4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 30.05.2016, wurde der mit 02.12.2015 datierte und am 10.12.2015 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 30.05.2016, wurde der mit 02.12.2015 datierte und am 10.12.2015 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Vm. § 86 Abs. 1 FPG gegen den BF
63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und
Vm.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX2010, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG gegen den BF
63 Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und
Paragraph 87, iVm. § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Paragraph 86, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) XXXX vom XXXX2011, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX2012, wurde
4 AVG der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot und dessen Dauer auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 stützen, wobei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 7 Jahren festgelegt wurde.Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) römisch 40 vom XXXX2011, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2012, wurde
Paragraph 66, Absatz 4, AVG der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot und dessen Dauer auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stützen, wobei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 7 Jahren festgelegt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0229-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den angeführten Berufungsbescheid des UVSXXXX abgelehnt. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2010 RK XXXX2010LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2010 RK XXXX2010 PAR 28 A/1 (5.FALL) 27 ABS 2/2 27 ABS 1/1 (1.
16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote
oder Rückkehrverbote
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60, oder Rückkehrverbote
Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (das ist der
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF lautet: "§ 69.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom XXXX2010 erlassen und in der Fassung des Berufungsbescheides des UVS XXXX(Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre) mit XXXX2012 rechtskräftig. Das gegenständliche auf sieben Jahre befristete Aufenthaltsverbot ist somit nach dem 01.07.2011 und auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig. § 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 60, FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) lautete auszugsweise wie folgt: "§ 60.
1 FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
2 FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Paragraph 63, Absatz eins, FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 63, Absatz 2, FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde das auf Grund der damaligen Stellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger
F BGBl. I Nr. 100/20015 iVm. § 63 Abs. 1 FPG aF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit Erlassung des Berufungsbescheides des UVS XXXX am XXXX2012 rechtskräftig und im Hinblick auf den einmonatigen Durchsetzungsaufschub mit XXXX2012 durchsetzbar. Die Dauer des nunmehr auf sieben Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes endet somit mit Ablauf desXXXX2019.Im vorliegenden Fall wurde das auf Grund der damaligen Stellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger
Paragraphen 86 und 87 FPG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/20015 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG aF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit Erlassung des Berufungsbescheides des UVS römisch 40 am XXXX2012 rechtskräftig und im Hinblick auf den einmonatigen Durchsetzungsaufschub mit XXXX2012 durchsetzbar. Die Dauer des nunmehr auf sieben Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes endet somit mit Ablauf desXXXX2019. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032). Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage
F FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).Wenn nach der durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten Rechtslage
Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX2015 begründete der BF zusammengefasst damit, dass er nach seiner Haftentlassung einen geordneten Lebenswandel aufgenommen habe, bis zu seiner Ausreise erwerbstätig gewesen und auch aktuell in seinem Herkunftsstaat erwerbstätig sei, sowie dass er nach der Ablehnung seiner Beschwerde durch den VwGH freiwillig ausgereist und in seiner Heimat unbescholten sei. Überdies sei die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin aufrecht, welche nach Maßgabe der Möglichkeiten durch Besuche der Gattin in der Dominikanischen Republik gepflegt werde; auch habe er zu den vier Kindern seiner Gattin eine enge Beziehung aufbauen können. Die Ehegattin sei - wörtlich - "nunmehr nach Maßgabe der Möglichkeiten in hohem zeitlichen Umfang in der Dominikanischen Republik wohnhaft". Weiters würden zwei Schwestern des BF in Österreich leben und seine familiären Bindungen in der Dominikanischen Republik seien schwächer geworden, da sein Vater verstorben sei und die Mutter an Demenz in fortgeschrittenem Stadium leide, sodass eine tatsächliche Beziehung mit ihr nicht mehr möglich wäre. Seine persönlichen Umstände hätten sich daher durch die lange Zeit seit Begehung der Straftat und der Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geändert, weshalb das Aufenthaltsverbot gegen den BF nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Straftat noch nicht getilgt und der BF entgegen seiner Angabe auch nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht weggefallen seien. Zudem erachtete die belangte Behörde den Zeitraum seit seiner Ausreise und den Antrag auf Aufhebung als zu gering, um einen positiven Gesinnungswandel im Hinblick auf die Einstellung zu den österreichischen Gesetzen herbeigeführt zu haben. Zu den Ausführungen des BF zu seiner Ehe mit einer Österreicherin hielt die belangte Behörde fest, dass dieses Familienleben bereits vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestanden habe und das Aufenthaltsverbot nach erfolgter Abwägung des privaten Interesses des BF am Verbleib in Österreich und des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten des öffentlichen Interesses erlassen wurde. Überdies sei das Familienleben des BF mit seiner Gattin durch gelegentliche Besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten worden und es hätten sich aus der Aktenlage bzw. der Stellungnahme des BF auch keine Gründe ergeben, welche gegen die Beibehaltung dieser Besuche sprechen würden. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei. In der gegenständlichen Beschwerde wurde der im Aufhebungsantrag dargestellte Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt. Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass keine hinreichende Gefahr mehr vom BF ausgehe. Zum Vorwurf, dass der BF nicht fristgerecht ausgereist sei, wurde eingewandt, dass dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden sei. Der BF habe nach der negativen Entscheidung des VwGH entsprechende Vorbereitungen zur Ausreise in die Dominikanische Republik getroffen; diese hätten naturgemäß etwas Zeit in Anspruch genommen, jedoch habe die Ausreise zeitnahe zur Entscheidung des VwGH freiwillig und auf eigene Kosten stattgefunden. Zunächst ist der Behauptung des BF, wonach ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden sei, entgegenzuhalten, dass mit dem Bescheid über das Aufenthaltsverbot dem BF sehr wohl ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes und der damit verbundenen Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich trat folglich einen Monat nach Erlassung des Berufungsbescheides des UVS, und somit mit XXXX2012 ein, der BF reiste jedoch erst über ein halbes Jahr später, nämlich am 05.07.2013 aus Österreich aus. Dass vom BF vor seiner Ausreise noch die Entscheidung des VwGH abgewartet worden sei, vermag als Rechtfertigung ebenso wenig überzeugen, zumal der Beschwerde beim VwGH gar keine aufschiebende Wirkung zukam und ungeachtet dessen auch nach der Mitte Februar 2013 zugestellten ablehnenden Entscheidung des VwGH bis zur tatsächlichen Ausreise des BF wiederum fast fünf Monate vergingen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass der BF entgegen der durchsetzbaren rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung dieser nicht zeitnah freiwillig nachgekommen ist, sondern auch noch mehrere Monate nach der Entscheidung des VwGH weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, obwohl er auch schon mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 19.02.2013 (Verwaltungsakt S. 194) über die ablehnende Entscheidung des VwGH und ausdrücklich auch auf seine Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet sowie mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen für den Fall der nicht zeitgerechten Ausreise hingewiesen wurde. Die weitere Behauptung in der Beschwerde, dass der BF durch seine freiwillige Ausreise nachgewiesen habe, dass er gewillt gewesen sei, den fremdenpolizeilichen Anordnungen Folge zu leisten, geht somit vor dem Hintergrund des weiteren unrechtmäßigen Verbleibens im Bundesgebiet nach Eintritt der Durchsetzbarkeit ins Leere. Insoweit vom BF vorgebracht wurde, dass er nach seiner Haftentlassung einen geordneten Lebenswandel aufgenommen habe und bis zu seiner Ausreise erwerbstätig gewesen sei, ist einzuwenden, dass diese Umstände keine solchen sind, die nach seiner Ausreise eingetreten wären. Sie sind daher auch nicht geeignet, eine seit der Ausreise allenfalls erfolgte maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände anzunehmen. Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass von der mit sieben Jahren befristeten und bis XXXX2019 gültigen Dauer des Aufenthaltsverbotes erst etwas mehr als die Hälfte abgelaufen ist und der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung bereits zwei Jahre nach seiner Ausreise gestellt hat, weshalb letztlich auch das erkennende Gericht die von der belangten Behörde vertretene Ansicht teilt, dass der seit der Ausreise verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um davon ausgehen zu können, dass seitdem beim BF ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher auch schon nach dieser kurzen Zeit eine weitere Gefährdungsprognose gänzlich beseitigen würde. Es obliegt aber gerade dem Antragsteller, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsstaat erwerbstätig und bislang unbescholten sei, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern. So ist weiterhin maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF trotz seines langjährigen legalen Aufenthalts in Österreich seinen Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein hohes kriminelles Potenzial bei der Durchführung des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - gemeinsam mit seiner Ehegattin und anderen verurteilten Mittätern -organisierten Suchtgifthandels mit Nachdruck unter Beweis stellte. Angesichts der Art und Schwere der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF bereits nach dieser kurzen Zeit einen mittlerweile vollzogenen nachhaltigen Gesinnungswandel erkennen lassen würden und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist der bislang verstrichene Zeitraum jedenfalls als noch zu kurz anzusehen, um einen gänzlichen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Gerade der Umstand, dass der BF die angeführten Straftaten an zahlreichen Orten Österreichs über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an der auch seine ebenso verurteilte Ehegattin beteiligt war, begangen hat, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der organisierten Drogenkriminalität, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private und familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private und familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden. Insoweit im Antrag auf Aufhebung und in der Beschwerde auf die aufrechte Ehe des BF mit seiner Ehegattin hingewiesen wurde, ist entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand allein nicht ausreicht, um vor dem Hintergrund der Gründe, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, eine Rechtswidrigkeit des weiteren Aufenthaltsverbotes zu erblicken. So ist festzuhalten, dass die Ehegattin den BF nach eigenen Angaben mehrmals und auch für längere Zeit in der Dominikanischen Republik besucht und dort sogar einen Wohnsitz begründet hat, und im Übrigen auch nicht behauptet wurde, dass derartige Besuche auch während der restlichen Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht mehr möglich wären. Es erscheint daher auch weiterhin als zumutbar, die Ehegemeinschaft durch gelegentliche Besuche der Ehegattin in der Dominikanischen Republik aufrechtzuerhalten. Was die Behauptung anbelangt, dass durch das Aufenthaltsverbot auch die Beziehung zu den aus früheren Beziehungen stammenden vier - teilweise bereits volljährigen - Kindern der Ehegattin leiden würde, ist einzuwenden, dass es sich dabei um die Stiefkinder des BF handelt und weder im Antrag auf Aufhebung noch in der Beschwerde irgendwelche näheren Angaben getätigt wurden, die auf ein besonderes "Naheverhältnis" des BF mit diesen Kindern gerade auch vor dem Hintergrund der geografischen Trennung hinweisen würden. Ein Eingriff in ein (bestehendes) Familienleben des BF mit diesen Stiefkindern kann daher nicht angenommen werden. Auch der bloße Hinweis darauf, dass zwei Schwestern des BF in Österreich leben würden, vermag für sich alleine genommen ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ebenso wenig begründen.Auch der bloße Hinweis darauf, dass zwei Schwestern des BF in Österreich leben würden, vermag für sich alleine genommen ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ebenso wenig begründen. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). 3.1.3. Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953). Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage
F FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).Wenn nach der durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten Rechtslage
Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Die dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG aF entspricht inhaltlich der nunmehr geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wobei in den Fällen des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG ein Einreiseverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Auch im Fall der Anwendung des § 67 Abs. 2 FPG idgF wäre ebenso nur ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig gewesen (vgl. VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/1/0032).Die dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF entspricht inhaltlich der nunmehr geltenden Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wobei in den Fällen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Auch im Fall der Anwendung des Paragraph 67, Absatz 2, FPG idgF wäre ebenso nur ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig gewesen vergleiche VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/1/0032). Im vorliegenden Fall wurde das ursprünglich unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot mit der Berufungsentscheidung des UVS auf sieben Jahre befristet. Wie bereits dargelegt wurde, hat die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit begonnen und endet folglich mit Ablauf des XXXX2019. 3.1.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die angeordnete Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war
2 FPG der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die angeordnete Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war
Paragraph 67, Absatz 2, FPG der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags -
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags -
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.2128198.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.