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{'item': 'G301 2128198-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 69§ 78§ 87§ 66§ 125§ 60§ 62§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53§ 63§§ 86§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlG301 2128198-1 SpruchG301 2128198-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 30.05.2016, wurde der mit 02.12.2015 datierte und am 10.12.2015 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 78

AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 30.05.2016, wurde der mit 02.12.2015 datierte und am 10.12.2015 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit dem am 10.06.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 06.06.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu der Beschwerde wegen formeller Rechtswidrigkeit stattzugeben, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  2. Mit dem am 10.06.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 06.06.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu der Beschwerde wegen formeller Rechtswidrigkeit stattzugeben, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.06.2016 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX2010, Zl. XXXX, wurde

§ 87i

Vm. § 86 Abs. 1 FPG gegen den BF

63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und

§ 87i

Vm.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX2010, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG gegen den BF

63 Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und

Paragraph 87, iVm. § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Paragraph 86, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) XXXX vom XXXX2011, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX2012, wurde

§ 66Abs.

4 AVG der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot und dessen Dauer auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 stützen, wobei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 7 Jahren festgelegt wurde.Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) römisch 40 vom XXXX2011, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2012, wurde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot und dessen Dauer auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stützen, wobei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 7 Jahren festgelegt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0229-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den angeführten Berufungsbescheid des UVSXXXX abgelehnt. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2010 RK XXXX2010LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2010 RK XXXX2010 PAR 28 A/1 (5.FALL) 27 ABS 2/2 27 ABS 1/1 (1.

  1. FALL) 27/2 28 A ABS 2/2 SMG PAR 12 (2.FALL) StGB PAR 27 ABS 1/2 (1.FALL) 27 ABS 2/3 27 ABS 2/4 SMG Datum der (letzten) Tat XXXX2009 Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX2010 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2010zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2010 LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2013LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2013 Der BF wurde mit dem angeführten Urteil wegen des Vergehens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF reiste am 05.07.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat Dominikanische Republik zurück. Der BF hält sich nach eigenen Angaben seitdem in seinem Herkunftsstaat auf, wo er einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (vormals: XXXX), geb. XXXX, verheiratet. Der BF unterhält mit ihr und deren vier Kindern, die aus früheren Beziehungen vor dem BF stammen, nach eigenen Angaben regelmäßig Kontakt. Die Ehegattin hat den BF in der Dominikanischen Republik mehrmals auch für längere Zeit besucht. Weiters leben zwei Schwestern des BF in Österreich.Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (vormals: römisch 40 ), geb. römisch 40 , verheiratet. Der BF unterhält mit ihr und deren vier Kindern, die aus früheren Beziehungen vor dem BF stammen, nach eigenen Angaben regelmäßig Kontakt. Die Ehegattin hat den BF in der Dominikanischen Republik mehrmals auch für längere Zeit besucht. Weiters leben zwei Schwestern des BF in Österreich.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie aus dem damit übereinstimmenden Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.): 3.1.
  5. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

§ 125Abs.

16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

oder Rückkehrverbote

§ 62

bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60, oder Rückkehrverbote

Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

§ 125Abs.

25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der

  1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (das ist der

  1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF lautet: "§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom XXXX2010 erlassen und in der Fassung des Berufungsbescheides des UVS XXXX(Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre) mit XXXX2012 rechtskräftig. Das gegenständliche auf sieben Jahre befristete Aufenthaltsverbot ist somit nach dem 01.07.2011 und auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig. § 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 60, FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) lautete auszugsweise wie folgt: "§ 60.

(1)Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  3. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder 1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"

§ 63Abs.

1 FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 63Abs.

2 FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Paragraph 63, Absatz eins, FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 63, Absatz 2, FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde das auf Grund der damaligen Stellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger

§§ 86und 87 FPG id

F BGBl. I Nr. 100/20015 iVm. § 63 Abs. 1 FPG aF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit Erlassung des Berufungsbescheides des UVS XXXX am XXXX2012 rechtskräftig und im Hinblick auf den einmonatigen Durchsetzungsaufschub mit XXXX2012 durchsetzbar. Die Dauer des nunmehr auf sieben Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes endet somit mit Ablauf desXXXX2019.Im vorliegenden Fall wurde das auf Grund der damaligen Stellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger

Paragraphen 86 und 87 FPG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/20015 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG aF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit Erlassung des Berufungsbescheides des UVS römisch 40 am XXXX2012 rechtskräftig und im Hinblick auf den einmonatigen Durchsetzungsaufschub mit XXXX2012 durchsetzbar. Die Dauer des nunmehr auf sieben Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes endet somit mit Ablauf desXXXX2019. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032). Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage

§ 67Abs. 2 FPG id

F FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).Wenn nach der durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten Rechtslage

Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX2015 begründete der BF zusammengefasst damit, dass er nach seiner Haftentlassung einen geordneten Lebenswandel aufgenommen habe, bis zu seiner Ausreise erwerbstätig gewesen und auch aktuell in seinem Herkunftsstaat erwerbstätig sei, sowie dass er nach der Ablehnung seiner Beschwerde durch den VwGH freiwillig ausgereist und in seiner Heimat unbescholten sei. Überdies sei die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin aufrecht, welche nach Maßgabe der Möglichkeiten durch Besuche der Gattin in der Dominikanischen Republik gepflegt werde; auch habe er zu den vier Kindern seiner Gattin eine enge Beziehung aufbauen können. Die Ehegattin sei - wörtlich - "nunmehr nach Maßgabe der Möglichkeiten in hohem zeitlichen Umfang in der Dominikanischen Republik wohnhaft". Weiters würden zwei Schwestern des BF in Österreich leben und seine familiären Bindungen in der Dominikanischen Republik seien schwächer geworden, da sein Vater verstorben sei und die Mutter an Demenz in fortgeschrittenem Stadium leide, sodass eine tatsächliche Beziehung mit ihr nicht mehr möglich wäre. Seine persönlichen Umstände hätten sich daher durch die lange Zeit seit Begehung der Straftat und der Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geändert, weshalb das Aufenthaltsverbot gegen den BF nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Straftat noch nicht getilgt und der BF entgegen seiner Angabe auch nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht weggefallen seien. Zudem erachtete die belangte Behörde den Zeitraum seit seiner Ausreise und den Antrag auf Aufhebung als zu gering, um einen positiven Gesinnungswandel im Hinblick auf die Einstellung zu den österreichischen Gesetzen herbeigeführt zu haben. Zu den Ausführungen des BF zu seiner Ehe mit einer Österreicherin hielt die belangte Behörde fest, dass dieses Familienleben bereits vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestanden habe und das Aufenthaltsverbot nach erfolgter Abwägung des privaten Interesses des BF am Verbleib in Österreich und des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten des öffentlichen Interesses erlassen wurde. Überdies sei das Familienleben des BF mit seiner Gattin durch gelegentliche Besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten worden und es hätten sich aus der Aktenlage bzw. der Stellungnahme des BF auch keine Gründe ergeben, welche gegen die Beibehaltung dieser Besuche sprechen würden. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei. In der gegenständlichen Beschwerde wurde der im Aufhebungsantrag dargestellte Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt. Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass keine hinreichende Gefahr mehr vom BF ausgehe. Zum Vorwurf, dass der BF nicht fristgerecht ausgereist sei, wurde eingewandt, dass dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden sei. Der BF habe nach der negativen Entscheidung des VwGH entsprechende Vorbereitungen zur Ausreise in die Dominikanische Republik getroffen; diese hätten naturgemäß etwas Zeit in Anspruch genommen, jedoch habe die Ausreise zeitnahe zur Entscheidung des VwGH freiwillig und auf eigene Kosten stattgefunden. Zunächst ist der Behauptung des BF, wonach ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden sei, entgegenzuhalten, dass mit dem Bescheid über das Aufenthaltsverbot dem BF sehr wohl ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes und der damit verbundenen Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich trat folglich einen Monat nach Erlassung des Berufungsbescheides des UVS, und somit mit XXXX2012 ein, der BF reiste jedoch erst über ein halbes Jahr später, nämlich am 05.07.2013 aus Österreich aus. Dass vom BF vor seiner Ausreise noch die Entscheidung des VwGH abgewartet worden sei, vermag als Rechtfertigung ebenso wenig überzeugen, zumal der Beschwerde beim VwGH gar keine aufschiebende Wirkung zukam und ungeachtet dessen auch nach der Mitte Februar 2013 zugestellten ablehnenden Entscheidung des VwGH bis zur tatsächlichen Ausreise des BF wiederum fast fünf Monate vergingen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass der BF entgegen der durchsetzbaren rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung dieser nicht zeitnah freiwillig nachgekommen ist, sondern auch noch mehrere Monate nach der Entscheidung des VwGH weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, obwohl er auch schon mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 19.02.2013 (Verwaltungsakt S. 194) über die ablehnende Entscheidung des VwGH und ausdrücklich auch auf seine Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet sowie mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen für den Fall der nicht zeitgerechten Ausreise hingewiesen wurde. Die weitere Behauptung in der Beschwerde, dass der BF durch seine freiwillige Ausreise nachgewiesen habe, dass er gewillt gewesen sei, den fremdenpolizeilichen Anordnungen Folge zu leisten, geht somit vor dem Hintergrund des weiteren unrechtmäßigen Verbleibens im Bundesgebiet nach Eintritt der Durchsetzbarkeit ins Leere. Insoweit vom BF vorgebracht wurde, dass er nach seiner Haftentlassung einen geordneten Lebenswandel aufgenommen habe und bis zu seiner Ausreise erwerbstätig gewesen sei, ist einzuwenden, dass diese Umstände keine solchen sind, die nach seiner Ausreise eingetreten wären. Sie sind daher auch nicht geeignet, eine seit der Ausreise allenfalls erfolgte maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände anzunehmen. Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass von der mit sieben Jahren befristeten und bis XXXX2019 gültigen Dauer des Aufenthaltsverbotes erst etwas mehr als die Hälfte abgelaufen ist und der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung bereits zwei Jahre nach seiner Ausreise gestellt hat, weshalb letztlich auch das erkennende Gericht die von der belangten Behörde vertretene Ansicht teilt, dass der seit der Ausreise verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um davon ausgehen zu können, dass seitdem beim BF ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher auch schon nach dieser kurzen Zeit eine weitere Gefährdungsprognose gänzlich beseitigen würde. Es obliegt aber gerade dem Antragsteller, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsstaat erwerbstätig und bislang unbescholten sei, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern. So ist weiterhin maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF trotz seines langjährigen legalen Aufenthalts in Österreich seinen Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein hohes kriminelles Potenzial bei der Durchführung des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - gemeinsam mit seiner Ehegattin und anderen verurteilten Mittätern -organisierten Suchtgifthandels mit Nachdruck unter Beweis stellte. Angesichts der Art und Schwere der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF bereits nach dieser kurzen Zeit einen mittlerweile vollzogenen nachhaltigen Gesinnungswandel erkennen lassen würden und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist der bislang verstrichene Zeitraum jedenfalls als noch zu kurz anzusehen, um einen gänzlichen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Gerade der Umstand, dass der BF die angeführten Straftaten an zahlreichen Orten Österreichs über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an der auch seine ebenso verurteilte Ehegattin beteiligt war, begangen hat, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der organisierten Drogenkriminalität, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private und familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private und familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden. Insoweit im Antrag auf Aufhebung und in der Beschwerde auf die aufrechte Ehe des BF mit seiner Ehegattin hingewiesen wurde, ist entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand allein nicht ausreicht, um vor dem Hintergrund der Gründe, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, eine Rechtswidrigkeit des weiteren Aufenthaltsverbotes zu erblicken. So ist festzuhalten, dass die Ehegattin den BF nach eigenen Angaben mehrmals und auch für längere Zeit in der Dominikanischen Republik besucht und dort sogar einen Wohnsitz begründet hat, und im Übrigen auch nicht behauptet wurde, dass derartige Besuche auch während der restlichen Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht mehr möglich wären. Es erscheint daher auch weiterhin als zumutbar, die Ehegemeinschaft durch gelegentliche Besuche der Ehegattin in der Dominikanischen Republik aufrechtzuerhalten. Was die Behauptung anbelangt, dass durch das Aufenthaltsverbot auch die Beziehung zu den aus früheren Beziehungen stammenden vier - teilweise bereits volljährigen - Kindern der Ehegattin leiden würde, ist einzuwenden, dass es sich dabei um die Stiefkinder des BF handelt und weder im Antrag auf Aufhebung noch in der Beschwerde irgendwelche näheren Angaben getätigt wurden, die auf ein besonderes "Naheverhältnis" des BF mit diesen Kindern gerade auch vor dem Hintergrund der geografischen Trennung hinweisen würden. Ein Eingriff in ein (bestehendes) Familienleben des BF mit diesen Stiefkindern kann daher nicht angenommen werden. Auch der bloße Hinweis darauf, dass zwei Schwestern des BF in Österreich leben würden, vermag für sich alleine genommen ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ebenso wenig begründen.Auch der bloße Hinweis darauf, dass zwei Schwestern des BF in Österreich leben würden, vermag für sich alleine genommen ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ebenso wenig begründen. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). 3.1.3. Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953). Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage

§ 67Abs. 2 FPG id

F FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).Wenn nach der durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten Rechtslage

Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Die dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG aF entspricht inhaltlich der nunmehr geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wobei in den Fällen des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG ein Einreiseverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Auch im Fall der Anwendung des § 67 Abs. 2 FPG idgF wäre ebenso nur ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig gewesen (vgl. VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/1/0032).Die dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF entspricht inhaltlich der nunmehr geltenden Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wobei in den Fällen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Auch im Fall der Anwendung des Paragraph 67, Absatz 2, FPG idgF wäre ebenso nur ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig gewesen vergleiche VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/1/0032). Im vorliegenden Fall wurde das ursprünglich unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot mit der Berufungsentscheidung des UVS auf sieben Jahre befristet. Wie bereits dargelegt wurde, hat die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit begonnen und endet folglich mit Ablauf des XXXX2019. 3.1.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die angeordnete Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war

§ 67Abs.

2 FPG der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die angeordnete Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war

Paragraph 67, Absatz 2, FPG der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags -

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags -

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.2128198.1.00

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