Bestimmung in ihr Gegenteil verkehren. In diesem Zusammenhang könne das Wort "einen" in der Wendung "einen akademischen Grad" niemals als Zahlwort, sondern nur als unbestimmter Artikel zu verstehen sein. Aus Paragraph 17, Absatz 2 e, Satz 1 PG könne daher niemals eine Einschränkung auf lediglich einen Studienabschluss abgeleitet werden. Dem Universitätsgesetz 2002 als maßgebliche Ausbildungsvorschrift liege das Bologna-Modell zu Grunde. Die ureigene Verbindung zwischen Bachelor- und Masterstudium ergebe sich eindeutig aus § 64 Abs. 5 letzter Satz Universitätsgesetz 2002: "Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt."Dem Universitätsgesetz 2002 als maßgebliche Ausbildungsvorschrift liege das Bologna-Modell zu Grunde. Die ureigene Verbindung zwischen Bachelor- und Masterstudium ergebe sich eindeutig aus Paragraph 64, Absatz 5, letzter Satz Universitätsgesetz 2002: "Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt." Auch aus dem von der BF angestrebten Berufsziel, für dessen Erreichung die Absolvierung des aktuellen Masterstudiums essenziell sei, folge, dass ihre Berufsausbildung erst durch Abschluss des konsekutiven Masterstudiums beendet sei.
  12. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor und teilte mit, dass die BF seit 01.04.1998 einen Waisenversorgungsgenuss beziehe. Mit Bescheid vom 22.03.2010 sei die Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses ab 01.02.2010, über das
  13. Lebensjahr hinaus, gewährt worden. Die BF studiere seit dem Wintersemester 2010 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Familienbeihilfe sei bis 30.09.2014 gewährt worden. Am 09.07.2014 habe die BF mitgeteilt, sie werde die Familienbeihilfe nicht mehr bekommen, da sie mit nächstem Semester über die Toleranzsemester hinaus sei. Nachdem sie vergangenes Studienjahr aber einige ECTS Punkte gemacht habe, bzw. nächstes Studienjahr weiterhin viele machen werde, betreibe sie ihr Studium ernsthaft und zielstrebig. Seit August 2013 sei die BF bei der XXXX GesmbH tätig. Die Gehaltsabrechnung für Juli 2014 weise einen Auszahlungsbetrag von € XXXX aus. Der Waisenversorgungsgenuss sei daher vom Stadtschulrat für Wien weitergewährt worden. Mit Sommersemester 2015 habe die BF das Bachelorstudium an der XXXX abgeschlossen. Ab Wintersemester 2015 habe sie das Masterstudium begonnen. Die Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass ein akademischer Grad bereits erworben und somit die Berufsausbildung abgeschlossen worden sei.
  14. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor und teilte mit, dass die BF seit 01.04.1998 einen Waisenversorgungsgenuss beziehe. Mit Bescheid vom 22.03.2010 sei die Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses ab 01.02.2010, über das
  15. Lebensjahr hinaus, gewährt worden. Die BF studiere seit dem Wintersemester 2010 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Familienbeihilfe sei bis 30.09.2014 gewährt worden. Am 09.07.2014 habe die BF mitgeteilt, sie werde die Familienbeihilfe nicht mehr bekommen, da sie mit nächstem Semester über die Toleranzsemester hinaus sei. Nachdem sie vergangenes Studienjahr aber einige ECTS Punkte gemacht habe, bzw. nächstes Studienjahr weiterhin viele machen werde, betreibe sie ihr Studium ernsthaft und zielstrebig. Seit August 2013 sei die BF bei der römisch 40 GesmbH tätig. Die Gehaltsabrechnung für Juli 2014 weise einen Auszahlungsbetrag von € römisch 40 aus. Der Waisenversorgungsgenuss sei daher vom Stadtschulrat für Wien weitergewährt worden. Mit Sommersemester 2015 habe die BF das Bachelorstudium an der römisch 40 abgeschlossen. Ab Wintersemester 2015 habe sie das Masterstudium begonnen. Die Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass ein akademischer Grad bereits erworben und somit die Berufsausbildung abgeschlossen worden sei.
  16. Mit Schreiben vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet.
  17. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 stellte die BF, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, einen Fristsetzungsantrag.römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, einen Fristsetzungsantrag.
  18. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 02.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.12.2016, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag der BF mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) über die vom Verwaltungsgericht Wien dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Beschwerde der BF zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die BF dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
  19. Mit Mitteilung vom 28.12.2016 gab die BF bekannt, in der gegenständlichen Rechtssache Eugenio Gualtieri, Rechtsberatung der ÖH WU, mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A)

der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt. Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt. Nach Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) zu dieser Bestimmung knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes

Art. 131Abs.

2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15) zu dieser Bestimmung knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes

Artikel 131

, Absatz 2, erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 35). Voraussetzung für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist es, dass die Angelegenheiten nicht nur in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können, sondern auch tatsächlich unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2

(2013)Rz 43; Muzak, ZfV 2012, 15; Katharina Pabel, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012: Überblick über die mehrstufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 494). Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht nach den oben genannten Erläuterungen hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Art. 102Abs.

3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,

Art. 102Abs.

1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, und wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht nach den oben genannten Erläuterungen hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Artikel 102

, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,

Artikel 102

, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, und wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.

Art. 14Abs.

2 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Artikel 14

, Absatz 2, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Absatz 4, Litera a, nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG bestimmt, dass Landessache die Gesetzgebung und die Vollziehung betreffend die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der

Abs. 2 ergehenden Gesetze ist. Nach dem letzten Halbsatz des Art. 14 Abs. 4 lit. a kann in den Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG bestimmt, dass Landessache die Gesetzgebung und die Vollziehung betreffend die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der

Absatz 2, ergehenden Gesetze ist. Nach dem letzten Halbsatz des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, kann in den Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

Art. 81aAbs.

1 B-VG ist die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Abs. 2 leg. cit bestimmt, dass für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten ist. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.

Artikel 81

a, Absatz eins, B-VG ist die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Absatz 2, leg. cit bestimmt, dass für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten ist. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln. Wie sich zudem aus dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zweifelsfrei ergibt, stellen die Landesschulräte unmittelbare Bundesbehörden dar (vgl. "§

  1. Schulbehörden des Bundes. Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundeminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt"; "Abschnitt II. Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern: §
  2. Organisation des Landesschulrates. [ ]"; vgl. auch die Erläuterungen [RV 731 BlgNr.Wie sich zudem aus dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zweifelsfrei ergibt, stellen die Landesschulräte unmittelbare Bundesbehörden dar vergleiche "§
  3. Schulbehörden des Bundes. Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundeminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt"; "Abschnitt römisch zwei. Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern: Paragraph 5, Organisation des Landesschulrates. [ ]"; vergleiche auch die Erläuterungen [RV 731 BlgNr.
  4. GP, 11] zu § 20: "Da die Landesschulräte und Bezirksschulräte unmittelbare Bundesbehörden sind [ ]" sowie zu § 21 [RV 731 BlgNr.
  5. GP, 11] zu Paragraph 20 :, "Da die Landesschulräte und Bezirksschulräte unmittelbare Bundesbehörden sind [ ]" sowie zu Paragraph 21, [RV 731 BlgNr.
  6. GP, 12]: "Der in dieser Entwurfsbestimmung vorgesehene Grundsatz, dass der Bund den Aufwand für die Landes- und Bezirksschulräte als unmittelbare Bundesbehörden zu tragen hat [ ]"). Es stellt sich daher die Frage, ob die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch den Stadtschulrat für Wien die Besorgung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung darstellt. Auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes des Art. 14 Abs. 2 B-VG wurde das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) erlassen, das nach dessen § 1 Abs. 1 auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden ist.Auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes des Artikel 14, Absatz 2, B-VG wurde das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) erlassen, das nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden ist. § 2 LDG 1984 normiert, dass Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die

Art. 14Abs.

4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.Paragraph 2, LDG 1984 normiert, dass Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die

Artikel 14

, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

§ 106Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 2 Z 4 LDG 1984 ist für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit bezüglich der Ausübung der Diensthoheit nach § 2 leg. cit. richtet.

Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 ist für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit bezüglich der Ausübung der Diensthoheit nach Paragraph 2, leg. cit. richtet. Für das Land Wien wurde auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (LDHG 1978) betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen erlassen.

§ 1Abs.

1 LDHG 1978 obliegt die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen der Landesregierung. Nach Abs. 2 leg. cit. wird die Durchführung der in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit dem Stadtschulrat für Wien übertragen.Für das Land Wien wurde auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (LDHG 1978) betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen erlassen.

Paragraph eins, Absatz eins, LDHG 1978 obliegt die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen der Landesregierung. Nach Absatz 2, leg. cit. wird die Durchführung der in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit dem Stadtschulrat für Wien übertragen. Da die Zuständigkeit bezüglich der Ausübung der Diensthoheit in besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen in den Bestimmungen des LDHG 1978 keiner anderen Behörde vorbehalten ist, wird die diesbezügliche Diensthoheit nach § 1 Abs. 2 LDHG 1978 dem Stadtschulrat für Wien übertragen.Da die Zuständigkeit bezüglich der Ausübung der Diensthoheit in besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen in den Bestimmungen des LDHG 1978 keiner anderen Behörde vorbehalten ist, wird die diesbezügliche Diensthoheit nach Paragraph eins, Absatz 2, LDHG 1978 dem Stadtschulrat für Wien übertragen. Demnach stellt der Stadtschulrat für Wien im vorliegenden Verfahren eine Dienstbehörde

§ 2

LDG 1984 dar.Demnach stellt der Stadtschulrat für Wien im vorliegenden Verfahren eine Dienstbehörde

Paragraph 2, LDG 1984 dar. Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG normiert ausdrücklich, dass die Vollziehung der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der

Abs. 2 ergehenden Gesetze (LDG 1984) Landessache ist.Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG normiert ausdrücklich, dass die Vollziehung der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der

Absatz 2, ergehenden Gesetze (LDG 1984) Landessache ist. Zwar stellt der Stadtschulrat für Wien – wie oben ausgeführt – eine unmittelbare Bundesbehörde dar, doch geht aus Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG ohne jeden Zweifel hervor, dass die Ausübung der Diensthoheit (in besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten) über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen eine Angelegenheit der Landesverwaltung darstellt.Zwar stellt der Stadtschulrat für Wien – wie oben ausgeführt – eine unmittelbare Bundesbehörde dar, doch geht aus Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG ohne jeden Zweifel hervor, dass die Ausübung der Diensthoheit (in besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten) über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen eine Angelegenheit der Landesverwaltung darstellt.

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. b B-VG kann durch Bundesgesetz – unter anderen – in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 2 und 3 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG kann durch Bundesgesetz – unter anderen – in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz 2 und 3 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Geht man davon aus, dass gegenständlich ein Fall des Art. 14 Abs. 4 B-VG vorliegt, ist ohnehin festzustellen, dass diese Möglichkeit für die dort genannten Angelegenheiten nicht normiert wurde.Geht man davon aus, dass gegenständlich ein Fall des Artikel 14, Absatz 4, B-VG vorliegt, ist ohnehin festzustellen, dass diese Möglichkeit für die dort genannten Angelegenheiten nicht normiert wurde. Aus der in Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG ausdrücklich normierten Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 2 und 3 B-VG vorzusehen, ergibt sich jedenfalls, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber – ohne abweichende Regelung durch Bundesgesetz – in diesen Angelegenheiten von einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ausgeht.Aus der in Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG ausdrücklich normierten Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz 2 und 3 B-VG vorzusehen, ergibt sich jedenfalls, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber – ohne abweichende Regelung durch Bundesgesetz – in diesen Angelegenheiten von einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ausgeht. Im gegenständlichen Fall liegt eine Angelegenheit des Art. 14 Abs. 4 lit. a letzter Halbsatz B-VG vor, wonach in den Landesgesetzen vorgesehen werden kann, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Dies ist in § 1 Abs. 2 LDHG 1978 geschehen, der dem Stadtschulrat für Wien als Schulbehörde des Bundes die (grundsätzliche) Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen überträgt.Im gegenständlichen Fall liegt eine Angelegenheit des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, letzter Halbsatz B-VG vor, wonach in den Landesgesetzen vorgesehen werden kann, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Dies ist in Paragraph eins, Absatz 2, LDHG 1978 geschehen, der dem Stadtschulrat für Wien als Schulbehörde des Bundes die (grundsätzliche) Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen überträgt. Nachdem im vorliegenden Fall, wie bereits oben ausgeführt, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob eine Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden im Verständnis der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG besorgt wird und auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fallen, erscheint im vorliegenden Fall auf Grund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien gegeben.Nachdem im vorliegenden Fall, wie bereits oben ausgeführt, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob eine Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden im Verständnis der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B-VG besorgt wird und auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fallen, erscheint im vorliegenden Fall auf Grund der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien gegeben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits in besoldungsrechtlichen Verfahren von Landeslehrern, die Revision gegen Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte – mit welchen über Beschwerden gegen Bescheide der Landesschulräte abgesprochen wurde – erhoben haben, inhaltlich entschieden hat, ohne eine Unzuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte wahrzunehmen (vgl. VwGH 18.12.2015, Ro 2015/12/0008, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0019, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes). Da der VwGH

§ 41Vw

GG zur amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verpflichtet ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.06.2016, Ra 2016/03/0039), ist er in den genannten Fällen ebenfalls von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ausgegangen.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits in besoldungsrechtlichen Verfahren von Landeslehrern, die Revision gegen Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte – mit welchen über Beschwerden gegen Bescheide der Landesschulräte abgesprochen wurde – erhoben haben, inhaltlich entschieden hat, ohne eine Unzuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte wahrzunehmen vergleiche VwGH 18.12.2015, Ro 2015/12/0008, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0019, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes). Da der VwGH

Paragraph 41, VwGG zur amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verpflichtet ist vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.06.2016, Ra 2016/03/0039), ist er in den genannten Fällen ebenfalls von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ausgegangen. Außerdem ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), welches die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen regelt, in § 14 für bestimmte dienstrechtliche Angelegenheiten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat vorsieht. Demnach ist auch der niederösterreichische Landesgesetzgeber von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen ausgegangen.Außerdem ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), welches die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen regelt, in Paragraph 14, für bestimmte dienstrechtliche Angelegenheiten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat vorsieht. Demnach ist auch der niederösterreichische Landesgesetzgeber von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen ausgegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG ausschließlich in Angelegenheiten zuständig ist, wenn die Vollziehung einer Bundesverwaltungsaufgabe durch unmittelbare Bundesbehörden bzw. bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. VfGH 04.03.2015, E 923/2014) vorliegt.Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG ausschließlich in Angelegenheiten zuständig ist, wenn die Vollziehung einer Bundesverwaltungsaufgabe durch unmittelbare Bundesbehörden bzw. bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung vergleiche VfGH 04.03.2015, E 923 aus 2014,) vorliegt. Zusammengefasst ist daher im vorliegenden Fall von einer Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen, da eine Bundesbehörde in einer Angelegenheit, die in Landesverwaltung zu vollziehen ist, entschieden hat. Dies kann nicht als Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. dazu VfGH 04.03.2015, E 923/2014) betrachtet werden.Zusammengefasst ist daher im vorliegenden Fall von einer Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen, da eine Bundesbehörde in einer Angelegenheit, die in Landesverwaltung zu vollziehen ist, entschieden hat. Dies kann nicht als Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG vergleiche dazu VfGH 04.03.2015, E 923 aus 2014,) betrachtet werden. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der

Art. 133Abs.

1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der

Artikel 133

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision die Akten des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 6 AVG dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermitteln wird.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision die Akten des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 6, AVG dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermitteln wird. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH nicht vor.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2124132.1.00

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