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{'item': 'W247 2141378-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlW247 2141378-1 SpruchW247 2141378-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Pete

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Für den Beschwerdeführer bestand bis zum 31.10.2016 eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
  2. Mit am 10.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine Auswahlmöglichkeit an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Personen ein: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: * Meldebestätigung des XXXX.* Meldebestätigung des römisch 40 . * Lohn/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für August
  3. * Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld vom 21.07.2016 bis 20.03.
  4. * Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse über die Befreiung von der Rezeptgebühr vom 05.08.2016 bis 04.08.2017 für den Beschwerdeführer sowie für seine mitversicherten Angehörigen. * Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse über die Mitversicherung der Angehörigen des Beschwerdeführers.
  5. Am 20.10.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben: "[...] wir haben Ihren Antrag vom 10.10.2016 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass * Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Aktuelle Bezüge o. Schulbesuchsbestätigung von XXXX und Mietzinsaufschlüsselung bitte nachreichen.Aktuelle Bezüge o. Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 und Mietzinsaufschlüsselung bitte nachreichen. Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [...] BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...] Tabelle kann nicht abgebildet werden aktuelle Bezüge o. Schulbesuchsbestätigung von XXXX und Mietzinsaufschlüsselzung nachreichen."aktuelle Bezüge o. Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 und Mietzinsaufschlüsselzung nachreichen."
  6. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am 06.11.2016 eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX.
  7. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am 06.11.2016 eine Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 .
  8. Mit Bescheid vom 09.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.
  9. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  10. Mit Bescheid vom 09.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.
  11. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 23.11.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde und führte darin aus: "[...] Sie führen an, dass ich den Richtsatz für die Gebührenbefreiung um Euro 104,84 ! überschreite. Bis 31.10.2016 war ich zur genannten Teilnehmernummer gebührenbefreit (siehe Beilage). Aufgrund der Geburt meines jüngsten Kindes, und dem damit einhergehenden Erhalt der Kinderbeihilfe, die Sie zum Haushaltseinkommen hinzurechnen, ist der Richtsatz nun erhöht. Die Kinderbeihilfe ist als staatliche Zuschussleistung für das neugeborene Kind anzusehen, und der Bedarf für dieses Kind natürlich gegeben. Auch der Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) von Euro 140,- ist deutlich unter dem tatsächlichen Wohnungsaufwand angeführt (monatliche Kreditrückzahlung in Höhe von Euro 701,-- zzgl. Euro 200,-- Betriebskosten). Meine Ehefrau bezieht kein Einkommen. Weiters erlaube ich mir anzuführen, dass in der Gehaltsabrechnung des Monats August 2016 eine Entfernungszulage und Montagezulage zum Bruttobezug hinzugerechnet wurde. Diese Zulagen sind abhängig von der Auftragslage meines Arbeitgebers und werden nicht zwingend monatlich ausbezahlt (Euro 59,08 bzw. Euro 132,60). Zudem möchte ich anführen, dass ich auch bei der TGKK aufgrund der dargelegten Einkommenssituation gebührenbefreit bin. Ich darf Sie ersuchen, aufgrund des Dargelegten, der Beschwerde zum genannten Bescheid stattzugeben und den Bescheid aufzuheben bzw. nach erneuter Prüfung der Gebührenbefreiung zuzustimmen. [...]" Die Beschwerde enthielt neben den bereits mit der Antragstellung übermittelten Nachweis der Rezeptgebührenbefreiung und dem Lohn/Gehaltszettel für August 2016 einen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2016 über die Zuerkennung der Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis 31.10.
  13. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 01.12.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
  15. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  17. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.1.
  3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde [...] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...] Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft). Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" 3.1.2 Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.2 Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b )Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen. [...]" 3.
  1. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt in 2017 für 2 Personen €3.
  2. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt in 2017 für 2 Personen € 1.494,27 - und für jede weitere Person im Haushalt € 153,78-. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall bei einem 6-Personenhaushalt einen Richtsatz von € 2.109,39.- 3.
  3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ua deshalb ab, weil das festgestellte "maßgebliche Einkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt und als Haushaltseinkommen das vom Beschwerdeführer angegebene Gehalt und das Kinderbetreuungsgeld angeführt. Als einziger Abzugsposten wurde von der belangten Behörde sodann ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in der Höhe von € 140,-- berücksichtigt. 3.
  4. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass das Kinderbetreuungsgeld (vom Beschwerdeführer als "Kinderbeihilfe" bezeichnet) nicht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009, 2006/03/0110 zu verweisen, in welchem dieser zu § 2 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), der weitgehend wortgleich mit § 48 Abs. 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung ist, Folgendes aussprach:3.
  5. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass das Kinderbetreuungsgeld (vom Beschwerdeführer als "Kinderbeihilfe" bezeichnet) nicht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009, 2006/03/0110 zu verweisen, in welchem dieser zu Paragraph 2, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), der weitgehend wortgleich mit Paragraph 48, Absatz 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung ist, Folgendes aussprach: "Die Auffassung, das Kinderbetreuungsgeld sei, wenngleich im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG nicht genannt, in die Bemessungsgrundlage des maßgeblichen Haushaltseinkommens deshalb nicht einzubeziehen, weil der Regelung des § 2 Abs. 2 FeZG eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke anhafte, ist nicht zutreffend. Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 FeZG bildet grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen (erster Satz), es sind aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen (zweiter Satz). Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz explizit genannt. Von daher erfordert die Einbeziehung einer weiteren, von der Regelung des zweiten Satzes nicht ausdrücklich erfassten Einkunftsart in den Katalog der nach dieser Bestimmung nicht anzurechnenden Einkünfte den eindeutigen Nachweis, dass die gesetzliche Regelung - gemessen an der klaren Absicht des Gesetzgebers - unvollständig ist. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein: Der Beschwerdeführer übersieht bereits, dass nicht etwa sämtliche (abgesehen vom Kinderbetreuungsgeld) nach § 290 EO bzw § 290a EO unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Einkünfte von der Anrechnung nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FeZG ausgenommen sind. Vielmehr ist der Katalog der in § 290 EO genannten unpfändbaren Leistungen weiter als der der nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Einkommen. Der vermeintliche Gleichklang (nicht oder nur beschränkt pfändbare Einkommen seien allesamt nicht anrechenbar) trifft daher nicht zu. Schon deshalb kann die vom Beschwerdeführer vermeinte, durch Analogie zu schließende Lücke, nicht ausgemacht werden."Die Auffassung, das Kinderbetreuungsgeld sei, wenngleich im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG nicht genannt, in die Bemessungsgrundlage des maßgeblichen Haushaltseinkommens deshalb nicht einzubeziehen, weil der Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke anhafte, ist nicht zutreffend. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG bildet grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen (erster Satz), es sind aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen (zweiter Satz). Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz explizit genannt. Von daher erfordert die Einbeziehung einer weiteren, von der Regelung des zweiten Satzes nicht ausdrücklich erfassten Einkunftsart in den Katalog der nach dieser Bestimmung nicht anzurechnenden Einkünfte den eindeutigen Nachweis, dass die gesetzliche Regelung - gemessen an der klaren Absicht des Gesetzgebers - unvollständig ist. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein: Der Beschwerdeführer übersieht bereits, dass nicht etwa sämtliche (abgesehen vom Kinderbetreuungsgeld) nach Paragraph 290, EO bzw Paragraph 290 a, EO unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Einkünfte von der Anrechnung nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FeZG ausgenommen sind. Vielmehr ist der Katalog der in Paragraph 290, EO genannten unpfändbaren Leistungen weiter als der der nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Einkommen. Der vermeintliche Gleichklang (nicht oder nur beschränkt pfändbare Einkommen seien allesamt nicht anrechenbar) trifft daher nicht zu. Schon deshalb kann die vom Beschwerdeführer vermeinte, durch Analogie zu schließende Lücke, nicht ausgemacht werden. [...] Das mit dem KBGG 2001, BGBl I Nr 103/2001, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes (vgl die Materialien zum KBGG, RV 620 BlgNR
  6. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (§ 290 Abs 1 Z 10 EO in der Fassung vor der Novelle durch BGBl I Nr. 103/2001) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FeZG neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von § 2 Abs. 2 FeZG, nämlich § 48 Abs. 4 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), BGBl Nr. 170/
  7. In den Materialien zum FeZG (RV 311 BlgNR
  8. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in § 2 Abs. 2 der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche.Das mit dem KBGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes vergleiche die Materialien zum KBGG, Regierungsvorlage 620 BlgNR
  9. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, EO in der Fassung vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FeZG neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von Paragraph 2, Absatz 2, FeZG, nämlich Paragraph 48, Absatz 4, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,. In den Materialien zum FeZG Regierungsvorlage 311 BlgNR
  10. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in Paragraph 2, Absatz 2, der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche. [...] Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es sich beim Kinderbetreuungsgeld auch nicht etwa um eine "Leistung auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967" (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz erster Unterfall FeZG) handelt. Das Kinderbetreuungsgeld wird zwar - so wie auch andere öffentliche Leistungen - aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert (§ 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Es handelt sich dabei aber nicht um eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes, Rechtsgrundlage ist vielmehr das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)."Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es sich beim Kinderbetreuungsgeld auch nicht etwa um eine "Leistung auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967" (Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz erster Unterfall FeZG) handelt. Das Kinderbetreuungsgeld wird zwar - so wie auch andere öffentliche Leistungen - aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert (Paragraph 39 j, Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Es handelt sich dabei aber nicht um eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes, Rechtsgrundlage ist vielmehr das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)." Folglich hat das von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Kinderbetreuungsgeld als Einkommen iSd § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens Berücksichtigung zu finden.Folglich hat das von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Kinderbetreuungsgeld als Einkommen iSd Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens Berücksichtigung zu finden. 3.
  11. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass bei der Bemessung des Nettoeinkommens der tatsächliche Wohnungsaufwand nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er - selbst nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch die belangte Behörde (siehe I.3) - keine gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung abzugsfähigen Ausgaben geltend gemacht hat und von der Behörde daher zu Recht lediglich der Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,-- in Abzug gebracht wurde. An diesem Ergebnis ändern auch die in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen nichts, da die angeführten Kreditrückzahlungen nicht als Abzugsposten iSd § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung anzusehen sind. Die genannte Bestimmung nennt als abzugsfähige Ausgaben nämlich ausdrücklich nur den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten für Wohnverhältnisse, die dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen unterliegen. Für andere Miet- und Wohnformen (insbesondere für Eigenheime und Eigentumswohnungen) ist hingegen nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages möglich. Dessen Höhe ist mit derzeit € 140,-- gesetzlich festgelegt und orientiert sich an österreichischen Durchschnittswerten hinsichtlich Betriebskosten und Wohnungsgröße (ErläutRV 1175 BlgNR
  12. GP 2f). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein tatsächlicher Wohnungsaufwand weit über diesem Betrag liegt, geht somit ins Leere, ist doch aufgrund der dazu vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bzw. mangels gegenteiligem Vorbringen davon auszugehen, dass sich diese Ausgaben auf die Anschaffung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung beziehen und somit zu Recht nur mit dem Pauschalbetrag in Höhe von € 140,-- als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt wurden.3.
  13. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass bei der Bemessung des Nettoeinkommens der tatsächliche Wohnungsaufwand nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er - selbst nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch die belangte Behörde (siehe römisch eins.3) - keine gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung abzugsfähigen Ausgaben geltend gemacht hat und von der Behörde daher zu Recht lediglich der Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,-- in Abzug gebracht wurde. An diesem Ergebnis ändern auch die in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen nichts, da die angeführten Kreditrückzahlungen nicht als Abzugsposten iSd Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung anzusehen sind. Die genannte Bestimmung nennt als abzugsfähige Ausgaben nämlich ausdrücklich nur den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten für Wohnverhältnisse, die dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen unterliegen. Für andere Miet- und Wohnformen (insbesondere für Eigenheime und Eigentumswohnungen) ist hingegen nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages möglich. Dessen Höhe ist mit derzeit € 140,-- gesetzlich festgelegt und orientiert sich an österreichischen Durchschnittswerten hinsichtlich Betriebskosten und Wohnungsgröße (ErläutRV 1175 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 2f). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein tatsächlicher Wohnungsaufwand weit über diesem Betrag liegt, geht somit ins Leere, ist doch aufgrund der dazu vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bzw. mangels gegenteiligem Vorbringen davon auszugehen, dass sich diese Ausgaben auf die Anschaffung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung beziehen und somit zu Recht nur mit dem Pauschalbetrag in Höhe von € 140,-- als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt wurden. 3.
  15. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das von der belangten Behörden bei der Berechnung des Nettoeinkommens zugrunde gelegte Einkommen sei der Höhe nach unrichtig, weil die für den Monat August 2016 erhaltenen Zulagen nicht jedes Monat gewährt werden, ist ihm zu entgegnen, dass sich die Annahme der Behörde auf einen von ihm selbst vorgelegten Einkommensnachweis stützt und er diese Behauptung weder im Verwaltungsverfahren, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch entsprechende gegenteilige Nachweise belegt hat. Die vorliegende Beschwerde erhielt lediglich den bereits vorgelegten Einkommensnachweis aus August
  16. 3.
  17. Dass andere abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen gewesen wären, wurde von dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. 3.
  18. Vor diesem Hintergrund liegt das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers - unter Zugrundelegung des im angefochtenen Bescheid angeführten Nettoeinkommens in der Höhe von € 2.197,49 - über den unter II.3.2 dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Sechs-Personen-Haushalt derzeit in der Höhe von €3.
  19. Vor diesem Hintergrund liegt das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers - unter Zugrundelegung des im angefochtenen Bescheid angeführten Nettoeinkommens in der Höhe von € 2.197,49 - über den unter römisch zwei.3.2 dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Sechs-Personen-Haushalt derzeit in der Höhe von € 2.109,39), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.2.109,39), bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen. 3.
  20. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  21. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W247.2141378.1.00

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