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{'item': 'I403 2000952-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlI403 2000952-2 SpruchI403 2000952-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 831787204/1763487 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 831787204/1763487 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise fünf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise fünf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 04.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 17.872-BAT hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde am 29.07.2014 vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 04.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 17.872-BAT hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde am 29.07.2014 vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015, GZ: I408 2000952-1/11E die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015, GZ: I408 2000952-1/11E die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.06.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit gewährt, verschiedene Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten. Am 08.07.2015 wurde im Wege des MigrantInnenverein St. Marx eine Stellungnahme für den Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre zuvor ins Bundesgebiet eingereist sei und sich nach wie vor in seiner Heimat verfolgt fühle. Er unternehme große Anstrengungen, um sich an die österreichische Gesellschaft anzupassen und bemühe sich, die deutsche Sprache besser zu erlernen. Er sei unbescholten. Er arbeite im Gebrauchtwagenhandel sowie bei der Caritas, lebe in einer ortsüblichen Unterkunft und wünsche sich weiter in Österreich bleiben zu dürfen, weil er nach wie vor Verfolgung in seiner Heimat befürchte, aber auch wegen seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Österreich. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Der Stellungnahme beigelegt waren ein Mietvertrag sowie die Kopie eines Mutter-Kind-Passes und ein Melderegisterauszug der Lebensgefährtin, aus welchem hervorgeht, dass sie ebenfalls nigerianische Staatsbürgerin ist. Am 04.01.2016 wurde die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes vom 28.10.2015 vorgelegt sowie Kopien der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" der Lebensgefährtin bzw. des Kindes. Der Beschwerdeführer scheint in der Geburtsurkunde als Vater auf. Am 19.03.2016 wurde wiederum ein aktueller Meldezettel des Beschwerdeführers, ein Brief seiner Lebensgefährtin und die Bestätigung der bestandenen Deutschprüfung auf A2 Niveau sowie eine Einstellungszusage eines afrikanischen Supermarktes vorgelegt. Ergänzend wurden am 02.06.2016 Kopien der E-Card, der Jahreskarte der Wiener Linien, die Fitnessclub-Mitgliedskarte und eine Karte der Kirchengemeinde vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, zugestellt am 29.09.2016 an den Beschwerdeführer, wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgemeinschaft erstmals in einer Stellungnahme am 08.07.2015 geltend gemacht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er stets angegeben, homosexuell zu sein. Er befinde sich seit drei Jahren in Österreich und sei die Dauer des Aufenthaltes somit als kurz zu werten. Die Verbindung zu seiner Lebensgefährtin sei daher während des ungewissen Aufenthaltes entstanden. Ausgenommen von dem Kind würden sich keine relevanten Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich befinden. Er arbeite freiwillig in einer Kirchengemeinde mit und sei Mitglied eines Fitnessclubs. Sonstige besondere Initiativen würden sich im Verfahren nicht ergeben haben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, zugestellt am 29.09.2016 an den Beschwerdeführer, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgemeinschaft erstmals in einer Stellungnahme am 08.07.2015 geltend gemacht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er stets angegeben, homosexuell zu sein. Er befinde sich seit drei Jahren in Österreich und sei die Dauer des Aufenthaltes somit als kurz zu werten. Die Verbindung zu seiner Lebensgefährtin sei daher während des ungewissen Aufenthaltes entstanden. Ausgenommen von dem Kind würden sich keine relevanten Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich befinden. Er arbeite freiwillig in einer Kirchengemeinde mit und sei Mitglied eines Fitnessclubs. Sonstige besondere Initiativen würden sich im Verfahren nicht ergeben haben. Dagegen wurde am 11.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin habe, die zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sei. Der Verbindung entstamme ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und negative Faktoren würden nicht vorliegen. Dokumente zur Integration seien vorgelegt worden. Es würde überhaupt keine Gründe geben, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen würden. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG rechtswidrig sei. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien, sowie festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.Dagegen wurde am 11.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin habe, die zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sei. Der Verbindung entstamme ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und negative Faktoren würden nicht vorliegen. Dokumente zur Integration seien vorgelegt worden. Es würde überhaupt keine Gründe geben, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen würden. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG rechtswidrig sei. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien, sowie festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Am 19.12.2016 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Volksgruppe der Ishan-Edo zu sein und bekennt sich zum christlichen Glauben.Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Volksgruppe der Ishan-Edo zu sein und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung zu einer aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin. Sie haben ein gemeinsames Kind, das am 28.10.2015 geboren wurde und ebenfalls im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Beide sind nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt, sondern verfügen über eine Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist aktuell schwanger, als Geburtstermin wurde April 2017 berechnet. Ansonsten leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung zu einer aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin. Sie haben ein gemeinsames Kind, das am 28.10.2015 geboren wurde und ebenfalls im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Beide sind nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt, sondern verfügen über eine Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist aktuell schwanger, als Geburtstermin wurde April 2017 berechnet. Ansonsten leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin dauert fast drei Jahre an; zu Beginn der Beziehung war beiden bewusst, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher war. Der Beschwerdeführer brachte im vorangegangenen Asylverfahren vor, dass er eine Verfolgung in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung fürchte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin führte. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Familienleben in Nigeria fortzusetzen. Seine Lebensgefährtin ist ebenso nigerianische Staatsbürgerin wie sein Sohn. Beide verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, dennoch wäre ihnen eine Rückkehr nach Nigeria im Rahmen des Familienverbandes zumutbar, wenn auch erst nach der Geburt des erwarteten zweiten Kindes. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Edo State, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ebenfalls aufhielt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kommt aus Osun State, wo ihre Familie lebt, welche sie zuletzt 2014 besucht hatte. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  3. Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015). Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  4. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  5. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding MissionUKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 8.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 UNHCR hat in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State würden die Kämpfe fortgesetzt und herrsche Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html).UNHCR hat in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State würden die Kämpfe fortgesetzt und herrsche Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update römisch zwei vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom
  6. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen und welche nicht aus dem Norden des Landes stammt, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
  7. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen und welche nicht aus dem Norden des Landes stammt, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
  8. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I408 2000952-1/11E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014) zurückgegriffen werden, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 19.12.
  10. 2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; er legte bislang kein Dokument vor, durch welches seine Identität nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat sich durchaus um eine Aufenthaltsverfestigung bemüht, über seine Familie und die Kirchengemeinde hinaus ist er aber nicht nachhaltig integriert. Er besucht ein Fitnessstudio und hat die Deutschprüfung A2-Niveau abgelegt. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist nicht gegeben, wenn er auch einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hat. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten und im Akt befindlichen Dokumenten (arbeitsrechtlicher Vorvertrag, Bestätigung der Kirchengemeinschaft, Karte des Fitnessstudios, Bestätigung der Deutschprüfung). Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufhältigen nigerianischen Staatsbürgerin. Im Herbst 2015 wurde das gemeinsame Kind geboren, ein weiteres Kind wird im April 2017 erwartet. Die Familie lebt zusammen. Die Lebensgefährtin ist in einer Reinigung beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Asylverfahrens am 29.07.2014 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage des Richters, ob er derzeit eine Beziehung mit einem Mann führe: "Ich habe momentan keinen. Die, die ich getroffen habe, waren nichts. [ ] Ich habe momentan keine Beziehung mit einem Mann, wenn die nigerianischen Leute, mit denen ich Kontakt habe, das wüssten, würden sie auf Abstand gehen. Deshalb halte ich mich zurück." Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 steht allerdings fest, dass ihre Beziehung etwa drei Jahre zuvor begonnen hatte und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 29.07.2014, als er sich noch den Anschein einer homosexuellen Orientierung gab, bereits bestanden hatte. Die Beziehung zu einer Frau wurde vom Beschwerdeführer erstmals im Juli 2015 vorgebracht; dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren bewusst versuchte, die Beziehung zu verheimlichen, um die Glaubwürdigkeit seiner angeblichen Fluchtgründe, konkret die behauptete Verfolgung wegen seiner Homosexualität, nicht zu gefährden. Die Feststellung, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war, ergibt sich aus ihrer entsprechenden Aussage in der mündlichen Verhandlung am 19.12.
  12. Bei dieser Gelegenheit erklärte sie auch, dass sie sich seit etwas über 3 Jahren in Österreich und zuvor in Italien aufgehalten habe. 2014 habe sie Urlaub in Nigeria gemacht, da die früher bestehenden Probleme mit ihrer Familie in Nigeria gelöst seien. Sie brachte keine Verfolgung oder Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr nach Nigeria vor, sondern verwies nur darauf, dass es ihr in Österreich besser gefallen würde, auch wenn sie in Nigeria keine Probleme mehr habe. Daraus ergibt sich aber kein Umstand, der nahelegen würde, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (nach der Geburt ihres Kindes im April 2017) unzumutbar wäre, mit diesem nach Nigeria zurückzukehren und das gemeinsame Familienleben dort fortzusetzen. Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im April 2017 ein Kind erwartet, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage in der mündlichen Verhandlung am 19.12.
  13. Die Feststellungen zum 2015 geborenen gemeinsamen Kind ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes ergeben sich aus den vorgelegten Aufenthaltstiteln. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus den im Paragraph 52, Absatz 9, FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. Darüber hinaus wurde eine etwaige Rückkehrgefährdung im vorangegangenen Asylverfahren verneint. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes wurde nicht behauptet. 2.
  14. Zu den Länderfeststellungen Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A) Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oderihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt istgemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oderdas Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Der mit "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" betitelte Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Der mit "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" betitelte Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: "Art. 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.""Art". 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015, Zl. I408 2000952-1/11E hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015, Zl. I408 2000952-1/11E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.Es liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt; dies ist unzweifelhaft der Fall: In Österreich leben seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn. Im April 2017 wird das zweite Kind erwartet. Art 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR vom 13.6.1979, 6833/74, Marcks gg Belgien; 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gegen die Niederlande). Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593;
  1. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland;
  2. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt; dies ist unzweifelhaft der Fall: In Österreich leben seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn. Im April 2017 wird das zweite Kind erwartet. Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR vom 13.6.1979, 6833/74, Marcks gg Belgien; 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gegen die Niederlande). Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593;
  3. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland;
  4. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt.Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begegnet sind, als sein Aufenthaltsstatus in Österreich unsicher war. Seine Lebensgefährtin bejahte dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich. Dies mindert das Gewicht dieser Beziehung in der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung. Zugleich wies der VwGH in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hin, dass im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt (VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257 oder auch 11.11.2013, 2013/22/0224). Allerdings ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht daueraufenthaltsberechtigt (auch wenn dies in der Beschwerde behauptet wird), sondern befindet sie sich etwa seit drei Jahren in Österreich, ist nigerianische Staatsbürgerin und verfügt über einen Aufenthaltstitel des Amtes der Wiener Landesregierung "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Daher ist sie zur befristeten Niederlassung berechtigt, verfügt aber nicht über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebensgefährtin zwar ein Eingriff in sein Familienleben wäre, dieser aber – angesichts seines kurzen Aufenthaltes, der illegalen Einreise und des Umstandes, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich alle Beteiligten des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst sein mussten – verhältnismäßig wäre.Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begegnet sind, als sein Aufenthaltsstatus in Österreich unsicher war. Seine Lebensgefährtin bejahte dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich. Dies mindert das Gewicht dieser Beziehung in der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung. Zugleich wies der VwGH in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hin, dass im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt (VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257 oder auch 11.11.2013, 2013/22/0224). Allerdings ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht daueraufenthaltsberechtigt (auch wenn dies in der Beschwerde behauptet wird), sondern befindet sie sich etwa seit drei Jahren in Österreich, ist nigerianische Staatsbürgerin und verfügt über einen Aufenthaltstitel des Amtes der Wiener Landesregierung "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Daher ist sie zur befristeten Niederlassung berechtigt, verfügt aber nicht über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebensgefährtin zwar ein Eingriff in sein Familienleben wäre, dieser aber – angesichts seines kurzen Aufenthaltes, der illegalen Einreise und des Umstandes, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich alle Beteiligten des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst sein mussten – verhältnismäßig wäre. Anders verhält es sich, wenn man die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn betrachtet. Das ungeborene Kind ist noch nicht zu berücksichtigen. Zu seinem am 28.10.2015 geborenen Sohn unterhält der Beschwerdeführer eine enge Beziehung, wie auch in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 deutlich wurde. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn wäre, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wohl nur schwer mit Art 8 EMRK in Einklang zu bringen. Es ist lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden kann (VfGH, 19.06.2015, E 426/2015-23). In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt zudem die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).Anders verhält es sich, wenn man die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn betrachtet. Das ungeborene Kind ist noch nicht zu berücksichtigen. Zu seinem am 28.10.2015 geborenen Sohn unterhält der Beschwerdeführer eine enge Beziehung, wie auch in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 deutlich wurde. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn wäre, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wohl nur schwer mit Artikel 8, EMRK in Einklang zu bringen. Es ist lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden kann (VfGH, 19.06.2015, E 426/2015-23). In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt zudem die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71). Allerdings stellt sich die Frage, ob eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung überhaupt zu einer Trennung von seinem Sohn führen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann das Familienleben in Nigeria weitergeführt werden. Alle Familienangehörigen sind nigerianische Staatsbürger. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin haben noch Familienangehörige in Nigeria. Beide kommen aus dem christlich dominierten Süden (Edo State bzw. Osun State). Die Lebensgefährtin verbrachte 2014 ihren Urlaub in Nigeria und erklärte, keine Probleme mehr mit ihrer Familie zu haben. Der gemeinsame Sohn ist erst eineinhalb Jahre alt; er ist in Österreich geboren, doch ist ein Kind in diesem Alter, wenn es von seinen Eltern begleitet wird, anpassungsfähig und ist auch aus dieser Perspektive eine gemeinsame Rückkehr nach Nigeria zumutbar. Es steht daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, dass dieser aber verhältnismäßig ist, da es der Familie zumutbar ist, das gemeinsame Leben in Nigeria fortzusetzen. Eine Rückkehrentscheidung kann auch einen Eingriff in das Privatleben darstellen. Im Einzelnen ergibt sich diesbezüglich unter Betrachtung der entscheidungsrelevanten Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG Folgendes:Eine Rückkehrentscheidung kann auch einen Eingriff in das Privatleben darstellen. Im Einzelnen ergibt sich diesbezüglich unter Betrachtung der entscheidungsrelevanten Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer hält sich knapp drei Jahre in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Im gegenständlichen Fall ist eine derart lange Aufenthaltsdauer aber nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hält sich knapp drei Jahre in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen. vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Im gegenständlichen Fall ist eine derart lange Aufenthaltsdauer aber nicht gegeben. -Strichaufzählung Grad der Integration Der Beschwerdeführer hat die A2-Prüfung Deutsch absolviert, ist in einem Fitnessstudio und in einer Kirchengemeinde aktiv. Er legte einen Arbeitsvorvertrag vor. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). -Strichaufzählung Bindungen zum Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die Verwandten des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsland. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Nigeria Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch die Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers sind nigerianische Staatsbürger und wäre der Familie eine gemeinsame Rückkehr zumutbar. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. -Strichaufzählung strafrechtliche Unbescholtenheit Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden kann. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden kann. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint. -Strichaufzählung die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise und das Stellen eines unbegründeten Asylantrages den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH
  7. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom
  8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom
  9. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom
  10. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. In Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer gesund, jung und arbeitsfähig und es befinden sich Verwandte des Beschwerdeführers in Nigeria – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom
  11. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom
  12. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. In Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer gesund, jung und arbeitsfähig und es befinden sich Verwandte des Beschwerdeführers in Nigeria – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Erkenntnis vom
  13. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, klar, dass das FPG einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei, nicht kennt. In dieser Entscheidung wird weiters ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Erkenntnis vom
  14. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, klar, dass das FPG einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, nicht kennt. In dieser Entscheidung wird weiters ausgeführt: "Der Gesetzgeber sieht unter dem Blickwinkel des erforderlichen Rechtsschutzes neben der Entscheidung über Asyl und über subsidiären Schutz im Regelfall (eine Ausnahme stellt die hier nicht näher zu behandelnde Konstellation nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 dar) keinen Bedarf an einer gesonderten Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat. Wenn sie auch im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung dennoch von Amts wegen vorgesehen ist, so kann ihr demnach nur die Funktion zukommen, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, so wie es bis
  15. Dezember 2013 durch die Erlassung der"Der Gesetzgeber sieht unter dem Blickwinkel des erforderlichen Rechtsschutzes neben der Entscheidung über Asyl und über subsidiären Schutz im Regelfall (eine Ausnahme stellt die hier nicht näher zu behandelnde Konstellation nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 dar) keinen Bedarf an einer gesonderten Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat. Wenn sie auch im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung dennoch von Amts wegen vorgesehen ist, so kann ihr demnach nur die Funktion zukommen, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, so wie es bis
  16. Dezember 2013 durch die Erlassung der zielstaatsbezogenen asylrechtlichen Ausweisung der Fall war." ...... "Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG anderersetis ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (so im Ergebnis schon die hs. Beschlüsse vom
  17. Februar 2015, Ra 2015/21/005 , und vom
  18. Juni 2015, Ra 2015/21/0059-0062)"."Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG anderersetis ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (so im Ergebnis schon die hs. Beschlüsse vom
  19. Februar 2015, Ra 2015/21/005 , und vom
  20. Juni 2015, Ra 2015/21/0059-0062)". Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Eine entsprechende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (zB Erkrankung) bzw. in Bezug auf die Situation in Nigeria wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von einer Unzulässigkeit der Abschiebung ausgegangen werden muss. Wenn für einen Asylwerber die aktuelle Ausreise aus Gründen, die in seiner Person liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist eine Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären (Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 06.03.2014, Zahl U2131/2012); dies wurde etwa für den Fall einer Schwangerschaft gesehen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, GZ. G307 2102261-1/10E). Gegenständlich liegen diese Gründe aber nicht in der Person des Beschwerdeführers, sondern ist seine Lebensgefährtin, gegen die ja keine Rückkehrentscheidung ergeht, schwanger.Wenn für einen Asylwerber die aktuelle Ausreise aus Gründen, die in seiner Person liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist eine Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären (Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 06.03.2014, Zahl U2131/2012); dies wurde etwa für den Fall einer Schwangerschaft gesehen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, GZ. G307 2102261-1/10E). Gegenständlich liegen diese Gründe aber nicht in der Person des Beschwerdeführers, sondern ist seine Lebensgefährtin, gegen die ja keine Rückkehrentscheidung ergeht, schwanger. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Gegenständlich liegen allerdings besondere Umstände vor, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Wie oben ausgeführt ist der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig, da von der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria ausgegangen wird. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im April 2017 ihr zweites Kind erwartet und ihr daher zum aktuellen Zeitpunkt als Hochschwangere eine Übersiedelung nach Nigeria nicht zumutbar ist; gerade in dieser Zeit scheint in Hinblick auf den bereits geborenen ersten Sohn auch die Unterstützung durch den Beschwerdeführer notwendig. Um einen gemeinsamen Umzug der Familie nach Nigeria zu organisieren, muss dem Beschwerdeführer daher eine über 14 Tage hinausgehende Frist gewährt werden. Wenn davon ausgegangen wird, dass das Kind etwa in drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses geboren wird und ein Umzug im ersten Lebensmonat schwer zumutbar ist, erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Frist von fünf Monaten zur Organisation und Durchführung der freiwilligen Ausreise als angemessen. Dies steht in Einklang mit § 55 Abs. 3 FPG, welcher die Festsetzung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise einmalig zulässt. Diesbezüglich werden in der Rückführungsrichtlinie etwa der Abschluss eines laufenden Schulsemesters eines Kindes, die Auflösung einer Wohnung, etc. genannt. Die Geburt eines Kindes und der geordnete Umzug der gesamten Familie rechtfertigt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine längere Frist.Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Gegenständlich liegen allerdings besondere Umstände vor, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Wie oben ausgeführt ist der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig, da von der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria ausgegangen wird. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im April 2017 ihr zweites Kind erwartet und ihr daher zum aktuellen Zeitpunkt als Hochschwangere eine Übersiedelung nach Nigeria nicht zumutbar ist; gerade in dieser Zeit scheint in Hinblick auf den bereits geborenen ersten Sohn auch die Unterstützung durch den Beschwerdeführer notwendig. Um einen gemeinsamen Umzug der Familie nach Nigeria zu organisieren, muss dem Beschwerdeführer daher eine über 14 Tage hinausgehende Frist gewährt werden. Wenn davon ausgegangen wird, dass das Kind etwa in drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses geboren wird und ein Umzug im ersten Lebensmonat schwer zumutbar ist, erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Frist von fünf Monaten zur Organisation und Durchführung der freiwilligen Ausreise als angemessen. Dies steht in Einklang mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG, welcher die Festsetzung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise einmalig zulässt. Diesbezüglich werden in der Rückführungsrichtlinie etwa der Abschluss eines laufenden Schulsemesters eines Kindes, die Auflösung einer Wohnung, etc. genannt. Die Geburt eines Kindes und der geordnete Umzug der gesamten Familie rechtfertigt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine längere Frist. Zur Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens: In der Beschwerde wurde beantragt festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der zweiwöchigen Frist verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dies nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt. Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im § 16 Abs. 1 BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde.Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbe

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