Obsah (22)
§ 22a§ 76§ 35Art. 133§ 34§ 52§ 39§ 57§ 10§ 46§ 53§ 18§ 218§ 21Art. 130§ 13§§ 56§ 40§ 77§ 79a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW236 2136688-1 SpruchW236 2136688-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BIND
§ 22aAbs. 1 Z 1 i
Vm § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung am 26.08.2016 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1048314008, wird
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2016 bis 02.09.2016 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1048314008, wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2016 bis 02.09.2016 für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Trinidad und Tobago, reiste seit dem Jahr 2013 regelmäßig (31.07.2013 bis 21.10.2013, 02.06.2014 bis 25.08.2014, 22.01.2015 bis 16.03.2015, 21.06.2015 bis 16.09.2015) rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, um hier seine österreichische Lebensgefährtin zu besuchen. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 25.01.2016 – neuerlich mit einem auf drei Monate ausgestellten Touristenvisum – rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine österreichische Lebensgefährtin meldete ihn, wie auch schon im Jahr 2015, an ihrer Meldeadresse an.
- Am 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der geschlechtlichen Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Unmündigen festgenommen, angezeigt und von 12.04.2016 bis 08.07.2016 in Untersuchungshaft genommen.
- Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.07.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.
- Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 08.07.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.
- Am 08.07.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt, BFA bzw. belangte Behörde bezeichnet) einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
§ 34Abs.
1 Z 2 BFA-VG wegen mehr als siebentätigem illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "derzeit" aus der Strafhaft entlassen werde und umgehend festzunehmen sei.4. Am 08.07.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt, BFA bzw. belangte Behörde bezeichnet) einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen mehr als siebentätigem illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "derzeit" aus der Strafhaft entlassen werde und umgehend festzunehmen sei. 5. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2016 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
§ 52
und § 53 FPG, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er habe immer entsprechende Visa für Österreich gehabt und sei auch immer gemeldet gewesen. Sein letztes Visum sei am 18.04.2016 abgelaufen, er sei jedoch zuvor festgenommen worden. Zuletzt sei er am 21.01.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er komme seit dem Jahr 2011 zweimal pro Jahr nach Österreich, da seine "Königin" hier lebe. Diese habe 2011 Trinidad und Tobago besucht, wo er sie kennengelernt habe. Er selbst habe drei Kinder, jedoch nicht mit seiner österreichischen Freundin. Er sei mit dem Flugzeug gekommen und wohne bei seiner "Kaiserin". Er habe keine Freunde in Österreich und wolle auch keine haben. Er sei an einer näher genannten Adresse in Niederösterreich gemeldet. Ziel seiner Reise nach Österreich sei der Besuch seiner Freundin gewesen. Er bleibe immer nur drei Monate lang. Aufgrund eines Sexualvergehens an einem kleinen Buben und dessen Mutter sei er festgenommen worden, er sei aber unschuldig. In Österreich habe er nie legal gearbeitet, er betreibe sieben Onlineshops und sei in seiner Heimat ein bekannter Künstler. In Österreich lebe er von aus seiner Heimat mitgebrachtem Geld. Wenn ihm das Geld ausgehe, schicke ihm seine Tochter Geld von seiner Firma nach. Er habe keine Bankomat- oder Kreditkarte, da er dies aus religiösen Gründen ablehne. Seine Tochter und seine Freundin kümmern sich um seine Finanzen. Er sei in keinem Staat verurteilt worden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. In Trinidad und Tobago habe er drei Kinder, einen Enkelsohn und seinen Vater. Gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes spreche, dass er ein gesetzestreuer Mensch sei. In seinem Heimatland könne er einer Beschäftigung nachgehen.5. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2016 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
Paragraph 52 und Paragraph 53, FPG, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er habe immer entsprechende Visa für Österreich gehabt und sei auch immer gemeldet gewesen. Sein letztes Visum sei am 18.04.2016 abgelaufen, er sei jedoch zuvor festgenommen worden. Zuletzt sei er am 21.01.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er komme seit dem Jahr 2011 zweimal pro Jahr nach Österreich, da seine "Königin" hier lebe. Diese habe 2011 Trinidad und Tobago besucht, wo er sie kennengelernt habe. Er selbst habe drei Kinder, jedoch nicht mit seiner österreichischen Freundin. Er sei mit dem Flugzeug gekommen und wohne bei seiner "Kaiserin". Er habe keine Freunde in Österreich und wolle auch keine haben. Er sei an einer näher genannten Adresse in Niederösterreich gemeldet. Ziel seiner Reise nach Österreich sei der Besuch seiner Freundin gewesen. Er bleibe immer nur drei Monate lang. Aufgrund eines Sexualvergehens an einem kleinen Buben und dessen Mutter sei er festgenommen worden, er sei aber unschuldig. In Österreich habe er nie legal gearbeitet, er betreibe sieben Onlineshops und sei in seiner Heimat ein bekannter Künstler. In Österreich lebe er von aus seiner Heimat mitgebrachtem Geld. Wenn ihm das Geld ausgehe, schicke ihm seine Tochter Geld von seiner Firma nach. Er habe keine Bankomat- oder Kreditkarte, da er dies aus religiösen Gründen ablehne. Seine Tochter und seine Freundin kümmern sich um seine Finanzen. Er sei in keinem Staat verurteilt worden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. In Trinidad und Tobago habe er drei Kinder, einen Enkelsohn und seinen Vater. Gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes spreche, dass er ein gesetzestreuer Mensch sei. In seinem Heimatland könne er einer Beschäftigung nachgehen.
- Mit Aktenvermerk vom 08.07.2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Klärung seines Aufenthaltes in Österreich der Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt und einvernommen worden sei. Während der Einvernahme und aufgrund der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass dieser im Jänner diesen Jahres eingereist sei. Da er jedoch am 11.04.2016 aufgrund des Verdachts eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, habe er das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen können. Am 08.07.2016 sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden, da die Hauptverhandlung vertagt worden sei. Das BFA zeige Verständnis für die zuvor nicht vorhandene Möglichkeit zeitgemäß auszureisen und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Regionaldirektion Niederösterreich ihm eine fünftägige Frist zur freiwilligen Ausreise gebe. Weiters sei der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt und diesem mitgeteilt worden, dass er diesen nach Vorlage eines gültigen Flugtickets zurückerhalten werde.
- Nach entsprechender Anordnung durch das BFA wurde der Reisepass des Beschwerdeführers
§ 39Abs.
1 BFA-VG am 08.07.2016 sichergestellt.7. Nach entsprechender Anordnung durch das BFA wurde der Reisepass des Beschwerdeführers
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG am 08.07.2016 sichergestellt.
- Laut Aktenvermerkt vom 11.07.2016 habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angerufen, um in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer nicht bis zur Hauptverhandlung in Österreich verweile dürfe. Dieser sei mitgeteilt worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nun illegal sei und dieser das Bundesgebiet zu verlassen habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ein Visum für die Hauptverhandlung in Österreich von der Botschaft in Trinidad und Tobago problemlos zu erhalten sei. Die Lebensgefährtin habe während des Telefonats ihre wirtschaftliche Lage erklärt und dargelegt, dass der Prozess Unsummen verschlinge und sie bereits einen Kredit aufnehmen habe müssen und ein weiterer Flug nicht mehr leistbar sei. Auch habe sie gebeten, die Behörde möge die Frist zur freiwilligen Ausreise verlängern, da sie nicht wisse, wann der nächste Flug nach Trinidad und Tobago gehe. Wiederum habe die Behörde Verständnis gezeigt und die Frist zur freiwilligen Ausreise verlängert.
- Mit Schreiben vom 13.07.2016 gab der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis bekannt. Sein ausgewiesener Vertreter teilte mit, dass der Beschwerdeführer einige Tage vor Ablauf seines Einreisetitels festgenommen worden sei und sich in Untersuchungshaft befunden habe. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.07.2016, XXXX , sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden. In der Beschlussbegründung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass er sich bei seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet angemeldet aufzuhalten und selbstverständlich zur nächsten Hauptverhandlung am 26.08.2016 zu erscheinen habe. Nach geltender Rechtslage dürfe eine fremdenpolizeiliche Maßnahme strafrechtliche Erfordernisse nicht unterbinden. Eine Abschiebung sei daher vor Abschluss des Strafverfahrens unzulässig. Eine freiwillige Ausreise und Wiedereinreise vor der Hauptverhandlung sei nicht möglich, da unter den gegebenen Umständen kein Einreisetitel erteilt werde. Es werde zudem um Übermittlung einer Sicherstellungsbestätigung samt Rechtsgrundlagen für den sichergestellten Reisepass ersucht.römisch 40 vom 08.07.2016, römisch 40 , sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden. In der Beschlussbegründung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass er sich bei seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet angemeldet aufzuhalten und selbstverständlich zur nächsten Hauptverhandlung am 26.08.2016 zu erscheinen habe. Nach geltender Rechtslage dürfe eine fremdenpolizeiliche Maßnahme strafrechtliche Erfordernisse nicht unterbinden. Eine Abschiebung sei daher vor Abschluss des Strafverfahrens unzulässig. Eine freiwillige Ausreise und Wiedereinreise vor der Hauptverhandlung sei nicht möglich, da unter den gegebenen Umständen kein Einreisetitel erteilt werde. Es werde zudem um Übermittlung einer Sicherstellungsbestätigung samt Rechtsgrundlagen für den sichergestellten Reisepass ersucht.
- Am 25.07.2016 wurden auf Veranlassung des BFA für den Beschwerdeführer am 02.09.2016 ein Flug nach Port of Spain, Trinidad und Tobago, gebucht und drei Begleitbeamte vorgemerkt.
- Auf Anfrage des Landesgerichts XXXX vom 08.08.2016, ob der Beschwerdeführer bereits abgeschoben worden sei oder eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe, teilte das BFA mit, dass sich der Beschwerdeführer noch auf österreichischem Bundesgebiet aufhalte, mit der Abschiebung bis zum Urteil nach der Hauptverhandlung zugewartet werde und beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer unmittelbar danach abzuschieben.
- Auf Anfrage des Landesgerichts römisch 40 vom 08.08.2016, ob der Beschwerdeführer bereits abgeschoben worden sei oder eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe, teilte das BFA mit, dass sich der Beschwerdeführer noch auf österreichischem Bundesgebiet aufhalte, mit der Abschiebung bis zum Urteil nach der Hauptverhandlung zugewartet werde und beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer unmittelbar danach abzuschieben.
- Am 23.08.2016 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
§ 34Abs.
1 Z 2 BFA-VG wegen mehr als siebentätigem illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG (Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt). Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2016 nach Ende der Hauptverhandlung im Landesgericht XXXX festzunehmen. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer illegal auf österreichischem Bundesgebiet befinde. Er werde beschuldigt mehrere strafbare Handlungen begangen zu haben. Es sei ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn anhängig. Am 26.08.2016 finde seine Hauptverhandlung statt. Nach Ende der Hauptverhandlung sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verlassen des Saales festzunehmen und der Regionaldirektion Niederösterreich zur Einvernahme vorzuführen.12. Am 23.08.2016 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen mehr als siebentätigem illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt). Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2016 nach Ende der Hauptverhandlung im Landesgericht römisch 40 festzunehmen. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer illegal auf österreichischem Bundesgebiet befinde. Er werde beschuldigt mehrere strafbare Handlungen begangen zu haben. Es sei ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn anhängig. Am 26.08.2016 finde seine Hauptverhandlung statt. Nach Ende der Hauptverhandlung sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verlassen des Saales festzunehmen und der Regionaldirektion Niederösterreich zur Einvernahme vorzuführen.
- Laut Aktenvermerk vom 24.08.2016 habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft illegal im österreichischen Bundesgebiet befunden. Das BFA habe den Beschwerdeführer nicht unmittelbar danach aus dem Bundesgebiet abgeschoben, da seit 15.07.2016 der Hauptverhandlung am 26.08.2016 zugewartet werde und beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer danach abzuschieben.
- Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.08.2016 zur Anordnung der Schubhaft
§ 76FPG gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei.
Er habe hier einen Wohnsitz und sei hier nicht illegal aufhältig. Er sei am 21.01.2016 mit einem Visum eingereist und sei in Untersuchungshaft gewesen. Er sei kein Flüchtling und wolle nicht begleitet abgeschoben werden, das sei schlecht für sein Geschäft. Er verstehe nicht, wieso die Behörden nicht zusammenarbeiten. Er sei das Opfer hier. Er habe bereits vor einem Monat ausreisen wollen. Seine "Frau" und sein Anwalt hätten ihm gesagt, dass er zur Behörde gehen werde, um das zu besprechen. Er werde das Land alleine verlassen. Sein Reisepass sei aber noch bei der Behörde, das wolle er nicht. Wenn es heute einen Flug gebe, dann nehme er diesen Flug. Er sei hier für etwas, was er nie getan habe. Er komme seit sechs Jahren regelmäßig nach Österreich und habe nie ein Problem gehabt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, nur seine Freundin lebe hier. Neuerlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit Ende Jänner in Österreich aufhalte, mit dem Flugzeug gekommen sei und ein Visum gehabt habe, das jedoch im April abgelaufen sei. Er lebe bei seiner Freundin und habe Zugriff zu viel Bargeld. In seiner Heimat leben seine Tochter, sein Enkel, sein Vater und zwölf Geschwister. Auf die Frage, was gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes spreche, führte der Beschwerdeführer aus, dass er das nicht verstehe, er habe Österreich immer respektiert. Seine Freundin habe ihn heiraten wollen, jedoch sei er immer gegen eine solche Bürokratie gewesen. Auf die Frage, ob er schon in anderen Ländern in der EU oder in der Schweiz gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne herumreise. Er sei in den Jahren 2006 bis 2013 immer für drei bis sechs Monate in England, Schottland und Wales gewesen. Er sei Künstler und seine monatlichen Barmittel betragen etwa 5.000. Momentan habe er etwa € 5 bei sich. Er benutze keine Bankomatkarte, er sei ein Rasta-Man, er könne jedoch Geld organisieren. Einer Abschiebung willige er nicht ein. Das stimme alles so nicht. Er wolle freiwillig morgen oder übermorgen ausreisen, sonst verliere er seinen Ruf. Er habe vor sich der Abschiebung zu widersetzen. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass gegen ihn die Schubhaft verhängt werde, gab dieser an, dass er freiwillig ausreisen und nicht ins Gefängnis wolle. Er wolle nach Hause.14. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.08.2016 zur Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Er habe hier einen Wohnsitz und sei hier nicht illegal aufhältig. Er sei am 21.01.2016 mit einem Visum eingereist und sei in Untersuchungshaft gewesen. Er sei kein Flüchtling und wolle nicht begleitet abgeschoben werden, das sei schlecht für sein Geschäft. Er verstehe nicht, wieso die Behörden nicht zusammenarbeiten. Er sei das Opfer hier. Er habe bereits vor einem Monat ausreisen wollen. Seine "Frau" und sein Anwalt hätten ihm gesagt, dass er zur Behörde gehen werde, um das zu besprechen. Er werde das Land alleine verlassen. Sein Reisepass sei aber noch bei der Behörde, das wolle er nicht. Wenn es heute einen Flug gebe, dann nehme er diesen Flug. Er sei hier für etwas, was er nie getan habe. Er komme seit sechs Jahren regelmäßig nach Österreich und habe nie ein Problem gehabt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, nur seine Freundin lebe hier. Neuerlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit Ende Jänner in Österreich aufhalte, mit dem Flugzeug gekommen sei und ein Visum gehabt habe, das jedoch im April abgelaufen sei. Er lebe bei seiner Freundin und habe Zugriff zu viel Bargeld. In seiner Heimat leben seine Tochter, sein Enkel, sein Vater und zwölf Geschwister. Auf die Frage, was gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes spreche, führte der Beschwerdeführer aus, dass er das nicht verstehe, er habe Österreich immer respektiert. Seine Freundin habe ihn heiraten wollen, jedoch sei er immer gegen eine solche Bürokratie gewesen. Auf die Frage, ob er schon in anderen Ländern in der EU oder in der Schweiz gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne herumreise. Er sei in den Jahren 2006 bis 2013 immer für drei bis sechs Monate in England, Schottland und Wales gewesen. Er sei Künstler und seine monatlichen Barmittel betragen etwa 5.000. Momentan habe er etwa € 5 bei sich. Er benutze keine Bankomatkarte, er sei ein Rasta-Man, er könne jedoch Geld organisieren. Einer Abschiebung willige er nicht ein. Das stimme alles so nicht. Er wolle freiwillig morgen oder übermorgen ausreisen, sonst verliere er seinen Ruf. Er habe vor sich der Abschiebung zu widersetzen. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass gegen ihn die Schubhaft verhängt werde, gab dieser an, dass er freiwillig ausreisen und nicht ins Gefängnis wolle. Er wolle nach Hause. 15. Laut Aktenvermerk vom 26.08.2016 habe der Beschwerdeführer ein sehr aggressives Verhalten gezeigt und dem Leiter der Amtshandlung gedroht. Er schreie herum und zeige mangelndes Verhalten gegenüber dem Leiter der Amtshandlung. Er habe gesagt, dass er der Leiterin der Amtshandlung nicht glaube und ihren Namen und ihre Telefonnummer brauche. Er habe ihr frohe Weihnachten gewünscht, die Hand vor das Gesicht gelegt und sich geweigert, die Leiterin der Amtshandlung aussprechen zu lassen oder sie anzusehen. 16. Mit dem oben angefochtenen Bescheid vom 26.08.2016, Zl. 1048314008, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung an. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei. Sein Visum sei am 18.04.2016 abgelaufen und er halte sich seit dem 08.07.2016 illegal in Österreich auf. Er sei am 21.01.2016 legal in Österreich eingereist, gehe seit seiner Ankunft in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten, indem er ein äußerst aggressives Verhalten gegenüber den Beamten an den Tag gelegt habe. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestanden habe, habe der Beschwerdeführer die Ausreise verweigert. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er sei in keiner Weise integriert, da er weder der deutschen Sprache mächtig sei, noch über soziale Kontakt verfüge. Seine einzige Bezugsperson in Österreich sei seine Freundin. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 08.07.2016 angegeben, dass er keineswegs an sozialen Kontakten in Österreich interessiert sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder privat noch beruflich verankert, keiner seiner Familienangehörigen sie in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei Vater dreier Kinder, die allesamt nicht in Österreich leben. Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt, da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich habe. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und besitze auch keine Arbeitserlaubnis, sodass er sich seinen Lebensunterhalt auch nicht auf legale Art und Weise finanzieren könnte. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte und sei in keiner Weise in die österreichische Gesellschaft integriert. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Er halte sich bereits mehr als einen Monat illegal in Österreich auf und könne aus seinem Verhalten nicht geschlossen werden, dass er beabsichtige Österreich zu verlassen. Er sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dies da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz, keine Anmeldung, keine Arbeit und kein Geld habe sowie zahlreiche Länder bereist und sich in diesen auch illegal aufgehalten habe. Es sei die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima-ratio-Situation" gegeben. Mit einem gelinderen Mittel könnte nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und er sich zudem längere Zeit illegal in Österreich ohne Meldung aufgehalten habe. Zudem neige er dazu strafbare Handlungen zu begehen.16. Mit dem oben angefochtenen Bescheid vom 26.08.2016, Zl. 1048314008, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung an. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei. Sein Visum sei am 18.04.2016 abgelaufen und er halte sich seit dem 08.07.2016 illegal in Österreich auf. Er sei am 21.01.2016 legal in Österreich eingereist, gehe seit seiner Ankunft in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten, indem er ein äußerst aggressives Verhalten gegenüber den Beamten an den Tag gelegt habe. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestanden habe, habe der Beschwerdeführer die Ausreise verweigert. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er sei in keiner Weise integriert, da er weder der deutschen Sprache mächtig sei, noch über soziale Kontakt verfüge. Seine einzige Bezugsperson in Österreich sei seine Freundin. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 08.07.2016 angegeben, dass er keineswegs an sozialen Kontakten in Österreich interessiert sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder privat noch beruflich verankert, keiner seiner Familienangehörigen sie in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei Vater dreier Kinder, die allesamt nicht in Österreich leben. Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt, da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich habe. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und besitze auch keine Arbeitserlaubnis, sodass er sich seinen Lebensunterhalt auch nicht auf legale Art und Weise finanzieren könnte. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte und sei in keiner Weise in die österreichische Gesellschaft integriert. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Er halte sich bereits mehr als einen Monat illegal in Österreich auf und könne aus seinem Verhalten nicht geschlossen werden, dass er beabsichtige Österreich zu verlassen. Er sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dies da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz, keine Anmeldung, keine Arbeit und kein Geld habe sowie zahlreiche Länder bereist und sich in diesen auch illegal aufgehalten habe. Es sei die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima-ratio-Situation" gegeben. Mit einem gelinderen Mittel könnte nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und er sich zudem längere Zeit illegal in Österreich ohne Meldung aufgehalten habe. Zudem neige er dazu strafbare Handlungen zu begehen. 17. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.17. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
- Laut im Akt befindlichen "Wunschzettel" vom 28.08.2016 bittet der Beschwerdeführer um Rücksprache mit dem zuständigen Referenten des BFA, da er so schnell wie möglich in sein Heimatland zurückwolle (auch selbständig).
- Mit Schreiben vom 29.08.2016 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt, dass er vereinbarungsgemäß freiwillige aus dem Bundesgebiet einreise werde. In der Beilage wurde die Buchungsbestätigung für einen Flug von Wien nach Tobago (über Frankfurt) am 05.09.2016 übermittelt. Weiters wird in dem Schreiben ausgeführt, dass es sich nach vorliegenden Informationen über die einzige und früheste Flugverbindung nach der Verhandlung beim Landesgericht XXXX vom 26.08.2016 handle. Der Verbleib des Beschwerdeführers für die Durchführung der Strafverhandlung sei akkordiert und auch im Interesse der Strafverfolgung gewesen. Der gültige Reisepass liege den Behörden vor. Der Beschwerdeführer sei bis zur Festnahme bei seiner langjährigen Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin sei, in gesicherten Verhältnissen wohnhaft und angemeldet gewesen. Es werde ersucht, dem Beschwerdeführer nunmehr die freiwillige Ausreise mit dem von ihm finanzierten Flugticket zu ermöglichen.
- Mit Schreiben vom 29.08.2016 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt, dass er vereinbarungsgemäß freiwillige aus dem Bundesgebiet einreise werde. In der Beilage wurde die Buchungsbestätigung für einen Flug von Wien nach Tobago (über Frankfurt) am 05.09.2016 übermittelt. Weiters wird in dem Schreiben ausgeführt, dass es sich nach vorliegenden Informationen über die einzige und früheste Flugverbindung nach der Verhandlung beim Landesgericht römisch 40 vom 26.08.2016 handle. Der Verbleib des Beschwerdeführers für die Durchführung der Strafverhandlung sei akkordiert und auch im Interesse der Strafverfolgung gewesen. Der gültige Reisepass liege den Behörden vor. Der Beschwerdeführer sei bis zur Festnahme bei seiner langjährigen Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin sei, in gesicherten Verhältnissen wohnhaft und angemeldet gewesen. Es werde ersucht, dem Beschwerdeführer nunmehr die freiwillige Ausreise mit dem von ihm finanzierten Flugticket zu ermöglichen.
- Mit Aktenvermerk vom 30.08.2016 wird festgehalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer genannten Flug keineswegs um die einzige und frühestmögliche Verbindung nach Trinidad und Tobago handle. Der zuständige Referent habe auf derselben Flugseite (dem Aktenvermerk sind drei Screenshots angefügt) an jedem Tag, inklusive dem 29.08.2016, einen Flug nach Trinidad und Tobago gefunden. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Flug handle es sich lediglich um den billigsten was dessen Mittellosigkeit noch mehr unterstreiche.
- Mit Bescheid vom 30.08.2016, Zl. 1048314008, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am selben Tag sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 31.08.2016 zugestellt, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und § 55 Asyl
G 2005 und erließ
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Es stellte weiters
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Trinidad und Tobago zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Aus den Feststellungen dieses Bescheides ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am 26.08.2016
§ 218St
GB zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, der Beschwerdeführer dagegen jedoch Berufung eingelegt habe und dieses Urteil daher noch nicht rechtskräftig sei.21. Mit Bescheid vom 30.08.2016, Zl. 1048314008, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am selben Tag sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 31.08.2016 zugestellt, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 und erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Es stellte weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Trinidad und Tobago zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Aus den Feststellungen dieses Bescheides ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am 26.08.2016
Paragraph 218, StGB zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, der Beschwerdeführer dagegen jedoch Berufung eingelegt habe und dieses Urteil daher noch nicht rechtskräftig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2016, G306 2134690-1/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ab und stellte
§ 21Abs.
5 BFA-VG fest, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob das Einreiseverbot ersatzlos.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2016, G306 2134690-1/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ab und stellte
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG fest, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob das Einreiseverbot ersatzlos.
- Mit Information vom 30.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 02.09.2016 abgeschoben werde.
- Laut Bericht der Begleitbeamten vom 06.09.2016 wurde der Beschwerdeführer am 02.09.2016 nach Trinidad und Tobago angeschoben und dort den örtlichen Behörden übergeben.
- Gegen die Festnahme am 26.08.2016, den im Spruch genannten Bescheid vom 26.08.2016 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.08.2016 bis 02.09.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2016 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Trinidad und Tobago sei und zuletzt rechtmäßig am 25.01.2016 in das Bundesgebiet eingereist sei, wobei der Rückflug für den 16.04.2016 geplant gewesen sei. Zweck der Einreise des Beschwerdeführers sei der Besuch seiner österreichischen Lebensgefährtin gewesen. Bereits seit dem Jahr 2013 lägen rechtmäßige Voraufenthalte vor, und zwar von 31.07.2013 bis 21.10.2013, von 02.06.2014 bis 25.08.2014, von 22.01.2015 bis 16.03.2015 und von 21.06.2015 bis 16.09.
- Seit dem Jahr 2013 habe auch die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Trinidad und Tobago regelmäßig besucht. Für die angegebenen Zeiträume habe sich der Beschwerdeführer immer an der, genauer genannten, Adresse seiner Lebensgefährtin in Niederösterreich aufgehalten. Das Haus stehe im Alleineigentum seiner Lebensgefährtin. Einige Tage vor der geplanten Rückreise am 11.04.2016 sei der Beschwerdeführer wegen einer Straftat angezeigt und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.07.2016, XXXX , sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden; dies unter anderem mit der Begründung, er sei stets bei seiner Lebensgefährtin an der angegebenen Adresse aufrecht wohnhaft, was auch durch die Angaben der Lebensgefährtin als Zeugin in der Hauptverhandlung bestätigt worden sei. Eine Hauptverhandlung im Strafverfahren des Beschwerdeführers vom 08.07.2016 musste zur Einvernahme weiterer Zeugen auf den 26.08.2016 vertagt werden. Um die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei dieser Hauptverhandlung zu gewährleisten, habe der einschreitende Rechtsanwalt telefonisch die belanget Behörde am 15.07.2016 um Aufschub der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers ersucht. Dies sei ihm letztlich fernmündlich vom zuständigen Beamten bestätigt worden. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt bereits zur Sicherung der Ausreise beim BFA sichergestellt gewesen. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 26.08.2016 unmittelbar nach der Hauptverhandlung festgenommen und mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung angeordnet worden. Mit Bekanntgabe vom 29.08.2016 sei ein Flugticket zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers am 05.09.2016 übermittelt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 02.09.2016 aus dem Stande der Schubhaft nach Trinidad und Tobago angeschoben worden. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2016 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden. Weiters sei gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Einer dagegen erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die derzeit noch anhängig sei.Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Trinidad und Tobago sei und zuletzt rechtmäßig am 25.01.2016 in das Bundesgebiet eingereist sei, wobei der Rückflug für den 16.04.2016 geplant gewesen sei. Zweck der Einreise des Beschwerdeführers sei der Besuch seiner österreichischen Lebensgefährtin gewesen. Bereits seit dem Jahr 2013 lägen rechtmäßige Voraufenthalte vor, und zwar von 31.07.2013 bis 21.10.2013, von 02.06.2014 bis 25.08.2014, von 22.01.2015 bis 16.03.2015 und von 21.06.2015 bis 16.09.
- Seit dem Jahr 2013 habe auch die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Trinidad und Tobago regelmäßig besucht. Für die angegebenen Zeiträume habe sich der Beschwerdeführer immer an der, genauer genannten, Adresse seiner Lebensgefährtin in Niederösterreich aufgehalten. Das Haus stehe im Alleineigentum seiner Lebensgefährtin. Einige Tage vor der geplanten Rückreise am 11.04.2016 sei der Beschwerdeführer wegen einer Straftat angezeigt und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 08.07.2016, römisch 40 , sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden; dies unter anderem mit der Begründung, er sei stets bei seiner Lebensgefährtin an der angegebenen Adresse aufrecht wohnhaft, was auch durch die Angaben der Lebensgefährtin als Zeugin in der Hauptverhandlung bestätigt worden sei. Eine Hauptverhandlung im Strafverfahren des Beschwerdeführers vom 08.07.2016 musste zur Einvernahme weiterer Zeugen auf den 26.08.2016 vertagt werden. Um die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei dieser Hauptverhandlung zu gewährleisten, habe der einschreitende Rechtsanwalt telefonisch die belanget Behörde am 15.07.2016 um Aufschub der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers ersucht. Dies sei ihm letztlich fernmündlich vom zuständigen Beamten bestätigt worden. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt bereits zur Sicherung der Ausreise beim BFA sichergestellt gewesen. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 26.08.2016 unmittelbar nach der Hauptverhandlung festgenommen und mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung angeordnet worden. Mit Bekanntgabe vom 29.08.2016 sei ein Flugticket zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers am 05.09.2016 übermittelt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 02.09.2016 aus dem Stande der Schubhaft nach Trinidad und Tobago angeschoben worden. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2016 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden. Weiters sei gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Einer dagegen erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die derzeit noch anhängig sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides (Gefahr in Verzug) wären nicht vorgelegen. Es sei, wie im Sachverhalt erwähnt, darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst dem Beschwerdeführer den Aufenthalt bis zur Durchführung seines Strafverfahrens am 26.08.2016 gestattet habe. Dies da eine Aus- und Wiedereinreise, wie der rechtsfreundliche Vertreter fernmündlich am 15.07.2016 ausgeführt habe, in der Praxis für den kurzen verbleibenden Zeitraum nicht abzuwickeln gewesen wäre. Das Strafverfahren sei auf unabsehbare Zeit abgebrochen worden. Aus diesem Grund habe auch die belangte Behörde in Gestalt des leitenden Beamten in diese Vorgangsweise eingewilligt. Hauptintention dieser Vorgangsweise sei nicht die Ausdehnung des Aufenthalts des Beschwerdeführers sondern die Abwicklung des Strafverfahrens im Bundesgebiet gewesen. Folglich sei gegen den Beschwerdeführer auch kein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden. Der sichtvermerksfreie Aufenthalt sei – wie der Behörde bekannt gewesen sei – am 18.04.2016 abgelaufen. Der belangten Behörde sei weiters hinlänglich bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer mehrfach zu Besuchszwecken bei seiner österreichischen Lebensgefährtin eingereist und auch an der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei. Er habe die Einreisebestimmungen immer genau eingehalten. Die Lebensgefährtin habe ihn auch nach der Festnahme am 26.08.2016 mit zur belangten Behörde begleitet und sei der Sachbearbeiterin auch persönlich bekannt gewesen. Sie habe bereits mehrfach taugliche Verpflichtungserklärungen abgegeben, aufgrund dessen Einreisetitel erteilt worden seien. Es habe auch kein Anhaltspunkt bestanden, dass der Beschwerdeführer während seiner zwei- bis dreimonatigen Aufenthalte nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe bis dato auch keinen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt. Der belangten Behörde sei der Originalreisepass des Beschwerdeführers und ein bereits bezahltes Flugticket für den 05.09.2016 vorgelegen. Sie habe dem Beschwerdeführer selbst den Verbleib im Bundesgebiet bis zur Verhandlungsteilnahme (vernünftiger Weise) gestattet. Es liege bei diesem Sachverhalt weder ein Sicherungsbedürfnis vor, noch sei die Festnahme, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung notwendig gewesen, geschweige denn verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei vielmehr nachweislich ausreisewillig gewesen. Die belangte Behörde habe daher auch nicht eine schlüssige bestimmte Tatsache angeben können, wonach sich der Beschwerdeführer dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen hätte sollen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst wenn die belangte Behörde zutreffend von einem Sicherungsbedürfnis ausgegangen wäre, wohl die Verhängung eines gelinderen Mittels bis zur Ausreise am 05.09.2016 geboten gewesen wäre. In der Vorgangsweise der belangten Behörde sei neben der Verletzung des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 FPG auch eine Verletzung des Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit zu sehen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes habe auch von Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer oder fehlender sozialer Bindungen, geschweige denn von Obdachlosigkeit nicht die Rede sein können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner unvermittelten Festnahme kein Bargeld eingesteckt gehabt habe, könne wohl nicht als rechtsstaatliche Begründung für das Vorliegen von Mittellosigkeit dienen. In der Beilage werde ein Grundbuchsauszug und ein Einkommensnachweis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Gesamtjahresnettoeinkommen € 25.229) übermittelt. Auf Basis dieser Unterlagen seien mehrfach taugliche Verpflichtungserklärungen zur Gewährung eines Einreisetitels für den Beschwerdeführer abgegeben worden. Dies sei der belangten Behörde bekannt gewesen.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides (Gefahr in Verzug) wären nicht vorgelegen. Es sei, wie im Sachverhalt erwähnt, darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst dem Beschwerdeführer den Aufenthalt bis zur Durchführung seines Strafverfahrens am 26.08.2016 gestattet habe. Dies da eine Aus- und Wiedereinreise, wie der rechtsfreundliche Vertreter fernmündlich am 15.07.2016 ausgeführt habe, in der Praxis für den kurzen verbleibenden Zeitraum nicht abzuwickeln gewesen wäre. Das Strafverfahren sei auf unabsehbare Zeit abgebrochen worden. Aus diesem Grund habe auch die belangte Behörde in Gestalt des leitenden Beamten in diese Vorgangsweise eingewilligt. Hauptintention dieser Vorgangsweise sei nicht die Ausdehnung des Aufenthalts des Beschwerdeführers sondern die Abwicklung des Strafverfahrens im Bundesgebiet gewesen. Folglich sei gegen den Beschwerdeführer auch kein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden. Der sichtvermerksfreie Aufenthalt sei – wie der Behörde bekannt gewesen sei – am 18.04.2016 abgelaufen. Der belangten Behörde sei weiters hinlänglich bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer mehrfach zu Besuchszwecken bei seiner österreichischen Lebensgefährtin eingereist und auch an der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei. Er habe die Einreisebestimmungen immer genau eingehalten. Die Lebensgefährtin habe ihn auch nach der Festnahme am 26.08.2016 mit zur belangten Behörde begleitet und sei der Sachbearbeiterin auch persönlich bekannt gewesen. Sie habe bereits mehrfach taugliche Verpflichtungserklärungen abgegeben, aufgrund dessen Einreisetitel erteilt worden seien. Es habe auch kein Anhaltspunkt bestanden, dass der Beschwerdeführer während seiner zwei- bis dreimonatigen Aufenthalte nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe bis dato auch keinen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt. Der belangten Behörde sei der Originalreisepass des Beschwerdeführers und ein bereits bezahltes Flugticket für den 05.09.2016 vorgelegen. Sie habe dem Beschwerdeführer selbst den Verbleib im Bundesgebiet bis zur Verhandlungsteilnahme (vernünftiger Weise) gestattet. Es liege bei diesem Sachverhalt weder ein Sicherungsbedürfnis vor, noch sei die Festnahme, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung notwendig gewesen, geschweige denn verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei vielmehr nachweislich ausreisewillig gewesen. Die belangte Behörde habe daher auch nicht eine schlüssige bestimmte Tatsache angeben können, wonach sich der Beschwerdeführer dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen hätte sollen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst wenn die belangte Behörde zutreffend von einem Sicherungsbedürfnis ausgegangen wäre, wohl die Verhängung eines gelinderen Mittels bis zur Ausreise am 05.09.2016 geboten gewesen wäre. In der Vorgangsweise der belangten Behörde sei neben der Verletzung des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 3, FPG auch eine Verletzung des Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit zu sehen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes habe auch von Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer oder fehlender sozialer Bindungen, geschweige denn von Obdachlosigkeit nicht die Rede sein können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner unvermittelten Festnahme kein Bargeld eingesteckt gehabt habe, könne wohl nicht als rechtsstaatliche Begründung für das Vorliegen von Mittellosigkeit dienen. In der Beilage werde ein Grundbuchsauszug und ein Einkommensnachweis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Gesamtjahresnettoeinkommen € 25.229) übermittelt. Auf Basis dieser Unterlagen seien mehrfach taugliche Verpflichtungserklärungen zur Gewährung eines Einreisetitels für den Beschwerdeführer abgegeben worden. Dies sei der belangten Behörde bekannt gewesen. Beantragt wurde a) festzustellen, dass die Festnahme vom 26.08.2016, die weitergehende Anhaltung in Schubhaft bis 02.09.2016 (sowie die darauf gestützte Abschiebung vom 02.09.2016) rechtswidrig gewesen seien und den Mandatsbescheid vom 26.08.2016 wegen (Verfassungs)Rechtswidrigkeit aufzuheben, b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, c) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.
- Das Bundesamt legte die Akten vor, erstattete jedoch keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger von Trinidad und Tobago und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger von Trinidad und Tobago und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer reiste seit dem Jahr 2013 mehrmals legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich hier jeweils zwei bis drei Monate auf. Zuletzt reiste er am 21.01.2016 legal in das österreichische Bundesgebiet ein, sein Visum lief am 18.04.2016 ab. Der Rückflug nach Trinidad und Tobago war für den 16.04.2016 geplant. Zweck seiner Aufenthalte in Österreich war immer der Besuch seiner österreichischen Lebensgefährtin. Am 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Begehens des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen
§ 218St
GB angezeigt, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Da die Hauptverhandlung wegen der Einvernahme weiterer Zeugen auf den 26.08.2016 vertagt werden musste, wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2016 aus der Untersuchungshaft entlassen.Am 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Begehens des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen
Paragraph 218, StGB angezeigt, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Da die Hauptverhandlung wegen der Einvernahme weiterer Zeugen auf den 26.08.2016 vertagt werden musste, wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2016 aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2016 mit Urteil des Landesgerichts XXXX nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wogegen der Beschwerdeführer Berufung eingelegt hat.Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2016 mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wogegen der Beschwerdeführer Berufung eingelegt hat. 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und eine Zulässigkeitserklärung hinsichtlich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Trinidad und Tobago. Der Beschwerdeführer ist gesund. Das Bundesamt hatte bereist am 26.07.2016 einen Flug für den Beschwerdeführer am 02.09.2016 nach Trinidad und Tobago samt drei Begleitbeamten gebucht. 1.
- Zur Festnahme und zum Sicherungsbedarf: Für den Beschwerdeführer findet sich im Zentralen Melderegister für das Jahr 2016 – neben seiner Meldung in Untersuchungshaft von 12.04.2016 bis 08.07.2016 und in Schubhaft von 26.08.2016 bis 02.09.2016 – seit 02.02.2016 eine Meldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin, welche auch als Unterkunftsgeberin genannt ist. Festgestellt wird somit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme und Schubhaft über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an welchem er sich – abgesehen von jenem Zeitraum, in dem er sich in Untersuchungshaft befand – seit 21.01.2016 durchgehend aufhielt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht untergetaucht und hat sich daher auch keinem Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt wiederholt seine freiwillige Ausreisebereitschaft mit und wurde diesem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Fristverlängerung hinsichtlich seiner freiwilligen Ausreise mündlich zuerkannt. Unmittelbar nach der Hauptverhandlung am 26.08.2016 am Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 23.08.2016 festgenommen und mit Mandatsbescheid vom selben Tag in Schubhaft genommen.Unmittelbar nach der Hauptverhandlung am 26.08.2016 am Landesgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 23.08.2016 festgenommen und mit Mandatsbescheid vom selben Tag in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.08.2016 eine Buchungsbestätigung für einen Flug am 05.09.2016 nach Trinidad und Tobago vor. Eine substantiierte Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2016 nach Trinidad und Tobago abgeschoben. Der Abschiebevorgang erfolgte ohne Probleme. Eine Fluchtgefahr und damit zusammenhängend ein Sicherungsbedarf bestand nicht. 1.
- Zur familiären/sozialen Komponente: Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin drei Kinder des Beschwerdeführers, sein Vater sowie ein Enkelsohn auf. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat als Künstler tätig sowie im Besitz eines von ihm und seiner Tochter geführten Unternehmens. Er verfügt in Österreich zwar über keine Familienangehörigen, jedoch befindet sich hier seine österreichische Lebensgefährtin, mit welcher er seit dem Jahr 2011 eine Beziehung führt. Der Beschwerdeführer verfügte immer über ausreichende Barmittel, um seine Aufenthalte in Österreich zu finanzieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes im Bundesgebiet verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang/Sachverhalt: Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur letzten Einreise in das Bundesgebiet und dem Ablauf seines Visums getroffen wurden, beruhen diese auf dem in Vorlage gebrachten trinidad und tobagischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Verhängung der Untersuchungshaft samt Verdachtslage und dessen Entlassung aus dieser am 08.07.2016 beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung über die nicht rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl. 1048314008, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes. Da das Urteil des Landesgerichtes für XXXX demnach noch nicht rechtskräftig ist, scheint im Strafregister keine Verurteilung für die Person des Beschwerdeführers auf.Die Feststellung über die nicht rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl. 1048314008, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes. Da das Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 demnach noch nicht rechtskräftig ist, scheint im Strafregister keine Verurteilung für die Person des Beschwerdeführers auf. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellung über die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeitserklärung hinsichtlich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Trinidad und Tobago beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016, G306 2134690-1/3E. Die Feststellung über die am 26.07.2016 erfolgte Flugbuchung für den 02.09.2016 nach Trinidad und Tobago ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 211 bis 239). 2.
- Zur Festnahme und zum Sicherungsbedarf: Die Unterkunftsnahme des Beschwerdeführers bei seiner Freundin beruht auf seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer abgesehen von seinen behördlichen und gerichtlichen Anhaltungen, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend bei seiner Freundin gemeldet war, konnte die Feststellung ergehen, dass dessen Unterkunft jedenfalls gesichert gewesen war und er über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. Die dem Beschwerdeführer erteilte Fristverlängerung hinsichtlich seiner freiwilligen Ausreise beruht auf Aktenvermerken vom 08.07.2016 und 11.07.2016 der belangten Behörden (siehe AS 301 und 313). Die Feststellung über die Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers beruht auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde – er wolle in Österreich keine sozialen Kontakte knüpfen und hege darüber hinaus kein Interesse an einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet – sowie einem dem Bundesamt übermittelten Schreiben des Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29.08.2016 (siehe AS 389), wonach der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erneut bekanntgab und diese mittels Vorlage eines Flugtickets für den 05.09.2016 untermauerte. Die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Bestätigung des Einsatzkommando COBRA Ost, Zl.: BMI-EE2300/0376-II/2/b/2016, vom 06.09.2016 (AS 491 bis 497). 2.
- Zur familiären/sozialen Komponente: Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Gesundheitszustand, die Künstlereigenschaft, der Betrieb eines von dem Beschwerdeführer und der Tochter geführten Unternehmens im Herkunftsstaat sowie die Feststellung hinsichtlich der mangelnden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die fehlende Feststellbarkeit fehlender finanzieller Mittel, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Künstler tätig ist und zudem über ein während seiner Abwesenheit von seiner Tochter geführtes Unternehmen ebendort verfügt, sowie laut Abschiebebericht des Einsatzkommandos COBRA Ost, ZGZ.: BMI-EE2300/0376-II/2/b/2016, vom 06.09.2016, im Zeitpunkt seiner Abschiebung im Besitz von EUR 800,- war. Darüber hinaus lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen behördlichen und gerichtlichen Anhaltungen, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend bei seiner Freundin gemeldet und sohin dessen Unterkunft jedenfalls gesichert gewesen war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
- Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Festnahme und die anschließende Anhaltung:3.
- Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Festnahme und die anschließende Anhaltung: 3.2.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:3.2.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet: "
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt." § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 622/1992, idgF, lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1992,, idgF, lautet: "
(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
- Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
- Angehörige der Gemeindewachkörper,
- Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
- sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind." Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 26.08.2016 in den Räumlichkeiten des Landesgerichtes XXXX
§ 40Abs. 1 Z 1 i
Vm § 34 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Z 3 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 26.08.2016 in den Räumlichkeiten des Landesgerichtes römisch 40
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet: "§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben." 3.2.
- Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 3.2.
- Das Bundesamt erließ am 23.08.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
§ 34Abs.
1 Z 2 BFA-VG (kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. mehr als siebentägiger illegaler Aufenthalt), § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. gelinderes Mittel sind gegeben) und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt). Zumindest die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der Festnahme vor, da sich der Beschwerdeführer – völlig unstrittig und trotz zugesagter Fristverlängerung zur freiwilligen Ausreise – seit Ablauf seines Visums am 18.04.2016 nicht mehr legal in Österreich aufhielt. Selbst wenn – wie unter Punkt II.3.
- sogleich ausgeführt – keine Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers bestand und die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels tatsächlich nicht vorlagen bzw. – ohne hier der Entscheidung über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise vorgreifen zu wollen – die rechtliche Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG nicht vorgelegen sein mag, so reicht § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als Rechtsgrundlage für den ergangenen Festnahmeauftrag aus, um diesen sowie die anschließende Festnahme als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Da sich in der Beschwerde keinerlei Hinweise finden aus welchen anderen Gründen – als eines rechtswidrigen Festnahmeauftrags – die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung zur Einvernahme (über den Beschwerdeführer wurde – wie sich aus der Übernahmebestätigung des oben angefochtenen Schubhaftbescheides ergibt – kurz vor Ende der Einvernahme am 26.08.2016, 17:35 Uhr, die Schubhaft verhängt, weswegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme damit beendet war) rechtswidrig gewesen sein sollten, war die Beschwerde gegen die Festnahme und daran anschließende Anhaltung als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Das Bundesamt erließ am 23.08.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. mehr als siebentägiger illegaler Aufenthalt), Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. gelinderes Mittel sind gegeben) und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt). Zumindest die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der Festnahme vor, da sich der Beschwerdeführer – völlig unstrittig und trotz zugesagter Fristverlängerung zur freiwilligen Ausreise – seit Ablauf seines Visums am 18.04.2016 nicht mehr legal in Österreich aufhielt. Selbst wenn – wie unter Punkt römisch zwei.3.
- sogleich ausgeführt – keine Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers bestand und die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels tatsächlich nicht vorlagen bzw. – ohne hier der Entscheidung über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise vorgreifen zu wollen – die rechtliche Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG nicht vorgelegen sein mag, so reicht Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Rechtsgrundlage für den ergangenen Festnahmeauftrag aus, um diesen sowie die anschließende Festnahme als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Da sich in der Beschwerde keinerlei Hinweise finden aus welchen anderen Gründen – als eines rechtswidrigen Festnahmeauftrags – die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung zur Einvernahme (über den Beschwerdeführer wurde – wie sich aus der Übernahmebestätigung des oben angefochtenen Schubhaftbescheides ergibt – kurz vor Ende der Einvernahme am 26.08.2016, 17:35 Uhr, die Schubhaft verhängt, weswegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme damit beendet war) rechtswidrig gewesen sein sollten, war die Beschwerde gegen die Festnahme und daran anschließende Anhaltung als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt II. – Rechtswidrigkeit der Schubhaft:3.
- Spruchpunkt römisch zwei. – Rechtswidrigkeit der Schubhaft: 3.3.
- Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.
- Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.3.
- Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Es ist zwar richtig, dass der Grad der Integration des Beschwerdeführers
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG (auf welchen die belangte Behörde die im Fall des Beschwerdeführers angeblich bestehende Fluchtgefahr allein stützte) als nicht sehr hoch einzustufen war, da dieser im Inland abgesehen von seiner österreichischen Lebensgefährtin über keine wesentlichen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte verfügt und sich seit Ablauf seines Visums am 18.04.2016 nicht mehr legal in Österreich aufhielt. Die belangte Behörde hat jedoch zu unrecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Das Bundesamt hat diesbezüglich völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nicht nur an der Adresse seiner österreichischen Lebensgefährtin seit 02.02.2016 gemeldet und dort auch wohnhaft war sowie von dieser auch finanzielle Unterstützung erhielt bzw. diese für den Beschwerdeführer vor Erlangung seines Einreisetitels (ebenso wie in den Jahren zuvor) eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin somit bis zu seiner Ausreise über einen gesicherten Wohnsitzt verfügte; das Bundesamt hat vielmehr auch völlig außer Acht gelassen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geldzuflussmöglichkeit, von ihm selbst verdientes Geld jederzeit von seiner Tochter aus der Heimat erhalten zu können, in die rechtliche Würdigung einzubeziehen. Dem Wortlaut des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kann nämlich nicht entnommen werden, dass die ausreichenden Existenzmittel aus einer eigenen Einnahmequelle zu stammen haben. Vielmehr zielt diese Bestimmung auf den bloßen Nachweis von hinreichenden – legalen – unterhaltsichernden Mitteln ab, ohne jedoch die Anforderung einer Einnahmequelle aus eigenem zu stellen. Demzufolge wären unterhaltssichernde finanzielle Zuflüsse durch Dritte und Familienangehörige genauso wie jene aus herkunftsstaatlichen Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und hinreichend zu würdigen gewesen.3.3.3. Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Es ist zwar richtig, dass der Grad der Integration des Beschwerdeführers
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG (auf welchen die belangte Behörde die im Fall des Beschwerdeführers angeblich bestehende Fluchtgefahr allein stützte) als nicht sehr hoch einzustufen war, da dieser im Inland abgesehen von seiner österreichischen Lebensgefährtin über keine wesentlichen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte verfügt und sich seit Ablauf seines Visums am 18.04.2016 nicht mehr legal in Österreich aufhielt. Die belangte Behörde hat jedoch zu unrecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Das Bundesamt hat diesbezüglich völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nicht nur an der Adresse seiner österreichischen Lebensgefährtin seit 02.02.2016 gemeldet und dort auch wohnhaft war sowie von dieser auch finanzielle Unterstützung erhielt bzw. diese für den Beschwerdeführer vor Erlangung seines Einreisetitels (ebenso wie in den Jahren zuvor) eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin somit bis zu seiner Ausreise über einen gesicherten Wohnsitzt verfügte; das Bundesamt hat vielmehr auch völlig außer Acht gelassen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geldzuflussmöglichkeit, von ihm selbst verdientes Geld jederzeit von seiner Tochter aus der Heimat erhalten zu können, in die rechtliche Würdigung einzubeziehen. Dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kann nämlich nicht entnommen werden, dass die ausreichenden Existenzmittel aus einer eigenen Einnahmequelle zu stammen haben. Vielmehr zielt diese Bestimmung auf den bloßen Nachweis von hinreichenden – legalen – unterhaltsichernden Mitteln ab, ohne jedoch die Anforderung einer Einnahmequelle aus eigenem zu stellen. Demzufolge wären unterhaltssichernde finanzielle Zuflüsse durch Dritte und Familienangehörige genauso wie jene aus herkunftsstaatlichen Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und hinreichend zu würdigen gewesen. Der oben angefochtene Bescheid entspricht nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des Beschwerdeführers angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt. Dem Bundesamt ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für die im Fall des Beschwerdeführers angeblich bestehende Fluchtgefahr im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer (fälschlicherweise) über keinen gesicherten Wohnsitz und keine ausreichenden finanzielle Existenzmittel verfügte. Soweit die belangte Behörde begründend weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe sich bis jetzt illegal in Österreich aufgehalten und habe an seiner Ausreise nicht mitgewirkt, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie untergetaucht ist und sich auch keinem Verfahren entzogen hat. Im Gegenteil teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt wiederholt seine freiwillige Ausreisebereitschaft mit und erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesem sogar eine Fristverlängerung hinsichtlich seiner freiwilligen Ausreise bis zum Abschluss seiner Hauptverhandlung mündlich zu. Eine solche Fristverlängerung musste jedoch zumindest insoweit gewährt werden, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in zeitlicher Nähe nach seiner Hauptverhandlung am 26.08.2016 auch möglich gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Hauptverhandlung am 26.08.2016 festgenommen und in Schubhaft genommen wurde, so wurde ihm die Möglichkeit der (zugesicherten) freiwilligen Ausreise genommen. Daraus lässt sich jedoch keinesfalls eine Ausreiseunwilligkeit, geschweige denn eine substantiierte Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers folgern. Spätestens mit Vorlage einer Buchungsbestätigung am 29.08.2016 für einen Flug am 05.09.2016 nach Trinidad und Tobago war augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer von seiner freiwilligen Ausreiseverpflichtung tatsächlich Gebrauch machen möchte. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Schubhaft des Beschwerdeführers beendet werden müssen. Soweit dabei in einem Aktenvermerk vom 30.08.2016 festgehalten wird (siehe AS 399), es handle sich keineswegs um die einzige und frühestmögliche Verbindung nach Trinidad und Tobago sondern lediglich um den billigsten Flug in den nächsten Tagen, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers noch mehr unterstreiche, ist dem entgegen zu halten, dass bei Flugkosten von über € 2.000 einerseits nicht von Mittellosigkeit gesprochen werden kann und das Bundesverwaltungsgericht andererseits in dieser Argumentation in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Fortsetzung der Schubhaft unter Begründung einer Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs erkennen kann. Vielmehr ist neuerlich hervorzuheben, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers keine substantiierte Ausreiseunwilligkeit erkennen lässt. Auch die einmalige Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet für sich allein noch keinen Sicherungsbedarf, zumal die Schubhaft nach der Rechtsprechung nicht zur Verlängerung der Strafhaft bzw. zur Hintanhaltung von weiteren Straftaten verhängt werden darf. Darüber hinaus ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafurteil noch nicht rechtskräftig. Zusammenfassend war nach Ansicht der entscheidenden Richterin im gegenständlichen Fall unter Abwägung aller einzelnen vorliegenden Kriterien nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ende der Hauptverhandlung am 26.08.2016 untergetaucht wäre und sich dem Zugriff der Behörde entzogen hätte bzw. seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich ohne Inschubhaftnahme nicht nachgekommen wäre. Vielmehr war der "illegale" Verbleib des Beschwerdeführers nach Ende seines Visums am 18.04.2016 einzig dem Umstand geschuldet, sich seinem Strafverfahren nicht durch Abwesenheit zu entziehen. Eine freiwillige Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers kann in Gesamtbetrachtung seines Verhaltens jedenfalls nicht erkannt werden. Nach Ansicht der zuständigen Richterin waren im gegenständlichen Fall nach Erörterung der konkreten Sachlage somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Fluchtgefahr) hinsichtlich des Beschwerdeführers gegeben. 3.4. Spruchpunkt III. – Abspruch über die Verfahrenskosten:3.4. Spruchpunkt römisch drei. – Abspruch über die Verfahrenskosten: 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung
§ 79aAVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 Blg
NR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung
Paragraph 79 a, AVG - ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
§ 35Abs. 6 Vw
GVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029). Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht vergleiche zu Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten. Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis überwiegend Recht gegeben worden ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis überwiegend Recht gegeben worden ist. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W236.2136688.1.00