Obsah (19)
§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 13§ 63§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 16§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW237 2143780-1 SpruchW237 2143780-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über di
§ 18Abs.
5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idF BGBl. I Nr. 25/2016, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 10.05.2016 - nach wiederholter Einreise ins österreichische Bundesgebiet - als illegal aufhältig in Wien betreten. Nachdem gegen ihn eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vom 10.09.2015 bestand, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Polen verhängt.
- Er stellte am 11.05.2016 aus dem Stande der Schubhaft einen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er einen Tag später erstbefragt wurde. Nach einem an Polen gerichteten Wiederaufnahmeersuchen lehnte dieser Staat die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Er wurde deshalb am 20.05.2016 aus der Schubhaft wieder entlassen. Nach seiner Haftentlassung tauchte der Beschwerdeführer (neuerlich) unter. Am 10.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt; über den Beschwerdeführer wurde daraufhin die Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens und seiner Abschiebung verhängt. Daraufhin wurde das Verfahren über den Antrag vom 11.05.2016 fortgesetzt und der Beschwerdeführer am 12.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Niederschrift dieser Einvernahme sind folgende entscheidungserhebliche Passagen zu entnehmen: "[...] F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben? A: Ja. F: Wie heißen Sie? A: Familienname: XXXX, Vorname: XXXX.A: Familienname: römisch 40 , Vorname: römisch 40 . F: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel vorlegen? A: Ja, der Reisepass liegt dem Akt bei. F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen? A: Ja, meinen russischen Führerschein. Vor 5 - 6 Monaten habe ich meinen Führerschein im Auto eines Freundes vergessen. Das Auto wurde abgeschleppt, seitdem habe ich den Führerschein nicht mehr. F: Wann und wo wurden Sie geboren? A: Ich bin am XXXX in Grosny, Russland geboren.A: Ich bin am römisch 40 in Grosny, Russland geboren. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin russischer Staatsangehöriger. Befragt gebe ich an, dass ich ausschließlich in Russland und Tschetschenien verfolgt werde. F: Wo waren Sie zuletzt in Russland wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: St. Petersburg, Russland. Die genaue Adresse kann ich nicht angeben. Ich habe dort nicht sehr lange gewohnt, ca. 1 Monat lange. F: Mit wem haben Sie in St. Petersburg zusammengewohnt? A: Mit meiner Großmutter mütterlicherseits. Befragt kann ich die Adresse nicht angeben. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Tschetschene. F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? A: Ich bin moslemischen Glaubens. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Tschetschenisch und Russisch in Wort und Schrift, weiters verfüge ich über Kenntnisse in Dagestanisch und Deutsch. F: Haben Sie Schulen besucht? A: Ja, ich habe zwölf Jahre, von 2001 bis 2011, die Grund- und Mittelschule und von 2011 bis 2012 eine höhere Schule in Grosny besucht. Danach habe ich 2013 eine XXXX in XXXX (Russland) besucht. Die XXXX habe ich nicht abgeschlossen, da ich danach geflüchtet bin. Eine weitere Schulbildung kann ich nicht vorweisen.A: Ja, ich habe zwölf Jahre, von 2001 bis 2011, die Grund- und Mittelschule und von 2011 bis 2012 eine höhere Schule in Grosny besucht. Danach habe ich 2013 eine römisch 40 in römisch 40 (Russland) besucht. Die römisch 40 habe ich nicht abgeschlossen, da ich danach geflüchtet bin. Eine weitere Schulbildung kann ich nicht vorweisen. F: Haben Sie auch gearbeitet? A: Nein, ich habe noch nie in meinem Leben einen Beruf ausgeübt. F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: XXXX, mein Vater ist ca. 1960 geboren. Befragt gebe ich an, dass ich glaube, dass mein Vater 2014 verstorben ist. Seit mein Vater von Deutschland nach Tschetschenien zurückgeschoben wurde, habe ich nichts mehr von ihm gehört. Seit letzter Aufenthaltsort war in Amberg (Deutschland).A: römisch 40 , mein Vater ist ca. 1960 geboren. Befragt gebe ich an, dass ich glaube, dass mein Vater 2014 verstorben ist. Seit mein Vater von Deutschland nach Tschetschenien zurückgeschoben wurde, habe ich nichts mehr von ihm gehört. Seit letzter Aufenthaltsort war in Amberg (Deutschland). F: Was arbeitet ihr Vater? A: Mein Vater arbeitete vor 14 -15 Jahren als Gefängniswärter in XXXX.A: Mein Vater arbeitete vor 14 -15 Jahren als Gefängniswärter in römisch 40 . F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: Vorname XXXX, Familienname: XXXX, sie ist ca. XXXX Jahre alt. Genauer kann ich das nicht angeben. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter in Grosny zusammen mit meinem Bruder lebt.A: Vorname römisch 40 , Familienname: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. Genauer kann ich das nicht angeben. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter in Grosny zusammen mit meinem Bruder lebt. F: Was arbeitet ihre Mutter? A: Meine Mutter ist krank, sie leidet einer Herzkrankheit, Bluthochdruck und Zuckerkrankheit. Zuvor hatte sie ein kleines Bekleidungsgeschäft. F: Haben Sie Geschwister und wenn ja wie heißen Sie? A: Ja, 1 Bruder: Bruder: XXXX, geb. XXXX.römisch 40 , geb. römisch 40 . Als ich vor ca. 8 Monaten, vor meiner Ausreise, aus Grosny weggefahren bin hat mein Bruder bei meiner Mutter gelebt. F: Was arbeitet Ihr Bruder? A: Mein Bruder geht noch zur Schule. F: Haben Sie sonst noch Verwandte in Russland? A: Nein, in Russland habe ich nur meine Großmutter in St. Petersburg. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. Ich habe eine Freundin, diese ist schwanger. F: Wie heißt Ihre Freundin, wann ist sie geboren und wo ist sie aufhältig? A: Azra, den Nachnamen kenne ich nicht. Ich müsste Sie anrufen um den Nachnamen zu erfragen. Sie ist ca. 18 Jahre alt. Im Moment ist sie im
- Monat schwanger. Aufforderung! Machen Sie bitte konkretere Angaben zu Ihrer Freundin! A: Ich kann nicht angeben wann sie geboren ist. F: Wo ist Ihre Freundin aufhältig? A: Sie wohnt in der Nähe wo ich auch gewohnt habe. Die genaue Adresse kann ich nicht nennen. F: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Freundin? A: Sie ist bosnisch-österreichische Staatsangehörige. Sie ist in Österreich geboren. F: Haben Sie Kinder? A: Meine Freundin ist im
- Monat schwanger. F: Wann genau ist der Geburtstermin? A: Ich habe noch nicht gefragt. F: Seit wann sind Sie mit Ihrer Freundin zusammen? A: Seit 6 Monaten. Als ich das letzte Mal von hier entlassen wurde, lernte ich meine Freundin 25 Tage später kennen. Das genaue Datum kann ich nicht nennen. F: Haben Sie uneheliche Kinder? A: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch keine unehelichen Kinder habe. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Russland und Tschetschenien? A: Nur mit meiner Mutter und meinem Bruder. Befragt gebe ich an, dass es meiner Familie gut geht. F: Wie geht es Ihrer Familie, was berichtet die Familie? A: Die Frauen werden nicht angefasst, es geht ihnen gut. F: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat bzw. in Europa? A: Nein. Nur Cousins. F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. F: Wovon lebt die Familie in Russland? A: Meine Mutter bekommt Pension und mein kleiner Bruder Kinderbeihilfe. F: Wie haben Sie in Russland Ihr Leben finanziert? A: Ich selbst habe nicht gearbeitet, meine Mutter hat für mich gesorgt. Ab und zu habe ich schwarzgearbeitet um etwas dazuzuverdienen. F: Über welche Besitztümer verfügt Ihre Familie in Russland? A: Meine Mutter verfügt über keine Besitztümer. F: Wann waren Sie letztmalig in Russland oder Tschetschenien aufhältig? A: Das war vor ca. 7 oder 8 Monaten. Ich bin aus Russland gekommen und habe nach 4 Tagen den Asylantrag gestellt. Das genaue Datum kann ich nicht angeben. F: Waren Sie seit Ihrer letzten Ausreise nochmals in Russland? A: Nein. Vor 5 Tagen bin ich aus Deutschland eingereist. Am
- September bin ich mit dem Auto, einem Minibus, nach Deutschland gereist. Ich war Mitfahrer, der Fahrer war mir unbekannt. F: Was war der Zweck Ihres Aufenthaltes in Deutschland? A: Ich hatte keine Wohnung, mir war kalt, ich musste ausreisen. Also bin ich nach Deutschland gefahren. Dann habe ich erfahren, dass meine Freundin schwanger ist, habe ich alles hingeschmissen und bin wieder zurückgefahren. F: Was meine Sie mit "hingeschmissen"? A: Ich habe nichts gemacht, ich habe nur bei einem Freund gewohnt. F: Machen Sie konkrete Angaben zu Ihrem Freund? A: Die kann ich nicht machen. F: Wann konkret haben Sie Russland letztmalig verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich bin von Tschetschenien nach Russland gereist, das war vor ca. 8 Monaten. Von Russland bin ich in die Ukraine gefahren und von der Ukraine mittels Schlepper in die Slowakei und weiter nach Österreich. Ich kann keine genaueren Daten nennen, meine Mutter hat alles organisiert. Ich bin ca. im April oder Mai illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei und können Sie sich auf die Fragen konzentrieren? A: Ja. F: Wurden Sie während Ihrer Reise nach Österreich irgendwo von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt? A: Nein. F: Haben Sie in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht? A: Nein, nur in Österreich. Als ich mit meinem Vater unterwegs war habe ich bereits einen Asylantrag gestellt. F: Wann und wo haben Sie bereits einen Asylantrag gestellt? A: In Deutschland und Polen. Ich war damals ca. 17 oder 18 Jahre alt. Das war beides ca. 2013, das war sogar am gleichen Tag. Ich stellte in Polen einen Asylantrag und bin dann weiter nach Deutschland gefahren. Ich war damals noch nicht volljährig und habe einfach das gemacht was mein Vater gemacht hat. F: Wissen Sie wie Ihre Asylentscheidungen in Deutschland und Polen entschieden wurden? A: Nein. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein, ich fange jetzt damit an. Ich möchte mir mit meiner Freundin eine Wohnung nehmen und unser Kind gemeinsam großziehen. Ich würde alles dafür tun, damit das klappt. FLUCHTGRUND: F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie Ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Österreich ist ein gutes und schönes Land, ich möchte mir hier ein Leben aufbauen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Mein Vater hatte Probleme. Diese Probleme sind zu meinen Problemen geworden. Da ich jetzt volljährig bin ist die Verantwortung meines Vaters auf mich übergegangen. F: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen? A: Ich möchte hier mein Kind großziehen. Ich hätte auch in Deutschland bleiben können. Da meine Freundin hier wohnt, möchte ich auch in Österreich bleiben. Ich kann das nicht verstehen. Warum will man mich von hier wegschicken? Wie soll mein Kind ohne mich groß werden. F: Sie sprachen davon, dass Ihr Vater Probleme gehabt hätte. Um welche Probleme handelt es sich konkret? A: Mein Vater hat einen Menschen mit dem Auto überfahren und diese Person ist dann gestorben. Aufgrund der Blutrache ist das nun auch mein Problem. Die Verwandten dieser Person wollten meinen Vater umbringen. Mein Vater ist aber verschwunden. Sobald ich volljährig geworden bin, bin ich das Ziel geworden. Bis dahin durften sie mich nicht anfassen. F: Wann genau hat Ihr Vater diese Person mit dem Auto überfahren? A: Das kann ich nicht angeben. Eventuell war das 2010 oder
- F: Wie heißt die Person, die gestorben ist mit Vor- und Nachnamen? Anm.: der AW überlegt sehr lange.Anmerkung, der AW überlegt sehr lange. A: XXXX.A: römisch 40 . F: In welcher Beziehung standen Sie oder Ihr Vater zu dieser Person? A: Sie haben sich nicht gekannt. Es ist nur auf der Straße ein Unfall passiert. Diese Person war aus einer sehr reichen Familie. AUFFORDRUNG! Machen Sie konkretere Angaben zu diesem Unfall! A: Der Unfall ereignete sich auf der XXXX, ca. im, Mai
- Die Person wurde in Spital gebracht. Sie hatte innere Blutungen und ist am gleichen Tag verstorben.A: Der Unfall ereignete sich auf der römisch 40 , ca. im, Mai
- Die Person wurde in Spital gebracht. Sie hatte innere Blutungen und ist am gleichen Tag verstorben. F: Woher wissen Sie das alles? A: Von meiner Mutter. Meine Mutter weiß alles von diesem Unfall. F: Woher wissen Sie, dass die Verwandten dieser Person Ihren Vater umbringen wollten? A: Die Familie dieser Person ist keine einfache Familie. Es ist eine große Familie. Meine Familie ist zu denen gegangen und hat sich entschuldigt. Die Familie hat die Entschuldigung nicht akzeptiert und hat Blutrache geschworen. F: Wann genau ging sich Ihre Familie entschuldigen? A: Das war am nächsten Tag, nachdem Unfall. F: Seit wann ist Ihr Vater verschwunden? A: An dem Tag, an dem ich von Deutschland nach Österreich gekommen bin. F: Wann ist Ihr Vater von Tschetschenien nach Deutschland gereist? A: Das war 2013, als ich ca. 18 Jahre alt war. F: Konkretisieren Sie, warum Sie jetzt bedroht werden! A: Ich bin ein Tschetschene und ich weiß wie das in Tschetschenien läuft. Ich kenne meine Leute. VORHALT! D.h. Sie vermuten diese Bedrohung nur! A: Ich persönlich wurde nicht bedroht. Sie haben an der Wohnungstür meiner Mutter geklopft. Ich war zu diesem Zeitpunkt in Grosny, sie sagten, dass sie wissen, dass ich in Grosny bin. Meine Mutter sagte, dass ich in Europa bin. Sie sagten meiner Mutter, wenn ich nach Hause komme, dann bringen sie mich um. Deshalb hat meine Mutter mich nach St. Petersburg geschickt. VORHALT! Sie wurden am 10.12.2016, bei Ihrer letzten Einvernahme ebenfalls nach Ihren Fluchtgründen befragt und haben die angebliche Blutrache mit keinem Wort erwähnt! A: Man hat mich damals nicht gefragt. VORHALT! Sie wurden dezidiert nach Ihren Asylgründen befragt! A: Ich wurde nicht hinsichtlich meines Vaters befragt. VORHALT! Sie und Ihr Vater sind unterschiedliche Personen. Sie wurden nach Ihren individuellen Fluchtgründen befragt. Nehmen Sie Stellung dazu! A: Na und ... F: Gab es ein konkretes Ereignis, dass Sie schlussendlich zur Flucht veranlasst hat? A: Weil meine Mutter gesagt hat, das ein paar Leute nach Hause gekommen sind und nach mir gesucht haben. Deshalb hat sie mich nach Russland geschickt. In Österreich würde das nicht passieren. F: Wo sind Sie in Österreich derzeit wohnhaft? A: Im
- Bezirk. XXXX (phonetisch), Nr. XXXX, Stiege XXXX, ZimmerA: Im
- Bezirk. römisch 40 (phonetisch), Nr. römisch 40 , Stiege römisch 40 , Zimmer XXXX.römisch 40 . F: Sind Sie dort gemeldet? A: Nein, das ist die Wohnung eines Freundes von mir. F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Die Verwandten, die hier wohnen, es sind keine nahen Verwandten, unterstützen mich. VORHALT! Sie wurden in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt. Nehmen Sie Stellung dazu! 01) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 1 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK XXXXzu LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 RK römisch 40 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom XXXXLG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom römisch 40 A: Ich war unschuldig. Ich wurde danach abgeschoben. F: Sind Sie ehrenamtlich oder in einem Verein tätig? A: Nein. F: Haben Sie Freunde, Bekannte hier in Österreich? A: Ich habe Freunde hier in Österreich. F: Bitte nennen Sie die Namen und Geburtsdaten dieser Freunde! A: Da sind keine richtigen Freunde, das sind Tschetschenen. Die Namen oder Geburtsdaten kann ich nicht nennen. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Russland? A: Da mein Kind ohne Vater groß wird. Eventuell käme mein Kind in ein Heim. F: Werden Sie in Russland aus religiösen Gründen verfolgt? A: Nein. F: Aus rassischen Gründen? A: Die Tschetschenen werden in Russland schlecht behandelt. F: Aus politischen Gründen? A: Ich kenne mich in der Politik nicht aus. F: Haben Sie sich oder jemand aus Ihrer Familie in Russland politisch bzw. religiös betätigt? A: Nein. F: Wollen Sie noch ergänzende Angaben machen? A: Nein. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen? A: Ja. F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Heimatstaat zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. A: Nein, Danke. F. Haben Sie noch Fragen? A: Nein. F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. [...]" 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 14.12.2016 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters erließ das Bundesamt
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), sprach aus, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG ab (Spruchpunkt VI.) und erklärte abschließend, dass der Beschwerdeführer
§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 04.05.2015 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Spruchpunkt VI. begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer infolge eines von ihm im Bundesgebiet begangenen schweren Einbruchsdiebstahls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle; dies habe das Bundesamt auch zur Erlassung des Einreiseverbots bewogen.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 14.12.2016 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters erließ das Bundesamt
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und erklärte abschließend, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 04.05.2015 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). Spruchpunkt römisch sechs. begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer infolge eines von ihm im Bundesgebiet begangenen schweren Einbruchsdiebstahls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle; dies habe das Bundesamt auch zur Erlassung des Einreiseverbots bewogen. Mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG vom 15.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 15.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Beweiswürdigung mit näheren Argumenten entgegentritt. Zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Unfall seien keine näheren Ermittlungen angestellt worden. In Hinblick auf sein Fluchtvorbringen seien auch die herangezogenen Länderberichte als unvollständig zu bemängeln. Weiters habe der Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme am 12.12.2016 mit seiner Mutter in Grosny telefoniert. Diese habe ihm davon berichtet, dass einige Tage zuvor ein Nachbar des Beschwerdeführers umgebracht und sein 18-jähriger Cousin festgenommen worden sei. Details über diese Vorgänge habe er im Stande der Schubhaft nicht erfragen können. Vor dem Hintergrund der in Tschetschenien geltenden Kollektivbestrafungen habe der Beschwerdeführer nunmehr Angst, ins Visier der tschetschenischen Sicherheitsbehörden zu geraten. Seine Mutter habe ihm auch erzählt, dass der tschetschenische Machthaber Kadyrow Personen für den Krieg in Syrien auf Seiten des dortigen Präsidenten Assad zu rekrutieren versuche; der Beschwerdeführer habe daher Angst, als Kämpfer nach Syrien geschickt zu werden. Überdies habe er in Wien einmal an einer Demonstration gegen das tschetschenische Regime teilgenommen. An den genauen Zeitpunkt dieser Demonstration könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, weshalb er diesen Umstand in seiner Einvernahme am 12.12.2016 nicht erwähnt habe. In diesem Zusammenhang werde die Einvernahme eines näher genannten Zeugen beantragt. Als Teilnehmer an dieser Demonstration fiele der Beschwerdeführer den tschetschenischen Sicherheitskräften bei seiner Rückkehr näher auf; dies vor allem auch deshalb, weil er durch sein äußeres Erscheinungsbild als Regierungsgegner und Wahabit wahrgenommen werden könnte. Aufgrund dieser Gefährdungslage sei dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu bewilligen. Bei Erlassung der Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde verabsäumt, das Element des Kindeswohls zu berücksichtigen, weil die Freundin des Beschwerdeführers, von der er sich mittlerweile wieder getrennt habe, ein Kind erwarte. Das verhängte Einreiseverbot sei ebenso rechtswidrig wie der Ausspruch des Verlusts des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts. Angesichts des Vorbringens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschetschenien eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Beweiswürdigung mit näheren Argumenten entgegentritt. Zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Unfall seien keine näheren Ermittlungen angestellt worden. In Hinblick auf sein Fluchtvorbringen seien auch die herangezogenen Länderberichte als unvollständig zu bemängeln. Weiters habe der Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme am 12.12.2016 mit seiner Mutter in Grosny telefoniert. Diese habe ihm davon berichtet, dass einige Tage zuvor ein Nachbar des Beschwerdeführers umgebracht und sein 18-jähriger Cousin festgenommen worden sei. Details über diese Vorgänge habe er im Stande der Schubhaft nicht erfragen können. Vor dem Hintergrund der in Tschetschenien geltenden Kollektivbestrafungen habe der Beschwerdeführer nunmehr Angst, ins Visier der tschetschenischen Sicherheitsbehörden zu geraten. Seine Mutter habe ihm auch erzählt, dass der tschetschenische Machthaber Kadyrow Personen für den Krieg in Syrien auf Seiten des dortigen Präsidenten Assad zu rekrutieren versuche; der Beschwerdeführer habe daher Angst, als Kämpfer nach Syrien geschickt zu werden. Überdies habe er in Wien einmal an einer Demonstration gegen das tschetschenische Regime teilgenommen. An den genauen Zeitpunkt dieser Demonstration könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, weshalb er diesen Umstand in seiner Einvernahme am 12.12.2016 nicht erwähnt habe. In diesem Zusammenhang werde die Einvernahme eines näher genannten Zeugen beantragt. Als Teilnehmer an dieser Demonstration fiele der Beschwerdeführer den tschetschenischen Sicherheitskräften bei seiner Rückkehr näher auf; dies vor allem auch deshalb, weil er durch sein äußeres Erscheinungsbild als Regierungsgegner und Wahabit wahrgenommen werden könnte. Aufgrund dieser Gefährdungslage sei dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu bewilligen. Bei Erlassung der Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde verabsäumt, das Element des Kindeswohls zu berücksichtigen, weil die Freundin des Beschwerdeführers, von der er sich mittlerweile wieder getrennt habe, ein Kind erwarte. Das verhängte Einreiseverbot sei ebenso rechtswidrig wie der Ausspruch des Verlusts des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts. Angesichts des Vorbringens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschetschenien eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 03.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die am 29.12.2016 der belangten Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde ist
§ 16Abs. 1 zweiter Satz i
Vm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die am 29.12.2016 der belangten Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde ist
Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG rechtzeitig. Zu A) 1.
§ 18Abs.
1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). 2. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,
§ 18Abs.
5 BFA-VG vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen. 3. In Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlasst, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer weiter in Schubhaft befindet und aufgrund dessen eine zügige Bearbeitung der vorliegenden Beschwerdesache angezeigt ist; die Verhandlung wird daher in den kommenden Tagen für einen Termin Mitte Februar 2017 anberaumt werden, wobei eine zeitnahe Entscheidung beabsichtigt ist. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.2143780.1.00