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{'item': 'W247 2140861-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW247 2140861-1 SpruchW 247 2140861-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Pet

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit am 06.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: XXXX, und XXXX.
  2. Mit am 06.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: römisch 40 , und römisch 40 . Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: * Meldebestätigungen der oben genannten Personen * Kopien der E-Cards der oben genannten Personen * Kopien der Ausweiskarten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2006 für oben genannte Personen* Kopien der Ausweiskarten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG 2006 für oben genannte Personen * Bescheid der Stadt Wien, MA 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung für XXXX und XXXX als Antragsteller sowie XXXX und XXXX als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Bezugszeitraum vom 10.12.2015 bis 31.08.2016* Bescheid der Stadt Wien, MA 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung für römisch 40 und römisch 40 als Antragsteller sowie römisch 40 und römisch 40 als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Bezugszeitraum vom 10.12.2015 bis 31.08.2016 * Bescheid der Stadt Wien, MA 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung für XXXX für den Bezugszeitraum vom 05.01.2016 bis 31.08.2016* Bescheid der Stadt Wien, MA 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung für römisch 40 für den Bezugszeitraum vom 05.01.2016 bis 31.08.2016
  3. Am 23.09.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben: "[...] danke für Ihren Antrag vom 07.09.2016 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). * Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Anspruchsgrundlage z.B. Mindestsicherung und Einkommen von XXXX und XXXX ab 01.09.2016 bitte nachreichenAnspruchsgrundlage z.B. Mindestsicherung und Einkommen von römisch 40 und römisch 40 ab 01.09.2016 bitte nachreichen Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Unterlagen.
  5. Mit Bescheid vom 04.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen (Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben) nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 11.11.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass er noch keinen Bescheid über die Weitergewährung von Mindestsicherung erhalten habe und er diesen sofort nach Erhalt an die belangte Behörde weiterleiten werde. Er könne aber den aktuellen Mindestsicherungsbescheid seiner Schwiegermutter vorlegen. Der Beschwerde war ein Bescheid der Stadt Wien, MA 40, vom 24.10.2016 angeschlossen, wonach XXXX Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 zuerkannt wurde.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 11.11.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass er noch keinen Bescheid über die Weitergewährung von Mindestsicherung erhalten habe und er diesen sofort nach Erhalt an die belangte Behörde weiterleiten werde. Er könne aber den aktuellen Mindestsicherungsbescheid seiner Schwiegermutter vorlegen. Der Beschwerde war ein Bescheid der Stadt Wien, MA 40, vom 24.10.2016 angeschlossen, wonach römisch 40 Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 zuerkannt wurde.
  8. Am 22.11.2016 bei der belangten Behörde einlangend, übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Stadt Wien, MA 40, vom 18.11.2016 über die Zuerkennung der Mindestsicherung für den Beschwerdeführer und für XXXX sowie XXXX und XXXX für den Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.08.2017.
  9. Am 22.11.2016 bei der belangten Behörde einlangend, übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Stadt Wien, MA 40, vom 18.11.2016 über die Zuerkennung der Mindestsicherung für den Beschwerdeführer und für römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 für den Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.08.
  10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 25.11.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
  12. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  14. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.1.
  3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" 3.1.2 Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.2 Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. [...] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [...] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]" 3.
  1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.
  2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  3. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 06.09.2016 vorgelegten Bescheide nennen als Bezugsende der Mindestsicherung den 31.08.
  4. Mit Schriftsatz vom 23.09.2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen bzw. Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers sowie aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, vorzulegen, mit dem Zusatz "Anspruchsgrundlage z.B. Mindestsicherung und Einkommen von XXXX und XXXX ab 01.09.2016 bitte nachreichen". Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung keine derartigen Nachweise erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.3.
  5. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 06.09.2016 vorgelegten Bescheide nennen als Bezugsende der Mindestsicherung den 31.08.
  6. Mit Schriftsatz vom 23.09.2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen bzw. Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers sowie aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, vorzulegen, mit dem Zusatz "Anspruchsgrundlage z.B. Mindestsicherung und Einkommen von römisch 40 und römisch 40 ab 01.09.2016 bitte nachreichen". Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung keine derartigen Nachweise erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er anspruchsbegründende Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen vorgelegt bzw. mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen habe. Vielmehr räumt er selbst ein, dass er die geforderten Unterlagen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht habe vorlegen können, da diese noch nicht vorhanden gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er noch keinen Bescheid über die Weitergewährung von Mindessicherung erhalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von der Behörde gesetzte Frist zur Nachreichung von Unterlagen zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. ua VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er noch keinen Bescheid über die Weitergewährung von Mindessicherung erhalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von der Behörde gesetzte Frist zur Nachreichung von Unterlagen zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche ua VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054). Vom Beschwerdeführer wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwar die erforderlichen Unterlagen zwischenzeitlich nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH, 03.12.1987/07/0115, 03.03.2011, 2009/22/0080). Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachwies.Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachwies. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht. Wie dargestellt, wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W247.2140861.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.