Vm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
2e PG 1965 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat,
2 PG 1965 auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebühre, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde. Zur Schul- oder Berufsausbildung zähle auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Die BF habe das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften laut ihren eigenen Angaben mit dem Bachelor abgeschlossen.2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zl. 4765.070658/0019-aps/2010, wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag vom 25.09.2015 auf Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses nach der am 27.03.1998 verstorbenen Volksschullehrerin römisch 40 über den 30.06.2015 hinaus
Paragraph 17, Absatz 2 e, PG 1965 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat,
Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebühre, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde. Zur Schul- oder Berufsausbildung zähle auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Die BF habe das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften laut ihren eigenen Angaben mit dem Bachelor abgeschlossen.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A)
der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt. Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt. Nach Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) zu dieser Bestimmung knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes
2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15) zu dieser Bestimmung knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes
, Absatz 2, erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 35). Voraussetzung für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist es, dass die Angelegenheiten nicht nur in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können, sondern auch tatsächlich unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2
3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,
1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, und wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht nach den oben genannten Erläuterungen hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit
, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,
, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, und wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.
2 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
, Absatz 2, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Absatz 4, Litera a, nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG bestimmt, dass Landessache die Gesetzgebung und die Vollziehung betreffend die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der
Abs. 2 ergehenden Gesetze ist. Nach dem letzten Halbsatz des Art. 14 Abs. 4 lit. a kann in den Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG bestimmt, dass Landessache die Gesetzgebung und die Vollziehung betreffend die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der
Absatz 2, ergehenden Gesetze ist. Nach dem letzten Halbsatz des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, kann in den Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
1 B-VG ist die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Abs. 2 leg. cit bestimmt, dass für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten ist. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
a, Absatz eins, B-VG ist die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Absatz 2, leg. cit bestimmt, dass für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten ist. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln. Wie sich zudem aus dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zweifelsfrei ergibt, stellen die Landesschulräte unmittelbare Bundesbehörden dar (vgl. "§
4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.Paragraph 2, LDG 1984 normiert, dass Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die
, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Vm Abs. 2 Z 4 LDG 1984 ist für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit bezüglich der Ausübung der Diensthoheit nach § 2 leg. cit. richtet.
Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 ist für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit bezüglich der Ausübung der Diensthoheit nach Paragraph 2, leg. cit. richtet. Für das Land Wien wurde auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (LDHG 1978) betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen erlassen.
1 LDHG 1978 obliegt die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen der Landesregierung. Nach Abs. 2 leg. cit. wird die Durchführung der in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit dem Stadtschulrat für Wien übertragen.Für das Land Wien wurde auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (LDHG 1978) betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen erlassen.
Paragraph eins, Absatz eins, LDHG 1978 obliegt die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen der Landesregierung. Nach Absatz 2, leg. cit. wird die Durchführung der in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit dem Stadtschulrat für Wien übertragen. Da die Zuständigkeit bezüglich der Ausübung der Diensthoheit in besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen in den Bestimmungen des LDHG 1978 keiner anderen Behörde vorbehalten ist, wird die diesbezügliche Diensthoheit nach § 1 Abs. 2 LDHG 1978 dem Stadtschulrat für Wien übertragen.Da die Zuständigkeit bezüglich der Ausübung der Diensthoheit in besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen in den Bestimmungen des LDHG 1978 keiner anderen Behörde vorbehalten ist, wird die diesbezügliche Diensthoheit nach Paragraph eins, Absatz 2, LDHG 1978 dem Stadtschulrat für Wien übertragen. Demnach stellt der Stadtschulrat für Wien im vorliegenden Verfahren eine Dienstbehörde
LDG 1984 dar.Demnach stellt der Stadtschulrat für Wien im vorliegenden Verfahren eine Dienstbehörde
Paragraph 2, LDG 1984 dar. Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG normiert ausdrücklich, dass die Vollziehung der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der
Abs. 2 ergehenden Gesetze (LDG 1984) Landessache ist.Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG normiert ausdrücklich, dass die Vollziehung der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der
Absatz 2, ergehenden Gesetze (LDG 1984) Landessache ist. Zwar stellt der Stadtschulrat für Wien – wie oben ausgeführt – eine unmittelbare Bundesbehörde dar, doch geht aus Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG ohne jeden Zweifel hervor, dass die Ausübung der Diensthoheit (in besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten) über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen eine Angelegenheit der Landesverwaltung darstellt.Zwar stellt der Stadtschulrat für Wien – wie oben ausgeführt – eine unmittelbare Bundesbehörde dar, doch geht aus Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG ohne jeden Zweifel hervor, dass die Ausübung der Diensthoheit (in besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten) über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen eine Angelegenheit der Landesverwaltung darstellt.
4 Z 2 lit. b B-VG kann durch Bundesgesetz – unter anderen – in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 2 und 3 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG kann durch Bundesgesetz – unter anderen – in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz 2 und 3 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Geht man davon aus, dass gegenständlich ein Fall des Art. 14 Abs. 4 B-VG vorliegt, ist ohnehin festzustellen, dass diese Möglichkeit für die dort genannten Angelegenheiten nicht normiert wurde.Geht man davon aus, dass gegenständlich ein Fall des Artikel 14, Absatz 4, B-VG vorliegt, ist ohnehin festzustellen, dass diese Möglichkeit für die dort genannten Angelegenheiten nicht normiert wurde. Aus der in Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG ausdrücklich normierten Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 2 und 3 B-VG vorzusehen, ergibt sich jedenfalls, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber – ohne abweichende Regelung durch Bundesgesetz – in diesen Angelegenheiten von einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ausgeht.Aus der in Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG ausdrücklich normierten Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz 2 und 3 B-VG vorzusehen, ergibt sich jedenfalls, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber – ohne abweichende Regelung durch Bundesgesetz – in diesen Angelegenheiten von einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ausgeht. Im gegenständlichen Fall liegt eine Angelegenheit des Art. 14 Abs. 4 lit. a letzter Halbsatz B-VG vor, wonach in den Landesgesetzen vorgesehen werden kann, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Dies ist in § 1 Abs. 2 LDHG 1978 geschehen, der dem Stadtschulrat für Wien als Schulbehörde des Bundes die (grundsätzliche) Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen überträgt.Im gegenständlichen Fall liegt eine Angelegenheit des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, letzter Halbsatz B-VG vor, wonach in den Landesgesetzen vorgesehen werden kann, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Dies ist in Paragraph eins, Absatz 2, LDHG 1978 geschehen, der dem Stadtschulrat für Wien als Schulbehörde des Bundes die (grundsätzliche) Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen überträgt. Nachdem im vorliegenden Fall, wie bereits oben ausgeführt, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob eine Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden im Verständnis der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG besorgt wird und auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fallen, erscheint im vorliegenden Fall auf Grund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien gegeben.Nachdem im vorliegenden Fall, wie bereits oben ausgeführt, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob eine Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden im Verständnis der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B-VG besorgt wird und auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fallen, erscheint im vorliegenden Fall auf Grund der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien gegeben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits in besoldungsrechtlichen Verfahren von Landeslehrern, die Revision gegen Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte – mit welchen über Beschwerden gegen Bescheide der Landesschulräte abgesprochen wurde – erhoben haben, inhaltlich entschieden hat, ohne eine Unzuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte wahrzunehmen (vgl. VwGH 18.12.2015, Ro 2015/12/0008, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0019, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes). Da der VwGH
GG zur amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verpflichtet ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.06.2016, Ra 2016/03/0039), ist er in den genannten Fällen ebenfalls von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ausgegangen.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits in besoldungsrechtlichen Verfahren von Landeslehrern, die Revision gegen Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte – mit welchen über Beschwerden gegen Bescheide der Landesschulräte abgesprochen wurde – erhoben haben, inhaltlich entschieden hat, ohne eine Unzuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte wahrzunehmen vergleiche VwGH 18.12.2015, Ro 2015/12/0008, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0019, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes). Da der VwGH
Paragraph 41, VwGG zur amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verpflichtet ist vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.06.2016, Ra 2016/03/0039), ist er in den genannten Fällen ebenfalls von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ausgegangen. Außerdem ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), welches die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen regelt, in § 14 für bestimmte dienstrechtliche Angelegenheiten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat vorsieht. Demnach ist auch der niederösterreichische Landesgesetzgeber von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen ausgegangen.Außerdem ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), welches die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen regelt, in Paragraph 14, für bestimmte dienstrechtliche Angelegenheiten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat vorsieht. Demnach ist auch der niederösterreichische Landesgesetzgeber von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrer und Landeslehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen ausgegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden
1 B-VG ausschließlich in Angelegenheiten zuständig ist, wenn die Vollziehung einer Bundesverwaltungsaufgabe durch unmittelbare Bundesbehörden bzw. bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. VfGH 04.03.2015, E 923/2014) vorliegt.Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden
, Absatz eins, B-VG ausschließlich in Angelegenheiten zuständig ist, wenn die Vollziehung einer Bundesverwaltungsaufgabe durch unmittelbare Bundesbehörden bzw. bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung vergleiche VfGH 04.03.2015, E 923 aus 2014,) vorliegt. Zusammengefasst ist daher im vorliegenden Fall von einer Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen, da eine Bundesbehörde in einer Angelegenheit, die in Landesverwaltung zu vollziehen ist, entschieden hat. Dies kann nicht als Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. dazu VfGH 04.03.2015, E 923/2014) betrachtet werden.Zusammengefasst ist daher im vorliegenden Fall von einer Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen, da eine Bundesbehörde in einer Angelegenheit, die in Landesverwaltung zu vollziehen ist, entschieden hat. Dies kann nicht als Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG vergleiche dazu VfGH 04.03.2015, E 923 aus 2014,) betrachtet werden. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der
1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision die Akten des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 6 AVG dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermitteln wird.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision die Akten des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 6, AVG dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermitteln wird. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH nicht vor.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2124132.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.